Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. III ZR 28/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8563

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:070716UIIIZR28.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 28/15

Verkündet am:

7. Juli 2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der [X.]aulandsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
ja
[X.]GHR:
ja

[X.]auG[X.] § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 717 Abs. 2 und 3

a)
Der [X.] hegt nach wie vor Zweifel an der [X.]mäßigkeit von §
42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann [X.] die für eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 [X.]VerfGG erforderliche Ü[X.]zeugung von der Verfas-sungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu [X.] vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.], 319; vom 11.
Juli 2002 -
III ZR 160/01, [X.], 63; vom 19. Juli 2007 -
III ZR 305/06, [X.] 2007, 788 und vom 7. Juli 2011 -
[X.], [X.], 227).

b)
§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das [X.] auf-gehoben wird (Fortentwicklung von [X.], 195).

[X.]GH, Urteil vom 7. Juli 2016 -
III ZR 28/15 -
Kammergericht

[X.] [X.]

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016 durch [X.] [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie
die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 gegen das Urteil des Se-nats für [X.]aulandsachen des Kammergerichts vom 9. April 2010 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.

Der Antrag des
[X.]eteiligten zu 7, die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 zu [X.], an ihn

len, wird [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die [X.]eteiligten streiten ü[X.] die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück in [X.].

.

Die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 waren aufgrund eines Rückü[X.]tragungsbe-scheids nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. März 1999 Eigentümer des 567 m² großen Grundstücks S.

Straße 26 in [X.].

-

, Ortsteil P.

. Die nähere Umgebung des Grundstücks wird durch fünfgeschossige, in geschlossener [X.]auweise errichtete Wohnbe-bauung geprägt. Die ursprünglich vorhandene Wohnbebauung des Grund-1
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-

stücks wurde im [X.] zerstört. In den fünfziger Jahren diente das Grundstück als Holz-
und Kohlenlagerplatz; anschließend wurde es als Garagenhof genutzt.

Das Grundstück liegt im Geltungs[X.]eich des förmlich festgesetzten Sa-nierungsgebiets P.

in [X.].

(9.
Verordnung ü[X.] die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.
Septem[X.] 1993, GV[X.]l. S.
403). In der [X.]egründung zur 9.
Verordnung ü[X.] die förmliche Festle-gung von Sanierungsgebieten ist für den hier maßgeblichen [X.]ereich ausgeführt ([X.] von [X.].

[X.]auWohn IV C
2-1, Umdruck S. 53):

"Zur Sicherung der Wohnqualität sind alle Möglichkeiten auszu-schöpfen, um die mangelhafte Grün-
und Freiflächensituation quantitativ und qualitativ zu verbessern. Dies umfasst im [X.] folgende Maßnahmen:

-
Zur Sicherung der Grünflächenversorgung müssen unbebaute Grundstücke für öffentliche Freiflächen gesichert werden, wobei dadurch nur das Freiflächendefizit verringert werden kann

"

Im beigefügten Rahmenplan ist das Grundstück der [X.]eteiligten
zu
1 bis 6 als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Aufwertungsbedarf"
eingezeichnet. Ein [X.]ebauungsplan existiert nicht.

Die
[X.]eteiligten zu
1 bis 6 beantragten
am 28.
April 2004 die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur [X.]ebauung entsprechend den [X.]. Diesen
Antrag wies
das
Stadtpla-nungsamt des [X.]ezirksamts P.

von [X.].

mit bestandskräftig gewordenem [X.]escheid vom 26.
August 2004 zurück. Zur [X.]egründung führte das Amt aus, dass in dem Rahmenplan zum Sanierungsgebiet P.

die Grundstücke S.

Straße 26 und 27 als öffentliche Grünfläche ausgewiesen seien. Wegen der Unterversorgung des Gebiets mit Freiflächen 3
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-

kämen nur noch vorhandene [X.]aulücken als letzte Flächenreserven in [X.]etracht; vergleichbare Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, da diese ebenfalls für den Abbau von Defiziten in der Freiflächenversorgung oder Ver-sorgung mit Einrichtungen der [X.] Infrastruktur
benötigt würden.

Mit Schreiben vom 22.
Novem[X.] 2004 beantragten
die [X.]eteiligten zu
1 bis 6 bei der [X.]eteiligten zu
8 (Enteignungsbehörde) die Ü[X.]nahme des [X.]. Diese holte
daraufhin ein Gutachten zum Wert des Grundstücks ein. Hiernach beträgt
der Verkehrswert unter dem [X.]lickwinkel der ausgeübten Nut-zung des Grundstücks (Garagen/Stellplätze) 105.500

und
auf der Grundlage der zum maßgeblichen Stichtag planungsrechtlich zulässigen Nutzung (baurei-fes Land im allgemeinen Wohngebiet) 225.000

In der Folgezeit
kam zwischen den [X.]eteiligten zu
1 bis 6 und der [X.]eteilig-ten zu
7 (Gemeinde) eine Teileinigung zustande, aufgrund derer auf letztere das Eigentum und der [X.]esitz an dem Grundstück gegen Zahlung einer Mindes-tentschädigung von 105.500

i-gungsfeststellungsverfahren von der
[X.]eteiligten zu
8 fortgeführt werden.

Mit [X.]eschluss vom 7.
März 2007 setzte die
[X.]eteiligte zu
8 die Entschädi-gung für den eingetretenen [X.] auf 105.500

sie
die tat-sächliche Nutzung des Grundstücks der Wertermittlung zugrunde legte.

