Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZR 102/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 347

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 102/01Verkündet am:5. Dezember 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 5. Dezember 2001für Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des17. Zivilsenats des [X.] vom14. Mrz 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kler macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und All[X.]bin seines 1992 verstorbenen [X.], im Wege der Stufenklage sei-nen Pflichtteils- und Pflichtteilserzungsanspruch geltend. Das Land-gericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem [X.] erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des [X.] die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagtein der [X.] vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Diehiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.],nachdem es zuvor den Streitwert für das Berufungsverfahren auf1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulssig verwor-fen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM über-- 3 -steigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511aZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.[X.]:Die Revision ist zulssig (§ 547 ZPO), aber nicht [X.]. [X.] hat das [X.] die Beschwer der Beklagtenmit 1.000 DM bemessen. Das Berufungsgericht darf den Wert des [X.] nach [X.]eiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO). Das [X.] kann die [X.] nur darauf rprfen, ob das [X.] die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens rschrittenoder sein Ermessen fehlerhaft aust hat (std. Rspr. des [X.], vgl.nur Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3050 unter [X.] vorliegenden Fall ist kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich.[X.] Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht [X.] zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der [X.] der Berufung einer zur [X.] verurteilten Person nach deren [X.] richtet, die [X.] nicht erteilen zu mssen, und daß es [X.] dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand an-kommt, den die Erteilung der geschuldeten [X.] verursacht (std.Rspr. des [X.], [X.]Z 128, 85 ff.).- 4 -Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht unter [X.] angemessenen fiktiven Vertung bzw. einer fiktiven Verdienst-ausfallentscigung und des gewöhnlichen [X.]bedarfs mit nicht mehrals 1.000 DM bewertet. Es hat die von der Beklagten vorgelegte Ho-norarvereinbarung, wonach ihre [X.] die [X.] die [X.] erforderlichen Vorarbeiten gegen eine Pauschalvertung von3.000 DM aus[X.]en werden, [X.] unerheblich erachtet, weil die [X.] Aufstellung eines Nachlaûverzeichnisses und der Zuwendungen, dieihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugeflossen seien, [X.] selbst in der Lage sei, nachdem sie scr [X.] und dem Finanzamt eine Aufstellung des [X.] eine Erbschaftsteuererklrung habe vorlegen mssen.I[X.] Diese Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts lassen keinen Er-messensfehler erkennen.1. Der Einwand der Revision, selbst unter der Voraussetzung, [X.]die Beklagte die Nachlaû- und Schenkungsaufstellung selbst erarbeitenmsse, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht [X.], [X.] dies bei dem vom [X.] angenommenen umfangreichenVermögen des Erblassers einen betrchtlichen Aufwand erfordere, ist inmehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig. Zum einen kann die Beklagte sichnicht mehr auf den vom [X.] behaupteten Umfang des Nachlasses be-rufen, nachdem sie diesen Umfang in ihrer Klageerwiderung weitgehendbestritten hat. Sie [X.] vielmehr von ihren eigenen Angaben zur Zusam-mensetzung und zum erheblich geringeren Wert des Nachlasses ausge-- 5 -hen. Zum anderrgeht die Beklagte die vom Berufungsgericht zuRecht hervorgehobene und von ihr nicht bestrittene Tatsache, [X.] siebereits [X.] das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklrung mit Nachlaû-verzeichnis der Aktiva und Passiva (§§ 31 Abs. 2, 10 Erbschaftsteuerge-setz - ErbStG) sowie eine Aufstellung der in den letzten zehn [X.] Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und [X.]punkt dereinzelnen Zuwendung (§§ 14, 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG) anfertigen [X.]te.Selbst falls diese schon [X.]r erarbeiteten Verzeichnisse erzungs-rftig sein sollten, so [X.] die Beklagte sich nicht auf ein bloûes [X.] kann, erleichtern sie ihr die [X.]serteilungbetrchtlich. Und schlieûlich lût die Behauptung der Beklagten, [X.] des Berufungsgerichts sei unangemessen gering ausgefallen,die Darlegung vermissen, wie hoch sie denn selbst ihren eiigenAufwand einsctzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stunden-satz sie [X.] erforderliclt. [X.] mmlich der nicht berufsttigenBeklagten in Anlehnung an die Entscigung, die sie als Zeugin oderPartei im [X.] erhalten wrde, einen Stundensatz von 20 DM zu(§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsur-teil vom 7. Mrz 2001 - IV ZR 155/00 - [X.]-Report 2001, 481 unter 2 a),so ergibt sich der durchaus nicht unbetrchtliche [X.]aufwand von 50Stunden. Die Beklagte hat nicht erklrt, weshalb dieser Aufwand zu ge-ring sein soll.2. Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgerichthabe nicht bercksichtigt, [X.] die Beklagte zur eiigen Aus-kunftserteilung nicht in der Lage sei, sondern sich rechtsanwaltlicherHilfe bedienen msse, ist nicht [X.].- 6 -Die von der Revision genannten Gr[X.], [X.] ditigenAr den Immobilienbesitz des Erblassers und ein Verzeichnisseiner Schenkungen [X.] die Beklagte perslich zu schwierig seien, sindnicht rzeugend. Die [X.], [X.] und Bebauung derzwei von der Beklagten zugestandenen Grundstcke sind einfach [X.] schon in ihrer Erbschaftsteuererklrung enthalten sein;letzteres gilt auch [X.] die Bezifferung der Hypothekenschulden. Eine"Aufarbeitung der [X.]" ist ebensowenig erforderlich wie [X.]. Was das Schenkungsverzeichnis betrifft, so kann [X.] der Revision, die Beklagte krechtliche Beratung nichtbeurteilen, was rhaupt eine unentgeltliche Zuwendung sei, nicht ge-folgt werden. Auch ein Laie vermag eine Schenkung in der Regel von [X.] entgeltlichen Zuwendung zu unterscheiden. Konkrete Schwierigkei-ten, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht tten, hat [X.] nicht aufgezeigt. Im rigen ist auch insoweit erheblich, [X.]die Beklagte die Schenkungen bereits in der Erbschaftsteuererklrungangeben [X.]te.Ohne Erfolg bleibt schlieûlich auch die Berufung der Beklagten [X.] ihr vom Erblasser im Erbvertrag gemachte Auflage, sich bei der [X.] von der Wirtschafts- und Steuerberatungsge-sellschaft Dr. O. beraten zu lassen. Abgesehen davon, [X.] die [X.], [X.] sie diese Gesellschaft bei der [X.]serteilung [X.] will - sie will vielmehr den Rechtsanwalt [X.] beauf-- 7 -tragen -, [X.] eine die Kosten der [X.] steigernde Auflage des [X.], [X.] die keine objektive Notwendigkeit besteht, auûer acht blei-ben, wenn es um die Ermittlung der Beschwer des zur [X.] verur-teilten Erben geht. Da von der [X.] die Zulssigkeit [X.], ist sie nach objektiven Kriterien zu beurteilen.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 102/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZR 102/01 (REWIS RS 2001, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 347

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