Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2022, Az. B 11 AL 21/22 B

11. Senat | REWIS RS 2022, 7799

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör - Fehlen der förmlichen Zustellung der Anhörungsmitteilung - Mitteilung der Adressänderung wegen Umzugs - Unverzüglichkeit - Zweifel am Zugang - Anspruch auf gesetzlichen Richter - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. [X.]as [X.] hat die Beteiligten mit Schreiben vom [X.] über seine [X.]bsicht, die Berufung des [X.] ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche [X.] durch Beschluss zurückzuweisen, informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum [X.] gegeben. [X.]m 23.5.2022 ist beim [X.] die Mitteilung des [X.] eingegangen, dass sich seine [X.]nschrift geändert habe und sein aktueller Hauptwohnsitz in [X.] sei. [X.]m 24.5.2022 ist zu den [X.]kten des [X.] eine Postzustellungsurkunde zurückgelangt, laut der das an die bisherige [X.] [X.]nschrift des [X.] adressierte [X.]nhörungsschreiben vom [X.] am 19.5.2022 - nachdem eine Übergabe versucht worden sei - in den zur Wohnung des [X.] gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei.

2

Sodann hat das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2022).

3

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger eine Verletzung des § 153 [X.]bs 4 Satz 2 [X.]. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. [X.]er Verfahrensmangel liege in dem Fehlen einer förmlichen Zustellung der [X.]nhörungsmitteilung des [X.] vom [X.]. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der alten [X.]nschrift wohnhaft gewesen, sondern zum [X.] umgezogen. Sein Name habe auch nicht mehr am Briefkasten der alten [X.]dresse gestanden. [X.]er Kläger hat eine Meldebestätigung vorgelegt, wonach er sich am 13.5.2022 (mit Einzugsdatum [X.]) unter seiner neuen [X.] [X.]dresse angemeldet habe.

4

II. 1. [X.]ie zulässige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 18.7.2021 ist begründet.

5

a) [X.]ie Entscheidung des [X.] verletzt den Kläger in seinem [X.]nspruch auf rechtliches Gehör.

6

aa) Gemäß § 153 [X.]bs 4 Satz 2 [X.] sind die Beteiligten vor einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 153 [X.]bs 4 Satz 1 [X.]) zu hören. [X.]ie Beteiligten sollen Gelegenheit haben, sich zur beabsichtigten Entscheidungsweise - ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher [X.] - sowie zur Sache zu äußern. [X.]iese [X.]nhörung soll die fehlende Äußerungsmöglichkeit in einer mündlichen Verhandlung kompensieren und dient der Wahrung des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör aus [X.]rt 103 [X.]bs 1 [X.]. Setzt das Gericht für die Äußerung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss eine Frist, ist diese [X.]nhörungsmitteilung zuzustellen (§ 63 [X.]bs 1 [X.]). [X.]aran fehlt es im vorliegenden Fall.

7

Zugestellt wird gemäß § 63 [X.]bs 2 Satz 1 [X.] von [X.]mts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der [X.]dressat für den [X.] eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen [X.]rt für eine sichere [X.]ufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 [X.]bs 1 [X.] oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Zwar ist in der [X.]kte des [X.] eine Postzustellungsurkunde enthalten, wonach das [X.]nhörungsschreiben vom [X.] am 19.5.2022 - nachdem eine Übergabe versucht worden sei - in den zur Wohnung des [X.] gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. [X.]ie [X.] nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt aber voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des [X.]dressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich vom [X.]dressaten genutzt wird ([X.] vom 12.3.2020 - [X.]/19 - juris Rd[X.]3 mwN; vgl auch [X.] [Kammer] vom 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rd[X.]0, 12; [X.] [Kammer] vom 16.7.2019 - 2 BvR 881/17 - juris Rd[X.]8). [X.]aran fehlt es hier, weil sich zur Überzeugung des Senats aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Meldebestätigung des [X.] vom 13.5.2022 ergibt, dass er bereits am [X.] nach [X.] umgezogen ist, ohne die bisherige Wohnung weiter zu nutzen. Es kommt nicht darauf an, ob an der alten Wohnung in [X.] noch ein Briefkasten mit dem Namen des [X.] vorhanden war; ein vom Empfänger zurechenbar gesetzter Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums reicht nicht aus ([X.] vom [X.] - [X.] - juris Rd[X.]0). Etwas anderes gilt zwar, wenn der [X.] einen Irrtum über seinen Wohnsitz bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat ([X.] [Kammer] vom 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - juris Rd[X.]7 f; [X.] vom 20.10.2011 - [X.] 131/11 - juris Rd[X.]1 mwN); dafür, dass dies hier der Fall gewesen wäre, gibt es aber keine [X.]nzeichen.

