Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2023, Az. B 5 R 26/23 B

5. Senat | REWIS RS 2023, 4302

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache durch eine materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich willkürlich fehlerhafte Entscheidung - Verfahrensfehler - gerügter Ermessensfehler des LSG im vereinfachten Beschlussverfahren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt von der [X.]eklagten die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom [X.] bis zum 30.6.2020 anstelle der für diese [X.] nur noch gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der 1957 geborene Kläger bezog von der [X.]eklagten zunächst ab 1.10.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In der [X.] vom 1.10.2012 bis zum [X.] gewährte die [X.]eklagte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] und ab dem [X.] eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Anträge des [X.] auf [X.]ewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem [X.] lehnte die [X.]eklagte ab ([X.]escheid vom 28.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 3[X.] und [X.]escheid vom 17.4.2018, Widerspruchsbescheid vom 25.10.2018). Seit dem 1.7.2020 steht der Kläger im [X.]ezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.

3

Nach Einholung zweier medizinischer und eines berufskundigen Gutachtens hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019). Das L[X.] hat ein weiteres medizinisches Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Mit [X.]eschluss vom 18.1.2023 hat es die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Dem Kläger stehe im streitbefangenen [X.]raum keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Er habe noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte körperliche und seinem Ausbildungsniveau entsprechende Arbeiten unter [X.]erücksichtigung qualitativer Einschränkungen verfügt. Die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen seien überzeugend. Ein [X.]edürfnis, den im [X.]erufungsverfahren beauftragten Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens zu laden, habe nicht bestanden.

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eschluss des L[X.] [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt. Er macht eine grundsätzliche [X.]edeutung, eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die [X.]eschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.]G nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dar. Die [X.]eschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

1. Eine grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist in der [X.]eschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargetan.

7

Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine [X.]edeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf ([X.]keit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der [X.]eschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 [X.]G stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende [X.]reitenwirkung zukommt (stRspr; s etwa Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 291/21 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN).

8

a) Der Kläger bezeichnet zunächst folgende Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam:

        

"Genügt es, wenn ein [X.] die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zurückzuweisen, anhört, es nur den Tatbestand des § 153 Abs. 4 Satz 1 [X.]G wiedergibt?"

oder   

        

"Muss ein [X.], wenn es die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zurückzuweisen, anhört, das Sach- und Streitverhältnis erörtern und erklären, warum es die [X.]erufung für nicht begründet und die mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und welche bei der Ermessensausübung anzustellenden Erwägungen für und gegen eine Zurückweisung der [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss sprechen."

9

Der Kläger legt jedenfalls die [X.]keit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich z[X.] nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). In der [X.]eschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und [X.]eschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.4.2022 - [X.] R 29/22 [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN). Dem wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

