Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. VI ZR 288/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4379

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. Februar 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 197 a.[X.], 218 a.[X.], 780 a.[X.], 781 a.[X.], 852 Fassung: 16. August 1977a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.[X.] kann [X.] nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschä-digten und dem auf Schadensersatz in Anspruch [X.] über dessen Haftung aufden [X.] ausdrücklich hingewiesen wird.b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.[X.] zu dervierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.[X.] führen, wenn die zwischen den [X.] Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftigesFeststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.[X.] ersetzen sollte.c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.[X.] gilt nur für das Stammrecht,nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz [X.]; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrendeLeistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.[X.] gilt ([X.] an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1116).d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungenim Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem [X.] und dem [X.].[X.], Urteil vom 26. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] Frankfurt a. [X.] 2 -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. Juni 2000aufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallscha-dens [X.] abgewiesen worden ist.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schwerenUnfall, weshalb er die [X.] u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallscha-dens in Anspruch nimmt.Mit Datum vom 2./8. April 1968 schloû der [X.] mit der Rechtsvorn-gerin der [X.]n einen [X.] deren Haftung. In § 1 des Vertrages istfestgehalten, [X.] der [X.] am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim [X.] 4 -senbahnbetrieb in [X.] schwer verletzt wurde und ihm hierbeibeide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetschtworden sind. Die Rechtsvorrin der [X.]n erkennt in § 2 ihre Haftungfr diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des [X.]in Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des [X.] werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungenzur prothetischen Versorgung sowie Kosten fr etwaige unfallbedingte [X.]. In § 4 verpflichtet sich die Rechts-vorrin der [X.]in, r die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa kftigeintretende unfallbedingte ScAufwendungen entsprechend den [X.] des [X.] zrnehmen.Bis zum 31. Mrz 1988 leistete die [X.] auch Ersatz fr Verdienst-ausfallscs [X.]. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil siedavon ausging, [X.] der [X.] wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetriebinsoweit keinen erstattungsfigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der[X.] in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend ge-macht hatte, lehnte die [X.] diese mit Schreiben vom 27. November 1992"ltig ab" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen.Auf ein Schreiben der damaligen [X.] des [X.] vom5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneterVerdienstausfallscfordert wurde, erklrte sich die [X.] [X.] vom 4. Oktober 1995 "unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Ein-wendungen" grundstzlich bereit, r die Forderungen des [X.] ins [X.] zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des [X.] und seine Angabenzur Höhe der [X.] aus Gewerbebetrieb. Der [X.] ging in seinem [X.] 5 -auffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern er-klrte lediglich, auûer den steuerlich angegebenen [X.]n keine weiterenerzielt zu haben und setzte der [X.]n unter Klageandrohung eine Frist vondrei Wochen, worauf die [X.] [X.] nicht reagierte. Erst nach einererneuten Aufforderung des [X.] mit Schreiben vom 2. Januar 1996- wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestell-ten sich fr die [X.] mit Schreiben vom 11. Januar 1996 [X.],[X.] eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters [X.] der [X.]n fr den Februar an und erklrten, falls die [X.] nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die [X.]sfrist fr dieZeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der ange[X.] [X.] gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996,eingegangen bei den [X.]n des [X.] am 22. Januar 1996. [X.] "[X.]" die Einrede der [X.] erhoben und gebeten, nun end-ltig von einer weiteren Korrespondenz r einen Verdienstausfall [X.] Abstand zu nehmen.Nachdem in der Folgezeit das Haftpflichtro [X.] die Rentenangelegen-heit des [X.] vom frren Regionalro der [X.]n in [X.], teilte die [X.] mit Schreiben vom 29. November 1996 unter [X.] auf ein mit den [X.]n des [X.] unter gleichem Datum ge-frtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer auûergerichtli-chen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des [X.]an-walts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. Mrz 1997erfolgte dann mit Schreiben der [X.]n vom 25. Mrz 1997 ein [X.]