Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 477/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 6398

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 - 6 [X.] 1125/16 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. April 2016 geendet hat.

2

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie unterhält in [X.] mehrere hundert Supermärkte unterschiedlicher Größe an verschiedenen Standorten. Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der [X.] vom 5. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in ihrem Betrieb in [X.] tätig.

3

Mit Wirkung zum 2. Mai 2014 stellte die Beklagte die Klägerin erneut auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30. April 2014 befristet zunächst für die [X.] bis zum 31. Januar 2015 in ihrem Supermarkt in [X.] als Mitarbeiterin im Bereich „Food I“ ein. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit dreimal verlängert, zuletzt mit Vereinbarung vom 12. Januar 2016 bis zum 30. April 2016.

4

Mit ihrer am 4. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Mai 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. April 2016 geltend gemacht und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen ihrer Vorbeschäftigung im Jahr 2008 nicht ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund der [X.] vom 12. Januar 2016 mit Ablauf des 30. April 2016 geendet hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des 30. April 2016 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 2014 als Mitarbeiterin im Bereich Food I weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] wirksam. Das frühere Arbeitsverhältnis stehe der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss der letzten Verlängerungsvereinbarung mit der Klägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] gestanden. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, dies auch deshalb, weil die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes dem Arbeitgeber die Prüfung erschwerten, ob bereits vor längerer [X.] eine Vorbeschäftigung bestanden habe. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. April 2016 sei im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.] vereinbart worden. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe daher keine Berücksichtigung finden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]eklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die zulässige [X.]efristungskontrollklage begründet ist.

9

I. Das [X.] hat mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung angenommen, die [X.]efristung zum 30. April 2016 sei nicht nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen wurden zwar mit der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von knapp zwei Jahren und der dreimaligen Vertragsverlängerung eingehalten. Das [X.] ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, die in der Verlängerungsvereinbarung vom 12. Januar 2016 vereinbarte [X.]efristung zum 30. April 2016 verstoße wegen der vorherigen Anstellung der Klägerin [X.] gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

a) Das [X.] hat zwar entgegen der Auffassung der [X.]eklagten zutreffend angenommen, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis der Klägerin [X.] mit demselben Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestanden hat.

„Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.], also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Der Gesetzgeber hat für das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung auf den rechtlichen [X.]estand eines formellen Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] abgestellt, nicht auf eine [X.]eschäftigung in demselben [X.]etrieb ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 712/13 - Rn. 13, [X.]E 154, 196; 24. Juni 2015 - 7 [X.] 474/13 - Rn. 15). Da Vertragspartnerin der Klägerin sowohl bei dem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag als auch bei den in der [X.] vom 2. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen die [X.]eklagte war, bestand die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

b) Die Annahme des [X.]s, das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasse jede frühere [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber, ist jedoch nicht frei von [X.]. Der Anwendungsbereich des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist vielmehr in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken in Fällen, in denen das Verbot für die [X.]en unzumutbar wäre. Dies hat das [X.] verkannt.

aa) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen der vom [X.] im [X.] vertretenen Auffassung nicht verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift der sachgrundlosen [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 375/10 - Rn. 23 ff., [X.]E 139, 213; ähnlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 716/09 - Rn. 27, [X.]E 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung). Nach der Rechtsprechung des [X.] überschreitet die Annahme, eine sachgrundlose [X.]efristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff., [X.]E 149, 126). In § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass sachgrundlose [X.]efristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche [X.]egrenzung des Verbots entschieden ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 77, aaO). Das [X.] hat ausgeführt, der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm und auch die Systematik gebe kein zwingendes Ergebnis der Auslegung vor. Doch zeigten die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte, welche gesetzgeberische Konzeption der Norm zugrunde liege. Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von [X.]edeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], verliehen dessen Wortlaut („bereits zuvor“) seinen [X.]edeutungsgehalt und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 78 ff., aaO).

bb) Allerdings verlangt auch das [X.] eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62 f., [X.]E 149, 126).

(1) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese [X.]eeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der [X.]eschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten und auch eine Gefahr für die [X.] Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 53, [X.]E 149, 126). Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einhergehenden [X.]eeinträchtigungen der Rechte der [X.] und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die [X.]eteiligten unzumutbar wäre ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 55, aaO; kritisch hierzu: [X.] 2018, 905, 908; [X.] RdA 2018, 321, 331 f.).

(2) Ein Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten [X.]eschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62, [X.]E 149, 126). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es nach Ansicht des [X.] etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei [X.] und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer [X.]erufsqualifizierung (vgl. dazu [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 716/09 - Rn. 2, [X.]E 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der [X.], die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, aaO).

cc) Der Entscheidung des [X.] kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 [X.]G Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe [X.]ezug nimmt, erstreckt sich die [X.]indungswirkung auch auf die Ausführungen des [X.] zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 22 mwN; vgl. [X.] 30. Juni 1976 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 40, 88). Dementsprechend hat der [X.] seine Rechtsprechung aus dem [X.] zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] inzwischen aufgegeben ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 161/15 - Rn. 14; vgl. auch [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] 409/16 - Rn. 24).

dd) Das [X.] ist danach mit einer unzutreffenden [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, die in der Verlängerungsvereinbarung vom 12. Januar 2016 vereinbarte [X.]efristung zum 30. April 2016 verstoße wegen der früheren Anstellung der Klägerin [X.] gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte keine zeitliche [X.]egrenzung des Verbots der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung. Das [X.] hat allerdings zu Unrecht nicht geprüft, ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auszuschließen ist, weil die Anwendung des Verbots für die [X.]en unzumutbar wäre.

