Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2016, Az. B 3 KS 2/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 1702

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion - Künstler - Publizist


Leitsatz

Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 7626,38 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) im Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2006 in Höhe von 7626,38 Euro.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das [X.] herstellt und die tagesaktuelle [X.]erichterstattung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten ([X.] die [X.] oder Liveübertragungen von Sportveranstaltungen) aufnimmt. Die beklagte [X.] führte bei der Klägerin eine [X.]etriebsprüfung am 30.11.2007 durch. Nachdem der Klägerin im Rahmen der Abschlussbesprechung aufgegeben wurde, genauere Klassifizierungen zu den Tätigkeiten von vier Kameramännern zu machen, teilte sie mit Schreiben vom 15.4.2008 mit, dass diese Personen freiberuflich eingesetzt werden. Im [X.]ereich der elektronischen [X.]erichterstattung stelle sie ausschließlich technische Mittel und die freiberuflich tätigen Kameraleute und Assistenten bereit. Die Redaktion erfolge durch den Auftraggeber, der die Arbeit der Kameraleute jederzeit reguliere und deren Eigenverantwortung begrenze. Die Leitung und Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk liege beim Auftraggeber. [X.]ei der elektronischen [X.]erichterstattung biete die Klägerin daher weder ein fertiges künstlerisch geprägtes Werk an noch verkaufe sie ein solches. Im [X.]ereich der Auftragsproduktion obliege ihr hingegen als Produktionsfirma die Gesamtherstellung des Werkes. Nur insoweit sei der eigenschöpferische künstlerische Charakter ihrer Tätigkeit zu bejahen. Im Zuge der Angaben zur Überprüfung der Abgabepflicht teilte die Klägerin im Erhebungsbogen vom 7.4.2008 mit, dass sie Hersteller bespielter [X.]ild- und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) sei.

3

Nach Anhörung stellte die [X.]eklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach dem [X.] fest und forderte für den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.12.2006 die Zahlung der Künstlersozialabgabe ([X.]) in Höhe von insgesamt 7626,38 Euro ([X.]escheid vom 22.8.2008). Die [X.]eklagte stützte die Abgabepflicht auf § 24 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.], weil die Klägerin die Herstellung von bespielten [X.]ild- und Tonträgern betreibe. Sie beauftrage nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler oder Publizisten. Kameraleute seien vom Künstlerbericht der [X.]undesregierung ([X.]T-Drucks 7/3071 [X.]) erfasst und daher als künstlerisch Tätige einzustufen. Für die Einordnung komme es auf das [X.]erufsfeld im Allgemeinen an und nicht darauf, ob der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum durch Vorgaben eines Regisseurs oder Autors eingeschränkt werde (Hinweis auf [X.][X.] Urteil vom 4.3.2004 - [X.] KR 15/03 R - Juris). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.7.2009).

4

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der [X.] im streitigen Zeitraum in Höhe von 7626,38 Euro verpflichtet. Das [X.] habe die Klage zu Recht abgewiesen. Eine [X.]eiladung der Künstlersozialkasse ([X.]) nach § 75 Abs 2 [X.]G sei nicht notwendig gewesen, weil die beklagte Rentenversicherung bei [X.]etriebsprüfungen von Arbeitgebern abschließend über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 [X.] und über die Höhe der zu entrichtenden [X.] zu entscheiden habe (§ 28p Abs 1a [X.][X.] IV iVm § 35 Abs 1 S 2 [X.]; Hinweis auf [X.][X.] Urteil vom 25.11.2010 - [X.] KS 1/10 R - [X.] 4-5425 § 2 [X.]).

