Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 54/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15853

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 54/13

in der verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Anwaltssa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja

[X.] § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], § 14j

a)
[X.] aus dem Telekommunikationsre[X.]ht genügen nur dann für den Erwerb der erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]h-gebiet "Urheber-
und Medienre[X.]ht", wenn die Fälle einen konkret darzulegen-den urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen (Fortführung von [X.] vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 -
AnwZ ([X.]) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

b)
Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Re[X.]hte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gema[X.]ht, der sowohl einem bestimmten Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] als au[X.]h anderen Re[X.]htsgebieten zugehörige Re-gelungen enthält, kann eine fa[X.]hgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbei-tung nur erfolgen, wenn sie vertragli[X.]he Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fa[X.]hgebiet zuzuordnen sind.

[X.])
Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolg-te Vertretung als Fall anerkannt worden ist.

[X.]GH, Urteil vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/13 -
Sä[X.]hsis[X.]her AGH

wegen Verleihung einer Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung
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-

Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h die Präsidentin
des [X.]undesgeri[X.]htshofs
Limperg, die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter
Dr. Remmert
sowie
die Re[X.]htsanwälte
Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
im Einverständnis der Parteien ohne mündli[X.]he Verhandlung

am 9. Februar 2015
für Re[X.]ht erkannt:

Die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 14. Juni 2013 wird [X.].

Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 12.500

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 6. Mai 2005 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelas-sen. Mit am 13. April 2010 bei der [X.]eklagten eingegangenem Antrag vom 8.
April 2010 beantragte sie, ihr die Führung der [X.]ezei[X.]hnung "Fa[X.]hanwältin für Urheber-
und Medienre[X.]ht"
zu verleihen. Dem Antrag fügte sie als [X.]eleg ihrer besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat am Fa[X.]hanwalts-lehrgang Urheber-
und Medienre[X.]ht in der [X.] von September bis Dezember 2007 und drei von ihr ges[X.]hriebene Klausuren bei. Zum Na[X.]hweis ihrer [X.]
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deren praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber-
und Medienre[X.]hts legte sie eine Liste mit 38 geri[X.]htli[X.]hen und 152 außergeri[X.]htli[X.]hen Fällen vor. Sie fügte des Weiteren [X.]es[X.]heinigungen über die Leistung von [X.] vom 15. Dezember 2007 bis 22. März 2008 sowie über eine Unterbre-[X.]hung ihrer Tätigkeit aufgrund Elternzeit vom 23. März 2008 bis 28. Februar 2009 bei.
Mit am 3. Juni 2010 bei der [X.]eklagten eingegangenem S[X.]hreiben vom 2. Juni 2010
legte die Klägerin [X.]es[X.]heinigungen über die von ihr bis 2012 besu[X.]hten Fortbildungsveranstaltungen und eine
um 6 geri[X.]htli[X.]he Fälle
erwei-terte Liste vor.

Mit [X.]es[X.]heid vom 27. Dezember 2011 wies die [X.]eklagte den Antrag der Klägerin mit der [X.]egründung zurü[X.]k, die Klägerin habe innerhalb des -
ange-si[X.]hts eines [X.]es[X.]häftigungsverbotes na[X.]h den Mutters[X.]hutzvors[X.]hriften und der Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit na[X.]h § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] verlängerten -
Drei-Jahres-[X.]raums na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht die notwendige praktis[X.]he [X.]erufserfahrung im Fa[X.]hgebiet na[X.]hgewiesen. Von den insgesamt vorgelegten 44 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren könnten nur 14 Fälle aus dem [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Insbesondere die Fälle um [X.] hätten ni[X.]ht gewertet werden können, da diese ni[X.]ht den erforderli[X.]hen
Sa[X.]hbezug zum Urheber-
und Medienre[X.]ht aufwiesen.

Gegen den ihr am 29. Dezember 2011 zugestellten [X.]es[X.]heid hat die Klägerin mit am 19. Januar 2012 beim [X.] eingegangenem S[X.]hriftsatz Klage erhoben. Sie hat geltend gema[X.]ht, die [X.]eklagte habe zu [X.] nur 14 der
44 eingerei[X.]hten geri[X.]htli[X.]hen Fälle berü[X.]ksi[X.]htigt. Hierzu hat sie unter anderem ausgeführt, weder aus dem Wortlaut no[X.]h aus der systema-tis[X.]hen Auslegung des § 14j Nr. 6 [X.] ergebe si[X.]h, dass Fälle aus dem [X.] nur sol[X.]he sein könnten, die einen telemedienre[X.]htli[X.]hen 2
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[X.]ezug aufwiesen. Das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmtheitsgebot gebiete, dass sie si[X.]h darauf verlassen können
müsse, dass bestimmte Fälle unter eine [X.] zu subsumieren seien. [X.]ei weiteren von der [X.]e-klagten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten Fällen habe -
entgegen der Auffassung der [X.]e-klagten -
ein medienre[X.]htli[X.]her [X.]ezug bestanden. Zudem seien die von ihr ein-gerei[X.]hten Mahnverfahren als geri[X.]htli[X.]he Re[X.]htsstreitigkeiten anzuerkennen.

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe die in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] vorge-sehenen mindestens 20 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht na[X.]hgewiesen. Die in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] vorausgesetzten praktis[X.]hen Erfahrungen könnten ni[X.]ht dur[X.]h jedwede Fälle mit telekommunikationsre[X.]htli[X.]hem Hintergrund na[X.]hge-wiesen
werden, sondern nur dur[X.]h sol[X.]he mit urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug. Dieser fehle bei einer größeren Anzahl der von der Klägerin vorgelegten Fälle. Es seien [X.]falls 14 geri[X.]htli[X.]he Fälle berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig.

Hiergegen wendet si[X.]h die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen [X.]erufung.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die [X.]erufung der
Klägerin ist zulässig,
hat aber in der Sa[X.]he keinen [X.].

I.

1.
Na[X.]h § 43[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung besondere theoretis[X.]he 4
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Kenntnisse und besondere praktis[X.]he Erfahrungen na[X.]hzuweisen. Sol[X.]he lie-gen vor, wenn sie auf dem Fa[X.]hgebiet erhebli[X.]h das Maß dessen übersteigen, das übli[X.]herweise dur[X.]h die berufli[X.]he Ausbildung und praktis[X.]he Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Er-fahrungen im Urheber-
und Medienre[X.]ht setzt na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.]
[X.] voraus, dass der Antragsteller als Re[X.]htsanwalt persönli[X.]h und weisungsfrei 80 Fälle aus [X.] der in § 14j Nr. 1 bis 6
[X.]
bestimmten [X.]erei[X.]he bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 [X.] bestimm-ten [X.]erei[X.]hen. Mindestens 20 Fälle müssen geri[X.]htli[X.]he Verfahren sein.

2. Die erforderli[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urhe-ber-
und Medienre[X.]hts kann die Klägerin für den am 13. April 2010 eingerei[X.]h-ten Antrag und den dana[X.]h, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] ver-längerten,
maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12.
April 2010
ni[X.]ht vorweisen, weil sie in dieser [X.] keine 20 geri[X.]htli[X.]hen
Ver-fahren aus dem Fa[X.]hgebiet Urheber-
und Medienre[X.]ht bearbeitet hat. Vielmehr ist [X.]falls von 15
Fällen auszugehen.
Die erforderli[X.]he Fallanzahl wird au[X.]h ni[X.]ht bei Einbeziehung weiterer Fälle errei[X.]ht, die von der Klägerin mit S[X.]hrei-ben vom
3. Juni 2010 na[X.]hgemeldet worden sind (Fälle 39
bis 44). Die [X.] bezieht si[X.]h teilweise auf Verfahren, die na[X.]h dem für den Antrag vom 13. April 2010 maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind (Fälle 39, 43, 44). Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus si[X.]h ein alternativer Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9, 44 und vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7). [X.]ei Zugrundelegung des alternativen Referenzzeitraums ist [X.]falls von 16 Fällen auszugehen.

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a) Der [X.] hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für beide vorgenannten Referenzzeiträume insgesamt gemeldeten
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geri[X.]htli-[X.]hen Verfahren
-
Fall 14 ([X.]es[X.]hwerde beim Presserat) betrifft kein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren, Fall 34 liegt vor den Referenzzeiträumen
-
eine ausrei[X.]hende [X.]efas-sung mit urheber-
und medienre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen verneint.

aa) In der von
der Klägerin vorgelegten Liste der von ihr bearbeiteten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ist eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he
Anzahl von Fällen aus dem Telekommunikationsre[X.]ht (§ 14j Nr. 6 [X.]) aufgeführt. Diese Fallbearbeitun-gen genügen, wie der [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, nur dann für den Erwerb der na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet Urheber-
und Medienre[X.]ht, wenn sie einen -
konkret darzulegenden -
urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug auf-weisen. Die Grundsätze der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats zu § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.]
[X.] (Arbeitsre[X.]ht) und
§ 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e
[X.] (Grundzüge des Arbeitsförderungs-
und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts; [X.]es[X.]hluss vom 25. Feb-ruar
2008 -
AnwZ ([X.]) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. k [X.] (Verkehrsre[X.]ht) und § 14d Nr. 2 [X.] (Versi[X.]herungsre[X.]ht) [X.] vom 27. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 85/13, juris
Rn. 11 f.) sind auf die -
hier zu beantwortende -
Frage
übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten [X.]erei[X.]hen
nur dann ausrei[X.]hende Erfahrungen im Urheber-
und
Medienre[X.]ht
ausweisen, wenn sie urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge besitzen.