Gegen diesen [X.]eschluss richtet sich der Antrag der [X.]eteiligten zu
1 bis 6 auf gerichtliche Entscheidung, mit dem
sie
eine weitere Entschädigung von 119.500

. Sie meinen, die Höhe der Entschädigung sei nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks zu bemessen, also die [X.]aulandqualität desselben zugrunde zu legen.
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5

-

Das [X.] hat
dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattge-geben und den Entschädigungsfeststellungsbeschluss in der von den [X.]eteilig-ten zu
1 bis 6 beantragten Weise abgeändert. Es hat
seiner [X.]eurteilung zu-grunde gelegt, dass eine Entschädigung unter [X.]erücksichtigung der zulässigen Nutzungen geboten sei, da die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 von einer isolierten eigen-tumsverdrängenden Planung betroffen seien.

Auf die [X.]erufung der [X.]eteiligten zu
8 ist
das landgerichtliche Urteil [X.] und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Hiergegen haben
sich die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision gewandt, mit der sie die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils begehren.

Der [X.] hat das [X.]erufungsurteil mit Urteil vom 7. Juli 2011 ([X.], [X.], 227)
aufgehoben
und die [X.]erufung der
[X.]eteiligten zu 8 zu-rückgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die
[X.]eteiligte
zu 8 [X.]beschwerde ein-gelegt. Das
[X.] hat mit [X.]eschluss vom 16.
Dezem[X.] 2014 ([X.]VerfGE 138, 64) das Urteil des [X.]s vom 7. Juli 2011
aufgehoben und das Verfahren an den [X.]undesgerichtshof zurückverwiesen.

Die [X.]eteiligten
zu 1 bis 6 verfolgen ihr Revisionsbegehren weiter.

Auf Grundlage des [X.]surteils vom 7. Juli 2011 hat der
[X.]eteiligte zu 7 den [X.]eteiligten zu 1 bis 6 mit Wertstellung zum 30. August 2011 die nach dem Urteil des [X.]s bestehende Restschg-10
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lich Zinsen, m

[X.]eteiligte zu 7 beantragt die
Ver-urteilung der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 zur
Rückzahlung dieses [X.]etrages nebst Zin-sen
nach § 221 [X.]auG[X.] i.V.m. §
717 ZPO.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Revision der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 hat keinen Erfolg.

I.

Das Kammergericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausge-führt, die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 könnten nach §
145 Abs.
5 Satz
4, §
93 Abs.
4 Satz
1, §
95 Abs.
2 Nr.
7 und §
42 Abs.
3 [X.]auG[X.] nur eine Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung des Grundstücks verlangen. Wegen §
95 Abs.
2 Nr.
7
[X.]auG[X.] blieben bei der Festsetzung der Entschädigung [X.]odenwerte unbe-rücksichtigt, die nicht zu [X.]ücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine [X.] in den Fällen der §§
40 bis 42 [X.]auG[X.] geltend machen würde. Nach §
42 Abs.
3 Satz
1 [X.]auG[X.] komme eine Entschädigung nur wegen der ausgeüb-ten Nutzung des Grundstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nut-zung in [X.]etracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben [X.] oder geändert werde. Diese Siebenjahresfrist habe am 3.
Okto[X.] 1990 begonnen und sei am 3.
Okto[X.] 1997 abgelaufen.

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Als eigentumsverdrängende Maßnahme sei die Versagung der [X.] Genehmigung durch [X.]escheid vom 26.
August 2004 anzuse-hen.
Diese habe den Ü[X.]nahmeanspruch der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und die entsprechende Anwendbarkeit von
§ 95 Abs. 2 Nr. 7, §§
40 bis 42 [X.]auG[X.] ausgelöst. Die eigentumsverdrängende Wirkung des [X.] rechtfertige allerdings keine Entschädigung nach Maßgabe der nach § 34 [X.]auG[X.] zulässigen Nutzung. Zwar nehme der [X.]undesgerichtshof in Fällen isolierter eigentumsverdrängender Planung eine einschränkende ver-fassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 [X.]auG[X.] vor mit der Folge, dass eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität verlangt werden kön-ne, die das ü[X.]nommene Grundstück vor der es herabzonenden Planung [X.] habe. Hier sei a[X.] nicht nur das Grundstück der [X.]eteiligten zu 1 bis 6, sondern auch das Nachbargrundstück von dem Entzug der baurechtlich zuläs-sigen Nutzungsmöglichkeit betroffen. Darü[X.] hinaus seien im Rahmenplan mindestens zehn weitere Flächen als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Auf-wertungsbedarf"
gekennzeichnet, bei denen es sich ü[X.]wiegend ebenfalls um [X.]aulücken wie im Fall des Grundstücks der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 handele. Dass
alle vergleichbaren Grundstücke im Sanierungsgebiet zum Abbau von Defiziten der Freiflächenversorgung verwendet würden, nehme
der [X.]elastung der [X.]etei-ligten zu 1 bis 6 die Qualität eines Sonderopfers, weshalb eine Ü[X.]tragung der Grundsätze zur isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht möglich sei.

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II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Ü[X.]prüfung stand.

