Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2016, Az. III ZR 28/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8569

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Gegenstand

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel in Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung; Anwendbarkeit der Regelung über die Erstattungspflicht von Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils auf den Fall der Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht


Leitsatz

1. Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011, III ZR 156/10, BGHZ 190, 227).

2. § 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird (Fortentwicklung von RG, 19. November 1917, IV 245/17, RGZ 91, 195).

Tenor

Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] vom 9. April 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 7, die Beteiligten zu 1 bis 6 zu verurteilen, an ihn 139.333,96 € nebst Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück in [X.]  .

2

Die Beteiligten zu 1 bis 6 waren aufgrund eines Rückübertragungsbescheids nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. März 1999 Eigentümer des 567 m² großen Grundstücks [X.] in [X.]         , Ortsteil [X.]           . Die nähere Umgebung des Grundstücks wird durch fünfgeschossige, in geschlossener Bauweise errichtete Wohnbebauung geprägt. Die ursprünglich vorhandene Wohnbebauung des Grundstücks wurde im [X.] zerstört. In den fünfziger Jahren diente das Grundstück als Holz- und Kohlenlagerplatz; anschließend wurde es als Garagenhof genutzt.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets [X.]                       in [X.]    (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21. September 1993, GVBl. [X.]). In der Begründung zur 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten ist für den hier maßgeblichen Bereich ausgeführt (Senat von [X.]    BauWohn IV C 2-1, Umdruck S. 53):

"Zur Sicherung der Wohnqualität sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die mangelhafte Grün- und Freiflächensituation quantitativ und qualitativ zu verbessern. Dies umfasst im Einzelnen folgende Maßnahmen:

- Zur Sicherung der Grünflächenversorgung müssen unbebaute Grundstücke für öffentliche Freiflächen gesichert werden, wobei dadurch nur das Freiflächendefizit verringert werden kann …"

4

Im beigefügten Rahmenplan ist das Grundstück der Beteiligten zu 1 bis 6 als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" eingezeichnet. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

5

Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten am 28. April 2004 die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Bebauung entsprechend den [X.]. Diesen Antrag wies das Stadtplanungsamt des Bezirksamts [X.]    von [X.]    mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. August 2004 zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dass in dem Rahmenplan zum Sanierungsgebiet [X.]                     die Grundstücke S.      Straße 26 und 27 als öffentliche Grünfläche ausgewiesen seien. Wegen der Unterversorgung des Gebiets mit Freiflächen kämen nur noch vorhandene Baulücken als letzte Flächenreserven in Betracht; vergleichbare Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, da diese ebenfalls für den Abbau von Defiziten in der Freiflächenversorgung oder Versorgung mit Einrichtungen der [X.] Infrastruktur benötigt würden.

6

Mit Schreiben vom 22. November 2004 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 6 bei der Beteiligten zu 8 (Enteignungsbehörde) die Übernahme des Grundstücks. Diese holte daraufhin ein Gutachten zum Wert des Grundstücks ein. Hiernach beträgt der Verkehrswert unter dem Blickwinkel der ausgeübten Nutzung des Grundstücks (Garagen/Stellplätze) 105.500 € und auf der Grundlage der zum maßgeblichen Stichtag planungsrechtlich zulässigen Nutzung ([X.] im allgemeinen Wohngebiet) 225.000 €.

7

In der Folgezeit kam zwischen den Beteiligten zu 1 bis 6 und der Beteiligten zu 7 (Gemeinde) eine Teileinigung zustande, aufgrund derer auf letztere das Eigentum und der Besitz an dem Grundstück gegen Zahlung einer Mindestentschädigung von 105.500 € überging. Das Verfahren sollte als Entschädigungsfeststellungsverfahren von der Beteiligten zu 8 fortgeführt werden.

8

Mit Beschluss vom 7. März 2007 setzte die Beteiligte zu 8 die Entschädigung für den eingetretenen [X.] auf 105.500 € fest, wobei sie die tatsächliche Nutzung des Grundstücks der Wertermittlung zugrunde legte.

9

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6 auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie eine weitere Entschädigung von 119.500 € begehren. Sie meinen, die Höhe der Entschädigung sei nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks zu bemessen, also die Baulandqualität desselben zugrunde zu legen.