. Nachdem der Rechtsanwalt des [X.] diesesVergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklrte- 6 -die [X.] mit Schreiben vom 14. August 1997, beim [X.] eingegangen am18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen.Mit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. [X.] zugestellten Klage hat der [X.] seinen Verdienstausfall fr den Zeit-raum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die [X.] ist dem [X.] hat die Einrede der [X.] erhoben.Das [X.] hat die [X.] fr den Zeitraum vom 1. Januar 1994bis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den [X.] verurteilt;im rigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen fr die Zeit ab [X.] April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erach-teten [X.]seinrede abgewiesen. Das [X.] hat die gegenden klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des [X.] zu-rckgewiesen und auf die Anschluûberufung der [X.]n die von ihr er-brachten Leistungen wegen vermehrter Brfnisse des [X.] auf dessenForderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls fr die Zeit ab [X.] Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 [X.] an-spruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des [X.] nurinsoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls fr dasJahr 1993 abgewiesen worden ist.[X.]:[X.] -Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum [X.] in der [X.] der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives [X.] Sinne der §§ 780, 781 BGB a.[X.] gesehen, so [X.] man nicht r § 218Abs. 2 BGB a.[X.] zu der vierjrigen [X.]sfrist des § 197 BGB a.[X.] frwiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer [X.] angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haft-pflichtgesetzes tten unterwerfen wollen, [X.] § 11 [X.] die frdie unerlaubten Handlungen geltenden [X.]svorschriften des BGB, alsodie dreijrige [X.]sfrist des § 852 BGB a.[X.], entsprechende Anwen-dung. Diese [X.]sfrist habe jedenfalls mit Eingang des [X.] vom 27. November 1992 bei dem [X.] am 3. Dezember 1992 zulaufen begonnen, weil die [X.] in diesem Schreiben Ansprche des [X.] auf Zahlung seines Verdienstausfalls "im Grunde und der Höhe nach end-ltig" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien.Erst aufgrund des Schreibens des [X.] vom 5. September 1995, bei der[X.]n eingegangen am 11. September 1995, habe sich die [X.] [X.], mit dem [X.] r seine Forderungen ins Gesprch zu kommen. [X.] Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der [X.]n vom [X.] die [X.] knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. [X.], bei dem auûergerichtlichen Bevollmchtigten des [X.] am 22. [X.] eingegangen, habe es die [X.] erneut abgelehnt, Zahlung zu erbrin-gen, [X.] die Einrede der [X.] erhoben und erklrt, man wolleltig von einer weiteren Korrespondenz r einen Verdienstausfallfr Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzeit-lich nach § 852 Abs. 2 BGB a.[X.] gehemmte Lauf der [X.] erneut in [X.] worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem auûergericht-lichen Bevollmchtigten des [X.] und der [X.]n am 29. November 1996- 8 -bereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die [X.] mit Schreiben vom29. November r dem [X.] erklrt habe, sie sei an einer au-ûergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. Mrz 1997 ein Vergleich-sangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die- [X.] vorbehaltene - Einrede der [X.] zu berufen.[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts lt - was Ansprche des [X.] wegen Verdienstausfalls [X.] anbelangt - [X.] Nachprfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtswaren solche Ansprche des [X.] zum Zeitpunkt der Klageerhebung nochnicht verjrt.a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, [X.] es sich bei der Vereinba-rung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um einabstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.[X.] handelt, istallerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von [X.].Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach [X.] Rechtspre-chung des [X.] im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn- wie hier - auf den [X.], den Unfall aus dem Jahre 1940, und die [X.] der [X.]n hierfr nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtge-setzes [X.] hingewiesen wird (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.] - NJW 1999, 574, 575 sowie [X.], in: [X.], 12. Aufl.,§ 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umst, die vorliegend eine andereBeurteilung rechtfertigen kten, zeigt die Revision nicht [X.] 9 -Das Berufungsgericht hat jedocrsehen, [X.] nach der [X.] (vgl. Urteile vom 6. Mrz 1990 - [X.] - [X.] und vom 23. Oktober 1984 - [X.] - [X.], 62, 63) auch eindeklaratorisches Anerkenntnis [X.] § 218 Abs. 2 BGB a.