Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2021, Az. 16 Sa 380/20

16. Berufungskammer | REWIS RS 2021, 1817

DATENSCHUTZ SCHADENSERSATZ DSGVO ART. 82 DSGVO

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO notwendig; außerordentliche Kündigung wegen erschlichener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


Leitsatz

  1. Das Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Absatz 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden.
  2. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum erkrankt.
  3. Grundlage der Beweiswürdigung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, persönlicher Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer gegebenenfalls erfolgten Beweisaufnahme.
  4. Die Frist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt noch nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber mit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Anfangsverdacht wegen des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit hat. Er darf nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen, wozu auch das Begutachtungsverfahren nach § 275 Absatz 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V gehört. Bearbeitungsverzögerungen seitens der Krankenkasse sind dem Arbeitgeber nicht anzulasten.
  5. Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO wegen rechtswidriger Detektivüberwachung setzt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung (mehr) voraus. Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht das Gesetz nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2020 – 12 Ca 4391/19 - unter Zurückweisung von Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Juli 2019, zugegangen am 20. Juli 2019, nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,04 [X.] (in Worten: Zweihundertneunundneunzig und 04/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 [X.] (in Worten: [X.] und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 59,63% und die Beklagte zu 40,37% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 45,19% und die Beklagte zu 54,81% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um [X.]uf[X.]dungs- und (immateriellen) Schadenersatz.

[X.]er am [X.] geborene, geschiedene und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1. September 2015 zunächst bei der Muttergesellschaft der [X.], ab 12. [X.]ezember 2016 bei der [X.], nach Maßgabe des schriftlichen [X.]rbeitsvertrags vom 21./28. [X.]uli 2015 ([X.]. 10-21 der [X.]kte), 12./16. [X.]ezember 2016 ([X.]. 22-24 der [X.]kte) zu einem durchschnittlichen [X.]ruttomonatsgehalt von 33.987 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27. März 2019 kündigte der Kläger das [X.]rbeitsverhältnis unter [X.]inhaltung der arbeitsvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit Schreiben vom 19. [X.]uli 2019, dem Kläger zugegangen am 20. [X.]uli 2019, kündigte die [X.]eklagte das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien ihrerseits außerordentlich.

[X.]agegen hat der Klage mit einem beim [X.]rbeitsgericht am 24. [X.]uli 2019 eingegangenen [X.] Kündigungsschutzklage erhoben.

[X.]ieser Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: [X.]er Kläger hatte am 16. Mai 2019 den [X.]rlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Ziel eine vorläufige Weiterbeschäftigung an den Wochentagen Montag und [X.]ienstag sowie [X.] bis 7:30 Uhr in [X.] zu erreichen. In der dort abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat er angegeben, dass er an diesen Tagen in der Regel seine damals 13 und 15 [X.]ahre alten Kinder zu betreuen hat ([X.]. 166, 167 der [X.]kte). Nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]rbeitsgericht in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 27. Mai 2019 bemerkte der Prozessbevollmächtigte der [X.] auf der Heimfahrt im [X.] in Richtung [X.] [X.], von dem er in diesem Moment keinen Zweifel hatte, dass es sich hierbei um den Kläger handelte. [X.]er Prozessbevollmächtigte der [X.] beauftragte daraufhin eine [X.]etektei mit der Observation des [X.] für [X.]ienstag, 11. [X.]uni 2019, Montag, 17. [X.]uni 2019, [X.]ienstag 18. [X.]uni 2019 sowie durch seine [X.]svertretung für Montag 1. [X.]uli 2019, [X.]ienstag 2. [X.]uli 2019 und Montag 7. [X.]uli 2019. Mit Schreiben vom 9. [X.]uli 2019 ([X.]. 184, 185. [X.]kte) hörte die [X.]eklagte den Kläger zum Verdacht des versuchten [X.] an, der dazu unter dem 17. [X.]uli 2019 ([X.]. 186, 187) Stellung nahm. [X.]araufhin kündigte die [X.]eklagte mit Schreiben vom 19. [X.]uli 2019 ([X.]. 188 der [X.]kte) das [X.]rbeitsverhältnis fristlos.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019, dem Kläger zugegangen am 8. Oktober 2019, kündigte die [X.]eklagte das [X.]rbeitsverhältnis vorsorglich erneut außerordentlich fristlos.

[X.]agegen hat sich der Kläger mit einem beim [X.]rbeitsgericht am 10. Oktober 2019 eingegangenen [X.] gewandt.

[X.]ieser Kündigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Vom 15. Mai bis 16. [X.]uni 2019 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. [X.]m 17. und 18. [X.]uni 2019 erbrachte er weisungsgemäß seine [X.]rbeitsleistung in [X.] und begab sich am Mittwoch, den 19. [X.]uni 2019 an den Firmensitz der [X.] in [X.] [X.]ort wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass sein [X.]santrag für Freitag, den 21. [X.]uni 2019 nicht genehmigt werde und er in [X.] sein solle. [X.]er 20. [X.]uni 2019 war ein gesetzlicher Feiertag ([X.]).

[X.]m 21. [X.]uni 2019 suchte der Kläger in [X.] die Praxisvertretung seiner Hausärztin, die [X.], auf, die ihn bis 5. [X.]uli 2019 mit einer [X.]rstbescheinigung arbeitsunfähig krankschrieb. [X.]m 8. [X.]uli 2019 legte er eine weitere [X.]rstbescheinigung seiner Hausärztin für die [X.] vom 8.-26. [X.]uli 2019 vor.

Mit Schreiben der [X.] vom 5. und 24. [X.]uni 2019 sowie ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. [X.]uli 2019 baten diese die Krankenkasse des [X.] um eine [X.]egutachtung durch den medizinischen [X.]ienst. [X.]ie Krankenkasse lehnte dies zunächst mit Schreiben vom 6. [X.]uni 2019 ab. Mit Schreiben vom 19. September 2019 ([X.]nlage S&P 29, [X.]nlage Ordner) teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der [X.] auf dessen Vorstandsbeschwerde vom 15. [X.]uli 2019 ([X.]nlage S&P 28, [X.]nlage Ordner) mit, sie habe die Unterlagen an den medizinischen [X.]ienst weitergeleitet, der eigenverantwortlich entscheide, in welcher Form er die [X.]rbeitsunfähigkeit überprüfe. [X.]er medizinische [X.]ienst habe medizinische Unterlagen angefordert und sie am 23. [X.]uli 2019 an den zuständigen [X.] weitergeleitet. [X.]in Termin zur persönlichen [X.]egutachtung des [X.] sei für den 29. [X.]uli 2019 bestimmt worden. [X.]ine Überprüfung der [X.]rbeitsunfähigkeit sei nur bei bestehendem [X.]rbeitsverhältnis und aktuell bestehender [X.]rbeitsunfähigkeit möglich. Nach den ihr vorliegenden Informationen sei das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien jedoch bereits zum 20. [X.]uli 2019 beendet worden.

[X.]ieses, nach der [X.]ehauptung der [X.] bei ihr am 25. September 2019 eingegangene Schreiben, nahm die [X.]eklagte zum [X.]nlass, den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2019 wegen des Verdachts des Vortäuschens einer [X.]rbeitsunfähigkeit anzuhören. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019, dem Kläger am 8. Oktober 2019 zugegangen, kündigte die [X.]eklagte das [X.]rbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich fristlos.

Mit [X.]-Mail vom 15. [X.]ugust 2019 machte der Kläger gegenüber der [X.] Spesen [X.]. 814,04 € geltend. [X.]arin enthalten ist ein [X.]etrag von 515 € für eine [X.]ahn[X.]ard.

Ferner begehrt er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei er sich einen [X.]etrag in der Größenordnung von 5000 € vorstellt, wegen der [X.]etektivüberwachung und Mobbings seitens der [X.].

Hinsichtlich der [X.]inzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, das erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten [X.]nträge wird auf die [X.]usführungen des [X.]rbeitsgerichts im Tatbestand des Urteils ([X.]. 378-390 der [X.]kte) [X.]ezug genommen.

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat festgestellt, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die beiden außerordentlichen Kündigungen nicht aufgelöst wurde und die [X.]eklagte zur Zahlung von Spesen [X.]. 299,04 € nebst Zinsen verurteilt. [X.]ie weitergehenden [X.]nträge hat das [X.]rbeitsgericht (abgesehen von einem im [X.]erufungsverfahren nicht mehr interessierenden Weiterbeschäftigungsantrag) abgewiesen. Wegen der [X.]egründung des [X.]rbeitsgerichts wird auf die [X.]ntscheidungsgründe ([X.]. 390-408 der [X.]kte) verwiesen.

[X.]ieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der [X.] am 17. Februar 2020 zugestellt, der dagegen am 17. März 2020 [X.]erufung eingelegt und diese nach Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist bis 2. [X.]uni 2020 am 2. [X.]uni 2020 begründet hat. [X.]ie [X.]erufungsbegründung wurde dem Klägervertreter am 8. [X.]uni 2020 zugestellt, der mit einem am 8. [X.]uli 2020 eingegangenen Schriftsatz [X.]nschlussberufung eingelegt hat.

[X.]ie [X.]eklagte rügt, das [X.]rbeitsgericht habe den Kündigungsschutzanträgen zu Unrecht stattgegeben.

Zur außerordentlichen Kündigung vom 19. [X.]uli 2019: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den [X.]ntrag auf [X.]rlass einer einstweiligen Verfügung habe der Kläger über seinen schriftsätzlichen Vortrag und seine eidesstattliche Versicherung hinaus betont, dass er montags und dienstags immer in [X.] sein müsse, um seine Kinder zu betreuen. [X.]uch im [X.]erufungsrechtszug der einstweiligen Verfügung habe er diesen Vortrag wiederholt, dass wegen der von ihm angeblich geleisteten Kinderbetreuung seinem [X.]ilantrag stattgegeben werden müsse. [X.]ie Sorgerechtsvereinbarung vom 13. September 2013 habe der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2019 vorgelegt, als das [X.]erufungsverfahren gegen das Urteil 12 Ga 69/19 bereits abgeschlossen gewesen sei. [X.]as [X.]rbeitsgericht habe sich nicht damit befasst, dass und welche mündlichen Äußerungen der Kläger im Verhandlungstermin getätigt habe. [X.]s habe auch keinen [X.]eweis erhoben. [X.]ls der Prozessbevollmächtigte der [X.] den Kläger am [X.] (27. Mai 2019) um 13:50 Uhr im Zug Richtung [X.] gesehen habe, habe er Verdacht geschöpft. [X.]ie daraufhin erfolgte Observation des [X.] ergab (unstreitig), dass der Kläger an allen 6 Observationstagen die Kinder nicht betreute. [X.]amit sei seine eidesstattlich versicherte [X.]ehauptung widerlegt. [X.]as [X.]rbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2019 immer wieder betont habe, er betreue seine Kinder jeden Montag und [X.]ienstag. [X.]edenfalls habe der Verdacht des wahrheitswidrigen Vortrags aufgrund der [X.]eobachtung des Prozessbevollmächtigten der [X.] im Zug bestanden. [X.]er [X.]egriff regelmäßig habe die [X.]edeutung einer gleichmäßigen [X.]ufeinanderfolge, sogar eines „immer wieder“ oder [X.]“. [X.]ie Zulässigkeit der Observation erfordere lediglich ein anfangsverdacht, keinen dringenden Verdacht. [X.]ie Observation sei verhältnismäßig gewesen. [X.]em Kläger sei zuzugeben, dass die [X.]eklagte ihn hätte fragen können, ob er am Nachmittag des 27. Mai 2019 in den I[X.][X.] Richtung [X.] gestiegen ist. [X.]er [X.]vertreter habe die Person nicht ansprechen müssen, da er zweifelsfrei davon überzeugt gewesen sei, den Kläger vor sich zu haben. [X.]ine „[X.]“ hätte dazu geführt, dass [X.]ritte unbefugt auf den [X.]ktenkoffer des Rechtsanwalts der [X.] hätten zugreifen können. [X.]ie Observation sei verhältnismäßig gewesen, da sie vom öffentlichen Raum aus erfolgt sei, einschließlich der Wahrnehmungen in Garten und [X.]alkon. [X.]er Kontaktversuch habe lediglich eine [X.]nwesenheitskontrolle darstellen sollen.