1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.]erufungsgerichts, dass auf die Entschädigung infolge eines Ü[X.]nahmeverlangens nach § 145 Abs. 5 Satz 4
[X.]auG[X.] die Vorschrift des
§
95 Abs.
2 Nr. 7 [X.]auG[X.] anwendbar ist. Diese
geht auf die Novellierung des [X.]undesbaugesetzes ([X.][X.]auG) vom 18. August 1976 ([X.]G[X.]l I S. 2256, [X.]. [X.]) zurück. Sie stellt eine Harmonisierung der [X.] mit dem durch die Novelle umfänglich geänderten Sys-tem des Planungsschadensrechts
her und bestimmt, dass bei der Festsetzung der Entschädigung [X.]odenwerte un[X.]ücksichtigt bleiben, die nicht zu [X.]ück-sichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§
40 bis 42 [X.]auG[X.] geltend machen würde.

Nach weit ü[X.]wiegender
und auch vom [X.] geteilter
Ansicht wird [X.] auch §
43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs.
3 [X.]auG[X.] in [X.]ezug genommen, wonach der Eigentümer eine Entschädigung nur für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird (vgl. [X.], Urteile vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.],
319, 322 und vom 11. Juli 2002 -
III ZR 160/01, [X.], 63, 64; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]ielen[X.]g/Krautz[X.]ger,
[X.]auG[X.], § 95 Rn. 92 ff [Stand: Novem[X.] 2015]; [X.] in [X.]er Kommentar
zum [X.]auG[X.], § 95 Rn. 50 [Stand: Novem-[X.] 2012]; [X.]/[X.]reuer, [X.]auG[X.], 8.
Aufl.,
§ 95 Rn. 45; a.A. mit Hinweis auf den Wortlaut der Normen Schlichter/Stich/Tittel, [X.][X.]auG, 3. Aufl., § 95 Rn.
22).

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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eteilig-ten zu 1 bis 6 auch nicht daraus, dass § 145 Abs. 5 Satz 5 [X.]auG[X.] allein auf §
43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 [X.]auG[X.] Abs. 3 und 4 [X.]auG[X.] verweist. Mit der Anfügung des Satzes 5 sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktio-nell klargestellt werden, dass die genannten [X.] der §§ 43 und 44 [X.]auG[X.] in den Fällen entsprechend Anwendung
finden, in denen der Eigentümer wegen Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine Ü[X.]nahme des Grundstücks verlangt (vgl. [X.]T-Drucks. 13/6392 S.
66). Eine Einschränkung der in § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.]auG[X.] enthal-tenen Verweisung auf die Vorschriften des [X.] und die darin enthaltenen Weiterverweisungen sollte mit der Einfügung des Satzes 5 in § 145 Abs.
5 [X.]auG[X.] somit nicht erfolgen.

2.
Das [X.]erufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] auch in dem hier gegebenen Fall der fremdnützigen Umplanung Anwendung finden kann, das heißt wenn das Grundstück nach der neuen Planung nicht mehr den privaten Zwecken des Eigentümers, sondern nur noch fremden, insbesondere öffentlichen Zwecken dienen darf
(KG, [X.] 2016, 150, 152; offenlassend [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 aaO S. 326).

Der [X.] folgt nicht der Ansicht, die Frist sei nur in den in §
42 [X.]auG[X.] geregelten Fällen der verbleibenden Privatnützigkeit anwendbar (so a[X.]
[X.] in [X.]er Kommentar zum [X.]auG[X.], § 43 Rn. 8 [Stand: Okto[X.] 2015]; [X.], [X.] 2015, 330). Dabei kann offengelassen werden, ob der Wortlaut des § 43 Abs. 3 [X.]auG[X.] für eine solche einschränkende Auslegung Anhaltspunkte enthält
([X.], Urteil vom 6. Mai 1999 aaO). Sie widerspricht jedenfalls dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen 22
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des Gesetzge[X.]s, welcher mit §
44b Abs. 2a Satz
2 des Entwurfs des [X.] zur Änderung des [X.]undesbaugesetzes
(jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 2
[X.]auG[X.]) eine Limitierung der Entschädigungsansprüche "in allen Fällen des Planungs-schadensrechts"
-
und damit auch in den Fällen fremdnütziger Umplanung -
erreichen wollte (vgl. [X.]ericht des [X.], [X.]auwesen und Städtebau, [X.]T-Drucks. 7/4793 [X.]). In dem vorangegangenen Regie-rungsentwurf ([X.]T-Drucks. 7/2496 S. 56) heißt es, "während einer angemesse-nen Frist"
solle "das Vertrauen auf die [X.]estandskraft eines [X.]ebauungsplans planungsschadensrechtlich geschützt"
werden. Nach Ablauf der Frist stelle sich "die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nach-träglich als eine nicht ausgenutzte Chance"
dar, die "als solche nicht mehr zu entschädigen"
sei. Der vorgesehene § 95 Abs. 2 Nr. 6
[X.][X.]auG
(jetzt: § 95 Abs. 2 Nr. 7
[X.]auG[X.]) ü[X.]trage den "Rechtsgedanken des"
(seinerzeitigen) "§ 44b Abs.
3 [X.][X.]auG"
(jetzt: § 43 Abs. 3
[X.]auG[X.]) "in das Enteignungsrecht"
([X.]T-Drucks. 7/2496 S. 58). Mit der Regelung des heutigen § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] sollten mithin nicht nur "privatnützige"
Festsetzungen
bei einer § 42 [X.]auG[X.] unterfallenden Planung den Einschränkungen dieser [X.]estimmung
un-terworfen werden, vielmehr sollte die entschädigungsrechtliche Grundentschei-dung des § 42 Abs. 2, 3 [X.]auG[X.] -
Schutz nicht ausgeübter Nutzungen nur in-nerhalb der Siebenjahresfrist -
umfassend und damit auch innerhalb der §§ 40, 41 [X.]auG[X.] gelten (ebenso KG
aaO;
[X.]/[X.]reuer, [X.]auG[X.], 8. Aufl.,
§ 95 Rn.
45 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ielen[X.]g/Krautz[X.]ger, [X.]auG[X.], §
95 Rn. 94
[Stand: Novem[X.] 2015]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]eckOK [X.]auG[X.], §
95 Rn. 38 [Stand: 15.
April 2016]).

