(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 60: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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