Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 7925

ARBEITSRECHT SCHULEN BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT BEFRISTUNG ÖFFENTLICHER DIENST

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs 2 S 2 TzBfG


Leitsatz

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2009 - 7 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin ist Lehrerin. Während ihres Studiums war sie aufgrund zweier mit dem beklagten [X.] geschlossener Arbeitsverträge an der [X.]/P Fakultät als studentische Hilfskraft vom 1. November bis zum 31. Dezember 1999 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und vom 1. bis zum 31. Januar 2000 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 10 Stunden beschäftigt. Sie war mit Textkorrekturen sowie Kopierarbeiten befasst. Von August 2004 bis Juli 2006 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst am Beruflichen Schulzentrum für T in O. Im Juli 2006 erwarb sie die Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Unterrichtsfächern Wirtschaft/Verwaltung und Ethik/Philosophie.

3

Am 29. Mai 2006 schloss die Klägerin mit dem beklagten [X.] - vorbehaltlich des Nachweises über den Abschluss der [X.] für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen - einen Arbeitsvertrag für die [X.] vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008. Unter § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags heißt es, dass sich das Arbeitsverhältnis „für die Dauer der Mitgliedschaft des [X.]es Sachsen in der [X.] ([X.]) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung“ bestimmt. Das im Vertrag vorgesehene Textfeld „Grund der Befristung“ ist nicht ausgefüllt. In zwei von der Klägerin ausgefüllten formularmäßigen Personalbogen vom 1. August 2004 und vom 13. Juni 2006 gab sie ihre Beschäftigungen als studentische Hilfskraft beim beklagten [X.] nicht an.

4

Mit ihrer am 20. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Der Beklagte habe sich arbeitsvertraglich auf eine sachgrundlose Befristung festgelegt, die aber wegen ihrer Vorbeschäftigung als studentische Hilfskraft nicht zulässig sei. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen, weil dieser Sachgrund nicht vorliege, im Arbeitsvertrag nicht genannt und außerdem dem Personalrat nicht mitgeteilt worden sei. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich, weil der beklagte [X.] seinen Pflichten zur Information über zu besetzende unbefristete Arbeitsplätze nach § 18 Satz 1 [X.] und zur bevorzugten Besetzung von [X.] mit befristet Beschäftigten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nicht nachgekommen sei.

5

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2008 beendet worden ist, sondern über den 31. Juli 2008 hinaus zu unveränderten vertraglichen Bedingungen fortbesteht;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 31. Juli 2008 hinaus als vollbeschäftigte Lehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiterzubeschäftigen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat den Standpunkt vertreten, der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrags. Außerdem habe die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohnehin keines Sachgrundes bedurft. Auf § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie ihre Vorbeschäftigung an der [X.] rechtsmissbräuchlich verschwiegen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den [X.]. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die [X.]efristungskontrollklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

9

A. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet.

I. Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.]. Dem Antragswortlaut „… sondern über den 31. Juli 2008 hinaus zu unveränderten vertraglichen [X.]edingungen fortbesteht“ kommt keine eigenständige [X.]edeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Streitgegenstand ist (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2006 vereinbarten fristbestimmten [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2008. Andere [X.]eendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

II. Die [X.]efristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten [X.]efristung rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 20. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 [X.] gewahrt. Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 [X.] zu stellen sind (vgl. hierzu z[X.] [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu [X.], [X.]E 106, 72).

III. Die für die Dauer vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 vereinbarte [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Die dreimonatige [X.]eschäftigung der Klägerin beim beklagten [X.] als studentische Hilfskraft in einem zeitlichen Gesamtumfang von 50 Stunden steht der sachgrundlosen [X.]efristung des über sechs Jahre später geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrkraft nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] besteht.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Allerdings hat der [X.] des [X.] in einem Urteil vom 6. November 2003 ausgeführt, das [X.]verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte - anders als noch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur [X.]eschäftigungsförderung idF vom 1. Oktober 1996 - keine zeitliche [X.]egrenzung; auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis komme es damit grundsätzlich nicht an ([X.] 6. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 108, 269). Hieran hat der erkennende [X.] im Juli 2009 in einem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden [X.]eschluss angeknüpft und ausgeführt, das [X.] habe bereits entschieden, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis ebenso wenig ankomme wie auf die Art der vorherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem [X.]etrieb oder für den [X.]etriebsinhaber. Der [X.] halte den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] für eindeutig (vgl. [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] 368/09 - Rn. 2, [X.] 100 TVöD-AT § 30 Abs. 1 Sachgrundlose [X.]efristung Nr. 12).