3.
Wie das [X.]erufungsgericht richtig ausgeführt hat, war die durch §
145 Abs. 5 Satz
4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] zur Anwendung kommende Siebenjahresfrist des §
42 Abs.
3 [X.]auG[X.] am 3. Okto[X.] 1997 und 25
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damit vor Erlass der eigentumsverdrängenden Maßnahme, nämlich der [X.] der sanierungsrechtlichen Genehmigung, abgelaufen. Dementsprechend können die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 für den infolge des Ü[X.]nahmeverlangens eingetretenen [X.] nur eine Entschädigung auf Grundlage der [X.] geltend machen.

a) Eine Ausnahme von der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 [X.]auG[X.] kann nicht auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des in § 42 Abs. 5 [X.]auG[X.] normierten besonderen Vertrauenstatbestands angenommen werden.

aa) Insbesondere kann die gesetzliche Fristverlängerung des § 42 Abs. 5 [X.]auG[X.] entgegen
der Ansicht der [X.]eteiligten zu 1 bis 6
nicht ü[X.] den dort ge-regelten Fall einer Veränderungssperre hinaus auf die am 8. Okto[X.] 1993 und damit vor Ablauf der Siebenjahresfrist erfolgte Festlegung eines [X.] ü[X.]tragen werden. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung derselben manifestiert sich erst mit der Versagung der Genehmigung nach § 144 [X.]auG[X.], weshalb auch erst in diesem Stadium eine der Veränderungssperre vergleich-bare [X.]elastung für den betroffenen Eigentümer eintritt (vgl. [X.]/[X.]reuer, [X.]auG[X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 79; [X.] in [X.]er Kommentar zum [X.]auG[X.], §
42 Rn.
32 [Stand: Dezem[X.] 2008]).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das betroffene [X.] den [X.]eteiligten zu 1 bis 6 erst mit [X.]escheid vom 8.
März 1999 und damit nach Ablauf der siebenjährigen Frist nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen restituiert worden war (in diesem Sinn
a[X.] wohl [X.]erkemann, [X.], 393, 405). Weder der Wortlaut der Norm noch deren Entstehungs-geschichte rechtfertigen für diesen Fall eine entsprechende Anwendung des §
42 Abs. 5 [X.]auG[X.]. Der Gesetzge[X.] hat mit
der Vorgängerregelung von
§
42 26
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Abs. 5 bis 7 [X.]auG[X.] einen (aus seiner Sicht verfassungsrechtlich nicht gebote-nen) Härteausgleich für Fälle schaffen wollen, in denen die zulässige Nutzung nicht innerhalb der Siebenjahresfrist realisiert wurde (vgl. [X.]T-Drucks. 7/4793 S.
40). Hierbei beschränkt sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Sicherungsin-strumente der [X.]auleitplanung, ohne andere gesetzliche Hinderungsgründe gleichzustellen, obwohl bei Einführung der Frist gesetzliche [X.]auverbote außer-halb des Planungsrechts bekannt waren. Von einer planwidrigen Regelungslü-cke
ist daher nicht auszugehen ([X.], [X.], 161, 162).

bb) Eine ü[X.] den Wortlaut hinausgehende
Auslegung des §
42 Abs. 5 [X.]auG[X.] lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf § 42 Abs. 8 Satz 1 [X.]auG[X.] be-gründen (in diesem Sinne wohl [X.]erkemann aaO).
Nach dieser Vorschrift [X.] in den Fällen des §
42 Abs. 5 bis 7 [X.]auG[X.] der Anspruch auf Entschädi-gung nicht, wenn der Eigentümer nicht [X.]eit oder in der Lage war, das beab-sichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Systematisch stellt § 42 Abs. 8 Satz 1 [X.]auG[X.] eine Gegenausnahme zu § 42 Abs. 5 bis 7 [X.]auG[X.] dar und kann daher nicht dazu herangezogen werden, seinerseits den Anwendungs[X.]eich dieser Härtefallregelungen zu erweitern ([X.] aaO). Die [X.]eteiligten zu 1 bis 6
müssen sich die unterlassene Ausnutzung der [X.]ebauungsmöglichkeit
durch die [X.] zurechnen lassen.

b) Auch die vom [X.] in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 ([X.], [X.], 227 Rn. 14 ff)
in der vorliegenden Sache für geboten gehaltene ein-schränkende verfassungskonforme Auslegung von §
43 Abs. 3 Satz 2 und §
42 Abs.
3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs.
2 Nr.
7 [X.]auG[X.] kommt nach dem [X.]eschluss
des [X.]s vom 16.
Dezem[X.] 2014 ([X.]VerfGE 138, 64)
nicht mehr in [X.]etracht.