Er führt diverse Rechtsprechung des [X.][X.] zum Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G an. So sei geklärt, dass die Vorschrift Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs und daher weit auszulegen sei. Auch sei geklärt, dass bei Änderung der Prozesslage eine erneute Anhörung erforderlich sei. Es sei aber - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung zum notwendigen Inhalt der Anhörungsmitteilung ergangen. Damit wertet der Kläger nicht hinreichend die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Das [X.][X.] hat sich bereits vielfach auch mit den inhaltlichen Voraussetzungen der Anhörungsmitteilung auseinandergesetzt. Die [X.] gebietet es danach insbesondere, dass der [X.]erufungskläger über die Absicht des Gerichts informiert wird, ohne mündliche Verhandlung im [X.]eschlussverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.5.2018 - [X.] R 51/18 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom 25.11.1999 - [X.] 13 RJ 25/99 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.] = juris Rd[X.]2). Die Gründe, warum das Gericht die [X.]erufung für unbegründet hält, müssen - auch in der Verfahrenskonstellation des § 153 Abs 4 [X.]G - den [X.]eteiligten nicht mitgeteilt werden (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] R 273/17 [X.] - juris Rd[X.] 27; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 8/17 [X.] - juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 Rd[X.]9; [X.] in jurisPK-[X.]G, Stand [X.], § 153 Rd[X.]34). Das [X.] hat befunden, dass eine Anhörungsmitteilung darüber, dass ein Rechtsschutzgesuch einstimmig für unbegründet gehalten und das Gericht durch [X.]eschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden wird, ohne dass die Rechtsansicht des zur Entscheidung berufenen Senats enthalten ist, nicht gegen Art 103 Abs 1 GG verstößt (vgl [X.] [X.]eschluss vom 5.11.1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]E 74, 1 = juris Rd[X.]5). Das [X.][X.] hat auch bereits entschieden, dass weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage besteht noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige [X.]eweiswürdigung bereits darzulegen. Konkrete [X.]inweise sind - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger [X.] nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.8.2017 - [X.] 14 [X.]/17 [X.] - juris Rd[X.] 4 mwN). Damit setzt sich die [X.]eschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an der erforderlichen inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis [X.][X.] [X.]eschluss vom 2[X.] - [X.] R 11/22 [X.] - juris Rd[X.]5 mwN). Die ausführliche Darlegung der Anforderungen, die nach eigener Auffassung des [X.] an eine Anhörungsmitteilung zu stellen sind, vermag die notwendige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.][X.] und des [X.] nicht zu ersetzen.

b) Der Kläger formuliert als weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung:

        

"Muss ein [X.], wenn es von einem ihm durch das Gesetz eingeräumte Ermessen, über die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, Gebrauch macht, seine Erwägungen und Einschätzungen so darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass seine Entscheidung auf sachfremden Erwägungen und groben Fehleinschätzungen beruht?"

        

"Ist, wenn das Prozessrecht einem Gericht ein Ermessen einräumt, das Gericht aber in der [X.]egründung seiner Entscheidung die bei der Ermessensausübung angestellten Erwägungen nicht wiedergibt, davon auszugehen, dass das Gericht kein Ermessen ausgeübt hat?"

        

"Oder ist - wenn mangels [X.]egründung der Ermessensentscheidung grobe Fehleinschätzungen und sachfremde Erwägungen nicht ausgeschlossen werden können - solange davon auszugehen, dass das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, solange seine Entscheidung im Ergebnis noch vertretbar ist?"

Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit Rechtsfragen, die eine grundsätzliche [X.]edeutung der [X.] iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G begründen könnten, bezeichnet. Eine solche Rechtsfrage muss eine vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) Frage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht aufwerfen (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 2[X.] - [X.] R 83/22 [X.] - juris Rd[X.]1). Der Kläger legt jedenfalls die [X.]keit der aufgeworfenen Fragen auch an dieser Stelle nicht anforderungsgerecht dar.

Der Kläger führt unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.][X.] aus, dass die Entscheidung, die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G zurückzuweisen, nur auf fehlerhaften Ermessensgebrauch überprüft werden könne. [X.]islang gebe es aber keine Entscheidungen dazu, wie ein L[X.] seine Ermessensentscheidungen zu begründen habe. Insbesondere sei nicht geklärt, ob es rechtmäßig sei, dass L[X.]e die [X.]egründung ihrer Ermessensentscheidung auf die Feststellung beschränkten, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt sei. Auch liege keine Entscheidung vor, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung solange zu unterstellen sei, wie die getroffene Entscheidung noch vertretbar sei.