Das [X.] hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den Entschädigungsfeststellungsbeschluss in der von den Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten Weise abgeändert. Es hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass eine Entschädigung unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen geboten sei, da die Beteiligten zu 1 bis 6 von einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung betroffen seien.

Auf die Berufung der Beteiligten zu 8 ist das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 bis 6 mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewandt, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehren.

Der Senat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 7. Juli 2011 ([X.], [X.], 227) aufgehoben und die Berufung der Beteiligten zu 8 zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 8 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 ([X.] 138, 64) das Urteil des Senats vom 7. Juli 2011 aufgehoben und das Verfahren an den [X.] zurückverwiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 verfolgen ihr Revisionsbegehren weiter.

Auf Grundlage des [X.] vom 7. Juli 2011 hat der Beteiligte zu 7 den Beteiligten zu 1 bis 6 mit Wertstellung zum 30. August 2011 die nach dem Urteil des [X.]s bestehende Restschuld in Höhe von 119.500 € zuzüglich Zinsen, mithin 139.333,96 €, gezahlt. Der Beteiligte zu 7 beantragt die Verurteilung der Beteiligten zu 1 bis 6 zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen nach § 221 BauGB i.V.m. § 717 ZPO.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Revision der Beteiligten zu 1 bis 6 hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligten zu 1 bis 6 könnten nach § 145 Abs. 5 Satz 4, § 93 Abs. 4 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 42 Abs. 3 [X.] nur eine Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung des Grundstücks verlangen. Wegen § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] blieben bei der Festsetzung der Entschädigung [X.] un[X.]ücksichtigt, die nicht zu [X.]ücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 [X.] geltend machen würde. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] komme eine Entschädigung nur wegen der ausgeübten Nutzung des Grundstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nutzung in Betracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren aufgehoben oder geändert werde. Diese Siebenjahresfrist habe am 3. Okto[X.] 1990 begonnen und sei am 3. Okto[X.] 1997 abgelaufen.

Als eigentumsverdrängende Maßnahme sei die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch Bescheid vom 26. August 2004 anzusehen. Diese habe den Ü[X.]nahmeanspruch der Beteiligten zu 1 bis 6 nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und die entsprechende Anwendbarkeit von § 95 Abs. 2 Nr. 7, §§ 40 bis 42 [X.] ausgelöst. Die eigentumsverdrängende Wirkung des [X.] rechtfertige allerdings keine Entschädigung nach Maßgabe der nach § 34 [X.] zulässigen Nutzung. Zwar nehme der [X.] in Fällen isolierter eigentumsverdrängender Planung eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 [X.] vor mit der Folge, dass eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität verlangt werden könne, die das ü[X.]nommene Grundstück vor der es herabzonenden Planung besessen habe. Hier sei a[X.] nicht nur das Grundstück der Beteiligten zu 1 bis 6, sondern auch das Nachbargrundstück von dem Entzug der baurechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit betroffen. Darü[X.] hinaus seien im Rahmenplan mindestens zehn weitere Flächen als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" gekennzeichnet, bei denen es sich ü[X.]wiegend ebenfalls um Baulücken wie im Fall des Grundstücks der Beteiligten zu 1 bis 6 handele. Dass alle vergleichbaren Grundstücke im Sanierungsgebiet zum Abbau von Defiziten der Freiflächenversorgung verwendet würden, nehme der Belastung der Beteiligten zu 1 bis 6 die Qualität eines Sonderopfers, weshalb eine Ü[X.]tragung der Grundsätze zur isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht möglich sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Ü[X.]prüfung stand.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass auf die Entschädigung infolge eines Ü[X.]nahmeverlangens nach § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.] die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] anwendbar ist. Diese geht auf die Novellierung des [X.] ([X.]) vom 18. August 1976 ([X.], [X.]. [X.]) zurück. Sie stellt eine Harmonisierung der Enteignungsentschädigung mit dem durch die Novelle umfänglich geänderten System des [X.]s her und bestimmt, dass bei der Festsetzung der Entschädigung [X.] un[X.]ücksichtigt bleiben, die nicht zu [X.]ücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 [X.] geltend machen würde.

