Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 54/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8927

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 54/13

vom

4. Januar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten
des [X.]s Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas

am 4.
Januar 2014
beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 14.
Juni 2013 zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt
die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht" zu führen. Ihren am 13.
April 2010 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.
Dezember 2011 mit
der Begründung abgelehnt, das erforderliche Quorum von 20 gerichtlichen Fällen sei
nicht erfüllt. Die hierauf von der Klägerin erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.
Der nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon we-gen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
3, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
1
2
-
3
-

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Recht berührt (Senatsbeschluss vom 2.
November 2012 -
AnwZ
([X.]) 50/12, NJW-RR 2013, 253 Rn
9; [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass im Streitfall die Frage ent-scheidungserheblich ist, ob dem Bereich "Telekommunikationsrecht" (§
14j Nr.
6 [X.]) zuzuordnende Fälle auch dann als Fallbearbeitungen auf dem Ge-biet des Urheber-
und Medienrechts (§
5 Abs.
1 Buchst.
q [X.]) anerkannt wer-den können, wenn sie -
wie die konkret in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten über Abrechnung von Telefonverbindungen
-
keinen inhaltlichen Bezug zu die-sem Rechtsgebiet aufweisen. Weiter hat sie dargetan, dass diese Frage von den Rechtsanwaltskammern im [X.] uneinheitlich beurteilt wird, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann und höchstrich-terlich bislang noch nicht
geklärt ist. Schließlich hat sie auch Gründe dafür an-geführt, warum sie ein korrigierendes Eingreifen des Senats für geboten erach-tet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2.
November 2012 -
AnwZ
([X.]) 50/12, aaO).
Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

3
4
5
-
4
-

III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei-ner Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungs-verfahren
vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
AGH 1/12 (I) -

6
7

Meta

AnwZ (Brfg) 54/13

04.01.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 54/13 (REWIS RS 2014, 8927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8927

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