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13

-

Nach der von dem [X.]
(aaO Rn. 92 ff)
in diesem [X.]eschluss in [X.]ezug genommenen
bisherigen Rechtsprechung des [X.]s (Ur-teile vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.], 319, 326 ff; vom 11. Juli 2002 -
III ZR 160/01, [X.], 63, 64
und vom 19. Juli 2007 -
III ZR 305/06, [X.] 2007, 788, 789) stehen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der genannten Normen entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. [X.]ei einer solchen "isolierten"
eigentumsverdrängenden Planung kommt danach ungeach-tet des Ablaufs der Siebenjahresfrist des §
42 Abs.
3 [X.]auG[X.] eine Entschädi-gung nach derjenigen Grundstücksqualität in [X.]etracht, die das enteignete Grundstück vor der "herabzonenden"
Ausweisung im [X.]ebauungsplan besessen hatte. Diese Rechtsprechung ist von weiten Teilen der Literatur befürwortet worden (z[X.]:
[X.], FS Schlichter 1995, 439, 455 ff; [X.] in [X.]er [X.] zum [X.]auG[X.], §
43 Rn. 8 [Stand: Okto[X.] 2015] und § 42 Rn. 2 ff [Stand: Dezem[X.] 2008]; [X.] in
[X.]er Kommentar zum [X.]auG[X.], § 95 Rn. 50 ff [Stand: Novem[X.] 2012]; i. Erg. auch [X.], [X.] 1983, 523, 530; kritisch hingegen [X.]/[X.]reuer, [X.]auG[X.], 8.
Aufl., §
95 Rn.
48
f).

In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (aaO)
hat
der [X.] die Grund-sätze der isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf den zu beurteilenden Fall der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück infolge der Ablehnung eines Antrags auf [X.]ebauung wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung in einem Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 Satz
1 [X.]auG[X.] ü[X.]-tragen. Die dadurch eintretende eigentumsbeeinträchtigende Wirkung sei mit der einer herabzonenden [X.]ebauungsplanung vergleichbar (aaO
Rn. 16 f).
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-

14

-

Nach Auffassung des
[X.]s
ü[X.]schreitet diese Rechtsprechung die Grenzen der verfassungskonformen
Auslegung. Die [X.]e-stimmung des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] lasse keine alternative Deutungsmög-lichkeit dahingehend zu, dass sie eine Regelung enthalte, wonach [X.]odenwerte, die gemäß §§ 40 bis 42 [X.]auG[X.] ausgeschlossen seien, in bestimmten Konstel-lationen doch zu [X.]ücksichtigen seien. Als generelle Verweisungsnorm ermög-liche die Vorschrift auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt sei, [X.] solche Einschränkung
(aaO Rn. 89 ff). Das [X.] hat dem [X.] aufgegeben, seine Auffassung zur [X.]widrigkeit des anzu-wendenden Gesetzes zu ü[X.]prüfen und gegebenenfalls ü[X.] eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 [X.]VerfGG zu beschließen (aaO Rn. 101).

c) Eine Vorlage an das
[X.] nach Art.
100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 [X.]VerfGG ist nicht veranlasst. Der [X.] ist von der [X.] der planungsschadensrechtlichen [X.] gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs.
3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4,
§ 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] nicht mehr ü[X.]zeugt, wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das [X.] zur konkreten Normenkontrolle ist ([X.]VerfGE 9, 237, 240
f; 79, 256, 263).
Die
insoweit verbleibenden Zweifel des [X.]s genügen hierfür nicht.

aa) § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7
[X.]auG[X.] stellt eine Inhalts-
und Schrankenbestimmung im Sinne von Art.
14 Abs. 1 Satz
2 GG dar. Die Regelung entzieht keine konkreten Eigen-tumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern regelt die Entschädigungsfolgen einer generellen
und abstrakten [X.]eschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Die Einordnung der Norm ist von 33
34
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-

15

-

der Intensität der den Rechtsinha[X.] treffenden [X.]elastung
unabhängig
(vgl.
[X.]VerfGE 83, 201, 211 ff; 100, 226,
240).

bb) Eine [X.]eschränkung der Eigentümerrechte -
hier gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] -
ist a[X.] nur dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie durch Gründe des allgemeinen Wohls
unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der [X.] und des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für den Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des [X.]ürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die [X.]estandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.], 319, 325; [X.]VerfGE 83, 201, 212 f). Wirkt sich ein Eingriff in das
Eigentum wie eine (Teil-
oder Voll-) Enteignung aus, ist
bei der [X.]sprüfung auch das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Ge-wicht des Eigentumsschutzes zu beachten (vgl. [X.],
Urteil vom 19.
Juli 2007 -
III ZR 305/06, [X.] 2007, 788, 790; [X.]VerfGE 83 aaO; [X.]VerfG,
NVwZ 1999, 979, 980).

Auf Grundlage der nach diesen Maßstäben
vorzunehmenden Abwägung kann
sich der [X.] keine Ü[X.]zeugung davon bilden, dass die in Rede ste-hende
gesetzliche Regelung in einer die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung ü[X.]schreitenden Weise in die Eigentümerrechte der [X.]etroffenen ein-greift.

Maß und Umfang der dem Eigentümer von [X.] wegen zugemu-teten und vom Gesetzge[X.] zu realisierenden [X.]indung hängen davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem [X.] [X.]ezug und 36
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38
-

16

-

einer [X.] Funktion steht. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und [X.]e-schaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner [X.]e-fugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebun-denheit abzuleitende immanente [X.]eschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs-
und Verfügungsmacht ergeben. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden [X.]eurteilung der Kollision zwischen den [X.]ührten [X.]elangen des Allgemeinwohls und den betroffenen [X.] festzustellen (vgl. [X.], Urteile
vom 17. Dezem[X.] 1992 -
III ZR 112/91, [X.]GHZ 121, 73, 78; vom 7. Juli 1994
-
III ZR 5/93, NJW 1994, 3283, 3285 f -
insoweit in [X.]GHZ 126, 379 nicht abge-druckt
und
vom 15. Februar 1996 -
III ZR 49/95, NVwZ 1996, 930, 932 f).