Zur außerordentlichen Kündigung vom 7. Oktober 2019: Insoweit bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Kläger arbeitsunfähig krankgemeldet habe, obwohl er tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Zwei der Krankschreibungen hätten mit Tagen begonnen, an denen die [X.]eklagte den Kläger zur [X.]rbeit in [X.] aufgefordert hatte (15. Mai und 21. [X.]uni 2019). Während seiner [X.]rbeitsunfähigkeit habe er am 13. [X.]uni 2019 eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf der [X.] 6 in [X.] und am 16. [X.]uni 2019 in [X.] begangen. Während seiner [X.]rbeitsunfähigkeit habe der Kläger am 30. Mai, 11. und 23. [X.]uni 2019 getankt, woraus die [X.]eklagte schließe, dass er in dieser [X.] etwa 3500 km zurückgelegt habe. [X.]ls er am 31. [X.]uli 2019 den [X.]ienstwagen zurückgab, seien im Navigationssystem sämtliche Routen des [X.] gelöscht gewesen. Im [X.]utoradio sei noch ein Sender aus [X.] eingestellt gewesen. [X.]uch das ihm überlassene Mac[X.]ook habe der Kläger komplett gelöscht. [X.]m 19. [X.]uni 2019, als er am Sitz der [X.] war, habe der Kläger ein lustloses [X.]rbeitsverhalten gezeigt. [X.]ie [X.]eklagte habe den [X.] eingeschaltet, der bei den Ärzten Unterlagen angefordert und den Kläger zu einem Termin am 29. [X.]uli 2019 einbestellt habe. [X.]ies belege, dass auch der [X.] Zweifel gehabt habe, ob beim Kläger eine [X.]rbeitsunfähigkeit vorlag. [X.]en Termin am 29. [X.]uli 2019 hat der Kläger (unstreitig) nicht wahrgenommen. [X.]as [X.]rbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass der [X.]eweiswert der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert sei. [X.]ine ab einem Tag, für den [X.] beantragt, aber nicht genehmigt wurde, attestierte [X.]rbeitsunfähigkeit führe grundsätzlich zur [X.]rschütterung des [X.]eweiswerts der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ferner sei der [X.]eweiswert erschüttert, weil der Kläger die Weisung, seine Tätigkeit am Sitz der [X.] zu erbringen nicht befolgen und gerichtlich zu Fall bringen wollte, so ab 15. Mai 2019, ab 21. [X.]uni 2019. Hinzu komme sein lustloses Verhalten am 19. [X.]uni 2019. [X.]er Verdacht ergebe sich auch daraus, dass der Kläger zur Untersuchung beim medizinischen [X.]ienst nicht erschienen ist und diese die [X.]rbeitsunfähigkeit nicht bestätigt hat. [X.]er Verdacht des Vorspiegelns einer [X.]rbeitsunfähigkeit sei geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. [X.]ie [X.]rbeitsunfähigkeitsrichtlinie, auf die sich der Kläger berufe, betreffe die Feststellung der [X.]rbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt. [X.]er Kläger behaupte unzutreffend, dass er bereits vom 11. bis 15. Mai 2019 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Nachdem der Kläger, der am 19. [X.]uni 2019 ausnahmsweise in [X.] war und ab 21. [X.]uni 2019 wieder dort sein sollte, sich ab 21. [X.]uni erneut krankgemeldet hatte, sei die [X.]eklagte skeptisch gewesen, ob wirklich [X.]rbeitsunfähigkeit besteht. [X.]eshalb habe sie sich erneut an die [X.] gewandt. [X.]s sei unzutreffend, dass diese nur aufgrund des [X.]rucks der [X.] (Vorstandsbeschwerde) den [X.] eingeschaltet habe. [X.]as Schreiben des [X.] vom 19. September 2019 sei bei dem Rechtsanwalt der [X.] am 25. September 2019 eingegangen, die es am selben Tag per [X.]-Mail an die [X.]eklagte weitergeleitet habe.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Mai 2019: [X.]s werde bestritten, dass der Kläger seit [X.]nfang [X.]pril 2019 zunehmend an [X.]rschöpfungszuständen, innerer Unruhe etc. gelitten hat. [X.]s sei lebensfern, dass entsprechende Symptome eingetreten und sich verstärkt haben sollen, als sich der Kläger vom 12. bis 30. [X.]pril 2019 in [X.] befunden hat. Offensichtlich sei der Kläger, als er seine Tätigkeit bis einschließlich 14. Mai 2019 in und von [X.] aus ausgeübt haben will, arbeitsfähig gewesen sei. „Zufällig“ wolle der Kläger dann ab 15. Mai 2019 -an diesem Tag sollte er in [X.] sein- arbeitsunfähig krank gewesen seien. [X.]s werde bestritten dass sich der Kläger am 15. Mai 2019 bei seiner Hausärztin, der [X.], vorgestellt und seine körperlichen [X.]eschwerden geschildert habe. [X.]estritten werde, dass er gegenüber der Ärztin seine private und berufliche Lage geschildert habe. [X.]estritten werde, dass die [X.] beim Kläger das Krankheitsbild [X.]ode R 53 gesichert diagnostiziert habe. [X.]estritten werde, dass sie ihm das nicht verschreibungspflichtige [X.] [X.] verschrieben habe. [X.]estritten werde, dass der angebliche Zustand des [X.] am 15. Mai 2019 und seine angeblichen [X.]eschwerden eine [X.]rbeitsunfähigkeit von zweieinhalb Wochen bis einschließlich 2. [X.]uni 2019 gerechtfertigt haben sollen. [X.]er Kläger habe ab Mai 2019-soweit er nicht krankgeschrieben [X.] Termine bei den [X.]eratungsunternehmen mehr wahrgenommen. [X.]r habe auch keine schriftlichen [X.]usarbeitungen vorgelegt und weder mündlich noch telefonisch [X.]nalysen vorgetragen. [X.]estritten werde, dass er sich konform zu den angeblichen [X.]mpfehlungen der [X.] verhalten habe.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. [X.]uni 2019: [X.]estritten werde, dass der Kläger am 3. [X.]uni 2019 erneut bei der [X.] vorstellig geworden und diese ihn mit dem [X.]ode R 53 weiter als gesichert noch fortbestehend arbeitsunfähig diagnostiziert und für weitere 2 Wochen bis 16. [X.]uni 2019 krankgeschrieben habe. [X.]estritten werde, dass sie ihm empfohlen habe, sich weiter abzulenken und [X.]inge zu tun, die ihm Freude bereiten. [X.]estritten werde, dass der angebliche Zustand des [X.] am 3. [X.]uni 2019 eine [X.]rbeitsunfähigkeit bis 16. [X.]uni 2019 gerechtfertigt habe. Nach einem Tag Präsenz am Sitz der [X.] in [X.] und nicht erfolgter Genehmigung des [X.]s für den 21. [X.]uni 2019, einem [X.]rückentag, sei dann ab Freitag, 21. [X.]uni 2019, die nächste Krankmeldung erfolgt. [X.]estritten werde, dass sich der Kläger konform zu den angeblichen [X.]mpfehlungen der [X.] verhalten habe.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019: Unstreitig war der Kläger am 19. [X.]uni 2019 vor Ort in [X.], wo es unstreitig zu einem Gespräch mit dem Vorstand der [X.] kam. [X.]as Gespräch sei für 13:00 Uhr und die [X.]auer von eineinhalb Stunden angesetzt gewesen. [X.]er Kläger habe das [X.]üro um 14:40 Uhr verlassen. [X.]er [X.]eginn des Gesprächs habe sich um 30 Minuten nach hinten verschoben. [X.]s treffe nicht zu, dass das Gespräch seitens des Vorstands der [X.] sehr konfrontativ geführt worden sei. Vielmehr sei der Kläger lustlos und nicht bereit gewesen, dem Vorstand [X.]uskünfte zu erteilen. [X.]er Kläger habe vor dem Termin am 19. [X.]uni 2019 für Freitag, 21. [X.]uni 2019, [X.] beantragt, der ihm nicht genehmigt wurde. In diesem Gespräch habe der Kläger wiederum auf einen [X.]stag am 21. [X.]uni 2019 bestanden und schließlich erklärt, dass er „mal schaue, wie er das mit dem Freitag macht“. [X.]s werde bestritten, dass er aufgrund der [X.]nspannung und des [X.]drenalins am [X.]nde des Gesprächs zunächst keine [X.]rschöpfung gespürt habe, es ihm aber während der Heimfahrt zunehmend schlechter gegangen sei. [X.]estritten werde, dass er sich eine [X.]temwegsinfektion zugezogen habe. [X.]estritten werde, dass er der [X.] nichts von seinen angeblichen psychischen [X.]eschwerden erzählt habe. [X.]estritten werde, dass er ihr geschildert habe, dass er an Husten, Hals-sowie Kopfschmerzen leide und sich schlapp und müde fühle. [X.]estritten werde, dass die Ärztin eine körperliche Untersuchung vorgenommen habe und den [X.]ode [X.] 06.9 als gesichert diagnostiziert habe.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. [X.]uli 2019: [X.]estritten werde, dass der Kläger am 5. [X.]uli 2019 bei der [X.] vorstellig geworden sei und immer noch unter Müdigkeit, [X.]rschöpfung sowie Schlafstörungen gelitten habe. [X.]estritten werde, dass sie eine Verschlimmerung des Krankheitsbilds [X.]ode F 48.0 gesichert diagnostiziert habe. [X.]estritten werde, dass sie als hausärztlich tätige Internistin in der Lage gewesen sein soll, eine gesicherte [X.]iagnose im [X.]ereich der psychischen Störungen zu stellen. [X.]s erscheine sehr unglaubwürdig, dass sie den seit 2 Monaten psychisch kranken Kläger nicht an einen Facharzt überwiesen haben soll. [X.]ei der angeblich gesicherten [X.]iagnose einer Neurasthenie handele es sich um eine Nervenschwäche oder chronische [X.]rschöpfung, wobei keine organische Ursache vorliege. [X.]s handele sich um eine geistige [X.]rmüdung und [X.]rschöpfung, allerdings nicht um ein [X.]urnout-Syndrom, wie durch den Text im I[X.][X.]-10 ausdrücklich klargestellt ist. [X.]estritten werde, dass hier eine möglicherweise bestehende reine [X.]efindlichkeitsstörung tatsächlich Krankheitswert mit der Folge der [X.]rbeitsunfähigkeit gehabt habe. [X.]estritten werde, dass ausgehend von dem angeblichen [X.]efund eine weitere [X.]rbeitsunfähigkeit für fast exakt 3 Wochen prognostizierbar gewesen sei.

[X.]uffälligkeiten bei den Krankschreibungen: Zwei Krankschreibungen, die vom 15. Mai 2019 und 21. [X.]uni 2019, datierten jeweils von einem Tag, an dem der Kläger weisungsgemäß am Sitz der [X.] in [X.] sein sollte. Zudem seien sämtliche Krankschreibungen durch Haus-, nicht Fachärzte ausgestellt. [X.]uch nach dem Vortrag des [X.] sei keine Überweisung an einen Facharzt erfolgt. Insbesondere bei einer gesicherten [X.]iagnose einer Neurasthenie, die in aller Regel eine psychotherapeutische [X.]ehandlung erfordere, und als nach eigenem Vortrag des [X.] seit [X.]pril 2019 zunehmend Probleme bestanden, die sich angeblich ab Mai 2019 stark verschärft hätten, hätte eine Überweisung an einen entsprechenden Facharzt erfolgen müssen. [X.]ie Krankschreibung vom 21. [X.]uli 2019 wegen angeblicher Infektion der oberen [X.]temwege für 2 Wochen sei im Regelfall nicht gerechtfertigt. Schließlich solle die Krankschreibung vom 5. [X.]uli 2019 aufgrund einer gesicherten [X.]iagnose, die in einem [X.]usschlussverhältnis zur [X.]iagnose eines [X.]urnouts steht, erfolgt sein. [X.]ies stehe in Widerspruch zu der angeblich zuvor bestehenden Gefahr eines [X.]urnouts, die zu 2 Krankschreibungen aufgrund einer anderen [X.]iagnose geführt haben soll. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die [X.] dem Kläger als Medikation lediglich ein [X.] empfohlen haben soll.

Zur [X.]urchführung des Verfahrens nach § 275 [X.]bs. 1a S. 3 SG[X.] V: [X.]urch das Schreiben der [X.] vom 19. September 2019 habe die [X.]eklagte davon Kenntnis erlangt, dass der [X.] den Kläger zur persönlichen [X.]egutachtung einbestellt hatte, mithin für den [X.] allein aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die attestierte [X.]rbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich berechtigt gewesen sei. [X.]ie Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] sei gewahrt, da die außerordentliche Kündigung vom 7. Oktober 2019 unstreitig innerhalb von 2 Wochen ab dem 25. September 2019 erfolgte.

[X.]ie Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] sei eingehalten. Nachdem der Kläger ab dem 21. [X.]uni 2019, einem Tag, an dem er in [X.] hätte sein sollen und zugleich einem sogenannten [X.]rückentag, für den sein [X.]santrag von der [X.] abschlägig beschieden worden war, sich erneut mit einer [X.]rstbescheinigung krankmeldete, sei die [X.]eklagte nochmals mit Schreiben vom 24. [X.]uni 2019 an die [X.] herangetreten. [X.]ine gewisse [X.]earbeitungszeit habe sie der Krankenkasse gewähren müssen. [X.]eshalb sei es nicht zu beanstanden, dass sich der [X.]vertreter erst mit Schreiben vom 15. [X.]uli 2019 erneut an die [X.] gewandt habe, um nachzufragen (Vorstandsbeschwerde). [X.]ie erneute Prüfung aufgrund des Schreibens der [X.] vom 24. [X.]uni 2019 habe dann dazu geführt, dass die Krankenkasse die Sache an den [X.] weitergeleitet habe. [X.]ieser habe eine persönliche [X.]egutachtung des [X.] für erforderlich gehalten. [X.]er [X.]vertreter habe das Schreiben der [X.] vom 19. September 2019, das bei ihm am 25. September 2019 eingegangen sei, am selben Tag an den Vorstand der [X.] weitergeleitet. [X.]rst mit diesem [X.]punkt habe die Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] zu laufen begonnen.

[X.]ine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die [X.]ahn[X.]ard bestehe nicht.

[X.]uch stehe dem Kläger kein [X.]ntschädigungsanspruch wegen der Observation zu, da diese rechtmäßig gewesen sei, weil sie in [X.]inklang mit § 26 [X.]bs. 1 [X.][X.]SG erfolgt sei. Selbst [X.]n die Observation rechtswidrig gewesen sein sollte, folge hieraus noch kein [X.]ntschädigungsanspruch: Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie lediglich an 6 einzelnen Tagen, jeweils montags und dienstags, jeweils von Mittag bis [X.]bend erfolgt sei, kein [X.]uftrag an die [X.]etektive bestanden habe, den Kläger zu verfolgen, diese keine Foto-oder Videoaufnahmen machten, sondern den Kläger aus dem öffentlichen Raum heraus beobachteten, ohne in dessen Privatsphäre einzudringen. [X.]in der [X.]ntscheidung des [X.]undesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015 vergleichbarer Fall liege hier nicht vor. Im Übrigen müsse ein [X.]atenschutzverstoß zu einer spürbaren [X.]eeinträchtigung des [X.]etroffenen geführt haben. [X.]uch daran fehle es, weil der Kläger von der Observation nichts mitbekommen habe. [X.]edenfalls sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des [X.] nicht schwerwiegend. [X.]er Kläger sei auch nicht gemobbt worden. Insbesondere sei die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 13. Mai 2019 zweimal rechtskräftig bestätigt worden.

[X.]ie [X.]eklagte beantragt,

das Urteil des [X.]rbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. [X.]anuar 2020 -12 [X.]a 4391/19- abzuändern

und die Klage auch abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 19. [X.]uli 2019, zugegangen am 20. [X.]uli 2019, beendet worden ist,

festgestellt worden ist, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7. Oktober 2019 beendet worden ist.

[X.]er Kläger beantragt,

  1. die [X.]erufung der [X.] zurückzuweisen,
  2. unter teilweiser [X.]bänderung des Urteils des [X.]rbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. [X.]anuar 2020 -12 [X.]a 4391/19-
    die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger 515 € nebst Zinsen [X.]. 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. unter teilweiser [X.]bänderung des Urteils des [X.]rbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. [X.]anuar 2020 -12 [X.]a 4391/19-
    die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das [X.]rmessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen [X.]. 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf den zuerkannten [X.]etrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[X.]er Kläger verteidigt die [X.]ntscheidung des [X.]rbeitsgerichts als zutreffend.

