Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. III ZR 305/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2770

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]andsache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2; [X.] a.[X.] § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea, Art. 100 Abs. 1 An der Rechtsprechung des Senats ([X.] 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] bei [X.] "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] schließt in einem solchen Fall die Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im [X.]eitrittsgebiet gelege-nen Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht aus. [X.], Urteil vom 19. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]eteiligten zu 3 gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats ([X.]) des [X.] vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 [X.] - wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] hat der [X.]eteiligte zu 3 zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der [X.]eteiligte zu 1 war Eigentümer des 206 m² großen Grundstücks [X.] in [X.]. Das Grundstück lag in zentraler Lage im Ortsteil [X.]. Die bauliche Umgebung bestand überwiegend aus Mehrfamilienhäusern in geschlossener [X.]auweise. Die [X.]ebauung des [X.] wurde im Krieg zerstört. Das Grundstück schloss an das ebenfalls unbe-baute Eckgrundstück [X.] 41 an. Auf der anderen Seite schloss sich das Grundstück [X.] 29 an. Das Grundstück stand ehemals unter st[X.]tlicher Verwaltung durch die [X.]

mbH, die es bis April 1994 als Lagerplatz vermietet hatte. Im 1 - 3 - August 1991 erging auf ihren Antrag hin ein positiver Vorbescheid zur [X.]ebau-ung der oben genannten drei Grundstücke mit einem Gebäude mit sechs [X.]. Die Wohnungsbaugesellschaft erwog zum Zwecke der [X.]ebauung den Erwerb des Grundstücks des [X.]eteiligten zu 1. Hierzu kam es im Weiteren nicht. Im Juni 1993 stellte der [X.]eteiligte zu 1 einen weiteren [X.] zwecks [X.]ebauung des Grundstücks. Dieser wurde für zwölf Monate [X.], da nach einer Untersuchung im dortigen [X.]aubereich ein Defizit von 8,3 ha an Grünflächen, Sport- und Spielplätzen vorliege, und das Grundstück des [X.]eteiligten zu 1 aufgrund seiner Lage und Größe zum A[X.]au dieses Fehl-bedarfs geeignet sei. Im Dezember 1994 trat für die Grundstücke eine Verände-rungssperre in [X.]. 1995 wurde der Vorbescheidsantrag des [X.]eteiligten zu 1 zurückgewiesen. Im Dezember 1997 trat der [X.]ebauungsplan in [X.], der für das Grundstück des [X.]eteiligten zu 1 und die beiden benachbarten Grundstücke die Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz vorsah. Später beantragte der [X.] zu 1 die Entziehung seines Eigentums gegen Entschädigung. Ein [X.] wurde als Mindestentschädigung gezahlt. Der [X.]eteiligte zu 1 begehrte eine weitere Entschädigung, da er der [X.]e-rechnung zugrunde gelegt haben wollte, dass sein Grundstück [X.]andqualität gehabt habe. Der [X.]eteiligte zu 3 wollte dagegen der [X.]erechnung lediglich die tatsächliche Nutzung zugrunde legen. Gegen den von dem [X.]eteiligten zu 3 er-lassenen Entschädigungsfeststellungsbeschluss, der die Höhe der Entschädi-gung auf der [X.]asis der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks fest-setzte, richtet sich der Antrag des [X.]eteiligten zu 1 auf gerichtliche Entschei-dung. Das [X.] hat unter [X.]erücksichtigung eines Teilvergleichs zwi-schen den Parteien zur Höhe des Wertes des Grundstücks unter [X.]erücksichti-gung der [X.]andqualität einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von 2 - 4 - 74.300 • nebst Zinsen sowie [X.] in Höhe von 1.131,35 • zuerkannt. Die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.]eteiligten zu 3 wurde vom [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]eteiligte zu 3 sein [X.]egehren auf Zurückweisung des [X.] auf gerichtliche Entscheidung weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 4 Das [X.]erufungsgericht hat die Zurückweisung der [X.]erufung des [X.] zu 3 damit begründet, dass eine Entschädigung nach den zulässigen [X.] des Grundstücks zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien aufgrund der hier vorliegenden "isolierten" eigen-tumsverdrängenden Planung die die Entschädigung auf die ausgeübten [X.] beschränkenden Normen einschließlich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] wegen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht anwendbar. 5 Das [X.]erufungsurteil hält den Angriffen der Revision, die sich allein gegen die einschränkende Auslegung und Nichtanwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] richten, im Ergebnis stand. 6 1. In revisionsrechtlich nicht zu [X.] hat das [X.]erufungsge-richt als für die [X.]emessung der Entschädigung maßgebliche Qualität des im 7 - 5 - früheren [X.] gelegenen Grundstücks "[X.]and" angenommen und den entsprechenden Verkehrswert (§ 95 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.]) der [X.]e-rechnung des [X.] zugrunde gelegt. a) Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist maßgeblich für die [X.]emessung der Entschädigung der Zeitpunkt des Eingriffs, d.h. der Tag, an dem die [X.] über den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich ver-schieben. [X.]ei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteig-nungsverfahren tritt an die Stelle des [X.] oder der [X.] diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Ob-jekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das [X.] endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile [X.] 141, 319, 320 f; 98, 341, 342). Eine vorbe-reitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile [X.] 