(1) Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie Sinn und Zwe[X.]k der Fa[X.]hanwaltsbe-zei[X.]hnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 [X.] im Sinne eines er-forderli[X.]hen urheber-
oder
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezuges der [X.] 9
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aus den dort genannten Re[X.]htsberei[X.]hen
(vgl. für §
5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 10 Nr. 1 [X.] Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008,
aaO Rn. 12; zu § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. a und § 8 [X.] (Verwaltungsre[X.]ht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).

(a) Der Re[X.]htsanwalt, der eine Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung führt, weist da-mit das re[X.]htsu[X.]hende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über wel[X.]he er im Unters[X.]hied zu anderen Re[X.]htsanwälten verfügt, die keine Fa[X.]hanwaltsbe-zei[X.]hnung führen dürfen (vgl.
[X.]GH,
[X.]es[X.]hluss vom 14.
Mai 1990 -
AnwZ ([X.]) 4/90, [X.]GHZ 111, 229, 231). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfügung der §§
42a
ff.
[X.]RAO a.F., wel[X.]he die Fa[X.]hanwalts[X.]haft regelten, wie folgt [X.] ([X.]T-Dru[X.]ks. 11/8307, S.
19):

"Wegen der ras[X.]hen Zunahme und wa[X.]hsenden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Re[X.]hts dur[X.]h vers[X.]hiedene Zweige der Geri[X.]htsbarkeit bedarf die [X.]es[X.]häftigung des Re[X.]htsanwalts mit Re[X.]htsfragen außerhalb eines Kernberei[X.]hs, vor allem des Straf-
und Zivilre[X.]hts, auf den in der "[X.]"
immer wieder einzugehen ist, einer na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Einarbeitung in das betreffende Re[X.]htsgebiet. Unter wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger [X.]es[X.]häftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine ni[X.]ht geringe Zahl von Re[X.]htsanwälten hat si[X.]h daher Spezialgebieten zuge-wandt. Ihre berufli[X.]hen Interessen treffen si[X.]h mit dem Verlangen der Re[X.]htsu[X.]henden na[X.]h einer mögli[X.]hst hohen [X.]efähigung der Re[X.]htsan-wälte, die sie beraten und vertreten sollen."

Der Gesetzgeber hat
bei der Regelung der Fa[X.]hanwalts[X.]haft mithin aus-drü[X.]kli[X.]h dem Umstand Re[X.]hnung getragen, dass beim re[X.]htsu[X.]henden Publi-kum dur[X.]h die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren na[X.]hgewiesener theoretis[X.]her und praktis[X.]her [X.] erwe[X.]kt wird (vgl. hierzu [X.]VerfG,
Anw[X.]l. 2014, 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007,
1945; NJW 1992, 493).
Dementspre[X.]hend sind für die Ausle-12
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gung der eine Fa[X.]hanwalts[X.]haft betreffenden Vors[X.]hriften der Fa[X.]hanwaltsord-nung die bere[X.]htigten Erwartungen des re[X.]htsu[X.]henden Publikums, für wel[X.]hes die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung maßgebli[X.]h bestimmt ist, von ents[X.]heidender [X.]e-deutung
(Senat, Urteile
vom 25. November 2013,
aaO Rn. 14
und
vom 27. Ok-tober 2014,
aaO Rn. 12). Insoweit ist in [X.]ezug auf das Telekommunikations-re[X.]ht zu bedenken, dass es innerhalb des [X.] des den Fa[X.]han-walt für Urheber-
und Medienre[X.]ht betreffenden § 14j [X.] als Nebengebiet ausgewiesen ist, während es
in der [X.]estimmung des den Fa[X.]hanwalt für Infor-mationste[X.]hnologiere[X.]ht betreffenden § 14k [X.] als Kerngebiet ers[X.]heint. Dem entspri[X.]ht es, dass, wer [X.]eratung in auss[X.]hließli[X.]h telekommunikations-re[X.]htli[X.]hen Angelegenheiten su[X.]ht, si[X.]h eher an einen Fa[X.]hanwalt für Informa-tionste[X.]hnologiere[X.]ht als einen Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medienre[X.]ht
wen-den dürfte. Vor allem aber re[X.]hnet
derjenige, der einen Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medienre[X.]ht aufsu[X.]ht, ni[X.]ht damit, dass dieser seine besonderen prakti-s[X.]hen Erfahrungen zu wesentli[X.]hen Teilen -
§ 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] lässt in-soweit bis zu 65 von 80 Fällen zu -
dur[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]he [X.]en erworben hat, die keinen [X.]ezug zum Urheber-
und Medienre[X.]ht aufweisen (vgl. zu den Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen für das Arbeitsre[X.]ht und das Sozialre[X.]ht Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008,
aaO; zur Fa[X.]hanwaltsbe-zei[X.]hnung für das Verwaltungsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013,
aaO; zum Fa[X.]hanwalt für Verkehrsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014,
aaO). Er hegt vielmehr die bere[X.]htigte Erwartung, dass die Fa[X.]hanwalts-bezei[X.]hnung ein Ausweis
besonderer
praktis[X.]her Erfahrung au[X.]h auf den Kerngebieten des Urheber-
und Medienre[X.]hts ist. Diese Erwartung würde ent-täus[X.]ht, wenn die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung weitgehend dur[X.]h telekommunika-tionsre[X.]htli[X.]he [X.] ohne [X.]ezug zu diesen Kerngebieten erwor-ben werden könnte.
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(b)
Vor diesem Hintergrund trägt die Erwähnung des Telekommunikati-onsre[X.]hts in § 14j Nr. 6 [X.] im Wesentli[X.]hen den inhaltli[X.]hen [X.]ezügen zwi-s[X.]hen dem Urheber-
und Medienre[X.]ht einerseits und dem Telekommunikations-re[X.]ht andererseits Re[X.]hnung. Ohne Grundkenntnisse in den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten Re[X.]htsberei[X.]hen
kann der Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medien-re[X.]ht seiner Aufgabe in vielen Fällen ni[X.]ht gere[X.]ht werden. Dem entspri[X.]ht es, wenn dem Urheber-
und Medienre[X.]ht in § 14j Nr. 6 [X.] das Telekommunikati-onsre[X.]ht ni[X.]ht als sol[X.]hes, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird zuglei[X.]h deutli[X.]h, dass ihm für diese Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung nur eine dienende Funktion zukommt. Die -
na[X.]h der Fa[X.]hanwaltsordnung erforder-li[X.]he und von dem re[X.]htsu[X.]henden Publikum erwartete -
praktis[X.]he Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber-
und Medienre[X.]hts kann nur mit urheber-
und me-dienre[X.]htli[X.]hen Fällen na[X.]hgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikati-onsre[X.]ht können diesen Zwe[X.]k daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben, bei ihnen also au[X.]h urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he Fragen eine Rolle spielen (vgl. zum Fa[X.]hanwalt für Ar-beitsre[X.]ht Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008,
aaO; zum Fa[X.]hanwalt für Verkehrsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014,
aaO Rn. 11
f.).

([X.]) Auf den Na[X.]hweis eines konkreten urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezugs
könnte zwar verzi[X.]htet werden, wenn -
wie die Klägerin meint -
für das Telekommunikationsre[X.]ht
nie ein fehlender [X.]ezug zum Medienre[X.]ht festgestellt werden könnte, weil es
selbst (ausnahmslos) zum Medienre[X.]ht zählte. Das ist indes ni[X.]ht der Fall. Der [X.]egriff des Medienre[X.]hts ist wenig konturiert und ge-setzli[X.]h ni[X.]ht definiert. Ein weites Verständnis dieses [X.]egriffs mag au[X.]h das Telekommunikationsre[X.]ht umfassen (vgl. zum [X.]egriff des Medienre[X.]hts [X.], Handbu[X.]h Medienre[X.]ht, 2. Aufl., Teil A Rn. 1 ff.). Hierauf kommt es vorliegend jedo[X.]h ni[X.]ht an. Maßgebend ist vielmehr neben der Er-14
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wartung des re[X.]htsu[X.]henden Publikums (vgl. oben zu (a)) das -
au[X.]h in den eins[X.]hlägigen Normen zum Ausdru[X.]k gekommene -
Verständnis des Satzungs-gebers. Dana[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h der Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medienre[X.]ht auf die inhaltli[X.]he Seite (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der [X.] bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]). Das Telekommunikations-re[X.]ht dagegen regelt au[X.]h Fallgestaltungen, die keinen [X.]ezug zu Inhalten ha-ben, sondern auss[X.]hließli[X.]h die Übertragung von Daten ohne die Aufbereitung und Ansehung von Inhalten betreffen (vgl. Holznagel/Ri[X.]ke in Spindler/
[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 2. Aufl., § 1 TMG Rn. 5 m.w.[X.]). Zu derartigen, dur[X.]h das Telekommunikationsre[X.]ht geregelten "klassis[X.]hen"
[X.], die ganz in der Übertragung von Signalen über Tele-kommunikationsnetze bestehen (zur Definition des [X.]egriffs der [X.] vgl. § 3 Nr. 24 TKG) gehört zum [X.]eispiel die [X.]ereitstellung von Teilnehmerans[X.]hlüssen oder die Spra[X.]h-
und Datenübertragung ([X.]T-Dru[X.]ks. 16/3078, [X.]). [X.], die auss[X.]hließli[X.]h sol[X.]he Dienstleistungen betreffen, weisen keinen [X.]ezug zu Inhalten und damit keinen urheber-
oder
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug auf. Aber au[X.]h Dienste, mit
denen -
wie etwa
bei ei-nem Internet-Zugang -
neben der [X.] no[X.]h eine inhaltli-[X.]he Dienstleistung angeboten wird und die deshalb sowohl Telekommunikati-ons-
als au[X.]h [X.] sind (vgl. hierzu [X.]T-Dru[X.]ks. 16/3078,
aaO), können in der im Einzelfall erfolgten [X.]earbeitung auf die Übertragungsdienst-leistung, das heißt auf einen rein
telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Aspekt be-s[X.]hränkt und ohne jeden urheber-
oder
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug sein.