Zur außerordentlichen Kündigung vom 19. [X.]uli 2019: [X.]er Kläger behauptet, er habe vor dem [X.]rbeitsgericht schriftlich wie mündlich erklärt, dass er in der Regel von Montag bis Mittwoch 7:30 Uhr seine beiden Kinder betreue. [X.]iese [X.]inlassung sei wahrheitsgemäß. Sie sei auch nicht durch die Observation widerlegt worden. Zudem sei diese ohnehin nicht verwertbar, da rechtswidrig erfolgt sei. Von 6 Observationstagen seien 3 in die ersten 3 Wochen der [X.] Sommerferien gefallen. [X.]bweichungen an 3 weiteren Tagen seien nicht geeignet, die [X.]ewertung „in der Regel“ in Zweifel zu ziehen. [X.]er Kläger habe nicht behauptet, er müsse seine Kinder nicht „in der Regel“, sondern zwingend und ausnahmslos in jeder Woche montags und dienstags betreuen. Insbesondere sei dies nicht im Termin vom 27. Mai 2019 vor dem [X.]rbeitsgericht mündlich erklärt worden. Vielmehr habe der Kläger sich dort mündlich nicht anders eingelassen als schriftlich und in seiner eidesstattlichen Versicherung. [X.]ies beweise auch der Tatbestand des Urteils des [X.]rbeitsgerichts im Verfahren 12 Ga 69/19. Gemäß § 314 [X.]bs. 1 S. 1 ZPO liefere der Tatbestand des Urteils [X.]eweis für das mündliche Parteivorbringen. [X.]ieser [X.]eweis könne nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 [X.]bs. 1 S. 2 ZPO). [X.]ort finde sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Kläger vorgetragen habe, er müsse seine Kinder immer und ausnahmslos montags und dienstags betreuen. [X.]inen [X.] habe die [X.]eklagte nicht gestellt. [X.]ie Observation sei rechtswidrig erfolgt, weshalb das [X.] unverwertbar sei. [X.]er [X.]insatz eines [X.]etektivs stelle eine [X.]atenerhebung da und einen [X.]ingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]. [X.]ies gelte unabhängig davon, ob Fotos angefertigt wurden. [X.]in [X.]ingriff sei nur zulässig, [X.]n der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung bestehe und die Überwachungsmaßnahmen verhältnismäßig sind. Hier habe keine objektive Tatsachengrundlage für die Observation bestanden. [X.]er Kläger sei nach der Gerichtsverhandlung vom 27. Mai 2019 nicht in dem [X.] mit dem Fahrtziel [X.] gesehen worden, sondern sei mit der U-[X.]ahn zur Haltestelle G gefahren und habe sich zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten begeben, um mit dem dort abgestellten Fahrrad nach Hause zu fahren, wo er um ca. 12:00 Uhr angekommen sei und den Nachmittag mit dem [X.] verbracht habe. Gegen [X.]bend hätten sie einen Spaziergang in dem der Wohnung des [X.] gegenüberliegenden Park gemacht und hätten dort gegen 18:00 Uhr die Zeugin I getroffen, mit der sie sich unterhalten hätten. [X.]anach seien sie in die Wohnung des [X.] zurückgekehrt. Im Übrigen beschränke sich die [X.]eklagte auf den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der [X.] habe zur fraglichen [X.] eine „männliche Person“ gesehen, bei der er im [X.]punkt der Wahrnehmung keinen Zweifel hatte, sie sei der Kläger. [X.]arüber hinaus habe kein dringender Tatverdacht einer schweren arbeitsrechtlichen Verfehlung bestanden. Selbst [X.]n der Kläger in einem Zug mit planmäßigem Halt in [X.] gesehen worden sein sollte, begründe dies nicht den Verdacht einer falschen [X.]ussage in dem einstweiligen Verfügungsverfahren. [X.]s sei der Tag der Gerichtsverhandlung vor dem [X.]rbeitsgericht gewesen. [X.]llein dies erkläre, dass der Kläger für diesen Tag eine alternative [X.]etreuung seiner Kinder organisiert haben musste. [X.]ie Observation sei auch unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, gewesen. [X.]s stelle sich die Frage, warum der Prozessbevollmächtigte der [X.] die Person im Zug nicht angesprochen hat. Hinsichtlich der [X.]rt der Überwachung ergebe sich, dass diese gezielt auf die [X.]eobachtung des Privatlebens des [X.] gerichtet gewesen sei. [X.]abei habe sie sich nicht auf die äußerliche [X.]eobachtung der Haustür beschränkt, sondern der Kläger sei beobachtet worden, wie er sich in seinem Garten und auf dem [X.]alkon aufhielt, dort Wäsche aufhängte oder zu [X.]bend aß. Für die Schwere des [X.]ingriffs spreche, dass die Observation auch auf die Kinder des [X.] gerichtet war. Ferner sei der Kläger von den [X.]etektiven bis in den Park verfolgt worden. [X.]s seien die Reifen seines Fahrzeugs markiert worden. [X.]us der Rechtswidrigkeit folge die gerichtliche Unverwertbarkeit der [X.]. [X.]er Kläger sei zu dem Verdacht nicht ordnungsgemäß angehört worden. [X.]ie [X.]eklagte habe ihn mit Schreiben vom 9. [X.]uli 2019 aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. [X.]er Kläger habe unter dem 17. [X.]uli geantwortet, dass er zunächst um [X.]uskunft bitte, durch [X.] die [X.]eklagte die [X.]aten erlangt hat. Hierdurch sei die [X.]nhörungsobliegenheit der [X.] nicht entfallen. [X.]edenfalls gehe die Interessenabwägung zu Gunsten des [X.] aus. [X.]s sei nicht ersichtlich, warum das ohnehin gekündigte [X.]rbeitsverhältnis nicht bis zum [X.]nde der Kündigungsfrist fortgesetzt werden könne.

Zur außerordentlichen Kündigung vom 7. Oktober 2019: [X.]in bewiesenes Vortäuschen einer [X.]rbeitsunfähigkeit (Tatkündigung) liege nicht vor. Sämtliche [X.]rbeitsunfähigkeitszeiten seien ärztlich attestiert. [X.]iesen [X.]eweiswert habe die [X.]eklagte nicht erschüttert. [X.]ie vom Kläger begangenen Verkehrsverstöße am 13. und 16. [X.]uni 2019 sagten nichts über dessen [X.]rbeitsunfähigkeit aus. Gleiches gelte hinsichtlich der von ihm in der [X.] vom 11. bis 23. [X.]uni 2019 zurückgelegten Fahrtstrecke, wobei diese unter [X.]erücksichtigung der Menge des getankten Kraftstoffs nur 2000 km betragen haben könne. [X.]em Kläger sei nicht untersagt, während seiner [X.]rkrankung Freizeitaktivitäten nachzugehen, solange dadurch die Genesung nicht verzögert wird. [X.]ies sei nicht der Fall gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass der Kläger am 17. [X.]uni 2019 seine [X.]rbeit bei der [X.] aufgenommen hat. [X.]benfalls unerheblich sei, dass der Kläger seine privaten [X.]aten aus dem Navigationssystem und [X.]utoradio gelöscht hat. [X.]uch aus den einzelnen Krankheitstagen lasse sich kein Indiz ableiten. [X.]ie [X.]nweisung an den Kläger, seine [X.]rbeit an allen 5 ([X.]rbeits-) Tagen der Woche in [X.] zu erbringen, sei am 13. Mai 2019 mit Wirkung zum 20. Mai 2019 ergangen. [X.]er Kläger sei jedoch bereits zuvor vom 6. bis 10. Mai sowie vom 11. bis 15. Mai 2019 arbeitsunfähig krank gewesen. [X.]amit sei die [X.]ehauptung der [X.] widerlegt, die Krankheitstage seien erst nach [X.]rteilung der Weisung vom 13. Mai 2019 aufgetreten. [X.]ass der Kläger sich nach dem 19. [X.]uli 2019 nicht erneut arbeitsunfähig gemeldet hat, liege daran, dass die [X.]eklagte den Kläger von der [X.]rbeit freistellte.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Mai 2019: [X.]er Kläger habe seit [X.]nfang [X.]pril 2019 zunehmend an [X.]rschöpfungszuständen, innerer Unruhe, Schlafstörungen, [X.]bgeschlagenheit sowie zeitweiser Unkonzentriertheit gelitten. [X.]iese Symptome hätten sich kontinuierlich verschlimmert. [X.]eshalb habe er am 15. Mai 2019 seine Hausärztin, die [X.], aufgesucht und ihr im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs seine körperlichen [X.]eschwerden geschildert. [X.]iese habe sich die Schilderung des [X.] angehört und diverse Rückfragen gestellt, insbesondere seit wann er an diesen [X.]eschwerden leide. [X.]nschließend habe sie den beruflichen und privaten Hintergrund des [X.] erforscht. In diesem Zusammenhang habe der Kläger von seiner [X.]igenkündigung vom 27. März 2019, von dem Versuch der [X.] den Kläger zu einem [X.]ufhebungsvertrag zu bewegen sowie von der zwischenzeitlich gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Weisung, zukünftig dauerhaft seine Tätigkeit in [X.] erbringen zu müssen, berichtet. [X.]r habe seiner Ärztin erklärt, dass ihn diese Situation zunehmend belaste, was dazu führe, dass er nachts nicht zur Ruhe komme, weil seine Gedanken ständig um diesen Konflikt kreisten. [X.]er Kläger habe insbesondere seit Montag, 13. Mai 2019, kaum schlafen können. [X.]uf die Frage nach der von ihr gestellten [X.]iagnose habe die Ärztin ihm den I[X.][X.]: [X.] genannt. [X.]arüber hinaus habe die Ärztin ihn darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Gesamteindrucks (körperliche Verfassung, [X.]uftreten etc.) die Gefahr der [X.]ntwicklung eines [X.]urnouts bei ihm sehe. [X.]ls auslösenden Faktor habe sie eine dauerhaft belastende Situation am [X.]rbeitsplatz festgestellt und als Therapie beruflichen [X.]bstand empfohlen. [X.]er Kläger solle [X.]inge tun, die ihm Spaß machen und auf andere Gedanken bringen. Zudem habe die Ärztin ihm eine medikamentöse [X.]ehandlung mit dem [X.]rzneimittel „[X.]“ empfohlen.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. [X.]uni 2019: [X.]n diesem Tag habe der Kläger erneut seine Hausärztin, [X.], aufgesucht. Sie habe diagnostiziert, dass der [X.]rschöpfungszustand weiter fortbesteht und ihn für weitere 2 Wochen bis zum 16. [X.]uni 2019 krankgeschrieben. [X.]r solle weiter [X.]inge tun, die im Freude bereiten.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019: Weil sich der Kläger dann etwas besser gefühlt habe, habe er der [X.] mit [X.]-Mail vom 14. [X.]uni 2019 mitgeteilt, dass er voraussichtlich am darauffolgenden Montag, dem 17. [X.]uni 2019, wieder arbeitsfähig sein werde und angeboten, nach [X.] zu reisen. [X.]ie [X.]eklagte habe ihm mitgeteilt, er könne am Montag und [X.]ienstag von zu Hause aus arbeiten, solle aber am Mittwoch, den 19. [X.]uni 2019 in [X.] erscheinen. [X.]ies habe der Kläger auch getan. [X.]ort habe ein mehr als 2-stündiges Meeting stattgefunden, in dem es inhaltlich um den Zustand der vom Kläger betreuten Portfoliounternehmen gegangen sei. [X.]er Vorstand der [X.] habe dieses Gespräch sehr konfrontativ und konfliktbereit geführt. [X.]ufgrund der [X.]nspannung und des [X.]drenalins habe der Kläger am [X.]nde des Gesprächs zunächst keine [X.]rschöpfung gespürt. Während der Heimfahrt sei es ihm aber immer schlechter gegangen. [X.]r habe erneut kaum schlafen können und sich am nächsten Morgen völlig erschöpft gefühlt. Hinzu sei gekommen, dass er sich eine [X.]temwegsinfektion zugezogen habe. Im Verlauf des 20. [X.]uni 2019 ([X.]) habe er mehr und mehr unter Husten, Hals- und Kopfschmerzen gelitten. [X.]a am nächsten Werktag, dem 21. [X.]uli 2019, seine Hausärztin ihre Praxis geschlossen hatte, habe er sich mit seinen [X.]eschwerden an die [X.] gewandt. [X.]ieser habe er nichts von seinen psychischen [X.]eschwerden erzählt, da er diese nicht gegenüber einer für ihn fremden Ärztin ausbreiten wollte. [X.]r habe ihr geschildert, dass er an Husten, Hals- sowie Kopfschmerzen leide und sich schlapp und müde fühle. [X.]ie Ärztin habe ihn daraufhin körperlich untersucht, indem sie ihn abgehört und seinen Hals-/Rachenraum betrachtet habe. Sodann habe sie eine akute Infektion der oberen [X.]temwege (I[X.][X.]:[X.]06.9G) diagnostiziert. Sie habe eine symptomatische Therapie, körperliche Schonung und Wiedervorstellung bei Verschlimmerung verordnet und den Kläger vom 21. [X.]uni bis 5. [X.]uli 2019 arbeitsunfähig krankgeschrieben. [X.]m späten Nachmittag des 21. [X.]uni 2019 habe der Zeuge [X.] den Kläger besucht und dabei dessen belegte, heisere und krächzende Stimme deutlich wahrgenommen. [X.]r sei erschrocken über den offensichtlich schlechten Gesundheitszustand des [X.] gewesen.

Zur [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. [X.]uli 2019: Nachdem der Kläger immer noch unter Müdigkeit, [X.]rschöpfung, [X.]bgeschlagenheit sowie unter Schlafstörungen litt, habe er am 5. [X.]uli 2019 erneut seine eigentliche Hausärztin, die [X.], aufgesucht. Sie habe sich nach seiner beruflichen Situation erkundigt und gefragt, ob sich eine Verbesserung eingestellt habe, was der Kläger verneinte. [X.]edingt hierdurch habe sie eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes in Form einer psychovegetativen [X.]rschöpfung (F 48.0G) als gesicherte [X.]iagnose festgestellt. [X.]s erfolgte eine erneute Krankschreibung bis 25. [X.]uli 2019.

[X.]ngebliches Indiz „wechselnde Ärzte“: Nach [X.]rhalt der Weisung vom 13. Mai 2019 habe der Kläger insgesamt 4 [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. [X.]ie ersten beiden waren von der Ärztin F, der eigentlichen Hausarztpraxis des [X.]. Nur weil diese am 21. [X.]uni 2019 geschlossen hatte, habe der Kläger ausnahmsweise die Praxis von Frau [X.] aufgesucht, die eine [X.]rstbescheinigung ausstellte. [X.]ie [X.] seien dann wieder von seiner eigentlichen Hausärztin, [X.], ausgestellt worden.

