Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. I ZB 26/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2294

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 26/99vom11. Mai 2000in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], Pokrant und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der [X.] 13. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli1999 aufgehoben.Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil der [X.]. Kammer für Handelssachen des[X.]s Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.Gründe:[X.] Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche ausangeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der [X.] 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzlicheUrteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung der Berufungsfrist [X.] 3 -Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vor-gebracht, mit der Fristenkontrolle seien ihre [X.] und Kollegen in [X.] betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkon-trolle ständig von der Rechtsanwalts- und [X.] vorge-nommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in [X.] ihrer [X.] unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführtwerde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine [X.] zur [X.] den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer [X.] wür-den die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mitdem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt.Unter dem 16. April 1999 sei neben der [X.] betreffend den [X.] auch eine solche für die Sache [X.] eingetragen gewesen. NachVorlage und Bearbeitung der Sache [X.] habe Frau K. versehentlich bei-de Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattlicheVersicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariats-fachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für [X.] vorgelegt.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig [X.].I[X.] Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortigeBeschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.- 4 -1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, [X.], eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie demRechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbstkeine sofortige Beschwerde eingelegt hat.Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die [X.] in jeder Lage [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit derEinlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur voneinem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit [X.] der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitigund wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. [X.], Urt. v. 10.3.1994- IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, [X.]). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitrittkann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderun-gen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt [X.] sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirk-samkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist ([X.] VersR 1997, 1020, 1021).Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung [X.] - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll -und des Rechtsstreits, an dem der [X.] sich beteiligen will (Nr. 1), diebestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowiedie Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin ein-gereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die [X.]en und ihre Rol-len in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst [X.] -Das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus derFeststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Be-rufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die [X.] danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in [X.] nimmt, wenn die Ent-scheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig [X.] von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist [X.]) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-hindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt an-gesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristver-säumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Be-hauptung, wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalendereine [X.] für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen [X.] sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der [X.] und der Rechtsanwalts- und [X.] bestätigt. Gegenderen Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise [X.]. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem [X.] notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht darge-tan, weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der [X.] stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der [X.] gleich.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den- 6 -Grund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft [X.] habe.Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichenBehauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. [X.] eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthaltenund darf sich nicht in einer "glaubhaften" Bezugnahme auf Angaben Dritteroder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.1.1988- IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von derKlägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der [X.] und der Rechtsanwalts- und [X.] gerecht. [X.] wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung inder versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß no-tierten [X.] zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten [X.] habe.Das Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für [X.] der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die inden eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt desauszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den [X.] keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert [X.] sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde [X.].Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die [X.] für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hatschon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-- 7 -lichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus [X.] genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopieenthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht [X.] zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte andritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinenläßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen "L 136/98" handelt. Unter diesenUmständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beideneidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.Der Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit [X.] des angefochtenen [X.]usses verweigert werden. Den Fehler derRechtsanwalts- und [X.] braucht sie sich nicht wie ei-genes Verschulden zurechnen zu [X.]) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines an-deren Verschuldens ihrer erstinstanzlichen [X.], ohne dasdie Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagtwerden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung indem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.Für die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein [X.] vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch im anwaltlichenSchrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von [X.] Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet(vgl. Borgmann/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] f.; [X.], [X.] in Zivilsachen, 3. Aufl., [X.], 82 f.; [X.] u.a., [X.] 1978,88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß [X.] 8 -und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sichvon gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. [X.], Urt. v.21.12.1988 - [X.] ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist [X.] nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der [X.]der Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vor-gelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in [X.] ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nichtgegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß [X.] der Fristennotierung in der Kanzlei der [X.]der Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.Der Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den [X.].[X.] v. Ungern-Sternberg [X.] Pokrant Büscher

Meta

I ZB 26/99

11.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. I ZB 26/99 (REWIS RS 2000, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 7/01 (Bundesgerichtshof)


II ZB 6/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 11/00 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 4/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der anwaltlichen Pflicht zur Fristenkontrolle im Hinblick auf die …


VII ZR 320/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.