Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VIII ZB 11/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 451

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[X.]in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. [X.] wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.[X.]: 16.823,-- [X.]:[X.] das klageabweisende Urteil des [X.] hat die [X.] mit am 5. November 1999 beim [X.] eingegangenemSchriftsatz Berufung eingelegt. Am 22. Dezember 1999 hat sie die Berufungs-begründung beim Berufungsgericht eingereicht und zugleich Wiedereinsetzungin den vorigen Stand beantragt.Hierzu hat sie unter Vorlage einer Versicherung an Eides Statt vorgetra-gen, die bei ihren Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin [X.]sei angewiesen, die bei der täglich eingehenden Post anfallenden Fristen [X.] -zentralen Fristenbuch und auf dem eingegangenen Schriftstück zu notieren.Nach Notierung aller Fristen habe sie die Post dem zuständigen Rechtsanwaltvorzulegen, der die Post daraufhin kontrolliere, ob alle Fristen notiert und obdie [X.] richtig durchgeführt worden seien. Auf die [X.] notiere sie den vermutlichen Ablauf der Berufungs-begründungsfrist, der auch im zentralen Fristenbuch von ihr eingetragen [X.]. Teile das Berufungsgericht das Datum der Rechtsmitteleinlegung mit, kon-trolliere sie dann, ob das mitgeteilte Datum dem von ihr im Fristenbuch bereitseingetragenen entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin [X.]aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Ablauf der Berufungsbegründungs-frist zwar auf dem in der Akte abgehefteten [X.] richtig für den6. Dezember 1999, im Fristenbuch dagegen für den 16. Dezember 1999 no-tiert.Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle schon jeglicher Vortrag zuAlter, Ausbildung und Qualifikation, insbesondere Berufserfahrung der Mitar-beiterin [X.]. Zudem enthalte der Wiedereinsetzungsantrag nichts zur [X.] der Tätigkeit der Mitarbeiterin. Es sei nicht vorgetragen, ob die Einhaltungder allgemeinen Weisung, die Eintragung des [X.] mit der gerichtlichenMitteilung über den Eingang der Berufungsschrift zu vergleichen, sichergestelltsei, etwa durch einen Fertigungsvermerk in der Handakte und/oder im [X.]. Ohne eine solche Anordnung sei es praktisch unmöglich, zumindeststichprobenartig zu überprüfen, ob der allgemeinen Anweisung regelmäßigFolge geleistet werde und ob die Mitarbeiterin in diesem Punkt zuverlässig sei.[X.] -Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbe-gründungsfrist begründet wurde. Diese Frist lief am Montag, den [X.] ab (§ 519 [X.] ZPO).2. Auch die Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in den [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Was die Klägerin zur [X.] geltend gemacht hat, räumt [X.] ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233ZPO) nicht aus. Dieses Verschulden muß sich die Klägerin nach § 85 Abs. [X.] anrechnen lassen. Der Rechtsanwalt der Klägerin hat es - wie das [X.] zur Recht ausgeführt hat - versäumt, Vorsorge dafür zu treffen,daß die Einhaltung seiner allgemeinen Anweisung, nach Eingang der Mittei-lung des Gerichts über das Eingangsdatum der Berufungsschrift das im [X.] vorläufig eingetragene Ende der Berufungsbegründungfrist zukontrollieren und eventuell zu korrigieren, überwacht wird.a) Zwar kann der Rechtsanwalt die Führung des [X.]s undauch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden [X.] seinem Büropersonal überlassen. Dies setzt aber voraus, daß die mit [X.] insoweit betrauten Mitarbeiter gut ausgebildet sind und sorgfältigüberwacht werden (ständige Rechtsprechung seit [X.]Z 43, 148, 149 f.). [X.] Überwachung ist auch bei eingearbeitetem, als zuverlässig und [X.] befähigt bekanntem Personal wenigstens in unregelmäßigen Abständenerforderlich ([X.], Urteil vom 30. November 1983 - [X.], VersR 1984,166 unter 3. a m.w.[X.] 5 -b) Im Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinset-zungsantrages werden keine büroorganisatorischen Vorkehrungen genannt,nach denen wenigstens stichprobenartig zu überprüfen ist, ob die mit dem [X.]wesen betrauten Mitarbeiter nach Eingang der Mitteilung des Gerichts überdas Eingangsdatum der Berufungsschrift das im [X.] vorläufig ein-getragene Ende der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich anweisungsgemäßkontrollieren und eventuell korrigieren. Der Rechtsanwalt muß nach der Recht-sprechung des [X.] durch büroorganisatorische Maßnahmensicherstellen, daß die vor oder bei der Einlegung der Berufung im Fristenka-lender eingetragene Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichenMitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und [X.] berichtigt wird ([X.], Urteile vom 9. Dezember 1993 - [X.]/93,NJW 1994, 458 unter [X.], und vom 13. Juni 1996 - [X.], [X.] unter [X.] b, [X.]. m.w.[X.]). Zwar kann der Rechtsanwalt dieser Verpflich-tung - wie hier - durch allgemeine Anweisung an das mit dem Fristenwesenbetraute Büropersonal nachkommen. Die zumindest stichprobenartige Überwa-chung selbst eines zuverlässigen Personals muß jedoch gewährleistet sein.Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.c) Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Fehlen einer Überwachung [X.] Fristversäumnis ursächlich war. Eine stichprobenartige Kontrolle hätte dieMitarbeiterin insgesamt zu größerer Sorgfalt bei der Wahrnehmung ihrer ein-schlägigen Aufgabe angehalten (vgl. [X.], Beschluß vom 21. September 2000- [X.]/00 noch unveröffentlicht).3. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung nunmehr vorge-tragen hat, die gesonderte Kontrolle der vorläufigen Fristennotierung nach Ab-sendung des [X.]es werde nach Erhalt der Bestätigung des- 6 -Eingangs der Berufung durch einen entsprechenden Vermerk der Mitarbeiterin[X.] auf dieser Bestätigung dokumentiert, rechtfertigt dies keine andereBetrachtungsweise. Dieses Vorbringen besagt nichts für eine stichprobenartigeÜberwachung der Tätigkeit der Mitarbeiterin durch den Anwalt.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 11/00

21.11.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VIII ZB 11/00 (REWIS RS 2000, 451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 451

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