Der Gesetzge[X.] hat bei dem vorzunehmenden Interessenausgleich die Grenzen der ihm zukommenden [X.] jedenfalls nicht un-zweifelhaft ü[X.]schritten.

Mit der Novelle des [X.]undesbaugesetzes im Jahr 1976 wurde das [X.] grundlegend dahingehend geändert, dass für die zulässi-ge städtebaulich relevante Nutzung eines Grundstücks nur noch ein einge-schränkter Schutz gewährt wurde. Anlass hierfür war, dass nach Auffassung des Gesetzge[X.]s das [X.]undesbaugesetz dem Erfordernis nach Planänderung, welches sich stärker als früher ergebe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Das geltende Recht schütze alle zu irgendeiner Zeit einmal gewährten städtebaulichen Nutzbarkeiten. Ein
derartig weitgehender Schutz sei a[X.] durch die Verfassung nicht geboten und erweise sich zunehmend als Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung. Deshalb solle das Vertrauen auf die [X.]estandskraft 39
40
-

17

-

eines [X.]ebauungsplans nur noch während einer angemessenen,
nämlich sie-benjährigen Frist geschützt werden ([X.]egründung des Gesetzesentwurfs der [X.]undesregierung zur Änderung des [X.]undesbaugesetzes, [X.]T-Drucks. 7/2496 S.
55 f).

Dem damit verfolgten [X.], die städtebauliche Ent-wicklung zu erleichtern, das auch später im [X.]eitrittsgebiet von besonderer Re-levanz war, durfte der Gesetzge[X.] ein besonderes Gewicht einräumen. [X.] wenn in einem begrenzten Plangebiet nur noch einzelne Grundstücke zur Erfüllung im Gemeinwohl liegender Aufgaben zur Verfügung stehen, ergibt sich eine besondere, die Sozialbindung aktivierende Situation. Dem [X.] kann dabei im Einzelfall gegenü[X.] den wirtschaftlichen Interessen Privater der Vorrang einzuräumen sein.

Zur Herstellung eines angemessenen
Ausgleichs zwischen den Interes-sen der Allgemeinheit und der betroffenen Eigentümer war der Gesetzge[X.] nicht verpflichtet, generell einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, der die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert (vgl.
[X.], Urteil vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.],
319, 324). Eine starre Fixierung auf den Verkehrswert würde ü[X.]sehen, dass durch Inhaltsbeschränkungen des Eigentums zum
Wohle der Allgemeinheit verursachte Wertminderungen nach dem Regelungssystem des Art. 14 GG bis zu einem gewissen Grad von den Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen ([X.]VerfGE 24, 367, 421; [X.]VerfG, NJW-RR 2005, 741, 742;
NVwZ 2010, 512 Rn.
43 ff)
und die Entschädigung nur die Nachteile auszugleichen hat, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte [X.]elastung des Eigentums ü[X.]-steigt ([X.]VerfG, NVwZ 2010 aaO
Rn. 43).

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42
-

18

-

cc) [X.]islang hat sich der [X.] davon ü[X.]zeugt gezeigt,
der Gesichts-punkt der Gleichbehandlung
beziehungsweise der Lastengleichheit
verbiete in den Fällen der -
auch hier vorliegenden -
eigentumsverdrängenden isolierten Planung
eine wertmäßige [X.]enachteiligung desjenigen, der nach § 40 Abs. 1 [X.]auG[X.] enteignet werde, gegenü[X.] demjenigen, der sein Grundstück nach ei-ner Planänderung -
ohne eigentumsverdrängende Festsetzungen bezüglich seines Grundstücks -
behalte. Der [X.]
hat unter dem Gesichtspunkt der [X.] keinen sachlichen Grund gesehen, den im Hinblick auf eigentums-verdrängende Festsetzungen der Planung letztlich enteigneten
Eigentümer bei der [X.]ewertung des ihm Genommenen in Anwendung von
§
42 Abs. 3 und
§ 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §
95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] ü[X.] diejenigen Minderungen des [X.]odenwertes hinaus, die sich aus den in § 42 [X.]auG[X.] angesprochenen -
sich im [X.]ereich der [X.] haltenden -
Planungsmaßnahmen ergeben, entschädigungslos zu lassen
(z.[X.]. Urteile
vom 6. Mai 1999 -
III ZR 174/98, [X.], 319, 326; vom 11. Juli 2002 -
III ZR 160/01, [X.], 63, 64 und vom 19. Juli 2007 -
III ZR 305/06, [X.]
2007, 788, 789).

Hieran hält der [X.] nach Ü[X.]prüfung für die vorliegende Fallgestal-tung nicht mehr in dieser Weise fest. Angesichts der geschilderten Situations-gebundenheit des Grundeigentums und der von dem Gesetzge[X.] verfolgten schützenswerten Gemeinwohlbelange sind
die nach wie vor bestehenden Zwei-fel an der [X.]mäßigkeit der gewählten Lösung letztlich nicht so ge-wichtig, dass er sich
eine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit der Normen bilden konnte.

