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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:29. November 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 675, 249 Bba)Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maß-nahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Scha-den, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen,wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat,als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu [X.], 2676).b)Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Ve[X.]ragsverletzung verursacht,daß Ansprüche des Mandanten verjäh[X.] sind, wird der Zurechnungszus[X.]menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurchunterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungs[X.]ist einen ande-ren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenden ersten Anwalt [X.] -[X.], U[X.]eil vom 29. November 2001 - [X.]/00 - [X.] Stuttga[X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. November 2001 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 28. Mrz 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe einesSchadensersatzanspruchs von 303.435,89 [X.] zuzlich Zinsenwegen Verjrenlassens der [X.] gegen dasLand [X.] abgewiesen worden i[X.]In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision und [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] kaufte mit notariellem [X.] ein in W.gelegenes [X.] von den Eheleuten [X.] und [X.] zum Preisevon 300.000 [X.]. Die Verkfer bewilligten die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung.[X.] [X.] ha[X.] zuvor in einem notariellen Ve[X.]rag vom [X.] namens der Eheleute dieses [X.] KG- 4 -(nachfolgend: Firma [X.]) [X.]ragen. Hintergrund des Ve[X.]rages war die [X.], [X.] [X.] [X.] als Buchhalter der Firma [X.] in [X.] mehr als 1 Mio. [X.] begangen ha[X.]. [X.] erkannte in dem [X.] an und erkl[X.]e, das [X.] solle in [X.] diesen Anspruch an die [X.]. Eine Auflassungsvormer-kung wurde bewilligt. [X.]au [X.] dem Notar die Vollmacht.Die [X.] stellte am 12. Oktober 1992 beim [X.] den Antrag auf Ein-tragung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt teilte ihr mit [X.] vom 28. Oktober 1992 mit, gegen die Eintragung der Auflassungsvormer-kung bestinsbesondere im Hinblick auf § 313 BGB Bedenken, weil [X.] das [X.] in dem Ve[X.]rag nicht wirksam beurkundetsei.[X.] klagte die Firma [X.] gegen [X.] [X.] Schadensersatzansprcheein. Dieser wandte sich daraufhin an den beklagten Rechtsanwalt. Der [X.] stellte sicr der Gligerin auf den Standpunkt, der [X.] vom 1. Oktober 1992 sei nicht wirksam geworden, und focht [X.] vom 22. April 1993 die [X.] der Eheleute [X.] wegen [X.] widerrechtlicher Drohung an. Diese verschwiegen den notariellen Ve[X.]ragvom 1. Oktober 1992 bei [X.] mit dem [X.] und er-kl[X.]en ihm r die Auflassung. § 11 Abs. 3 des notariellen [X.] 7. Juni 1993 [X.] Angaben zum Grundbuch beruhen auf Angaben der [X.]. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Die [X.] wschen nach Hinweis auf die damit verbundenenGefahren und Risiken gleichwohl die sofo[X.]ige [X.] -Der [X.] behauptet, der [X.] habe vor der [X.] ange[X.]agt, ob do[X.] [X.] seien, die einerBeurkundung des Kaufve[X.]rages und einer darauf beruhenden Eintragung [X.] als Eigentmer ins Grundbuch entgegen[X.] Dies sei trotz [X.] der Firma [X.] verneint worden.Am 23. Juni 1993 er[X.] das [X.] eine [X.],in der der Firma [X.] aufgegeben wurde, die in der Verffge[X.]en [X.] [X.] den Vollzug des Eintragungsantrags binnen acht Wochen zu [X.]