5

Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.], weil sie bespielte [X.]ild- und Tonträger als Film- und Videoproduktionen herstelle. Die Entgelte für die Tätigkeit der Kameraleute seien für künstlerische und/oder publizistische Tätigkeiten gezahlt worden. Der [X.]eruf des Kameramanns sei als sog Katalogberuf im Künstlerbericht aus dem Jahre 1975 aufgenommen worden. Das [X.]erufsfeld von Kameraleuten sei dem [X.]ereich von § 2 [X.] zugeordnet worden, ohne dass es darauf ankomme, welchen konkreten Auftragsgegenstand sie erledigten. Die Kameraleute seien, unabhängig von der künstlerischen Qualität, auch als Publizisten tätig, [X.] bei der [X.]. Nicht entscheidend sei, ob der eigenschöpferische Entfaltungsspielraum nach Anweisungen oder Vorgaben von Regisseuren oder Redakteuren eingeschränkt werde oder wie groß oder klein der Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung sei (Hinweis auf [X.][X.] Urteile vom 12.11.2003 - [X.] KR 10/03 R - [X.] 4-5425 § 24 [X.] 3; vom 30.1.2001 - [X.] KR 1/00 R - [X.] 3-5425 § 2 [X.] 11). Der Einwand der Klägerin, die Kameraleute seien ausschließlich dem technischen [X.]ereich zuzuordnen, greife daher nicht. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichem Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Derjenige, der sich [X.] im [X.]erufsfeld des Handwerks bewege, werde auch nicht bloß deshalb zum Künstler im Sinne des [X.], weil er Leistungen eigenschöpferisch und gestalterisch erbringe. Als Künstler sei er erst dann einzuordnen, wenn er das typisch handwerkliche [X.]erufsfeld verlasse und sich in einem künstlerischen Umfeld bewege.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Rechtsprechungsabweichung. Das [X.] sei von den Urteilen des [X.][X.] abgewichen: vom 4.3.2004 ([X.] KR 12/03 R - [X.][X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 5), vom 1.10.2009 ([X.] KS 4/08 R - [X.][X.]E 104, 265 = [X.] 4-5425 § 25 [X.] 5), vom 25.11.2010 ([X.] KS 1/10 R - [X.][X.] [X.] 4-5425 § 2 [X.]), vom 12.11.2003 ([X.] KR 8/03 R - [X.][X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 2), vom 12.11.2003 ([X.] KR 10/03 R - [X.][X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 3) und vom 10.3.2011 ([X.] KS 4/10 R - [X.][X.] [X.] 4-5425 § 2 [X.] 19).

7

In Abweichung zu [X.] habe das [X.] zu Unrecht angenommen, dass die beauftragten Kameraleute als Künstler bzw Publizisten tätig gewesen seien. Sie hätten durch ihre Tätigkeit keinen eigenen kreativen bzw schöpferischen [X.]eitrag geleistet, sondern lediglich genaue und bestimmte Anweisungen des Auftraggebers bis ins Einzelne ausgeführt. Einen Gestaltungsspielraum hätten sie nicht gehabt; selbst Schwenkbewegungen mit der Kamera hätten den Anweisungen des Auftraggebers unterlegen. Das [X.]erufsbild von Kameraleuten habe sich seit dem Künstlerbericht von 1975 entscheidend geändert. Seinerzeit habe es noch eines Studienabschlusses bedurft. Seit Mitte der 1980er Jahre werde der [X.]eruf zu einem Großteil von sog Quereinsteigern ausgeübt ohne spezifischen Abschluss. Keiner von den hier beauftragten Kameraleuten habe ein entsprechendes Studium absolviert. Aus der [X.]enennung des [X.]erufs im Künstlerbericht folge nicht zwingend, dass der Tätigkeit von Kameraleuten ein eigenschöpferischer Anteil zugrunde liege. Dies gelte insbesondere für den vergleichbaren [X.]ereich der Fotografie. Dort habe das [X.][X.] herausgestellt, dass die Tätigkeit sowohl künstlerischer als auch handwerklicher Art sein könne (Hinweis auf [X.][X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 11, Gemäldefotograf). In jedem Einzelfall sei daher zu überprüfen, ob eine Tätigkeit dem Handwerk oder der Kunst zuzuordnen sei. Hier hätten die Kameraleute nur für das Funktionieren der Technik gesorgt. Das rein technische Abbilden sei aber vergleichbar mit der bloßen Ablichtung von Gemälden als ein rein handwerklich-technischer Vorgang ohne eigenschöpferischen Anteil.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 15. Januar 2015 und des [X.] vom 20. Juni 2012 sowie den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 aufzuheben.

