Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 278/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 409

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:29. November 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 675, 249 Bba)Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maß-nahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Scha-den, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen,wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat,als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu [X.], 2676).b)Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Ve[X.]ragsverletzung verursacht,daß Ansprüche des Mandanten verjäh[X.] sind, wird der Zurechnungszus[X.]menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurchunterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungs[X.]ist einen ande-ren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenden ersten Anwalt [X.] -[X.], U[X.]eil vom 29. November 2001 - [X.]/00 - [X.] Stuttga[X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. November 2001 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 28. Mrz 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe einesSchadensersatzanspruchs von 303.435,89 [X.] zuzlich Zinsenwegen Verjrenlassens der [X.] gegen dasLand [X.] abgewiesen worden i[X.]In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision und [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] kaufte mit notariellem [X.] ein in W.gelegenes [X.] von den Eheleuten [X.] und [X.] zum Preisevon 300.000 [X.]. Die Verkfer bewilligten die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung.[X.] [X.] ha[X.] zuvor in einem notariellen Ve[X.]rag vom [X.] namens der Eheleute dieses [X.] KG- 4 -(nachfolgend: Firma [X.]) [X.]ragen. Hintergrund des Ve[X.]rages war die [X.], [X.] [X.] [X.] als Buchhalter der Firma [X.] in [X.] mehr als 1 Mio. [X.] begangen ha[X.]. [X.] erkannte in dem [X.] an und erkl[X.]e, das [X.] solle in [X.] diesen Anspruch an die [X.]. Eine Auflassungsvormer-kung wurde bewilligt. [X.]au [X.] dem Notar die Vollmacht.Die [X.] stellte am 12. Oktober 1992 beim [X.] den Antrag auf Ein-tragung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt teilte ihr mit [X.] vom 28. Oktober 1992 mit, gegen die Eintragung der Auflassungsvormer-kung bestinsbesondere im Hinblick auf § 313 BGB Bedenken, weil [X.] das [X.] in dem Ve[X.]rag nicht wirksam beurkundetsei.[X.] klagte die Firma [X.] gegen [X.] [X.] Schadensersatzansprcheein. Dieser wandte sich daraufhin an den beklagten Rechtsanwalt. Der [X.] stellte sicr der Gligerin auf den Standpunkt, der [X.] vom 1. Oktober 1992 sei nicht wirksam geworden, und focht [X.] vom 22. April 1993 die [X.] der Eheleute [X.] wegen [X.] widerrechtlicher Drohung an. Diese verschwiegen den notariellen Ve[X.]ragvom 1. Oktober 1992 bei [X.] mit dem [X.] und er-kl[X.]en ihm r die Auflassung. § 11 Abs. 3 des notariellen [X.] 7. Juni 1993 [X.] Angaben zum Grundbuch beruhen auf Angaben der [X.]. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Die [X.] wschen nach Hinweis auf die damit verbundenenGefahren und Risiken gleichwohl die sofo[X.]ige [X.] -Der [X.] behauptet, der [X.] habe vor der [X.] ange[X.]agt, ob do[X.] [X.] seien, die einerBeurkundung des Kaufve[X.]rages und einer darauf beruhenden Eintragung [X.] als Eigentmer ins Grundbuch entgegen[X.] Dies sei trotz [X.] der Firma [X.] verneint worden.Am 23. Juni 1993 er[X.] das [X.] eine [X.],in der der Firma [X.] aufgegeben wurde, die in der Verffge[X.]en [X.] [X.] den Vollzug des Eintragungsantrags binnen acht Wochen zu [X.]