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile [X.] 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - [X.] - NVwZ 1983, 116). 8 b) Vorliegend hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der [X.] unbeanstandet festgestellt, dass die vorbereitende Planung spätestens mit dem Erlass der Veränderungssperre am 10. Dezember 1994 einen Stand erreicht hatte, der fest damit rechnen ließ, dass das Eigentum am Grundstück entzogen werden würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das als Lagergrundstück genutzte Grundstück die Qualität "[X.]and". 9 - 6 - 2. Der [X.]emessung des [X.] unter Zugrundelegung der [X.]andqualität des Grundstücks steht auch nicht § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen. Danach kommt eine Entschädigung nur wegen der ausgeübten Nutzung des [X.] und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nutzung (§ 42 Abs. 2 [X.]) in [X.]etracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zuläs-sigkeit aufgehoben oder geändert wird. Hier war die Nutzung als [X.]augrundstück nach § 34 [X.] möglich ab dem 3. Oktober 1990. Die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 [X.] lief damit für die zulässige Nutzung des Grundstücks am 3. Oktober 1997 ab (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 42 Rn. 7). Der [X.]ebauungsplan mit den eigentumsverdrängenden Festsetzun-gen wurde am 18. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der [X.] des § 42 Abs. 2 [X.] veröffentlicht. 10 a) Die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] wird allerdings nicht durch § 42 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Entschädigung wegen der Hinderung der Verwirklichung eines der zulässi-gen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in § 42 Abs. 2 [X.] genannten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstel-lung des Vorhabens nach § 42 Abs. 2 [X.], wenn der von der Planung [X.]e-troffene das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. Nach den für das [X.]sverfahren bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichtes war der [X.]teller weder bereit noch in der Lage, das Vorhaben zu verwirklichen. Nach § 42 Abs. 8 Satz 1 [X.] kommt eine Entschädigung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 [X.] in diesem Fall nicht in [X.]etracht. 11 - 7 - b) Vorliegend steht einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] deren verfassungskonforme einschränkende Auslegung entgegen. 12 [X.]) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile [X.] 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] entgegen, wenn einzelne [X.], die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. [X.]ei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung (§ 40 Abs. 1 [X.]), wenn die die spätere Enteignung auslösende Planung nicht von einer gleichzei-tigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird, kann deshalb ungeachtet des Ablaufes der [X.] des § 42 Abs. 2, 3 [X.] eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) verlangt werden, die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im [X.]ebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im [X.] weiter besitzen. Für die [X.]eurteilung kommt es dabei nicht in einem tech-nisch-formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung [X.] [X.]ebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Eine unzumutbare Ungleichbehandlung könnte gleichwohl aus-geschlossen sein, wenn der von der eigentumsverdrängenden Planung [X.]etrof-fene zugleich im Wesentlichen der Nutznießer der geplanten [X.]ebauung (z.[X.]. Spielplatz) im Hinblick auf seine weiteren Grundstücke im Plangebiet ist. [X.] ist nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die [X.] - 8 - tuation abzustellen, wie sie sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer ([X.]) infolge der Enteignung ergibt. [X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.]erufungsgericht in [X.] tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener [X.] angenommen, dass der Antragsteller von einer "isolierten" eigentums-verdrängenden Planung betroffen ist, die ihm gegenüber den übrigen [X.]eigentümern im Plangebiet ein Sonderopfer abverlangt, so dass die [X.] nach der zulässigen und nicht nur nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks zu bemessen ist. Das Grundstück des Antragstellers ist mit seinen beiden Nachbargrundstücken im [X.]ebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen, was den weiteren umliegenden Grundstücken nützlich ist, die zudem ihre Qualität als [X.]and behalten haben. Der Antragsteller ist von der Planung ausschließlich belastet und in keiner Weise begünstigt. Dass noch zwei weitere benachbarte Grundstücke von der isolierten eigentumsver-drängenden Planung betroffen sind, ändert an der [X.]eurteilung nichts, die sich - wovon das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an