Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 7 AZR 409/16

7. Senat | REWIS RS 2019, 9172

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2016 - 8 [X.] 1015/15 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 31. März 2015 geendet hat.

2

Der [X.]läger, der mit einem Grad der [X.]ehinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, war vom 1. September 2001 bis zum 20. Juni 2004 bei der beklagten [X.] in dem beim [X.], Frauen und Jugend ressortierenden [X.]undesamt für den Zivildienst mit Sitz in [X.] tätig. Die [X.]eklagte stellte ihn auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 21. März 2013 erneut befristet für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2015 ein. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war der [X.]läger als Sachbearbeiter im Geschäftsbereich der [X.]eauftragten der [X.]undesregierung für [X.]ultur und Medien am Dienstort [X.] beschäftigt. Der befristeten Einstellung im [X.] ging eine Initiative der [X.] der [X.]undesagentur für Arbeit ([X.]) zur [X.] schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker voraus, zu deren Unterstützung sich die [X.]eauftragte der [X.]undesregierung für [X.]ultur und Medien bereit erklärt hatte.

3

Mit seiner am 14. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 17. April 2015 zugestellten [X.]lage hat der [X.]läger die Unwirksamkeit der [X.]efristung zum 31. März 2015 geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 sei nicht wirksam zum 31. März 2015 befristet worden. Die [X.]efristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung bei der [X.]eklagten nicht ohne Sachgrund gerechtfertigt. Ein Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Tz[X.]fG liege nicht vor.

4

Der [X.]läger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 21. März 2013 mit Ablauf des 31. März 2015 geendet hat, sondern darüber hinaus zu unveränderten [X.]edingungen fortbesteht,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

5

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die [X.]efristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG wirksam. Das frühere Arbeitsverhältnis stehe einer weiteren sachgrundlosen [X.]efristung nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger im März 2013 im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts gestanden. Sie habe den Arbeitsvertrag mit dem [X.]läger im Vertrauen auf diese Rechtsprechung abgeschlossen. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe in einem solchen Fall keine [X.]erücksichtigung finden. Die [X.]efristung sei jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Tz[X.]fG sachlich gerechtfertigt, weil sie aus [X.] Gründen erfolgt sei. Die vorübergehende Einstellung des [X.]lägers sei - ohne entsprechenden Personalbedarf und außerhalb des [X.] - nur aufgrund der Initiative zur [X.] schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker erfolgt und stelle eine reine Fördermaßnahme in Form einer berufspraktischen Qualifikation zugunsten des [X.]lägers dar. Dem [X.]läger habe im Rahmen einer zweijährigen [X.]efristung ein Zugang zum ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden sollen, wobei in der zweiten Hälfte der [X.]eschäftigung eine Unterstützung zur weiteren Stellensuche erfolgt sei. Eine Anschlussbeschäftigung sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, auch weil der [X.]läger nicht über den für eine Dauerbeschäftigung erforderlichen [X.]ildungsabschluss verfüge. Die [X.]erufung des [X.]lägers auf die Unwirksamkeit der [X.]efristung sei vor dem Hintergrund seiner [X.]enntnis von diesen Umständen auch rechtsmissbräuchlich.

6

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.]läger seine bisherigen Anträge weiter. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann die [X.]efristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten [X.]efristung am 31. März 2015 geendet hat.

8

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht der [X.] genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist geeignet, die angefochtene Entscheidung umfassend in Frage zu stellen (vgl. [X.] 29. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 11; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 18).

9

Das [X.] hat die [X.]efristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] für wirksam gehalten. Es hat - weitgehend unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts - im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]s in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 139, 213) angenommen, die länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung stehe der sachgrundlosen [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Damit setzt sich die Revisionsbegründung zwar nur knapp auseinander. Sie verdeutlicht den von ihr angenommenen Rechtsfehler des [X.]s aber gleichwohl in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs noch hinreichend erkennen lässt. Der Kläger verweist auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] und auf die Gesetzeshistorie, die nach seiner Ansicht der [X.]srechtsprechung entgegenstehen, und macht weiter geltend, die Rechtsprechung des [X.]s verstoße gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Gesetzesbindung der Justiz nach Art. 20 Abs. 3 GG. [X.] diese - wenngleich knapp gefassten - [X.] zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

[X.]. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die Revision ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom [X.] als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Das ist nicht der Fall.