Der Kläger räumt damit zunächst selbst ein, dass der Maßstab für die Überprüfung des Ermessens bereits höchstrichterlich festgelegt ist (vgl aktuell [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.11.2022 - [X.] R 110/22 [X.] - juris Rd[X.]3 mwN; s auch [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 51/21 [X.] - juris Rd[X.] 4 ff mwN). Auch hat das [X.][X.] bereits die Kriterien näher beschrieben und etwa für den Fall einer groben Fehleinschätzung gefordert, dass bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.], aaO, Rd[X.] 4 mwN, zu weiteren Kriterien vgl Rd[X.] 5 mwN; insbesondere [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/00 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.]3 S 38 f; vgl auch die zahlreichen Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 Rd[X.]5). Soweit die Fragen des [X.] auf den Umfang der [X.]egründungspflicht des L[X.] abzielen, führt er bereits nicht aus, an welcher bzw welchen Vorschrift(en) eine solche [X.]egründungspflicht gemessen werden könnte. Das [X.] hat zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO im Übrigen entschieden, dass die Ermessensentscheidung des [X.]erufungsgerichts ausreichend begründet ist, wenn es in den [X.]eschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die [X.]erufung unbegründet sei. Eine darüber hinausgehende [X.]egründung verlange das Gesetz nicht ([X.] [X.]eschluss vom [X.] - 4 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 33 = juris Rd[X.] 6; [X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.] 358.01 - [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 57 = juris Rd[X.] 3). Auch dazu verhält sich die [X.]eschwerdebegründung nicht.

c) Soweit der Kläger als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung formuliert:

        

"Ist eine mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen [X.]erufungsverfahren stets erforderlich, wenn das [X.] noch nicht auf eine gütliche [X.]eilegung des Rechtsstreits oder eines Teiles davon hingewirkt hat und es auch nicht ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, dass es in einer mündlichen Verhandlung noch zu einer gütlichen Einigung kommt?",

setzt der nach dem Gesamtzusammenhang des Vortrags voraus, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 [X.]G iVm § 278 Abs 1 ZPO das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche [X.]eilegung des Rechtsstreits oder eines Teils davon hinwirken müsse. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt des § 278 ZPO und der [X.]edeutung der Vorschrift im Normgefüge des [X.]G lässt sein Vorbringen jedoch vermissen. Die [X.]eschwerdebegründung enthält allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht, wonach ohne mündliche Verhandlung nur entschieden werden dürfe, wenn das Gericht zuvor auf eine gütliche Einigung hingewirkt habe. Mit seinem Vorbringen, warum eine solche Einigung hier nicht ausgeschlossen gewesen sei, wendet sich der Kläger im [X.] gegen das prozessuale Vorgehen des L[X.] im konkreten Einzelfall. Diese Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zu erreichen.

d) Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung deshalb zumessen will, weil sich die angefochtene Entscheidung als "objektiv willkürlich" darstelle und es "nicht zweifelhaft" erscheine, dass das [X.] sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde, ist die [X.]eschwerde gleichfalls unzulässig. Der Kläger bezieht sich auf eine Entscheidung des [X.], wonach in seltenen Ausnahmefällen unter den genannten Umständen auch Rechtsfehler im Einzelfall eine grundsätzliche [X.]edeutung der Sache iS des § 543 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO begründen können ([X.] [X.]eschluss vom 1.10.2002 - [X.] - [X.]Z 152, 182 = juris Rd[X.] 32 ff). Ob eine - materiell- oder verfahrensrechtlich - willkürlich fehlerhafte Entscheidung ausnahmsweise auch die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G begründen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Der Kläger erfüllt jedenfalls weder die Anforderungen des [X.] an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung in solchen Fallgestaltungen noch die für eine Grundsatzrüge wegen vermeintlichen Verstoßes einer revisiblen Norm gegen Verfassungsrecht.

