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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Ver[X.]ündet am:5. März 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.[X.] Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] normierten [X.] die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es,dem [X.] gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung [X.]einegünstigere Rechtsposition zu[X.]ommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten,der über die Schadensersatzansprüche ein rechts[X.]räftiges Feststellungsurteil erwir[X.]that.[X.], Urteil vom 5. März 2002 - [X.]/00 - [X.] HammLG Detmold- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und [X.] er[X.]annt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. O[X.]tober 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurc[X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.], eirörtlicher Sozialhilfetrr, nimmt die Be[X.]lagte ausrgegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellungder zu[X.]ftigen Haftung aus Anlaß eines Ver[X.]ehrsunfalls in Anspruch.Am 10. Januar 1984 wurde der damals 7-jrige [X.] beimÜberqueren einer Straße von einem bei der Be[X.]lagten haftpflichtversichertenP[X.]w erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % be-hindert ist. Auf die Klage des Gescigten wurde durch Urteil des [X.] vom 20. Dezember 1985 rechts[X.]rftig festgestellt, daß die Be[X.]lagte- 3 -als Gesamtschuldnerin mit dem Frer des Fahrzeuges verpflichtet ist, [X.] Ersatz [X.] alle ihm erwachsenden [X.] zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den [X.] ist. Am 6. Juni 1991 er[X.]lrte sich der [X.] Be[X.]lagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzanspr-chen, ausgenommen einen eventuellen [X.]derverdienst sowie Rentenschaden,[X.] abgefunden.Der [X.] wurde erstmals am 27. April 1984 mit dem Fall befaût. [X.] teilten die Eltern des Gescigten mit Schreiben vom [X.] mit, [X.] sie Zivil[X.]lage erheben [X.]n. Der [X.] ging dieser Informati-on nicht weiter nach. Ab 14. September rnahm er die Kosten [X.] [X.] des Gescigten in einer Behindertenwer[X.]tatt. Bei einerFachausschuûsitzung am 28. O[X.]tober 1996 wurde er darauf hingewiesen, [X.]die Behinderung des [X.] auf einem Unfall beruhe. Am [X.] erhielt der [X.] durch das in den A[X.]ten des Arbeitsamts B. enthalteneUrteil des [X.] Kenntnis von der Person des [X.]s und [X.]. Daraufhin informierte der [X.] die Be[X.]lagte mit [X.] 7. November 1996 [X.], [X.] er eventuell Sozialhilfeaufwendungen [X.][X.] zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom 25. [X.] geltend. Die Be[X.]lagte wies die [X.] berief sich auf deren [X.].Der [X.] hat daraufhin am 28. O[X.]tober 1999 Klage eingereicht, die [X.] am 10. November 1999 zugestellt worden ist. Er verlangt dilftigeErstattung der ihm [X.] den Zeitraum vom 14. September 1997 bis zum 31. [X.] 1998 entstandenen Aufwendungen [X.] die Betreuung des [X.] sowie die Feststellung, [X.] die Be[X.]lagte auch alle weiteren unfallbedingten- 4 -Aufwendungen des [X.] zur Hlfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgt der [X.] weiterhin sein Klageziel.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] des [X.] seienbereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 [X.] ver-jrt. Zwar sei [X.] die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des[X.] allein auf den Sozialhilfetrr abzustellen. Aufgrund [X.] der Verletzungen, der Ein[X.]ommens- und Vermslosig[X.]eit des [X.] und des geringen Ein[X.]ommens seiner Eltern sei aber abzusehen gewe-sen, [X.] eine Sozialhil[X.]ftig[X.]eit eintreten werde. Der [X.] wegen seiner vermehrten [X.] sei deshalbbereits im Unfallzeitpun[X.]t auf den Sozialhilfetrr [X.] § 116 Abs. 1 [X.]