9

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene [X.]erufungsurteil für zutreffend. Das [X.] sei nicht von der Rechtsprechung des [X.][X.] abgewichen.

Die [X.]eteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, ohne von der Rechtsprechung des [X.] abzuweichen. Eine Divergenz liegt nicht vor. Der Erfassungs- und Abgabenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

1. Die erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheids vom 22.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2009. Sie ist anfechtungsberechtigt, weil sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) eigene Rechte und Pflichten begründen kann und im Sozialgerichtsprozess beteiligtenfähig ist (vgl nur [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 12 mwN im [X.] an [X.], 341; 149, 80).

Der angefochtene Bescheid enthält zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände. Die Beklagte hat festgestellt, dass die Klägerin wegen der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] dem Grunde nach zur Abführung der [X.] verpflichtet ist ([X.]). Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin im Erhebungsbogen vom 7.4.2008 überein, in dem sie selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] ausgegangen ist. [X.]e Unternehmen können nach § 24 [X.] von natürlichen und juristischen Personen, aber auch von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, [X.]E 116, 185 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.] 23; [X.]E 106, 276 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.] 19 mwN).

[X.] hingegen steht der Regelungsgegenstand, mit dem die Beklagte die von der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2006 zu entrichtende [X.] auf 7626,38 Euro festgesetzt hat (Abgabebescheid). Allein hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Einwand, dass die von ihr beauftragten Kameraleute nicht selbstständige Künstler oder Publizisten seien.

2. Die Beklagte war zuständig, den Bescheid nach § 28p Abs 1a [X.] (idF des [X.], [X.] 1034 mWv 15.6.2007) zu erlassen. Danach prüfen die Träger der [X.] bei den Arbeitgebern ua, ob diese die [X.] rechtzeitig und vollständig entrichten ([X.]). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide ([X.]) und unterrichten die [X.] über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem [X.] betreffen ([X.]). Die [X.] überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der [X.] der Versicherten und der [X.] bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 [X.] [X.]), während die Träger der [X.] im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p [X.] die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der [X.] durch diese Unternehmer überwachen (§ 35 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 28p Abs 1a [X.]). Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a [X.] erlassen worden, sodass die Beklagte und nicht die [X.] für den Erlass des [X.] und des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die [X.] zu richten.

3. Die [X.] war auch nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung entscheiden die Träger der [X.] nach § 28p Abs 1a [X.] iVm § 35 Abs 1 S 2 [X.] im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 [X.] und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden [X.] nach § 25 [X.]. Die [X.] ist an die von den Trägern der [X.] erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der [X.] haben die [X.] lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem [X.] und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a [X.] [X.]; vgl dazu [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.] 13).

4. Die Klägerin ist - mit unstreitigem [X.] - zur [X.] als ein Unternehmen herangezogen worden, das die "Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)" nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] zum Gegenstand hat.

