Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 72/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3593

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 72/99Verkündet am:18. April 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nur zu [X.] § 19 Abs. 1; [X.] § 17 Abs. 1 und 2Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum [X.] von Gesellschaftsanteilen des Erblassers füh[X.].[X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3; [X.] § 852 Abs. 1Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen [X.] nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründetallein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen ei-ner anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht [X.] zu.[X.] § 19 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1 FbDie Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger gefüh[X.]en, aussichts-reichen [X.] können nachfolgend auch insoweit als [X.] 2 -satz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Gescigte damitwegen [X.]unzullichkeit des anderen Scigers belastet bleibt.[X.] § 19 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1, § 252Als Ersatz [X.] den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmßig [X.] zu erstatten. Dabei werden die dem [X.] entgehenden E[X.]richt gesonde[X.] ersetzt, sondern bei der [X.] bercksichtigt.[X.], U[X.]eil vom 18. April 2002 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das U[X.]eil des [X.] vom 30. Dezember 1998 wirdinsoweit zurckgewiesen, als das Berufungsgericht die Feststel-lung au[X.]echterhalten hat, daß der Beklagte verpflichtet ist, [X.] alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergericht-lichen Kosten aus dem Klageverfahren vor dem [X.] (24 O 11584/92) einschließlich der ren Instanzen [X.] ([X.] des U[X.]eilsausspruchs des [X.], vom 13. Juni 1997/Klageantrag zu [X.] rigen wird das angefochtene U[X.]eil aufgehoben und die Sa-che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, aucrdie Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichtzurckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] ist Testamentsvollstrecker r den [X.] des 1989 ver-storbenen K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem[X.] an zwei Kommanditgesellschaften: der [X.] (nachfolgend: M. ) und der [X.] K. - und [X.] KG (nachfolgend: [X.]. ). Nach den Gesellschaftsve[X.]r[X.] beide Gesell-schaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters [X.]; r Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkmm-linge des Verstorbenen sind, kirigen Gesellschafter jedoch [X.], [X.] jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziellerrechneten Verkehrswe[X.] - ohne Bercksichtigung der Firmenwe[X.]e - [X.] haben.Vom verklagten Notar [X.] sich der Erblasser Entwrfe [X.] ein notariellesTestament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den [X.]mit der Überprfung. Dessen Änderungsvorschllegte der Erblasserwiederum dem Beklagten zur Überprfung vor. Am 7. Juli 1989 beurkundeteder Beklagte ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehe[X.]au sowiesein einziges Kind je zur H[X.]e als Erben einsetzte und Testamentsvollstrek-kung anordnete.Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter [X.], die Witwe auszusch[X.]en; sie erhielt eine Abfin-dung von zusammen 2.284.800 [X.]. Wegen des [X.]igen Verlusts der Kom-manditanteile hat der [X.] zchst den zur Überprfung der Testa-mentsentwrfe eingeschalteten Rechtsanwalt [X.]auf Schadensersatz in [X.] -spruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner [X.] 13. Juli 1993 die damalige Klage auf einen [X.] von 490.000 [X.]. In diesem Umfange wurde [X.]zum Schadensersatz veru[X.]eilt.Nunmehr nimmt der [X.] den Beklagten auf Ersatz des [X.] zwischen dem "wahren We[X.]" der Anteile und der an [X.] gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallendenGewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des [X.] in Anspruch.Der [X.] hat mit der am 15. Juli 1996 eingereichten und am 9. Oktober 1996zugestellten Klage beantragt:[X.] Beklagten zu veru[X.]eilen, an den [X.] 4.687.980 [X.] zu zahlen;2.festzustellen, [X.] der Beklagte verpflichtet sei, an den [X.] weitere 490.000 [X.] zu zahlen, [X.] der Summe,die der [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung aus demU[X.]eil des [X.] (15 [X.])gegen Rechtsanwalt [X.]erlangen kann, ebenfalls nebstProzeûzinsen;[X.].festzustellen, [X.] der Beklagte verpflichtet sei, dem [X.]vom Gescftsjahr 1995/96 an allen kftigen Schaden [X.], der ihm aus dem Verlust von 1/6 der Komman-ditanteile der [X.]sowie von 1/8 der [X.] der[X.]. kftig entstehen [X.] -[X.].den Beklagten zu veru[X.]eilen, an den [X.] weitere4.715.200 [X.] nebst Prozeûzinsen zu zahlen;IV.festzustellen, [X.] der Beklagte verpflichtet sei, an den [X.] alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und auûerge-richtlichen Kosten aus den Klageverfahren vor dem [X.] (24 O 11584/92), dem [X.] (15 [X.]) sowie dem [X.]