Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 1764

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Gegenstand

Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der bearbeiteten Fälle bei einem Fachanwaltsanwärter für Urheber- und Medienrecht


Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 - aufschiebend bedingt durch den Eintritt des [X.] 30. April 2011 - die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 reichte er Fortbildungsnachweise ein, unter anderem eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm der Herbsttagung 2009 der [X.] im [X.]. Unter dem 16. Januar 2012 übersandte er eine Liste mit 41 gerichtlichen und 136 außergerichtlichen Fällen. Nachdem er vom Vorsitzenden des Fachausschusses der Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass Fortbildungsnachweise für die Jahre 2011 bis 2013 fehlten, legte er mit Schreiben vom 19. Februar 2014 Kopien von Lehrgangszertifikaten für die Jahre 2012 und 2013 vor.

2

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 wies die Beklagte den Antrag des [X.] mit der Begründung zurück, der Kläger habe den Nachweis der Fortbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] für die [X.] und 2011 nicht erbracht. Zudem habe er die nach § 5 Abs. 1 Buchst. q [X.] erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Von den gerichtsförmlichen Fällen seien allenfalls zwölf als Fälle aus den Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 [X.] anzuerkennen. Aus den in § 14j Nr. 2 und 3 [X.] genannten Bereichen "Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht" und "Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung" seien jeweils anstatt der erforderlichen fünf nur drei der vorgelegten Fälle diesen Bereichen zuzuordnen.

3

Gegen den ihm am 16. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 10. Februar 2015 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe die von ihm für das [X.] nachgewiesene zwölfstündige Fortbildung in vollem Umfang anerkennen müssen. Auch für das [X.] sei die Fortbildung nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm zur Herbsttagung 2011 der [X.] im [X.] vorgelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht seine praktischen Erfahrungen als nicht nachgewiesen erachtet, und zu einzelnen Fällen aus der von ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vorgelegten Liste weiter vorgetragen.

4

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle am Nachweis der Fortbildung für das [X.]. Dem Programm der Herbsttagung 2009 der [X.] könne eine zwölfstündige Fortbildung mit medien- und urheberrechtlichen Bezügen im Sinne von § 15 [X.] nicht entnommen werden. Da es bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse fehle, könne dahinstehen, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder die erforderlichen Fortbildungsnachweise noch die nötige Anzahl der Fälle vorgelegen.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zugelassen und darauf hingewiesen, dass im Berufungsverfahren auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des [X.] zu prüfen sein werden.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung des [X.] ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

7

1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q [X.] voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle aus [X.] der in § 14j Nr. 1 bis 6 [X.] bestimmten [X.]ereiche bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 [X.] bestimmten [X.]ereichen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

8

2. Der Senat hat die [X.]erufung zugelassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] bestanden, der die Abweisung der Klage mit dem nicht erbrachten Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das [X.] begründet hat. Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht gilt der Grundsatz, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Verleihung der [X.]efugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten ist (Senat, Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 16/12, [X.], 2364 Rn. 12). Der betreffende Vortrag des [X.] in der Klageschrift und in der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung sowie die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise sind zu berücksichtigen. Hiernach hat der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise für die [X.] und 2011 erbracht.

9

Zum Inhalt der Herbsttagung 2009 der [X.] im [X.] hat der Kläger in der [X.]egründung seines Antrages auf Zulassung der [X.]erufung und in der [X.]erufungsbegründung näher vorgetragen und hierdurch den Nachweis der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 [X.] a.F. erforderlichen mindestens zehn Fortbildungsstunden erbracht.

Dies gilt gleichermaßen für den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2011. Wie auch die [X.]eklagte nicht bestreitet, ist die vom Kläger nachgewiesene Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der [X.] im [X.] mit 12,5 Fortbildungsstunden anerkennungsfähig gemäß § 15 [X.]. Soweit die [X.]eklagte beanstandet, der Kläger habe mit an sie gerichtetem Schreiben vom 9. Februar 2014 erklärt, die Fortbildungen 2011 habe er Anfang 2012 nachgeholt, die [X.]escheinigung vom 9. November 2011 über die Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der [X.] müsse daher falsch sein, erliegt sie einem Missverständnis. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2014 hat sich der Kläger auf sein an die [X.]eklagte gerichtetes Schreiben vom 8. März 2013 bezogen, mit dem er Teilnahmebescheinigungen betreffend ein am 10./11. Februar 2012 abgehaltenes Seminar zum IT-Recht vorgelegt hat. Es handelte sich nicht um die Teilnahmebescheinigungen betreffend die vorgenannte Herbsttagung.