a) Nach Sinn und Zweck der Norm ist das - erstmalige - "Bespielen" von Bild- oder Tonträgern mit Film-, Fernseh-, Wort- und Musikaufnahmen, oder, mit anderen Worten, die Aufnahme von realen oder erdachten Vorgängen, Geschehnissen, Aufführungen oder Darbietungen aller Art zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft wiederholbarer Form. Die Abgabepflicht der Unternehmen beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers darauf, dass an der Aufnahme regelmäßig Künstler oder Publizisten (§§ 1, 2 [X.]) mitwirken (bei Spielfilmen zB Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Kameramann; bei [X.] zB Journalist, Redakteur, Kameramann). Als Bild- und Tonträger kommen dabei Schallplatten, [X.], Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten und [X.] (vgl [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]) bzw elektronische Speichermedien in Betracht. [X.] ist danach derjenige, der erstmals einen solchen Bild- oder Tonträger mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt oder bespielen lässt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 [X.]). Nicht abgabepflichtig ist andererseits der Unternehmer, der den Bild- oder Tonträger lediglich als - später zu bespielendes - Material (Hardware) technisch erzeugt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild- oder Tonträger lediglich technisch (zB Kopierwerk) vervielfältigen (vgl [X.] aaO Rd[X.]).

b) Die Klägerin gehört nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] zu den typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 [X.] [X.] erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die [X.] ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem [X.] gesondert festzustellen ([X.]), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (stRspr vgl [X.]E 64, 221 = [X.] 5425 § 24 [X.] 2; [X.]E 69, 259 = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 1; [X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] und 9). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der [X.] zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 28p Abs 1a [X.] festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der [X.] eine "Nullmeldung" abzugeben ist (vgl [X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 9 [X.]1; [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.] 14).

5. Der Abgabebescheid ist rechtmäßig, weil die [X.] dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist.

a) Bemessungsgrundlage der [X.] sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 [X.] zur Abgabe [X.] im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem [X.] nicht versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs 1 [X.] [X.]). Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der beauftragten Personen nach dem [X.] an. Nach § 1 [X.] 1 [X.] werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen [X.], in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der [X.] Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 [X.]) - nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 [X.] 2 [X.]). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige selbstständige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige selbstständige Künstler gezahlten Entgelten soll vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der [X.] einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (stRspr vgl [X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] unter Hinweis auf [X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1; [X.]E 99, 297 = [X.]-5425 § 2 [X.] 13; [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.] 17).

b) Die freiberuflich für die Klägerin im streitigen Zeitraum tätig gewordenen Kameraleute sind selbstständige Künstler oder Publizisten iS des [X.]. Nach § 2 [X.] [X.] (idF vom 13.6.2001, [X.] 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Gesetz bezeichnet drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende und bildende Kunst), jeweils umschrieben in den Varianten des Schaffens, Ausübens und [X.]. Eine weitergehende Festlegung, was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Das [X.] nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl BT-Drucks 8/3172 [X.] zu § 2). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des [X.] unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und [X.] Lage der künstlerischen Berufe ([X.])" aus dem [X.] (vgl BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (stRspr vgl [X.]E 83, 160, 161, 165 f = [X.] 3-5425 § 2 [X.] 9 [X.]3, 37 f; [X.]E 83, 246, 250 = [X.] 3-5425 § 1 [X.] S 23). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das [X.] Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder [X.] vorausgesetzt wird (stRspr, zuletzt [X.]surteil vom 25.11.2015 - [X.]-5425 § 2 [X.] 23 Rd[X.] 14, Jazztanz mwN).

