Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZR 320/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2816

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 320/99Verkündet am:16. März 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. März 2000 durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 1999 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß seine Beru-fung als unzulässig verworfen worden ist.[X.] Durch Urteil vom 30. Juni 1998 hat das [X.] die Scha-densersatzklage des [X.] abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil,das ihm am 21. Juli 1998 zugestellt worden ist, am 21. August 1998 Berufungeingelegt. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. September 1998 den- 3 -Prozeßbevollmächtigten des [X.] auf die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 9. Oktober 1998 die Berufung [X.] und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist beantragt.2. [X.] des [X.] hat den [X.] im wesentlichen wie folgt begründet:Nach einer Besprechung am 7. September 1998 mit dem Kläger und [X.] über die Durchführung der Berufung habe er am8. September 1998 einen Aktenvermerk mit Anweisungen an das Büropersonalgefertigt. Die Anweisungen würden vorsehen, daß ein Schreiben an den [X.] der Beklagten über die Durchführung der Berufung gefer-tigt und ein Antrag beim [X.] auf Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist gestellt werden solle. Mit der Bearbeitung sei die Bürovorstehe-rin [X.] des 8. September 1998 beauftragt worden. Die Bürovor-steherin habe die erforderlichen Fristen im [X.] und imPC-Kalender eintragen und die Akte zum Fristende zur Bearbeitung vorlegensollen.Die Anweisungen habe die [X.] bis auf das Schreiben anden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgeführt.Die [X.] sei qualifiziert, erfahren und zuverlässig, ihr seienbisher keine Fehler unterlaufen, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung erfor-dert [X.] 4 -III.Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt undseine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mitseiner Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Revision des [X.] ist gemäß § 547 ZPO statthaft, sie ist jedochunbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Recht alsunzulässig verworfen, weil der Kläger die [X.] und das Berufungsgericht seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu [X.] entsprochen hat.[X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung mit fol-genden Erwägungen versagt:a) Der Wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weilder Prozeßbevollmächtigte des [X.] keine Angaben zu den erforderlichenFristenkontrollen und zu seiner Organisation gemacht hat, durch die die Notie-rung der Fristen gewährleistet werde. Nach den Angaben des [X.] -mächtigten sei die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht nach [X.] des landgerichtlichen Urteils notiert worden.Die Fristnotierung hätte ohne besondere Anweisung des [X.] erfolgen müssen. Spätestens mit Eingang der Nachricht des Kam-mergerichts über das Datum des Eingangs der Berufung hätte die [X.] notiert werden müssen.b) Anläßlich der Besprechung am 7. September 1998 hätte dem [X.] auffallen müssen, daß in der ihm vorgelegten Handaktekeine Fristen notiert worden seien. Dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassenmüssen, die Fristnotierung in der Sache zu kontrollieren. Ihm hätte ferner auf-fallen müssen, daß ihm mit dem Schriftsatz an den [X.] nicht der Antrag auf Verlängerung der [X.] worden sei.2. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:a) Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden [X.]:(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darfein Rechtsanwalt einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft die [X.] Kontrolle von Fristen in eigener Verantwortung überlassen. Er muß [X.] durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, daß das [X.] Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichungder Berufungsschrift vermerkt wird und der Vermerk dieser Frist nach der [X.] der Berufung überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird(vgl. [X.], Beschluß vom 17. Dezember 1998 - [X.], [X.], 1336m.w.[X.] 6 -(2) [X.] des [X.] hat nicht vorgetragen, durchwelche Maßnahmen er gewährleistet hat, daß in seinem Büro die Fristen ent-sprechend diesen Anforderungen notiert und kontrolliert werden.b) [X.] des [X.] hat abgesehen von dem [X.] durch sein späteres Verhalten schuldhaft gegen seineÜberwachungspflichten verstoßen:(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] mußein Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer frist-gebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den [X.] überprüfen ([X.], Beschluß vom 20. August 1998 - [X.]. 1998, 269 = in Juris dokumentiert; Beschluß vom 14. Januar 1997- VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311 m.w.[X.]) Diese Prüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] jedenfallsnicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte- 7 -des [X.] der ihm obliegenden Überprüfungspflicht genügt, hätte ihm auffal-len müssen, daß die Fristen nicht notiert waren. Das schuldhafte Verhalten [X.] war auch mitursächlich für die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist. Hätte er die Fristennotierung überprüft, wäre die [X.] der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden.[X.] Thode Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 320/99

16.03.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZR 320/99 (REWIS RS 2000, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2816

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