1. Die Zulässigkeit der [X.]erufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der [X.]erufung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Genügt die [X.]erufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das [X.] die [X.]erufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die [X.]erufung als unzulässig verworfen wird. Es ist ohne [X.]edeutung, dass das [X.]erufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]E 158, 266; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 18).

2. Vorliegend bestehen auch gegen die Zulässigkeit der [X.]erufung keine durchgreifenden [X.]edenken. Auch die [X.]erufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; zu diesen Anforderungen vgl. etwa [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 34, [X.]E 158, 266). Zwar enthält auch die [X.]erufungsbegründung nur eine sehr knappe Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat aber auch in seiner [X.]erufungsbegründung ausgeführt, die Rechtsprechung des [X.]s, wonach eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung der sachgrundlosen [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 [X.] nicht entgegenstehe, verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Damit wird hinreichend deutlich, in welchem Punkt der Kläger die Erwägungen des Arbeitsgerichts für unrichtig hält.

II. Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen haben.

1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Die Auslegung dieses Antrags ergibt, dass der Kläger insoweit ausschließlich eine [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.] verfolgt. Er wendet sich gegen die im Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 vereinbarte [X.]efristung zum 31. März 2015. Dem Antragswortlaut „sondern … unbefristet fortbesteht“ kommt neben dem [X.]efristungskontrollantrag keine eigenständige [X.]edeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, sondern beschreibt lediglich die im Falle der Unwirksamkeit der [X.]efristung eintretende Rechtsfolge. Andere [X.]eendigungstatbestände, die mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen wären, befinden sich zwischen den [X.]en nicht im Streit.

2. Die Annahme des [X.]s, die [X.]efristungskontrollklage sei unbegründet, die [X.]efristung zum 31. März 2015 sei nach § 14 Abs. 2 [X.] ohne Sachgrund gerechtfertigt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Grenzen für die sachgrundlose [X.]efristung wurden zwar mit der für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossenen einzigen [X.]efristungsvereinbarung eingehalten.

b) Das [X.] hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Wirksamkeit der [X.]efristung § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies ist hier der Fall. Der Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 20. Juni 2004 bei der beklagten [X.] in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.]s um eine der sachgrundlosen [X.]efristung des Arbeitsvertrags der [X.]en entgegenstehende Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.].

aa) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestanden hat.

(1) „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.]. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 712/13 - Rn. 13, [X.]E 154, 196; 24. Juni 2015 - 7 [X.] 474/13 - Rn. 15).

(2) Da Vertragspartner des [X.] sowohl bei dem für die [X.] vom 1. September 2001 bis zum 20. Juni 2004 geschlossenen Arbeitsvertrag als auch bei dem Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 die [X.] und damit dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bestand die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Dabei ist entgegen der von der [X.] in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht nicht von [X.]edeutung, dass der Kläger im Rahmen seiner Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums der [X.] mit eigener Ressortkompetenz tätig war. Nach Art. 65 Satz 2 GG leitet jeder [X.]undesminister seinen Geschäftsbereich im Rahmen der vom [X.]undeskanzler nach Art. 65 Satz 1 GG festgelegten Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung. Diese Leitungskompetenz umfasst neben der [X.]efugnis, im Rahmen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben die Organisation und die Verfahrensabläufe des Ressorts zu gestalten, die [X.] gegenüber den dort [X.]eschäftigten. Deren Wahrnehmung gehört zu dem Entscheidungs- und Gestaltungsraum der jeweiligen Ressortminister (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] 94/11 - Rn. 27). Danach mögen zwar abgrenzbare Personalbefugnisse in den jeweiligen [X.]undesministerien bestehen. Das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt aber nicht auf die Zuordnung von Personalbefugnissen auf Arbeitgeberseite ab, sondern nach Sinn und Zweck der Norm, die unbegrenzte Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zu verhindern, auf den vormaligen [X.].