b) Auch das arbeitsrechtliche Schrifttum interpretiert § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] überwiegend als zeitlich uneingeschränktes, „absolutes“ oder „lebenslanges“ sog. [X.]verbot ([X.]/[X.] 2. Aufl. [X.]d. 2 § 14 [X.] Rn. 91; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 14 [X.] Rn. 381; [X.]/Gräfl Gräfl [X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 256; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 431 f.; Gräfl FS [X.]auer S. 375, 379 f.; [X.]/[X.] Aufl. § 14 [X.] Rn. 168; Hk-[X.]/[X.]oecken 2. Aufl. § 14 Rn. 119; Holwe/Kossens/Pielenz/Räder [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 118; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 14 [X.] Rn. 109; [X.], 296, 300; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 14 [X.] Rn. 420; LS/[X.] 2. Aufl. § 14 [X.] Rn. 112; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] § 14 Rn. 154; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 95 Rn. 116; [X.] [X.] § 14 Rn. 75; [X.]/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 12; [X.] NZA 2001, 938; [X.] [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 390; kritisch z[X.] Annuß/Thüsing/Maschmann [X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 78; [X.] 2001, 627; Preis [X.], 714, 715 f.; Preis/Gotthardt [X.] 2000, 2065, 2072; vgl. auch dies. [X.] 2001, 145, 152; [X.]/Annuß [X.][X.] 2000, 2201, 2204; [X.] 2000, 2118, 2122; aA insbesondere mit näherer [X.]egründung [X.]/[X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 98 f.; [X.] 2001, 254; [X.] 2001, 2473, 2475; Osnabrügge NZA 2003, 639, 642; [X.] NZA 2001, 919, 926; [X.], 2 mit vor allem verfassungsrechtlichen, auch Art. 33 Abs. 2 GG einbeziehenden Erwägungen).

c) Nach erneuter Prüfung hält der [X.] an dem zeitlich völlig uneingeschränkten Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht fest. Unter [X.]erücksichtigung aller Auslegungskriterien ist ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne geboten, dass das Zuvorbeschäftigungsverbot zeitlich eingeschränkt ist. Der Wortlaut und die Gesetzessystematik zwingen zu keiner bestimmten Auslegung. Die Gesetzesgeschichte deutet eher auf ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Zuvorbeschäftigung. Dagegen sprechen der [X.], Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit sowie insbesondere verfassungsrechtliche Erwägungen für eine zeitliche [X.]eschränkung des Verbots.

aa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebietet zwingend kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Er ist im Hinblick auf den [X.]edeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „bereits zuvor“ nicht eindeutig. Die [X.] steht zwar in einem unmissverständlichen situativen Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis, das mit demselben Arbeitgeber bereits bestand. In seiner zeitlich-inhaltlichen Dimension ist das Adverb „bereits zuvor“ aber mehreren Deutungen zugänglich. Der Aussagegehalt erschließt sich, wie auch bei anderen temporalen adverbialen [X.]estimmungen, regelmäßig erst aus dem satzinternen oder -externen [X.]. „[X.]ereits zuvor“ kann etwa ausdrücken „jemals zuvor“ bzw. „irgendwann zuvor“, „unmittelbar zuvor“ oder „mit dem [X.] oder der [X.] in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehend“. Ginge man davon aus, der Gesetzgeber habe eine sachgrundlose [X.]efristung generell nicht mehr zulassen wollen, wenn der Arbeitnehmer bereits irgendwann zuvor einmal in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden habe, ist dies im Gesetzestext jedenfalls nur unvollständig zum Ausdruck gekommen ([X.] Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 431; nicht für eindeutig halten den Wortlaut insbesondere auch: [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 98 und [X.] 2011, 241, 243). Dass die Verwendung der Worte „bereits zuvor“ nicht zwingend „jemals zuvor“ bedeutet, mag ein fiktives [X.]eispiel belegen: Würde eine Regelung dahin lauten, dass die Anordnung von Nachtschicht unzulässig sei, wenn der Arbeitnehmer „bereits zuvor“ in einer Tagschicht gearbeitet habe, wäre ein Verständnis, Nachtschicht könne nicht mehr zulässig angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer „jemals zuvor“ eine Tagschicht absolviert habe, ersichtlich fernliegend. Als [X.] ist der [X.] „bereits zuvor“ also kontextabhängig.