Zur [X.]inschaltung des [X.]: [X.]ie [X.] habe der [X.] mit Schreiben vom 6. [X.]uni 2019 mitgeteilt, dass die [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Mai 2019 an begründet ist. Nur aufgrund des immensen [X.]rucks (Schreiben des Prozessbevollmächtigten der [X.] an den Vorstand der [X.]) habe diese den Fall dann doch an den [X.] weitergegeben. [X.]ies führe daher nicht zur [X.]rschütterung des [X.]eweiswerts der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zu einer [X.]egutachtung des [X.] durch den [X.] sei es nie gekommen. [X.]er Termin zur [X.]egutachtung vom 29. [X.]uli 2019 habe vom Kläger nicht wahrgenommen werden können, da er sich vom 22. bis 29. [X.]uli 2019 gemeinsam mit seiner Tochter in einem Kurzurlaub befunden habe. [X.]rst bei seiner Rückkehr am [X.]bend des 29. [X.]uli 2019 habe er das Ladungsschreiben der [X.] vom 25. [X.]uli 2019 vorgefunden. [X.]ie [X.]eklagte hätte nach dem Vorliegen des Schreibens der [X.] am 19. September 2019 zunächst bei dieser nachfragen müssen, ob inzwischen eine [X.]egutachtung des [X.] stattgefunden hat. [X.]ies sei nicht erfolgt. [X.]ie [X.]eklagte habe daher keine ausreichenden Nachforschungen angestellt. Hinsichtlich der Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] bestreitet der Kläger, dass das Schreiben des [X.] der [X.] erst am [X.] zuging.

[X.]uch eine Gesamtschau sämtlicher Indizien führe nicht zu einer [X.]rschütterung des [X.]eweiswerts der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Selbst [X.]n man hiervon ausgehe, liege die [X.]eweislast für den Kündigungsgrund beim [X.]rbeitgeber. [X.]ie [X.]eklagte müsse beweisen, dass der Kläger zu den fraglichen [X.]en nicht krank gewesen sei. [X.]ieser [X.]eweis sei nicht geführt. Wenn das Gericht die [X.]inhaltung der Frist des § 626 [X.]bsatz 2 [X.]G[X.] für entscheidungsmaßgeblich halte, verkenne es die [X.]arlegungs- und [X.]eweislast.

[X.]er Kläger rügt die Versäumung der Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.]. [X.]ie [X.]eklagte habe am 4. [X.]uli 2019 einen Kenntnisstand gehabt, den sie für den [X.]usspruch einer außerordentlichen Kündigung als ausreichend erachtet habe. [X.]amit habe die Frist des § 626 [X.]bsatz 2 [X.]G[X.] zu laufen begonnen. [X.]er Kläger bestreitet, dass der [X.] das Schreiben des [X.] vom 19. September 2019 erst am 25. September 2019 zugegangen sei. Insofern wäre schon dann von einer Fristversäumung auszugehen, [X.]n man überhaupt auf dieses Schreiben bzw. dessen Zugang als Frist auslösenden Umstand abstellen wollte. [X.]ieses Schreiben habe keinerlei Indizwirkung im Hinblick auf eine angeblich vorgetäuschte [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.]. Vielmehr stelle es aus Sicht der [X.] eine Niederlage dar. [X.]ie [X.]eklagte interpretiere dieses Schreiben um, um die Frist des § 626 [X.]bsatz 2 [X.]G[X.] zu retten. [X.]ie [X.]eklagte lese einen Inhalt in dieses Schreiben hinein, der diesem nicht im [X.]nsatz zu entnehmen sei. [X.]us dem Schreiben der [X.] ergebe sich gerade nicht, dass eine Untersuchung des medizinischen [X.]ienstes stattgefunden hat, die ergeben hat, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen seien die weiteren Indizien, die gegen eine [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] sprechen sollen (Verkehrsverstöße, die konkreten Krankheitstage sowie der zwischenzeitliche Wechsel der Ärztin) der [X.] bereits seit spätestens 4. [X.]uli 2019 bekannt gewesen. [X.]er Zugang des Schreibens des [X.] vom 19. September 2019 führe daher nicht zu einem neuen Fristbeginn. Im Übrigen habe die [X.] der [X.] bereits mit Schreiben vom 6. [X.]uni 2019 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] vom 15. Mai 2019 an begründet ist. Hierdurch sei das Verfahren abgeschlossen gewesen. [X.]rst mit Schreiben vom 24. [X.]uni 2019, also 3 Wochen später, habe sich die [X.]eklagte nochmals an die [X.] gewandt, um das Verfahren neu anzustoßen. [X.]arauf habe die [X.] nicht reagiert. [X.]rst weitere 3 Wochen später habe sich die [X.]eklagte dann mit Schreiben vom 15. [X.]uli 2019 an den Vorstand der [X.] gewandt. [X.]rst hierdurch sei es zu der Stellungnahme vom 19. September 2019 gekommen, die das Verfahren aber nicht wieder in Gang gesetzt habe. Mit der [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] habe sich die [X.] nicht erneut beschäftigt, insbesondere diese keiner erneuten [X.]ewertung unterzogen.

Im Übrigen hätte die [X.]eklagte den Kläger nach dem 4. [X.]uli 2019 anhören und mit dem Vorwurf des [X.] konfrontieren müssen. [X.]ies deshalb, weil sie sich auf eine Verdachtskündigung berufe.

Im Rahmen der [X.]nschlussberufung macht der Kläger die Kosten für die [X.]ahn[X.]ard [X.]. 515 € geltend. [X.]as [X.]rbeitsgericht habe diesen [X.]nspruch zu Unrecht abgewiesen. Ziffer 5.3.2 (3) sehe vor, dass die [X.]estellung der [X.]ahn[X.]ard in [X.]bstimmung mit dem Vorgesetzten erfolge. [X.]ies gelte nur für die erstmalige [X.]estellung. [X.]as bloße Verstreichenlassen der Kündigungsfrist und die damit einhergehende Verlängerung des [X.]bonnements der [X.]ahn[X.]ard bedürfe danach nicht der Zustimmung des [X.]rbeitgebers. [X.]in Widerruf sei durch die [X.]-Mail vom 13. Mai 2019 ([X.]nl. [X.], [X.]. 46 der [X.]kte) nicht erfolgt. [X.]arüber hinaus sei der Kläger, als die Kündigungsfrist der [X.]ahn[X.]ard ablief (zum 29. [X.]uni 2019), arbeitsunfähig krank gewesen, sodass er die [X.]ahn[X.]ard gar nicht habe kündigen können. [X.]edenfalls wäre durch die 4-jährige [X.]ezahlung einer [X.]ahn[X.]ard ein individueller [X.]rstattungsanspruch aus betrieblicher Übung entstanden. Im Übrigen werde der [X.]nspruch auf [X.]rstattung der [X.]ahn[X.]ard als [X.]uf[X.]dungsersatz nach §§ 670, 675 [X.]G[X.] geltend gemacht.

Mit dem [X.]ntrag zu 3 macht der Kläger ein Schmerzensgeld bzw. eine [X.]ntschädigung sowohl aus der rechtswidrigen Observation als auch wegen Mobbings geltend. [X.]ie Observation habe auf die [X.]usforschung des Privatlebens des [X.] abgezielt. [X.]r sei nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in seiner Privatsphäre (Garten, [X.]alkon) überwacht und sogar bis in den Park verfolgt worden. [X.]ies habe das [X.]rbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. [X.]er Kläger sei auch nicht am 27. Mai 2019 in einen Zug Richtung [X.] eingestiegen. Hinsichtlich des Mobbings hätte das [X.]rbeitsgericht die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen in ihrem Gesamtkontext bewerten müssen. Zunächst sei die [X.]rohung des Vorstands am 4. [X.]pril 2019 erfolgt, den Kläger nach [X.] zu beordern, sodann die Weisung vom 13. Mai 2019, ab 20. Mai 2019 durchgehend in [X.] zu arbeiten. [X.]ie [X.]eklagte habe gewusst, dass der Kläger aus familiären Gründen nicht dauerhaft in [X.] arbeiten kann. [X.]ie [X.]eklagte habe insbesondere nicht dargelegt, warum plötzlich ein dauerhafter [X.]ufenthalt in [X.] not[X.]dig gewesen sei. Nach [X.]usspruch der Weisung vom 13. Mai 2019 seien dem Kläger keine Reisekosten für die Nutzung von Flugzeug und [X.]ahn erstattet worden. Zudem sei die Weisung genau an dem Tag, an dem er dauerhaft nach [X.] beordert wurde, erfolgt. In dieses Gesamtbild füge sich ein, dass die [X.]eklagte dem Kläger die Firmenkreditkarte sperrte, so dass er die entstehenden [X.]enzinkosten selbst auslegen musste. [X.]ies alles zeige, dass das Verhalten der [X.] darauf gerichtet war, dem Kläger finanziell zu schaden. [X.]as Vorgehen der [X.] gegenüber der [X.] und die rechtswidrige Observation zeigten, dass der [X.] jedes Mittel recht gewesen sei, das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] vorzeitig zu beenden. [X.]uch habe sie dem Kläger seinen [X.]ahresbonus von 150.000 € vorenthalten.

[X.]ie [X.]kte des [X.]rbeitsgerichts Frankfurt am Main 12 Ga 69/19 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. [X.]as [X.] hat [X.]eweis erhoben durch Vernehmung der [X.], [X.] und [X.] Wegen des [X.]rgebnisses der [X.]eweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. [X.]uni 2021 ([X.]. 742 ff. der [X.]kte) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren [X.]inzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst [X.]nlagen sowie die Sitzungsprotokolle [X.]ezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1

[X.]erufung und [X.]nschlussberufung sind statthaft, § 8 [X.]bs. 2 [X.]rbGG, [ref=ecafc276-5df2-42aa-98f6-fd18945d9c48]§ 511 [X.]bs. 1 ZPO[/ref], § 64 [X.]bs. 2b [X.]rbeitsgerichtsgesetz. Sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 [X.]bs. 1 [X.]rbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

2

[X.]ie [X.]erufung der [X.] ist teilweise begründet.

3

1. [X.]ie [X.]erufung der [X.] ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en sei bereits durch die außerordentliche [X.]ündigung der [X.] vom 19. [X.]uli 2019 aufgelöst worden. [X.]as [X.]rbeitsgericht hat in Ergebnis und [X.]egründung, auf die die [X.]erufungskammer [X.]ezug nimmt, zutreffend erkannt, dass kein dringender Verdacht eines versuchten [X.] bzw. einer falschen eidesstattlichen Versicherung besteht (Seite 17, 18 des erstinstanzlichen Urteils, [X.]. 393, 394 der [X.]kte). [X.]as Vorbringen der [X.] in der [X.]erufungsinstanz führt zu keiner abweichenden [X.]eurteilung.

4

Gemäß § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] kann das [X.]rbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer [X.]ündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem [X.]ündigenden unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter [X.]bwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses selbst bis zum [X.]blauf der [X.]ündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. [X.]afür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. [X.]lsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem [X.]ündigenden die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter [X.]bwägung der Interessen beider Vertragsteile -jedenfalls bis zum [X.]blauf der (fiktiven) [X.]ündigungsfrist- zumutbar ist oder nicht ([X.] 25. [X.]anuar 2018 -2 [X.]/17- Rn. 26; 14. [X.]ezember 2017 -2 [X.]/17- Rn. 27).

5

[X.]uch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] bilden. Eine auf ihn gestützte [X.]ündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der [X.]rbeitgeber alle zumutbaren [X.]nstrengungen zur [X.]ufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem [X.]rbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in der Regel binnen einer Woche ab [X.]ekanntwerden der [X.]nhaltspunkte ([X.] 27. [X.]uni 2019 -2 [X.][X.]R 2/19- Rn. 23). [X.]er Verdacht muss auf konkrete -vom [X.]ündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende- Tatsachen gestützt sein, die dem [X.]rbeitnehmer im Rahmen der [X.]nhörung zur Stellungnahme bekanntzugeben sind ([X.] 25. [X.]pril 2018 -2 [X.]/17- Rn. 32). [X.]er Verdacht muss ferner dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft. [X.]ie Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche [X.]ündigung nicht zu rechtfertigen vermag. [X.]oße Verdächtigungen, die auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützt sind, reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus ([X.] 2. März 2017 -2 [X.] 698/15- Rn. 22; 20. [X.]uni 2013 -2 [X.] 546/12- Rn. 14).

6

[X.] ist „an sich“ geeignet, eine [X.]ündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. [X.]er [X.]rbeitnehmer verletzt massiv eine nebenvertragliche Pflicht aus dem [X.]rbeitsverhältnis, § 241 [X.]bsatz 2 [X.]G[X.], wenn er im Rechtsstreit gegenüber seinem [X.]rbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße [X.]ngaben einen [X.]nspruch nicht durchsetzen zu können. Es ist zwar zu beachten, dass nicht jede objektiv wahrheitswidrige Erklärung einer [X.] in einem Rechtsstreit von vorneherein dahingehend zu bewerten ist, dass ein Vertragspartner sich damit auf unredliche Weise auf [X.]osten des anderen Vertragspartners rechtliche Vorteile verschaffen will. Hierzu gehört auch noch, dass die objektiv wahrheitswidrige Erklärung auch von dem [X.]ewusstsein getragen ist, dass mit ihr das Gericht zu einer positiven Entscheidung zugunsten des Erklärenden bewegt werden kann. [X.]ie vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren rechtfertigt regelmäßig die außerordentliche [X.]ündigung, da dies das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich stört und der Erklärende nicht davon ausgehen kann, dass die Gegenseite solches hinnehmen würde ([X.] 22. [X.]anuar 2020 -6 [X.]/19- Rn. 48, 49).

7

[X.]urch seinen Tatsachenvortrag in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.] hat der [X.]läger weder einen versuchten Prozessbetrug begangen, noch besteht diesbezüglich ein dringender Verdacht. Er hat dort gerade nicht behauptet, er müsse seine [X.]inder immer montags, dienstags und mittwochs bis 7:30 Uhr betreuen, sondern ausgeführt, dies erfolge „in der Regel“ (Seite 3 der [X.]ntragsschrift ([X.]. 3 der [X.] sowie die dort abgegebene eidesstattliche Versicherung [X.]nlage [X.]st. 3, [X.]. [X.]). [X.]er [X.]läger beruft sich zu Recht auf § 314 ZPO. Weder aus dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, noch aus dem Sitzungsprotokoll vom 27. Mai 2019 ([X.]. 56, 56R der [X.]) ergibt sich, der [X.]läger hätte in der mündlichen Verhandlung behauptet, er müsse sich immer montags bis mittwochs 7:30 Uhr um seine beiden [X.]inder kümmern.

8

Eine [X.]uslegung des [X.]egriffs „in der Regel“ ergibt nicht, dass dies „stets, immer“ bedeutet ([X.], Wörterbuch, Stichwort „Regel“: Regelmäßig, fast ausnahmslos, geübte Gewohnheit). [X.]uch das Sprichwort „[X.]usnahmen bestätigen die Regel“ belegt, dass eine Regel nicht immer ausnahmslos angewendet wird.