(2)
Au[X.]h die systematis[X.]he Stellung der Regelung verlangt die Ein-s[X.]hränkung auf Fälle mit urheber-
oder
medienre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug. Zu berü[X.]k-si[X.]htigen ist nämli[X.]h, dass die Fa[X.]hanwaltsordnung in § 1 Satz 2
[X.] ni[X.]ht ei-ne einheitli[X.]he Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung für das Urheber-
und Medienre[X.]ht [X.]
-

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wie für das Informationste[X.]hnologiere[X.]ht
kennt, sondern für das Urheber-
und Medienre[X.]ht einerseits und das Informationste[X.]hnologiere[X.]ht andererseits je-weils eine eigene Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung mit unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderun-gen vorsieht (vgl. § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] in Verbindung mit § 14j [X.] und § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. r in Verbindung mit § 14k [X.]; zu den unters[X.]hiedli[X.]hen Fa[X.]h-anwaltsbezei[X.]hnungen für das Arbeitsre[X.]ht und das Sozialre[X.]ht vgl. Senat, [X.]e-s[X.]hluss vom 25. Februar 2008,
aaO Rn. 13). [X.]ei den [X.]eratungen der Sat-zungsversammlung der [X.]undesre[X.]htsanwaltskammer sind diese unters[X.]hiedli-[X.]hen Anforderungen ausdrü[X.]kli[X.]h erörtert und als maßgebli[X.]her Grund für die unters[X.]hiedli[X.]hen Fa[X.]hanwaltsberei[X.]he angeführt worden.
Dana[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h der Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medienre[X.]ht auf die inhaltli[X.]he Seite. Die te[X.]hnis[X.]hen Spezialkenntnisse und die damit einhergehenden re[X.]htli[X.]hen Ge-biete habe man aus dem Konzept herausgenommen und einen eigenen Fa[X.]h-anwalt für IT-Re[X.]ht erarbeitet (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Sat-zungsversammlung bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]).

Die Existenz unters[X.]hiedli[X.]her Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen
s[X.]hließt zwar ni[X.]ht von vorneherein aus, dass eine Fallbearbeitung sowohl für die eine als au[X.]h für die andere Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung angere[X.]hnet werden kann (vgl. dazu
[X.]/S[X.]harmer, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 77 f.). Vorausset-zung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Na[X.]hweis praktis[X.]her Erfah-rungen auf beiden Fa[X.]hgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie [X.]ezüge zu beiden Fa[X.]hgebieten hat, das heißt wenn Fragen aus beiden Fa[X.]hgebieten für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen"
(vgl. Senat, [X.]e-s[X.]hluss vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.])
48/08, [X.]RAK-Mitt.
2009, 177 Rn. 9). [X.] könnte ein Re[X.]htsanwalt mit [X.] etwa aus dem [X.] die [X.]ere[X.]htigung zur Führung beider Fa[X.]hanwaltsbe-zei[X.]hnungen erwerben. Das stellt, wie der [X.] zutreffend [X.]
-

12

-

kannt hat, die vom [X.] gewollte Unters[X.]heidung
zwis[X.]hen zwei ver-s[X.]hiedenen
Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen im [X.]erei[X.]h des Urheber-
und Medien-re[X.]hts einerseits und des Informationste[X.]hnologiere[X.]hts andererseits in Frage.

(3) (a) Der Wortlaut von § 14j [X.] steht der vorgenannten, an Entste-hungsges[X.]hi[X.]hte, Sinn und Zwe[X.]k sowie systematis[X.]her Stellung der Vors[X.]hrift orientierten Auslegung ni[X.]ht entgegen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass si[X.]h das Wort "[X.]ezüge", insofern anders als in § 12 Nr. 1, § 14[X.] Nr. 5, § 14f Nr.
1, § 14i Nr. 3 und § 14j Nr. 5 [X.], ni[X.]ht in § 14j Nr. 6 [X.] findet. Die [X.]e-griffsverwendung in den Vors[X.]hriften der §§ 8 ff.
[X.], in denen die in den ver-s[X.]hiedenen Fa[X.]hgebieten na[X.]hzuweisenden besonderen Kenntnisse geregelt sind, erfolgt indes ni[X.]ht einheitli[X.]h. So findet si[X.]h etwa in § 14j Nr. 5 [X.] -
an-ders als in § 14j Nr. 6 [X.] -
ni[X.]ht der [X.]egriff der "Grundzüge". Denno[X.]h wer-den au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das in § 14j Nr. 5 [X.] genannte Wettbewerbsre[X.]ht nur Kenntnisse der Grundzüge gefordert (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]; [X.] in
Feueri[X.]h/[X.], [X.]RAO, 8. Aufl., § 14j Rn. 7). Aus dem Fehlen eines [X.]egriffs in einer Teilregelung der Fa[X.]hanwaltsordnung kann mithin ni[X.]ht zwingend auf einen unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungsinhalt im Verglei[X.]h zu einer ein anderes Fa[X.]hgebiet betreffenden Regelung ges[X.]hlossen werden, die diesen [X.]egriff ent-hält. Dementspre[X.]hend hat der Senat au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] das Erfordernis eines [X.]ezuges zum Arbeitsre[X.]ht angenommen, obwohl au[X.]h dort der [X.]egriff "[X.]ezüge"
im Unters[X.]hied zu andere Fa[X.]hgebiete betref-fenden Regelungen ni[X.]ht
genannt wird.

(b) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 14j [X.] lässt vielmehr den S[X.]hluss
auf die Erforderli[X.]hkeit eines medien-
oder urheberre[X.]htli[X.]hen [X.]e-zuges von [X.] aus den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten Re[X.]htsbe-18
19
-

13

-

rei[X.]hen
zu. Aus § 14j [X.] ergibt si[X.]h, wel[X.]hen Re[X.]htsstoff das Fa[X.]hgebiet Ur-heber-
und Medienre[X.]ht umfasst. Mit der Aufnahme des Telekommunikations-re[X.]hts in § 14j Nr. 6 [X.] wird dem Umstand Re[X.]hnung getragen, dass tele-kommunikationsre[X.]htli[X.]hes Grundlagenwissen für die medienre[X.]htli[X.]he Praxis unabdingbar ist. Dem entspri[X.]ht es, wenn dem Urheber-
und Medienre[X.]ht in §
14j Nr. 6 [X.] das Telekommunikationsre[X.]ht ni[X.]ht als sol[X.]hes, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird -
wie ausgeführt (siehe zu (1) (b))
-
zuglei[X.]h deutli[X.]h, dass ihm für diese Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung nur eine dienende Funktion zukommt.

Der uneinges[X.]hränkten Verweisung in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.] auf § 14j Nr. 6 [X.]
lässt si[X.]h entnehmen,
dass besondere praktis[X.]he Erfah-rungen im Urheber-
und Medienre[X.]ht au[X.]h dur[X.]h eine hohe Zahl von [X.] aus den dort genannten [X.] na[X.]hgewiesen werden [X.]. Die praktis[X.]he Erfahrung auf dem Fa[X.]hgebiet des Urheber-
und Medien-re[X.]hts kann indes sinnvoll nur mit urheber-
und medienre[X.]htli[X.]hen Fällen na[X.]h-gewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsre[X.]ht können diesen Zwe[X.]k nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben, bei ihnen also au[X.]h urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.] Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008,
aaO
Rn.
12; vgl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. k [X.] Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014,
aaO).

(4) S[X.]hließli[X.]h gebietet
-
entgegen der Auffassung der Klägerin -
au[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmtheitsgebot ni[X.]ht
ein Verständnis von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 14j Nr. 6 [X.] dahingehend, dass praktis[X.]he Erfahrungen im Urheber-
und Medienre[X.]ht dur[X.]h die Vorlage telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Fälle stets und unabhängig von ihrem urheber-
20
21
-

14

-

und
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug na[X.]hgewiesen werden
können.
Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende [X.]estimmtheitsgebot erfordert nur, dass die [X.]etroffenen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können (vgl.
[X.]VerfGE 78, 205,
212; [X.]VerfGE 84, 133,
149; [X.]VerfGE 87,
234, 263; [X.]VerfGE 102,
254, 337). Dies ist s[X.]hon dann anzunehmen, wenn si[X.]h der Regelungsge-halt der Norm im Wege der Auslegung der eins[X.]hlägigen [X.]estimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.]VerfGE 102 aaO; [X.]VerfGE 110, 33,
56
f.;
[X.]VerfGE 117,
71, 111
f.; [X.]VerfGE
131, 88, 118
f.; jeweils m.w.[X.]). Das re[X.]htsstaatli[X.]he [X.]estimmtheitsgebot wird [X.], wenn si[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Regelung und ihrer Zielsetzung ri[X.]htungs-weisende Gesi[X.]htspunkte für die -
den Geri[X.]hten und Verwaltungsbehörden übertragene -
Auslegung der verwendeten unbestimmten Re[X.]htsbegriffe erge-ben (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 30. November 1988 -
1 [X.]vR 900/88, juris Rn.
8).

