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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:281116UANWZ.[X.]RFG.53.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
AnwZ ([X.]) 53/15
Verkündet am:
28. November 2016
[X.]oppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
für
Recht erkannt:
Die [X.]erufung des
[X.]
gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen
[X.]s
vom 1. Juni 2015
wird zurückge-wiesen.
Der
Kläger trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 12.500
Tatbestand:
Der
Kläger
beantragte mit an die [X.]eklagte gerichteten Schreiben vom 30.
Dezember 2010 und 11. Januar 2011 -
aufschiebend bedingt durch den [X.] des [X.] 30. April 2011 -
die Verleihung der [X.]efugnis, die [X.]e-zeichnung "Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht"
zu führen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 reichte er Fortbildungsnachweise
ein, unter anderem eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm der Herbsttagung 2009 der [X.]
im [X.].
Unter dem
16. Januar 2012 übersandte er eine Liste mit 41
gerichtlichen und 1
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außergerichtlichen Fällen. Nachdem er vom Vorsitzenden des [X.] der [X.] darauf hingewiesen worden war, dass [X.] für die Jahre 2011 bis 2013 fehlten,
legte er mit Schreiben vom 19.
Februar 2014 Kopien von Lehrgangszertifikaten für die Jahre 2012 und 2013 vor.
Mit [X.]escheid vom 14. Januar
2015
wies die [X.]eklagte den Antrag des
[X.]
mit der [X.]egründung zurück, der
Kläger habe den Nachweis der Fortbil-dung im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] für die [X.] und 2011 nicht erbracht. Zudem habe er die nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q
[X.] erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Von den gerichtsförmlichen
Fäl-len
seien
[X.]falls zwölf
als Fälle aus den [X.]ereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 [X.] anzuerkennen. Aus den in § 14j Nr. 2 und 3 [X.] genannten [X.]ereichen "Ver-lagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht"
und "Recht der öffentlichen Wort-
und [X.]ildberichterstattung"
seien jeweils anstatt der [X.] fünf nur drei der vorgelegten Fälle diesen [X.]ereichen zuzuordnen.
Gegen den ihm
am 16. Januar
2015
zugestellten [X.]escheid hat der
Klä-ger mit am 10. Februar
2015
beim [X.] eingegangenem Schrift-satz Klage erhoben. Er
hat geltend gemacht, die [X.]eklagte habe die von ihm für das [X.] nachgewiesene zwölfstündige Fortbildung in vollem Umfang an-erkennen müssen. Auch für das [X.] sei die Fortbildung nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm zur Herbsttagung 2011 der [X.] im [X.] vorgelegt.
Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] habe zu Unrecht seine praktischen Erfahrungen als nicht nachgewiesen er-achtet, und zu einzelnen Fällen aus der von ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vorgelegten Liste weiter vorgetragen.
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Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, es fehle am Nachweis der Fortbildung für das [X.]. Dem Programm der Herbsttagung 2009
der [X.] könne eine zwölfstündige Fortbildung mit medien-
und
urheberrechtli-chen [X.]ezügen im Sinne von § 15 [X.] nicht entnommen werden.
Da es bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse fehle, könne dahinstehen, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorlägen. Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen [X.]. Zu diesem [X.]punkt hätten weder die erforderlichen [X.] noch die nötige Anzahl der Fälle vorgelegen.
Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 3. März 2016 die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zugelassen und darauf hingewiesen, dass im [X.]erufungsverfahren auch die weiteren im angefochtenen [X.]escheid der [X.] vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des [X.] zu prüfen sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung des
[X.]
ist
zulässig,
hat aber in der Sache keinen [X.].
I.
1.
Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche lie-4
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gen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktischer Er-fahrungen im Urheber-
und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q
[X.] voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antrag-stellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle aus [X.] der in § 14j Nr. 1 bis 6 [X.] bestimmten [X.]ereiche bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 [X.] bestimmten [X.]ereichen. [X.] 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
2. Der Senat hat die [X.]erufung zugelassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils des [X.]s bestanden, der die Abweisung der Klage mit dem nicht erbrachten Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das [X.] begründet hat. Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht gilt der Grundsatz, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Verleihung der [X.]efugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten ist (Senat, Urteil vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 16/12, [X.], 2364
Rn. 12).