. Das Grundbuchamt ve[X.]rat insbesondere die Auffassung, im [X.] vom 1. Oktober 1992 seien das [X.] unzureichend be-schrieben sowie der Rechtsgrund des Ve[X.]rages und die Gegenleistung unvoll-stig beurkundet worden. Am 29. Juli 1993 wurde ein Ve[X.]ragsnachtrag her-gestellt; dabei trat aufgrund der am 1. Oktober 1992 e[X.]eilten Vollmacht [X.] [X.] die Eheleute [X.] auf. Am 4. August 1993 wurde [X.] die Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma [X.] sowie nachrangigauch die Vormerkung zugunsten des [X.] im Grundbuch eingetragen. [X.], der den [X.] beurkundet ha[X.], teilte dem [X.]am 11. August 1993 mit, die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung seipraktisch we[X.]los. Der [X.] wurde am 30. September 1993 als Eigentmer [X.] eingetragen.Durch Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1994 wurde der [X.] aufge-forde[X.], seine Zustimmung zur Eintragung der Firma [X.] als Eigentmerin [X.] zu e[X.]eilen. Der [X.] beauftragte daraufhin den beklagtenRechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Als dieser namens des[X.] die Zustimmung verweige[X.]e, erhob die Firma [X.] Klage. Durch [X.] [X.] vom 28. Oktober 1994 wurde der [X.] zur [X.] -lung der Zustimmung veru[X.]eilt. Seine Rechtsmi[X.]l ha[X.]n keinen Erfolg. [X.] hat durch [X.] vom 11. Juli 1996 ([X.]) dieAnnahme der Revision gegen das U[X.]eil des [X.] vom25. Juli 1995 abgelehnt.[X.] [X.] hat den vom [X.] erhaltenen Erlös [X.] das [X.]alsbald verspielt. Seither sind die Verkfer einkommens- und vermögenslos.Der [X.], der behauptet, den Kaufpreis nicht vor dem [X.],sondern durch seinen Vater etwa eine Woche nach der Beurkundung an dieEheleute [X.] geleistet zu haben, hat den [X.]n auf Ersatz des Kaufpreises,der Ve[X.]ragskosten von 3.435,89 [X.] sowie der Kosten des Rechtsstreits ge-gen die Firma [X.] sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht [X.] in Höhe von insgesamt 354.244,74 [X.] in Anspruch genommen. [X.] dem [X.]n vorgeworfen, die Eheleute [X.] unzutreffend beraten, die Er-folgsaussichten des Prozesses gegen die Firma [X.] falsch eingesctzt und es[X.] zu haben, rechtzeitig die [X.] eines [X.]sgegen das Land [X.] unterbrochen zu haben. Der [X.] hatdazu vorgetragen, er habe den [X.] die vor Beurkundung des [X.] erfolgte An[X.]age des Notars beim Grundbuchamt informie[X.]. Der [X.]hat den [X.]n erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 1997 zurLeistung von Schadensersatz aufgeforde[X.] und am 31. Dezember 1997 einen[X.]hilfeantrag eingereicht. Nach Gewrung von [X.]hilfedurch [X.] vom 15. Mrz 1999 wurde dem [X.]n die Klage am [X.] zugestellt. Der [X.] hat eine Verletzung seiner ve[X.]raglichen Pflichtenbestri[X.]n und die [X.]seinrede erhoben.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 303.435,89 [X.] stattgege-ben, weil der [X.] es [X.] habe, den [X.] auf den [X.] 7 -spruch gegen das Land [X.] hinzuweisen; im rigen wurdedie Klage abgewiesen. Dagegen hat der [X.] Berufung und der [X.] An-schluûberufung eingelegt. Das [X.] hat der Berufung des [X.]n entsprochen und auf die Anschluûberufung den [X.]n veru[X.]eilt,dem [X.] die Kosten der Revision im Rechtsstreit gegen die Firma [X.] in H-he von 14.084,50 [X.] zuzlich Zinsen zu ersta[X.]n. Mit der Revision verfolgtder [X.] den vom [X.] zuerkannten Anspruch weiter. Die [X.] des [X.]n hat der [X.] nicht angenommen.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsu[X.]eils in dem angegrif-fenen Umfang und zur Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Prfung den Tatsachenvor-trag des [X.] zugrunde gelegt. Von diesem ist daher auch in der [X.]. Der Tatrichter ist rechtsfehler[X.]ei zu dem Ergebnis gelangt, [X.]dem [X.], wenn seine Darstellung der Wahrheit entspricht, bei einem Verlustdes Rechtsstreits gegen die Firma [X.] ein [X.] gegen dasLand [X.] aus A[X.]. 34 [X.] i.V.m. § 839 BGB zugestanden hat.1. Das Vorbringen des [X.] soll ersichtlich besagen, der Notar [X.] unter Hinweis auf den bei ihm igen Vorgang ange-[X.]agt, ob do[X.] ein Hindernis bekannt sei, welches einem Vollzug des [X.] -mit den von den Pa[X.]eien gewschten Rechtsfolgen im Wege stehe. In diesemFall[X.] das Grundbuchamt wegen des in § 17 GBO normie[X.]en Priori-ttsprinzips bei seiner Auskunft auf den bei ihm seit Oktober igen,noch nicht erledigten Eintragungsantrag der Firma [X.] hinweisen mssen. DasUnterlassen eines solchen Hinweises war, wie das Berufungsgericht zutreffend[X.] hat, ig davon amtspflichtwidrig, ob eine Verpflichtung [X.] bestand; denn Auskfte mssen in jedem Falle richtig, eindeutig undvollstig e[X.]eilt werden ([X.], 83, 87 f.; [X.], U[X.]eil vom 13. Juni 1991- III ZR 76/90, NJW 1991, 3027). Der zustige Beamte hat schuldhaft ge-handelt, weil