8

bb) [X.]er Verletzung des [X.]s des [X.] steht nicht entgegen, dass er seine [X.]dressänderung dem [X.] erst mit Schreiben vom [X.] (Eingang beim [X.] am 23.5.2022) mitgeteilt hat.

9

(1) Einen Verstoß gegen den - einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen - [X.] kann zwar nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl [X.] vom 16.1.1963 - 1 BvR 316/60 - [X.]E 15, 256 [267] mwN; [X.] [Kammer] vom [X.]/02 - juris Rd[X.]; [X.] [Kammer] von 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - [X.]K 17, 479 [485]; BSG vom [X.] [X.]S 47/15 R - [X.], 25 = [X.]-1500 § 114 [X.], Rd[X.] 36; BSG vom 23.2.2017 - B 4 [X.]S 7/16 R - juris Rd[X.]7; BSG vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris Rd[X.]6; [X.] vom [X.]/83 - juris Rd[X.] 5; [X.] - [X.]/99 - juris Rd[X.] 6; [X.] vom [X.] - [X.]/01 - juris Rd[X.]4; [X.] vom 16.5.2006 - [X.]/05 - juris Rd[X.]9). Ein solches Versäumnis liegt etwa vor, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts deshalb nicht wirksam werden können, weil der Beteiligte selbst (oder sein Bevollmächtigter) seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist ([X.] vom [X.]/83 - juris Rd[X.] 5; [X.] - [X.]/99 - juris Rd[X.] 6; [X.] vom [X.] - [X.]/01 - juris Rd[X.]4). Zu diesen Obliegenheiten der Beteiligten gehört es sicherzustellen, dass sie für das Gericht erreichbar sind ([X.] vom [X.]/83 - juris Rd[X.] 5; [X.] - [X.]/99 - juris Rd[X.] 7; [X.] vom [X.] - [X.]/01 - juris Rd[X.]4). [X.]ie Beteiligten müssen daher auch im Falle eines Umzugs ihre neue [X.]dresse dem Gericht mitteilen ([X.] vom 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris Rd[X.] 42; [X.] vom 30.6.2015 - [X.]/15 - juris Rd[X.]4 f; [X.] vom 10.3.2022 - [X.]/20 - juris Rd[X.]5; [X.] in [X.][X.], [X.], 2. [X.]ufl 2022, § 92 Rd[X.]0 mwN; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. [X.]ufl 2020, § 92 Rd[X.] 4; vgl auch [X.] [Kammer] vom 6.11.2009 - 2 BvL 4/07 - [X.]K 16, 349 [354]).