So erscheint es nicht zwingend, aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Lastengleichheit ein Gebot umfassender Gleichstellung des von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffenen Eigentümers mit allen üb-43
44
45
-

19

-

rigen Eigentümern im Plan-
beziehungsweise
Sanierungsgebiet herzuleiten
mit der Konsequenz, dass für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nur eine Entschädigung auf Grundlage der zulässigen Nutzung, also nach [X.]aulandquali-tät, als angemessen zu erachten wäre. Vielmehr kann es auch unter dem Ge-sichtspunkt des
Art. 3 Abs. 1 GG in den Fällen der isolierten eigentumsverdrän-genden
Planung
ein
zulässiges Differenzierungskriterium sein, dass die in [X.] genommenen Eigentümer im Unterschied zu anderen Grundstücksei-gentümern die ursprünglich gegebene [X.]ebauungsbefugnis
noch nicht ins Werk gesetzt haben.

(1) Dies gilt jedenfalls,
wenn
von der "herabzonenden"
Planung alle Grundstücke im Plangebiet betroffen sind, die noch nicht in der zuvor zulässi-gen Weise bebaut waren. In diesen Konstellationen wird den betroffenen [X.] durch die "Herabzonung"
nicht etwas -
nämlich die Möglichkeit der [X.]e-bauung
im bisherigen Umfang -
genommen,
was
anderen Grundstückseigen-tümern in vergleichbarer Situation erhalten bleibt. Eine solche Konstellation
lag im Streitfall vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsge-richts sind sämtliche
mit dem betroffenen Grundstück vergleichbar genutzten
Liegenschaften im Sanierungsgebiet als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Aufwertungsbedarf"
ausgewiesen. Ob die nicht innerhalb der Frist des § 42 Abs. 2 [X.]auG[X.] ausgenutzte [X.]au[X.]echtigung auch dann ein sachliches Unter-scheidungsmerkmal darstellen kann, wenn innerhalb des [X.] nicht alle vergleichbar genutzten Flächen von der "Herabzonung"
betroffen sind, kann im vorliegen
Fall auf sich [X.]uhen.

(2) Dessen ungeachtet erscheint es
in den Fällen der "isolierten"
eigen-tumsverdrängenden Planung zumindest auch vertretbar, aufgrund des Fehlens einer privaten Investition in das Grundstück kein nach Art. 14 Abs. 1 GG 46
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-

20

-

schutzwürdiges Äquivalent eigener Leistung für die auf staatlicher Planung be-ruhende Wertsteigerung des Grundstücks anzuerkennen (auf das Äquivalent eigener Leistung abstellend [X.]VerfG, NVwZ 2010 aaO Rn. 45; vgl. auch
[X.]reuer, [X.], 189, 191;
ähnlich auch KG, [X.] 2016, 150, 153) und damit eine Entschädigung als ausreichend zu erachten, welche auf
den Wert der ausgeüb-ten Nutzung beschränkt ist.

[X.].

Der Antrag des
[X.]eteiligten zu 7 auf Rückzahlung des an die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 gezahlten [X.]etrages von 139.33nsen ist abzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung des
[X.]eteiligten zu 7 ergibt sich der geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht aus § 221 [X.]auG[X.] i.V.m. § 717 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 291 Satz 1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] oder aus § 221 [X.]auG[X.] i.V.m. §
717 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO, § 818 Abs. 1, 2 und 4, § 291 Satz
1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.].

§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO regelt
eine
Erstattungspflicht, die
Zahlungen oder andere Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils betrifft. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm aus. Weder stellte das von dem [X.] aufgehobene Revisionsurteil ein für vorläufig vollstreckbares Urteil im Sinne des § 717 Abs. 2 Satz 1
ZPO
dar
noch ist es ein [X.]erufungsurteil nach § 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation, in der eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das [X.]
aufgehoben wurde, ist nicht angezeigt (so auch [X.], [X.]eckRS 2009, 29476).
48
49
50
-

21

-

1.
Eine entsprechende Anwendung des grundsätzlich analogiefähigen §
717 Abs. 2 ZPO ([X.]GH, Urteile
vom 23. Mai 1985 -
IX ZR 132/84, [X.]GHZ 95, 10, 14
und vom 11. Mai 1999 -
IX ZR 423/97, [X.] 1999, 1087) setzt neben dem (hier [X.]eits zweifelhaften) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in einem Maße mit dem von dem Gesetzge[X.] geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge[X.] wäre bei einer Interessen-abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis ge-kommen (z.[X.].
[X.], Urteil vom 4.
Dezem[X.] 2014 -
III ZR 61/14, [X.], 1176
Rn. 9; [X.]GH, Urteil vom 21.
Januar 2010 -
IX ZR 65/09, [X.]GHZ 184, 101
Rn. 32;
jeweils mwN). Dies ist nicht der Fall.