Diesen Anforderungen entspri[X.]ht vorliegend eine Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 14j Nr. 6 [X.], die zum Na[X.]h-weis von besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im
Urheber-
und Medienre[X.]ht nur sol[X.]he [X.] genügen lässt, die urheber-
oder
medienre[X.]htli-[X.]he [X.]ezüge aufweisen. Der entspre[X.]hende Regelungsgehalt lässt si[X.]h -
wie gezeigt -
im Wege der Auslegung von § 14j Nr. 6 [X.] na[X.]h Entstehungsge-s[X.]hi[X.]hte, Sinn
und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift sowie ihrer systematis[X.]hen Stellung im Regelungsgefüge der Fa[X.]hanwaltsordnung feststellen.
Aus der Zielsetzung von § 14j
Nr. 6 [X.], besondere Kenntnisse als Voraussetzung für den Erwerb der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung si[X.]herzustellen, ergeben si[X.]h ri[X.]htungsweisende Ge-si[X.]htspunkte für eine Auslegung der Regelung im vorgenannten Sinn.
22
-

15

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(5) Fälle aus dem Telekommunikationsre[X.]ht mit [X.]ezug zum Urheber-
oder Medienre[X.]ht werden ni[X.]ht selten eine Struktur dahingehend haben, dass sie ihren Ausgangspunkt im Telekommunikationsre[X.]ht, ihren Wirkungsberei[X.]h jedo[X.]h im Urheber-
oder Medienre[X.]ht finden. Das ist etwa der Fall, wenn Tele-kommunikationsdienstleistungen zu (behaupteten) Verletzungen von Re[X.]htspo-sitionen genutzt werden, die dur[X.]h das Urheber-
oder das Medienre[X.]ht ge-s[X.]hützt werden. Fallgestaltungen dieser Art ergeben si[X.]h bei Verstößen gegen das Urheber-
oder Medienre[X.]ht unter Nutzung von Telekommunikationsanlagen und -verbindungen wie beispielsweise beim [X.]
(vgl. hierzu [X.] in Praxishandbu[X.]h Medien-, IT-
und Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]itel 23
Rn. 69
ff.), der sog. Verbreiterhaftung (vgl. hierzu MüKo[X.]G[X.]/Rixe[X.]ker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 199; MüKo[X.]G[X.]/Wagner, 6. Aufl., § 824 Rn. 30; [X.] in [X.]e[X.]kOK, In-formations-
und Medienre[X.]ht, Stand 1. November 2014, § 823 [X.]G[X.] Rn. 13), der
Haftung von Inhabern von Internetans[X.]hlüssen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 2061)
und
bei Auskunftsansprü[X.]hen gegenüber Telekommunikationsunternehmen gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 [X.]. [X.]e-zug zum Medienre[X.]ht haben aber au[X.]h -
wie der [X.] zutreffend erkannt hat -
Fälle betreffend die telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Fre[X.]uenz-
und Rundfunkregulierung (vgl. [X.], Hand-bu[X.]h des Medienre[X.]hts, 2. Aufl., Teil A Rn. 5 und Teil [X.] Rn. 34; Ufer
in Praxis-handbu[X.]h Medien-, IT-
und Urheberre[X.]ht,
3.
Aufl.,
[X.]itel 19
Rn. 11).

(6) Der
na[X.]h diesen Grundsätzen erforderli[X.]he inhaltli[X.]he [X.]ezug zum Urheber-
oder
Medienre[X.]ht fehlt in den von der Klägerin eingerei[X.]hten und von ihr § 14j Nr. 6 [X.] zugeordneten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren mit den [X.] 3, 11, 13, 19, 26, 30, 32, 38, 40 und 44.

23
24
-

16

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Fall 3 betraf auss[X.]hließli[X.]h zivil-
und telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Fra-gen zur Wirksamkeit der Kündigung eines [X.]. Medienre[X.]htli[X.]he [X.]e-züge sind weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

Glei[X.]hes gilt für Fall 11,
der eine Rü[X.]kzahlungsforderung na[X.]h gekündig-tem DSL-Vertrag betraf. Hier ist bereits fragli[X.]h, ob neben den im Vordergrund
stehenden zivil-
und zivilprozessre[X.]htli[X.]hen Fragen das Telekommunikations-re[X.]ht berührt war. Jedenfalls ist ein urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]her [X.]ezug we-der ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

Fall 13 hatte einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h na[X.]h verspäteter Freis[X.]hal-tung eines Telefon-
und Internetans[X.]hlusses zum Gegenstand. Von der [X.] betroffen waren überwiegend zivil-
und am Rande telekommunikati-onsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen ohne [X.]ezug
zum Medien-
oder Urheberre[X.]ht.

Fall 19 beinhaltete die Verteidigung gegen eine Klage auf Feststellung des Ni[X.]htbestehens eines Mobilfunkvertrages aufgrund form-
und fristgere[X.]hten Widerrufs sowie auf Zahlung von S[X.]hadensersatz. Die von der Klägerin darge-legte Fallbearbeitung betraf
auss[X.]hließli[X.]h zivilre[X.]htli[X.]he Gesi[X.]htspunkte.
Urhe-ber-
oder
medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge sind ni[X.]ht erkennbar.

Fall 26 betraf eine
Rü[X.]kerstattungsforderung betreffend ein
für eine [X.]all-by-[X.]all-Auslandstelefonverbindung bere[X.]hnetes
Entgelt. Seine [X.]earbeitung hatte auss[X.]hließli[X.]h zivil-
und telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Inhalte. Urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge sind weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt. Glei[X.]hes gilt für Fall 32, der ebenfalls die [X.]eanstandung einer Tele-25
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-

17

-

fonre[X.]hnung
(hier:
über die Abre[X.]hnung einer Internet-by-[X.]all-Dienstleistung) zum Gegenstand hatte.

Fall 30 betraf
Provisionsforderungen gegen ein Telekommunikationsun-ternehmen wegen der Geltendma[X.]hung von Entgelten aus Telekommunikati-onsdienstleistungen (Inkasso). Die Fallbearbeitung weist
vorwiegend zivil-
und mögli[X.]herweise am Rande au[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Inhalte auf. [X.]e-züge zum Urheber-
oder Medienre[X.]ht sind weder erkennbar no[X.]h von der Klä-gerin dargelegt.

Glei[X.]hes gilt für Fall 38, der einen Streit über Grund und Höhe von Provi-sionsforderungen betreffend die Vermittlung von Mobilfunkverträgen betraf. Die Fallbearbeitung war zivilre[X.]htli[X.]her und -
im Hinbli[X.]k auf die Prüfung der vermit-telten Telekommunikationsverträge -
telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Art. Sie weist jedo[X.]h keine [X.]ezüge zum Urheber-
oder
Medienre[X.]ht auf.

Fall 40 hatte die Forderung von Ersatz von Aufwendungen zum Gegen-stand, die im Zusammenhang mit einem vertragli[X.]h vereinbarten, jedo[X.]h ni[X.]ht zur Verfügung gestellten DSL-Ans[X.]hluss entstanden waren. Die Fallbearbeitung betraf na[X.]h ihrer inhaltli[X.]hen Darstellung dur[X.]h die Klägerin auss[X.]hließli[X.]h zivil-re[X.]htli[X.]he Aspekte. Jedenfalls sind keine urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezü-ge erkennbar.

Fall 44 betraf eine S[X.]hadensersatzforderung na[X.]h der außerordentli[X.]hen Kündigung eines [X.]. Au[X.]h hier ist ein urheber-
oder medienre[X.]htli-[X.]her [X.]ezug der zivil-
und telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Fallbearbeitung weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt.
30
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33
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18

-

bb) Die Klägerin hat des Weiteren eine größere Anzahl von Fällen [X.], in denen zwar der jeweils zugrunde liegende Vertrag -
zum [X.]eispiel ein [X.]
oder ein [X.] -
au[X.]h Regelungen urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]her Art enthielt, die jedo[X.]h für die konkrete [X.] ni[X.]ht relevant geworden sind. Diese Fälle können ebenfalls ni[X.]ht als geri[X.]htli[X.]he Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] berü[X.]k-si[X.]htigt werden.

(1) Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen setzt na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] voraus, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 [X.] jeweils geforderte Anzahl von Fällen bearbeitet hat. Maßgebend
ist mithin auss[X.]hließli[X.]h, ob der konkret vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten [X.]erei[X.]he
zuzu-ordnen ist
(vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 f.; [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Hierfür können die Regelungen eines Vertrages, aus dem im Rahmen einer Fallbearbeitung Re[X.]hte geltend zu ma[X.]hen oder abzu-wehren sind, wi[X.]htige
Anhaltspunkte bieten. Dies gilt indes nur, wenn diese
-
einem bestimmten Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zuzuordnenden -
vertragli[X.]hen Regelungen au[X.]h Grundlage der konkreten Fallbearbeitung [X.]. Denn es ist der konkrete Fall, ni[X.]ht der zugrunde liegende Vertrag, der na[X.]h der Regelungssystematik des § 5 Abs. 1 [X.] Gegenstand der Zuordnung ist.

Werden Re[X.]hte aus einem Vertrag geltend gema[X.]ht, dessen Regelun-gen auss[X.]hließli[X.]h
einem der Fa[X.]hgebiete im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zuzu-ordnen sind, wird in der Regel au[X.]h die konkrete Fallbearbeitung diesem Fa[X.]h-34
35
36
-

19

-

gebiet zugeordnet werden können. Werden dagegen Re[X.]hte aus oder im Zu-sammenhang mit einem Vertrag geltend gema[X.]ht, der sowohl einem bestimm-ten Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zugehörige Regelungen als au[X.]h anderen Re[X.]htsgebieten oder dem allgemeinen Zivilre[X.]ht zugehörige
Regelun-gen enthält, kann eine fa[X.]hgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragli[X.]he Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fa[X.]hgebiet zuzuordnen sind. Weist mithin die Fallbearbeitung keine [X.]erüh-rungspunkte zu
den urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen (Teil-)Regelungen des Vertrages
auf, sondern allein zu dessen anderen Re[X.]htsgebieten -
etwa dem Dienst-
oder Werkvertragsre[X.]ht oder dem allgemeinen Zivilre[X.]ht -
zuzuordnen-den Regelungen, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen urheber-
oder medienre[X.]htli-[X.]hen Fall (zur Anwendbarkeit von Vors[X.]hriften vers[X.]hiedener Vertragstypen auf einen Vertrag, der -
au[X.]h -
Nutzungsre[X.]hte regelt [X.] in Dreier/
[X.], [X.], 4. Aufl., Vorb.
v.
§ 31 Rn. 5).