([X.] und [X.]) zu ersetzen.Der Beklagte hat sich u.a. auf [X.] berufen. Das [X.] den [X.] und [X.] und die mit den [X.] und [X.] geltend gemachten Anspr-che dem [X.]unde nach [X.] gerechtfe[X.]igt [X.]. Die dagegen gerichtete Beru-fung des Beklagten ist vom Berufungsgericht zurckgewiesen worden. Mit [X.] verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.A.- 7 -Die Revision ist allerdings [X.], soweit sie eine Haftung [X.] schon dem [X.]unde nach leugnet.[X.] hat das Berufungsgericht [X.] Der Beklagte hafte [X.] § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil er bei [X.] [X.] die ihm r dem Erblasser oblie-gende Amtspflicht verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 [X.] tte er eine Rege-lung vorschlagen mssen, die sichergestellt tte, [X.] der We[X.] der Komman-ditanteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verlorenging.Dem Beklagten sei bekannt gewesen, [X.] der Erblasser die beiden [X.]aglichen[X.] hielt. Vom Inhalt der Gesellschaftsve[X.][X.]te der [X.] sich Kenntnis verschaffen und den Erblasser darauf hinweisen mssen,[X.] bei der geplanten Erbeinsetzung von Ehe[X.]au und [X.] die Gefahr einesVerlusts von Gescftsanteilen jedenfalls teilweise drohte. Statt dessen wrees sicherer gewesen, den [X.] des Erblassers insgesamt als Alleinerben ein-zusetzen. Der Ehef[X.]te ein Vermchtnis im We[X.]e des [X.]igen Nachlas-ses ausgesetzt werden k. [X.] sich der Erblasser zu dieser sungnicht entsch[X.]en k, stte ihm der Beklagte mindestens ein Voraus-vermchtnis oder eine Teilungsanordnung bezlich der [X.]zugunsten des [X.]es allein vorschlagen mssen. Die Beratungspflicht [X.] sei insoweit nicht dadurch [X.] gewesen, [X.] der [X.] zuvor Rechtsanwalt [X.]eingeschaltet gehabt habe.Bei entsprechender Berattte der Erblasser einen Weg [X.],der den teilweisen Verlust der [X.]. Denn er- 8 -habe die vollen [X.] seinen Erben insgesamt erhalten wollen.Insbesondere habe er seinen behinde[X.]en [X.] umfassend und dauerhaft si-chern wollen.2. Die Klageforderung sei nicht verj[X.]. Die dreijrige [X.]s[X.]istdes § 852 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] habe erst begonnen, nachdemder [X.] Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmlichkeit erlangthabe. Eine solche Kenntnis habe der [X.] nicht schon aufgrund eines Tele-fonats gehabt, das er unstreitig am 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt [X.]ge-f[X.] hat. In diesem Ferngesprch habe Rechtsanwalt [X.]dem [X.] mit-geteilt, [X.] er nur mit 100.000 [X.] haftpflichtversiche[X.] sei und kein wesentli-ches Privatverm. Auf diese bloûe telefonische Auskunft des [X.] habe der [X.] sich ohne entsprechenden Nachweis aber nicht zuverlassen brauchen. Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmlich-keit wegen des vollen Schadens habe der Beklagte allerdings bei [X.] 13. Juli 1993 im [X.] gegen [X.] gehabt, als er [X.] nur noch in [X.] 490.000 [X.] gel-tend machte. Die Klagebeschrkung habe der [X.] im [X.] damit be-g[X.], [X.] er die damaligen Beklagten im Hinblick auf den hohen Streitwe[X.]nicht finanziell ruinieren wolle und erst im Laufe des Prozesses erfahren habe,[X.] Rechtsanwalt [X.] nur wegen eines Betrages von 100.000 [X.] haft-pflichtversiche[X.] sei.Der Ablauf der [X.]s[X.]ist sei danach durch ein Stillhalteabkommender Pa[X.]eien vom 10./28. Dezember 1992 bis zum 20. April 1997 gehemmt ge-wesen. Aufgrund dieser Vereinba[X.]te der [X.] [X.] gegen [X.] bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft- 9 -in der Klage gegen Rechtsanwalt [X.] nicht gerichtlich geltend macr-fen. Die Rechtskraft im [X.] sei erst aufgrund des absch[X.]enden Nicht-annahmebeschlusses des [X.] vom 20. Mrz 1997 ([X.]) eingetreten.3. Der [X.] habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungs- und-minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) dadurch [X.], [X.] er sichder bernahme der Gesellschaftsanteile durch dirigen Gesellschafter [X.] Abfindung der Witwe nicht entgegengestellt habe. Die Mlichkeit zur Aus-sch[X.]ung durch [X.] sei in den [X.] vorgesehen. Danach bestehe ein Aussch[X.]ungsrecht auch insoweit,als nur einzelne - nicht alle - Miterben weder Mitgesellschafter noch Abkmm-linge seien.Zwar habe der Beklagte am 17. Januar 1990 die Beurkundung einer"Zuweisung von [X.]" von der Witwe auf den [X.] [X.]. Eine solche Maûnahmtte aber die Aussch[X.]ung der [X.] verhindern k. Denn eine Teilung der Gesellschaftsanteile sei be-reits zuvor durch [X.] eingetreten. Nach Einholung eines Rechts-gutachtens, das die Zulssigkeit der Aussch[X.]ungsklausel besttigt habe, [X.] dem [X.] nicht zuzumuten gewesen, eine Klage der rigen [X.] in Kauf zu nehmen und wegen des daraus folgenden Kostenrisikosmlicherweise den [X.] zu scigen.[X.] -[X.] [X.] die [X.] In seinen ersten beiden Testamentsentwrfen habe der Beklagte eineTeilung des Nachlasses dergestalt vorgesehen, [X.] die Ehe[X.]au des [X.]s das im Ausland belegene, der [X.] hingegen das inlische Vermerhalten sollte. Im Falle einer solchen Gestalttten di[X.]igen Kom-manditanteile nicht eingezogen werden k. Wenn der Erblasser daraufhinRechtsanwalt [X.] zur berprfung eingeschaltet tte, sei die ansch[X.]en-de Prfungs- und Belehrungspflicht des Beklagten [X.] gewesen.