Nach weit ü[X.]wiegender und auch vom Senat geteilter Ansicht wird damit auch § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 [X.] in Bezug genommen, wonach der Eigentümer eine Entschädigung nur für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird (vgl. Senat, Urteile vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 319, 322 und vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 63, 64; [X.] in [X.]/[X.]/Bielen[X.]g/Krautz[X.]ger, [X.], § 95 Rn. 92 ff [Stand: Novem[X.] 2015]; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 95 Rn. 50 [Stand: Novem[X.] 2012]; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 95 Rn. 45; a.A. mit Hinweis auf den Wortlaut der Normen Schlichter/Stich/Tittel, [X.], 3. Aufl., § 95 Rn. 22).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1 bis 6 auch nicht daraus, dass § 145 Abs. 5 Satz 5 [X.] allein auf § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 [X.] Abs. 3 und 4 [X.] verweist. Mit der Anfügung des Satzes 5 sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell klargestellt werden, dass die genannten planungsschadensrechtlichen Regelungen der §§ 43 und 44 [X.] in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen der Eigentümer wegen Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine Ü[X.]nahme des Grundstücks verlangt (vgl. BT-Drucks. 13/6392 [X.]). Eine Einschränkung der in § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.] enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften des [X.] und die darin enthaltenen Weiterverweisungen sollte mit der Einfügung des Satzes 5 in § 145 Abs. 5 [X.] somit nicht erfolgen.

2. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 [X.] auch in dem hier gegebenen Fall der fremdnützigen Umplanung Anwendung finden kann, das heißt wenn das Grundstück nach der neuen Planung nicht mehr den privaten Zwecken des Eigentümers, sondern nur noch fremden, insbesondere öffentlichen Zwecken dienen darf ([X.], [X.] 2016, 150, 152; offenlassend Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 aaO S. 326).

Der Senat folgt nicht der Ansicht, die Frist sei nur in den in § 42 [X.] geregelten Fällen der verbleibenden Privatnützigkeit anwendbar (so a[X.] [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 43 Rn. 8 [Stand: Okto[X.] 2015]; [X.], [X.] 2015, 330). Dabei kann offengelassen werden, ob der Wortlaut des § 43 Abs. 3 [X.] für eine solche einschränkende Auslegung Anhaltspunkte enthält (Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 aaO). Sie widerspricht jedenfalls dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzge[X.]s, welcher mit § 44b Abs. 2a Satz 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des [X.] (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]) eine Limitierung der Entschädigungsansprüche "in allen Fällen des [X.]s" - und damit auch in den Fällen fremdnütziger Umplanung - erreichen wollte (vgl. Bericht des [X.], Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 7/4793 [X.]). In dem vorangegangenen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/2496 S. 56) heißt es, "während einer angemessenen Frist" solle "das Vertrauen auf die Bestandskraft eines Bebauungsplans planungsschadensrechtlich geschützt" werden. Nach Ablauf der Frist stelle sich "die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance" dar, die "als solche nicht mehr zu entschädigen" sei. Der vorgesehene § 95 Abs. 2 Nr. 6 [X.] (jetzt: § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) ü[X.]trage den "Rechtsgedanken des" (seinerzeitigen) "§ 44b Abs. 3 [X.]" (jetzt: § 43 Abs. 3 [X.]) "in das Enteignungsrecht" (BT-Drucks. 7/2496 S. 58). Mit der Regelung des heutigen § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] sollten mithin nicht nur "privatnützige" Festsetzungen bei einer § 42 [X.] unterfallenden Planung den Einschränkungen dieser Bestimmung unterworfen werden, vielmehr sollte die entschädigungsrechtliche Grundentscheidung des § 42 Abs. 2, 3 [X.] - Schutz nicht ausgeübter Nutzungen nur innerhalb der Siebenjahresfrist - umfassend und damit auch innerhalb der §§ 40, 41 [X.] gelten (ebenso [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 95 Rn. 45 ff; [X.] in [X.]/[X.]/Bielen[X.]g/Krautz[X.]ger, [X.], § 95 Rn. 94 [Stand: Novem[X.] 2015]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.], § 95 Rn. 38 [Stand: 15. April 2016]).

3. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, war die durch § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Anwendung kommende Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 [X.] am 3. Okto[X.] 1997 und damit vor Erlass der eigentumsverdrängenden Maßnahme, nämlich der Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung, abgelaufen. Dementsprechend können die Beteiligten zu 1 bis 6 für den infolge des Ü[X.]nahmeverlangens eingetretenen [X.] nur eine Entschädigung auf Grundlage der bisherigen Nutzung geltend machen.

a) Eine Ausnahme von der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 [X.] kann nicht auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des in § 42 Abs. 5 [X.] normierten besonderen Vertrauenstatbestands angenommen werden.

aa) Insbesondere kann die gesetzliche Fristverlängerung des § 42 Abs. 5 [X.] entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 bis 6 nicht ü[X.] den dort geregelten Fall einer Veränderungssperre hinaus auf die am 8. Okto[X.] 1993 und damit vor Ablauf der Siebenjahresfrist erfolgte Festlegung eines Sanierungsgebietes ü[X.]tragen werden. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung derselben manifestiert sich erst mit der Versagung der Genehmigung nach § 144 [X.], weshalb auch erst in diesem Stadium eine der Veränderungssperre vergleichbare Belastung für den betroffenen Eigentümer eintritt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 79; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 42 Rn. 32 [Stand: Dezem[X.] 2008]).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das betroffene Grundstück den Beteiligten zu 1 bis 6 erst mit Bescheid vom 8. März 1999 und damit nach Ablauf der siebenjährigen Frist nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen restituiert worden war (in diesem Sinn a[X.] wohl [X.], [X.], 393, 405). Weder der Wortlaut der Norm noch deren Entstehungsgeschichte rechtfertigen für diesen Fall eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 [X.]. Der Gesetzge[X.] hat mit der Vorgängerregelung von § 42 Abs. 5 bis 7 [X.] einen (aus seiner Sicht verfassungsrechtlich nicht gebotenen) Härteausgleich für Fälle schaffen wollen, in denen die zulässige Nutzung nicht innerhalb der Siebenjahresfrist realisiert wurde (vgl. BT-Drucks. 7/4793 S. 40). Hierbei beschränkt sich die Vorschrift ausdrücklich auf die [X.] der Bauleitplanung, ohne andere gesetzliche Hinderungsgründe gleichzustellen, obwohl bei Einführung der Frist gesetzliche Bauverbote außerhalb des Planungsrechts bekannt waren. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist daher nicht auszugehen ([X.], [X.], 161, 162).

bb) Eine ü[X.] den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 42 Abs. 5 [X.] lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf § 42 Abs. 8 Satz 1 [X.] begründen (in diesem Sinne wohl [X.] aaO). Nach dieser Vorschrift besteht in den Fällen des § 42 Abs. 5 bis 7 [X.] der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht [X.]eit oder in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Systematisch stellt § 42 Abs. 8 Satz 1 [X.] eine Gegenausnahme zu § 42 Abs. 5 bis 7 [X.] dar und kann daher nicht dazu herangezogen werden, seinerseits den Anwendungs[X.]eich dieser Härtefallregelungen zu erweitern ([X.] aaO). Die Beteiligten zu 1 bis 6 müssen sich die unterlassene Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeit durch die Voreigentümer zurechnen lassen.

b) Auch die vom Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 ([X.], [X.], 227 Rn. 14 ff) in der vorliegenden Sache für geboten gehaltene einschränkende verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] kommt nach dem Beschluss des [X.] vom 16. Dezem[X.] 2014 ([X.] 138, 64) nicht mehr in Betracht.

Nach der von dem [X.] (aaO Rn. 92 ff) in diesem Beschluss in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 319, 326 ff; vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - [X.], [X.] 2007, 788, 789) stehen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der genannten Normen entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. Bei einer solchen "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung kommt danach ungeachtet des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 [X.] eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität in Betracht, die das enteignete Grundstück vor der "herabzonenden" Ausweisung im Bebauungsplan besessen hatte. Diese Rechtsprechung ist von weiten Teilen der Literatur befürwortet worden (zB: [X.], FS Schlichter 1995, 439, 455 ff; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 43 Rn. 8 [Stand: Okto[X.] 2015] und § 42 Rn. 2 ff [Stand: Dezem[X.] 2008]; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 95 Rn. 50 ff [Stand: Novem[X.] 2012]; i. Erg. auch [X.], [X.] 1983, 523, 530; kritisch hingegen [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 95 Rn. 48 f).