9

Hieraus folgt, dass wenn der [X.]läger in seiner einstweiligen Verfügung angab, er müsse sich „in der Regel“ montags bis mittwochs 7:30 Uhr um seine beiden [X.]inder kümmern, er hiermit nicht behauptete, dass dies ausnahmslos immer so der Fall ist. [X.]us diesem Grund können die [X.]eobachtungen des [X.]etektivs, der an 3 Tagen während der Schulzeit bei seinen [X.]eobachtungen nicht feststellen konnte, dass der [X.]läger zu den genannten [X.]en seine [X.]inder tatsächlich betreute, auch keinen (dringenden) Verdacht eines vorsätzlichen wahrheitswidrigen Sachvortrags des [X.] in dem einstweiligen Verfügungsverfahren begründen. Soweit die [X.]eobachtungen an 3 weiteren Tagen während der [X.] Schulferien erfolgten, sind diese in ihrer Relevanz erheblich eingeschränkt, weil während der Schulferien oftmals [X.]inder mit dem anderen Elternteil oder mit Schulfreunden und deren Eltern verreist sind, sich in einem Ferienlager, einem auswärtigen Sprachkurs oder auch Sportaufenthalt befinden oder, wenn sie nicht verreist sind, mit Freunden in ein Schwimmbad gehen oder sonstige Freizeitaktivitäten ausüben, die eine „[X.]etreuung“ durch einen Elternteil (tagsüber) als überflüssig erscheinen lassen und (insbesondere, wenn die [X.]inder 13 bzw. 15 [X.]ahre alt sind) wegen ihres [X.]lters und dem damit einhergehenden Zustand größerer Selbstständigkeit als unangemessen anzusehen sind. Es entspricht auch einer gewissen Üblichkeit, dass [X.]ugendliche in diesem [X.]lter in den Ferien abends etwas später als während der Schulzeit nachhause kommen, wobei die Einzelheiten von Familie zu Familie unterschiedlich sind und dem elterlichen Erziehungsrecht ([X.]rt. 6 [X.]bsatz 2 GG) unterliegen.

10

2. [X.]ie [X.]erufung der [X.] ist begründet, soweit das [X.]rbeitsverhältnis festgestellt hat, dass das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en durch die außerordentliche [X.]ündigung der [X.] vom 7. Oktober 2019 nicht aufgelöst wurde.

11

[X.]as Verhalten des [X.] ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 [X.]bsatz 1 [X.]G[X.] darzustellen.

12

[X.]as Erschleichen von [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] zur außerordentlichen [X.]ündigung bilden. [X.]ies gilt nicht nur, wenn sich der [X.]rbeitnehmer für die [X.] einer vorgetäuschten [X.]rbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt und damit regelmäßig einen [X.]etrug zulasten des [X.]rbeitgebers begeht (dazu [X.] 26. [X.]ugust 1993 - 2 [X.] 154/93 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 74, 127). Täuscht er eine [X.]rbeitsunfähigkeit erst nach [X.]blauf des Entgeltfortzahlungszeitraums vor, aber zu dem Zweck, während der attestierten [X.]rbeitsunfähigkeit einer [X.]onkurrenztätigkeit nachgehen zu können, verletzt er ebenfalls in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des [X.]rbeitgebers gem. § 241 [X.]bs. 2 [X.]G[X.]. [X.]er [X.]rbeitgeber wird durch die Täuschung daran gehindert, seine Rechte auf die vertragsgerechte [X.]urchführung des [X.]rbeitsverhältnisses geltend zu machen.

13

[X.]ls wichtiger Grund iSd. § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] „an sich“ geeignet sind nicht nur erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. [X.]uch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden (st. Rspr., zu den Voraussetzungen im Einzelnen [X.] 20. [X.]uni 2013 - 2 [X.] 546/12 - Rn. 14, [X.]E 145, 278; 29. [X.]uni 2017 – 2 [X.] 597/16- Rn. 16, 17).

14

Ist der [X.]eweiswert der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, darf vom [X.]rbeitgeber nicht der zwingende Nachweis verlangt werden, der [X.]läger sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen ([X.] 26. [X.]ugust 1993 – 2 [X.] 154/93 – zu [X.] der Gründe, Rn. 34).

15

[X.]a die verhaltensbedingte [X.]ündigung als [X.]ündigungsgrund eine Vertragsverletzung des [X.]rbeitnehmers voraussetzt, die der [X.]rbeitgeber nach § 1 [X.]bs. 2 Satz 4 [X.] zu beweisen hat, obliegt dem [X.]rbeitgeber nicht nur der Nachweis dafür, dass der [X.]rbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom [X.]rbeitnehmer behauptete [X.]rankheit nicht vorliegt; dies ergibt sich schon daraus, dass jede [X.] die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale zu beweisen hat . Wenn es danach zum Vortrag des [X.]rbeitgebers gehört, dass der [X.]rbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, muss der [X.]rbeitnehmer seinerseits nach § 138 [X.]bs. 2 ZPO substantiiert im Einzelnen vortragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist. Nur diese vom [X.]rbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der [X.]rbeitgeber zu widerlegen. [X.]eruft sich der [X.]rbeitnehmer auf eine [X.]rankheit, so hat er, solange ein ärztliches [X.]ttest nicht vorgelegt ist, vorzutragen, welche tatsächlichen physischen oder psychischen Hintergründe vorgelegen haben und wo er sich zum fraglichen [X.]punkt aufgehalten hat. [X.]er [X.]rbeitgeber hat das zu widerlegen.

16

Legt der [X.]rbeitnehmer ein ärztliches [X.]ttest vor, so begründet dieses in der Regel den [X.]eweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches [X.]ttest hat einen hohen [X.]eweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste [X.]eweis für die Tatsache der krankheitsbedingten [X.]rbeitsunfähigkeit. [X.] der [X.]rbeitgeber die [X.]rbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der [X.]rbeitnehmer habe den die [X.]escheinigung ausstellenden [X.]rzt durch Simulation getäuscht oder der [X.]rzt habe den [X.]egriff der krankheitsbedingten [X.]rbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die [X.]rbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die [X.]eweiskraft des [X.]ttestes zu erschüttern.

17

Ist es dem [X.]rbeitgeber allerdings gelungen, den [X.]eweiswert der ärztlichen [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der [X.] und [X.]eweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des [X.]ttestes bestand. [X.]edenfalls muss dann der [X.]rbeitgeber nicht "zwingend" nachweisen, dass irgendeine [X.]rankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des [X.]rbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine [X.]rbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu [X.], welche [X.]rankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der [X.]rzt gegeben hat, welche Medikamente z.[X.]. bewirkt haben, dass der [X.]rbeitnehmer zwar immer noch nicht die geschuldete [X.]rbeit bei seinem [X.]rbeitgeber verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Erst wenn der [X.]rbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der [X.]rbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden [X.]eweislast den konkreten Sachvortrag des [X.]rbeitnehmers widerlegen. Mit der Patientenkartei und der Vernehmung des behandelnden [X.]rztes kommen dabei regelmäßig [X.]eweismittel in [X.]etracht, die eine weitere Sachaufklärung versprechen.

18

Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den [X.]eweiswert des ärztlichen [X.]ttests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die [X.]ehauptung des [X.]rbeitgebers darstellen, die [X.]rankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der [X.]rbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss ([X.] 26. [X.]ugust 1993 – 2 [X.] 154/93 – zu [X.] der Gründe, Rn. 35-38).

19

[X.]er [X.]eweiswert der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 ist erschüttert.

20

[X.]ies ist in der Literatur etwa angenommen worden bei der Erkrankung eines [X.]rbeitnehmers nach [X.]blehnung eines [X.] im beantragten [X.] ([X.]üttner, Personalbuch 2020, Stichwort: [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung Rn. 6).

21

Vom 15. Mai bis 16. [X.]uni 2019 war der [X.]läger arbeitsunfähig krankgeschrieben. [X.]m 17. und 18. [X.]uni 2019 erbrachte er weisungsgemäß seine [X.]rbeitsleistung in [X.] und begab sich am Mittwoch, den 19. [X.]uni 2019 an den Firmensitz der [X.] in [X.] [X.]ort wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass sein Urlaubsantrag für Freitag, den 21. [X.]uni 2019 nicht genehmigt werde und er in [X.] sein solle. [X.]er 20. [X.]uni 2019 war ein gesetzlicher Feiertag ([X.]). [X.]m 21. [X.]uni 2019 suchte der [X.]läger in [X.] die Praxisvertretung seiner Hausärztin, die [X.], auf, die ihn bis 5. [X.]uli 2019 mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krankschrieb. [X.]er [X.]läger hat also nach einem abgelehnten Urlaubsantrag für denselben Tag (und für die [X.] von insgesamt 2 Wochen) eine [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.

22

[X.]ls weiteres Indiz für die Erschütterung des [X.] der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 kommt hinzu, dass es dem [X.]läger nach eigenem Vortrag (erst) während der Heimfahrt immer schlechter gegangen sei, er erneut kaum habe schlafen können und sich am nächsten Morgen völlig erschöpft gefühlt habe. Hinzu sei gekommen, dass er sich einer [X.]temwegsinfektion zugezogen habe. Im Verlauf des 20. [X.]uni 2019 ([X.]) habe er immer mehr unter Husten, [X.]- und [X.]opfschmerzen gelitten. [X.]eshalb habe er am nächsten Werktag die Praxis der Vertreterin seiner eigentlichen Hausärztin aufgesucht. Insoweit erschließt sich bereits nicht, aus welchen Gründen der [X.]läger am Mittwochnachmittag, dem 19. [X.]uni 2019, sich von [X.] (am L) aus auf den Rückweg nach [X.] machte, wenn er -aufgrund des abgelehnten [X.] für den 21. [X.]uni 2019- an diesem Tag ohnehin wieder in [X.] arbeiten musste. Zum [X.]punkt des [X.] will der [X.]läger noch keine gesundheitlichen [X.]eschwerden gespürt haben; erst während der Heimfahrt sei es ihm schlechter gegangen. [X.]ass der [X.]läger am Mittwochnachmittag die weite Heimfahrt von [X.] nach [X.] überhaupt angetreten hat, spricht dafür, dass er bereits zu diesem [X.]punkt vorhatte, am Freitag nicht zur [X.]rbeit zu erscheinen.

23

[X.]er [X.]läger hat daraufhin vorgetragen, dass er der Ärztin, Frau [X.], am 21. [X.]uni 2019 geschildert habe, dass er an Husten, [X.]- sowie [X.]opfschmerzen leide und sich schlapp und müde fühle. [X.]ie Ärztin habe ihn daraufhin körperlich untersucht, indem sie ihn abgehört und seinen [X.]-/ Rachenraum betrachtet habe. Sodann habe sie eine akute Infektion der oberen [X.]temwege (I[X.][X.]:[X.]06.9G) diagnostiziert. Sie habe eine symptomatische Therapie, körperliche Schonung und Wiedervorstellung bei Verschlimmerung verordnet.

24

[X.]ie [X.]eklagte hat sodann [X.]eweis angetreten durch Vernehmung der [X.].

25

[X.]ie [X.] hat ausgesagt (Sitzungsprotokoll vom 28. [X.]uni 2021, Seite 5, 5R, [X.]. 744, 744R der [X.]kte), sie könne sich nur unscharf an den 21. [X.]uni 2019, als der [X.]läger sie aufgesucht habe, erinnern. Eigentlich erst im Nachhinein, als dies später zum Thema gemacht wurde. Nach Ihren Unterlagen habe er sich krankgefühlt. Er sei bei ihr nur als Vertretung gewesen und habe angegeben, von seiner eigentlichen Hausärztin bereits krankgeschrieben gewesen zu sein. Nach ihren Unterlagen habe sie ihn gefragt, ob er erkältet sei. [X.]ies sei scheinbar bejaht worden. Sie habe ihn nicht weiter untersucht. Normalerweise schaue man bei [X.] in den [X.]. Sie könne sich nur vorstellen, dass sie das hier, weil es ein Vertretungspatient war, nicht gemacht habe. Wenn sie es gemacht hätte, hätte sie es in ihrer [X.]atei dokumentiert. Sie habe ihn krankgeschrieben, weil er sich krank gefühlt habe. Sie habe ihm Schonung empfohlen und Hausmittel. Im [X.]llgemeinen empfehle sie den Patienten, dass sie dann, wenn sie sich wieder gesund fühlen, sich [X.] lassen. [X.]uf [X.]efragen der [X.]vertreterin erklärte die Zeugin sodann, dass sie Patienten, die wegen einer Erkältung zu ihr kommen, 1-2 Wochen krankschreibe, abhängig von der Schwere der Erkrankung, z.[X.]. ob jemand mit einer drohenden Lungenentzündung zu ihr kommt. Sie wisse selbst nicht mehr, warum sie den [X.]läger 2 Wochen krankgeschrieben habe. Sie denke, weil es ein Vertretungsfall war. Über die [X.]rbeit des [X.] sei nicht gesprochen worden. [X.]uch nicht über Vorerkrankungen, wobei sie ernsthafte Vorerkrankungen üblicherweise dokumentiere.

26

Gemäß § 286 [X.]bs. 1 ZPO haben die Tatsachengerichte unter [X.]erücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen [X.]eweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden, ob sie eine tatsächliche [X.]ehauptung für wahr oder für nicht wahr erachten. [X.] ist es daher, einen [X.]eweis nicht als erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. [X.]er [X.] muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ([X.] 26. [X.]ugust 1993 -2 [X.] 154/93- Rn. 40). Grundlage der Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, persönlicher Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer gegebenenfalls erfolgten [X.]eweisaufnahme.

27

[X.]ie auf dieser Grundlage erfolgte [X.]eweiswürdigung nach § 286 [X.]bs. 1 ZPO ergibt, dass die [X.]eklagte den [X.]eweis erbracht hat, dass der [X.]läger seine [X.]rbeitsunfähigkeit am 21. [X.]uni 2019 nur vorgespiegelt hat und tatsächlich an diesem Tag (und im anschließenden [X.]raum von insgesamt 2 Wochen) nicht arbeitsunfähig krank war.