. Das Grundbuchamt ve[X.]rat insbesondere die Auffassung, im [X.] vom 1. Oktober 1992 seien das [X.] unzureichend be-schrieben sowie der Rechtsgrund des Ve[X.]rages und die Gegenleistung unvoll-stig beurkundet worden. Am 29. Juli 1993 wurde ein Ve[X.]ragsnachtrag her-gestellt; dabei trat aufgrund der am 1. Oktober 1992 e[X.]eilten Vollmacht [X.] [X.] die Eheleute [X.] auf. Am 4. August 1993 wurde [X.] die Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma [X.] sowie nachrangigauch die Vormerkung zugunsten des [X.] im Grundbuch eingetragen. [X.], der den [X.] beurkundet ha[X.], teilte dem [X.]am 11. August 1993 mit, die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung seipraktisch we[X.]los. Der [X.] wurde am 30. September 1993 als Eigentmer [X.] eingetragen.Durch Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1994 wurde der [X.] aufge-forde[X.], seine Zustimmung zur Eintragung der Firma [X.] als Eigentmerin [X.] zu e[X.]eilen. Der [X.] beauftragte daraufhin den beklagtenRechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Als dieser namens des[X.] die Zustimmung verweige[X.]e, erhob die Firma [X.] Klage. Durch [X.] [X.] vom 28. Oktober 1994 wurde der [X.] zur [X.] -lung der Zustimmung veru[X.]eilt. Seine Rechtsmi[X.]l ha[X.]n keinen Erfolg. [X.] hat durch [X.] vom 11. Juli 1996 ([X.]) dieAnnahme der Revision gegen das U[X.]eil des [X.] vom25. Juli 1995 abgelehnt.[X.] [X.] hat den vom [X.] erhaltenen Erlös [X.] das [X.]alsbald verspielt. Seither sind die Verkfer einkommens- und vermögenslos.Der [X.], der behauptet, den Kaufpreis nicht vor dem [X.],sondern durch seinen Vater etwa eine Woche nach der Beurkundung an dieEheleute [X.] geleistet zu haben, hat den [X.]n auf Ersatz des Kaufpreises,der Ve[X.]ragskosten von 3.435,89 [X.] sowie der Kosten des Rechtsstreits ge-gen die Firma [X.] sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht [X.] in Höhe von insgesamt 354.244,74 [X.] in Anspruch genommen. [X.] dem [X.]n vorgeworfen, die Eheleute [X.] unzutreffend beraten, die Er-folgsaussichten des Prozesses gegen die Firma [X.] falsch eingesctzt und es[X.] zu haben, rechtzeitig die [X.] eines [X.]sgegen das Land [X.] unterbrochen zu haben. Der [X.] hatdazu vorgetragen, er habe den [X.] die vor Beurkundung des [X.] erfolgte An[X.]age des Notars beim Grundbuchamt informie[X.]. Der [X.]hat den [X.]n erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 1997 zurLeistung von Schadensersatz aufgeforde[X.] und am 31. Dezember 1997 einen[X.]hilfeantrag eingereicht. Nach Gewrung von [X.]hilfedurch [X.] vom 15. Mrz 1999 wurde dem [X.]n die Klage am [X.] zugestellt. Der [X.] hat eine Verletzung seiner ve[X.]raglichen Pflichtenbestri[X.]n und die [X.]seinrede erhoben.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 303.435,89 [X.] stattgege-ben, weil der [X.] es [X.] habe, den [X.] auf den [X.] 7 -spruch gegen das Land [X.] hinzuweisen; im rigen wurdedie Klage abgewiesen. Dagegen hat der [X.] Berufung und der [X.] An-schluûberufung eingelegt. Das [X.] hat der Berufung des [X.]n entsprochen und auf die Anschluûberufung den [X.]n veru[X.]eilt,dem [X.] die Kosten der Revision im Rechtsstreit gegen die Firma [X.] in H-he von 14.084,50 [X.] zuzlich Zinsen zu ersta[X.]n. Mit der Revision verfolgtder [X.] den vom [X.] zuerkannten Anspruch weiter. Die [X.] des [X.]n hat der [X.] nicht angenommen.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsu[X.]eils in dem angegrif-fenen Umfang und zur Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Prfung den Tatsachenvor-trag des [X.] zugrunde gelegt. Von diesem ist daher auch in der [X.]. Der Tatrichter ist rechtsfehler[X.]ei zu dem Ergebnis gelangt, [X.]dem [X.], wenn seine Darstellung der Wahrheit entspricht, bei einem Verlustdes Rechtsstreits gegen die Firma [X.] ein [X.] gegen dasLand [X.] aus A[X.]. 34 [X.] i.V.m. § 839 BGB zugestanden hat.1. Das Vorbringen des [X.] soll ersichtlich besagen, der Notar [X.] unter Hinweis auf den bei ihm igen Vorgang ange-[X.]agt, ob do[X.] ein Hindernis bekannt sei, welches einem Vollzug des [X.] -mit den von den Pa[X.]eien gewschten Rechtsfolgen im Wege stehe. In diesemFall[X.] das Grundbuchamt wegen des in § 17 GBO normie[X.]en Priori-ttsprinzips bei seiner Auskunft auf den bei ihm seit Oktober igen,noch nicht erledigten Eintragungsantrag der Firma [X.] hinweisen mssen. DasUnterlassen eines solchen Hinweises war, wie das Berufungsgericht zutreffend[X.] hat, ig davon amtspflichtwidrig, ob eine Verpflichtung [X.] bestand; denn Auskfte mssen in jedem Falle richtig, eindeutig undvollstig e[X.]eilt werden ([X.], 83, 87 f.; [X.], U[X.]eil vom 13. Juni 1991- III ZR 76/90, NJW 1991, 3027). Der zustige Beamte hat schuldhaft ge-handelt, weil die An[X.]age des Notars nach der Darstellung des [X.] sichauch auf ige [X.] bezog und der hier maûgebli-che Vorgang bei sachgerechter Nachprfung ohne weiteres in den A[X.]n auf-findbar gewesen wre. Die beschriebene Auskunftspflicht besteht rjedem [X.], in dessen Interesse die Auskunft eingeholt wird ([X.]Z 137, 11,16). Zu diesem Personenkreis [X.] der [X.] als derjenige, der das betref-fende [X.] erwerben wollte.2. Eine anderweitige Ersatzmlichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kamnicht in Betracht, weil die Eheleute [X.] finanziell nicht mehr in der Lage waren,den Kaufpreis zu ersta[X.]n.II.Der [X.] hat den [X.] unstreitig nicht darauf hingewiesen, [X.]ihm bei negativem Ausgang des Rechtsstreits mit der Firma [X.] eventuell [X.] gegen das Land zustehe, und demzufolge auch keineMaûnahmen zur Vermeidung des Eintritts der [X.] [X.] 9 -Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe gleichwohl dem [X.][X.] den erli[X.]nen Schaden nicht einzustehen, weil die [X.] des [X.] nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem eine Beleh-rung des [X.] in Betracht gekommen sei. Der [X.] habe ditigeKenntnis vom Schaden [X.]stens durch das dem [X.]n als seinem Pro-zeûbevollmchtigten am 22. November 1994 zugestellte U[X.]eil des [X.] vom 28. Oktober 1994 erhalten. Die [X.] der Amtshaf-tungsansprche sei daher erst Ende November 1997 eingetreten. Der [X.]ei jedenfalls seit dem 13. Oktober 1997 anderweitig anwaltlich ve[X.]reten ge-wesen. Dem [X.]n kie [X.] des [X.]snicht angelastet werden, weil er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des [X.] seine Pflichten noch nicht ltig verletzt gehabt habe. [X.] ein dem [X.] zuzurechnendes Mitverschulden des zweiten Anwalts vor,das bei einer Abwch § 254 BGB eine Haftung des [X.].Diese [X.] rechtlich nicht haltbar. Auf der Grundlage des[X.]vo[X.]rags ist sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung des [X.]n alsauch die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens zu bejahen.1. Der Auftrag, den der [X.] dem beklagten Rechtsanwalt damals er-teilt hat, betraf (nur) die Abwehr der [X.] der Firma [X.] Trotzdem ist dasBerufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der [X.] sei [X.], den [X.] auf die Gefahr der [X.] von [X.]n gegenDri[X.], die [X.] den Anwalt ohne weiteres ersichtlich waren, hinzuweisen.a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s braucht der Anwalt Vor,die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die [X.] in keiner inneren Beziehung zu der ihm [X.]ragenen Aufgabe stehen,- 10 -nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hin-weis geben ([X.]Z 128, 358, 361; [X.]su[X.]eil vom 20. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2929, 2931). Jedoch [X.] der Anwalt den Mandanten auchinnerhalb eines eingeschr[X.]n Mandats vor Gefahren warnen, die sich [X.] Bearbeitung [X.], wenn er Grund zu der [X.], [X.] sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht [X.] i[X.] Eine solcheVerpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn [X.] gegen Dri[X.] zuverjren drohen ([X.]su[X.]eil vom 29. April 1993 - [X.], [X.]; vom 9. Juli 1998 - [X.], [X.], 2246, 2247).b) [X.] einen durchschnittlichen Anwalt lag es nach dem vom [X.] vor-getragenen Sachverhalt auf der Hand, [X.] bei stigem Ausgang [X.] gegen die Firma [X.] ein [X.] gegen das Land[X.] ernsthaft in Betracht kam. Der [X.] hat in jenemRechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 selbst ausge[X.], der [X.] habe sich am 7. Juni 1993 bei Beurkundung des [X.] dem [X.] und den Eheleuten [X.] telefonisch an das [X.]gewandt und sich erkundigt, ob do[X.] Voreintragungen vorl, was [X.] sei. Offenbar habe man beim Grundbuchamt dem [X.] Firma [X.] vom 1. Oktober 1992 damals keine Bedeutung mehr beigemes-sen. Im Hinblick auf diesen vom [X.]n selbst vorgetragenen Sachverhalt[X.] es sich ihm [X.]mssen, [X.] dem Grundbuchamt mlicherweiseein haftungsbegrs Versehen unterlaufen war. Grund zu der Annahme,der [X.] kenne diese Ansprcrfe insoweit keiner Belehrung,ha[X.] der [X.] nicht. Er [X.] den [X.] daher wrend des Mandats rdie Mlichkeit eines Anspruchs gegen das Land [X.] sowievon Maûnahmen zur Unterbrechung der [X.] solcher [X.] aufkl-ren mssen.