[X.] Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen kr Notar sichkrzer fassen.2. Der geltend gemachte Anspruch sei schon bei Klageeinreichung [X.] 1996 verj[X.] gewesen. Die erforderliche Kenntnis habe der [X.] durch das Telefonat vom 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt [X.] erhal-ten. Zudem sei in der Vorbemerkung zum Stillhalteabkommen der Pa[X.]eien vom10./28. Dezember 1992 festgehalten, [X.] nach Ansicht des [X.]s in [X.]die [X.] der [X.] gegen den Beklagten drohe.Durch das Stillhalteabkommen sei der [X.]sablauf nicht gehemmtworden. Die darin vorausgesetzte Rechtskraft sei bereits mit der [X.] Berufung eingetreten, soweit die Klage - r eine Forderung [X.] gegen Rechtsanwalt [X.] hinaus - nicht weiterverfolgt [X.]. Hilfsweise kr [X.] sich auf eine Hemmungswirkung nicht beru-fen, weil er durch die eigenmchtige Beschrkung der Rechtsverfolgung denZweck des Stillhalteabkommens vereitelt [X.] -3. Die vom Beklagten zur Beurkundung am 17. Januar 1990 vorgeschla-gene Zuweisung von [X.] von der Witwe auf den [X.] [X.] tte den Verlust der Gesellschaftsanteile verhinde[X.]. Die beidenGesellschaftsve[X.]rseien dahin auszulegen, [X.] von dem Erfordernis derZustimmung der Mitgesellschafter auch im Falle der be[X.]ragung unter [X.] abzusehen sei.Demzufolge habe der [X.] gegen seine Pflichten und Obliegenheiten[X.], indem er die Zuweisung von [X.] nicht sofo[X.] habebeurkunden lassen. Dies begrinen Schadensersatzanspruch der Erbengegen den [X.] als Testamentsvollstrecker und somit eine anderweitige Er-satzmlichkeit [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.], mindestens aber ein anre-chenbares Mitverschulden.[X.].Mit diesen Angriffen dringt die Revision nicht durch.1. Nach dem vom Berufungsgericht - insoweit unangefochten - [X.]en Sachverhalt hat der Beklagte seine aus § 17 Abs. 1 und 2 [X.] fol-gende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/[X.],Handbuch der notariellen Ve[X.]ragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 1140) verletzt. [X.] unstreitig, [X.] der Erblasser die zwei hier [X.]aglichen [X.]hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers.In [X.] wie die hier vereinba[X.]enweit verbreitet. Eine [X.] Todes wegen, die [X.] 12 -gen betrifft, kann deshalb [X.] nur vorgenommen werden, wenn die [X.] Vorgaben beachtet werden (Reith-mann/[X.], aaO Rn. 1145; [X.], Die Haftung des Rechtsanwaltsund des Notars 6. Aufl. Rn. [X.] 34). Auf die naheliegende Gefahr gesellschafts-rechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Beklagte den Erblasser unstreitig nichthingewiesen.Von der Beratungspflicht war der Beklagte hier nicht deswegen be[X.]eit,weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der berprfungder zuvor vom Beklagten gefe[X.]igten vorlfigen Entwrfe betraut hatte. [X.] sandte der Bevollmchtigte des Erblassers mit Schreiben vom 18. [X.] die von Rechtsanwalt [X.] gefe[X.]igten Entwrfe mit der Bitte "um juristi-sche berprfung" zu. In dem Anschreiben [X.] es auszugsweise:"Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige [X.] Erblasser] mchte dann diese auch von Ihnen abgesegneteFassung noch mal "studieren".Insbesondere handelt es sich bei dem gemeitzigen [X.] vorerst um einen Vorschlag von [X.]. Hier wird evtl. nocheine andere Formulierung notwendig werden."Aufgrund dieses Anschreibens war der [X.] des Erblasserserkennbar in keiner Weise [X.]. Indem der Beklagte daraufhin eineneigenen [X.] fe[X.]igte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblagihm un[X.] die Pflicht zur gestaltenden Beratung.- 13 -2. [X.] ist nicht verj[X.].Die dreijrige [X.]s[X.]ist des § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1Satz 3 [X.] begann hier nicht vor dem 13. Juli 1993. Wegen der subsidirenHaftung des Notars im Falle [X.]er Pflichtverletzungen (§ 19 Abs. 1Satz 2 [X.]) [X.] die [X.]s[X.]ist erst, wenn der Gescigte weiû, [X.]er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; insoweit t dieKenntnis, [X.] die anderweitige Ersatzmlichkeit wenigstens einen Teil [X.] nicht deckt ([X.]Z 102, 246, 250 ff; 121, 65, 71). Da [X.]in rechtlicher Hinsicht un[X.] haftete (vgl. [X.]. v.13. Juni 1995 - [X.], [X.], 1504 ff), konnte ein Ausfall nur ausdessen [X.]unzullichkeit herrren. Der [X.] bestreitet nicht, [X.]er diese am 13. Juli 1993 kannte; unter diesem Datum wurde seine Berufungs-begrim Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt [X.] verfaût und der [X.] der Klage [X.] mit der [X.], [X.] das [X.] wegen des geringen [X.] des Rechtsanwalts [X.]und der [X.] mitverklagten Erben seines vorverstorbenen [X.] zu hoch sei.Der - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat andererseits nicht hin[X.]nd dargetan, [X.] der [X.] schon zu einem [X.]en [X.]punkt die [X.] des Rechtsanwalts [X.]kannte. [X.] eine dera[X.]igeKenntnis t insbesondere nicht die - [X.] sich unstreitige - [X.] anlûlich eines Telefonats mit dem [X.] am 24. Juni 1992, er- [X.] - sei nur [X.] 100.000 [X.] haftpflichtversiche[X.] und verfch [X.] wesentliches Privatverm. Kenntnis [X.]