Die im [X.]erufungsverfahren erfolgte Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Verleihung der vom Kläger angestrebten Fachanwaltsbezeichnung hat jedoch ergeben, dass der Kläger die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts nicht vorweisen kann, weil er nicht fünf Fälle aus dem in § 14j Nr. 3 [X.] bestimmten [X.]ereich des Rechts der öffentlichen Wort- und [X.]ildberichterstattung bearbeitet hat. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Referenzzeitraum gemäß § 5 Abs. 1 [X.] vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 als auch für einen alternativen Referenzzeitraum vom 16. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, der möglicherweise nach dem Schreiben des [X.] vom 16. Januar 2012 zu bestimmen ist, mit dem er die vorliegend zu beurteilende Fallliste bei der [X.] eingereicht hat (vgl. zur Nachmeldung von Fällen und sich daraus ergebenden alternativen Referenzzeiträumen Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 8; vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; [X.] in Hartung/[X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 370 f.).

Die [X.]eklagte hat für drei - jeweils in beiden Referenzzeiträumen liegende - Fälle eine den [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] betreffende Fallbearbeitung anerkannt (Fälle 94, 134, 135 der Fallliste des [X.]). Der Kläger begehrt die zusätzliche [X.]erücksichtigung des Falles 119 sowie eine Höhergewichtung nach "§ 15 Abs. 4 [X.]" - gemeint ist offenbar § 5 Abs. 4 [X.] - der Fälle 94 und 119 jeweils mit dem Faktor "3,0" sowie der Fälle 134 und 135 jeweils mit dem Faktor "2,0". Dem kann nicht entsprochen werden:

a) Allerdings ist der von der [X.] nicht anerkannte Fall 119 grundsätzlich als Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.], § 14j Nr. 3 [X.] zu berücksichtigen. Nach der - von der [X.] nicht bestrittenen - Darstellung des [X.] in der Fallliste und der Klagebegründung hat er einen Mandanten im Hinblick auf einen in einer Tageszeitung veröffentlichten [X.]ericht sowohl in [X.]ezug auf die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung als auch in [X.]ezug auf einen Gegendarstellungsanspruch nach § 10 des [X.] beraten. Diese Tätigkeit ist dem Recht der öffentlichen Wort- und [X.]ildberichterstattung gemäß §14j Nr. 3 [X.] zuzuordnen.

Damit sind im [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] die Fälle 94, 119, 134 und 135 berücksichtigungsfähig.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, [X.], 118 Rn. 20, 31 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 63 mwN) ist im [X.] an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 [X.]; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff.). Die Gerichte haben regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt bei der Gewichtung der Fälle kein der richterlichen Nachprüfung entzogener [X.]eurteilungsspielraum zu (Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 40).

Dem angefochtenen [X.]escheid der [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Fachausschuss eine Gewichtung der von ihm anerkannten Fälle gemäß § 5 Abs. 4 [X.] vorgenommen hat. Nach den Formulierungen des [X.]escheides spricht vieles dafür, dass jedenfalls in [X.]ezug auf keinen der anerkannten Fälle eine Höher- oder Mindergewichtung vorgenommen wurde.

Unter [X.]erücksichtigung des Vortrags des [X.] zu den von ihm im [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] bearbeiteten Fällen ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Gewichtung:

aa) Hinsichtlich Fall 94 kommt eine Höhergewichtung um bis zu 0,5 Punkte, das heißt eine Gewichtung mit bis zu "1,5" in [X.]etracht. Der Kläger beriet seinen Mandanten sowohl in [X.]ezug auf eine Abmahnung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem [X.]etreiber einer [X.]seite, der [X.] über den Mandanten des [X.] auf seine Homepage stellte, als auch in [X.]ezug auf einen Gegendarstellungsanspruch unmittelbar gegenüber der Lokalpresse. Es handelte sich mithin um gegen unterschiedliche Gegner gerichtete Ansprüche, die auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhten. Dies rechtfertigt eine - wenn auch begrenzte - Höhergewichtung.