Der
betreffen-de Vortrag des [X.] in der Klageschrift und in der [X.]egründung seines [X.] auf Zulassung der [X.]erufung sowie
die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise sind zu berücksichtigen. Hiernach hat der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise für die [X.] und 2011 erbracht.
Zum Inhalt der Herbsttagung 2009 der [X.] im [X.] hat der Kläger in der [X.] seines Antrages auf Zulassung der [X.]erufung und in der [X.] näher vorgetragen und hierdurch den Nachweis der nach § 4 Abs. 2 8
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i.[X.]. § 15 [X.] a.F. erforderlichen mindestens zehn Fortbildungsstunden er-bracht.
Dies gilt gleichermaßen
für den Fortbildungsnachweis für das [X.]. Wie auch die [X.]eklagte nicht bestreitet, ist die vom Kläger nachgewiesene Teil-nahme an der Herbsttagung 2011 der [X.] im [X.] mit 12,5 Fortbildungsstunden anerken-nungsfähig gemäß
§ 15 [X.]. Soweit die [X.]eklagte beanstandet, der Kläger ha-be mit an sie gerichtetem Schreiben vom 9. Februar 2014 erklärt, die [X.] habe er Anfang 2012 nachgeholt, die [X.]escheinigung vom 9. No-vember 2011 über die Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der [X.] müsse daher falsch sein, erliegt sie einem Missverständnis. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2014 hat sich der Kläger auf sein an die [X.]eklagte gerichtetes Schreiben vom 8. März 2013 bezo-gen, mit dem er Teilnahmebescheinigungen betreffend ein am 10./11. Februar 2012 abgehaltenes Seminar zum IT-Recht vorgelegt hat. Es handelte sich nicht um die Teilnahmebescheinigungen betreffend die vorgenannte
Herbsttagung.
Die im [X.]erufungsverfahren erfolgte Prüfung der weiteren Voraussetzun-gen der Verleihung der vom Kläger angestrebten Fachanwaltsbezeichnung
hat jedoch ergeben, dass der Kläger die
erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber-
und Medienrechts nicht vorweisen
kann, weil er
nicht fünf Fälle aus dem in §
14j Nr. 3 [X.] bestimmten [X.]ereich des Rechts der [X.] Wort-
und [X.]ildberichterstattung bearbeitet hat. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Referenzzeitraum gemäß § 5 Abs. 1 [X.] vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 als auch für einen alternativen Referenzzeitraum vom 16. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, der möglicherweise nach dem Schreiben des [X.] vom 16. Januar 2012 zu bestimmen ist, mit dem er die 10
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vorliegend
zu beurteilende Fallliste bei der [X.] eingereicht hat (vgl. zur Nachmeldung von Fällen und sich daraus ergebenden alternativen Referenz-zeiträumen Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/13, NJW-RR 2015, 745
Rn. 8; vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; [X.] in Hartung/[X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 370
f.).
Die [X.]eklagte hat für drei -
jeweils in beiden Referenzzeiträumen liegen-de
-
Fälle eine den [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] betreffende Fallbearbeitung anerkannt
(Fälle 94, 134, 135 der Fallliste des [X.]).
Der Kläger begehrt die zusätzliche [X.]erücksichtigung des Falles 119 sowie eine Höhergewichtung nach "§
15 Abs. 4 [X.]"
-
gemeint ist offenbar § 5 Abs. 4
[X.] -
der Fälle 94 und 119 jeweils mit dem Faktor "3,0"
sowie der Fälle 134 und 135 jeweils mit dem Faktor "2,0". Dem kann nicht entsprochen
werden:
a) Allerdings ist der von der [X.] nicht anerkannte Fall 119 grund-sätzlich als Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 q Satz
2, § 14j Nr.