. Die [X.]s[X.]ist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei [X.] erst, wenn die verfsberechtigte Be-rde Kenntnis vom Schaden und der Person des [X.] erlange. [X.] der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung undVerfolgung der [X.]aglichen [X.]forderungen betrauten Bediensteten [X.] werden. Danach habe der [X.] zwar erst am 5. November 1996Kenntnis von der Person des [X.]s r den [X.], er msse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits [X.] 5 -1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so [X.] die 3-jrige [X.]s[X.]istAnfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des [X.] 9. August 1984 habe der [X.] gewuût, [X.] beabsichtigt sei, Klage zuerheben. Er habe die Eltern nur darum bitten mssen, ihm die Ablichtung derabschlieûenden Entscheidung vom 20. Dezember 1985 [X.], umsich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er [X.], eine gleichsam auf der Hand liegende Er[X.]undigungsmlich[X.]eitwahrzunehmen, so [X.] die Berufung auf Un[X.]enntnis als [X.] erscheine,weil jeder andere in der Lage des [X.] unter denselben [X.]on[X.]reten Umstn-den die Kenntnis gehabt tte.[X.] hinaus seien die geltend gemachten [X.] auch schon [X.] nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] verjrt gewesen.Ob die im Unfallzeitpun[X.]t auf den [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.]en [X.] Gegenstand des von dem Gescigten ge[X.]-ten [X.] vor dem [X.] gewesen seien, [X.]inste-hen, weil die sich daraus ergebende [X.]sunterbrechung nach § 209Abs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom 20. Dezember 1985 im [X.] rechts[X.]rftig geworden sei, so [X.] stestens im Februar 1996 die Ver-jrungs[X.]ist abgelaufen sei.Auch [X.] Urteil des [X.] [X.]eine Rechts[X.]raft rdem [X.] entfalten, weil er nicht Partei des [X.] gewesen sei, so[X.] auch die [X.]s[X.]isten des § 218 BGB nicht einschlig [X.] 6 -I[X.] Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision nicht stand. Die [X.] des [X.] aus dem Ver[X.]ehrsunfall des [X.] vom 18. Januar1984 sind nicht verjrt.1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] habe ste-stens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die [X.] den Beginn der [X.] [X.] Kenntnis vom Schadenshergang und vom [X.] [X.], begegnet rechtlichen Beden[X.]en. Der er[X.]ennende Senat hat [X.] hingewiesen, [X.] selbst eine grob fahrlssige Un[X.]enntnis der vom [X.] geforderten positiven Kenntnis grundstzlich nicht gleichsteht; dies istvielmehr nur dann der Fall, wenn der Gescigte bzw. sein gesetzlicher [X.] es [X.] hat, eine gleichsam auf der Hand liegende [X.] wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Un[X.]enntnisals [X.] erscheint, weil jeder andere in der Lage des Gescigten unterdenselben [X.]on[X.]reten Umstie Kenntnis gehabt tte (vgl. Senatsurteile[X.]Z 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - [X.]/89 - [X.], 539;vom 16. Dezember 1997 - [X.] - [X.], 378, 380; vom18. Januar 2000 - [X.] - [X.], 503, 504).Im Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Beden[X.]en,[X.] der [X.] sich die erforderlichen Kenntnisse ohne [X.] zumutbarerWeise dadurch habe beschaffen [X.], [X.] er bei den Eltern des [X.]n Er[X.]undigungen einzog. Hierzu ist der Gescigte grundstzlich nichtverpflichtet. Indes [X.]ommt es darauf nicht entscheidend [X.] Die [X.] des [X.] unterfallmlich infolge des rechts[X.]rf-tigen Urteils des [X.] vom 20. Dezember 1985 nicht mehr den Ver-- 7 -jrungs[X.]isten nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.], [X.] richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen Um-sts vom Gescigten erstrittene Urteil zugunsten des [X.]Rechts[X.]raft wir[X.]en [X.]te, muû [X.] den vorliegenden Fall nicht entschiedenwerden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuzie-hen. Bei dieser Sachlage rt die Revision zu Recht, [X.] das [X.], ob die auf den [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] Gegenstand des vom Gescigten ge[X.]ten Zivilrechts-streits vor dem [X.] waren.a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit [X.] des er[X.]ennenden Senats (vgl. Senatsurteile [X.]Z 127, 120,126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandetangenommen, [X.] der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen dieBe[X.]lagte bereits im Unfallzeitpun[X.]t insoweit [X.] § 116 Abs. 1 [X.] aufden [X.] rgegangen ist, als dieser mit dem Schaden [X.]ongruente Sozial-hilfeleistungen erbringen [X.]