c) Im [X.] von 1975 findet sich im Bereich "Bildende Kunst/Design" die Berufsgruppe "[X.]/Bildjournalisten" mit den erfassten künstlerischen Tätigkeiten: "Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; [X.], Pressefotograf" (BT-Drucks 7/3071 [X.]). Selbst wenn die Tätigkeiten von Kameraleuten im - inzwischen mehr als 40 Jahre alten - [X.] nicht erwähnt wäre, spräche dies indes nicht zwangsläufig gegen eine Qualifizierung einer solchen Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen, insbesondere wenn die Tätigkeit zur Zeit der Erstellung des Berichts noch gar nicht existierte (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.], Webdesignerin). Entsprechendes gilt, wenn sich nach der Erstellung des Berichts die Verkehrsauffassung hinsichtlich einer früher bereits bekannten Tätigkeit grundlegend gewandelt hat oder wenn der betreffende Kunsttyp von einer so kleinen Gruppe von Kunstschaffenden ausgeübt wird, dass er bei der Einordnung in die Kunstgattungen des [X.]s außer Betracht bleiben konnte (vgl [X.]surteil vom 1.10.2009 - [X.]E 104, 265 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.] 25 f, "Jury [X.]astingshow"). Würde der Bericht derartige Gattungen ausschließen, stünde dies dem bewusst offengehaltenen Kunstbegriff des § 2 [X.] entgegen (vgl auch BT-Drucks 8/3172 [X.] zu § 2; BT-Drucks 9/26 [X.]8 zu § 2). Ausgehend vom [X.] mit seinen Katalogberufen als Einordnungshilfe ist in solchen Fällen selbstständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des [X.]s maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und Brauchtumspflege noch als (kunst-)handwerkliche Tätigkeit - oder auch weil sie dem technischen Bereich zuzuordnen ist - aus dem Schutzbereich des [X.] ausgeschlossen ist (vgl zuletzt [X.]surteil vom 25.11.2015 - [X.]-5425 § 2 [X.] 23 Rd[X.] 15 mwN, Jazztanz).

d) Hier liegen keine substantiellen Erkenntnisse vor, dass sich das Berufsbild von Kameraleuten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung derart geändert haben könnte, dass dieser Beruf auf eine rein handwerklich/technische, durch Automaten ersetzbare Tätigkeit reduziert werden könnte, selbst wenn der Einsatz audiovisueller Techniken in diesem Bereich weit fortgeschritten ist. Nach den von der [X.] herausgegebenen Berufsbildern arbeiten Kameraleute künstlerisch und technisch bei der Herstellung von Berichten, Reportagen und Dokumentationen sowie von Spielfilmen mit. Sie legen in Zusammenarbeit mit [X.] die Kameraeinstellungen je Szene fest, wählen die geeignete Beleuchtung aus und führen die Kamera beim Dreh (abrufbar unter http://berufenet.arbeitsagentur.de zum Stichwort [X.]). Bei [X.] und Live-Übertragungen sorgen die Kameraleute für die Informationsvermittlung (elektronische Berichterstattung). Im Gespräch mit Regisseuren und Redakteuren erhalten sie nur die wesentlichen Anweisungen, arbeiten meistens im Team, zB bei Sportaufnahmen übertragen mehrere Kameraleute aus verschiedenen Positionen (vgl zum Stichwort [X.] ). Nach den Informationen der [X.] umfasst das Berufsbild des Kameramanns bzw der Kamerafrau grundsätzlich zwei Bereiche: 1.) aktuelle Berichterstattung, Sportübertragungen oder Ähnliches im journalistischen Bereich (vergleichbar dem Bildreporter) und: 2.) künstlerische Bildgestaltung im Bereich inszenierter Film-, Fernseh- und Videoproduktionen, dh generell bei Kino-Spielfilmen, Fernsehspielen und -serien sowie Werbung [X.], aber auch bei gestaltenden Dokumentar- und Industriefilmen, vergleichbar dem Lichtbildner. Abzugrenzen vom Berufsbild des Kameramanns bzw der -frau sind Kamera- und Lichtassistenten und [X.]. Sie stehen zur Bedienung und Überwachung der Technik in jedem Kamerateam zur Verfügung (vgl Berufsbilder der filmschaffenden Berufe, [X.], [X.]4 f, abrufbar unter [X.]). Vorliegend geht es ausschließlich um Kameraleute, die im Bereich der aktuellen Bildberichterstattung tätig geworden sind.

e) Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 S 2 [X.] idF vom 13.6.2001, [X.] 1027). Hierzu hat der [X.] bereits entschieden, dass selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten (vgl [X.]E 83, 246 = [X.] 3-5425 § 1 [X.] zur Regieassistentin), als erwerbsmäßig tätige Künstler bzw als Publizisten iS von § 1 [X.] 1 und § 2 [X.] in Betracht kommen (vgl [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 21). Das ist vorliegend der Fall.