Glei[X.]hes gilt, wenn bei einer -
in ihrem S[X.]hwerpunkt andere Fragen be-treffenden -
Fallbearbeitung nur am Rande
oder bei einer routinemäßigen [X.] Aspekte eines Fa[X.]hgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die keiner näheren [X.]efassung bedürfen, weil sie si[X.]h als unproblema-tis[X.]h darstellen. Denn ein Fall, der ni[X.]ht s[X.]hon originär
einem Fa[X.]hgebiet zuge-ordnet werden kann, hat, um Ausweis praktis[X.]her Erfahrung auf diesem Fa[X.]h-gebiet sein zu können, einen ausrei[X.]henden inhaltli[X.]hen [X.]ezug zu dem Fa[X.]h-gebiet nur, wenn bei seiner [X.]earbeitung
Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet für die argumentative Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle spielen. Dementspre-[X.]hend ist es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, wenn im Rahmen einer sol[X.]hen
Fallbearbeitung zwar Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet eine Rolle spielen können, tatsä[X.]hli[X.]h aber ni[X.]ht relevant werden
(vgl. für [X.] aus den in § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] aufgeführten [X.] Senat, Urteil vom 10. März 2014,
aaO 37
-

20

-

Rn.
14
f.).
Ein Fall, dessen S[X.]hwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, wird beispielsweise ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu einem erbre[X.]htli[X.]hen Fall
im Sinne von §
5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. m [X.], dass einem Anspru[X.]h eine unstreitige Gesamt-re[X.]htsna[X.]hfolge gemäß § 1922 [X.]G[X.] zu Grunde liegt.
Der vers[X.]hiedene Re[X.]htsgebiete berührende Fall muss vielmehr eine für die juristis[X.]he [X.]earbei-tung relevante erbre[X.]htli[X.]he Frage aufwerfen, das heißt einen [X.]earbeitungs-s[X.]hwerpunkt im Erbre[X.]ht enthalten (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009,
aaO Rn. 9; zur Erforderli[X.]hkeit eines [X.]earbeitungss[X.]hwerpunktes im Fa[X.]hgebiet vgl. [X.]/S[X.]harmer, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 58 ff.).

(2) [X.]ei Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin vor-gelegten Fälle mit den [X.]
5, 6, 7, 8, 12, 18, 20, 24, 28, 31, 33, 39, 41 und 42 ni[X.]ht als dem Urheber-
oder
Medienre[X.]ht zuzuordnende geri[X.]htli[X.]he Verfahren anerkannt werden.

(a) Die [X.]earbeitung der Fälle mit den [X.]
5, 6, 7, 12, 18, 20, 24, 28, 31 und 33 hatte jeweils Zahlungsforderungen aus [X.] zum Gegenstand. [X.] betreffen in zahlrei[X.]hen Fällen au[X.]h das
Re[X.]ht der Telemedien und das Urheberre[X.]ht. In ihnen sind häufig na[X.]h
dem [X.] bestehende Pfli[X.]hten und die urheberre[X.]htli[X.]hen Nutzungs-re[X.]hte vertragli[X.]h geregelt. Geht es in der konkreten Fallbearbeitung um sol[X.]he
Pfli[X.]hten
und Re[X.]hte, handelt es si[X.]h fraglos um eine medien-
bzw. urheber-re[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung. Das ist
etwa dann
anzunehmen, wenn der Re[X.]hts-anwalt mit dem Entwurf eines [X.] beauftragt ist. Die Fallbear-beitung umfasst bei einem derartigen Auftrag au[X.]h die Einarbeitung urheber-
und
telemedienre[X.]htli[X.]her Regelungen in das Vertragswerk. Aber au[X.]h bei der Vertragsausführung bzw. -dur[X.]hsetzung kann es si[X.]h um eine urheber-
oder 38
39
-

21

-

medienre[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung handeln, etwa wenn der die Zahlung verwei-gernde Vertragspartner des Mandanten
des Fa[X.]hanwaltsbewerbers die ni[X.]ht hinrei[X.]hende Einräumung von Nutzungsre[X.]hten oder spezifis[X.]h medienre[X.]htli-[X.]he Mängel wie zum [X.]eispiel ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum gel-tend ma[X.]ht.

[X.] können indes au[X.]h zahlrei[X.]he Regelungen enthal-ten, die inhaltli[X.]h keinen [X.]ezug zum Urheber-
und Medienre[X.]ht haben. Dies betrifft etwa Regelungen zu Umfang, Funktionalität und Struktur der Internetsei-te, zur Sa[X.]hmängelhaftung, zur Kündigung
sowie zur Pflege und Wartung der Internetseite. Eine auss[X.]hließli[X.]he Zuordnung des [X.] zum Urheber-
und Medienre[X.]ht ist daher ni[X.]ht mögli[X.]h.
Sie findet si[X.]h -
im Unter-s[X.]hied zu anderen Vertragstypen (vgl. § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. a [X.] ([X.]) und § 14e Nr. 1 ([X.]auvertrag)) -
au[X.]h in der Fa[X.]hanwaltsordnung ni[X.]ht.

Entspre[X.]hendes gilt für eine Fallbearbeitung, die einen [X.] betrifft. Sie kann si[X.]h sowohl auf urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he als au[X.]h auf sol[X.]he Regelungen des Vertrags beziehen, die keinen [X.]ezug zum Ur-heber-
oder Medienre[X.]ht aufweisen. Zum Na[X.]hweis besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Urheber-
oder Medienre[X.]ht sind nur [X.] geeig-net, die einen urheber-
oder
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben.

Letzteres ist hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin vorgelegten
Fallbearbei-tungen zu verneinen.

In
[X.] ([X.]) lag der [X.] der von der Klägerin vorgelegte [X.] (Anlage 40
41
42
43
-

22

-

K 10) zugrunde. Er enthält Regelungen, die vers[X.]hiedenen Vertragstypen zu-zuordnen
sind. So beinhaltet
§ 1 des Vertrages ("Vertragsgegenstand") die Verpfli[X.]htung der Mandantin der Klägerin zur "Erarbeitung/Erstellung"
einer In-ternetpräsentation na[X.]h den in der zugehörigen Anlage 1 bestimmten [X.]. Es handelt si[X.]h mithin um eine werk-
bzw. werklieferungsvertragli[X.]he Re-gelung
(zur Re[X.]htsnatur des [X.] vgl. Gennen in Praxishand-bu[X.]h Medien-, IT-
und Urheberre[X.]ht, 3.
Aufl.,
22. [X.]itel
Rn. 361
ff.). Dagegen enthält §
5 ("Eigentumsre[X.]hte") mit der Einräumung von Nutzungsre[X.]hten an der erarbeiteten Internetpräsentation urheberre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen
(zur Ein-räumung von Nutzungs-
und Verwertungsre[X.]hten im Rahmen eines Webde-sign-Vertrages vgl. Gennen,
aaO Rn. 370
ff.). Da der Vertrag sowohl die Her-stellung eines Werks als au[X.]h die urheberre[X.]htli[X.]he Einräumung von Nutzungs-re[X.]hten enthält, ist au[X.]h die in einer Anlage zum [X.] geregelte Vergütung diesen seitens der Mandantin der Klägerin zu erbringen-den Leistungen zuzuordnen. Sie ist glei[X.]hermaßen Werklohn beziehungsweise Kaufpreis wie urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung.
Da mithin ni[X.]ht nur die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten an einer bereits vor Auftragserteilung erstellten Internet-präsentation Gegenstand des [X.]es ist, kann in der Geltendma[X.]hung der vertragli[X.]h ges[X.]huldeten Vergütung au[X.]h ni[X.]ht aus-s[X.]hließli[X.]h die Geltendma[X.]hung einer urheberre[X.]htli[X.]hen Vergütung
gesehen werden, die eine urheberre[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 14j Nr. 1 [X.] begründen würde. Ents[X.]heidend ist vielmehr die konkrete von der [X.]earbeitung betroffene Fragestellung (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014,
aaO Rn. 15 ff.; [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009,
aaO Rn.
7
ff.; [X.]/S[X.]harmer,
aaO § 5 [X.] Rn.
54, 67), die im Rahmen der Gel-tendma[X.]hung der Vergütungsforderung dur[X.]h die Klägerin eine Rolle gespielt hat.
Die eine Vergütungsforderung betreffende Fallbearbeitung muss mithin einen urheberre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt haben, um selbst dem Ur--

23

-

heberre[X.]ht zugeordnet werden zu können ([X.]/S[X.]harmer,
aaO § 5 [X.] Rn. 241).