28

[X.]ufgrund der [X.]ussage der [X.] ist die [X.]ammer zu der Überzeugung gelangt, dass der [X.]läger, als er sich am 21. [X.]uni 2019 bei dieser vorstellte, tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank war. [X.]ie [X.] hat ausgesagt, dass der [X.]läger sich nach ihren Unterlagen krank fühlte. Ob sich ein Patient krank fühlt, kann im Rahmen der Feststellung der [X.]rbeitsunfähigkeit durchaus von [X.]edeutung, nämlich [X.]nlass für eine weitere Untersuchung, sein. Eine solche hat die [X.] jedoch nicht vorgenommen. [X.]ies hätte sie aufgrund ihrer ärztlichen [X.]erufspflicht tun müssen. Wenn, wie der [X.]lägervertreter aus der Formulierung, die Zeugin habe den [X.]läger „nicht weiter untersucht“, schließt (Seite 14, 15 des Schriftsatzes vom 19. September 2021, [X.]. 801, 802 der [X.]kte), mangels entsprechender [X.]okumentation sei nicht auszuschließen, dass sie den [X.]läger doch untersucht hat, dann nur insoweit, als die Zeugin bereits das Gespräch mit dem [X.]läger als Teil der Untersuchung verstanden haben mag. Eine (weitere) Untersuchung in dem Sinne, dass sie ihm in den [X.] geschaut und ihn abgehört hat, ist nicht erfolgt. [X.]ies hätte sie in der [X.] des [X.] dokumentiert, was jedoch nicht der Fall ist. [X.]afür, dass der [X.]läger tatsächlich nicht krank war, spricht auch, dass die [X.] ihm kein Medikament verschrieben hat. Ferner hat sie ihn gleich für 2 Wochen krankgeschrieben, obwohl sie dies sonst nur in schweren Fällen bei Erkältung (z.[X.]. drohende Lungenentzündung) tut. Um festzustellen, ob eine drohende Lungenentzündung vorliegt, hätte sie jedoch den [X.]läger untersuchen (insbesondere abhören) müssen. [X.]er Grund, warum sie dies nicht tat und den [X.]läger gleichwohl für 2 Wochen arbeitsunfähig krankschrieb, liegt nach Überzeugung der [X.]ammer darin begründet, dass es sich -wie sie gleich dreimal [X.] bei dem [X.]läger um einen Vertretungspatienten handelte. [X.]ies zeigt, dass es ein [X.] war, das sie deshalb ausstellte, um einen [X.]onflikt mit der „eigentlichen“ Hausärztin des [X.], der Zeugin F, zu vermeiden. [X.]ie [X.] wollte einer unerfreulichen [X.]iskussion mit der anderen Ärztin darüber, wie sie deren Patienten im Vertretungsfall behandele, von vornherein aus dem Weg gehen. [X.]afür, dass der [X.]läger am 21. [X.]uni 2019 nicht arbeitsunfähig krank war, spricht auch, dass die [X.] auf [X.]efragen der [X.]vertreterin angegeben hat, über die [X.]rbeit des [X.] sei nicht gesprochen worden. [X.]ies wäre jedoch angezeigt gewesen, um die „[X.]rbeits“-Unfähigkeit des [X.] festzustellen. [X.]ei etwaigen Erkältungskrankheiten kann es für die [X.]nnahme einer [X.]rbeitsunfähigkeit einen Unterschied machen, ob der betreffende [X.]rbeitnehmer beispielsweise schwere körperliche [X.]rbeit verrichtet oder einen so genannten Stimmberuf (Sänger, Sprecher) ausübt oder andererseits im Wesentlichen von zuhause aus Tätigkeiten am [X.]omputer ausführt.

29

[X.]uch das [X.]ussageverhalten der Zeugin spricht dafür, dass sie den [X.]läger am 21. [X.]uni 2019 in dem [X.]ewusstsein, ein [X.] zu erteilen, arbeitsunfähig krankgeschrieben hat. [X.]ie Zeugin war in einer sehr gedrückten Stimmung, hat leise gesprochen und erweckte den Eindruck, überführt worden zu sein. [X.]ie [X.]ngelegenheit war ihr erkennbar peinlich. Sie schämte sich. Es war ihr anzumerken, wie schwer es ihr fiel, einzuräumen ein [X.] ausgestellt zu haben. Gleichwohl überwog in ihr die innere Pflicht, ihr Fehlverhalten eingestehen zu müssen. Sie hatte sich erkennbar bereits im Zusammenhang mit ihrer Ladung Gedanken über die [X.]ngelegenheit gemacht, und wollte im Rahmen ihrer Zeugenaussage offen und ehrlich sein und ihrem Fehlverhalten im Zusammenhang mit der [X.]usstellung der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 nicht noch eine Falschaussage vor Gericht hinzufügen. [X.]er innere [X.]ampf der Zeugin war dieser bereits anzusehen, als sie vom Vorsitzenden vor [X.]eginn der Vorberatung mit der [X.]ammer auf dem [X.] gesehen wurde, wo sie (deutlich vor der [X.]) „wie ein Häufchen Elend“ mit hochrotem [X.]opf auf den [X.]eginn der Sitzung wartete. [X.]usdruck des inneren [X.]ampfes der Zeugin ihr Fehlverhalten einzuräumen, war auch, dass sie ihre [X.]ussage erst nach mehrfacher [X.]ufforderung schriftlich genehmigte. Ferner zeigt dies, dass sich die Zeugin der [X.]edeutung ihrer [X.]ussage bewusst war.

30

[X.]as Verhalten des [X.] vom 19. und 20. [X.]uni 2019 belegt, dass er nicht arbeitsunfähig krank war. Er befand sich am 19. [X.]uni 2019 am Unternehmenssitz der [X.] in [X.] am L, als sein Urlaubsantrag für den 21. [X.]uni 2019 abgelehnt wurde. Er musste nach dem [X.]stag (20. [X.]uni 2019) am 21. [X.]uni 2019 dort wieder seine [X.]rbeitsleistung erbringen. Erst auf der Heimfahrt am 19. [X.]uni 2019 sei es ihm schlechter gegangen. Es fragt sich, warum er diese am 19. [X.]uni 2019 überhaupt angetreten hat, wenn er am 21. [X.]uni 2019 wieder in [X.] arbeiten sollte. [X.]er [X.]ntritt der weiten Heimreise vom L nach [X.] am 19. [X.]uni ist ein Indiz dafür, dass der [X.]läger bereits zu diesem [X.]punkt vorhatte, am 21. [X.]uni 2019 nicht zur [X.]rbeit in [X.] zu erscheinen. In diesem Sinn kann auch der vom [X.]läger nicht bestrittene Vortrag der [X.], der [X.]läger habe gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der [X.] am 19. [X.]uni 2019 nach erfolgter [X.]blehnung seines [X.] geäußert, „er müsse mal schauen, wie er das mit dem Freitag macht“ ([X.]. 672 der [X.]kte), verstanden werden. Entsprechendes gilt für die weitere [X.]uffälligkeit, dass der [X.]läger bereits zuvor am 15. Mai 2019 genau dann erkrankte, als er seine [X.]rbeitsleistung in [X.] (und nicht in seinem Home-Office in [X.]) erbringen sollte.

31

Soweit sich der [X.]läger im Schriftsatz vom 19. September 2021 auf Seite 15, 16 ([X.]. 802f der [X.]kte) auf einen [X.]efundbericht der [X.] vom 20. November 2020 ([X.]. 817 der [X.]kte) beruft, nach welchem sich der [X.]läger am 21. [X.]uni 2019 bei ihr mit Symptomen eines [X.]temwegsinfektes vorstellte, hat die Vernehmung der Zeugin gerade nicht ergeben, dass diese von ihr festgestellt wurden. Vielmehr ergibt die Würdigung der [X.]ussage der [X.], insbesondere ihres [X.]ussageverhaltens, dass die [X.]rankschreibung des [X.] vom 21. [X.]uni 2019 ein [X.] war. [X.]uch aus der vom [X.]läger vorgelegten [X.]brechnung der [X.] gegenüber der [X.]rankenkasse ([X.]att 816 der [X.]kte) ergibt sich nicht, dass sie eine Untersuchung des [X.] vorgenommen hat.

32

[X.]er vom [X.]läger erhobene Einwand, was er denn hätte tun sollen, wenn die [X.] ihn arbeitsunfähig krankschrieb, ohne ihn untersucht zu haben, führt zu keiner anderen [X.]eurteilung. [X.]ass er von der [X.] nicht untersucht wurde, muss vom [X.]läger bemerkt worden sein. Wenn es einem gesundheitlich schlecht geht und man deshalb zum [X.]rzt geht, will man, dass einem geholfen wird. Es hätte daher nichts [X.], als die [X.] aufzufordern ihn zu untersuchen, auf dieser Grundlage eine [X.]iagnose zu stellen und ihm erforderlichenfalls Medikamente zu verschreiben.

33

[X.]ie [X.] ist glaubwürdig. Sie hat am [X.]usgang des Rechtsstreits, auch wenn der [X.]läger ihr (Vertretungs-) Patient war, kein eigenes Interesse. [X.]egliche [X.]egünstigungstendenz (insbesondere zugunsten der [X.], der ihre [X.]ussage letztlich „nützt“) lag ihr fern. [X.]as [X.]ussageverhalten der Zeugin belegt ihre Glaubwürdigkeit. Sie machte deutlich, dass sie sich an den im [X.]eweisthema genannten Vorgang nur noch unscharf erinnern kann und sie für Einzelheiten auf ihre [X.]okumentation (Patientenkartei) zurückgreifen muss. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht, dass es ihr sehr unangenehm war, einzuräumen den [X.]läger krankgeschrieben zu haben, ohne ihn zuvor zu untersuchen. Sie schämte sich. Sie gab eine Erklärung für ihr Verhalten („Vertretungspatient“), ohne jedoch damit ihr Verhalten beschönigen zu wollen. Ihre gesamte [X.]ussage war davon gekennzeichnet, dass sie ihren Fehler (selbst) erkannte und offen eingestand. [X.]ie [X.]ussage der Zeugin ist glaubhaft, da sie in sich widerspruchsfrei ist. [X.]as gesamte [X.]ussageverhalten der Zeugin war offen und ehrlich, dies sogar soweit sie ihre eigene ärztliche Tätigkeit in einem wenig günstigen Licht schildern musste.

34

Soweit der [X.]läger im Nachgang zur [X.]eweisaufnahme mit Schriftsatz vom 29. September 2021 auf Seite 16 ff. ([X.]att 803 ff. der [X.]kte) vorgetragen hat, der Zeuge [X.] habe ihn am späten Nachmittag des 21. [X.]uni 2019 besucht, er, der [X.]läger, habe ihm im [X.]ademantel die Tür geöffnet und mit belegter, heiserer, krächzender Stimme gesagt, dass er krank sei, wobei der Zeuge [X.] erschrocken über den offensichtlich schlechten Gesundheitszustand des [X.] gewesen sei, brauchte dem diesbezüglichen [X.]eweisantritt nicht nachgegangen zu werden. [X.]ass der [X.]läger die genannten Symptome aufwies, kann als wahr unterstellt werden. Ob er deshalb arbeitsunfähig krank war, ist von einem [X.]rzt nach entsprechender Untersuchung festzustellen. [X.]ass der Zeuge [X.] [X.]rzt ist, behauptet der [X.]läger selbst nicht.

35

Steht damit fest, dass der [X.]läger hinsichtlich der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung der [X.] vom 21. [X.]uni 2019 seine [X.]rbeitsunfähigkeit gegenüber der [X.] lediglich vorgespiegelt hat, handelt es sich hierbei um ein gravierendes Fehlverhalten, das ohne vorherige [X.]bmahnung eine außerordentliche [X.]ündigung rechtfertigt.

36

Eine [X.]bmahnung war gemäß § 314 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.]G[X.] entbehrlich. [X.]eruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des [X.]rbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die [X.]ndrohung von Folgen für den [X.]estand des [X.]rbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche [X.]ündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine [X.]bmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer [X.]bmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem [X.]rbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den [X.]rbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ([X.] 27. Februar 2020 – 2 [X.] 570/19 - Rn. 23; 13. [X.]ezember 2018 - 2 [X.] 370/18 - Rn. 30; 29. [X.]uni 2017 - 2 [X.] 302/16 - Rn. 28).

37

[X.]as Verhalten des [X.] war auf eine Täuschung der [X.] ausgerichtet, um ohne Erbringung einer [X.]rbeitsleistung seinen Vergütungsanspruch zu erhalten. Es handelte sich um eine schwerwiegende [X.]eeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses der [X.]en. [X.]er [X.]läger konnte erkennen, dass selbst die erstmalige Hinnahme dieses Verhaltens für die [X.]eklagte unzumutbar ist.

38

[X.]ie vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass der [X.] die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses bis zum [X.]blauf der [X.]ündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.].

39

[X.]ie Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem [X.]rbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum [X.]blauf der [X.]ündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die [X.]uswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten [X.] und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des [X.]rbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die [X.]auer des [X.]rbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ([X.] 9. [X.]uni 2011 -2 [X.] 381/10- Rn. 22; 10. [X.]uni 2010 - 2 [X.] 541/09 - Rn. 34; 28. [X.]anuar 2010 - 2 [X.] 1008/08 - Rn. 26).

40

Zu Gunsten des [X.] ist zunächst sein Lebensalter von im [X.]ündigungszeitpunkt 53 [X.]ahren sowie seine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Ferner bestand das [X.]rbeitsverhältnis zunächst bei der Muttergesellschaft der [X.] seit 1. September 2015, wobei der [X.]läger selbst das [X.]rbeitsverhältnis durch ordentliche [X.]ündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten [X.]ündigungsfrist zum 31. März 2020 gekündigt hat.

41

[X.]ndererseits wiegt das Fehlverhalten des [X.] schwer. Er hat die [X.]eklagte über seine [X.]rbeitsunfähigkeit getäuscht. [X.]ie für die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbeziehung der [X.]en ist dadurch erheblich beeinträchtigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es für die [X.]eklagte schwer nachprüfbar ist, ob ein Mitarbeiter, der eine [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, tatsächlich krank ist. [X.]ie Einleitung eines Verfahrens nach § 275 [X.] zur Überprüfung der Feststellungen von [X.]rbeitsunfähigkeit kommt häufig zu spät, weil der [X.]rbeitnehmer bis zu einer Vorladung des medizinischen [X.]ienstes bereits wieder genesen ist. [X.]ufgrund der vom [X.]läger verschuldeten, gravierenden [X.]eeinträchtigung der Vertrauensbeziehung der [X.]en ist der [X.] eine Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen [X.]ündigungstermin nicht zuzumuten.

42

[X.]ie [X.]eklagte hat die Zweiwochenfrist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] gewahrt.

43

[X.]ie Frist beginnt nach § 626 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] mit dem [X.]punkt, in dem der [X.] von den für die [X.]ündigung maßgebenden Tatsachen [X.]enntnis erlangt. [X.]ies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige [X.]enntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das [X.]rbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. [X.]uch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang ([X.] 25. [X.]pril 2018 - 2 [X.]/17 - Rn. 50). Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die [X.]ündigung sprechenden Umstände ([X.] 27. [X.]uni 2019 - 2 [X.][X.]R 2/19 - Rn. 18; 1. [X.]uni 2017 - 6 [X.] 720/15 - Rn. 61, [X.]E 159, 192).