In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (aaO) hat der Senat die Grundsätze der isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf den zu beurteilenden Fall der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück infolge der Ablehnung eines Antrags auf Bebauung wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung in einem Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 Satz 1 [X.] ü[X.]tragen. Die dadurch eintretende eigentumsbeeinträchtigende Wirkung sei mit der einer herabzonenden Bebauungsplanung vergleichbar (aaO Rn. 16 f).

Nach Auffassung des [X.] ü[X.]schreitet diese Rechtsprechung die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung. Die Bestimmung des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] lasse keine alternative Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, dass sie eine Regelung enthalte, wonach [X.], die gemäß §§ 40 bis 42 [X.] ausgeschlossen seien, in bestimmten Konstellationen doch zu [X.]ücksichtigen seien. Als generelle Verweisungsnorm ermögliche die Vorschrift auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt sei, keine solche Einschränkung (aaO Rn. 89 ff). Das [X.] hat dem Senat aufgegeben, seine Auffassung zur [X.]widrigkeit des anzuwendenden Gesetzes zu ü[X.]prüfen und gegebenenfalls ü[X.] eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 [X.] zu beschließen (aaO Rn. 101).

c) Eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 [X.] ist nicht veranlasst. Der Senat ist von der [X.]widrigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht mehr ü[X.]zeugt, wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das [X.] zur konkreten Normenkontrolle ist ([X.] 9, 237, 240 f; 79, 256, 263). Die insoweit verbleibenden Zweifel des Senats genügen hierfür nicht.

aa) § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Regelung entzieht keine konkreten [X.] zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern regelt die Entschädigungsfolgen einer generellen und abstrakten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Die Einordnung der Norm ist von der Intensität der den Rechtsinha[X.] treffenden Belastung unabhängig (vgl. [X.] 83, 201, 211 ff; 100, 226, 240).

bb) Eine Beschränkung der Eigentümerrechte - hier gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] - ist a[X.] nur dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie durch Gründe des allgemeinen Wohls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für den Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert wird (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 319, 325; [X.] 83, 201, 212 f). Wirkt sich ein Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-) Enteignung aus, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2007 - [X.], [X.] 2007, 788, 790; [X.] 83 aaO; [X.], NVwZ 1999, 979, 980).

Auf Grundlage der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Abwägung kann sich der Senat keine Ü[X.]zeugung davon bilden, dass die in Rede stehende gesetzliche Regelung in einer die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung ü[X.]schreitenden Weise in die Eigentümerrechte der Betroffenen eingreift.

Maß und Umfang der dem Eigentümer von [X.] wegen zugemuteten und vom Gesetzge[X.] zu realisierenden Bindung hängen davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem [X.] Bezug und einer [X.] Funktion steht. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht ergeben. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den [X.]ührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen [X.] festzustellen (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezem[X.] 1992 - [X.], [X.], 73, 78; vom 7. Juli 1994 - [X.], NJW 1994, 3283, 3285 f - insoweit in [X.], 379 nicht abgedruckt und vom 15. Februar 1996 - [X.], NVwZ 1996, 930, 932 f).

Der Gesetzge[X.] hat bei dem vorzunehmenden Interessenausgleich die Grenzen der ihm zukommenden [X.] jedenfalls nicht unzweifelhaft ü[X.]schritten.

Mit der Novelle des [X.] im Jahr 1976 wurde das [X.] grundlegend dahingehend geändert, dass für die zulässige städtebaulich relevante Nutzung eines Grundstücks nur noch ein eingeschränkter Schutz gewährt wurde. Anlass hierfür war, dass nach Auffassung des Gesetzge[X.]s das Bundesbaugesetz dem Erfordernis nach Planänderung, welches sich stärker als früher ergebe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Das geltende Recht schütze alle zu irgendeiner Zeit einmal gewährten städtebaulichen Nutzbarkeiten. Ein derartig weitgehender Schutz sei a[X.] durch die Verfassung nicht geboten und erweise sich zunehmend als Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung. Deshalb solle das Vertrauen auf die Bestandskraft eines Bebauungsplans nur noch während einer angemessenen, nämlich siebenjährigen Frist geschützt werden (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 7/2496 S. 55 f).