[X.]) Das [X.] hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Vorbeschäftigung vom 1. September 2001 bis zum 20. Juni 2004 der sachgrundlosen [X.]efristung des zum 1. April 2013 begründeten Arbeitsverhältnisses nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegenstand, weil zwischen dem Ende der Vorbeschäftigung und der [X.]egründung des neuen Arbeitsverhältnisses ein [X.]raum von mehr als drei Jahren liegt.

(1) Der [X.] hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 139, 213; ähnlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung).

(2) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der [X.] nach dem [X.]eschluss des [X.] vom 6. Juni 2018 (- 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 -) nicht festgehalten ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 18 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 15). Nach der Entscheidung des [X.] überschreitet die Annahme, die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff.). In § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass sachgrundlose [X.]efristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche [X.]egrenzung des Verbots entschieden ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 77). Das [X.] hat ausgeführt, der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm und auch die Systematik gebe kein zwingendes Ergebnis der Auslegung vor. Doch zeigten die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte, welche gesetzgeberische Konzeption der Norm zugrunde liege. Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von [X.]edeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], verliehen dessen Wortlaut („bereits zuvor“) seinen [X.]edeutungsgehalt und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 78 ff.).

(3) Allerdings verlangt auch das [X.] eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62 f.).

(a) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese [X.]eeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der [X.]eschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten und auch eine Gefahr für die [X.] Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 53). Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einhergehenden [X.]eeinträchtigungen der Rechte der [X.] und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die [X.]eteiligten unzumutbar wäre ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 55).

Ein Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der [X.] an einer auch nur befristeten [X.]eschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62; [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 21 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 18). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63). So liegt es nach Ansicht des [X.] etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit [X.] 2011, 241, 243; [X.] 2001, 254; [X.] 2011, 2808, 2810), bei [X.] und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer [X.]erufsqualifizierung (vgl. dazu [X.] 6. April 2011 - 7 [X.]  - Rn. 2, [X.]E 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der [X.], die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. [X.]/Preis [2016] § 620 Rn. 182; ähnlich [X.] 2001, 254 f.).

(b) Der Entscheidung des [X.] kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 [X.]G Gesetzeskraft zu ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 22 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 19). Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe [X.]ezug nimmt, erstreckt sich die [X.]indungswirkung auch auf die Ausführungen des [X.] zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. [X.] 30. Juni 1976 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 40, 88; [X.] 3. Aufl. § 20 Rn. 92; [X.]/Zuck [X.]G 7. Aufl. § 31 Rn. 32; differenzierend Seetzen NJW 1976, 1997, 1998 f.).

(4) Danach liegen die Voraussetzungen einer verfassungskonformen [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall nicht vor.

(a) Das [X.] hat nicht näher definiert, wann eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders“ geartet oder „von sehr kurzer“ Dauer war (zu [X.]edenken wegen erhöhter Rechtsunsicherheit durch die Rspr. des [X.] vgl. [X.]ayreuther NZA 2018, 905, 908; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 14 Rn. 98). Dies ist unter [X.]erücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung unzumutbar wäre, einzuschränken, sowie unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] genannten [X.]eispielsfälle zu beurteilen. Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 24 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 21 mwN).

(b) Danach ist vorliegend das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nicht unzumutbar.

(aa) Im [X.]punkt der erneuten Einstellung des [X.] lag seine Vorbeschäftigung nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfassungsrechtlich geboten wäre. Nach der Entscheidung des [X.] genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem [X.]raum von ca. acht Jahren und neun Monaten nicht angenommen werden (zu einem [X.]raum von acht Jahren bereits [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 26; zu einem [X.]raum von knapp fünfeinhalb Jahren [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 23). Aufgrund dieses [X.]ablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser [X.]spanne eine Gefahr der Kettenbefristung eher gering sein. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen [X.]efristung bei einer erneuten Einstellung acht Jahre und neun Monate nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des [X.]ablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - und - 7 [X.] 13/17 - jeweils aaO). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren [X.] Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 46). Die sachgrundlose [X.]efristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der [X.]eschäftigung zu erhalten ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 49). Dies ist auch bei der [X.]eurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten [X.]eschäftigung als Regelfall stehen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 33). [X.]ei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von acht Jahren und neun Monaten erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen [X.]efristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender [X.]etrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 69/12 - Rn. 27, [X.]E 147, 279), könnte ein Arbeitgeber jedenfalls vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose [X.]efristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften [X.]eschäftigung gefährdet.