Die vom Kläger angestrebte Gewichtung mit dem Faktor "3" ist dagegen nicht begründet. Gegenstand der Veröffentlichungen in der Lokalpresse einerseits und im [X.] andererseits waren jeweils dieselben, zunächst in der Lokalpresse und anschließend im [X.] veröffentlichten Presseartikel. Nach der Falldarstellung des [X.] erfolgte die [X.]eratung des Mandanten zu den Erfolgsaussichten von Abmahnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Gegendarstellungsbegehren in einem [X.]eratungsgespräch. Der Fall weist daher nach [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit kein vom Durchschnitt derart abweichendes Gewicht auf, das eine [X.]ewertung mit einem höheren Faktor als "1,5" rechtfertigt.

bb) Der - zu berücksichtigende (siehe oben zu a) - Fall 119 ist von durchschnittlichem Gewicht und daher mit dem Faktor "1,0" zu bewerten. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass neben der "allgemeinen [X.]eratung" auch die Prüfung der Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung und eines Gegendarstellungsanspruchs - gegen denselben Gegner - erfolgte, lässt den Fall weder nach seiner [X.]edeutung noch nach Umfang und Schwierigkeit als überdurchschnittlich erscheinen (zur Anordnung einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der zur [X.] der Fallbearbeitung maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2003).

cc) Auch [X.] ist mit dem Faktor "1,0" zu gewichten. Gegenstand war nach Darstellung des [X.] eine von der Gegenseite geforderte Unterlassungserklärung in [X.]ezug auf eine von dem Mandanten des [X.] auf seiner Homepage veröffentlichte Fotomontage und einen dort veröffentlichten Artikel, die eine Person des öffentlichen Lebens betrafen. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt eine Höhergewichtung nicht deshalb in [X.]etracht, weil neben der [X.]erichterstattung auch das Recht am eigenen [X.]ild Gegenstand der Fallbearbeitung war. Es handelt sich vielmehr um einen überschaubaren, nach [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall.

dd) [X.] kann [X.]falls mit "0,5" gewichtet werden. Es handelte sich um die [X.]earbeitung des identischen Sachverhalts wie in [X.]. Lediglich die gegnerische Anspruchstellerin war nicht dieselbe. Sie war indes auf der Homepage des Mandanten des [X.] gemeinsam mit dem Gegner in [X.] auf derselben Fotomontage abgebildet und in demselben Artikel genannt worden. Dort war - den Anspruchsteller des [X.] betreffend - von "braunen [X.]" und die Anspruchstellerin des [X.] betreffend von "roten [X.]" die Rede.

Zwar ist, wenn sich dem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der [X.] (nicht des ersten Falls) nicht zwingend. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn [X.] eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, [X.]eschluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, aaO Rn. 38). Dies trifft auf die Fälle 134 und 135 zu. Ihnen lagen - mit Ausnahme der abgebildeten Person - derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen aus dem [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] zugrunde. Dies begründet eine deutliche Mindergewichtung der [X.]earbeitung des [X.] mit einem Faktor von - [X.]falls - "0,5".

Somit ergeben sich nicht mehr als vier den [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] betreffende Fallbearbeitungen des [X.]. Die in § 5 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] [X.] bestimmte Fallanzahl von fünf Fallbearbeitungen wird nicht erreicht.

3. Da der Kläger bereits nicht das Fallquorum gemäß § 5 Abs. 1 [X.]uchst. [X.], § 14j Nr. 3 [X.] nachgewiesen hat, kann offen bleiben, ob die weiteren nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q [X.] erforderlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Verleihung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" nachgewiesen sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. Senat, Urteile vom 26. November 2012 - [X.] ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 16/12, [X.], 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

Der Senat konnte in Abwesenheit des [X.] entscheiden. Hierauf ist der Kläger bereits bei der Ladung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Er hat zwar mit Schreiben vom 11. November 2016 unter [X.]eifügung eines ärztlichen Attestes angezeigt, er sei seit August 2016 dienstunfähig erkrankt und werde sich ab dem 15. November 2016 bis voraussichtlich Anfang Januar 2017 in eine Spezialklinik begeben müssen. Zugleich hat er jedoch um eine positive Entscheidung gebeten, falls auch in seiner Abwesenheit entschieden werden könne. Er bitte darum, dass die Angelegenheit endlich ein Ende finden möge.

Eine Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des [X.] war auch ohne seine entsprechende [X.]itte möglich. Denn die Verhinderung hat den - ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes seit dem 22. August 2016 erkrankten - Kläger nicht unerwartet getroffen. Dennoch hat er den ihn ungeachtet einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit treffenden Obliegenheiten nicht genügt (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 13/14, juris Rn. 5; vom 16. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 34/12, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 74/09, juris Rn. 13 mwN).

Kayser                        [X.]ünger                          Remmert

                   Kau                           Wolf

Meta

AnwZ (Brfg) 53/15

28.11.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 1. Juni 2015, Az: 2 AGH 1/15

§ 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 2 Abs 1 FAO, § 5 Abs 1 Buchst q FAO, § 5 Abs 4 FAO, § 14j Nr 2 FAO, § 14j Nr 3 FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15 (REWIS RS 2016, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1764

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