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllt sind und die [X.]efristung zum 30. April 2016 damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das [X.].

1. Das [X.] hat nicht näher definiert, wann eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders“ geartet oder „von sehr kurzer“ Dauer war. Dies ist unter [X.]erücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung unzumutbar wäre, einzuschränken, sowie unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] genannten [X.]eispielsfälle zu beurteilen. [X.]etztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 24 mwN; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 21 mwN).

2. Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s war die Klägerin vor ihrer erneuten Einstellung zum 2. Mai 2014 in der [X.] vom 5. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in dem [X.]etrieb der [X.]eklagten in [X.] tätig. Im zuletzt bis zum 30. April 2016 befristeten Arbeitsverhältnis war die Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s als gewerbliche Mitarbeiterin im [X.]ereich „Food I“ tätig. Allein anhand dieser Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung für die [X.]en vorliegend unzumutbar ist und dessen Anwendung daher im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu unterbleiben hat.

a) Im [X.]punkt der erneuten Einstellung der Klägerin zum 2. Mai 2014 lag ihre Vorbeschäftigung allerdings nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein deshalb geboten wäre.

aa) Nach der Entscheidung des [X.] genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem [X.]raum von - wie hier - etwa fünf Jahren und vier Monaten nicht angenommen werden (vgl. zu einem [X.]raum von ca. 15 Jahren: [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 [X.] 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem [X.]raum von knapp fünfeinhalb Jahren [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 23; zu einem [X.]raum von acht Jahren [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 26). Allein aufgrund dieses [X.]ablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung für die Arbeitsvertragsparteien - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser [X.]spanne eine Gefahr der Kettenbefristung eher gering sein. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen [X.]efristung bei einer erneuten Einstellung nach fünf Jahren und vier Monaten nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des [X.]ablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - aaO; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - aaO). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren [X.] Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 46, [X.]E 149, 126). Die sachgrundlose [X.]efristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der [X.]eschäftigung zu erhalten ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 49, aaO). Dies ist auch bei der [X.]eurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten [X.]eschäftigung als Regelfall stehen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 33, aaO). [X.]ei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von etwa fünf Jahren und vier Monaten erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen [X.]efristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender [X.]etrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 69/12 - Rn. 27, [X.]E 147, 279), könnte ein Arbeitgeber jedenfalls sechs sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose [X.]efristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften [X.]eschäftigung gefährdet.

bb) Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten ist es nicht geboten, den Arbeitsvertragsparteien den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses deshalb bereits nach Ablauf einer kürzeren [X.]spanne seit dem Ende der Vorbeschäftigung zu ermöglichen, weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Daten über das vorangegangene Arbeitsverhältnis langfristig zu speichern. Der Arbeitgeber muss die Daten nicht notwendig selbst vorhalten. Verfügt er nicht selbst über die notwendigen Daten, steht ihm vor dem Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ein Fragerecht hinsichtlich einer Vorbeschäftigung zu (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 57, [X.]E 149, 126 unter Hinweis auf [X.]T-Drs. 14/4374 S. 19). Täuscht der [X.]ewerber den Arbeitgeber über eine Vorbeschäftigung, kann dieser den wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] unwirksam sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag anfechten ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 161/15 - Rn. 23).

b) Die Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer im Sinne der Rechtsprechung des [X.]. Die [X.]aufzeit betrug ein knappes halbes Jahr. Ein Arbeitnehmer erwirbt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bereits nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz. Mit einer vorübergehenden Aushilfe kann gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.]G[X.] einzelvertraglich keine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die [X.] von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Im Hinblick auf diese Fristen ist ein [X.]raum von ca. einem halben Jahr im vorliegenden Zusammenhang nicht als sehr kurz anzusehen (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 25 zu einem [X.]raum von knapp neun Monaten; [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 28 zu einem [X.]raum von 18 Monaten; [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] 323/17 - Rn. 27 zu einem [X.]raum von zwei Jahren).

c) Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift aufgrund weiterer Umstände im Streitfall zu unterbleiben hat.