- 11 -c) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der [X.] von ohne weiteres erkennbaren [X.]n gegen Dri[X.] zu sctzen,setzt nicht erst kurz vor Ablauf der [X.]s[X.]ist ein. Vielmehr sind Vorkeh-rungen dagegen, [X.] es nicht zur [X.] kommt, erforderlich, sobald infol-ge des dem Anwalt e[X.]eilten Auftrags oder der von ihm gewlten [X.] die Gefahr besteht, [X.] der Anspruch gegen den [X.] aus dem [X.]. Dieses Risiko [X.] ein sorgfltiger Rechtsanwalt besonders bei [X.] beachten, die erst bei stigem Ausgang der aktuell ge[X.]en rechtli-chen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen. Do[X.] ist [X.] nicht ab-sehbar, zu welchem Zeitpunkt [X.] gegen den [X.] eventuell gericht-lich geltend gemacht werden mssen (vgl. [X.], U[X.]eil vom 18. Mrz 1993- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). In solchen [X.] es grund-stzlich zu den Aufgaben des rechtlichen Beraters, dem Mandanten die Streit-verk(§ 72 ZPO) oder eine andere verjrungsunterbrechende Maû-nahme anzuraten, wenn die [X.]s[X.]ist des Anspruchs gegen den [X.]mlicherweise bereits in Lauf gesetzt ist (vgl. [X.], U[X.]eil vom 29. April 1993- [X.], NJW 1993, 2045).d) Im Streitfall ha[X.] die [X.]s[X.]ist des [X.]slange vor [X.] des Rechtsstreits gegen die Firma [X.] zu laufen begonnen.aa) Das Berufungsgericht sieht den [X.] schon mit der Zahlung [X.] im Juni 1993, [X.] aber mit Eintragung der vorrangigenAuflassungsvormerkung der Firma [X.] am 4. August 1993, als gescigt an.Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, obwohl der [X.] ster als Ei-gentmer eingetragen wurde, weil dessen Rechtsstellung ab Eintragung derVormerkung zugunsten der Firma [X.], die sich als berechtigt erwiesen hat, [X.] [X.] -bb) Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe den Schaden und [X.] noch nicht mit dem Erhalt des [X.] vom 11. August 1993 gekannt. Ob dem zuzustimmen ist, kann da-hingestellt bleiben. Jedenfalls ha[X.] er die erforderliche Kenntnis nach der am23. November 1994 erfolgten Zustellung des U[X.]eils des [X.]vom 28. Oktober 1994.Im [X.] kommt es nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Zeit-punkt an, zu dem der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in derLage ist, gegen den [X.] mindestens eine Feststellungsklage zuerheben, die bei verstiger Wrdigung so viel Erfolgsaussichten hat, [X.] sieihm zumutbar ist ([X.]Z 122, 317, 325; [X.]su[X.]eil vom 25. Februar 1999- [X.], NJW 1999, 2041, 2042; beide m.w.N.). Grundstzlich beginntdie [X.], sobald der Betroffene die tatschlichen Umstkennt, ausdenen sich der Schaden und die Person des Scigers ergeben. Nicht vor-ausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Wrdigung des bekannten [X.]. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gescigten beeinflussen denBeginn der [X.] nur, wenn die Rechtslage so verwickelt r-sichtlich ist, [X.] sie selbst ein rechtskundiger Dri[X.]r nicht einzusctzen [X.] ([X.]su[X.]eil vom 25. Februar 1999, [X.] durch das erste U[X.]eil im Vorprozeû waren die Tatsachenhinreichend gekl[X.]. Rechtlich ging es im wesentlichen darum, ob der notarielleVe[X.]rag der Eheleute [X.] mit der Firma [X.] in dem von § 313 BGB geforde[X.]enUmfang beurkundet war, obwohl die [X.] die Gegenleistung [X.] auf die Schadensersatzforderung nicht genannt war.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es zulssig, die [X.] dem Erwerber [X.], sofern ein solcher Wille der- 13 -Ve[X.]ragspa[X.]ner in der Urkunde zum Ausdruck kommt ([X.], U[X.]eil vom 8. No-vember 1985 - [X.], NJW 1986, 845; vom 18. April 1986 - [X.]/85,DNotZ 1987, 741, 744). Nach der vom [X.] ve[X.]retenen Auffassung warim Ve[X.]ragstext hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, [X.] die Erwerbe-rin das [X.] verwe[X.]en sollte und zugleich verpflichtet war, sich um ei-nen mlichst stigen Erls zu bem. In diesem Sinne sei ihr die Be-stimmung des [X.] worden. Diese Beu[X.]eilungberuhte auf einer Ve[X.]ragsauslegung, die unter Bercksichtigung der Interes-sen der Ve[X.]ragspa[X.]ner naheliegend war und insbesondere in [X.] keine wesentlichen Ml erkennen [X.]