Der [X.] fordert in der genannten Entscheidung für die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache, dass der [X.]eschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des [X.]erufungsgerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht und dass unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] nicht zweifelhaft sein kann, dass das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das [X.] nicht standhalten würde ([X.] [X.]eschluss vom 1.10.2002 - [X.] - [X.]Z 152, 182 = juris Rd[X.] 36). Zwar behauptet der Kläger eine Verletzung des Willkürverbots, indem das L[X.] angenommen habe, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich vollständig erörtert worden sei, obwohl es im Protokoll nur formelhaft heiße, das Sach- und Streitverhältnis sei mit den [X.]eteiligten erörtert worden und nach der Rechtsprechung des [X.][X.] aus dieser Formulierung gerade nicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich eine vollständige Erörterung stattgefunden habe. Es fehlt der [X.]eschwerdebegründung aber an jeglicher Darlegung der besonderen verfassungsrechtlichen Maßstäbe, denen die angefochtene Entscheidung des L[X.] hier nicht gerecht worden sein könnte. Die [X.]erücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.][X.] zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen und die Darlegung in substanzieller Argumentation, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt, ist jedoch Voraussetzung für die [X.]egründung einer auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß gestützten Grundsatzrüge (stRspr; z[X.] bereits [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.8.1975 - 11 [X.]A 8/75 - [X.][X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 14; aus jüngerer [X.] z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.9.2022 - [X.] R 127/22 [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN; vgl auch [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] S[X.]6/21 [X.] - juris Rd[X.]2 mwN).

2. Die [X.]eschwerdebegründung erfüllt die Darlegungserfordernisse für den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G liegt vor, wenn das L[X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des [X.][X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung besteht folglich nicht schon dann, wenn die Entscheidung des L[X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.][X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das L[X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die [X.]eschwerdebegründung muss daher zugleich erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des L[X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.5.2022 - [X.] R 3/22 [X.] - juris Rd[X.] 6). Diesen Darlegungserfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des L[X.] weiche von dem [X.]eschluss des [X.][X.] vom 8.2.2012 - [X.] RS 76/11 [X.] - ab. Den Ausführungen des [X.][X.] sei der Rechtssatz zu entnehmen, "([X.])eißt es in einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nur pauschal, dass das Sach- und Streitverhältnis mit den [X.]eteiligten erörtert wurde, ohne dass sich aus dem Protokoll ergibt, welche konkreten Gesichtspunkte des Sach- und Streitverhältnisses tatsächlich erörtert wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich erörtert wurde". Das L[X.] habe zu seiner Gehörsrüge ausgeführt, sein Vorbringen enthalte keine Substanz, sondern erschöpfe sich in Vermutungen, zumal nicht erkennbar sei, dass sich der rechtskundig vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung um ergänzendes rechtliches Gehör bemüht habe. Dabei könne das L[X.] nur von folgendem Rechtssatz ausgegangen sein: "Auch wenn es im Protokoll einer mündlichen Verhandlung nur pauschal heißt, dass das Sach- und Streitverhältnis mit den [X.]eteiligten erörtert wurde und sich diesem nicht entnehmen lässt, welche konkreten Gesichtspunkte des Sach- und Streitverhältnisses tatsächlich erörtert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich vollständig erörtert wurde."

Damit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass das L[X.] eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichende allgemeine Regel aufgestellt hat, die über den konkreten Einzelfall hinaus auch für weitere Sachverhalte gelten soll (vgl zu diesem Erfordernis z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.8.2018 - [X.] RE 3/18 [X.] - juris Rd[X.]6 mwN). Der Kläger versäumt es darüber hinaus, den tatsächlichen und rechtlichen Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.8.2018 - [X.] RE 3/18 [X.] - juris Rd[X.]4 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.12.2017 - [X.] R 256/17 [X.] - juris Rd[X.] 8 mwN). Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt auch der Entscheidung des [X.][X.] gehört zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der [X.] prüfen zu können, weil eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen kann, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.3.2023 - [X.] 12 [X.]A 19/22 [X.] - Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] S[X.] 40/19 [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.8.2018 - [X.] RE 3/18 [X.] - juris Rd[X.]4).