([X.]) Die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung geschuldeten Tätigkeiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 1. April 2013 zu erbringen hatte. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu den Akten gereichten Zeugnisses vom 23. Juli 2004 über seine Tätigkeit in den Jahren 2001 bis 2004 war der Kläger im Rahmen der Vorbeschäftigung als [X.]ürosachbearbeiter in der [X.] tätig. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21. März 2013 ab dem 1. April 2013 die Funktion eines Sachbearbeiters übernommen. Er hatte daher keine ganz anders gearteten Tätigkeiten zu erledigen als während der Vorbeschäftigung. Die [X.]eklagte behauptet dies auch nicht.

(cc) Die Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer, da die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre und zehn Monate betrug (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 28 zu einem [X.]raum von 18 Monaten; [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 13/17 - Rn. 25 zu einem [X.]raum von knapp neun Monaten).

([X.]) Sonstige Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebieten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger während seiner Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts der [X.] tätig war, rechtfertigt es nicht, die erneute [X.]eschäftigung auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu ermöglichen; dadurch würde der mit dem Verbot verfolgte Zweck, Kettenbefristungen zu verhindern, gefährdet.

(5) Der [X.] kann selbst darüber entscheiden, ob die Vorbeschäftigung des [X.] bei der [X.] der streitgegenständlichen sachgrundlosen [X.]efristung entgegensteht. Zwar hat das [X.] in dem [X.]eschluss vom 6. Juni 2018 (- 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 -) andere Kriterien für die Ausnahme von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen [X.]efristung aufgestellt als der [X.] in seinen im [X.] getroffenen Entscheidungen. Die vom [X.] aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspielräume („sehr lang“ zurückliegend, „ganz anders“ geartet, „von sehr kurzer“ Dauer). Grundsätzlich obliegt diese [X.]ewertung den Tatsacheninstanzen. Sind alle für die [X.]ewertung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann der [X.] diese [X.]ewertung allerdings auch selbst vornehmen. [X.]ei der verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] handelt es sich um eine Rückausnahmevorschrift (vgl. [X.] Anm. AP [X.] § 14 Nr. 170). Der Vortrag von entsprechenden Tatsachen obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich darauf beruft ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 30 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 27). Das ist hier die [X.]eklagte. Die Entscheidung des [X.] wurde mit den [X.]en in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörtert. Die [X.]eklagte hat dabei nicht geltend gemacht, in [X.]ezug auf die Kriterien des [X.] noch neue Tatsachen vortragen zu wollen.

3. Der Rechtsfehler des [X.]s führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

aa) Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil sie den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.]s in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 139, 213) abgeschlossen hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.] schon aufgrund der Gesetzeswirkung der Entscheidung des [X.] gehindert wäre, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall abweichend von den Vorgaben des [X.] zur Anwendung zu bringen, nachdem das [X.] die Wirkungen seiner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt hat. Das Vertrauen der [X.] ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 40 ff. und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 37 ff.).

(1) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch [X.]estimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder [X.]illigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden ([X.] 25. April 2015 - 1 [X.]vR 2314/12 - Rn. 13; 15. Januar 2009 - 2 [X.]vR 2044/07 - Rn. 85 mwN, [X.]E 122, 248; vgl. dazu auch [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 306; 19. Juni 2012 - 9 [X.] 652/10 - Rn. 27 mwN, [X.]E 142, 64). Dabei ist zu beachten, dass im Zivilprozess die [X.]egünstigung der einen [X.] durch die Gewährung von Vertrauensschutz stets zu einer [X.]elastung der anderen [X.] führt (Koch SR 2012, 159, 160).

Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung setzt zunächst voraus, dass die betroffene [X.] auf die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 765/06 - Rn. 31; 23. März 2006 - 2 [X.] 343/05 - Rn. 33, [X.]E 117, 281; 1. Februar 2007 - 2 [X.] 15/06 - Rn. 8 ff., beachte dazu aber [X.] 10. Dezember 2014 - 2 [X.]vR 1549/07 -). Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 84, 212).