die An[X.]age des Notars nach der Darstellung des [X.] sichauch auf ige [X.] bezog und der hier maûgebli-che Vorgang bei sachgerechter Nachprfung ohne weiteres in den A[X.]n auf-findbar gewesen wre. Die beschriebene Auskunftspflicht besteht rjedem [X.], in dessen Interesse die Auskunft eingeholt wird ([X.]Z 137, 11,16). Zu diesem Personenkreis [X.] der [X.] als derjenige, der das betref-fende [X.] erwerben wollte.2. Eine anderweitige Ersatzmlichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kamnicht in Betracht, weil die Eheleute [X.] finanziell nicht mehr in der Lage waren,den Kaufpreis zu ersta[X.]n.II.Der [X.] hat den [X.] unstreitig nicht darauf hingewiesen, [X.]ihm bei negativem Ausgang des Rechtsstreits mit der Firma [X.] eventuell [X.] gegen das Land zustehe, und demzufolge auch keineMaûnahmen zur Vermeidung des Eintritts der [X.] [X.] 9 -Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe gleichwohl dem [X.][X.] den erli[X.]nen Schaden nicht einzustehen, weil die [X.] des [X.] nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem eine Beleh-rung des [X.] in Betracht gekommen sei. Der [X.] habe ditigeKenntnis vom Schaden [X.]stens durch das dem [X.]n als seinem Pro-zeûbevollmchtigten am 22. November 1994 zugestellte U[X.]eil des [X.] vom 28. Oktober 1994 erhalten. Die [X.] der Amtshaf-tungsansprche sei daher erst Ende November 1997 eingetreten. Der [X.]ei jedenfalls seit dem 13. Oktober 1997 anderweitig anwaltlich ve[X.]reten ge-wesen. Dem [X.]n kie [X.] des [X.]snicht angelastet werden, weil er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des [X.] seine Pflichten noch nicht ltig verletzt gehabt habe. [X.] ein dem [X.] zuzurechnendes Mitverschulden des zweiten Anwalts vor,das bei einer Abwch § 254 BGB eine Haftung des [X.].Diese [X.] rechtlich nicht haltbar. Auf der Grundlage des[X.]vo[X.]rags ist sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung des [X.]n alsauch die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens zu bejahen.1. Der Auftrag, den der [X.] dem beklagten Rechtsanwalt damals er-teilt hat, betraf (nur) die Abwehr der [X.] der Firma [X.] Trotzdem ist dasBerufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der [X.] sei [X.], den [X.] auf die Gefahr der [X.] von [X.]n gegenDri[X.], die [X.] den Anwalt ohne weiteres ersichtlich waren, hinzuweisen.a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s braucht der Anwalt Vor,die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die [X.] in keiner inneren Beziehung zu der ihm [X.]ragenen Aufgabe stehen,- 10 -nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hin-weis geben ([X.]Z 128, 358, 361; [X.]su[X.]eil vom 20. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2929, 2931). Jedoch [X.] der Anwalt den Mandanten auchinnerhalb eines eingeschr[X.]n Mandats vor Gefahren warnen, die sich [X.] Bearbeitung [X.], wenn er Grund zu der [X.], [X.] sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht [X.] i[X.] Eine solcheVerpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn [X.] gegen Dri[X.] zuverjren drohen ([X.]su[X.]eil vom 29. April 1993 - [X.], [X.]; vom 9. Juli 1998 - [X.], [X.], 2246, 2247).b) [X.] einen durchschnittlichen Anwalt lag es nach dem vom [X.] vor-getragenen Sachverhalt auf der Hand, [X.] bei stigem Ausgang [X.] gegen die Firma [X.] ein [X.] gegen das Land[X.] ernsthaft in Betracht kam. Der [X.] hat in jenemRechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 selbst ausge[X.], der [X.] habe sich am 7. Juni 1993 bei Beurkundung des [X.] dem [X.] und den Eheleuten [X.] telefonisch an das [X.]gewandt und sich erkundigt, ob do[X.] Voreintragungen vorl, was [X.] sei. Offenbar habe man beim Grundbuchamt dem [X.] Firma [X.] vom 1. Oktober 1992 damals keine Bedeutung mehr beigemes-sen. Im Hinblick auf diesen vom [X.]n selbst vorgetragenen Sachverhalt[X.] es sich ihm [X.]mssen, [X.] dem Grundbuchamt mlicherweiseein haftungsbegrs Versehen unterlaufen war. Grund zu der Annahme,der [X.] kenne diese Ansprcrfe insoweit keiner Belehrung,ha[X.] der [X.] nicht. Er [X.] den [X.] daher wrend des Mandats rdie Mlichkeit eines Anspruchs gegen das Land [X.] sowievon Maûnahmen zur Unterbrechung der [X.] solcher [X.] aufkl-ren mssen.