einer Gesamtbe-trachtung des Plangebietes und insbesondere daran, wie sich die Situation nach der Enteignung für den Entschädungsberechtigten konkret darstellt, aus-zurichten hat. Allein der Umstand, dass auch zwei weiteren Grundstückseigen-tümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der [X.]elastung des Antragstellers nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dieses auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen. 14 3. Der [X.]emessung des [X.] steht auch nicht § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch den [X.] (Anlage I Kapitel [X.]) in das [X.]augesetzbuch eingefügt wurde, galt in dem in Art. 3 des [X.]es genannten Gebiet 15 - 9 - (neue Länder) bis zum 31. Dezember 1997 die Maßgabe, dass § 42 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 [X.] auf die bei Wirksamwerden des [X.]eitritts nach § 34 [X.] zulässigen Nutzungen keine Anwendung fand. a) Die Vorschrift findet bereits aus systematischen Gründen keine An-wendung. Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem [X.] der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu [X.], wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 63, 64). Der von der Verweisung des § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] umfasste § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.] verweist auch auf die [X.] und Harmoniersierungsklauseln des [X.] und damit auf die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 [X.], wonach nach Ablauf von sieben Jahren nur eine Entschädigung im Hinblick auf die ausgeübte, nicht aber auf die zulässige Nutzung in [X.]etracht kommt. Zusätzlich bestimmt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderun-gen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 [X.] nicht zu entschädigen wären (vgl. Senatsurteil [X.] 141, 319, 322 f). Da im vorliegen-den Fall die Verweisungsvorschriften der § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] verfassungskonform wegen der "isolierten" eigentumsverdrän-genden Planung dahingehend auszulegen sind, dass sie nicht auf die [X.] des § 42 [X.] im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen ver-weisen, so geht die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] ins Leere, die die Anwendung des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 [X.] im [X.] auf die zulässigen Nutzungen einschränkt. Die Entschädigung bemisst sich in diesem Fall allein nach §§ 40, 43 [X.]. 16 - 10 - b) Gegen die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die Entschädigungsan-sprüche wegen einer eigentumsverdrängenden Planung nach § 40 [X.] - die hier einschlägig sind - unberührt lassen wollen ([X.]T-Drucks. 11/7817 S. 171). Für diese Ansprüche enthält § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] keine [X.] ([X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl., § 246a Rn. 38, sowie 6. Aufl., § 39 Rn. 57; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 39 Rn. 14; [X.]/[X.]/Söfker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl., Teil [X.] Rn. 124; Söfker Zf[X.]R 1990, 266, 269; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 39 Rn. 42, Stand 11/2000). 17 c) Unabhängig davon wäre § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] aber auch im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen. 18 [X.]) [X.]ei der eigentumsverdrängenden Festsetzung des hier maßgebli-chen [X.]ebauungsplanes in [X.]ezug auf das Grundstück des [X.]eteiligten zu 1 als öffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestim-mung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.]VerfG NVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; [X.]erkemann DV[X.]l. 1999, 1285, 1286). Die Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 [X.] entziehen keine konkreten Eigen-tumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern be-schränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Dabei ist die Intensität des Eingriffs für die Einordnung der Norm nicht maßgeb-lich. Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswir-kungen für den [X.]etroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. [X.]VerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [X.], dass die eigentumsverdrängende Planung einen [X.] - 11 - nach § 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] begründet (vgl. Senatsur-teile [X.] 121, 73, 78; 328, 331). [X.]) Der Gesetzgeber verfolgte mit § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] ein legitimes öffentliches Ziel. Mit dem [X.] sollte in den neuen [X.] auch das [X.]augesetzbuch insgesamt und damit auch das Entschädigungs-recht übergeleitet werden. Um den städtebaulichen und tatsächlichen [X.]eson-derheiten nach der Herstellung der Deutschen Einheit in den neuen Ländern gerecht zu werden, sollten befristet bis zum 31. Dezember 1997 besondere Maßgaben für bestimmte [X.]ereiche gelten. Übermäßige finanzielle [X.]elastungen, die der Gemeinde aus der Planung erwachsen, können zur Erstarrung der städ-tebaulichen Planung und der Abstandnahme von ihr führen; dadurch werden gewichtige [X.]elange des Allgemeinwohls beeinträchtigt. Der Grundgedanke der Einschränkung nach § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a. [X.] ist, dass die sofor-tige Einführung des vermögensrechtlichen Schutzes für eine nicht ausgeübte Nutzung in den Gebieten nach § 34 [X.] die Gemeinden daran hindern [X.], hier [X.]ebauungspläne auszustellen ([X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl., § 246a Rn. 32; [X.] [X.][X.]au[X.]l. 1990, 616, 620; [X.] DV[X.]l. 1990, 1314, 1319). 