Bei den im [X.] in der Berufsgruppe "[X.]/Bildjournalisten" genannten Berufen, zu denen auch Kameraleute zählen (vgl BT-Drucks 7/3071 [X.]), sind die Übergänge zwischen Kunst und Publizistik fließend und können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (vgl [X.] [X.] 5425 § 2 [X.] 1, nebenberuflicher Umbruchredakteur; vgl [X.]E 78, 118, 120 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2, Pressefotograf). Obwohl der Bildjournalismus dem Bereich der bildenden Kunst/Design im [X.] zugeordnet ist (vgl BT-Drucks aaO), wird dieser auch vom weiten Begriff der Publizistik erfasst, mit dem Tätigkeiten als Bildjournalisten, [X.] oder Pressefotografen gemeint sind (vgl [X.]E 78, 118, 121 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2, Pressefotograf). Zur Publizistik gehört somit grundsätzlich auch jede Tätigkeit der textlichen oder bildlichen Gestaltung von [X.] (vgl [X.]E 78, 118, 121 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2, Pressefotograf, in Abgrenzung zu [X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 11 [X.]8, Gemäldefotograf). Bei Fotos von Bildjournalisten, [X.]n und Pressefotografen darf vermutet werden, dass es um Publizistik iS von § 2 [X.] geht. Für die publizistische Tätigkeit von Fotografen kommt es allerdings darauf an, dass es sich um das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen Sinne handelt und nicht um zB das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert. Bei der Pressefotografie und Bildberichterstattung steht der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (vgl [X.]E 78, 118, 123 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2, Pressefotograf; [X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 11 [X.]8, Juris Rd[X.] 17, Gemäldefotograf). Das ist auch bei der Bildberichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse, Sportereignisse und Sportveranstaltungen der Fall.

f) Diese Maßstäbe können auf [X.] tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im [X.] erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/3071 [X.], 7), übertragen werden. Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken (vgl [X.]E 78, 118, 124 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2, Pressefotograf). Bei journalistisch tätigen Kameraleuten geht es in erster Linie um den Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert der Bilder. Die rein handwerklich technische Aufnahme der Bilder, denen ein solcher Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehlt, zählt weder zum Bereich der Publizistik noch zum Bereich der Pressefotografie (vgl [X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 11 [X.]9, Juris Rd[X.] 17).

Diese Abgrenzung ist auch hier zu treffen. In dem Bereich, in dem die Klägerin als abgabepflichtiges Unternehmen tätig ist, werden in einem arbeitsteiligen Prozess Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern erstellt. Dass die Klägerin an den Aufnahmen nicht lediglich durch eine technisch/handwerkliche Unterstützung beteiligt ist, zeigt sich daran, dass sie durch Kamerateams (Kameraleute/Bildjournalisten) selbst Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lässt, die nach weiterer Bearbeitung durch den Auftraggeber später in das sendefertige publizistische Produkt eingehen. Solche Bild- und Tonaufnahmen sind aber keine bloßen technischen Aufzeichnungen, die auch "durch Automaten" ausgeführt werden könnten. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit den fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraussetzt, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird (vgl [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 19). Dies ist ein kreativer, im Werden befindlicher Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein können und in dem eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen wird. Dessen Bedeutung wird nicht dadurch geschmälert, dass es den - auch engen - Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers oder Regisseurs entspricht. Daher sind selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten, erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS von § 1 [X.] 1 und § 2 [X.] (vgl [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 21; [X.]E 83, 246 = [X.] 3-5425 § 1 [X.]).