3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Dem entspricht die [X.]eschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger hat eine Verletzung der [X.] aus § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G nicht hinreichend bezeichnet. Er führt aus, eine vollständige Anhörung erfordere danach, dass das Gericht das Sach- und Streitverhältnis erörtere und erkläre, warum es die [X.]erufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte und die in Ausübung seines Ermessens angestellten Erwägungen darstelle. Nur dann könnten die [X.]eteiligten sinnvoll Stellung nehmen. Entsprechende Ausführungen habe das L[X.] in seiner Anhörungsmitteilung unterlassen, selbst nachdem er mitgeteilt habe, dass ihm eine sinnvolle Stellungnahme nicht möglich sei. Eine fehlerhafte Anhörung hat der Kläger damit nicht dargetan.

Wesentlich ist insoweit lediglich der [X.]inweis, dass das L[X.] die [X.]erufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.5.2018 - [X.] R 51/18 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom 25.11.1999 - [X.] 13 RJ 25/99 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.] = juris Rd[X.]2). Dass das L[X.] eine solche Mitteilung unterlassen hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Mit der Rechtsprechung, wonach die Gründe, warum das Gericht die [X.]erufung für unbegründet hält, den [X.]eteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G nicht mitgeteilt werden müssen (vgl erneut [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] R 273/17 [X.] - juris Rd[X.] 27; [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.8.2017 - [X.] 14 [X.]/17 [X.] - juris Rd[X.] 4 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 8/17 [X.] - juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] [X.]eschluss vom 5.11.1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]E 74, 1 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 Rd[X.]9; [X.] in jurisPK-[X.]G, Stand [X.], § 153 Rd[X.]34), setzt sich die [X.]eschwerdebegründung nicht auseinander. Der Kläger hat deswegen auch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 [X.]G), der in § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G seine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht anforderungsgerecht bezeichnet.

b) Die [X.]eschwerde hat auch die behauptete Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger rügt einen Ermessensnichtgebrauch. Im [X.]eschluss des L[X.] heiße es zwar, dass der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten habe. Den weiteren schriftlichen Ausführungen des L[X.] lasse sich eine Ermessensausübung jedoch nicht entnehmen. Dass das L[X.] sich nicht bewusst gewesen sein sollte, Ermessen ausüben zu müssen, ist angesichts der Formulierung im angefochtenen [X.]eschluss damit nicht nachvollziehbar dargetan.

Aus dem [X.]eschwerdevorbringen des [X.] ergibt sich auch nicht, dass das L[X.] mit seiner Entscheidung im vereinfachten [X.]eschlussverfahren ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. [X.]ierzu hätte etwa dargelegt werden müssen, dass das [X.]erufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die [X.]edeutung von [X.] falsch eingeschätzt habe (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] S[X.] 49/18 [X.] - juris Rd[X.] 27; [X.][X.] [X.]eschluss vom 11.1.2017 - [X.] 13 R 359/16 [X.] - juris Rd[X.]3). Dies erschließt sich aus der [X.]eschwerdebegründung aber nicht. Der Kläger gibt insoweit lediglich seine eigene Einschätzung - zur Notwendigkeit eines [X.]elastungsgutachtens und der weitergehenden [X.]erücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung - wieder. Aus seinem Vortrag ergibt sich im Wesentlichen, dass er mit der Verfahrensführung des L[X.] und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden ist und weitere Ermittlungen des L[X.] für erforderlich hält. Damit macht er im [X.] geltend, das L[X.] habe die [X.]erufung nicht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse treffen dürfen, und erhebt damit letztlich eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen können aber nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden, weil andernfalls die [X.]eschränkungen, die § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis ins Leere liefen (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 29/21 [X.] - juris Rd[X.] 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 219/20 [X.] - juris Rd[X.]1).

Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, ist auch die hierauf gestützte Rüge einer fehlerhaften [X.]esetzung des [X.]erufungsgerichts aufgrund der Entscheidung durch [X.]eschluss ohne [X.] unsubstantiiert.

c) Soweit die [X.]eschwerde vorbringt, das L[X.] sei der vom Kläger aus § 278 Abs 1 ZPO abgeleiteten Verpflichtung, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, nicht nachgekommen, fehlt es an jeder näheren [X.]egründung, inwiefern hierin ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähiger Verfahrensmangel liegen könnte. Der Vortrag des [X.], dass aus seiner Sicht eine gütliche Einigung nicht ausgeschlossen war, ersetzt eine rechtliche Untermauerung der Rüge nicht.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden [X.]egründung des [X.]eschlusses ist schließlich ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger macht geltend, das L[X.] habe verfahrensfehlerhaft entschieden, weil die angefochtene Entscheidung entgegen § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G nicht mit Gründen versehen sei. Der [X.]egründung lasse sich nicht entnehmen, dass das L[X.] sein Ermessen nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G tatsächlich ausgeübt habe. Zudem fehle es auch an einer [X.]egründung, in [X.]ezug auf die Frage, ob ein [X.]elastungsgutachten notwendig sei. Soweit mit diesem Vorbringen eine unzureichende [X.]egründung der Entscheidung des L[X.] geltend gemacht werden soll, ist damit eine Verletzung des § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G nicht dargetan.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 142 Abs 1 [X.]G gilt § 136 [X.]G ausschließlich für [X.]eschlüsse entsprechend, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, also gerade nicht für solche nach § 153 Abs 4 [X.]G (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 13 RJ 31/97 - [X.] 3-1500 § 142 [X.] S 2 = juris Rd[X.]1). [X.] ist vielmehr § 142 Abs 2 [X.]G ([X.][X.], aaO, juris Rd[X.]2; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 Rd[X.] 22), wonach [X.]eschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. Dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher [X.]insicht maßgebend gewesen sind (vgl [X.][X.], aaO, juris Rd[X.]3 mwN), trägt der Kläger nicht vor.

Soweit er eine defizitäre Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G rügt, führt er selbst aus, dass der [X.]eschluss Ausführungen zum Ermessen und auch dazu enthalte, warum das L[X.] keinen Anhalt für die Einholung eines [X.]elastungsgutachtens gesehen hat. Der Vortrag des [X.], das L[X.] hätte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine mündliche Verhandlung sinnvoll gewesen sei, ersetzt nicht eine an Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der bisherigen Rechtsprechung orientierte Auseinandersetzung mit § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G. Die [X.]eschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, warum die Vorschrift hier eine über die Formulierung in den [X.]eschlussgründen, der Senat sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die [X.]erufung unbegründet sei (vgl zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a VwGO [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 4 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 33 = juris Rd[X.] 6; [X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.] 358.01 - [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 57 = juris Rd[X.] 3; hierauf [X.]ezug nehmend für das [X.]G [X.] in jurisPK-[X.]G, Stand [X.], § 153 Rd[X.]74; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl. 2020, § 153 Rd[X.] 22), hinausgehende [X.]egründung verlangen sollte. Auch die Kausalität eines etwaigen [X.]egründungsmangels legt der Kläger nicht dar. Ebenso wenig sind der [X.]eschwerdebegründung hinreichende Darlegungen zu etwaigen [X.] zu entnehmen.

Der Kläger wendet sich vielmehr mit seinem Vortrag im [X.] gegen die [X.]eweiswürdigung des L[X.]. Fragen der [X.]eweiswürdigung im Einzelnen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein unerheblich, weil nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (freie [X.]eweiswürdigung) gestützt werden kann (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 50/22 [X.] - juris Rd[X.]4).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

        

Düring

[X.]annes

[X.]ahn   

Meta

B 5 R 26/23 B

05.06.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Potsdam, 22. Mai 2019, Az: S 10 R 202/15, Urteil

§ 62 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2023, Az. B 5 R 26/23 B (REWIS RS 2023, 4302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4302

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 KR 60/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit …


B 13 R 88/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Überraschungsentscheidung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung


B 9 SB 76/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung - Rüge der …


B 4 AS 232/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Begründung eines Verfahrensfehlers - Übertragung der Berufung auf …


B 12 KR 34/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Überraschungsurteil - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.