Dem damit verfolgten [X.], die städtebauliche Entwicklung zu erleichtern, das auch später im Beitrittsgebiet von besonderer Relevanz war, durfte der Gesetzge[X.] ein besonderes Gewicht einräumen. Insbesondere wenn in einem begrenzten Plangebiet nur noch einzelne Grundstücke zur Erfüllung im Gemeinwohl liegender Aufgaben zur Verfügung stehen, ergibt sich eine besondere, die Sozialbindung aktivierende Situation. Dem Allgemeininteresse kann dabei im Einzelfall gegenü[X.] den wirtschaftlichen Interessen Privater der Vorrang einzuräumen sein.

Zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der betroffenen Eigentümer war der Gesetzge[X.] nicht verpflichtet, generell einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, der die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 319, 324). Eine starre Fixierung auf den Verkehrswert würde ü[X.]sehen, dass durch Inhaltsbeschränkungen des Eigentums zum Wohle der Allgemeinheit verursachte Wertminderungen nach dem Regelungssystem des Art. 14 GG bis zu einem gewissen Grad von den Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen ([X.] 24, 367, 421; [X.], NJW-RR 2005, 741, 742; NVwZ 2010, 512 Rn. 43 ff) und die Entschädigung nur die Nachteile auszugleichen hat, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums ü[X.]steigt ([X.], NVwZ 2010 aaO Rn. 43).

cc) Bislang hat sich der Senat davon ü[X.]zeugt gezeigt, der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beziehungsweise der Lastengleichheit verbiete in den Fällen der - auch hier vorliegenden - eigentumsverdrängenden isolierten Planung eine wertmäßige Benachteiligung desjenigen, der nach § 40 Abs. 1 [X.] enteignet werde, gegenü[X.] demjenigen, der sein Grundstück nach einer Planänderung - ohne eigentumsverdrängende Festsetzungen bezüglich seines Grundstücks - behalte. Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit keinen sachlichen Grund gesehen, den im Hinblick auf eigentumsverdrängende Festsetzungen der Planung letztlich enteigneten Eigentümer bei der Bewertung des ihm Genommenen in Anwendung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ü[X.] diejenigen Minderungen des [X.]s hinaus, die sich aus den in § 42 [X.] angesprochenen - sich im Bereich der [X.] haltenden - Planungsmaßnahmen ergeben, entschädigungslos zu lassen (z.B. Urteile vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 319, 326; vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - [X.], [X.] 2007, 788, 789).

Hieran hält der Senat nach Ü[X.]prüfung für die vorliegende Fallgestaltung nicht mehr in dieser Weise fest. Angesichts der geschilderten Situationsgebundenheit des Grundeigentums und der von dem Gesetzge[X.] verfolgten schützenswerten Gemeinwohlbelange sind die nach wie vor bestehenden Zweifel an der [X.]mäßigkeit der gewählten Lösung letztlich nicht so gewichtig, dass er sich eine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit der Normen bilden konnte.

So erscheint es nicht zwingend, aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Lastengleichheit ein Gebot umfassender Gleichstellung des von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffenen Eigentümers mit allen übrigen Eigentümern im Plan- beziehungsweise Sanierungsgebiet herzuleiten mit der Konsequenz, dass für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nur eine Entschädigung auf Grundlage der zulässigen Nutzung, also nach Baulandqualität, als angemessen zu erachten wäre. Vielmehr kann es auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in den Fällen der isolierten eigentumsverdrängenden Planung ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, dass die in Anspruch genommenen Eigentümer im Unterschied zu anderen Grundstückseigentümern die ursprünglich gegebene Bebauungsbefugnis noch nicht ins Werk gesetzt haben.