. § 852 Abs. 1 BGB ist viel-mehr die positive Kenntnis der Tatsachen, welche die - nicht mehr [X.] des Scigers ergeben. Sogar grob [X.]e Unkenntnis des- 14 -Gescigtt nicht. Der Kenntnis steht es erst gleich, wenn der Ver-letzte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswe[X.]e [X.]osten verschaffen kann, sich aber vor einer sich aufdrKenntnismiûbrchlich versch[X.]t ([X.], U[X.]. v. 18. Januar 2000 - [X.], 953 m.w.[X.] einseitige Erklrung des vorrangig Haftpflichtigen, sein [X.] nicht aus, um den Schaden des Gescigten voll auszugleichen, ver-mittelt [X.] sich allein [X.] noch keine hinreichend sichere Kenntnis einersolchen Tatsache. Der Gescigte hat vielmehr das Recht, dera[X.]ige einseiti-ge gegnerische Angaben zuerst auf ihre Richtigkeit hirprfen zrfen.Der Beklagte hat nicht dargetan, [X.] der [X.] schon vor dem 13. Juli 1993von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts [X.]rzeugt gewe-sen sei. Insbesondere [X.] die Vorbemerkung [X.] zum Stillhalteabkom-men der Pa[X.]eien vom 10./28. Dezember 1992 keinen hinreichenden [X.] auf eine gesiche[X.]e Erkenntnis des [X.]s. Wenn dieser als [X.]und [X.]die angestrebte Vereinbarung [X.]e, nach seiner Ansicht drohe "in [X.]"die [X.] der geltend gemachten [X.], drckt dies nicht mehr alsdie Erkenntnis eines entsprechenden Risikos aus. Dies kann auf einer beson-deren Vorsicht des [X.]s beruhen. Die Kenntnis bestimmter zugrundeliegen-der Tatsachen lût sich daraus nicht ersch[X.]en.b) Danach konnte die [X.]s[X.]ist nicht vor Samstag, dem 13. Juli1996 ablaufen. Die am Montag, dem 15. Juli 1996 eingereichte Klage war [X.] geeignet, die [X.]s[X.]ist rechtzeitig zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1[X.], § 193 BGB).- 15 -Zwar wurde die Klageschrift erst am 9. Oktober 1996 zugestellt. [X.] erfolgte die Zustellung "demchst" [X.]. § 270 Abs. 3 ZPO. Denn [X.] der Zustellung war nicht vom [X.] zu ve[X.]reten, sondern lagaussch[X.]lich an [X.], die in den Verantwo[X.]ungsbereich des Landge-richts fielen. In der Klageschrift hatte der [X.] um Festsetzung des [X.] die - teilweise unbeziffe[X.]e - Klage gebeten. Der Beschluû des Land-gerichts r die Festsetzung des Streitwe[X.]s wurde nach den unangefochte-nen Feststellungen des [X.] im vorliegenden Rechtsstreit erst [X.] August 1996 - einem [X.]eitag - ausgefe[X.]igt. Gleichzeitig wurde die Aufforde-rung zur Kosteneinzahlung an den [X.] abgesandt. Wann diese dem [X.]zuging, ist ebenso unbekannt wie der Tag, an dem der vom [X.] daraufhinausgestellte Scheck bei Gericht einging. Die Gutschrift aufgrund des [X.] am 6. September 1996. Liegen danach zwischen dem [X.] Zugang der Aufforderung beim [X.] und der Einlsung [X.] nur zweieinhalb Wochen, so ist die Feststellung des [X.] un-angreifbar, [X.] der Scheck bei Gericht jedenfalls innerhalb von zwei Wochennach Zugang der Aufforderung beim [X.] einging. Wenn das [X.] erst am 1. Oktober 1996 einen Verhandlungstermin bestimmte unddie Zustellung der Klageschrift nicht vor dem 9. Oktober 1996 bewirkt wurde,ist diese Verzrung ebenfalls nicht dem [X.] anzulasten.Auf die weitere [X.]age, ob der Ablauf der [X.]s[X.]ist durch das Still-halteabkommen der Pa[X.]eien vom 10./28. Dezember 1992 gehemmt worden ist,kommt es danach nicht entscheidend [X.] Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftung des Beklagtenauch nicht [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Hinblick auf eine vermeintlich- 16 -vorrangige Haftung des klagenden Testamentsvollstreckers ausgeschlossenoder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) [X.]. Der[X.] hat nicht durch eigene Pflichtwidrigkeiten zur Schadensentstehung bei-getragen.a) Die Wirksamkeit der Aussch[X.]ungsklauseln, die eine Abfindung oh-ne Bercksichtigung des [X.] vorsehen, hat der [X.] ohne Pflicht-widrigkeit nicht in [X.]age gestellt: [X.] ein erhebliches Miûverltnis zwischendem Buchwe[X.] und dem wirklichen We[X.] der Anteile schon im [X.]punkt desAbschlusses der [X.] welches zur Nichtigkeit [X.]en [X.](vgl. [X.], U[X.]. v. 23. Oktober 1972 - [X.], NJW 1973, 651, 652) - istnichts dargetan. Zwar kann ein steres Auseinanderfallen der ve[X.]raglichenvon der gesetzlichen Abfindung im Wege erzender Ve[X.]ragsauslegung zueiner Anpassung der ve[X.]raglichen Regelung [X.]en ([X.]Z 123, 281, 285 f).Die Voraussetzungen [X.] eine solche Anpassung sind aber hier schon [X.]. Der Umstand allein, [X.] der [X.] im [X.]punkt der Aus-sch[X.]ung nur etwa ein Drittel des vom [X.] gesctzten wahren We[X.]s [X.] betragen haben soll, t nicht. Einzelheiten zur Ent-wicklung der [X.] sind nicht mitgeteilt. Ferner t eine mlicheAnpassung nicht allein vom [X.] des [X.], sondern von dengesamten sonstigen Umsts konkreten Falles ab; zu diesreninsbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der [X.], sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens sowie der [X.] ([X.]Z 123, 281, 286).Darauf sowie auf die [X.]age, wer die Beweislast [X.] eine Unwirksamkeitder Abfindungsklauseln oder die Notwendigkeit ihrer Anpassung zu tragen- 17 -tte, kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Rechtslage war unklar (vgl.die Nachweise im U[X.]eil [X.]Z 123, 281, 283 ff, das erst im [X.] worden ist). Der [X.] hat jedenfalls nicht [X.] gehandelt, indem ersich der Anteils[X.]ragung zum Buchwe[X.] im [X.]jahr 1990 nicht widersetzte.Andernfalls tte er einen langwierigen und kostspieligen Prozeû mit hohemStreitwe[X.] riskie[X.]