- 11 -c) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der [X.] von ohne weiteres erkennbaren [X.]n gegen Dri[X.] zu sctzen,setzt nicht erst kurz vor Ablauf der [X.]s[X.]ist ein. Vielmehr sind Vorkeh-rungen dagegen, [X.] es nicht zur [X.] kommt, erforderlich, sobald infol-ge des dem Anwalt e[X.]eilten Auftrags oder der von ihm gewlten [X.] die Gefahr besteht, [X.] der Anspruch gegen den [X.] aus dem [X.]. Dieses Risiko [X.] ein sorgfltiger Rechtsanwalt besonders bei [X.] beachten, die erst bei stigem Ausgang der aktuell ge[X.]en rechtli-chen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen. Do[X.] ist [X.] nicht ab-sehbar, zu welchem Zeitpunkt [X.] gegen den [X.] eventuell gericht-lich geltend gemacht werden mssen (vgl. [X.], U[X.]eil vom 18. Mrz 1993- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). In solchen [X.] es grund-stzlich zu den Aufgaben des rechtlichen Beraters, dem Mandanten die Streit-verk(§ 72 ZPO) oder eine andere verjrungsunterbrechende Maû-nahme anzuraten, wenn die [X.]s[X.]ist des Anspruchs gegen den [X.]mlicherweise bereits in Lauf gesetzt ist (vgl. [X.], U[X.]eil vom 29. April 1993- [X.], NJW 1993, 2045).d) Im Streitfall ha[X.] die [X.]s[X.]ist des [X.]slange vor [X.] des Rechtsstreits gegen die Firma [X.] zu laufen begonnen.aa) Das Berufungsgericht sieht den [X.] schon mit der Zahlung [X.] im Juni 1993, [X.] aber mit Eintragung der vorrangigenAuflassungsvormerkung der Firma [X.] am 4. August 1993, als gescigt an.Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, obwohl der [X.] ster als Ei-gentmer eingetragen wurde, weil dessen Rechtsstellung ab Eintragung derVormerkung zugunsten der Firma [X.], die sich als berechtigt erwiesen hat, [X.] [X.] -bb) Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe den Schaden und [X.] noch nicht mit dem Erhalt des [X.] vom 11. August 1993 gekannt. Ob dem zuzustimmen ist, kann da-hingestellt bleiben. Jedenfalls ha[X.] er die erforderliche Kenntnis nach der am23. November 1994 erfolgten Zustellung des U[X.]eils des [X.]vom 28. Oktober 1994.Im [X.] kommt es nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Zeit-punkt an, zu dem der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in derLage ist, gegen den [X.] mindestens eine Feststellungsklage zuerheben, die bei verstiger Wrdigung so viel Erfolgsaussichten hat, [X.] sieihm zumutbar ist ([X.]Z 122, 317, 325; [X.]su[X.]eil vom 25. Februar 1999- [X.], NJW 1999, 2041, 2042; beide m.w.N.). Grundstzlich beginntdie [X.], sobald der Betroffene die tatschlichen Umstkennt, ausdenen sich der Schaden und die Person des Scigers ergeben. Nicht vor-ausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Wrdigung des bekannten [X.]. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gescigten beeinflussen denBeginn der [X.] nur, wenn die Rechtslage so verwickelt r-sichtlich ist, [X.] sie selbst ein rechtskundiger Dri[X.]r nicht einzusctzen [X.] ([X.]su[X.]eil vom 25. Februar 1999, [X.] durch das erste U[X.]eil im Vorprozeû waren die Tatsachenhinreichend gekl[X.]. Rechtlich ging es im wesentlichen darum, ob der notarielleVe[X.]rag der Eheleute [X.] mit der Firma [X.] in dem von § 313 BGB geforde[X.]enUmfang beurkundet war, obwohl die [X.] die Gegenleistung [X.] auf die Schadensersatzforderung nicht genannt war.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es zulssig, die [X.] dem Erwerber [X.], sofern ein solcher Wille der- 13 -Ve[X.]ragspa[X.]ner in der Urkunde zum Ausdruck kommt ([X.], U[X.]eil vom 8. No-vember 1985 - [X.], NJW 1986, 845; vom 18. April 1986 - [X.]/85,DNotZ 1987, 741, 744). Nach der vom [X.] ve[X.]retenen Auffassung warim Ve[X.]ragstext hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, [X.] die Erwerbe-rin das [X.] verwe[X.]en sollte und zugleich verpflichtet war, sich um ei-nen mlichst stigen Erls zu bem. In diesem Sinne sei ihr die Be-stimmung des [X.] worden. Diese Beu[X.]eilungberuhte auf einer Ve[X.]ragsauslegung, die unter Bercksichtigung der Interes-sen der Ve[X.]ragspa[X.]ner naheliegend war und insbesondere in [X.] keine wesentlichen Ml erkennen [X.]