Na[X.]h der Darstellung der Klägerin lag der "[X.]"
in der [X.]earbeitung von [X.] zugrunde, dass der Kunde ihrer Mandantin mit der Gestaltung und medialen Aufbereitung der zu erstellen-den Anzeige ni[X.]ht zufrieden war beziehungsweise Marketing-
und Synergie-effekte der Werbung anzweifelte und deshalb die Zahlung verweigerte. Gegen-stand der Fallbearbeitung war somit im S[X.]hwerpunkt die Prüfung dieser im Mängelre[X.]ht begründeten Einwendungen. Letztere betrafen weder medien-
no[X.]h urheberre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]hten der Mandantin der Klägerin, sondern Mängel, die auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h Werkvertrags-
bzw.
Kaufre[X.]ht und
allgemeinem
Zivil-re[X.]ht
zu beurteilen waren. [X.]esondere praktis[X.]he Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber-
oder Medienre[X.]hts können dur[X.]h sol[X.]he [X.] ni[X.]ht erworben werden. Zwar wird von dem Fa[X.]hanwaltsbewerber erwartet, dass er die vorgenannten allgemeinen Re[X.]htsgebiete ebenfalls beherrs[X.]ht. [X.] muss er
zur [X.]earbeitung von Fällen in der Lage sein, in denen die spezialge-setzli[X.]hen und zivilre[X.]htli[X.]hen Materien ineinander greifen. Gerade au[X.]h mit sol[X.]hen [X.] wird er seine besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet na[X.]hweisen können. Dies gilt indes ni[X.]ht für [X.], die auss[X.]hließli[X.]h allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Problemstellungen und ni[X.]ht zu-glei[X.]h au[X.]h die spezialgesetzli[X.]hen
Materien
betreffen. Mit sol[X.]hen Fallbearbei-tungen, die si[X.]h ni[X.]ht von anderen, [X.] betreffenden Fallbearbei-tungen aus dem Werk-
und Kaufvertragsre[X.]ht unters[X.]heiden, können
besonde-re Erfahrungen in dem Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht belegt werden. Denn es sind die be-sonderen Fähigkeiten des Fa[X.]hanwalts in dem jeweiligen Spezialgebiet, die ihn auszei[X.]hnen, und ni[X.]ht seine allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen im [X.]
-

24

-

re[X.]ht, die au[X.]h von in einer "[X.]"
tätigen Re[X.]htsanwälten erwartet werden können (s.o. [X.] (1) (a)).

Dabei verkennt der Senat ni[X.]ht, dass derjenige, der si[X.]h wegen Mängeln eines [X.] -
sei es als Unternehmer, sei es als [X.]esteller -
an einen Re[X.]htsanwalt wendet, von diesem au[X.]h besondere tatsä[X.]hli[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Kenntnisse betreffend die Funktionsweise und die Struktur des In-ternets und einer Internetseite
erwartet. Er wird -
zu Re[X.]ht -
derartige
Kenntnis-se insbesondere bei einem Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medienre[X.]ht, aber au[X.]h bei einem Fa[X.]hanwalt für Informationste[X.]hnologiere[X.]ht vermuten. Die Fa[X.]hanwaltsordnung verlangt zum Erwerb der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung sol[X.]he besonderen tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Kenntnisse indes ni[X.]ht. Sie stellt allein auf die Re[X.]htskenntnisse des Fa[X.]hanwaltsbewerbers in dem Fa[X.]hgebiet Urheber-
und Medienre[X.]ht ab. Zwar wird
das Verständnis der Re[X.]htsmaterie des Fa[X.]hgebiets dur[X.]h das Verständnis seiner tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Grundlagen gefördert.
Seine besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Re[X.]ht des Fa[X.]hgebiets kann der Fa[X.]hanwaltsbewerber mit ledigli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Kenntnissen jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisen.

Der Umstand, dass -
wie die Klägerin anführt
-
sie bei der Geltendma-[X.]hung von Forderungen
aus Internetpräsentationsverträgen immer routinemä-ßig au[X.]h mögli[X.]he Einwendungen urheber-
und medienre[X.]htli[X.]her Art prüft, mag zwar anwaltli[X.]her Vorsi[X.]ht
entspre[X.]hen. Sol[X.]he Vorprüfungen begründen indes -
wie ausgeführt -
no[X.]h ni[X.]ht einen urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]e-arbeitungss[X.]hwerpunkt des betreffenden Falls. Der [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt
liegt vielmehr in den Fragestellungen, die dur[X.]h die Zahlungsverweigerung und ihre [X.]egründung im Einzelfall konkret aufgeworfen werden. Vorprüfungen der 45
46
-

25

-

von der Klägerin bes[X.]hriebenen Art führen dementspre[X.]hend ni[X.]ht zum Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Urheber-
oder
Medienre[X.]ht. Andernfalls könnte eine Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung allein dur[X.]h das Fa[X.]hgebiet betreffende Vorprüfungen im Rahmen von [X.] erworben werden, die ihren S[X.]hwerpunkt in anderen, das Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht berührenden Fragen haben. Dies entspri[X.]ht weder der -
maßgebli[X.]hen
(siehe oben zu aa (1) (a)) -
Erwar-tung des re[X.]htsu[X.]henden Publikums no[X.]h dem Erfordernis des [X.] der erworbenen Erfahrung. Wer einen Fa[X.]hanwalt für Urheber-
und Medien-re[X.]ht aufsu[X.]ht, re[X.]hnet ni[X.]ht damit, dass dieser seine auf das Fa[X.]hgebiet bezo-genen Erfahrungen nur oder im Wesentli[X.]hen mit entspre[X.]henden Vorprüfun-gen erworben hat. Ist dies der Fall, fehlt es der hierdur[X.]h gewonnenen Erfah-rung au[X.]h an dem notwendigen Praxisbezug, der nur
dur[X.]h die Auseinander-setzung mit Fragestellungen hergestellt werden kann, die dur[X.]h den konkreten Fall aufgeworfen werden.

Angesi[X.]hts des im Werkvertrags-
beziehungsweise Kaufre[X.]ht und allge-meinen Zivilre[X.]ht begründeten S[X.]hwerpunkts der [X.]earbeitung von [X.] hat der [X.] diesen Fall zu Re[X.]ht im Rahmen der na[X.]h § 5 Abs. 1
[X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] erforderli[X.]hen Anzahl an geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.
Glei[X.]hes gilt für die Fälle 6, 7, 12, 18, 20,
24, 31
und 33, bei [X.] na[X.]h der Darstellung der Klägerin -
wie in
[X.] -
die Fallbearbeitung die Geltendma[X.]hung einer Zahlungsforderung aus einem [X.]
be-traf, deren Erfüllung aus denselben Gründen wie in
[X.] oder -
mögli[X.]herweise -
ohne Angabe von Gründen (Fall 24) verweigert wurde.

Au[X.]h Fall 28 kann na[X.]h diesen Grundsätzen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Hierbei handelte
es si[X.]h ebenfalls um eine Forderung aus einem Webdesign-47
48
-

26

-

Vertrag, deren Erfüllung na[X.]h der Darstellung der Klägerin unter Erhebung der vorgenannten [X.] und na[X.]h unbere[X.]htigter Kündigung verweigert wurde. Im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren wurde neben der vertrags-
beziehungsweise fristgemäßen Kündigung dur[X.]h die Kundin die ordnungsgemäße Leistungser-bringung der Mandantin der Klägerin problematisiert
(vgl. Anlage [X.]). Es
handelte
si[X.]h erneut um Fragen, die auss[X.]hließli[X.]h dem allgemeinen Zivilre[X.]ht und dem Werkvertrags-
beziehungsweise Kaufre[X.]ht zuzuordnen sind. Der [X.], dass der geltend gema[X.]hte Mangel die Errei[X.]hbarkeit der erstellten Website betraf, lässt keine hinrei[X.]henden urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]e-zugspunkte erkennen. Vielmehr handelt es si[X.]h au[X.]h hier allein um die na[X.]h werkvertrags-
beziehungsweise kaufre[X.]htli[X.]hen und allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zu beurteilende Mangelhaftigkeit des ges[X.]huldeten Werks und ihre re[X.]htli[X.]hen Folgen eins[X.]hließli[X.]h der in den allgemeinen Ges[X.]häftsbedin-gungen der Mandantin der Klägerin geregelten Haftungsbes[X.]hränkung
für Stö-rungen des Internets.

(b) Die [X.]earbeitung der Fälle 8 und 42 hatte jeweils Kaufpreisforderun-gen aus [X.] (vgl. Anlage [X.]) zum Gegenstand. Na[X.]h den vorstehend näher ausgeführten Grundsätzen führt -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
allein der Umstand, dass Kaufgegenstand des [X.] jeweils eine Internetdomain und damit ein [X.]estandteil eines [X.] war, no[X.]h ni[X.]ht zur Zuordnung jedweder, Re[X.]hte aus dem [X.] betreffenden Fallbearbeitung zum Telemedienre[X.]ht. Ent-s[X.]heidend ist vielmehr, ob die konkrete Fallbearbeitung selbst einen (tele-)
medienre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt aufweist. Dies ist bei der Gel-tendma[X.]hung einer Kaufpreisforderung aus einem [X.] gegenüber einem säumigen, keine Einwendungen mit [X.]ezug zum Medienre[X.]ht 49
-

27

-

erhebenden Vertragspartner ni[X.]ht der Fall. Eine sol[X.]he Fallbearbeitung ist viel-mehr rein kauf-
beziehungsweise zivilre[X.]htli[X.]h einzuordnen.