. Dazu wre er allenfalls gehalten gewesen, wenn ihm der [X.] - oder dessen Haftpflichtversicherer - die Kostentragung [X.] einen sol-chen Prozeû zugesiche[X.] tte. Das ist unstreitig nicht geschehen.b) Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Annahme des Berufungsge-richts an, [X.] der [X.] nicht die vom Beklagten vorgeschlagene [X.] [X.] beurkunden zu lassen brauchte, weil diese einenrechtswirksamen [X.] ebenfalls nicht tte verhindern k. Nachdem zugrundeliegenden Vorschlag des Beklagttte der [X.] die [X.], die [X.] der Erblasser gehalten hatte, allein aufdessen S[X.]ragen sollen. [X.] ist die Auffassung des [X.], auf solche Weistte die vorangegangene Erbeinsetzung [X.] nicht wirkungslos gemacht werden k, unangreifbar.[X.]undlage [X.] den Vorschlag des Beklagten ist § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] der [X.]S und § 18 Abs. 1 Satz 3 desjenigen der [X.]U,direinstimmend festlegen:"[X.] die Teilung des Gescftsanteils unter den Erben oder Ver-mchtnisnehmern ist eine Genehmigung der [X.]]nicht erforderlich."- 18 -Das Berufungsgericht hat diese Regelungen dahin ausgelegt, [X.] sienicht den - hier vorliegenden - Fall einer Teilung durch die letztwillige Verf-gung selbst betreffen, weil in diesem Falle "eine Teilung bereits automatischdurch [X.] eingetreten und somit unter den neuen [X.] nichts mehr zu teilen war." Demzufolge geht das [X.] davon aus, [X.] unter dieser Voraussetzung die Mlichkeit zur- steren - Teilung nur besteht, wenn dirigen Gesellschafter nicht vonihrem - vorrangigen - [X.]recht Gebrauch machen.Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts ist mit dem Wo[X.]laut und der Gesamtregelung in § 15 Abs. 1[X.]. -Ve[X.]rag und § 18 Abs. 1 M. -Ve[X.]rag vereinbar. [X.] ihre Richtigkeitspricht die zeitliche Begrenzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.]. -Ve[X.]rag und § 18Abs. 2 Satz 2 [X.]-Ve[X.]rag; danach erlischt das [X.]recht der verblei-benden Gesellschafter sechs Monate nach dem Bekanntwerden des Todes deseinen von ihnen. Ster mag eine Teilung von Gescftsanteilen unter Erbenoder [X.]n genehmigungs[X.]ei mlich sein. Entgegen der [X.] der Revision werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen durcheine solche Auslegung nicht sinnlos. Vielmehr behalten sie ihre Bedeutung,wenn entweder alle Erben oder [X.] "Mitgesellschafter oderAbkmmlinge" - i.S.d. § 15 Abs. 3 [X.]S-Ve[X.]rag und des § 18 Abs. 2 M. -Ve[X.]rag - sind, und ferner insoweit, als die anderen Gesellschafter nicht von der[X.]mlichkeit Gebrauch machen. Endlich vermag die Revision keineRechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis aufdas U[X.]eil [X.]Z 92, 386 ff aufzuzeigen. Der vom [X.] seinerzeitentschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu be-u[X.]eilenden: In dem do[X.] entschiedenen Fall ging es nicht - wie vorliegend - um- 19 -[X.]rechte, sondern um Vorkaufsrechte an [X.] ist der [X.] zu dem Ergebnis gekommen, [X.] dasErwerbsrecht als Folge der Nichtberechtigung einzelner Miterben anteilig allenrigen Gesellschaftern zustehe (aaO S. 394 f). Dasselbe Ergebnis ist im vor-liegenden Fall durch das Anwachsen des [X.] an allrigen Gesellschafter eingetreten.Letztlich trifft den [X.] kein Verschulden, wenn er auch nicht [X.] auf diesen Beurkundungsvorschlag des Beklagten einen [X.] den anderen Gesellschaftern in Kauf genommen hat (siehe oben a).- 20 -B.Die Revision ist in vollem Umfang [X.], soweit sie die Feststel-lung angreift, [X.] der Beklagte verpflichtet ist, dem [X.] die von ihm zu tra-genden Kosten aus dem [X.] gegen Rechtsanwalt [X.]sowie dessenMiterben zu ersetzen (Klageantrag zu IV/U[X.]eilsausspruch des [X.]zu [X.]).I.[X.] die erste Instanz des [X.] sind dem [X.] die Kosten zu8/9 auferlegt worden, weil die Klage - infolge ihrer nachtrlichen Einschrn-kung - gegen die Erben des vorverstorbenen [X.] des Rechtsanwalts [X.]insgesamt und diejenige gegen Rechtsanwalt [X.] selbst der Hchganz rwiegend erfolglos blieb. Die Kosten [X.] die zweite und dritte [X.] hingegen Rechtsanwalt [X.]auferlegt worden. Der [X.] hat insoweitklargestellt, [X.] eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nur [X.] werden soll, als ein Ersatz von Rechtsanwalt [X.] nicht zu erlangen ist(S. 80 der Klageschrift zu [X.] § 249 Satz 1 BGB kann der wegen [X.]er Amtspflichtver-letzung haftende Notar auch die Kosten eines Rechtsstreits zu erstatten haben,die der Gescigte zuvor gegen einen [X.] hatte ([X.], aaO- 21 -Rn. 260; zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch [X.], U[X.]. v. 27. Oktober 1955- [X.] ZR 82/54, NJW 1956, 57 f; [X.]/[X.], [X.]. § 839 Rn. 80).Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine Klage aus [X.]er Amts-pflichtverletzung des Notars so lange nicht gerechtfe[X.]igt, als nicht feststeht, inwelcher [X.] auf andere Weise von einem Dritten Ersatz zuerlangen vermag. Die Behauptung der Unmlichkeit, anderweit Ersatz zu [X.], [X.] zur [X.]. Da der [X.] das Vorliegen dieser Voraus-setzung nachzuweisen hat, sind alle seine Maûnahmen, die er [X.] ergreifen kann, um von einem mlicherweise vorrangig ErsatzpflichtigenErsatz des ihm etwa entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amts-pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursacht anzusehen. In diesemRahmen stellen insbesondere die [X.] einen Rechtsstreit gegen vorrangig [X.] aufgewendeten Kostt urschliche Folgen der Amts-pflichtverletzung dar.1. Da der Erblasser sich vor der Testamentserrichtung auch vonRechtsanwalt [X.] hatte beraten lassen, konnte der [X.] den Beklagtenerst in Anspruch nehmen, wenn feststand, [X.] von Rechtsanwalt [X.] jeden-falls kein voller Schadensersatz zu erlangen war. Soweit die Kosten des [X.] dem Rechtsanwalt [X.]auferlegt worden sind, von diesem aberwegen dessen unzullichen [X.] nicht beigetrieben werden k,hat der Beklagte da[X.] aufzukommen.2. Im Ergebnis gilt hier auch insoweit nichts anderes, als die Prozeûko-sten dem [X.] selbst auferlegt worden sind. Denn dies beruht nicht darauf,[X.] die Klage insoweit [X.] gewesen wre.- 22 -a) Rechtsanwalt [X.]haftete dem [X.] auf vollen Schadensersatz(vgl. [X.]. v. 13. Juni 1995 - [X.], [X.], 1504). Ihm [X.] hat der [X.] die Klage nur [X.], weil Rechtsanwalt [X.] le-diglich in [X.] 100.000 [X.] haftpflichtversiche[X.] war und auch sonst keinwesentliches haftendes Vermtte (S. 3 f der Berufungsbegrs[X.]s vom 13. Juli 1993 im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt [X.] ). [X.] solchen [X.]vorgenommene Klageeinschrkung unterbricht nicht diehaftungsrechtliche Kausalitt. Denn sie lag zugleich im Interesse des nunmehrverklagten Notars: [X.] der [X.] die Klage mit vollem Streitwe[X.] durchge-f[X.] und in diesem Umfange gewonnen, tte er dem Beklagten einenwi[X.]schaftlichen Ausfall mit viel ren Kosten anlasten k(s.o. 1).b) Rechtsanwalt [X.]war zur [X.] seiner Beratung des Erblassers ineiner Soziett mit seinem Vater - ebenfalls Rechtsanwalt - verbunden. Der Be-ratungsve[X.]rag war mit der Soziett abgeschlossen und verpflichtete zugleichden Seniorpa[X.]ner. [X.] §§ 675, 1922 BGB hafteten dem [X.] auch [X.] des inzwischen verstorbenen Sozius. Deshalb durfte der [X.] dieseverftigerweise ebenfalls verklagen. Wenn er die Klage nach der - [X.] Unrecht erfolgten - Klageabweisung in erster Instanz nicht weiterverfolgte,geschah dies ebenfalls nur, weil der [X.] des verstorbenen [X.], um einen nennenswe[X.]en Teil des vom [X.] geltend gemachtenSchadens zu decken (S. 4 bis 6 der Berufungsbegrs [X.]s vom13. Juli 1993 im [X.]en Rechtsstreit). Das Fehlen der Durchsetzbarkeitrechtfe[X.]igt auch insoweit die Haftung des Beklagten [X.] die Kosten des [X.].- 23 -C.Wegen des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ([X.], [X.] und [X.]) fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts,die irgendeinen dieser Klageantrch nur dem [X.]unde nach oder ein Fest-stellungsu[X.]eil sttzen [X.]n. Dies [X.] die Revisionsbegrmit Recht.[X.] Berufungsgericht lt das [X.]undu[X.]eil des [X.] au[X.]echt,welches die [X.] und [X.] [X.] dem [X.]unde nach gerechtfe[X.]igt er-kl[X.]. Mit dem Klageantrag zu I verlangt der [X.] Zahlung von 4.687.980 [X.](Nr. 1) sowie weitere 490.000 [X.], soweit der [X.] keine Zahlung vonRechtsanwalt [X.]erlangen kann (Nr. 2). Damit soll [X.]ermaûen der Er-tragsschaden [X.] entgangene Gewinnanteile ausgeglichen werden, die [X.] des Erblassers vom 1. April 1990 bis 31. Mrz 1995 entstanden seinsollen ([X.] bis 74 und 77 bis 79 der Klageschrift vom 14. Juli 1996).Mit dem Antrag zu [X.] forde[X.] der [X.] Zahlung weiterer 4.715.200 [X.], bedingt durch den "Verlust des [X.] der [X.] Gewinnanteile" ([X.], 75 bis 77, 80 der Klageschrift). [X.] Klageantrkicht nebeneinander Erfolg haben, weil sie recht-lich denselben Schaden betreffen.1. Der vom Notar [X.] § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ersetzende Scha-den bemiût sich nach §§ 249 ff BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte- 24 -[X.] § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisttte, ist unmlich, weil die an-deren Gesellschafter der [X.]und der [X.]. nicht bereit sind, die Witwe [X.] wieder in die Gesellschaften aufzunehmen. Demzufolge hat der [X.] nach § 251 Abs. 1 BGB den [X.] [X.] den Verlust in Geld zu ent-scigen. Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem We[X.] des [X.], wie es sich ohne das scigende Ereignis darstellen wrde, und [X.] das scigende Ereignis verminde[X.]en We[X.]. Der Gescigte [X.] weder die Herstellung des unmlich gewordenen Zustandes noch [X.] [X.] eine - unmliche - Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wie-derbeschaffungswe[X.] verlangen (vgl. [X.], U[X.]. v. 22. Mai 1985 - V[X.] ZR220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f). Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen,der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wre, wenn dieser nochmlich wre ([X.]/[X.]unsky, 3. Aufl. § 251 Rn. 6). Vielmehr [X.] es zum vollen und sofo[X.]igen Ausgleich aller Sc, wenn der [X.] soviel Geld erlt, [X.] er sich einen gleichwe[X.]igen Ersatzgegenstandanzuschaffen vermag (vgl. [X.]oûfeld, Unternehmens- und Anteilsbewe[X.]ungenim Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 95 f).a) Zur [X.]age, wie der Wiederbeschaffungswe[X.] beim Verlust eines [X.]santeils zu berechnen ist, hat der [X.] bisher erst ineinem Einzelfall Stellung genommen, in dem einem testamentarisch [X.] zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft rechtswidrig ge-nommen worden war (U[X.]. v. 29. Februar 1984 - [X.], NJW 1984,2570, 2571 ff). Der [X.] hat den Anspruch des Gescigten,die laufend entgehenden Einkfte ersetzt zu erhalten, [X.] unberechtigt gehal-ten und auf der [X.]undlage des § 251 Abs. 1 BGB ausgef[X.]: Eine "Gewinner-satzrente" wrde den [X.] erheblich zu gut stellen, weil er als Gesellschafter- 25 -nicht nur Rechte, sondern auch das Haftungsrisiko, Arbeitspflichten und [X.] gehabt habe. Statt dessen liege es nahe, den objek-tiven We[X.] der dem [X.] vorenthaltenen Mitgliedschaft in Geld zu ersetzen.Insoweit gehe es um die Feststellung des angemessenen Gegenwe[X.]s, alsodes gedachten Kaufpreises unter [X.]) Gleicha[X.]ige Erwtreffen auch im vorliegenden Falle zu, ob-wohl es hier nur um den Verlust von [X.] geht, die nicht mit ei-nem [X.] hinausgehenden Haftungsrisiko oder perslichen Arbeitspflich-ten verbunden sind; andererseits vermag der Inhaber eines Kommanditanteilsals solcher daraus [X.] auch [X.] persliche Gewinne zuerzielen. Zu erstatten ist grundstzlich - nur - der Verkehrswe[X.] der entgange-nen [X.]. Soweit diese selbst keinen Brsenwe[X.] oder Marktpreishaben, wird der We[X.] typischerweise nach der indire[X.]n Methode ermittelt. [X.] wird der We[X.] des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf dieAnteilsinhaber "umgelegt" ([X.]oûfeld aaO S. 18, 109; [X.], Die Unternehmens-bewe[X.]ung in der Rechtsprechung 3. Aufl. [X.]; Ko[X.] DStR 1995, 1961; vgl.[X.]Z 75, 195, 199).Der We[X.] eines lebensfigen Unternehmens selbst - wie hier der [X.]und der [X.]. - ist als lebende wi[X.]schaftliche Einheit zu ermitteln ([X.], U[X.]. [X.] September 1971 - [X.] ZR 157/68, [X.], 1450; v. 16. Dezember 1991- [X.] ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; vgl. [X.]Z 17, 130, 136; [X.]oûfeld aaOS. 2), also einsch[X.]lich des inneren Gescftswe[X.]s ([X.], U[X.]. v. 24. Sep-tember 1984 - [X.] ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Denn der Rechtsverkehrbeu[X.]eilt heute den gemeinen We[X.] eines Unternehmens im wesentlichen nachseinem finanziellen Zukunftse[X.]rag ([X.]Z 116, 359, 371; [X.]mann [X.] 162- 26 -[1998], 563, 584 m.w.[X.]; [X.] aaO S. 136 ff; vgl. [X.]eil vom 1. Juli 1982- [X.], NJW 1982, 2441).F[X.]en damit die zukftig zu erwa[X.]enden E[X.][X.]scheidend schonin die Berechnung des Anteilswe[X.]s selbst ein, so darf ihr Ausfall nicht zustz-lich als Schaden geltend gemacht werden. Das versteht sich von selbst, wennder Anteilswe[X.] aufgrund der E[X.]ragswe[X.]methode ermittelt wird (vgl. dazu[X.]oûfeld aaO S. 21 ff; [X.] aaO S. 16 ff). Aber sogar wenn man andere Be-rechnungsmethoden [X.] die Bewe[X.]ung eines lebenden und lebensfigen wi[X.]-schaftlichen Unternehmens im Ansatz [X.] zulssilt, haben diese sicherzu-stellen, [X.] dessen E[X.]ragskraft wenigstens mittelbar entscheidend mit [X.]. Bei diesen Bewe[X.]ungsmetren die bereits angelegten Gewinn-aussichten als "Goodwill" oder "Kundschaft" zu dem zu aktivierenden innerenGescftswe[X.] (vgl. [X.], 106, 108; 167, 260, 262; [X.] ZGR 1972, 157,164 [X.] wird schadensersatzrechtlich der als entgangen zu sctzendeGewinn im Sinne von § 252 BGB im voraus kapitalisie[X.]. Hingegen entsprichtes grundstzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einemallgemeinen [X.]schaden Sciger und Gescigten - sowie [X.] dessen Erben - durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer (dazus. unten 2 a) miteinander verbunden zu halten. Fo[X.]laufende Renten sehen [X.] 843 ff BGB und entsprechende Normen nur [X.] Personenscvor. [X.]den Verlust eines Erwerbsgescfts kann jedoch keine Rente verlangt werden,wenn der [X.] voll erwerbsfig bleibt ([X.] 1917,922, 923 f).- 27 -Keinesfalls braucht aus Rechtsgrin laufend entgehender Unter-nehmensgewinn zustzlich zu dem vollen Unternehmenswe[X.] erstattet zu wer-den, welcher die kftigen Gewinnerwa[X.]ungen bereits in kapitalisie[X.]er Form insich aufnimmt.2. Im vorliegenden Fall hat der [X.] selbst behauptet, die beiden Ka-pitalbeteiligungen des Erblassers an M. und [X.]