bb) Eine gesetzessystematische Textvergleichung gebietet ebenfalls kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Die derzeitige Fassung des § 14 [X.] lässt ohnehin keine Rückschlüsse auf die [X.]edeutung der Worte „bereits zuvor“ zu. Der Umstand, dass sich zu § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] - in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung - die Formulierung „unmittelbar vor [X.]eginn des befristeten Arbeitsverhältnisses“ findet, spricht zwar dagegen, die Worte „bereits zuvor“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne von „unmittelbar zuvor“ zu verstehen. Er gebietet jedoch kein Verständnis, wonach „bereits zuvor“ gleichbedeutend mit „jemals zuvor“ sei. Die ursprüngliche - vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltende - und die darauf folgende - vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2007 geltende - Fassung des § 14 Abs. 3 [X.], die in den Sätzen 2 und 3 eine [X.]eschränkung der nach Satz 1 für ältere Arbeitnehmer möglichen sachgrundlosen [X.]efristung dahin vorsah, dass zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten liegen durfte, könnte zwar dafür sprechen, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitlich unbegrenzt zu verstehen. Zwingend ist dies aber nicht. Der systematische Kontext bedeutet eher nur, eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei einer Unterbrechung von deutlich mehr als sechs Monaten anzunehmen.

cc) Die Gesetzesgeschichte des [X.] spricht dafür, das Verbot der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitlich unbeschränkt zu verstehen. § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur [X.]eschäftigungsförderung bezeichnete einen Zeitraum von vier Monaten als unschädlich für die (wiederholte) Inanspruchnahme der erleichterten [X.]efristungsmöglichkeit ohne sachliche Rechtfertigung. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen, sondern für die Verhinderung von „[X.]n“ als unzureichend angesehen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/4374 S. 14). Er hat den Zeitraum aber auch nicht modifiziert. Entsprechenden Anregungen im Gesetzgebungsverfahren ist er nicht nachgegangen. So hatte der federführende Ausschuss für Arbeit und [X.] in seinem [X.]ericht ua. zu dem Gesetzentwurf der [X.]undesregierung den Vorschlag des angehörten Sachverständigen Preis wiedergegeben, nach welchem das legitime Ziel, Kettenbefristungen zu verhindern, auch mit einer Zwei-Jahres-Karenzregelung verhindert werden könne ([X.]T-Drucks. 14/4625 S. 18). Dies mag den Umkehrschluss nahelegen, das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers keine durch einen Zeitraum bestimmte Grenze (die historische Auslegung als entscheidend gegen ein eingeschränktes Verständnis des Vorbeschäftigungsverbots sehen z[X.] an: [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 381; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 432). Zwingend erscheint dies jedoch nicht. Die Gesetzesmaterialien sind bei der Auslegung nur unterstützend und nur insofern heranzuziehen, als sich aus ihnen auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt (vgl. [X.] 16. Februar 1983 - 2 [X.], 2, 3, 4/83 - zu [X.] 3 a der Gründe mwN, [X.]E 62, 1). Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe ist nicht entscheidend. Das Gewicht der historischen Auslegung darf nicht überschätzt werden. Es ist nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (so explizit [mit [X.]ezug auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung] [X.] 16. August 2001 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, NVwZ-RR 2002, 117). Desgleichen lässt das im Koalitionsvertrag zwischen [X.], [X.] und [X.] vom 26. Oktober 2009 verlautbarte Vorhaben, die Möglichkeit einer [X.]efristung von Arbeitsverträgen so umzugestalten, dass die sachgrundlose [X.]efristung nach einer Wartezeit von einem Jahr auch dann möglich werde, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (vgl. Auszug AuR 2009, 403, 404), keinen Rückschluss auf die richtige Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung nach der geltenden Rechtslage zu.

[X.]) Gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne eines zeitlich völlig unbeschränkten Verbots spricht der Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen [X.]efristung zu „[X.]efristungsketten“ missbraucht wird. Zur Verwirklichung dieses Zwecks bedarf es keines lebenslangen [X.]verbots. Ein solches wäre vielmehr nach dem [X.] überschießend.

(1) Der Zweck des in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierten Verbots der Vorbeschäftigung erschließt sich erst im Verhältnis zu § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] schränkt den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein. Sein [X.] kann demzufolge zutreffend nur ermittelt werden, wenn zugleich der vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] verfolgte Zweck berücksichtigt wird.

(a) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen [X.]efristung von Arbeitsverträgen soll zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete [X.]eschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine [X.]rücke zur [X.] sein (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 22, [X.]E 120, 34). In der Gesetzesbegründung ([X.]T-Drucks. 14/4374 S. 13 f.) heißt es hierzu:

        

„– [X.]efristungen ohne Sachgrund

        

Wie bisher wird es auch weiterhin zulässig sein, einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zu befristen und einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer höchstens drei Mal zu verlängern (erleichterte [X.]efristung). Die bisher zeitlich begrenzte Regelung wird als Dauerregelung ausgestaltet.