20 cc) Die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] würde eine unverhältnismäßige und unzumutbare Härte für den [X.]eteiligten zu 1 [X.]. Die [X.]elange des Gemeinwohls sind mit den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhält-nis zu bringen. Dabei ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der [X.] und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur der Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigen-tum aufzuerlegenden [X.]elastungen. Einschränkungen der [X.] 21 - 12 - dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört auch die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsob-jekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nut-zen sein soll (vgl. [X.]VerfGE 100, 226, 240 f). Dabei ist in den [X.]lick zu nehmen, ob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverhältnismäßige o-der gleichheitswidrige [X.]elastungen des Eigentümers vermeiden (vgl. [X.]VerfGE 100, 226, 244). [X.]ei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. [X.]VerfGE 83, 201, 212 f; [X.]VerfG DV[X.]l. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.). Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert ausgerichtete Entschädigung erfordert (vgl. [X.]VerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 Abs. 3 GG), so kann es gleichwohl von [X.] wegen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten geboten sein, dem Eigentümer einen Übernahme-anspruch durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. [X.]VerfGE 100, 226, 245 f). Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. [X.]erkemann in: [X.]/[X.], GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 -NJW 2003, 63). Soweit private Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diese in einen gerechten Ausgleich und ein aus-gewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige [X.]evorzugung oder [X.]enachtei-ligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. [X.]VerfGE 104, 1, 11; 101, 239, 259). - 13 - Gemessen an diesen Maßstäben würde sich die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] und eine deshalb auf den Ausgleich des [X.] nur für tatsächlich ausgeübte und nicht für zulässige Nutzungen beschränk-te Entschädigung als unverhältnismäßige Härte für den [X.]eteiligten zu 1 darstel-len. Der Antragsteller ist von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Pla-nung betroffen. Sein Grundstück und die beiden Nachbargrundstücke sind nach dem [X.]ebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Es ist ihm deshalb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar mit Rücksicht auf die Festsetzung im [X.]e-bauungsplan, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, so dass ihm ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2 [X.] zusteht. Der Antragsteller hat von dieser Planung im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken im Plangebiet keinerlei Nutzen. Ihm wird insoweit ein Sonderopfer auferlegt, um das Plangebiet im Sinne des [X.] weiter zu entwickeln. Der Grundsatz der Lastengleichheit, der in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist und bei Ab-wägung privater Interessen eine einseitige [X.]evorzugung ausschließt, wäre bei einer Entschädigung allein unter [X.]erücksichtigung der ausgeübten Nutzungen verletzt. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet - mit Ausnahme der beiden Nachbargrundstücke - behalten ihre zulässige Nutzbarkeit, soweit sie noch nicht ausgeübt wird und damit ihren Wert, soweit er nicht durch die [X.] Überplanung des Grundstücks des Antragstellers im [X.]ebauungsplan sogar steigt. Der Zweck des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 a.[X.], der die Grenze für die Eigentumsbeschänkung darstellt, den [X.]esonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit Rechnung zu tragen und die [X.] nicht von notwendigen Planungen wegen zu hoher Entschädigungs-forderungen abzuhalten, rechtfertigt es nicht, die privaten Interessen der [X.] im Plangebiet in ein derartiges Ungleichgewicht zu bringen und die nicht von der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung [X.]etroffenen einseitig zu 22 - 14 - bevorzugen (vgl. im Ergebnis ebenso [X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl., § 246a Rn. 38 f). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat bereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 zum [X.]undesbaugesetz, die in das [X.]augesetzbuch mit geringen Änderungen übernommen wurde, ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil [X.] 141, 319, 322 ff). Des Weiteren ist in den [X.]lick zu nehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die [X.]esonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deut-schen Einheit eine Abweichung von Grundrechten in den Grenzen des Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG allenfalls bis zum 31. Dezember 1992 rechtfertig-ten (Art. 143 Abs. 1 GG). Der die eigentumsverdrängende Planung beinhalten-de [X.]ebauungsplan datiert vom 18. Dezember 1997. [X.], der Antragsteller habe kein schützenswertes Vertrauen gehabt, da ihm wegen § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entschädigung der zulässigen Nutzungen zugestanden habe, greift nicht durch. Maßgebend ist nicht das Vertrauen auf eine bestimmte Höhe einer Entschädi-gung sondern das auf die [X.]ebaubarkeit des Grundstücks. Dieses war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichtes aber [X.]and, da es sich in einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereich im Sinne des § 34 [X.] befand und nach der Überplanung nicht mehr bebaubar war. [X.]) Der Senat kann die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] vornehmen und ist nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet. Letztere setzt vielmehr [X.], dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung ausschließt (vgl. [X.]VerfGE 96, 315, 324 f; 68, 337, 344). Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Der Re-spekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des [X.] im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich 23 - 15 - Rechnung zu tragen (vgl. [X.]VerfGE 86, 288, 320). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. [X.]VerfGE 54, 277, 299 f; 71, 81, 105; 90, 263, 275; 110, 226, 267). Eine Ausle-gung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausge-schlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzu-reichend Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.]VerfGE 97, 186, 196) und erst die weite-ren Auslegungsmethoden die wahre [X.]edeutung der Norm freilegen (vgl. [X.]Verf-GE 35, 263, 279). Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen meh-rere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.]VerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f). Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfas-sungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. [X.]VerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f). Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhal-ten werden kann (vgl. [X.]VerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Ge-setzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. [X.]VerfGE 86, 288, 320; vgl. [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, [X.]). Die einschränkende Auslegung des § 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] hält sich im Rahmen dieser aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nur auf einen Entschädigungsanspruch nach § 42 [X.], der hier nicht anwendbar ist. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] würde nur über die Ver-weisungen auf die Harmonisierungsvorschriften des Planungsschadensrechtes zu Geltung kommen. Eine Änderung der Ansprüche aus § 40 [X.] hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt ([X.]T-24 - 16 - Drucks. 11/7817 S. 171). Der mit seinem Erlass verfolgte Zweck ging auch nicht dahin, in einem Plangebiet einzelne Eigentümer gegenüber anderen zu benachteiligen und diesen Sonderopfer aufzuerlegen. Es ist deshalb nahe lie-gend, dass der Gesetzgeber, hätte er die gleichheitswidrigen Auswirkungen bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung im [X.]lick gehabt, diese von dem Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] ausge-nommen hätte. Diese gleichheitswidrige [X.]elastung lässt sich nur dadurch aus-gleichen, dass dem von einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung [X.]e-troffenen eine Entschädigung auf der [X.]asis der zulässigen Nutzungen des Grundstücks zuerkannt wird. Dies kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Norm im Übrigen durch eine gebotene verfassungskonforme und einschrän-kende Auslegung erreicht werden. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Revision, eine verfassungskonforme Auslegung scheitere zumindest daran, dass sonst kein weiterer Anwendungs-bereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] verbliebe, so dass sich die Norm insgesamt als verfassungswidrig erweise. Dies zwinge zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bleibt aber anwendbar, soweit z.[X.]. eine all-gemeine "Herabzonung" des Plangebiets vorliegt, also gerade keine besondere [X.]elastung für einen einzelnen Eigentümer gegenüber anderen Eigentümern mit der Planung verbunden ist. Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats zu § 42 Abs. 2, 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7 [X.] entsprechend (Senats-urteil [X.] 141, 319, 326 ff). Im Hinblick auf den verbleibenden Anwendungs-bereich bestehen keine [X.]edenken hinsichtlich der [X.]mäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.] a.[X.] (vgl. [X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl., § 246a Rn. 39; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 39 Rn. 14), was die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegensteht. 25 - 17 - [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 29.11.2005 - [X.]/04 [X.] - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 1/06 [X.] -

Meta

III ZR 305/06

19.07.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. III ZR 305/06 (REWIS RS 2007, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2770

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