. Das hat das [X.] des Anspruchs auf Erstattung von [X.] zu Rechtselbst so gesehen und es zutreffend als Ve[X.]ragsverletzung des [X.]n ge-we[X.]et, [X.] er den [X.] nicht hinreicr distigen Aussichten,das erstinstanzliche U[X.]eil mit Erfolg anzugreifen, beleh[X.] hat. Da [X.] die [X.] in erster Linie auf die [X.] abzustellen istund Unsicherheit in der rechtlichen Beu[X.]eilung nur ausnahmsweise ein [X.] des Beginns der [X.] rechtfe[X.]igt, ha[X.] der [X.] auf-grund des U[X.]eils vom 28. Oktober 1994 Kenntnisse vom Schaden - und derPerson des [X.], weil er r die Fehlerhaftigkeit der [X.] inzwischen informie[X.] war -, die zumindest eine Feststellungs-klage gegen das Land [X.] zumutbar erscheinen [X.]en.cc) Bei fahrlssigen Amtspflichtverletzungen [X.] sich die Kenntnis [X.] auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmlichkeit erstrek-ken ([X.], U[X.]eil vom 25. Februar 1999, aaO). Das hat im Streitfall [X.] Auswirkung. [X.] gegen die Firma [X.] bestanden nicht. [X.]gegen die Eheleute [X.] waren zu diesem Zeitpunkt, wie der [X.] wuûte, nichtmehr durchsetzbar, weil der Ehemann [X.] [X.] das [X.] sofo[X.]- 14 -verspielt ha[X.] und die Verkfer seitdem einkommens- und vermslossind.Die [X.] des [X.]s begann folglich [X.]mit Zustellung des U[X.]eils des [X.] im Vorprozeû an den [X.]n am 22. November 1994. Der Gescigte [X.] sich auch im [X.] § 852 BGB das Wissen des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts zu-rechnen lassen ([X.], U[X.]eil vom 16. Mai 1989 - [X.], [X.]) Demnac[X.] der [X.] den [X.] jedenfalls nach [X.] derersten Instanz im Vorprozeû r den [X.] belehren undihm Maûnahmen zur Unterbrechung der [X.] empfehlen mssen. [X.] des [X.]n gereicht ihm zum Verschulden; denn [X.] einen mitverkehrslicher Sorgfalt arbeitenden Rechtsanwalt war die Notwendigkeit ei-ner entsprechenden Belehrung ohne weiteres ersichtlich.2. Der Schaden des [X.] besteht darin, [X.] er einen Amtshaftungs-anspruch in [X.] 303.435,89 [X.] nicht mehr durchsetzen kann.Der [X.] [X.] den Kaufve[X.]rag mit den Eheleuten [X.] nicht beurkun-den lassen, wenn er gewuût [X.], [X.] wegen des zeitlich vorgehenden [X.] der Firma [X.] der Erwerb des Eigentums an dem [X.]nicht hinreichend gesiche[X.] war. Nach der Darstellung des [X.] ist [X.] erst nach Beurkundung des notariellen Ve[X.]rages entrichtet worden,so [X.] der Verlust dieser Summe ebenfalls als Scr dem [X.] geltend gemacht werden k. Der [X.] [X.] 15 -23. November 1997 verj[X.]e [X.] ist nicht mehr durchsetz-bar.3. [X.] gegen das [X.] ist dem [X.]n haftungsrechtlich zuzuordnen.a) Die Unterlassung der gebotenen Maûnahmen ist [X.] den eingetrete-nen Schaden urschlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins [X.], [X.] der [X.] den [X.]n beauftragt [X.], [X.] eine Unterbrechungder [X.] zu sorgen, wenn er r die Rechtslage ins Bild gesetzt [X.]; denn dies wre die allein interessengerechte Entsch[X.]ung gewesen(vgl. [X.]Z 123, 311; [X.]Rspr.).b) Der [X.] hat [X.] den eingetretenen Schaden [X.]. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen begrkeine Unterbrechung des [X.] zwischen der vom [X.]n zu ve[X.]retenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.aa) Entgegen der Meinung des [X.]s ist es [X.] die [X.] nicht wesentlich, ob der dem [X.]n vom [X.] e[X.]eilte [X.] bestand, als die [X.] eintrat. Die haftungsmûige [X.] der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schadenvollzieht sich dann, wenn der rechtliche Berater [X.] des Mandanten hatverjren lassen, in gleicher Weise wie bei anderen durch pflichtwidriges Han-deln oder Unterlassen ausgelsten Nachteilen des Auftraggebers. War der [X.] verpflichtet, den [X.] auf die Gefahren der [X.] hinzuweisen, undist wegen des von ihm zu ve[X.]retenden Versmnisses der Anspruch gegenden [X.] nicht mehr durchsetzbar, so ist in der Regel der Zurechnungszu-sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu [X.] -bb) Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochenworden, [X.] der [X.] vor Ablauf der [X.]s[X.]ist einen anderen Anwaltmit der Wahrung seiner Interessen, hier speziell der Prfung von Schadenser-satzansprchen gegen den [X.]n, beauftragt hat.