§ 717 Abs. 2 ZPO lässt sich auf den Grundsatz zurückführen, dass der Gläubiger, der von einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Vollstre-ckungstitel Gebrauch macht, dies auf eigene Gefahr unternimmt und die Folgen zu tragen hat, falls der Titel letztlich keinen [X.]estand hat (z.[X.]. [X.]GH, Urteile
vom 4. Dezem[X.] 1973 -
VI [X.], [X.]GHZ 62, 7, 9 und
vom 3. Juli 1997 -
IX ZR 122/96, [X.]GHZ 136, 199, 205; vgl. dazu [X.]eits [X.]/[X.], Die gesammel-ten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, [X.]d. 8, 1898, [X.], 393 ff). Der nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung begründete [X.] des § 717 Abs. 2 ZPO ist als Instrument innerprozessualer Waffen-gleichheit anzusehen und findet seinen Grund in der Risikozuweisung an den Gläubiger, insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage ([X.]GH,
Urteil vom
3. Juli 1997 aaO; vgl. auch Urteil
vom 5. Mai 2011 -
IX ZR 176/10, [X.]GHZ 189, 320, Rn. 14). Der [X.] ist ein doppelter: Einerseits ist der Schuldner schutzbedürftig. Er kann sich gegen die Vollstreckung aus einem nur 51
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-

22

-

vorläufig vollstreckbaren Titel nicht wehren. Deshalb kann ihm die Duldung des [X.] aufgrund eines lediglich vorläufig vollstreckbaren Titels nur zugemutet werden, wenn ihm der Vollstreckungsgläubiger Ersatz zu leisten hat, falls die Rechtsgrundlage der Vollstreckung später wegfällt ([X.]GH, Urteile vom 26. Mai
1990 -
VI [X.], [X.]GHZ 54, 76, 81 und vom 11. Mai 1999
-
IX ZR 423/97, NJW-RR 1999, 1223; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 3.
Juli 1997 aaO mwN). Andererseits ist der Gläubiger, der von einem noch nicht formell rechtskräftigen Vollstreckungstitel Gebrauch macht, nicht schutzwürdig, weil er auf eigene Gefahr vollstreckt ([X.]GH, Urteil vom 11. Mai 1999 aaO).

Die entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO kann deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Vollstreckbarkeit des [X.], aus dem der Gläubiger vorgegangen ist, in gleicher Weise wie bei §§ 708 ff ZPO "vorläufig"
ist
([X.]GH aaO). Dies ist zum [X.]eispiel dann der Fall, wenn durch eine vom [X.] festgestellte Gesetzesnichtigkeit einer [X.] Entscheidung die Grundlage entzogen wird ([X.]GH aaO und Urteil vom 26. Mai 1970 aaO S.
79 ff). Demgegenü[X.] scheidet eine Analogie aus, wenn nicht eine [X.]estandsunsicherheit, die sich aus der Vorläufigkeit des Titels ergibt, sondern ein anderer Mangel in Frage steht ([X.]GH, Urteil
vom 11. Mai 1999 aaO mwN; vgl. auch Münz[X.]g in: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn.
60). An einer die analoge Anwendung rechtfertigenden [X.]estandsunsicher-heit fehlt es, wenn aufgrund eines endgültigen Titels vollstreckt oder zur [X.] geleistet wurde und der Titel dann doch noch entfiel. Dies gilt etwa für die Fälle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ([X.], 195, 202; MüKoZPO/[X.], 4.
Aufl., §
717 Rn. 12) oder der Wiedereinsetzung ([X.] aaO) sowie
selbst
dann, wenn das von dem Gläubiger erwirkte formell rechtskräftige Urteil wegen inhaltlicher 53
-

23

-

Unbestimmtheit nicht hätte erlassen werden dürfen und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann ([X.]GH, Urteil vom 11. Mai 1999 aaO
mwN).

Auch in dem hier zu beurteilenden Fall hat der Schuldner eine Zahlung auf Grundlage eines rechtskräftigen Titels bewirkt, auf dessen [X.]estand der Gläubiger nach den obigen Grundsätzen vertrauen durfte. In der späteren [X.] des nicht mehr anfechtbaren Revisionsurteils aufgrund der von der [X.]e-teiligten zu 8 erhobenen [X.]beschwerde hat sich ein Risiko realisiert, welches außerhalb der Sphäre des Gläubigers liegt und ihm daher nach dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO nicht zuzurechnen ist. Die Einlegung der [X.]beschwerde hemmt weder den Eintritt der formellen noch der materiellen Rechtskraft ([X.]VerfGE 93, 381, 385; 107, 395, 413), weshalb das Revisionsurteil auch bis zur Aufhebung durch das [X.] ungeachtet des [X.]beschwerdeverfahrens zu befolgen war ([X.]VerfGE 93 aaO).

2.
Eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 3 ZPO kommt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht in [X.]etracht. Ebenso wie § 717 Abs. 2 ZPO setzt § 717 Abs. 3 ZPO das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Ur-teils voraus und [X.]uht auf der Erwägung, dass der Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf eigene Gefahr tut. Wenn § 717 ZPO den Umfang der Haftung verschieden ausgestaltet, indem er in
Absatz 3 die nach Absatz
2 gegebene Haftung abschwächt, [X.]ührt dies

54
55
-

24

-

den genannten allgemeinen Rechtsgedanken nicht ([X.]GH, Urteil vom 25. Okto-[X.] 1977 -
VI [X.], [X.]GHZ 69, 373, 378).

[X.]

[X.]
Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2008 -
O 3/07 [X.]aul -

KG, Entscheidung vom 09.04.2010 -
9 [X.] [X.]aul -

Meta

III ZR 28/15

07.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. III ZR 28/15 (REWIS RS 2016, 8563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8563

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2142/11 (Bundesverfassungsgericht)

Unvertretbare Annahme einer verfassungskonformen Auslegungsmöglichkeit führt zur Verletzung der Vorlagepflicht gem Art 100 Abs 1 …


Referenzen
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Zitiert

III ZR 28/15

III ZR 156/10

III ZR 61/14

IX ZR 65/09

IX ZR 176/10

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