        

Die Erleichterung der [X.]efristung von Arbeitsverträgen hat nicht zu einer Inflation befristeter [X.]eschäftigung geführt. Der Anteil der [X.]efristungen nach dem [X.]eschäftigungsförderungsgesetz an allen [X.]efristungen betrug im Jahre 1992 rund 10 % (Untersuchung Infratest Sozialforschung München). Die durch das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur [X.]eschäftigungsförderung (Artikel 1 des [X.]eschäftigungsförderungsgesetzes 1985) eingeführte erleichterte [X.]efristung von Arbeitsverträgen ermöglicht es Unternehmern, insbesondere auch Existenzgründern und Klein- und Mittelunternehmen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen, also in Fällen, die von der Rechtsprechung nicht als sachliche [X.]efristungsgründe anerkannt sind, durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Das ist zugleich eine beschäftigungspolitisch sinnvolle Alternative zur Überstundenarbeit und zum sog. Outsourcing (Übertragung von Tätigkeitsbereichen des Unternehmens auf andere Unternehmen, z. T. auch im Ausland).

        

Für viele Arbeitnehmer ist die befristete [X.]eschäftigung eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und zugleich eine [X.]rücke zur Dauerbeschäftigung. Insbesondere Jugendlichen nach der Ausbildung erleichtern befristete Arbeitsverträge den Eintritt in das Arbeitsleben mit guten [X.]hancen auf eine spätere dauerhafte [X.]eschäftigung. Nach den übereinstimmenden Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen in den Jahren 1988 und 1992 mündete rund die Hälfte der befristeten Arbeitsverträge nach dem [X.]eschäftigungsförderungsgesetz in unbefristete Arbeitsverhältnisse.“

(b) Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen [X.]efristung zu „[X.]efristungsketten“ bzw. „[X.]n“ missbraucht werden kann. In der Gesetzesbegründung ([X.]T-Drucks. 14/4374 S. 14, 19) ist hierzu ausgeführt:

        

„– Einschränkung von Kettenverträgen

        

Die erleichterte [X.]efristung eines Arbeitsvertrages ist künftig nur bei einer Neueinstellung zulässig, d. h. bei der erstmaligen [X.]eschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber. Durch diese Einschränkung wird im Unterschied zum bisherigen Recht die theoretisch unbegrenzte Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge (Kettenverträge) ausgeschlossen. Solche [X.]efristungsketten sind bisher möglich, weil ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund auch nach einer [X.]efristung mit Sachgrund zulässig ist und nach einer mindestens viermonatigen Unterbrechung wiederholt abgeschlossen werden kann. Ebenso kann sich ein Vertrag mit Sachgrund unmittelbar an einen Vertrag ohne Sachgrund anschließen. [X.]ei der nach neuem Recht nur einmaligen Möglichkeit der [X.]efristung ohne Sachgrund wird der Arbeitgeber veranlasst, den Arbeitnehmer entweder unbefristet weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehendem nur vorübergehendem Arbeitskräftebedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Sachgrundbefristung im [X.] an eine erleichterte [X.]efristung bleibt zulässig.

        

…       

        

Ebenso ist eine erneute erleichterte [X.]efristung auch nach mindestens viermonatiger Unterbrechung unzulässig. [X.]efristungsketten, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen [X.]efristungen mit und ohne Sachgrund entstehen, werden damit verhindert.“

Erklärter Gesetzeszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist also nicht etwa die Verhinderung befristeter Arbeitsverträge und auch nicht die Verhinderung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern die Verhinderung von „[X.]efristungsketten“. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge ([X.]. [X.] vom 10. Juli 1999 S. 43), deren Umsetzung das [X.] dient ([X.]T-Drucks. 14/4374 S. 1; vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 130, 146). Die Rahmenvereinbarung gebietet - wie der [X.] wiederholt entschieden hat - nicht, dass bereits der erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981). Ziel der Rahmenvereinbarung ist vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (vgl. [X.] 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 94, aaO; [X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 (A) - Rn. 28, [X.], 34).