(1) Ein eigener selbstiger Willensakt des Mandanten lst die Zu-rechnung nur dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht ve[X.]retbares, vlligunsachgemûes Verhalten handelt ([X.], U[X.]eil vom 14. Juli 1994 - [X.], NJW 1994, 2822, 2823; vom 2. April 1998 - [X.], NJW 1998,2048, 2050). Die Beauftragung eines anderen Anwalts, weil der [X.], Erstattungsansprche gegen den ursprlichen Berater zu haben,kann in der Regel nicht als ungewliche, vllig unangemessene [X.] gewe[X.]et werden. Besondere Umst, die im Einzelfall zu einer ande-ren Bewe[X.]ung [X.]en k, sind nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat offenbar an die Rechtsprechung zur Se-krverjrung gedacht, wonach die Pflicht des Anwalts, auf einen eventu-ellen Ersatzanspruch gegen sich selbst und dessen [X.] hinzuweisen,[X.], wenn der Mandant einen Anwalt mit der Prfung von Regreûanspr-chen beauftragt hat ([X.]su[X.]eile vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 959, 961; v. 21. Juni 2001 - [X.], [X.], 1677, 1679). [X.] beruht jedoch auf der besonderen Rechtsnatur des [X.], einer im Wege der Rechtsfo[X.]bildung von der chstrichterlichenRechtsprechung geschaffenen Rechtsfigur zum Ausgleich une[X.]rlicher, ver-fassungsrechtlich bedenklicher Rechtsfolgen einer wo[X.]lautgetreuen Auslegungder [X.]svorschrift des § 51 [X.] (vgl. [X.], [X.]. 1261 ff.). Nur bei Verletzung der Pflicht, den Mandanten auf [X.] gegen die eigene Person und deren [X.] hinzuweisen - was- 17 -keinen Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne [X.], sondern [X.] kann, [X.] der Rechtsanwalt [X.] eine gewisse Zeit mit der [X.]seinrede ausgeschlossen ist (vgl. [X.], U[X.]eil vom 21. September 1995- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996,2797, 2798) -, wird die Zurechnung wegen der [X.] des Sekran-spruchs in der genannten Weise eingeschrkt. Diese Regel kann nicht [X.] auf Beratungsfehler [X.]ragen werden, die darin bestehen, [X.] der [X.] es pflichtwidrig unterlassen hat, den [X.] naheliegende [X.] gegen Dri[X.] zu belehren. Der Gedanke der [X.] [X.]. [X.] die Wirkungen eines solchen Versmnisses gelten dilichen vonder chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten [X.]. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Beauftragung eines neuen [X.]s nach der Lebenserfahrung keineswegs [X.] dazu [X.], [X.] dieseralsbald alle Pun[X.] erkennen kann, in denen seinem Kollegen ein Beratungs-fehler unterlaufen i[X.] Gerade in Fllen, denen ein umfangreicher, noch nicht inallen Pun[X.]n aufgekl[X.]er Sachverhalt zugrunde liegt, lût sich die Sach- [X.] erst nach einer betrchtlichen Einarbeitungszeit hinreichendbeu[X.]eilen.(3) Selbst ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht den [X.] grundstzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglichdo[X.], wo der zweite Anwalt eine Entsch[X.]ung trifft, die schlechterdings unver-stlich, also gemessen an sachgerechter Berufsaussach[X.]emd undnicht nachvollziehbar erscheint (vgl. [X.], U[X.]eil vom 10. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den Ge-schehensablauf so ver[X.], [X.] der Schaden bei we[X.]ender Betrachtungs-weise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten [X.] ve[X.]retenden Ve[X.]ragsverletzung steht (vgl. [X.]su[X.]eil vom 10. Oktober- 18 -1996 - [X.], NJW 1997, 250, 253). Solche Umstsind hier nichtersichtlich. Vielmehr deutet das Schreiben des neuen Anwalts vom 13. [X.] darauf hin, [X.] jener damals die Problematik der Amtshaftung noch [X.] ha[X.], mlicherweise deshalb, weil er mit dem komplexen Sachverhaltnoch nicht hinreichend ve[X.]raut [X.]) Das Berufungsgericht sieht eine Besttigung der von ihm ve[X.]retenenAuffassung in dem [X.]su[X.]eil vom 8. Juli 1993 ([X.], NJW 1993,2676). In jener Sache ging es darum, [X.] der Anwalt [X.] ha[X.], Beweiszu sichern, und der Mandant deshalb nicht in der Lage war, seinen Schaden zubelegen. Im Schluûteil jener Entscheidung, bei den Hinweisen [X.] den Tatrich-ter, an den die Sache zurckzuverweisen war (aaO S. 2678 unter III.), hat der[X.] damals ausge[X.], die Verantwo[X.]lichkeit des beklagten Rechtsanwalts,dessen Mandat Ende Juli 1988 gekigt worden war, [X.] den Teil [X.], der die erst ster, also ab August 1988, verûe[X.]e Ware betreffe,entfallen; denn in diesem Umfang habe der [X.] seine Pflicht noch nichtltig verletzt. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon [X.] nicht vergleichbar, weil hier dem [X.]n nicht das Mandat vorzeitig [X.] wurde, sondern erst mit Rechtskraft der im [X.] gegen die Firma [X.]ergangenen Entscheidung der Auftrag beendet war. Der [X.] ist daherkeinesfalls durch ein [X.] ihn nicht absehbares Ereignis daran gehinde[X.] worden,den [X.] in dem erforderlichen Umfang zu beraten.Davon abgesehen geben die [X.] in jenem U[X.]eil Veranlas-sung, folgendes klarzustellen: Hat der Anwalt eine zu einem bestimmten Zeit-punkt des [X.] gebotene Maûnahme unterlassen, ist ihm [X.] Ve[X.]ragsverletzung grundstzlich auch dann zuzurechnen, wenn der [X.], bevor der Schaden eintritt. Dies ist in der Regel schon deshalb ge-- 19 -rechtfe[X.]igt, weil er trotzdem noch den bisher unterlassenen Hinweis e[X.]eilenkann (zur nachve[X.]raglichen Belehrungspflicht vgl. [X.], U[X.]eil vom28. November 1996 - [X.], [X.], 321, 322). Selbst wenn ihm [X.] mit Beendigung des Auftrags die Mlichkeit genommen wird, [X.] nachzuholen, [X.] das nichts an seiner einmal [X.]en Ver-antwo[X.]lichkeit. Hat der rechtliche Berater zurechenbar die Kausalke[X.] in [X.], wird nicht schon dadurch, [X.] der Mandant einen anderen Beraterhinzuzieht, die Zurechnung unterbrochen. Selbst wenn diese Beauftragunggerade zu dem Zweck geschieht, Fehler des ersten Anwalts zu beheben - undsei es durch gegen ihn gerichtete Regreûansprche -, begrVe[X.]rags-verletzungen des zweiten Anwalts allenfalls den Einwand des Mitverschuldens.Die den ersten Anwalt treffende Verantwo[X.]ung bleibt in der Regel davon unbe-r[X.] (vgl. [X.]su[X.]eile vom 20. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1211,1212; vom 14. Juli 1994, aaO S. 2824; vom 13. Mrz 1997 - [X.] 1997, 2168, 2170). [X.] eine von dieser Regel ausnahmsweiseabweichende Beu[X.]eilung sind im Streitfall nicht gegeben.4. Die vom [X.]n erhobene [X.]seinrede greift nicht durch.[X.] die revisionsrechtliche Beu[X.]eilung ist davon auszugehen, [X.] das [X.] bis zum rechtskrftigen [X.] des gegen die Firma [X.] ge-[X.]en Rechtsstreits bestand, also nicht vor Zustellung des die Annahme [X.] ablehnenden Beschlusses des [X.] am 29. Juli 1996endete. Die [X.] wurde daher mit Zustellung der Klage am 9. April 1999rechtzeitig unterbrochen; sie war zudem zuvor schon seit Anbringung des [X.] gehemmt. Auch zwischen dem Eintritt der [X.]des [X.]s als dem [X.] die Entstehung des Schadens maû-geblichen Zeitpunkt und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von weniger alsdrei Jahren. Schon die Primrverjrung ist daher nicht abgelaufen. Auf die- 20 -ansonsten naheliegende [X.]age einer Sekrverjrung braucht daher nichteingegangen zu werden.5. Die [X.], der [X.] habe bei [X.] § 254 BGB wegen des von seinem neuen Berater zu verant-wo[X.]enden Beratungsfehlers den Schaden allein zu tragen, lt der [X.] ebenfalls nicht [X.]) Das angefochtene U[X.]eil [X.] keine Feststellungen, die [X.], ein vom [X.] gemû § 254 Abs. 2, § 278 BGB zu ve[X.]retendesMitverschulden des [X.] zu begr.Begann die [X.] des [X.]s erst mit [X.] vom [X.] gefllten U[X.]eils im Vorprozeû, war sie allerdings nochnicht abgelaufen, als der [X.] seinen neuen Anwalt - [X.] [X.] Oktober 1997 - beauftragte. Der Zweitanwalt ha[X.] folglich objektiv noch [X.], die [X.] des [X.]s rechtzeitig zu [X.]. Er war - was nach der Rechtsprechung des [X.]s erforderlich ist(vgl. [X.]su[X.]. v. 20. Januar 1994, aaO; v. 13. Mrz 1997, aaO) - dazu [X.], die Folgen der vom [X.]n begangenen Fehler zu beseitigen. Derbisherige [X.]vo[X.]rag lût jedoch nicht erkennen, ob er die dazu notwendigeKenntnis von dem behaupteten Telefonat des [X.]s [X.] [X.] des Ve[X.]rages vom 7. Juni 1993 besaû. Das [X.] 13. Oktober 1997 [X.] keine [X.], aus denen hervorgeht, [X.]der neue Rechtsanwalt diesen Sachverhalt damals schon erfahren ha[X.]. [X.] eventuelle Unkenntnis auf r Erforschung des Sachverhaltsberuht oder den Vorwurf rechtfe[X.]igt, der [X.] habe seine Informationspflichtschuldhaft verletzt, lût sich auf der Grundlage des angefochtenen U[X.]eils nichtabsch[X.]end beu[X.]eilen.