[X.] zu der vierjri-gen [X.]sfrist des § 197 BGB a.[X.] fren kann, wenn die zwischen [X.] geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den [X.] klaglosstellen und ein rechtskrftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1BGB a.[X.] ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197BGB a.[X.] hier unmittelbar anwendbar [X.]) Mit Recht rt die Revision, [X.] das Berufungsgericht hinsichtlich derstreitgegenstlichen Ansprche des [X.] von einer dreijrigen Verjh-rungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.[X.] ausgegangen ist. Diese giltmlich nur fr das Stammrecht, d.h. fr den Anspruch auf Entscigung nachdem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien [X.] steht und [X.] laufenden Zahlungen der [X.]n fr vermehrte Brfnisse des [X.]auch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.[X.] anerkannt worden ist (vgl.Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1116, 1117). [X.] handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht flieûendenweiteren Ansprchen auf Ersatz des [X.] um [X.] wiederkehrende Leistungen, fr die die vierjrige [X.]sfrist des§ 197 BGB a.[X.] gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - [X.] - aaOm.w.[X.] bedeutet, [X.] die Ansprche des [X.] auf Ersatz seines [X.] [X.] §§ 198, 201 BGB a.[X.] jeweils vier Jahre nachdem [X.] des Jahres verjren, in dem sie entstanden, d.h. fllig geworden- 10 -sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Mrz 1990 - [X.] - aaO und [X.], [X.] 3. November 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 215, 216).c) Die demnach grundstzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene[X.] der entsprechenden Ansprche des [X.] aus dem Jahre 1993ist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien [X.] § 852 Abs. 2i.[X.]. § 205 BGB a.[X.] r einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 [X.] gehemmt worden, so [X.] die am 29. Dezember 1998 eingereichte undam 12. Januar 1999 zugestellte Klage die [X.] [X.] § 209 Abs. 1 BGBa.[X.] (i.[X.]. § 270 Abs. 3 ZPO a.[X.]) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. [X.] des § 852 Abs. 2 BGB a.[X.] wrde auch nicht bei der oben in Erw-gung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.[X.] von dessen Ver-drswirkung [X.] (vgl. Senatsurteil vom 6. Mrz 1990 - [X.] -aaO, S. 756).Die [X.] hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsauf das Schreiben des [X.] vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschrei-ben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprchsbereit gezeigt und die im [X.] Schriftwechsel gefrten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nachdem Schreiben des [X.] vom 5. September 1995 mit Schreiben vom19. Januar 1996, eingegangen beim [X.] am 22. Januar 1996, durch "end-ltige" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz r den Verdienstausfalldes [X.] beendet.Eine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufe-nen [X.]sfrist ist eingetreten, als die [X.] mit Schreiben vom29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum gefrtesTelefonat mit den [X.]n des [X.] mitteilte, man sei in dieser An-gelegenheit an einer auûergerichtlichen Einigung interessiert. Eine [X.] -gung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem derRechtsanwalt des [X.] das Vergleichsangebot der [X.]n vom 25. [X.] mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat und die [X.] darauf-hin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim [X.] eingegangen am18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklrte.Rechnet man (allein) die beiden Zeitrme vom 5. September 1995 [X.] Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen,so reicht dies aus, um den Lauf der [X.]sfrist so lange nach § 852Abs. 2 i.[X.]. § 205 BGB a.[X.] zu hemmen, [X.] die am 29. Dezember 1998 ein-gereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die [X.] [X.]§ 209 Abs. 1 BGB a.[X.] (i.[X.]. § 270 Abs. 3 ZPO a.[X.]) noch rechtzeitig [X.] Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestandhaben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent -keine Feststellungen zur Hs [X.] des [X.] frdas Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahmeaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] Dr. Dressler [X.] [X.] Str

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VI ZR 288/00

26.02.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. VI ZR 288/00 (REWIS RS 2002, 4379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4379

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