(2) Hiernach rechtfertigt der mit § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] verfolgte [X.] kein lebenslanges Verbot der Vorbeschäftigung. Ein solches wäre überschießend. Ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung ist zur Verhinderung von „[X.]efristungsketten“ nicht erforderlich. Wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, kann von „[X.]n“, „[X.]efristungsketten“ oder „aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen“ nicht mehr gesprochen werden. Zugleich liefe ein lebenslanges Verbot der Vorbeschäftigung dem mit § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] verfolgten [X.] zuwider. Durch ein solches Verständnis würde nämlich arbeitssuchenden Arbeitnehmern, die vor längerer Zeit schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, die [X.]hance genommen, über ein zunächst nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu gelangen. Die „[X.]rücke zur [X.]“, welche die sachgrundlose [X.]efristung des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sein soll, bliebe solchen Arbeitnehmern versperrt, ohne dass dies nach dem mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck geboten wäre.

ee) Gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinn eines zeitlich unbeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen das Interesse an einer praktikablen Regelung sowie Erfordernisse der Rechtssicherheit. Ein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung bedeutete häufig für beide Arbeitsvertragsparteien erhebliche praktische Schwierigkeiten beim Vertragsschluss und eine nicht zu vernachlässigende Rechtsunsicherheit. Jedenfalls dann, wenn eine Vorbeschäftigung lange Zeit zurückliegt, dürfte deren zuverlässige Feststellung mit beträchtlichen Komplikationen verbunden sein. Die [X.]eantwortung der Frage, ob ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand und ob etwa eine unbeachtliche Umfirmierung oder eine beachtliche Rechtsnachfolge vorlag, gestaltet sich mit zunehmender Zeitdauer schwieriger. Unterlagen über längere Zeit zurückliegende, beendete Arbeitsverträge sind bei Abschluss des [X.] möglicherweise weder beim Arbeitgeber noch beim Arbeitnehmer vorhanden oder aktuell zugänglich. Der Kreis und das Erinnerungsvermögen der Personen, die unmittelbar Kenntnis von der früheren [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers haben, nehmen ab. Ein Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Vorbeschäftigung und ein im Falle der vorsätzlichen Falschbeantwortung etwa gegebenes Anfechtungsrecht nach § 123 [X.]G[X.] erscheinen jedenfalls bei lange zurückliegenden [X.]eschäftigungsverhältnissen wenig praktikabel (vgl. [X.] Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 453 bis 459). Sie sind vielmehr geeignet, zu erheblicher Rechtsunsicherheit zu führen. [X.]ei Unklarheiten über eine etwaige Vorbeschäftigung wird der Arbeitgeber im Zweifel von der Einstellung Abstand nehmen. [X.]ei späteren Streitigkeiten über die Wirksamkeit der vereinbarten sachgrundlosen [X.]efristung und/oder über eine vom Arbeitgeber - ggf. vorsorglich - erklärte Anfechtung werden die Gerichte häufig vor der schwierigen Aufgabe stehen, sich eine Überzeugung davon zu bilden, ob der Arbeitnehmer vor Jahren bei „demselben“ Arbeitgeber beschäftigt war und ob er die diesbezügliche Frage wahrheitswidrig beantwortet hat. Mit den beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Gewissheit über die Wirksamkeit ihrer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbarten [X.]efristung ist dies kaum vereinbar.

ff) Entscheidend gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine solche Auslegung noch verfassungskonform wäre (verneinend [X.], 1; vgl. auch [X.] 2001, 254). Jedenfalls gebietet eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem [X.]egriff [X.] 14. Dezember 2006 - [X.] 4 [X.]/06 R - Rn. 14, [X.]-3250 § 14 Nr. 3; [X.] AöR 125, 177, 180; vgl. zum [X.]egriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ [X.]FH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, [X.]FHE 207, 376) ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung.

(1) Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der [X.]eteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird ([X.] 21. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 2760/08 - Rn. 16 mwN, [X.], 223). Die Fachgerichte haben daher das einfache Recht so auszulegen und anzuwenden, dass unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermieden werden (vgl. [X.] 21. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 2760/08 - Rn. 17, aaO).

(2) Hiernach ist eine Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] als in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt geboten. Ein uneingeschränktes [X.]verbot birgt strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Der Arbeitnehmer wäre auch bei einer lang zurückliegenden Vorbeschäftigung gehindert, mit einem einstellungsbereiten Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Dies würde der in Art. 12 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden objektiven Wertentscheidung nicht hinreichend gerecht.