aa) Die [X.]eklagte hat in der Revisionsinstanz geltend gemacht, es habe sich bei der Vorbeschäftigung der Klägerin um eine ganz andere Tätigkeit gehandelt als in dem ab dem 2. Mai 2014 begründeten Arbeitsverhältnis. Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten genügt es zwar nicht, dass die Klägerin an unterschiedlichen Arbeitsplätzen in verschiedenen Supermärkten mit unterschiedlichen Klientel beschäftigt war. Nach den vom [X.] aufgezählten [X.]eispielsfällen (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, [X.]E 149, 126) ist es für die Annahme einer „ganz anderen Tätigkeit“ im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] 323/17 - Rn. 26). Das [X.] hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zum Inhalt und den Anforderungen der im Rahmen der Vorbeschäftigung von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeiten getroffen. Im Hinblick auf die in dem ab dem 2. Mai 2014 begründeten Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit ist nur festgestellt, dass die Klägerin als gewerbliche Mitarbeiterin im [X.]ereich „Food I“ tätig war. Dem [X.] ist es daher nicht möglich, zu beurteilen, ob die während ihrer Vorbeschäftigung geschuldeten Tätigkeiten ganz andere waren als jene, die die Klägerin zuletzt zu erbringen hatte.

bb) Zudem hat die [X.]eklagte im Revisionsverfahren geltend gemacht, die Klägerin sei während ihrer Vorbeschäftigung [X.] auf eigenen Wunsch aus familiären Gründen in geringfügigem Umfang im Rahmen eines sozialversicherungsfreien [X.]eschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Vorbeschäftigung der Klägerin um eine geringfügige Nebenbeschäftigung während der [X.] der Kindererziehung oder der familiären Pflege gehandelt hat, aufgrund derer nach den vom [X.] genannten [X.]eispielsfällen (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, [X.]E 149, 126: „geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit“) die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auszuschließen sein könnte. Eine auf eigenen Wunsch aus familiären Gründen nur geringfügige (Neben-)[X.]eschäftigung erfolgt nicht selten von vornherein nur auf vorübergehende, häufig kurze [X.] und ist nicht zwingend auf eine längerfristige Sicherung des [X.]ebensunterhalts angelegt. Sie hat für die [X.] Sicherung und für die Altersversorgung regelmäßig nur untergeordnete [X.]edeutung. Diese Umstände können geeignet sein, die Annahme zu rechtfertigen, es bestehe weder eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers noch sei das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Auch das kann der [X.] mangels tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen.

3. Das [X.] wird den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu diesen Aspekten zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und sodann zu würdigen haben, ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Streitfall zu unterbleiben hat. Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass der Vortrag von entsprechenden Tatsachen grundsätzlich der [X.]eklagten obliegt ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 30).

III. Die Zurückverweisung kann nicht deshalb unterbleiben, weil die [X.]efristungskontrollklage ungeachtet einer möglichen Rechtsunwirksamkeit der [X.]efristung abzuweisen wäre. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klage nicht deshalb unbegründet ist, weil die [X.]eklagte die [X.]efristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.]s in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (- 7 [X.] 716/09 - [X.]E 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 [X.] 375/10 - [X.]E 139, 213) vereinbart hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der [X.] schon aufgrund der Gesetzeswirkung des [X.]eschlusses des [X.] gehindert wäre, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall abweichend von den Vorgaben des [X.] zur Anwendung zu bringen, nachdem das [X.] die Wirkungen seiner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt hat. Das Vertrauen der [X.]eklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] 409/16 - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 37 ff.).

1. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch [X.]estimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder [X.]illigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden ([X.] 25. April 2015 - 1 [X.]vR 2314/12 - Rn. 13; 15. Januar 2009 - 2 [X.]vR 2044/07 - Rn. 85 mwN, [X.]E 122, 248; vgl. dazu auch [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 306; 19. Juni 2012 - 9 [X.] 652/10 - Rn. 27 mwN, [X.]E 142, 64). Dabei ist zu beachten, dass im Zivilprozess die [X.]egünstigung der einen [X.] durch die Gewährung von Vertrauensschutz stets zu einer [X.]elastung der anderen [X.] führt (Koch SR 2012, 159, 160). Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene [X.] auf die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 765/06 - Rn. 31; 23. März 2006 - 2 [X.] 343/05 - Rn. 33, [X.]E 117, 281; 1. Februar 2007 - 2 [X.] 15/06 - Rn. 8 ff., beachte dazu aber [X.] 10. Dezember 2014 - 2 [X.]vR 1549/07 -). Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 84, 212).

2. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in [X.]ezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] 409/16 - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 40). Jedenfalls durfte die [X.]eklagte auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht vertrauen. Die [X.]srechtsprechung aus dem [X.] war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei [X.]/[X.]ackhaus 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 381d; [X.]/[X.]ipke 12. Aufl. § 14 [X.] Rn. 566; vgl. auch [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 375/10 - Rn. 23, [X.]E 139, 213). [X.]ereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 42). Da die Rechtsprechung des [X.]s aus dem [X.] im [X.]punkt der [X.]egründung des erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen den [X.]en noch nicht vom [X.] überprüft und bestätigt worden war, konnte und durfte die [X.]eklagte den unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung nicht als gesichert erachten. Sie musste vielmehr die Möglichkeit in [X.]etracht ziehen, dass das [X.] zu der vom [X.] vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine andere Auffassung vertreten könnte ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 44).

IV. [X.] ist von der Zurückverweisung umfasst.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    H. Hansen    

        

    [X.]usch    

                 

Meta

7 AZR 477/17

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 6. Oktober 2016, Az: 2 Ca 193/16, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 TzBfG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 477/17 (REWIS RS 2019, 6398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6398

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