- 21 -b) Selbst wenn aus diesen Grin Mitverschulden anzunehmensein sollte, [X.] es keinesfalls dazu [X.]en, [X.] der [X.] den [X.] zu tragen hat. Der [X.] hat den [X.] jahrelang betreut und bera-ten. Wenn [X.] der neue Anwalt nur wenige Wochen zur Verfha[X.], um den komplexen Sachverhalt aufzuklren und die in Anbetracht des-sen gebotenen rechtlichen Maûnahmen zu treffen, kommt eine Krzung [X.] wegen Mitverschuldens allenfalls in [X.] deutlich unter50 % liegenden Anteils in Betracht.[X.] ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. [X.]die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] auf folgendes [X.] Ein [X.] gegen das Land [X.]scheidet nicht allein dann aus, wenn es die vom [X.] behauptete telefoni-sche An[X.]age des Notars beim Grundbuchamt nicht gegeben hat. Je nach de-ren Inhalt kann eine Amtspflichtverletzung auch zu verneinen sein.a) § 11 Abs. 3 des Ve[X.]rages vom 7. Juni 1993 besagt, [X.] die [X.] auf den Angaben der Beteiligten beruhen, der Notar [X.] nicht eingesehen und die Beteiligten auf die damit verbundenenRisiken und Gefahren hingewiesen hat, diese jedoch gleichwohl die sofo[X.]igeBeurkundung wschen. Die Ve[X.]ragspa[X.]eien konnten den Notar wirksam vonden in § 21 BeurkG normie[X.]en Pflichten be[X.]eien (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).b) Ohne eine solche Be[X.]eiung hat sich der Notar bei [X.], die [X.] einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, r den [X.] -buchinhalt zu unterrichten. Er hat in diesem Falle zu prfen, ob das im Ve[X.]ragbezeichnete [X.] mit dem im Grundbuch eingetragenen identisch ist,der [X.] als Berechtigter eingetragen ist, ob Belastungen ein-getragen sind und der Vollziehung nach dem Grundbuchinhalt rechtliche [X.] entgegenstehen (Sandkler, in [X.]/[X.]/Sandkler, BNotO4. Aufl. § 14 Rdn. 108; vgl. auch [X.]Z 131, 200, 207). Die Kenntnis, die sichder Notar verschaffen [X.], betrifft grundstzlich nur den Inhalt des Grund-buchs und do[X.] das aktuelle Grundbuchblatt. Dagegen braucht er die Grun-da[X.]n nur dann einzusehen, wenn konkrete Anhaltspun[X.] da[X.] bestehen,[X.] sich aus ihnen eine Ge[X.]dung der rechtlich gesctzten Interessen [X.], insbesondere unerledigte Eintragungsantr, ergeben (Sandkh-ler, aaO § 14 Rdn. 114;Keidel/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 21 BeurkG Rdn. 13 f.; [X.] 2000, 641, 643).c) Nimmt der Notar, der berechtigterweise davon abgesehen hat, [X.] einzusehen, eine telefonische An[X.]age beim Grundbuchamt vor, sohandelt er in Anbetracht dessen grundstzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sieauf den Grundbuchinhalt in dem beschriebenen Sinne beschrkt und nicht umeine Überprfung der Grunda[X.]n bi[X.]t. Dementsprechend darf das Grund-buchamt in einem solchen Falle seine Antwo[X.] auf den Inhalt der An[X.]age be-schrken. Folglich kam ein Anspruch gegen das Land [X.]aus A[X.]. 34 [X.], § 839 BGB nur dann in Betracht, wenn die [X.] der nachstehend aufge[X.]en Alternativen erfllt waren:-die An[X.]age des Notars erstrec[X.] sich inhaltlich auf eventuell unerle-digte Antr;- 23 --die An[X.]age betraf zwar nur den Grundbuchinhalt, das [X.] jedoch im umfassenden, also eventuelle Antrinsch[X.]endenSinne geantwo[X.]et oder den ihm bekannten Antrag [X.] verschwie-gen;-die An[X.]age betraf nur den Grundbuchinhalt, obwohl der Notar konkre-ten [X.] ha[X.], sich auch nach eventuell unerledigten Antrzu [X.] Sollte aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ein Amtshaf-tungsanspruch zu bejahen sein, erstreckt er sich auf den Verlust des [X.] nur, wenn der [X.] beweist, [X.] die Eheleute [X.] die Zahlung nach [X.] des Ve[X.]rages erhalten haben.- 24 -3. War der [X.] mindestens teilweise [X.], [X.] Berufungsgericht erneut prfen mssen, ob den [X.] selbst oder dessenneuen Anwalt ein Mitverschulden daran trifft, [X.] die [X.] des [X.] nicht rechtzeitig unterbrochen wurde.Kreft Stodolkowitz [X.]
Meta
29.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 278/00 (REWIS RS 2001, 409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 409
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