(a) Sowohl die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete [X.] als auch die Garantie der freien [X.]erufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG schließen das Recht ein, Arbeitsverhältnisse durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zu begründen, auszugestalten und zu befristen. Die Vertragsfreiheit als wesentlicher Ausdruck der [X.] wird allgemein durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Geht es um die Handlungsfreiheit gerade im [X.]ereich der beruflichen [X.]etätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG findet, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab allerdings aus. Dies gilt insbesondere im [X.]ereich des [X.] ([X.] 6. Juli 2010 - 2 [X.]vR 2661/06 - zu [X.] [X.] mwN, [X.]E 126, 286). Durch Art. 12 Abs. 1 GG wird der Einzelne in seinem Entschluss, eine konkrete [X.]eschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten [X.]eruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, [X.]eibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen ([X.] 27. Januar 1998 - 1 [X.]vL 15/87 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 97, 169). Staatliche Maßnahmen, die den Arbeitnehmer in seiner Freiheit beschränken, mit einem einstellungswilligen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen und dieses privatautonom auszugestalten, bedürfen daher grundsätzlich einer Rechtfertigung.

(b) Die Privatrechtsordnung ist gesetzlich gestaltet. Da die Gesetze die Ausübung der Vertragsfreiheit in der speziellen Ausprägung der [X.]erufsbetätigungsfreiheit nicht nur zu ihrem institutionellen Schutz regeln, sondern auch, um [X.] [X.]elange strukturell schwächerer Marktteilnehmer zu wahren, wird der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht vollständig in die [X.] der Vertragsparteien gelegt. Er wird vielmehr traditionell an Voraussetzungen gebunden, die die Arbeitnehmer schützen sollen. Der insoweit schützende staatliche Eingriff in die [X.] bei der Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die sich ihrerseits als verfassungsgemäß erweisen muss (vgl. [X.] 6. Juli 2010 - 2 [X.]vR 2661/06 - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 126, 286).

(c) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den staatlichen Eingriff in die [X.] kann und wird sich häufig aus der [X.] des Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Diese verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen [X.]eschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 120, 42). [X.]ei der [X.]efristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die [X.]estimmungen des [X.] vor einer unangemessenen [X.]eeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie tragen der aus dem Grundrecht folgenden Schutzpflicht Rechnung (vgl. zum [X.]: [X.] 27. Januar 1998 - 1 [X.]vL 15/87 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 97, 169).

(d) [X.]ei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 27. Januar 1998 - 1 [X.]vL 15/87 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 97, 169; 18. November 2003 - 1 [X.]vR 302/96 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 109, 64). Dieser ist jedoch nicht unbeschränkt. Eingriffe in die [X.] müssen zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. [X.] 18. November 2003 - 1 [X.]vR 302/96 - aaO). Auch hat der Gesetzgeber grundsätzlich die faktischen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen, die mit seinen Schutzvorschriften verbunden sind, im [X.]lick zu behalten (vgl. dazu [X.] 18. November 2003 - 1 [X.]vR 302/96 - zu [X.] 3 b bb und [X.] der Gründe, aaO). [X.]eschränkungen der [X.], die zur Durchsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten [X.] nicht geeignet und erforderlich und damit überschießend sind, sind daher im Lichte der Verfassung in der Regel bedenklich und bei der Anwendung und Auslegung der Schutzvorschriften durch die Fachgerichte nach Möglichkeit zu vermeiden.

(e) Hiernach gebietet eine verfassungsorientierte [X.]etrachtung eine Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im zeitlich eingeschränkten Sinn.

(aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit der die [X.] beschränkenden [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Ausfüllung seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht legitime Ziele. Es geht ihm - ebenso wie bei den übrigen, die [X.]efristung von Arbeitsverträgen betreffenden Regelungen des [X.] - um die Verwirklichung eines arbeitsvertraglichen [X.]estandsschutzes für die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Diesen dient es, wenn der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass sachgrundlose [X.]efristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zu „[X.]efristungsketten“ missbraucht werden können.

(bb) Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert jedoch kein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung. Vielmehr erscheint die mit einem lebenslangen [X.]verbot verbundene [X.]eschränkung der [X.] und der [X.]erufsfreiheit der Arbeitnehmer unverhältnismäßig.