. Das hat das [X.] des Anspruchs auf Erstattung von [X.] zu Rechtselbst so gesehen und es zutreffend als Ve[X.]ragsverletzung des [X.]n ge-we[X.]et, [X.] er den [X.] nicht hinreicr distigen Aussichten,das erstinstanzliche U[X.]eil mit Erfolg anzugreifen, beleh[X.] hat. Da [X.] die [X.] in erster Linie auf die [X.] abzustellen istund Unsicherheit in der rechtlichen Beu[X.]eilung nur ausnahmsweise ein [X.] des Beginns der [X.] rechtfe[X.]igt, ha[X.] der [X.] auf-grund des U[X.]eils vom 28. Oktober 1994 Kenntnisse vom Schaden - und derPerson des [X.], weil er r die Fehlerhaftigkeit der [X.] inzwischen informie[X.] war -, die zumindest eine Feststellungs-klage gegen das Land [X.] zumutbar erscheinen [X.]en.cc) Bei fahrlssigen Amtspflichtverletzungen [X.] sich die Kenntnis [X.] auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmlichkeit erstrek-ken ([X.], U[X.]eil vom 25. Februar 1999, aaO). Das hat im Streitfall [X.] Auswirkung. [X.] gegen die Firma [X.] bestanden nicht. [X.]gegen die Eheleute [X.] waren zu diesem Zeitpunkt, wie der [X.] wuûte, nichtmehr durchsetzbar, weil der Ehemann [X.] [X.] das [X.] sofo[X.]- 14 -verspielt ha[X.] und die Verkfer seitdem einkommens- und vermslossind.Die [X.] des [X.]s begann folglich [X.]mit Zustellung des U[X.]eils des [X.] im Vorprozeû an den [X.]n am 22. November 1994. Der Gescigte [X.] sich auch im [X.] § 852 BGB das Wissen des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts zu-rechnen lassen ([X.], U[X.]eil vom 16. Mai 1989 - [X.], [X.]) Demnac[X.] der [X.] den [X.] jedenfalls nach [X.] derersten Instanz im Vorprozeû r den [X.] belehren undihm Maûnahmen zur Unterbrechung der [X.] empfehlen mssen. [X.] des [X.]n gereicht ihm zum Verschulden; denn [X.] einen mitverkehrslicher Sorgfalt arbeitenden Rechtsanwalt war die Notwendigkeit ei-ner entsprechenden Belehrung ohne weiteres ersichtlich.2. Der Schaden des [X.] besteht darin, [X.] er einen Amtshaftungs-anspruch in [X.] 303.435,89 [X.] nicht mehr durchsetzen kann.Der [X.] [X.] den Kaufve[X.]rag mit den Eheleuten [X.] nicht beurkun-den lassen, wenn er gewuût [X.], [X.] wegen des zeitlich vorgehenden [X.] der Firma [X.] der Erwerb des Eigentums an dem [X.]nicht hinreichend gesiche[X.] war. Nach der Darstellung des [X.] ist [X.] erst nach Beurkundung des notariellen Ve[X.]rages entrichtet worden,so [X.] der Verlust dieser Summe ebenfalls als Scr dem [X.] geltend gemacht werden k. Der [X.] [X.] 15 -23. November 1997 verj[X.]e [X.] ist nicht mehr durchsetz-bar.3. [X.] gegen das [X.] ist dem [X.]n haftungsrechtlich zuzuordnen.a) Die Unterlassung der gebotenen Maûnahmen ist [X.] den eingetrete-nen Schaden urschlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins [X.], [X.] der [X.] den [X.]n beauftragt [X.], [X.] eine Unterbrechungder [X.] zu sorgen, wenn er r die Rechtslage ins Bild gesetzt [X.]; denn dies wre die allein interessengerechte Entsch[X.]ung gewesen(vgl. [X.]Z 123, 311; [X.]Rspr.).b) Der [X.] hat [X.] den eingetretenen Schaden [X.]. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen begrkeine Unterbrechung des [X.] zwischen der vom [X.]n zu ve[X.]retenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.aa) Entgegen der Meinung des [X.]s ist es [X.] die [X.] nicht wesentlich, ob der dem [X.]n vom [X.] e[X.]eilte [X.] bestand, als die [X.] eintrat. Die haftungsmûige [X.] der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schadenvollzieht sich dann, wenn der rechtliche Berater [X.] des Mandanten hatverjren lassen, in gleicher Weise wie bei anderen durch pflichtwidriges Han-deln oder Unterlassen ausgelsten Nachteilen des Auftraggebers. War der [X.] verpflichtet, den [X.] auf die Gefahren der [X.] hinzuweisen, undist wegen des von ihm zu ve[X.]retenden Versmnisses der Anspruch gegenden [X.] nicht mehr durchsetzbar, so ist in der Regel der Zurechnungszu-sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu [X.] -bb) Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochenworden, [X.] der [X.] vor Ablauf der [X.]s[X.]ist einen anderen Anwaltmit der Wahrung seiner Interessen, hier speziell der Prfung von Schadenser-satzansprchen gegen den [X.]n, beauftragt hat.