g) Auch greift der Einwand nicht, die Kameraleute arbeiteten lediglich in technisch/handwerklicher Form, was sowohl dem künstlerischen wie auch dem publizistischen [X.]harakter der Tätigkeit entgegenstehe. Der [X.] hat es stets abgelehnt, die jeweiligen Arbeiten nach ihrer künstlerischen Qualität zu bewerten. Daher kommt es auch nicht entscheidend auf die Ausbildung oder den beruflichen Werdegang der Künstler bzw Publizisten an. Vielmehr ist maßgeblich, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Wer sich in dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des [X.], dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen [X.]harakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Nichts anderes gilt auch für eine publizistische Tätigkeit. Als Künstler bzw Publizist ist die Person erst dann einzuordnen, wenn sie das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit den Produkten in einem künstlerischen bzw publizistischen Umfeld bewegt und in diesen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Bei Tätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen - wie hier - dem künstlerischen bzw publizistischen Bereich zuzuordnen sind, ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall - zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers - ein großer oder kleiner Gestaltungspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl [X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 11, Gemäldefotograf und vgl auch [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 2 Rd[X.] 13, Werbefotograf).

Hier sind keine Gründe ersichtlich, von der typisierenden Einordnung des Berufs von Kameraleuten als Künstler bzw Publizist abzuweichen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die beauftragten selbstständigen Kameraleute den künstlerischen bzw publizistischen Bereich, dem sie der [X.] generell zugeordnet hat, verlassen haben könnten, liegen nicht vor. Den technisch/handwerklichen Bereich betreuen im Kamerateam in erster Linie Kamera- und Lichtassistenten oder [X.]. Die Klägerin hat die bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) zum Tätigkeitsfeld der Kameraleute nicht mit hierfür erforderlichen Verfahrensrügen angegriffen.

h) Ein günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus der - hier noch nicht relevanten - erst zum 1.1.2012 in [X.] getretenen Änderung des § 2 S 2 [X.] (idF des [X.], [X.] 3057), wonach Publizist im Sinne des [X.] nur noch derjenige ist, der als Schriftsteller, Journalist oder "in ähnlicher Weise" (statt "in anderer Weise") publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die Handlungsempfehlung der [X.] "Kultur in [X.]" aufgreifen, als Publizisten iS des § 2 S 2 [X.] nur noch solche Personen zu erfassen, deren Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in § 2 S 2 [X.] genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lassen. Durch diese "Schärfung" des bisherigen sehr weitgehenden Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" sollte die durch die Rechtsprechung vorgenommene und als zu weitgehend empfundene Auslegung der Begriffe Publizist und Publizistik korrigiert werden (vgl Schlussbericht der [X.] "Kultur in [X.]", BT-Drucks 16/7000 [X.]01 und 302, 4.5.1.2, B und [X.]; dazu [X.] Urteil vom [X.] K[X.]/13 R - [X.]E 116, 185 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.] 13). Diese Problematik stellt sich angesichts der schon durch den [X.] getroffenen Zuordnung von Kameraleuten und Bildjournalisten hier nicht.

Einwände gegen die Höhe der somit rechtmäßig erhobenen Abgabe hat die Klägerin nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine unzutreffend festgesetzte [X.] der Höhe nach liegen im Übrigen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 [X.], § 47 und § 52 Abs 1 bis 3 GKG.

Meta

B 3 KS 2/15 R

29.11.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Halle (Saale), 20. Juni 2012, Az: S 13 R 700/09, Urteil

§ 1 Nr 1 KSVG, § 1 Nr 2 KSVG, § 2 S 1 KSVG, § 2 S 2 KSVG vom 13.06.2001, § 2 S 2 KSVG vom 22.12.2011, § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 35 Abs 1 S 1 KSVG vom 12.06.2007, § 35 Abs 1 S 2 KSVG vom 12.06.2007, § 28p Abs 1a SGB 4 vom 12.06.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2016, Az. B 3 KS 2/15 R (REWIS RS 2016, 1702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1702

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