([X.]) Das Verbot der Vorbeschäftigung stellt für die darunter fallenden Arbeitnehmer neben dem Schutz vor [X.]efristungsketten typischerweise ein Einstellungshemmnis dar. Arbeitgeber, die sich aus unternehmerischen oder betrieblichen Erwägungen entschließen, eine freie Stelle - jedenfalls zunächst - befristet ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu besetzen, werden sich im Zweifel nicht für den Arbeitnehmer entscheiden, bei dem eine Vorbeschäftigung die Zulässigkeit der befristeten Einstellung ausschließt, sondern für denjenigen, bei dem einer sachgrundlosen [X.]efristung des Arbeitsvertrags kein Hindernis entgegensteht. Der Arbeitgeber wird - typischerweise - in einem solchen Falle die unbefristete Einstellung eines Arbeitnehmers mit Vorbeschäftigung anstelle der befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers ohne Vorbeschäftigung allenfalls dann in Erwägung ziehen, wenn es ihm auf das „Know-how“ gerade des Arbeitnehmers mit Vorbeschäftigung ankommt. Davon wird besonders dann auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer in jüngerer Vergangenheit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitgeber wird sich in solchen Konstellationen möglicherweise wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer sachgrundlosen [X.]efristung für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entscheiden. [X.]ei lange Zeit zurückliegenden [X.] wird ein solcher Anreiz dagegen typischerweise nicht gegeben sein. Für [X.] kann daher eine Vorbeschäftigung zu einem Einstellungshindernis werden (vgl. [X.] FS Wißmann S. 27, 35). Dies wird umso gravierender, je weniger Arbeitgeber für den Arbeitnehmer - etwa aufgrund seines Ausbildungsprofils - in [X.]etracht kommen und je häufiger der Arbeitnehmer „vorbeschäftigt“ war.

(bbb) Die strukturell einstellungshemmende Wirkung ist - wie bei anderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auch - im Interesse des vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Ziels des arbeitsvertraglichen [X.]estandsschutzes hinzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn oder soweit sie zur Verwirklichung dieses Ziels als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheint. Das ist bei einem zeitlich völlig unbeschränkten Verbot der [X.]. Ein Verbot in diesem Verständnis erscheint schon weder als geeignet noch erforderlich, um „[X.]efristungsketten“ zu vermeiden und arbeitsvertraglichen [X.]estandsschutz zu gewähren. Jedenfalls ist die aus dem Verbot der Vorbeschäftigung für [X.] sich ergebende faktische [X.]enachteiligung bei der Arbeitsplatzsuche bei lange Zeit zurückliegenden [X.] unter [X.]erücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten legitimen Zwecks nicht mehr angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn).

d) Die hiernach gebotene Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einem zeiteinschränkenden Sinn erfordert eine im Wege der Rechtsfortbildung vorzunehmende Konkretisierung. Eine solche ist, soweit der Gesetzgeber die erforderliche Konkretisierung unterlassen hat, bisweilen unumgänglich und in der Rechtsprechung nicht selten (vgl. etwa zur Konkretisierung des Lohnwuchers [X.] 22. April 2009 - 5 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 130, 338; zur Frage, von welchem Umfang an eine Arbeitszeiterhöhung eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 [X.]etrVG darstellt, [X.] 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 74/07 - Rn. 19, [X.]E 128, 351). Der [X.] hat sich dabei insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit statt der ebenso in [X.]etracht kommenden Anknüpfung an die Art und Dauer der Vorbeschäftigung für eine zeitliche Grenze entschieden, nach deren Überschreitung eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht mehr anzunehmen ist. Für die genaue Festlegung des zeitlichen Abstands zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem [X.]eginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses war in erster Linie der Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], „[X.]efristungsketten“ und den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, maßgeblich. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint geeignet, erforderlich und angemessen, der Missbrauchsverhinderung Rechnung zu tragen. Eine schutzzwecküberschießende, die [X.]erufsfreiheit unverhältnismäßig beschränkende Folge wird damit vermieden. Die Zeitspanne entspricht außerdem der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 [X.]G[X.] zum Ausdruck kommt. Diese dient dem Interesse der Rechtssicherheit und dem Vertrauen eines - etwaigen - Schuldners darauf, aus einem länger zurückliegenden Lebenssachverhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hierzu weist die erforderliche zeitliche [X.]eschränkung des Verbots der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] wertungsmäßig Parallelen auf. Auch hier ist es sachgerecht, die [X.]eteiligten nicht mehr mit Schwierigkeiten zu belasten, die mit der Aufklärung eines lange Zeit zurückliegenden abgeschlossenen [X.] verbunden sind. Die Grenze von drei Jahren erscheint gleichfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes angemessen. Das Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass einem Arbeitsvertrag, dessen Ende mehr als drei Jahre zurückliegt und der demzufolge regelmäßig für den Abschluss des [X.] keine wesentliche praktische [X.]edeutung mehr hat, keine Folgen mehr für die Gestaltung des [X.] zukommen, erscheint jedenfalls bei typisierender [X.]etrachtung schützenswert.