(1) Ein eigener selbstiger Willensakt des Mandanten lst die Zu-rechnung nur dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht ve[X.]retbares, vlligunsachgemûes Verhalten handelt ([X.], U[X.]eil vom 14. Juli 1994 - [X.], NJW 1994, 2822, 2823; vom 2. April 1998 - [X.], NJW 1998,2048, 2050). Die Beauftragung eines anderen Anwalts, weil der [X.], Erstattungsansprche gegen den ursprlichen Berater zu haben,kann in der Regel nicht als ungewliche, vllig unangemessene [X.] gewe[X.]et werden. Besondere Umst, die im Einzelfall zu einer ande-ren Bewe[X.]ung [X.]en k, sind nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat offenbar an die Rechtsprechung zur Se-krverjrung gedacht, wonach die Pflicht des Anwalts, auf einen eventu-ellen Ersatzanspruch gegen sich selbst und dessen [X.] hinzuweisen,[X.], wenn der Mandant einen Anwalt mit der Prfung von Regreûanspr-chen beauftragt hat ([X.]su[X.]eile vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 959, 961; v. 21. Juni 2001 - [X.], [X.], 1677, 1679). [X.] beruht jedoch auf der besonderen Rechtsnatur des [X.], einer im Wege der Rechtsfo[X.]bildung von der chstrichterlichenRechtsprechung geschaffenen Rechtsfigur zum Ausgleich une[X.]rlicher, ver-fassungsrechtlich bedenklicher Rechtsfolgen einer wo[X.]lautgetreuen Auslegungder [X.]svorschrift des § 51 [X.] (vgl. [X.], [X.]. 1261 ff.). Nur bei Verletzung der Pflicht, den Mandanten auf [X.] gegen die eigene Person und deren [X.] hinzuweisen - was- 17 -keinen Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne [X.], sondern [X.] kann, [X.] der Rechtsanwalt [X.] eine gewisse Zeit mit der [X.]seinrede ausgeschlossen ist (vgl. [X.], U[X.]eil vom 21. September 1995- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996,2797, 2798) -, wird die Zurechnung wegen der [X.] des Sekran-spruchs in der genannten Weise eingeschrkt. Diese Regel kann nicht [X.] auf Beratungsfehler [X.]ragen werden, die darin bestehen, [X.] der [X.] es pflichtwidrig unterlassen hat, den [X.] naheliegende [X.] gegen Dri[X.] zu belehren. Der Gedanke der [X.] [X.]. [X.] die Wirkungen eines solchen Versmnisses gelten dilichen vonder chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten [X.]. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Beauftragung eines neuen [X.]s nach der Lebenserfahrung keineswegs [X.] dazu [X.], [X.] dieseralsbald alle Pun[X.] erkennen kann, in denen seinem Kollegen ein Beratungs-fehler unterlaufen i[X.] Gerade in Fllen, denen ein umfangreicher, noch nicht inallen Pun[X.]n aufgekl[X.]er Sachverhalt zugrunde liegt, lût sich die Sach- [X.] erst nach einer betrchtlichen Einarbeitungszeit hinreichendbeu[X.]eilen.(3) Selbst ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht den [X.] grundstzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglichdo[X.], wo der zweite Anwalt eine Entsch[X.]ung trifft, die schlechterdings unver-stlich, also gemessen an sachgerechter Berufsaussach[X.]emd undnicht nachvollziehbar erscheint (vgl. [X.], U[X.]eil vom 10. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den Ge-schehensablauf so ver[X.], [X.] der Schaden bei we[X.]ender Betrachtungs-weise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten [X.] ve[X.]retenden Ve[X.]ragsverletzung steht (vgl. [X.]su[X.]eil vom 10. Oktober- 18 -1996 - [X.], NJW 1997, 250, 253). Solche Umstsind hier nichtersichtlich. Vielmehr deutet das Schreiben des neuen Anwalts vom 13. [X.] darauf hin, [X.] jener damals die Problematik der Amtshaftung noch [X.] ha[X.], mlicherweise deshalb, weil er mit dem komplexen Sachverhaltnoch nicht hinreichend ve[X.]raut [X.]) Das Berufungsgericht sieht eine Besttigung der von ihm ve[X.]retenenAuffassung in dem [X.]su[X.]eil vom 8. Juli 1993 ([X.], NJW 1993,2676). In jener Sache ging es darum, [X.] der Anwalt [X.] ha[X.], Beweiszu sichern, und der Mandant deshalb nicht in der Lage war, seinen Schaden zubelegen. Im Schluûteil jener Entscheidung, bei den Hinweisen [X.] den Tatrich-ter, an den die Sache zurckzuverweisen war (aaO S. 2678 unter III.), hat der[X.] damals ausge[X.], die Verantwo[X.]lichkeit des beklagten Rechtsanwalts,dessen Mandat Ende Juli 1988 gekigt worden war, [X.] den Teil [X.], der die erst ster, also ab August 1988, verûe[X.]e Ware betreffe,entfallen; denn in diesem Umfang habe der [X.] seine Pflicht noch nichtltig verletzt. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon [X.] nicht vergleichbar, weil hier dem [X.]n nicht das Mandat vorzeitig [X.] wurde, sondern erst mit Rechtskraft der im [X.] gegen die Firma [X.]ergangenen Entscheidung der Auftrag beendet war. Der [X.] ist daherkeinesfalls durch ein [X.] ihn nicht absehbares Ereignis daran gehinde[X.] worden,den [X.] in dem erforderlichen Umfang zu beraten.Davon abgesehen geben die [X.] in jenem U[X.]eil Veranlas-sung, folgendes klarzustellen: Hat der Anwalt eine zu einem bestimmten Zeit-punkt des [X.] gebotene Maûnahme unterlassen, ist ihm [X.] Ve[X.]ragsverletzung grundstzlich auch dann zuzurechnen, wenn der [X.], bevor der Schaden eintritt. Dies ist in der Regel schon deshalb ge-- 19 -rechtfe[X.]igt, weil er trotzdem noch den bisher unterlassenen Hinweis e[X.]eilenkann (zur nachve[X.]raglichen Belehrungspflicht vgl. [X.], U[X.]eil vom28. November 1996 - [X.], [X.], 321, 322). Selbst wenn ihm [X.] mit Beendigung des Auftrags die Mlichkeit genommen wird, [X.] nachzuholen, [X.] das nichts an seiner einmal [X.]en Ver-antwo[X.]lichkeit. Hat der rechtliche Berater zurechenbar die Kausalke[X.] in [X.], wird nicht schon dadurch, [X.] der Mandant einen anderen Beraterhinzuzieht, die Zurechnung unterbrochen. Selbst wenn diese Beauftragunggerade zu dem Zweck geschieht, Fehler des ersten Anwalts zu beheben - undsei es durch gegen ihn gerichtete Regreûansprche -, begrVe[X.]rags-verletzungen des zweiten Anwalts allenfalls den Einwand des Mitverschuldens.Die den ersten Anwalt treffende Verantwo[X.]ung bleibt in der Regel davon unbe-r[X.] (vgl. [X.]su[X.]eile vom 20. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1211,1212; vom 14. Juli 1994, aaO S. 2824; vom 13. Mrz 1997 - [X.] 1997, 2168, 2170). [X.] eine von dieser Regel ausnahmsweiseabweichende Beu[X.]eilung sind im Streitfall nicht gegeben.4. Die vom [X.]n erhobene [X.]seinrede greift nicht durch.[X.] die revisionsrechtliche Beu[X.]eilung ist davon auszugehen, [X.] das [X.] bis zum rechtskrftigen [X.] des gegen die Firma [X.] ge-[X.]en Rechtsstreits bestand, also nicht vor Zustellung des die Annahme [X.] ablehnenden Beschlusses des [X.] am 29. Juli 1996endete. Die [X.] wurde daher mit Zustellung der Klage am 9. April 1999rechtzeitig unterbrochen; sie war zudem zuvor schon seit Anbringung des [X.] gehemmt. Auch zwischen dem Eintritt der [X.]des [X.]s als dem [X.] die Entstehung des Schadens maû-geblichen Zeitpunkt und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von weniger alsdrei Jahren. Schon die Primrverjrung ist daher nicht abgelaufen. Auf die- 20 -ansonsten naheliegende [X.]age einer Sekrverjrung braucht daher nichteingegangen zu werden.5. Die [X.], der [X.] habe bei [X.] § 254 BGB wegen des von seinem neuen Berater zu verant-wo[X.]enden Beratungsfehlers den Schaden allein zu tragen, lt der [X.] ebenfalls nicht [X.]) Das angefochtene U[X.]eil [X.] keine Feststellungen, die [X.], ein vom [X.] gemû § 254 Abs. 2, § 278 BGB zu ve[X.]retendesMitverschulden des [X.] zu begr.Begann die [X.] des [X.]s erst mit [X.] vom [X.] gefllten U[X.]eils im Vorprozeû, war sie allerdings nochnicht abgelaufen, als der [X.] seinen neuen Anwalt - [X.] [X.] Oktober 1997 - beauftragte. Der Zweitanwalt ha[X.] folglich objektiv noch [X.], die [X.] des [X.]s rechtzeitig zu [X.]. Er war - was nach der Rechtsprechung des [X.]s erforderlich ist(vgl. [X.]su[X.]. v. 20. Januar 1994, aaO; v. 13. Mrz 1997, aaO) - dazu [X.], die Folgen der vom [X.]n begangenen Fehler zu beseitigen. Derbisherige [X.]vo[X.]rag lût jedoch nicht erkennen, ob er die dazu notwendigeKenntnis von dem behaupteten Telefonat des [X.]s [X.] [X.] des Ve[X.]rages vom 7. Juni 1993 besaû. Das [X.] 13. Oktober 1997 [X.] keine [X.], aus denen hervorgeht, [X.]der neue Rechtsanwalt diesen Sachverhalt damals schon erfahren ha[X.]. [X.] eventuelle Unkenntnis auf r Erforschung des Sachverhaltsberuht oder den Vorwurf rechtfe[X.]igt, der [X.] habe seine Informationspflichtschuldhaft verletzt, lût sich auf der Grundlage des angefochtenen U[X.]eils nichtabsch[X.]end beu[X.]eilen.