. Aufgrund der Schwere der Verletzungen undder materiellen Verltnisse des Gescigten warmlich [X.]on[X.]rete An-haltspun[X.]te [X.] eine Brftig[X.]eit des Gescigten gegeben und war mit [X.] des [X.] ernsthaft zu rechnen. Auf dieser [X.] waren die [X.] des [X.] - wie im folgenden darzustellen ist -Gegenstand des Prozesses vor dem [X.].b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht mlich [X.] den Ge-scigten eine Einziehungsermchtigung, aufgrund derer er in Prozeûstand-schaft [X.] den Sozialhilfetrr die Forderung ein[X.]lagen [X.]onnte, um im [X.] Anspruchs seine eigene Hil[X.]ftig[X.]eit zu vermeiden, denn nach [X.] (§ 2 [X.]) erlt [X.]eine Sozialhilfe, wer sich selbst [X.] -[X.]ann (vgl. Senatsurteil [X.]Z 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die di-re[X.]te Inanspruchnahme des [X.]s und seines Versicherers soll der Wegder dem Gescigten zustehenden Schadensersatzleistungen ver[X.]rzt undsollen diffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermch-tigung mûten andernfalls zchst vom Sozialhilfetrr die mit den Scha-densersatzforderungen [X.]ongruenten Zahlrnommen werden, die [X.] durch den [X.] des [X.] beim [X.] wiederausgeglichen [X.]n. Dementsprechend hat der Gescigte hier die Anspr-che des [X.] auch tatschlich geltend gemacht; die Entscheidung beziehtsich auf alle [X.], soweit sie nicht auf Sozialversicherungstrr [X.] sind. Die [X.] des [X.] waren also nicht ausge-nommen.c) Die Frage, welchen [X.] die rechts[X.]rftige Feststellung der Scha-densersatzpflicht im Prozeû des Gescigten gegen den [X.] und des-sen Versicherer auf die [X.]seinrr dem Sozialhilfetrrhat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die [X.] in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] normierten Grundstze und die inder Institution der [X.] enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflich-tir dem Sozialhilfetrr, dessen Anspruch durch den [X.] dem Gescigtr rechts[X.]rftig festgestellt wurde, [X.] die[X.] [X.]eistigere Rechtsposition zu[X.]ommen zu lassen als gegen-r dem [X.]) Die oben dargestellte Einziehungsermchtigung, die dem [X.] zum Sozialhilfetrr als Legalzessionar zusteht, muûnach Sinn und Zwec[X.] dieser Konstru[X.]tion folgerichtig dazu [X.]en, die Verjh-rungsvoraussetzungen [X.] den Gescigten und den Sozialhilfetrr nach- 9 -rechts[X.]rftiger Feststellung der [X.] zu vereinheitlichen.Bei einem anderen [X.] die [X.] den Gescigten bestehendeEinziehungsermchtigung zur Folge haben, [X.] auch dann, wenn der [X.] einen Titel erstritttte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruch-nahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflrftig[X.]eit, nach Ablauf der[X.]s[X.]ist [X.] § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 [X.] seiner [X.] entziehen [X.]te. Der Sozialhilfetrr mûte zwar jedenfalls beieintretender Brftig[X.]eit des Gescigten und - unter [X.] we-gen der fehlenden Zahlung durch den [X.] - [X.] etwaige Brfnis-se auf[X.]ommen, ssich aber im Rc[X.]griffsprozeû gegen den [X.] der [X.]seinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, [X.] dies demGesetzeszwec[X.] des § 116 Abs. 1 [X.] zuwiderliefe.Einen solchen Gleichlauf der [X.]svoraussetzungen hat [X.] bei einer Unterbrechung der [X.] nach § 208[X.]. hinsichtlich der auf den Sozialhilfetrr nach § 116 Abs. 1 [X.]en [X.] [X.] den Fall angenommen, [X.] vom [X.] dem [X.] der Anspruch aner[X.]annt worden ist([X.] Kln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - [X.], 1307, 1308).Der er[X.]ennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen([X.] vom 23. Mrz 1999 - [X.] - nicht verffentlicht). Entspre-chendes muû auch [X.] ein titelersetzendes Aner[X.]enntnis und die damit verbun-dene [X.]s[X.]ist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom23. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116Abs. 1 [X.] i.V. mit § 2 [X.] gebietet, den [X.] das auûergerichtliche titeler-setzende Aner[X.]enntnis geltenden Gleichlauf der [X.] [X.] den [X.]n und den Sozialhilfetrr als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtli-chen Feststellung des Anspruchs [X.] -(2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F.,[X.] die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den [X.]slaufunterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird,ohne [X.] er Anspruchsinhaber ist (vgl. [X.]Z 78, 1, 3 ff.). Der [X.] im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.[X.]. Senatsurteil [X.]Z 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Mlich[X.]eit,die Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermchtigung die ihr zu[X.]ommen-de Bedeutung. Insoweit [X.]am allerdings der Unterbrechung der [X.] nach§ 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall [X.]eine entscheidende [X.]. [X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dieBeendigung der Unterbrechungswir[X.]ung mit Rechts[X.]raft des Urteils (§§ 211Abs. 1, 217 [X.].), sondern der Beginn der neuen [X.]s[X.]ist nach§ 218 BGB a.F. [X.] den Gescigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auchr dem Sozialhilfetrr verweisen lassen muû.(3) Schlieûlich rechtfertigt auch das vom Schutzzwec[X.] der [X.]umfaûte Interesse der Be[X.]lagten nicht, ihr die Mlich[X.]eit zu belassen, sich [X.] 3- bzw. 10-jrige [X.] berufen zu [X.]. Die [X.] dient [X.] des Ver[X.]ehrs und dem Rechts[X.]ieden. Ihre Geltendmachung ist vorallem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des [X.] er-wchst. Werden [X.] jahrelang nicht geltend gemacht, ist der [X.] ihrer Durchsetzung zu sctzen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehrgerechtfertigt sind (vgl. [X.]Z 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die Be-[X.]lagte weder einen Anlaû zu der Annahme, sie werde wegen des [X.] nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Gescigte ein rechts-[X.]rftiges Feststellungsurteil gegen sie erwir[X.]t hatte, noch [X.]onnte sie sich ange-sichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Ver[X.]ehrs undden Rechts[X.]ieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem- 11 -Gescigten ihre Haftung dem Grunde nach be[X.]annt. [X.] der [X.] und der Hr [X.] ist sie in verjh-rungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwrdig (vgl. [X.]Z 133, 129, 142).Dem [X.]ann die Be[X.]lagte nicht entgegenhalten, [X.] der [X.] rechtzeitigtte [X.]lagen [X.]. Eine [X.]re Prozeû[X.]ung lag nicht nahe, weil er erstam 14. September 1997 zum [X.] Kosten [X.] den Gescigten zr-nehmen hatte. Zwar war am 27. April 1984 ein Antrag auf Kostenerstattung [X.]eine Rehabilitationsmaûnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals[X.]ein Grund, die Klage gegen die Be[X.]lagte einzureichen, nachdem die [X.] Gescigten mitgeteilt hatten, [X.] sie Klage erheben [X.]n. Trotz [X.] der Verletzungen und der Mittellosig[X.]eit des Gescigten war unge-wiû, ob und wann der [X.] in Anspruch genommen werden [X.]. [X.] eine Klageerhebung im Interesse der Vermeitiger Prozesse unddadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die [X.] in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] enthaltenen Grundstze, den Sozial-hilfetrr mlichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme[X.]ei zu halten. [X.] verlangt der Schutz der Be[X.]lagten es nicht, die[X.]ennt-nisige 10-jrige [X.]s[X.]ist des § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.]eingreifen zu lassen, nachdem der dem [X.] zustehende Schadensersatzan-spruch jedenfalls r dem Gescigten rechts[X.]rftig festgestellt [X.] ist.[X.] Dr. Dressler[X.] [X.] Str
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05.03.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 442/00 (REWIS RS 2002, 4258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4258
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