44

Von der völligen - und sei es grob fahrlässigen - Unkenntnis des [X.] ist der Fall zu unterscheiden, dass schon einige Tatsachen bzw. Umstände bekannt sind, die auf einen wichtigen Grund zur außerordentlichen [X.]ündigung hindeuten. [X.]ann kann der Lauf der [X.]usschlussfrist ausgelöst werden (vgl. [X.]R/Fischermeier 12. [X.]ufl. § 626 [X.]G[X.] Rn. 337). [X.]llerdings darf der [X.], der bislang lediglich [X.]nhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen [X.]ündigung berechtigen könnte, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den [X.]etroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zu laufen begänne. [X.]ies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige [X.]enntnis der einschlägigen Tatsachen und [X.]eweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das [X.]rbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. [X.] 27. [X.]uni 2019 - 2 [X.][X.]R 2/19 - Rn. 23; 1. [X.]uni 2017 - 6 [X.] 720/15 - Rn. 66, [X.]E 159, 192).

45

[X.]as [X.]nlaufen der [X.]ündigungserklärungsfrist setzt allerdings stets voraus, dass dem [X.]n die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die [X.]nhörung des [X.]etroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine [X.]ündigung sprechenden Tatsachen ([X.] 2. [X.]uli 2019 - [X.]/18 - Rn. 30; 9. [X.]pril 2013 - [X.] - Rn. 15). Hingegen besteht keine Obliegenheit des [X.]rbeitgebers, den [X.]rbeitnehmer belastende Tatsachen zu ermitteln, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen [X.]ündigung begründen. [X.]as widerspräche einerseits dem Grundsatz, dass eine - sogar grob - fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist auszulösen (vgl. [X.] 9. [X.]pril 2013 - [X.] - Rn. 17). Es läge andererseits auch nicht im Interesse der [X.]rbeitnehmer, weil der [X.]rbeitgeber zu ständigem Misstrauen angehalten (vgl. [X.] 23. [X.]ugust 2018 - 2 [X.] 133/18 - Rn. 30, [X.]E 163, 239) und gleichsam gezwungen würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung „vom Schlimmsten“ auszugehen und zügig „[X.]elastungsermittlungen“ in die Wege zu leiten.

46

Handelt es sich bei dem [X.]rbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich (1.) die [X.]enntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die [X.]ündigung zuständigen Organs maßgeblich. Sind für den [X.]rbeitgeber (2.) mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die [X.]enntnis schon eines der Gesamtvertreter ([X.] 1. [X.]uni 2017 - 6 [X.] 720/15 - Rn. 61, [X.]E 159, 192; 18. [X.]uni 2015 - 2 [X.] 256/14 - Rn. 48). Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und [X.]örperschaften gehören (3.) zu den [X.]n auch die Mitarbeiter, denen der [X.]rbeitgeber das Recht zur außerordentlichen [X.]ündigung übertragen hat ([X.] 27. [X.]uni 2019 - 2 [X.][X.]R 2/19 - Rn. 19; 16. [X.]uli 2015 - 2 [X.] 85/15 - Rn. 55). [X.]ie [X.]enntnis anderer Personen ist für die [X.] grundsätzlich unbeachtlich. [X.]ies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder [X.]ufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der [X.]rbeitgeber die [X.]enntnis auch anderer Personen nach [X.] und Glauben zurechnen lassen. [X.]azu müssen diese Personen (4.) eine herausgehobene Position und Funktion im [X.]etrieb oder in der Verwaltung innehaben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem [X.]ericht an den [X.]n dieser ohne weitere Nachforschungen seine ([X.] abgewogen treffen kann. Voraussetzung dafür, dem [X.]rbeitgeber solche [X.]enntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person [X.]enntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des [X.]etriebs oder der Verwaltung beruht ([X.] 20. Oktober 2016 - 2 [X.] 395/15 - Rn. 47, [X.]E 157, 69; 16. [X.]uli 2015 - 2 [X.] 85/15 - Rn. 55). [X.]eide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in [X.]ezug auf die [X.]enntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen ([X.] 23. Oktober 2008 - 2 [X.] 388/07 - Rn. 22) und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden ([X.] 27. Februar 2020 – 2 [X.] 570/19 - Rn. 29-32).

47

Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. [X.]uni 2019 bestand für den Vorstand mit Eingang der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein [X.]nfangsverdacht wegen Vortäuschens der [X.]rbeitsunfähigkeit. Ihm war nämlich bekannt, dass der [X.]läger nach [X.]blehnung seines [X.] für den 21. [X.]uni 2019 sich für diesen ([X.]rücken-) Tag und für insgesamt 2 Wochen krankmeldete. Er durfte deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen, ohne dass die Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] zu laufen begänne. [X.]as [X.]egutachtungsverfahren nach § 275 [X.]bs. 1 Nr. 3b [X.]. § 275 [X.]bs. 1a S. 3 [X.] stellt einen einfachen und kompetenten Weg zur [X.]eilegung von Zweifeln an der [X.]rbeitsunfähigkeit zur Verfügung (vgl. dazu: [X.] 28. Mai 2009 – 8 [X.] 226/08 – Rn. 26). [X.]iesen Weg hat die [X.]eklagte mit ihrem Schreiben an die M- [X.]rankenkasse vom 24. [X.]uni 2019 eingeschlagen. Warum dieses Verfahren zunächst keinen Fortgang nahm, entzog sich der [X.]enntnis der [X.]. Es ist ihr daher nicht anzulasten, wenn ihr Prozessbevollmächtigter (erst) mit Schreiben vom 15. [X.]uli 2019 beim Vorstand der M- [X.]rankenkasse vorstellig wurde. [X.]ie [X.]eklagte hörte dann erst wieder von der [X.]ngelegenheit durch die Mitteilung der M- [X.]rankenkasse vom 19. September 2019 ([X.]nlagenordner [X.]nlage S&P 29). [X.]ieses ging ausweislich des elektronischen Eingangsvermerks der Zeugin [X.] beim Prozessbevollmächtigten der [X.] am 25. September 2019 ein. Ferner befindet sich auf dem entsprechenden Papierdokument ([X.]nlage zum Sitzungsprotokoll vom 18. Oktober 2021) ein manuell aufgebrachter Eingangsstempel, der gleichfalls dieses Eingangsdatum ausweist.

48

[X.]ie Zeugin [X.] hat ausgesagt, dass sie die Eingangspost wie immer am 25. September 2019 bearbeitet und den für diesen Tag gültigen Eingangsstempel auf das Schreiben der M- [X.]rankenkasse vom 19. September 2019 aufgebracht habe. [X.]er Stempel funktioniere automatisch und lasse sich manuell nicht verstellen. [X.]ie Zeugin [X.] ist glaubwürdig. Zwar steht sie in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]anzlei des [X.]vertreters. [X.]ies allein rechtfertigt es jedoch nicht, ihre [X.]ussage von vornherein als wertloses [X.]eweismittel anzusehen. Ihre [X.]ussage ist auch glaubhaft, da sie detailreich und in sich widerspruchsfrei ist. Sie deckt sich zudem mit den genannten [X.]nlagen.

49

[X.]ieses Schreiben wurde sodann am selben Tag per E-Mail an den Vorstand der [X.] weitergeleitet.

50

Frühestens damit begann die Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] zu laufen. [X.]ie M- [X.]rankenkasse teilte in dem Schreiben vom 19. September 2019 dem Prozessbevollmächtigten der [X.] mit, dass aufgrund der ihr mit Schreiben vom 24. [X.]uni 2019 mitgeteilten erneuten Zweifel an der [X.]rbeitsunfähigkeit vom 21. [X.]uni 2019 der medizinische [X.]ienst der [X.]rankenkassen eingeschaltet wurde, der den [X.]läger auch zur persönlichen [X.]egutachtung für den 29. [X.]uli 2019 eingeladen hatte. Nachdem das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en jedoch zum 20. [X.]uli 2019 beendet sei, sei eine Überprüfung der [X.]rbeitsunfähigkeit jetzt nicht mehr möglich.

51

[X.]amit war für die [X.]eklagte mit [X.]enntniserlangung dieses Schreibens am 25. September 2019 klar, dass eine weitere [X.]ufklärung der dem [X.]läger am 21. [X.]uni 2019 attestierten [X.]rbeitsunfähigkeit mithilfe der [X.]rankenkasse bzw. des medizinischen [X.]ienstes nicht mehr möglich war. [X.]ie [X.]eklagte hörte dann noch mit Schreiben vom 27. September 2019 den [X.]läger zum Vorwurf des Vortäuschens der [X.]rbeitsunfähigkeit (auch hinsichtlich der [X.]rankmeldung vom 21. [X.]uni 2019) unter Fristsetzung bis 4. Oktober 2019 an ([X.]nlage S&P 30 [X.]nlageordner).

52

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019, dem [X.]läger zugegangen am 8. Oktober 2019, kündigte die [X.]eklagte das [X.]rbeitsverhältnis vorsorglich erneut außerordentlich fristlos.

53

[X.]amit war – selbst wenn man auf den 25. September 2019 als Fristbeginn abstellt – die 2-Wochen-Frist des § 626 [X.]bsatz 2 [X.]G[X.] gewahrt.

54

[X.]uf die weiteren zur Rechtfertigung der außerordentlichen [X.]ündigung herangezogenen Gründe kommt es nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob hinsichtlich sonstiger, von der Zeugin F ausgestellter, [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tatsächlich von einer [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] auszugehen ist.

55

3. [X.]ie außerordentliche [X.]ündigung der [X.] vom 7. Oktober 2019 ist jedenfalls als Verdachtskündigung wirksam, § 626 [X.]bs. 1 [X.]G[X.].

56

Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der [X.]rbeitgeber alle zumutbaren [X.]nstrengungen zur [X.]ufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem [X.]rbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. [X.]er Verdacht muss auf konkrete, vom [X.]ündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. [X.]ie Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine [X.]ündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. [X.]oße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus ([X.] 2. März 2017 – 2 [X.] 698/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 2 [X.] 110/15 - Rn. 39).

57

Unabhängig davon, ob man der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts [X.]öln vom 7. [X.]uli 2017 - 4 Sa 936/16 - folgt, lässt auch das [X.] (29. [X.]uni 2017 -2 [X.] 597/16- Rn. 16, 17) im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Erschleichens von [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine außerordentliche Verdachtskündigung zu. [X.]em schließt sich die [X.]ammer an.

58

[X.]ie [X.]ammer war in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2021 nicht generell ablehnend gegenüber der genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts [X.]öln vom 7. [X.]uli 2017 - 4 Sa 936/16. Es ging ihr lediglich darum, nicht vorschnell, d.h. ohne umfassende [X.]ufklärung des Sachverhalts, insbesondere der Vernehmung der Ärztinnen als Zeugen, allein aufgrund der Indizien, die für eine Erschütterung des [X.] der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprechen, von einem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auszugehen. [X.]er [X.]vertreter hatte im Termin vom 8. März 2021 ausweislich des [X.] ([X.]. 730 der [X.]kte) erklärt, es komme nicht entscheidend auf die Zeugenaussagen der Ärztinnen an, da es sich um eine Verdachtskündigung handele; dringende Verdachtsmomente müssten nach der Entscheidung des L[X.]G [X.]öln vom 7. [X.]uli 2017 ausreichen (siehe auch Schriftsatz des [X.]vertreters vom 11. Oktober 2021, Seite 3, [X.]. 822 der [X.]kte). [X.]ieser Rechtsauffassung wollte die [X.]ammer nicht folgen. [X.]arauf weist auch der [X.]lägervertreter im Schriftsatz vom 29. September 2021 auf Seite 9 ([X.]. 796 der [X.]kte) hin.

59

Es besteht der dringende Verdacht, dass der [X.]läger die [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 erschlichen hat und tatsächlich an diesem Tag (sowie im anschließenden [X.]raum von insgesamt 2 Wochen) nicht arbeitsunfähig krank war. [X.]ies ergibt sich zunächst daraus, dass der [X.]läger an einem so genannten [X.]rückentag, für den er Urlaub beantragt hatte, nach [X.]blehnung seines [X.] „erkrankte“. Ein weiteres Indiz ist, dass nach eigenem Vortrag des [X.] die [X.]rankheitssymptome erst auf der Heimfahrt von [X.] nach [X.] am 19. Mai aufgetreten seien, es sich aber nicht erschließt, aus welchem Grund er an diesem Nachmittag, zu einem [X.]punkt, als er sich noch gesund fühlte, die weite Heimreise nach [X.] antrat, obgleich er nach dem [X.]stag am darauffolgenden Tag wieder in [X.] zur [X.]rbeit zu erscheinen hatte. Nichts hätte [X.], als den freien Tag am L zu verbringen. Hinzu kommt seine Äußerung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der [X.], „er müsse mal schauen, wie er das mit dem Freitag macht“. [X.]ie sich hieraus ergebenden dringenden Verdachtsmomente gegen eine [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] werden bestätigt durch die [X.]ussage der [X.]. [X.]ies gilt selbst dann, wenn man diese - mit dem Prozessbevollmächtigten des [X.] - dahingehend würdigt, dass die von der [X.] zu beweisende Tatsache, dass der [X.]läger am 21. [X.]uni 2019 nicht arbeitsunfähig krank war, nicht bewiesen ist. [X.]edenfalls ergibt sich aus der [X.]ussage der [X.], dass diese keine medizinische Untersuchung des [X.] (in den [X.] schauen, [X.]bhören) vorgenommen hat, obgleich sie ihn für 2 Wochen arbeitsunfähig krankschrieb. Zur [X.]egründung führte sie an, dass der [X.]läger ein Vertretungspatient war. [X.]ie [X.]ussage der [X.] hat damit die bestehenden Verdachtsmomente hinsichtlich der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 nicht ausgeräumt oder auch nur abgeschwächt, sondern ganz erheblich erhärtet.

60

[X.]ie [X.]eklagte hat den [X.]läger auch mit Schreiben vom 27. September 2019 unter Fristsetzung bis 4. Oktober 2019 zu dem Verdacht des Vortäuschens der [X.]rbeitsunfähigkeit hinsichtlich der [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. [X.]uni 2019 angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.

61

[X.]ezüglich der vorzunehmenden Interessenabwägung und der Einhaltung der Frist des § 626 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] wird auf die obigen [X.]usführungen zur Tatkündigung [X.]ezug genommen.

III.

62

1. [X.]ie [X.]nschlussberufung des [X.] ist teilweise begründet.

63

[X.]er [X.]läger kann von der [X.] Zahlung von 1.500€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit 4. [X.]ezember 2019 verlangen.

64

Nach [X.]rt. 82 [X.]bsatz 1 [X.]SGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, [X.]nspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den [X.]uftragsverarbeiter.

65

Verantwortlicher ist gemäß [X.]rt. 4 Nr. 7 EU-[X.]SGVO die natürliche oder juristische Person, [X.]ehörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen [X.]aten entscheidet. [X.]ei einer [X.]ktiengesellschaft ist dies der Vorstand (Schild, [X.]eckO[X.] [X.]atenschutzrecht, [X.], [X.]SGVO [X.]rt. 4 Rn. 89).