(1) Dies gilt jedenfalls, wenn von der "herabzonenden" Planung alle Grundstücke im Plangebiet betroffen sind, die noch nicht in der zuvor zulässigen Weise bebaut waren. In diesen Konstellationen wird den betroffenen Eigentümern durch die "Herabzonung" nicht etwas - nämlich die Möglichkeit der Bebauung im bisherigen Umfang - genommen, was anderen Grundstückseigentümern in vergleichbarer Situation erhalten bleibt. Eine solche Konstellation lag im Streitfall vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] sind sämtliche mit dem betroffenen Grundstück vergleichbar genutzten Liegenschaften im Sanierungsgebiet als "öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf" ausgewiesen. Ob die nicht innerhalb der Frist des § 42 Abs. 2 [X.] ausgenutzte Bau[X.]echtigung auch dann ein sachliches Unterscheidungsmerkmal darstellen kann, wenn innerhalb des [X.] nicht alle vergleichbar genutzten Flächen von der "Herabzonung" betroffen sind, kann im vorliegen Fall auf sich [X.]uhen.

(2) Dessen ungeachtet erscheint es in den Fällen der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung zumindest auch vertretbar, aufgrund des Fehlens einer privaten Investition in das Grundstück kein nach Art. 14 Abs. 1 GG schutzwürdiges Äquivalent eigener Leistung für die auf staatlicher Planung [X.]uhende Wertsteigerung des Grundstücks anzuerkennen (auf das Äquivalent eigener Leistung abstellend [X.], NVwZ 2010 aaO Rn. 45; vgl. auch [X.], [X.], 189, 191; ähnlich auch [X.], [X.] 2016, 150, 153) und damit eine Entschädigung als ausreichend zu erachten, welche auf den Wert der ausgeübten Nutzung beschränkt ist.

B.

Der Antrag des Beteiligten zu 7 auf Rückzahlung des an die Beteiligten zu 1 bis 6 gezahlten Betrages von 139.333,96 € nebst Zinsen ist abzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 7 ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus § 221 [X.] i.V.m. § 717 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 291 Satz 1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder aus § 221 [X.] i.V.m. § 717 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO, § 818 Abs. 1, 2 und 4, § 291 Satz 1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO regelt eine Erstattungspflicht, die Zahlungen oder andere Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils betrifft. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm aus. Weder stellte das von dem [X.] aufgehobene Revisionsurteil ein für vorläufig vollstreckbares Urteil im Sinne des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar noch ist es ein Berufungsurteil nach § 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation, in der eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das [X.] aufgehoben wurde, ist nicht angezeigt (so auch [X.], BeckRS 2009, 29476).

1. Eine entsprechende Anwendung des grundsätzlich analogiefähigen § 717 Abs. 2 ZPO ([X.], Urteile vom 23. Mai 1985 - [X.], [X.]Z 95, 10, 14 und vom 11. Mai 1999 - [X.], [X.] 1999, 1087) setzt neben dem (hier [X.]eits zweifelhaften) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in einem Maße mit dem von dem Gesetzge[X.] geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge[X.] wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (z.B. Senat, Urteil vom 4. Dezem[X.] 2014 - [X.], [X.], 1176 Rn. 9; [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 32; jeweils mwN). Dies ist nicht der Fall.

§ 717 Abs. 2 ZPO lässt sich auf den Grundsatz zurückführen, dass der Gläubiger, der von einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Vollstreckungstitel Gebrauch macht, dies auf eigene Gefahr unternimmt und die Folgen zu tragen hat, falls der Titel letztlich keinen Bestand hat (z.B. [X.], Urteile vom 4. Dezem[X.] 1973 - [X.], [X.]Z 62, 7, 9 und vom 3. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 199, 205; vgl. dazu [X.]eits [X.]/[X.], Die gesammelten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 8, 1898, [X.], 393 ff). Der nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung begründete Erstattungsanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit anzusehen und findet seinen Grund in der Risikozuweisung an den Gläubiger, insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage ([X.], Urteil vom 3. Juli 1997 aaO; vgl. auch Urteil vom 5. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 320, Rn. 14). Der [X.] ist ein doppelter: Einerseits ist der Schuldner schutzbedürftig. Er kann sich gegen die Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel nicht wehren. Deshalb kann ihm die Duldung des [X.] aufgrund eines lediglich vorläufig vollstreckbaren Titels nur zugemutet werden, wenn ihm der Vollstreckungsgläubiger Ersatz zu leisten hat, falls die Rechtsgrundlage der Vollstreckung später wegfällt ([X.], Urteile vom 26. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 54, 76, 81 und vom 11. Mai 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1223; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 aaO mwN). Andererseits ist der Gläubiger, der von einem noch nicht formell rechtskräftigen Vollstreckungstitel Gebrauch macht, nicht schutzwürdig, weil er auf eigene Gefahr vollstreckt ([X.], Urteil vom 11. Mai 1999 aaO).