Eine medienre[X.]htli[X.]he Zuordnung kann -
wie der [X.] zu-treffend erkannt hat
-
au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon deshalb erfolgen, weil beim Kauf einer Internetdomain haftungsre[X.]htli[X.]he Fragen aus dem [X.] eine Rol-le spielen können und vor Geltendma[X.]hung des Kaufpreises geprüft wurde, ob Titels[X.]hutzre[X.]hte Dritter in [X.]ezug auf die Domain in [X.]etra[X.]ht kamen.
Sol[X.]he Vorprüfungen begründen no[X.]h ni[X.]ht einen urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt. [X.]ei Fallgestaltungen, in denen Re[X.]hte aus einem Vertrag geltend gema[X.]ht werden, der sowohl einem Fa[X.]hgebiet im Sinne von §
5 Abs. 1 [X.] als au[X.]h anderen Re[X.]htsgebieten (hier: dem Kaufre[X.]ht bezie-hungsweise allgemeinen Zivilre[X.]ht) zugehörige Regelungen enthält, genügt es na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen ni[X.]ht, dass Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet eine Rolle spielen können, konkret aber ni[X.]ht relevant werden. Erforderli[X.]h ist vielmehr, dass sie für die argumentative Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle spielen
und einen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt bilden.
Letzteres
ist in [X.]ezug auf die geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung von
Kaufpreisforderungen aus [X.] in den Fällen 8 und 42 zu verneinen.

([X.]) Au[X.]h die [X.]earbeitung des [X.] kann ni[X.]ht
dem Urheber-
oder Me-dienre[X.]ht zugeordnet werden. Gegenstand der Fallbearbeitung war na[X.]h [X.] der Klägerin die Abwehr einer Forderung aus dem [X.] einer Sängerin zur Vermeidung einer Doppelzahlung, insbesondere die [X.]e-weisbarkeit der bereits erfolgten Zahlung. Es trifft zwar zu, dass in einem [X.] häufig au[X.]h urheber-
und musikvertragsre[X.]htli[X.]he Fragen der [X.] der künstleris[X.]hen Darbietung geregelt werden ([X.] in [X.]e[X.]kOK, Ur-50
51
-

28

-

heberre[X.]ht [01.10.2014], § 81 [X.] Rn. 20; [X.]anas[X.]h
in Handbu[X.]h des Fa[X.]h-anwalts Urheber-
und Medienre[X.]ht, [X.]. 13 Rn. 76; vgl. au[X.]h [X.]/
S[X.]hlatter, Handbu[X.]h des Urheberre[X.]hts, 2. Aufl., § 72 [X.] Rn. 82 f.; zu [X.]egriff und Inhalt des Musikvertrages vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheber-re[X.]ht, 11. Aufl., [X.], Vorbemerkung vor §§ 31 ff. [X.] Rn. 358, 363). Darüber hinaus enthält der [X.] jedo[X.]h au[X.]h rein dienst-
beziehungsweise werkvertragsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen, die mit den in § 14j [X.] genannten Re[X.]htsberei[X.]hen
in keinem Zusammenhang stehen (zur Re[X.]htsnatur des Gast-
beziehungsweise [X.]s vgl. [X.]AG, [X.] 2007, 4407, 4409;
[X.], ZUM 2007, 519; [X.]/S[X.]hlatter,
aaO Rn. 110; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 74. Aufl., Einf.
v.
§ 631 Rn. 29 m.w.[X.]). Dementspre[X.]hend handelt es si[X.]h bei der aus einem [X.] ges[X.]huldeten Vergütung au[X.]h ni[X.]ht
nur um ein urheberre[X.]htli[X.]hes Nutzungsentgelt, sondern vor allem um die Vergütung für das
von dem Künstler ges[X.]huldete Werk beziehungsweise die von ihm ge-s[X.]huldete Dienstleistung. Wird sie -
wie in dem von der Klägerin bearbeiteten Fall -
na[X.]h unmittelbarer Entri[X.]htung an die Künstlerin [X.] gefor-dert, liegt der [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt ni[X.]ht im Urheber-
oder
Medienre[X.]ht, sondern bei der allgemeinen
zivilre[X.]htli[X.]hen
Einrede
der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]) und der [X.]eweisbarkeit
ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen.

Soweit die Klägerin den [X.] auf weitere mögli[X.]he Einwen-dungen -
wie die Aktivlegitimation und das Forderungsre[X.]ht des Managers der Künstlerin, die
Wirksamkeit des Vertrages und die Mögli[X.]hkeit von Anspru[X.]hs-auss[X.]hlüssen untersu[X.]ht hat -
führt dies, soweit eine sol[X.]he Prüfung die in § 14j [X.] genannten [X.]erei[X.]he berührt haben sollte, na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen no[X.]h ni[X.]ht zu einer entspre[X.]henden Zuordnung der Fallbearbei-tung. Für diese ist vielmehr -
wie ausgeführt -
allein auf diejenigen Fragen [X.]
-

29

-

zustellen, die in der konkreten argumentativen Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle gespielt und einen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt gebildet haben.

(d) S[X.]hließli[X.]h weist au[X.]h Fall 41 keinen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt im Urheber-
oder
Medienre[X.]ht auf. Er hatte die Abwehr einer Vergütungsforderung aus einem vorgetäus[X.]hten beziehungsweise mittels
Täus[X.]hung ges[X.]hlossenen [X.] ("Registers[X.]hwindel") und die Rü[X.]kforderung einer hie-rauf bereits gezahlten Vergütung zum Gegenstand. Insofern kann
offen bleiben, ob und inwieweit Verträge zur Veröffentli[X.]hung von Anzeigen in Online-Portalen verlagsre[X.]htli[X.]he, wettbewerbsre[X.]htli[X.]he, werbere[X.]htli[X.]he oder au[X.]h teleme-diendienstre[X.]htli[X.]he Inhalte gemäß § 14j Nr. 2, 5 und
6 [X.] haben können. Denn ents[X.]heidend für die Zuordnung der Fallbearbeitung zu einem der in § 14j [X.] genannten Fallgebiete ist -
wie ausgeführt -
ni[X.]ht der zugrunde liegende Vertrag, sondern der Fall selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h einem der in § 14j [X.] genannten Fa[X.]h-gebiete zugeordnet werden kann, sondern daneben au[X.]h anderen, ni[X.]ht in §
14j [X.] genannten Re[X.]htsgebieten. So berührt der [X.]
-
wie die Klägerin ni[X.]ht verkennt -
ni[X.]ht nur in § 14j [X.] genannte [X.]erei[X.]he. Er ist seiner Re[X.]htsnatur na[X.]h vielmehr ein Werkvertrag und hat daher zahlrei[X.]he [X.]ezugspunkte au[X.]h zum Werkvertragsre[X.]ht
(zum Anzeigenvertrag als
Werkver-trag vgl. MüKo[X.]G[X.]/[X.]us[X.]he, 6. Aufl., § 631 Rn. 236). Für die
Zuordnung des S[X.]hwerpunktes der konkreten Fallbearbeitung ist daher zu prüfen, ob Fragen der in § 14j [X.] genannten [X.]erei[X.]he
oder werkvertragli[X.]he beziehungsweise allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Fragen betroffen waren. [X.]ei der -
vorliegend zu [X.] -
Anfe[X.]htung und dem auf die Grundsätze der [X.]ulpa in [X.]ontrahendo gestützten Verlangen na[X.]h Rü[X.]kgängigma[X.]hung eines mittels Täus[X.]hung ge-s[X.]hlossenen Anzeigenvertrages liegt die argumentative Auseinandersetzung auss[X.]hließli[X.]h im allgemeinen Zivilre[X.]ht und ist ein [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt in 53
-

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den Re[X.]htsberei[X.]hen
des § 14j [X.] ni[X.]ht erkennbar. Soweit darüber hinaus eine "Vielzahl von Verpfli[X.]htungen"
des [X.] aus dem Telemedien-re[X.]ht geprüft
wurde, die dem Anspru[X.]h einwendungsweise hätten
entgegenge-halten werden können, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass diese -
über eine Vorprüfung hinausgehend -
in der konkreten Fallbearbeitung eine Rolle gespielt haben. Au[X.]h sie vermögen daher eine urheber-
oder medienre[X.]htli[X.]he Zuordnung des Falls ni[X.]ht zu begründen.

b) Die von der Klägerin vorgelegten Fälle 10 und 22 können neben den vom [X.] als geri[X.]htli[X.]he Verfahren gewerteten Fällen 9 und 23 ni[X.]ht als eigenständige Fälle berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

aa) Ein Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] ist jede juristis[X.]he Aufarbeitung eines einheitli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalts, der si[X.]h von anderen Lebenssa[X.]hver-halten dadur[X.]h unters[X.]heidet, dass die zu beurteilenden Tatsa[X.]hen und die [X.]e-teiligten vers[X.]hieden
sind (vgl. zu § 5 Satz 1 [X.] a.F. Senat, [X.]es[X.]hlüsse vom 6. März 2006 -
AnwZ ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 12 und vom 12. Juli 2010
-
AnwZ ([X.]) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3). Sa[X.]hen, die ein Anwalt sowohl außergeri[X.]htli[X.]h als au[X.]h geri[X.]htli[X.]h bearbeitet, zählen folgeri[X.]htig nur als ein Fall, au[X.]h wenn si[X.]h das Mandat auf mehrere geri[X.]htli[X.]he Instanzen erstre[X.]kt
(Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010,
aaO). Etwa erforderli[X.]he Korrekturen werden dur[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] ermögli[X.]ht, wona[X.]h [X.]edeutung, Umfang und S[X.]hwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewi[X.]htung führen können
(Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010,
aaO; Urteil vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 51; [X.] in Feueri[X.]h/
[X.],
aaO § 5 [X.] Rn. 4; [X.]/S[X.]harmer,
aaO § 5 [X.] Rn. 53). Einer erweiternden Auslegung des Fallbegriffs in § 5 Abs. 1 [X.] bedarf es deshalb 54
55
-

31

-

ni[X.]ht (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010,
aaO). Ents[X.]heidend ist letztli[X.]h, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitli[X.]hen Lebens-sa[X.]hverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in si[X.]h ges[X.]hlossene, von anderen Sa[X.]hverhalten deutli[X.]h unters[X.]heidbare Le-benssa[X.]hverhalte juristis[X.]h aufzuarbeiten waren. [X.]ei der erstgenannten Kons-tellation liegt nur ein Fall vor. [X.]ei der letztgenannten Gestaltung sind mehrere Fälle anzunehmen, wobei allerdings in der Regel ni[X.]ht alle mit dem Faktor "1"
gewi[X.]htet werden können (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. September 2013 -
AnwZ ([X.]) 52/12, juris Rn. 11).