- 21 -b) Selbst wenn aus diesen Grin Mitverschulden anzunehmensein sollte, [X.] es keinesfalls dazu [X.]en, [X.] der [X.] den [X.] zu tragen hat. Der [X.] hat den [X.] jahrelang betreut und bera-ten. Wenn [X.] der neue Anwalt nur wenige Wochen zur Verfha[X.], um den komplexen Sachverhalt aufzuklren und die in Anbetracht des-sen gebotenen rechtlichen Maûnahmen zu treffen, kommt eine Krzung [X.] wegen Mitverschuldens allenfalls in [X.] deutlich unter50 % liegenden Anteils in Betracht.[X.] ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. [X.]die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] auf folgendes [X.] Ein [X.] gegen das Land [X.]scheidet nicht allein dann aus, wenn es die vom [X.] behauptete telefoni-sche An[X.]age des Notars beim Grundbuchamt nicht gegeben hat. Je nach de-ren Inhalt kann eine Amtspflichtverletzung auch zu verneinen sein.a) § 11 Abs. 3 des Ve[X.]rages vom 7. Juni 1993 besagt, [X.] die [X.] auf den Angaben der Beteiligten beruhen, der Notar [X.] nicht eingesehen und die Beteiligten auf die damit verbundenenRisiken und Gefahren hingewiesen hat, diese jedoch gleichwohl die sofo[X.]igeBeurkundung wschen. Die Ve[X.]ragspa[X.]eien konnten den Notar wirksam vonden in § 21 BeurkG normie[X.]en Pflichten be[X.]eien (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).b) Ohne eine solche Be[X.]eiung hat sich der Notar bei [X.], die [X.] einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, r den [X.] -buchinhalt zu unterrichten. Er hat in diesem Falle zu prfen, ob das im Ve[X.]ragbezeichnete [X.] mit dem im Grundbuch eingetragenen identisch ist,der [X.] als Berechtigter eingetragen ist, ob Belastungen ein-getragen sind und der Vollziehung nach dem Grundbuchinhalt rechtliche [X.] entgegenstehen (Sandkler, in [X.]/[X.]/Sandkler, BNotO4. Aufl. § 14 Rdn. 108; vgl. auch [X.]Z 131, 200, 207). Die Kenntnis, die sichder Notar verschaffen [X.], betrifft grundstzlich nur den Inhalt des Grund-buchs und do[X.] das aktuelle Grundbuchblatt. Dagegen braucht er die Grun-da[X.]n nur dann einzusehen, wenn konkrete Anhaltspun[X.] da[X.] bestehen,[X.] sich aus ihnen eine Ge[X.]dung der rechtlich gesctzten Interessen [X.], insbesondere unerledigte Eintragungsantr, ergeben (Sandkh-ler, aaO § 14 Rdn. 114;Keidel/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 21 BeurkG Rdn. 13 f.; [X.] 2000, 641, 643).c) Nimmt der Notar, der berechtigterweise davon abgesehen hat, [X.] einzusehen, eine telefonische An[X.]age beim Grundbuchamt vor, sohandelt er in Anbetracht dessen grundstzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sieauf den Grundbuchinhalt in dem beschriebenen Sinne beschrkt und nicht umeine Überprfung der Grunda[X.]n bi[X.]t. Dementsprechend darf das Grund-buchamt in einem solchen Falle seine Antwo[X.] auf den Inhalt der An[X.]age be-schrken. Folglich kam ein Anspruch gegen das Land [X.]aus A[X.]. 34 [X.], § 839 BGB nur dann in Betracht, wenn die [X.] der nachstehend aufge[X.]en Alternativen erfllt waren:-die An[X.]age des Notars erstrec[X.] sich inhaltlich auf eventuell unerle-digte Antr;- 23 --die An[X.]age betraf zwar nur den Grundbuchinhalt, das [X.] jedoch im umfassenden, also eventuelle Antrinsch[X.]endenSinne geantwo[X.]et oder den ihm bekannten Antrag [X.] verschwie-gen;-die An[X.]age betraf nur den Grundbuchinhalt, obwohl der Notar konkre-ten [X.] ha[X.], sich auch nach eventuell unerledigten Antrzu [X.] Sollte aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ein Amtshaf-tungsanspruch zu bejahen sein, erstreckt er sich auf den Verlust des [X.] nur, wenn der [X.] beweist, [X.] die Eheleute [X.] die Zahlung nach [X.] des Ve[X.]rages erhalten haben.- 24 -3. War der [X.] mindestens teilweise [X.], [X.] Berufungsgericht erneut prfen mssen, ob den [X.] selbst oder dessenneuen Anwalt ein Mitverschulden daran trifft, [X.] die [X.] des [X.] nicht rechtzeitig unterbrochen wurde.Kreft Stodolkowitz [X.]

Meta

IX ZR 278/00

29.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 278/00 (REWIS RS 2001, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.