[X.]ie Mitteilung der Änderung der [X.]dresse muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 [X.]bs 1 Satz 1 BGB). [X.]ies ist für das Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich geregelt (§ 73a [X.]bs 1 Satz 1 [X.] iVm § 120a [X.]bs 2 Satz 1, § 124 [X.]bs 1 [X.] 4 ZPO) und gilt für das Hauptsacheverfahren erst recht (vgl zum Verwaltungsverfahren § 60 [X.]bs 1 Satz 1 [X.] SGB I). Unverzüglich bedeutet nicht "sofort", aber verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt ([X.] B 10 ÜG 1/17 R - [X.]-1710 [X.]rt 23 [X.] 5 Rd[X.]7). Zum Begriff der Unverzüglichkeit wird in der Rechtsprechung angenommen, dass ein [X.]bwarten von bis zu zwei Wochen noch als unschädlich anzusehen ist ([X.] B 10 ÜG 1/17 R - [X.]-1710 [X.]rt 23 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN zur Rechtsprechung des [X.]; BSG vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris Rd[X.] 7; speziell zur Mitteilung der [X.]dressänderung ausführlich [X.] vom 14.12.2021 - 1 C 40/20 - juris Rd[X.]9 ff). [X.]a es sich bei einer [X.]dressänderung um eine Tatsachenmitteilung handelt, die keine Überlegungsfrist erfordert, und die zudem weniger aufwändig ist als die [X.]nmeldung des Bezugs einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde (vgl [X.] vom 14.12.2021 - 1 C 40/20 - juris Rd[X.]3 f), die gemäß § 17 [X.]bs 1 [X.] ausdrücklich binnen zwei Wochen erfolgen muss, liegt es nahe, auch im hiesigen Kontext in der Regel eine Zweiwochenfrist für angemessen zu erachten.

[X.]erartige Obliegenheitsverletzungen eines Beteiligten sind aber dann unerheblich, wenn das Gericht aus anderen Gründen [X.]nhaltspunkte dafür hat, dass eine gerichtliche Mitteilung einem Beteiligten nicht zugegangen ist. [X.]ufgrund der besonderen Bedeutung des [X.]s als "prozessuale[s] Urrecht des Menschen" ([X.] vom [X.] - 2 BvR 701/80 - [X.]E 55, 1 [6]; [X.] [Kammer] vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris Rd[X.]6; zum ideengeschichtlichen Hintergrund des [X.]s [X.]/[X.] in [X.]/[X.]ugsberg/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], [X.]rt 103 Rd[X.] 9 f, Stand [X.]pril 2009) für das rechtsstaatliche Verfahren (vgl [X.] vom 30.4.2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 [408]) haben die Gerichte eine besondere Pflicht zur Wahrung dieses [X.]nspruchs. Sie müssen sicherstellen, dass die Informationen und Hinweise, zu deren Erteilung sie verpflichtet sind, dem [X.]dressaten auch zugehen und sich darüber Gewissheit verschaffen ([X.] vom 9.10.1973 - 2 BvR 482/72 - [X.]E 36, 85 [88]; [X.] vom 28.2.1979 - 1 BvR 232/78 - [X.]E 50, 280 [285 f]; [X.] [Kammer] vom 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rd[X.]1). Zwar dürfen die Gerichte beim Nachweis der förmlichen Zustellung grundsätzlich vom Zugang ausgehen (vgl [X.] vom 9.10.1973 - 2 BvR 482/72 - [X.]E 36, 85 [88]); dies gilt auch für die [X.] ([X.] [Kammer] vom 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rd[X.]0). [X.]ie Beweiskraft der [X.] (§ 182 [X.]bs 1 Satz 2, § 418 ZPO; vgl dazu BSG vom [X.] [X.]S 234/21 B - juris Rd[X.]1) erstreckt sich aber nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift wohnt ([X.] [Kammer] vom 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rd[X.]6; [X.] [Kammer] vom 16.7.2019 - 2 BvR 881/17 - juris Rd[X.]8). Zweifel am Zugang einer gerichtlichen Mitteilung können vor diesem Hintergrund etwa dann bestehen, wenn sich einer - auch verspäteten - Mitteilung über eine [X.]dressänderung entnehmen lässt, dass der Beteiligte bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung einer gerichtlichen Mitteilung nicht mehr unter dieser [X.]dresse wohnte. Sie können aber auch aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen vermeintlicher Zustellung der gerichtlichen Mitteilung und Mitteilung der [X.]dressänderung bestehen.