e) Der Streitfall erfordert keine Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG. Der erkennende [X.] weicht in keiner entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]s ab. Insbesondere liegt keine Divergenz zu der Entscheidung des Zweiten [X.]s vom 6. November 2003 (- 2 [X.] - [X.]E 108, 269) vor. Nach dieser kommt es auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis „grundsätzlich“ nicht an ([X.] 6. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, aaO). Durch die Verwendung des Worts „grundsätzlich“ wird ausgedrückt, dass eine getroffene Aussage nicht absolut gilt, sondern Einschränkungen zulässt, möglicherweise sogar gebietet. Eine solche Einschränkung nimmt der - nach dem derzeitigen Geschäftsverteilungsplan für Rechtsstreitigkeiten über die [X.]efristung von Arbeitsverhältnissen ausschließlich zuständige - erkennende [X.] mit der vorliegenden Entscheidung vor. Im Übrigen wäre in dem vom Zweiten [X.] entschiedenen Fall auch nach jetzigem Rechtsverständnis nicht anders zu erkennen, betrug doch dort die zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen Vertrags und dem Abschluss des neuen sachgrundlos befristeten Vertrags weniger als zwölf Monate. Der [X.] weicht auch nicht deshalb von der Entscheidung des Zweiten [X.]s ab, weil er davon ausgeht, der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei nicht eindeutig. Die Entscheidung des Zweiten [X.]s verhält sich jedenfalls insoweit zur Eindeutigkeit des Wortlauts des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht. Soweit der erkennende [X.] im [X.]eschluss vom 29. Juli 2009 (- 7 [X.] 368/09 - Rn. 2, [X.] 100 TVöD-AT § 30 Abs. 1 Sachgrundlose [X.]efristung Nr. 12) ausgeführt hat, er halte „ebenso wie der [X.]“ den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] für eindeutig, ist der Verweis missverständlich. Mit der Wortlauteindeutigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der [X.] bei der Frage der Anwendung der Norm bei einer [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu sechs Monaten argumentiert ([X.] 6. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] I 2 b aa der Gründe, aaO).

2. Die streitgegenständliche [X.]efristung ist damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Sie überschreitet nicht die Dauer von zwei Jahren. Die Vorbeschäftigung der Klägerin liegt über drei Jahre zurück und hindert die Zulässigkeit der sachgrundlosen [X.]efristung nicht. Auf die weiteren von der Klägerin - gegen das Vorliegen und die [X.]erücksichtigungsfähigkeit eines die [X.]efristung rechtfertigenden sachlichen Grundes - vorgebrachten Argumente kommt es nicht an.

IV. Die [X.]efristung ist nicht wegen einer - zugunsten der Klägerin unterstellten - Verletzung der Pflichten nach § 18 [X.] und § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L durch den beklagten [X.] unwirksam.

1. § 18 Satz 1 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. [X.]ei einer Pflichtverletzung kommen nach allgemeinem Schuldrecht Schadensersatzansprüche in [X.]etracht, etwa nach § 280 [X.]G[X.] wegen einer Vertragspflichtverletzung. Solche macht die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr geltend.

2. § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L räumt befristet [X.]eschäftigten einen Anspruch auf bevorzugte [X.]erücksichtigung bei der [X.]esetzung von [X.] ein. Unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm fallen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur [X.]eschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Ungeachtet der Frage einer Vereinbarkeit dieser Tarifbestimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Anspruch auf bevorzugte [X.]erücksichtigung der Sache nach ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers bei der [X.]esetzung von [X.]. [X.]ei einem Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L kommt ein - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht streitgegenständlicher - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Schadensersatz in [X.]etracht (hierzu z[X.] [X.]raun [X.], 517).

3. Mit ihrem Argument, der [X.]eklagte berufe sich wegen der Verletzung seiner Pflichten aus § 18 [X.] und § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L rechtsmissbräuchlich auf die [X.]eendigung des Arbeitsvertrags, verkennt die Klägerin, dass die Wirksamkeit einer [X.]efristungsabrede grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist (z[X.] [X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 127, 239). Es spielt für die Wirksamkeit der [X.]efristung keine Rolle, ob der [X.]eklagte ggf. verpflichtet war, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Dies könnte lediglich einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags begründen. Die Wirksamkeit der [X.]efristung hängt ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Dies ist hier der Fall.

[X.]. Über den Klageantrag zu 2. hatte der [X.] nicht zu entscheiden. Der Antrag steht unter der innerprozessualen [X.]edingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese [X.]edingung ist nicht eingetreten.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Für den durch Ablauf der Amtszeit
verhinderten ehrenamtlichen Richter Güner
Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 716/09

06.04.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 28. November 2008, Az: 3 Ca 2274/08, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09 (REWIS RS 2011, 7925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7925

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