Die entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO kann deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Vollstreckbarkeit des Leistungstitels, aus dem der Gläubiger vorgegangen ist, in gleicher Weise wie bei §§ 708 ff ZPO "vorläufig" ist ([X.] aaO). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch eine vom [X.] festgestellte Gesetzesnichtigkeit einer anfechtbaren Entscheidung die Grundlage entzogen wird ([X.] aaO und Urteil vom 26. Mai 1970 aaO [X.] ff). Demgegenü[X.] scheidet eine Analogie aus, wenn nicht eine Bestandsunsicherheit, die sich aus der Vorläufigkeit des Titels ergibt, sondern ein anderer Mangel in Frage steht ([X.], Urteil vom 11. Mai 1999 aaO mwN; vgl. auch Münz[X.]g in: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn. 60). An einer die analoge Anwendung rechtfertigenden Bestandsunsicherheit fehlt es, wenn aufgrund eines endgültigen Titels vollstreckt oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Titel dann doch noch entfiel. Dies gilt etwa für die Fälle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ([X.], 195, 202; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 717 Rn. 12) oder der Wiedereinsetzung ([X.] aaO) sowie selbst dann, wenn das von dem Gläubiger erwirkte formell rechtskräftige Urteil wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht hätte erlassen werden dürfen und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann ([X.], Urteil vom 11. Mai 1999 aaO mwN).

Auch in dem hier zu beurteilenden Fall hat der Schuldner eine Zahlung auf Grundlage eines rechtskräftigen Titels bewirkt, auf dessen Bestand der Gläubiger nach den obigen Grundsätzen vertrauen durfte. In der späteren Aufhebung des nicht mehr anfechtbaren Revisionsurteils aufgrund der von der Beteiligten zu 8 erhobenen [X.]beschwerde hat sich ein Risiko realisiert, welches außerhalb der Sphäre des Gläubigers liegt und ihm daher nach dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO nicht zuzurechnen ist. Die Einlegung der [X.]beschwerde hemmt weder den Eintritt der formellen noch der materiellen Rechtskraft ([X.] 93, 381, 385; 107, 395, 413), weshalb das Revisionsurteil auch bis zur Aufhebung durch das [X.] ungeachtet des [X.]beschwerdeverfahrens zu befolgen war ([X.] 93 aaO).

2. Eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 3 ZPO kommt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Ebenso wie § 717 Abs. 2 ZPO setzt § 717 Abs. 3 ZPO das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils voraus und [X.]uht auf der Erwägung, dass der Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf eigene Gefahr tut. Wenn § 717 ZPO den Umfang der Haftung verschieden ausgestaltet, indem er in Absatz 3 die nach Absatz 2 gegebene Haftung abschwächt, [X.]ührt dies den genannten allgemeinen Rechtsgedanken nicht ([X.], Urteil vom 25. Okto[X.] 1977 - [X.], [X.]Z 69, 373, 378).

Herrmann                      Tombrink                   Remmert

                     Reiter                          [X.]

Meta

III ZR 28/15

07.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2014, Az: 1 BvR 2142/11, Beschluss

§ 42 Abs 2 BauGB, § 42 Abs 3 BauGB, § 43 Abs 3 S 2 BauGB, § 95 Abs 2 Nr 7 BauGB, § 717 Abs 2 ZPO, § 717 Abs 3 ZPO, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2016, Az. III ZR 28/15 (REWIS RS 2016, 8569)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 829 REWIS RS 2016, 8569


Verfahrensgang

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Az. III ZR 28/15

Bundesgerichtshof, III ZR 28/15, 07.07.2016.


Az. 1 BvR 2142/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2142/11, 16.12.2014.


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