(2) Gemessen daran ist im vorliegenden Fall für die [X.]nnahme eines Gehörsverstoßes unschädlich, dass der Kläger die [X.]dressänderung erst mit Schreiben vom [X.] (Zugang beim [X.] am 23.5.2022) und damit drei Wochen nach dem Umzug mitgeteilt hat. [X.]a die [X.]nhörungsmitteilung am 19.5.2022 und damit innerhalb von zwei Wochen vor Mitteilung der [X.]dressänderung vermeintlich zugestellt worden ist, hätte das [X.] Zweifel haben müssen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unter der alten [X.]nschrift gewohnt hat. [X.]em [X.] hätte es daher trotz der ihm vorliegenden Postzustellungsurkunde oblegen, durch Rückfrage beim Kläger oder durch erneute Zustellung der [X.]nhörungsmitteilung an die neue [X.]dresse sicherzustellen, dass ihn die [X.]nhörungsmitteilung tatsächlich erreicht (hat).

b) [X.]ie Verletzung des [X.]s führt im vorliegenden Fall dazu, dass das [X.] durch die Entscheidung ohne ehrenamtliche [X.] zugleich den [X.]nspruch des [X.] auf den gesetzlichen [X.] ([X.]rt 101 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]) verletzt hat (vgl BSG vom 12.10.2016 - [X.] [X.]L 48/16 B - juris Rd[X.] 9; BSG vom [X.] KR 28/16 B - juris Rd[X.] 9; BSG vom [X.] - B 5 R 62/21 B - juris Rd[X.] 9). Letzteres stellt gemäß § 202 Satz 1 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO einen absoluten Revisionsgrund dar. Konsequenz daraus ist, dass zum Beruhenszusammenhang der Gehörsverletzung in dieser spezifischen Konstellation nicht vorgetragen werden muss.

Zwar führt eine Gehörsverletzung als solche nicht stets zur einer Verletzung des [X.]nspruchs auf den gesetzlichen [X.], denn durch einen "error in procedendo" wird niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen (vgl [X.] vom 26.2.1954 - 1 BvR 537/53 - juris Rd[X.]0 - [X.]E 3, 359 [365]; [X.] vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rd[X.] 71 - [X.]E 138, 64 [87]; [X.] [Kammer] vom 14.4.2004 - 2 BvR 2225/03 - juris Rd[X.] 7 - [X.]K 3, 165 [167]; BSG vom 21.11.1989 - 11 B[X.]r 121/88 - juris Rd[X.]6; [X.] vom 28.11.2008 - [X.] 4/08 - juris Rd[X.]1). Ebenso wie eine materiell unrichtige Entscheidung nicht dazu führt, dass der "falsche" [X.] entschieden hat, wirken sich auch [X.]nhörungsfehler an sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Besetzung des Gerichts aus. In der vorliegenden Konstellation besteht die Besonderheit aber darin, dass die [X.]nhörung nicht nur der Vorbereitung der Sachentscheidung als solcher dient, sondern zugleich der Entscheidung darüber, in welcher Besetzung das Gericht entscheidet. [X.]ngesichts der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen [X.] und des Umstands, dass das [X.] darüber, ob es ohne ehrenamtliche [X.] entscheidet, eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (stRspr; siehe nur BSG vom [X.] K[X.] 51/20 B - juris Rd[X.]4; BSG vom [X.] [X.]S 96/21 B - juris Rd[X.] 4; BSG vom 24.8.2021 - B 4 [X.]S 32/21 BH - juris Rd[X.] 7), muss (gleichsam unwiderleglich) vermutet werden, dass diese Ermessensentscheidung falsch ist, wenn sich die Beteiligten hierzu vorher nicht äußern konnten.

2. [X.]er Senat macht von dem ihm durch § 160a [X.]bs 5 [X.] eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, den Beschluss des [X.] aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen.

3. [X.]ie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meßling

Söhngen

[X.]

Meta

B 11 AL 21/22 B

29.11.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Frankfurt, 30. August 2021, Az: S 15 AL 106/20

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 182 Abs 1 S 2 ZPO, § 418 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2022, Az. B 11 AL 21/22 B (REWIS RS 2022, 7799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7799

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