. seien zusammen rund 14Mio. [X.] we[X.] gewesen, der We[X.] der der Witwe entgangenen H[X.]e betrage7 Mio. [X.] ([X.] der Klageschrift). Trifft das zu, dann kann der der Witwe [X.], erstattungsfige Schaden in der Hauptsache nicht r sein als (7Mio. [X.] der Abfindungszahlungen von 2.284.800 [X.] =) 4.715.200 [X.].Dies entsprche nach dem Gesellschaftsve[X.]rag dem "Firmenwe[X.]", der demausscheidenden Gesellschafter nicht zugute kommen soll. Indem der [X.]diesen Betrag [X.] seinem Klageantrag zu [X.] allein als "Substanzwe[X.]" er-stattet haben will, verkennt er das Wesen des inneren "[X.]"; denndieser - auch als "Goodwill" oder Gescftswe[X.] bezeichnet - wird [X.] die im Unternehmen verkrpe[X.]e E[X.]ragskraft gep[X.] (s.o. 1 b). Be-triebswi[X.]schaftlich entspricht er der Summe der bergewinne, d.h. [X.], dir eine Normalverzinsung der Substanz hinausgehen ([X.]aaO S. 33); somit t er rechtlich unmittelbar vom E[X.]ragswe[X.] ab ([X.] aaOS. 197 ff).a) Danach wre der auf zustzliche Erstattung laufender E[X.]r- [X.] die[X.] vom 1. April 1990 bis 31. Mrz 1995 - gerichtete Klageantrag zu [X.] ebenso [X.] wie der Feststellungsantrag zu [X.], der auf Er-stattung entgangener Gewinne gerichtet ist, die ab 1. April 1995 fo[X.]laufendentstehen.- 28 -Im rigen weist die Revision zutreffend darauf hin, [X.] im Klageantragzu [X.] und dementsprechend in dem - vom Berufungsgericht besttigten - U[X.]eils-ausspruch des [X.] zu I die Gesellschaftsanteile verwechselt wordensind, welche der Erblasser an [X.]. und [X.]hielt. Nach dem U[X.]eil hat der [X.] ein Sechstel der Anteile an der M. und ein Achtel derjenigen an der[X.]. zu ersetzen. Der Erblasser war aber zu einem Drittel an der [X.]. und nurzu einem Vie[X.]el an der M. beteiligt (S. 5 f, 69 der [X.]) Der Senat kann das [X.]undu[X.]eil aber auch insoweit nicht au[X.]echter-halten (§ 304 Abs. 1 ZPO), als es den Klageantrag zu [X.] betrifft. Zwar kann der[X.] dem [X.]unde nach den Ersatz des "[X.]" verlangen, soweit die-ser dem [X.] insgesamt entgangen ist. Dessen Berechnung im Klagean-trag zu [X.] ist jedoch ebenfalls nicht [X.]ei von [X.]) Einerseits hat der [X.] sich darauf Zahlungen anrechnen zu [X.], die er von dem - vorrangig haftenden - Rechtsanwalt [X.]erlangen mag.Dies hat er bisher nur im Klageantrag zu [X.] bercksichtigt, nicht aber in dem-jenigen zu [X.].bb) Ferner entspricht der Schaden, der dem - vom [X.] verwalteten -[X.] insgesamt entstanden ist, nicht in vollem Umfang demjenigen Scha-den, welcher allein bei der Witwe des Erblassers eingetreten ist. [X.] die Revision zutreffend darauf hin, [X.] infolge des Ausscheidens [X.] deren Gesellschaftsanteile den Mitgesellschaftern zugewachsen sind.Dadurch ist auch der [X.] des Erblassers stigt worden. Dieser ausglei-- 29 -chende Vo[X.]eil (§ 251 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) fllt unmittelbar bei dem [X.]den ungeteilten [X.] als Testamentsvollstrecker klagenden [X.] [X.] Andererseits ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der [X.] und [X.] (s.o. [X.] a) nicht zur absch[X.]enden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO a.[X.]) Der rechtlich zutreffende Ansatz der Schadensberechnung stand inden [X.] nicht in [X.]age. Es ist nicht auszusch[X.]en, [X.] der[X.] auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) hin die [X.] ansich erstattungsfigen [X.] (s.o. 2) anders berechnet tte. [X.] ist ihm Gelegenheit zu geben, den Firmenwe[X.] auf der [X.]undlageder zu [X.] E[X.]ragskraft der beiden Unternehmen als Einheitneu zu beziffern.Da[X.] kie auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten bisheri-gen [X.] und [X.] insoweit bedeutsam bleiben, als die Klage in [X.] Umfang auch die [X.]s[X.]ist des § 852 Abs. 1 BGB unterbrochen hat.Soweit sich eirer, erstattungsfiger Firmenwe[X.] daraus ergeben sollte,[X.] kapitalisie[X.]e Gewinnerwa[X.]ungen einbezogen werden, wre die [X.] des Beklagten gegen eine entsprechende Ersatzpflicht - bis zuder sich aus den bisherigen [X.] und [X.] ergebenden Obergrenze- [X.] (s.o. A [X.] 2).Dies gilt allerdings nicht, soweit der [X.] [X.] die Beteiligung des [X.] an der [X.]. von Anfang an einen zu niedrigen Bruchteil angegebenhat (s.o. 2 a).- 30 -b) [X.] das weitere Verfahren der Schadensberechnung weist der [X.] auf folgendes hin: Maûgeblicher Bewe[X.]ungsstichtag ist zwar [X.] der [X.]punkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft ([X.] aaO S. 111;[X.]oûfeld aaO S. 28 f; Ko[X.] DStR 1995, 1961). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.]nur die damaligen Umsti der We[X.]bemessung zu bercksichtigen w-ren. Vielmehr sind stere Erkenntnisse jedenfalls zum normalen Gescfts-verlauf der Kommanditgesellschaften bei der [X.]age zu bercksichtigen, wel-cher Schaden durch das Ausscheiden tatschlich entstanden ist (vgl. [X.]oûfeldaaO S. 29). Der Stichtag legt nur die maûgebliche Rechtslage fest. Die Be-we[X.]ung des E[X.]ragswe[X.]s ist dagegen zeitnah bis zur letzten mlichen Ver-handlung vorzunehmen (vgl. [X.] aaO S. 112, 118 f, 163 ff).KreftKirchhof FischerRichter am [X.] [X.]ist wegen urlaubsbedingter O[X.]sabwesen-heit verhinde[X.], seine Unterschrift beizuf-genKreftKayser

Meta

IX ZR 72/99

18.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 72/99 (REWIS RS 2002, 3593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3593

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