(2) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in [X.]ezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 43 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 40). Jedenfalls durfte die [X.]eklagte auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht vertrauen. Die [X.]srechtsprechung aus dem [X.] war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei [X.]/[X.]ackhaus 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 381d; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 14 [X.] Rn. 566; vgl. auch [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 139, 213). [X.]ereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 45 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 42).

Da die Rechtsprechung des [X.]s aus dem [X.] im [X.]punkt der [X.]egründung des erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen den [X.]en noch nicht vom [X.] überprüft und bestätigt worden war, konnte und durfte die [X.]eklagte den unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung nicht als gesichert erachten. Sie musste vielmehr die Möglichkeit in [X.]etracht ziehen, dass die vom [X.] vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor dem [X.] keinen [X.]estand haben könnte ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 47 und - 7 [X.] 13/17 - Rn. 44).

[X.]) Dem Kläger ist es entgegen der Ansicht der [X.] nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 [X.]G[X.] verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der [X.]efristung zu berufen.

(1) Es verstößt nicht grundsätzlich gegen [X.] und Glauben, wenn eine [X.] ein unter ihrer [X.]eteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 27, [X.]E 140, 368; 18. Juni 2008 - 7 [X.] 214/07 - Rn. 32 mwN).

(2) Vorliegend durfte die [X.]eklagte nicht allein deshalb auf die Wirksamkeit der [X.]efristung vertrauen, weil der Kläger im Rahmen der Initiative zur [X.] schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker eingestellt wurde und der Kläger nach der [X.]ehauptung der [X.] darauf hingewiesen wurde, dass der [X.]eschäftigung kein entsprechender Personalbedarf zugrunde lag und deshalb eine Dauerbeschäftigung nicht in Frage komme. Allein die etwaige Kenntnis des [X.] davon, dass die [X.]eklagte ausschließlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen wollte, begründet kein schützenswertes Vertrauen der [X.] darauf, der Kläger werde die Wirksamkeit der [X.]efristungsvereinbarung nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Gleiches gilt für die [X.]ehauptung der [X.], der Kläger schade mit seiner [X.]efristungskontrollklage der Initiative zur [X.], weil es öffentliche Arbeitgeber von der Einstellung abhalten könne. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger den Eindruck vermittelt und damit Vertrauen darauf geschaffen hat, er werde die Unwirksamkeit der [X.]efristung aus diesem Grund nicht geltend machen.

b) Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die [X.]efristung durch in der Person des [X.] liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] gerechtfertigt ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus [X.]n Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten [X.]eschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten [X.]n Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte [X.] bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die [X.]n Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem [X.]n [X.]eweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des [X.]etriebs oder der Dienststelle und nicht die [X.]erücksichtigung der [X.]n [X.]elange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren (ausführlich [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] 630/07 - Rn. 9; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] [X.] 12. Dezember 1985 - 2 [X.] 9/85 - zu II 4 b der Gründe; 26. April 1985 - 7 [X.] 316/84 - zu III 3 c aa der Gründe).

[X.]) Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die [X.]eklagte hat sich zwar darauf berufen, die [X.]efristung sei aus [X.]n Gründen vereinbart worden, weil die vorübergehende Einstellung des [X.] - ohne entsprechenden Personalbedarf und außerhalb des [X.] - nur im Rahmen der Initiative zur [X.] schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker erfolgt sei. Dies könnte geeignet sein, die [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] zu rechtfertigen. Das [X.] hat hierzu jedoch - aus seiner Sicht konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachzuholen und die Wirksamkeit der [X.]efristung unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen haben.

III. Die Zurückverweisung umfasst auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 409/16

20.03.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 16. September 2015, Az: 5 Ca 867/15, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 7 AZR 409/16 (REWIS RS 2019, 9172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9172


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 Sa 1015/15

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1015/15, 25.06.2020.


Az. 7 AZR 409/16

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 409/16, 20.03.2019.


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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 152/20

Zitiert

7 AZR 733/16

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