3 [X.] zu berücksichtigen. Nach der -
von der [X.] nicht bestrittenen -
Darstel-lung des [X.] in der Fallliste und der Klagebegründung hat er einen [X.] im Hinblick auf einen in einer Tageszeitung veröffentlichten [X.]ericht [X.] in [X.]ezug auf die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung als auch in [X.]ezug auf einen Gegendarstellungsanspruch nach § 10 des [X.] beraten.
Diese Tätigkeit ist dem Recht der öffentlichen Wort-
und [X.]ildberichterstattung gemäß §14j Nr. 3 [X.] zuzuordnen.
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Damit sind im [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] die Fälle 94, 119, 134 und 135 berücksichtigungsfähig.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats
(Urteile vom 8. April 2013
-
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.], 118
Rn. 20, 31
und
vom 9. Februar 2015,
aaO Rn. 63
mwN)
ist im [X.] an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4
[X.]; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013,
aaO
Rn. 20 ff.). Die Ge-richte haben regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Ent-scheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt bei der Gewichtung der Fälle kein der richterlichen Nachprüfung entzogener [X.]eurteilungsspielraum zu (Senat, Urteil
vom 8. April 2013,
aaO Rn. 40).
Dem angefochtenen [X.]escheid der [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Fachausschuss eine Gewichtung der von ihm anerkannten Fälle gemäß §
5 Abs. 4 [X.] vorgenommen hat. Nach den Formu-lierungen des [X.]escheides spricht vieles dafür, dass jedenfalls in [X.]ezug auf kei-nen der anerkannten Fälle eine
Höher-
oder Mindergewichtung vorgenommen wurde.
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Unter [X.]erücksichtigung des Vortrags des [X.] zu den von ihm im [X.]e-reich des § 14j Nr. 3 [X.] bearbeiteten Fällen ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Gewichtung:
aa) Hinsichtlich Fall 94 kommt
eine Höhergewichtung um bis zu 0,5 Punkte, das heißt
eine Gewichtung mit bis zu "1,5"
in [X.]etracht. Der Kläger [X.] seinen Mandanten sowohl in [X.]ezug auf eine Abmahnung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem [X.]etreiber
einer Inter-netseite, der Pressartikel über den Mandanten des [X.] auf seine Homepa-ge stellte, als auch in [X.]ezug auf einen Gegendarstellungsanspruch unmittelbar gegenüber der Lokalpresse. Es handelte sich mithin um gegen unterschiedliche Gegner gerichtete Ansprüche, die auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhten. Dies rechtfertigt eine -
wenn auch begrenzte -
Höhergewichtung.
Die
vom
Kläger
angestrebte Gewichtung mit dem Faktor "3"
ist dagegen nicht begründet. Gegenstand der Veröffentlichungen in der Lokalpresse einer-seits und im [X.] andererseits waren jeweils dieselben, zunächst in der
Lokalpresse und anschließend im [X.] veröffentlichten Presseartikel. Nach der Falldarstellung des [X.] erfolgte die [X.]eratung des Mandanten zu den Erfolgsaussichten von Abmahnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung und Gegendarstellungsbegehren in einem [X.]eratungsgespräch. Der Fall weist daher
nach [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit kein vom Durchschnitt derart abweichendes Gewicht auf, das
eine [X.]ewertung
mit einem höheren Fak-tor als "1,5"
rechtfertigt.
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bb) Der -
zu berücksichtigende (siehe oben zu a) -
Fall 119 ist von durchschnittlichem Gewicht und daher mit dem Faktor "1,0"
zu bewerten. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass neben der "allgemeinen [X.]eratung"
auch die Prüfung der Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung und eines Ge-gendarstellungsanspruchs -
gegen denselben Gegner -
erfolgte, lässt den Fall weder nach seiner [X.]edeutung noch nach Umfang und Schwierigkeit als über-durchschnittlich erscheinen
(zur Anordnung einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung vgl. §
10 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der zur [X.] der Fallbearbeitung maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2003).
cc) Auch [X.] ist
mit dem Faktor "1,0"
zu gewichten. Gegenstand war nach Darstellung des [X.] eine von der Gegenseite geforderte Unterlas-sungserklärung in [X.]ezug auf eine von dem Mandanten des [X.]
