Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2001, Az. VI ZB 7/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3056

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[X.]/01vom27. März 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 B, [X.], Fc, [X.] die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwaltauch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten inderselben Sache nicht zugerechnet werden.[X.], Beschluß vom 27. März 2001 - [X.]/01 - [X.] LG München I- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2001 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.] Lepa, [X.],[X.] und Wellnerbeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2000 aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.[X.]: 20.308 DM.Gründe:I.1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der [X.] eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der [X.] mit Schreiben vom 17. November 2000 dem [X.] des [X.] mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zuverwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die [X.] -mung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigenStand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der [X.] vor:Das [X.] habe ihm mit einem Schreiben vom 11. [X.] mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 9. Oktober 2000 eingegangen sei.Dieses Schreiben sei bei ihm am 13. Oktober 2000 eingegangen. Er habe, alser der ihm zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] an diesem [X.] übergeben habe, ausdrücklich auf dieses Schreiben hingewie-sen und Frau [X.] angewiesen, die bei Einlegung der Berufung zu notierendeBerufungsbegründungsfrist zu überprüfen und als verbindlichen Ablauf der [X.] den 9. November 2000 sowie die einwöchige Vorfristzu notieren, sofern diese Daten nicht bereits notiert seien. Frau [X.] habe dieseEintragungen jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt. [X.] Kanzlei gebe es eine allgemeine Anweisung an die [X.], die Berufungsbegründungsfristen unmittelbar mit der [X.] des Rechtsmittels bzw. noch am gleichen Tag im [X.] alsvorläufige Frist einzutragen. Weiter sei eine einwöchige Vorfrist einzutragen,um eine rechtzeitige Aktenvorlage zu gewährleisten. Auch die Eintragung die-ser Fristen habe Frau [X.] versäumt. Die Akten seien ohne Notierung einer [X.] und der einwöchigen Vorfrist offensichtlich in den [X.] eingehängt worden. Das sei erst bemerkt worden, als der Hinweisdes [X.]s auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist inder Kanzlei eingegangen sei. Frau [X.] sei eine geschulte und äußerst zuverläs-sige Rechtsanwaltsfachangestellte, die - wie regelmäßige Kontrollen ergebenhätten - den [X.] bisher sorgfältig und fehlerlos geführt [X.] -Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherungder Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] beigefügt. Der Inhalt dieser Erklärungzur [X.] in der Kanzlei des Klägervertreters undzu den Abläufen im vorliegenden Fall entspricht dem Vorbringen des Anwalts.2. [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-wiesen und die Berufung des [X.] verworfen. Nach seiner Auffassung hatder Klägervertreter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassenmüsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist nicht ohneVerschulden versäumt. Die [X.] in der Kanzlei [X.] reiche nicht aus. Er habe die Eintragung der Fristen vollständig [X.] überlassen; eine eigene Überprüfung, Berichti-gung oder Kontrolle durch den Anwalt sei damit nicht gewährleistet gewesen.Im vorliegenden Fall habe weder bei der Vorlage der Berufung bereits [X.] der Angestellten vorgelegen, den der Anwalt hätte bestätigenkönnen, noch habe der Anwalt auf der Berufungsschrift eine Eintragung vorge-nommen. Bei einer mündlichen Anweisung, wie sie der Anwalt der Angestelltenbei der Übergabe der Postmappe erteilt habe, bestehe die Gefahr, daß die [X.] durch die weiteren Schreiben in der Postmappe abgelenkt werde. [X.] hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, obFrau [X.] das Datum richtig verstanden habe; ohne diese Kontrolle habe der [X.] nicht sein Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung [X.] von Fristen auszuschließen.[X.] richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-schwerde des [X.].Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der Darstellung des [X.] des [X.] und der eidesstattlichen Erklärung der [X.] [X.] beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufeinem doppelten Fehlverhalten dieser Angestellten und nicht auf einem [X.] zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85Abs. 2 ZPO).Die [X.] in der Kanzlei des [X.] des [X.] ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] muß das Fristenwesen in einer [X.] so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Berufung dasmutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach [X.] der Berufungsschrift im [X.] notiert wird. Außerdem istnoch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt(vgl. etwa [X.], Beschluß vom 6. Juli 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 233- Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - [X.]). [X.] entspricht die Organisation in der Kanzlei des Klägervertreters.Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des [X.] vom 9. Januar 2001 ([X.]) zugrundeliegende.Das [X.] wirft dem Klägervertreter als [X.], daß er die Eintragung der Fristen den [X.] habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht derständigen Rechtsprechung des [X.], daß der Anwalt die Be-rechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des[X.]s im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden [X.] 6 -tion auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtesPersonal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa [X.], [X.] 29. Januar 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 233, Feriensache 4, vom12. November 1986 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1und vom 26. August 1999 - [X.] - [X.]). Im vorliegendenFall handelt es sich um eine einfache Fristberechnung. Dies bedeutet, daß [X.] Einwendungen dagegen zu erheben sind, daß der Anwalt die Berechnungder Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten [X.] überlassen hat.Entgegen der Auffassung des [X.]s trifft den [X.] des [X.] auch nicht deshalb ein Schuldvorwurf, weil er nachdem Eingang des Schreibens des [X.]s, wonach die Berufungam 9. Oktober 2000 eingelegt worden war, die Angestellte [X.] mündlich ange-wiesen hat, die - nach seiner Vorstellung entsprechend der allgemeinen An-weisung und der bisherigen Übung - bereits vorläufig eingetragene Berufungs-begründungsfrist und die Vorfrist auf der Grundlage der gerichtlichen [X.] überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Es ist nicht ersichtlich, daßnach den Umständen für den Anwalt ein Anlaß bestanden hätte, sich [X.] Rückfrage bei Frau [X.] zu vergewissern, ob sie das Datum richtig verstan-den habe. Im übrigen besteht das Versagen der Angestellten [X.] nicht darin,daß sie im [X.] ein falsches Datum notiert hätte, sondern zum einendarin, daß sie bereits am 9. Oktober 2000 die in der allgemeinen Anweisungangeordnete vorläufige Fristennotierung versäumt hat, und zum anderen [X.] Oktober 2000 die [X.], die - nach seiner Vorstel-lung schon eingetragenen - Fristen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zukorrigieren, nicht befolgt hat. Hiermit mußte der Anwalt indes nicht rechnen. [X.] vielmehr darauf vertrauen, daß seine Angestellte seine einfache undinhaltlich klare Weisung befolgen werde (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober- 7 -1987 - [X.] - [X.], 185, 186). Es kommt hinzu, daß für den Pro-zeßbevollmächtigten des [X.] um so weniger eine Veranlassung [X.], zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist an Frau [X.]eine Kontrollfrage zu richten, als er davon ausgehen konnte, daß die Einhal-tung der Berufungsbegründungsfrist in Vollzug der allgemeinen Anweisung injedem Fall durch die bei der Einlegung der Berufung im [X.] [X.] Fristen gesichert war.Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ein für die Fristversäumung ur-sächliches Verschulden des Anwalts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.Insbesondere kann der auffällige Umstand, daß der Angestellten gleich eindoppeltes Fehlverhalten in derselben Sache unterlaufen ist, dem Anwalt nachderzeitiger Rechtslage nicht zugerechnet werden.Dr. [X.][X.]Dr. von Gerlach[X.]Wellner

Meta

VI ZB 7/01

27.03.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2001, Az. VI ZB 7/01 (REWIS RS 2001, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3056

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