66

[X.]nspruchsberechtigt ist der [X.]läger als natürliche Person.

67

Zu ersetzen sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Gerade bei immateriellen Schäden ist die Rechtsprechung des [X.] zu berücksichtigen, dass der geschuldete Schadensersatz „eine wirklich abschreckende Wirkung“ haben muss ([X.] Urt. v. 17.12.2015 – [X.]-407/14, [X.] 2016, 183, 184). [X.]ie bisherige [X.] Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz überhaupt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugesprochen hat, was auch der ausdrücklichen Regelung in § 8 [X.]bs. 2 [X.][X.]SG aF entspricht, ist nicht mehr anwendbar. [X.]a der [X.]egriff des Schadens in [X.]rt. 82 [X.]SGVO ein europarechtlicher ist, darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden. Einen [X.]usschluss vermeintlicher [X.]agatellschäden sieht das Gesetz nicht vor ([X.]ühling/[X.] – [X.]t, [X.]S-GVO [X.][X.]SG, 3. [X.]uflage, [X.]rt. 82 [X.]S-GVO Rn. 18a).

68

Ein immaterieller Schaden kann in einer unzulässigen Observierung durch eine [X.]etektei bestehen ([X.]ühling/[X.] – [X.]t, a.a.[X.], Rn. 18c; [X.]äubler/[X.]/[X.]/[X.], EU-[X.]SGVO und [X.][X.]SG, 2. [X.]uflage, [X.]rt. 82 [X.]SGVO Rn. 16; [X.] 19. Februar 2015 – 8 [X.] 1007/13 – Rn. 23).

69

[X.]er Verantwortliche haftet für jede „nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ ([X.]rt. 82 [X.]bs. 2 S. 1 [X.]SGVO), solange diese kausal für den Schaden ist. [X.]er [X.]egriff der [X.]eteiligung ist weit zu verstehen, sodass insbesondere die letztlich schädigende Handlung nicht von dem in [X.]nspruch genommenen Verantwortlichen ausgegangen sein muss ([X.]ühling/[X.] – [X.]t, a.a.[X.], Rn.23).

70

[X.]ie Observation des [X.] einschließlich personenbezogener [X.]atenerhebung war rechtswidrig. Ein berechtigtes Interesse der [X.] nach § 26 [X.]bs. 1 S. 2 [X.][X.]SG, das in der [X.]ufdeckung einer Straftat im [X.]eschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erhebung personenbezogener [X.]aten im Wege der Observation des [X.] lag nicht vor. Zwar stellt ein versuchter Prozessbetrug eine Straftat dar, die auch eine [X.]etektivüberwachung rechtfertigen kann. Hierfür muss jedoch ein berechtigter [X.]nlass vorliegen.

71

[X.]er [X.]läger hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.]rbeitsgericht Frankfurt am Main 12 Ga 69/19 vorgetragen und an Eides statt versichert, dass er montags bis mittwochs 7:30 Uhr in der Regel seine beiden [X.]inder betreuen müsse. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]rbeitsgericht am 27. Mai 2019 bemerkte der Prozessbevollmächtigte der [X.] auf der Heimfahrt im I[X.]E XXX in Richtung [X.], [X.], von dem er in diesem Moment keinen Zweifel hatte, dass es sich hierbei um den [X.]läger handelte. [X.]er Prozessbevollmächtigte der [X.] beauftragte daraufhin eine [X.]etektei mit der Observation des [X.], die sodann ab 11. [X.]uni 2019 an insgesamt 6 Tagen erfolgte.

72

Für diese Maßnahme bestand kein berechtigter [X.]nlass. Es wäre dem für die [X.]eklagte handelnden Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, die Person, die er spontan für den [X.]läger hielt, anzusprechen und sich zu vergewissern, ob es sich tatsächlich um den [X.]läger handelte. [X.]ei dieser Gelegenheit hätte er den [X.]läger (sofern es sich bei ihm um die betreffende Person gehandelt haben sollte) auch direkt ansprechen können, wie es sein kann, dass er sich an einem Tag, an dem er sich regelmäßig um seine [X.]inder kümmern muss, in einem Zug Richtung [X.] befindet. Selbst wenn er nicht sofort hieran gedacht haben sollte, war es ihm immer noch möglich, bis zum ersten Halt des Zuges den Wagen abzulaufen, um die betreffende Person zu finden und anzusprechen. Soweit er im Prozess ausführte, seinen [X.]ktenkoffer nicht auf seinem Platz zurücklassen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass er diesen ohne weiteres auf dem kurzen Gang durch den Waggon hätte mitnehmen können. Letztlich hat er auf eine vage Vermutung hin eine [X.]etektei mit der Observation des [X.] beauftragt.

73

[X.]ie Observation verletzte den [X.]läger auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. [X.]er [X.]etektiv beobachtete ihn an sechs Tagen in seinem Privatleben (auf dem [X.]alkon seiner Wohnung und im Garten). Einmal lief er ihm sogar bis in den Park hinterher.

74

[X.]uch wenn anlässlich der Observation keine Video- und Fotoaufnahmen des [X.] und seiner [X.]inder angefertigt wurden, hält die [X.]ammer einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1500 € (250 € je für jede der 6 Observationen) für angemessen. [X.]ies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention.

75

[X.]er [X.]nspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrags ergibt sich aus §§ 286 [X.]bsatz 1, 288 [X.]bsatz 1 [X.]G[X.].

76

2. Im Übrigen ist die [X.]nschlussberufung unbegründet.

77

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat in Ergebnis und [X.]egründung, auf die [X.]ezug genommen wird, einen [X.]nspruch auf immateriellen Schadensersatz zutreffend verneint. [X.]as Vorbringen des [X.] in der [X.]nschlussberufung führt zu keiner abweichenden [X.]eurteilung.

78

[X.]er [X.]läger stützt sich in seinem Schriftsatz vom 8. [X.]uli 2020 auf den Seiten 52 ff. ([X.]. 529 ff. der [X.]kte) darauf, dass das [X.]rbeitsgericht keine Gesamtschau der von der [X.] initiierten Maßnahmen vorgenommen hat. Hierbei handele es sich um folgende Ereignisse:

79

[X.]rohung seitens des Vorstandes der [X.] in einem Gespräch am 4. [X.]pril 2019, den [X.]läger nach [X.] zu beordern, falls er sich der Unterzeichnung eines [X.]ufhebungsvertrages verweigern sollte.

80

Weisung vom 13. Mai 2019, die [X.]rbeitsleistung an jedem Tag der Woche in [X.] zu erbringen in [X.]enntnis der familiären Situation des [X.].

81

Fehlende Erstattung von Reisekosten vom Tag des [X.]usspruchs der Weisung vom 13. Mai 2019 an.

82

Weisung gegenüber dem [X.]läger, für Reisen nach [X.] ausschließlich seinen [X.]ienstwagen zu nutzen.

83

Sperrung der Firmenkreditkarte, so dass der [X.]läger die ihm entstehenden [X.]enzinkosten selbst verauslagen musste.

84

Vorgehen gegenüber der M- [X.]rankenkasse sowie rechtswidrige Observation des [X.].

85

Weigerung der [X.]uszahlung eines [X.]ahreszielbonus [X.]. 150.000 € für das Geschäftsjahr 2018.

86

Wie das [X.]rbeitsgericht richtig festgestellt hat, handelt es sich um einen [X.]rbeitsplatzkonflikt. [X.]ie einzelnen Maßnahmen ([X.]usübung des [X.]irektionsrechts, fehlende Erstattung von [X.]ufwendungen bzw. vertraglich zugesagten Leistungen) unterliegen der arbeitsgerichtlichen [X.]ontrolle und stellen für sich genommen kein Mobbing dar. [X.]ies ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau sämtlicher Ereignisse. [X.]ie [X.]eklagte wollte den [X.]läger mit diesen Maßnahmen nicht schikanieren, sondern ihrerseits ihre arbeitsvertragliche Position wahren. Insbesondere die Versetzung des [X.] nach [X.] diente dem Zweck, dessen arbeitsvertragliche Leistungen besser überwachen zu können. [X.]asselbe gilt für das Vorgehen gegenüber der M- [X.]rankenkasse, das auf die Überprüfung der von ihm vorgelegten [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, hinsichtlich deren Richtigkeit durchaus Zweifel bestanden, gerichtet war. [X.]ezüglich der rechtswidrigen Observation wurde dem [X.]läger bereits oben immaterieller Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1500 € zugesprochen. [X.]us der Gesamtschau ergibt sich lediglich, dass das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en insgesamt belastet ist. [X.]ie [X.]eklagte hat durch ihr Verhalten jedoch nicht die Würde des [X.] verletzt und ein durch Einschüchterungen, [X.]nfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder [X.]eleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen.

87

[X.]er [X.]läger kann von der [X.] nicht die Zahlung von 515 € nebst Zinsen als Erstattung der von ihm erworbenen [X.]ahn[X.]ard verlangen. § 5.3.2 [X.]bs. 5 der Reisekostenrichtlinie der [X.] sieht vor, dass die [X.]estellung der [X.]ahn[X.]ard in [X.]bstimmung mit dem zuständigen Vorgesetzten vorgenommen werden kann. Hierbei ist unter „[X.]estellung“ nicht nur die erstmalige [X.]estellung der [X.]ahn[X.]ard zu verstehen, sondern nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der [X.]rbeitgeber Einfluss auf kostenauslösende Entscheidungen des Mitarbeiters im Zusammenhang mit [X.]ienstreisen nehmen kann, auch die sich jährlich fortsetzende Verlängerung der [X.]ahn[X.]ard, welche durch Nichtausübung des [X.]ündigungsrechts seitens des [X.]unden erfolgt. [X.]enn auch hierdurch werden [X.]osten zu Lasten der [X.] veranlasst. [X.]iese [X.]bstimmung hat der Finanzvorstand der [X.] als hierfür zuständiger Vorgesetzter mit E-Mail vom 13. Mai 2019 ([X.]nlage [X.] 7, [X.]. 46 der [X.]kte) gegenüber dem [X.]läger dahingehend getroffen, dass Mitarbeiter, die über ein [X.]ienstfahrzeug verfügen, dieses auch für [X.]ienstreisen benutzen und nicht [X.]osten für die Nutzung von [X.]ahn, Flugzeug oder [X.] verursachen. [X.]ie E-Mail war auch hinreichend deutlich. [X.]er [X.]läger sollte Reisekosten für [X.]ahnfahrten vermeiden, was [X.]osten für die [X.]ahn[X.]ard einschließt.

88

Entgegen der [X.]nsicht des [X.] ergibt sich kein [X.]nspruch aus betrieblicher Übung. Eine solche konnte nicht entstehen, weil die Reisekostenrichtlinie ausdrückliche Regelungen zur [X.]ahn[X.]ard enthält. [X.]eshalb kann sich auch aus §§ 675, 670 [X.]G[X.] kein [X.]nspruch des [X.] ergeben.

89

Soweit sich der [X.]läger darauf beruft, er habe die [X.]ahn[X.]ard, deren [X.]ündigungsfrist zum 29. [X.]uni 2019 ablief, wegen seiner [X.]rbeitsunfähigkeit nicht kündigen können, trifft dies nicht zu. Zum einen war er ab 21. [X.]uni 2019 wie oben ausgeführt nicht arbeitsunfähig krank. Zum anderen hätten ihn die behaupteten Erkältungssymptome nicht gehindert, seine [X.]ahn[X.]ard zu kündigen.

IV.

90

[X.]ie [X.]ostenentscheidung folgt aus § 92 [X.]bs. 1 ZPO.

91

Hinsichtlich der erstinstanzlichen [X.]osten haben diese der [X.]läger zu 59,63 % und die [X.]eklagte zu 40,37 % zu tragen. [X.]ies ergibt sich aus Folgendem: [X.]er Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug insgesamt 257.022,30 €. [X.]ieser setzt sich wie folgt zusammen: Hinsichtlich der außerordentlichen [X.]ündigung vom 19. [X.]uli 2019 beträgt der Streitwert eine [X.]ruttovierteljahresvergütung, ausgehend von einem Monatsverdienst von 33.987 € (insgesamt 101.961 €). Für die außerordentliche [X.]ündigung vom 7. Oktober 2019 ist für den [X.]ifferenzzeitraum (siehe [X.]) ein Wert von 2 Monatsgehältern und 9 dreiundzwanzigstel Monatsgehältern anzusetzen (81.273,26 €). [X.]er Weiterbeschäftigungsantrag ist nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellt und deshalb bei der [X.] nicht zu berücksichtigen. [X.]er [X.] von 814,04 € ist mit diesem Wert anzusetzen. Entsprechendes gilt für die immaterielle Entschädigung hinsichtlich derer der [X.]läger einen Rahmen von 5000 € als angemessen bezeichnet hat. Für die [X.]nträge zu 6-8 sind 2 Monatsgehälter (insgesamt 67.974 €) anzusetzen. [X.]ezogen hierauf hat der [X.]läger im Umfang von 153.262,26 €, die [X.]eklagte im Umfang von 103.760,04 € verloren, woraus sich die genannte [X.]ostenquote errechnet.

92

[X.]ie [X.]osten des [X.]erufungsverfahrens tragen der [X.]läger zu 45,19 % und die [X.]eklagte zu 54,81 %. [X.]uszugehen ist von einem Streitwert für das [X.]erufungsverfahren von 188.749,26 €, der sich wie folgt zusammensetzt: Für die beiden [X.]ündigungen sind die [X.] wie erstinstanzlich anzusetzen. Für den [X.]ntrag zu 4. sind 515 € und für den [X.]ntrag zu 5. 5000 € anzusetzen. [X.]ezogen auf diesen Streitwert hat die [X.]eklagte mit dem [X.]ntrag zu 1 und mit dem [X.]ntrag zu 5 [X.]. 1500 € verloren, was einem Streitwert von 103.461 € entspricht. [X.]emgegenüber hat der [X.]läger [X.]. 85.288,26 € verloren, woraus sich die errechnete [X.]ostenquote ergibt.

93

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 [X.]bs. 2 [X.]rbGG

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

16 Sa 380/20

18.10.2021

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer

Urteil

Sachgebiet: Sa

Vorgehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 23.01.2020, Az. 12 Ca 4391/19

§ 626 BGB, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Zitier­vorschlag: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2021, Az. 16 Sa 380/20 (REWIS RS 2021, 1817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 Sa 663/19 (Landesarbeitsgericht Köln)


10 Sa 263/23 (Landesarbeitsgericht Köln)


5 AZR 505/18 (Bundesarbeitsgericht)

Entgeltfortzahlung - Einheit des Verhinderungsfalls


S 7 KR 1719/19 (SG München)

Frist zur nachträglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Krankengeld


3 Sa 579/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.