auf seiner Homepage veröffentlichte Fotomontage und einen
dort veröffentlichten Artikel, die eine Person des öffentlichen Lebens betrafen. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt eine Höhergewichtung nicht deshalb in [X.]etracht, weil neben der [X.]erichterstattung auch das Recht am eigenen [X.]ild Gegenstand der [X.] war. Es handelt sich vielmehr um einen überschaubaren, nach [X.]e-deutung, Umfang und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall.
dd) Fall 135 kann [X.]falls
mit "0,5"
gewichtet werden. Es handelte sich um die [X.]earbeitung des identischen Sachverhalts wie in [X.]. Lediglich die gegnerische Anspruchstellerin war nicht dieselbe. Sie war indes auf der [X.] des Mandanten des [X.] gemeinsam mit dem Gegner in [X.] auf derselben Fotomontage abgebildet und in demselben Artikel genannt worden. Dort war -
den
Anspruchsteller des [X.] betreffend -
von "braunen
Faschis-20
21
22
-
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ten"
und die Anspruchstellerin des [X.] betreffend von "[X.]"
die Rede.
Zwar ist, wenn sich dem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen die-selben fachrechtlichen Fragen
gestellt haben, eine Mindergewichtung der [X.] (nicht des ersten Falls) nicht zwingend. Sie ist jedoch gerecht-fertigt, wenn [X.] eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, [X.]eschluss vom 20. April 2009
-
AnwZ ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 54/11,
aaO
Rn. 38). Dies trifft auf die Fälle 134 und 135 zu. Ihnen
lagen
-
mit Ausnahme der abgebildeten Person -
derselbe
Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen aus dem [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] zugrunde. Dies begründet eine deutliche Mindergewichtung der [X.]earbeitung des [X.] mit einem Faktor von -
[X.]falls -
"0,5".
Somit ergeben sich nicht mehr als vier den [X.]ereich des § 14j Nr. 3 [X.] betreffende Fallbearbeitungen des [X.]. Die in § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q Satz 2 [X.] bestimmte Fallanzahl von fünf Fallbearbeitungen wird nicht erreicht.
3. Da der Kläger bereits nicht das Fallquorum gemäß
§ 5 Abs. 1 [X.]uchst.
q Satz 2, § 14j Nr. 3 [X.] nachgewiesen hat, kann offen bleiben, ob die weiteren nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.]uchst. q
[X.] erforderlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Verleihung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht"
nachgewiesen sind.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.
In Verfahren, welche das Führen von Fachan-waltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf
(vgl. Senat, Urteile vom 26. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 16/12, [X.], 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
Der Senat konnte in Abwesenheit des [X.] entscheiden. Hierauf ist der Kläger bereits bei der Ladung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Er
hat zwar mit Schreiben vom 11. November 2016 unter [X.]eifügung eines ärztlichen Attestes angezeigt, er sei seit August 2016 dienstunfähig erkrankt und werde sich ab dem 15. November 2016 bis voraussichtlich Anfang Januar 2017 in eine Spezialklinik begeben müssen. [X.] hat er jedoch um eine positive Entscheidung gebeten, falls auch in seiner Abwesenheit entschieden werden könne. Er bitte darum, dass die [X.] endlich ein Ende finden möge.
Eine Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des [X.] war auch ohne seine entsprechende [X.]itte möglich. Denn die Verhinderung hat den
-
ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes seit dem 22. August 2016 er-krankten -
Kläger nicht unerwartet getroffen. Dennoch hat er den ihn ungeachtet 26
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13
-
einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit treffenden Obliegenheiten nicht genügt (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 13/14, juris Rn. 5; vom 16. Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 34/12, juris Rn.
4 und vom 12.
Juli 2010 -
AnwZ ([X.]) 74/09, juris Rn. 13 mwN).
Kayser
[X.]ünger
Remmert
Kau
Wolf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
2 [X.] 1/15 -
Meta
28.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15 (REWIS RS 2016, 1756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1756
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