Diese Grundsätze sind -
wie der [X.] zutreffend erkannt hat -
au[X.]h auf die Vertretung in einem Mahnverfahren beziehungsweise einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem ans[X.]hließenden Klageverfahren
anzuwenden. In sol[X.]hen Konstellationen handelt
es si[X.]h ebenfalls grundsätzli[X.]h ni[X.]ht um vers[X.]hiedene Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]. Der Umstand, dass es si[X.]h bei einstweiligem Verfügungs-
und ans[X.]hließendem Klageverfahren um vers[X.]hiedene Verfahrensarten handelt, führt no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme von zwei vers[X.]hiedenen Fällen (anderer Auffassung für den Regelfall Kleine-[X.]osa[X.]k, [X.]RAO, 6. Aufl.,
§ 5 [X.] Rn. 11). Von zwei Fällen ist etwa
-
trotz unters[X.]hiedli-[X.]her Verfahrensarten -
dann ni[X.]ht auszugehen, wenn sowohl im Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes als au[X.]h im späteren Klageverfahren dieselbe Re[X.]htsfolge (Unterlassung) begehrt wird. Ents[X.]heidend ist au[X.]h hier
stets, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitli[X.]hen Lebens-sa[X.]hverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in si[X.]h ges[X.]hlossene, von anderen Sa[X.]hverhalten deutli[X.]h unters[X.]heidbare Le-benssa[X.]hverhalte juristis[X.]h aufzuarbeiten waren.

56
-

32

-

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze beinhalten die Fälle 10 und 22 keine in si[X.]h ges[X.]hlossenen Lebenssa[X.]hverhalte, die von den Sa[X.]hverhalten der -
vom [X.] als geri[X.]htli[X.]he Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigten
-
Fälle 9 und 23 deutli[X.]h unters[X.]heidbar sind und daher als eigenständige Fälle gewer-tet werden können.

(1) In
[X.]
wurde von der Klägerin eine Klage auf Unterlassung einer Urheberre[X.]htsverletzung, S[X.]hadensersatz und Kostenerstattung vorbereitet, die jedo[X.]h aufgrund eines sodann ges[X.]hlossenen Verglei[X.]hs mit der Gegenseite ni[X.]ht bei Geri[X.]ht eingerei[X.]ht wurde. Vorausgegangen war im -
vom Anwaltsge-ri[X.]htshof als geri[X.]htli[X.]hes Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigten -
Fall 9 ein Verfahren des vorläufigen
Re[X.]htss[X.]hutzes, in dem die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der -
ans[X.]hließend au[X.]h in
[X.] streitgegenständli[X.]hen -
Urheberre[X.]htsverletzung erwirkte.

Es ist bereits zweifelhaft, ob es si[X.]h bei
[X.] um ein geri[X.]htli[X.]hes Ver-fahren im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] handelt. Denn ein geri[X.]ht-li[X.]hes Verfahren liegt nur vor, wenn -
wie vorliegend ni[X.]ht -
ein Klageverfahren eingeleitet worden ist (vgl. für den [X.]egriff des re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahrens in §
5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.]: Senat, Urteil vom 10. März 2014,
aaO Rn. 33; vgl. zur notwendigen Anhängigkeit des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens Offermann-[X.]ur[X.]kart, Fa[X.]hanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 519 mit Hinweis auf
Ziffer [X.] der "[X.]erliner Empfehlungen 2009"; [X.]/S[X.]harmer,
aaO § 5 [X.] Rn.
261).

Zudem lag den Fällen 9 und 10 jeweils dieselbe anspru[X.]hsbegründende Urheberre[X.]htsverletzung
zugrunde. Sie wiesen mit der jeweils begehrten Unter-57
58
59
60
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33

-

lassung zumindest au[X.]h eine wi[X.]htige Teilübers[X.]hneidung der Re[X.]htss[X.]hutzzie-le auf. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass in dem beabsi[X.]htigten Klage-verfahren mit den auf S[X.]hadensersatz und Kostenerstattung geri[X.]hteten [X.]egeh-ren zusätzli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzziele verfolgt werden sollten, hinsi[X.]htli[X.]h derer zu-sätzli[X.]he Anspru[X.]hsvoraussetzungen zu prüfen waren. Im Rahmen der erfor-derli[X.]hen Gesamtwürdigung aller Umstände führt dies angesi[X.]hts der beiden Verfahren zugrunde liegenden identis[X.]hen Urheberre[X.]htsverletzung und der [X.] der verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme zweier in si[X.]h ges[X.]hlossener und deutli[X.]h voneinander unters[X.]heidbarer Le-benssa[X.]hverhalte.

(2) Fall 22, dessen Gegenstand ein Mahnverfahren betreffend die
Kosten für eine Abmahnung und für ein Abs[X.]hlusss[X.]hreiben wegen einer Urheber-re[X.]htsverletzung war, unters[X.]heidet si[X.]h von dem Lebenssa[X.]hverhalt, der dem
vom [X.] als geri[X.]htli[X.]hes Verfahren gewerteten, si[X.]h an das Mahnverfahren
mit identis[X.]hem Re[X.]htss[X.]hutzziel
ans[X.]hließenden
Klageverfah-ren in
Fall 23
zugrunde lag, ni[X.]ht. Er kann daher ni[X.]ht zusätzli[X.]h zu Fall 23 be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Na[X.]h alledem sind in dem Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 -
unter Einbeziehung au[X.]h der Fälle 1
und 29
-
[X.]falls 15
der von der Klägerin vorgelegten geri[X.]htli[X.]hen Fälle zu berü[X.]ksi[X.]htigen
(Nr. 1, 2, 4, 9, 15, 16, 17, 21, 23, 25, 27, 29, 35, 36, 37).
In dem Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 (vgl. oben zu 2 a) sind -
unter Einbezie-hung von Fall 43 -
[X.]falls 16 Fälle zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Ob die Fälle 1
und
29
anzuerkennen sind, bedarf letztli[X.]h
keiner Ents[X.]heidung. Die gemäß § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] erforderli[X.]he Anzahl von 20 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren wird 61
62
-

34

-

au[X.]h dann ni[X.]ht -
au[X.]h ni[X.]ht bei einer etwaigen Höhergewi[X.]htung von [X.] (siehe dazu na[X.]hfolgend unter 3) -
errei[X.]ht.

3. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (vgl.
Urteil vom 8. April 2013
-
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn.
20 ff.) ist im Ans[X.]hluss an die Ermitt-lung der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Fälle zu prüfen, wel[X.]hes Gewi[X.]ht den [X.] Fällen zukommt, das heißt, ob [X.]edeutung, Umfang und S[X.]hwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewi[X.]htung führen (§
5 Abs.
4 [X.]). Anhaltspunkte für eine Höher-
oder Mindergewi[X.]htung lassen si[X.]h dem Vortrag der Parteien jedo[X.]h -
mit Ausnahme der juristis[X.]hen Aufarbeitung des dur[X.]h die vorgelegten Fälle
9 und 10 gebildeten Lebenssa[X.]hverhalts (siehe oben zu 2 [X.] (1)) -
ni[X.]ht entnehmen und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Hinsi[X.]htli[X.]h des dur[X.]h die Fälle 9 und 10 gebildeten -
einheitli[X.]hen -
Le-benssa[X.]hverhalts kommt unter Anwendung
der in § 5 Abs. 4 [X.] bestimmten Gewi[X.]htungskriterien eine Höhergewi[X.]htung um bis zu 0,5 Punkte in [X.]etra[X.]ht. Sie ers[X.]heint angesi[X.]hts der im beabsi[X.]htigten Klageverfahren im Verhältnis zum vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zusätzli[X.]h verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele und der deshalb zu prüfenden zusätzli[X.]hen Anspru[X.]hsvo-raussetzungen gere[X.]htfertigt (zur Höhergewi[X.]htung, wenn si[X.]h bei einer [X.] über mehrere Instanzen andere re[X.]htli[X.]he Fragen stellen,
vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010,
aaO Rn. 6; [X.] in Feueri[X.]h/[X.],
aaO § 5 [X.] Rn. 4). Eine -
von der
Klägerin hilfsweise angestrebte -
Gewi[X.]h-tung mit dem Faktor "2"
s[X.]heidet dagegen in Anbetra[X.]ht der Verfügungs-
und beabsi[X.]htigtem Klageverfahren zugrunde liegenden identis[X.]hen Urheberre[X.]hts-verletzung und der [X.] der verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele
aus. Im Übri-63
64
-

35

-

gen würde au[X.]h eine Gewi[X.]htung mit dem Faktor "2"
ni[X.]ht zum Errei[X.]hen der na[X.]h § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 3 [X.] erforderli[X.]hen Fallanzahl führen.

II.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO in [X.] mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 52 Abs. 1 GKG.
In Verfahren, wel[X.]he das Führen von Fa[X.]han-waltsbezei[X.]hnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf

(vgl.
[X.]GH, Urteile vom 26.
November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11,
NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abwei[X.]hen von dieser Praxis erfordern könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Limperg
[X.]
Remmert

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Ents[X.]heidung vom 14.06.2013 -
AGH 1/12 (I) -

65

Meta

AnwZ (Brfg) 54/13

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 54/13 (REWIS RS 2015, 15853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 121/08

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