Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 81/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3252

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. Mai 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 138 Abs. 1 Bb, 765Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinn-losen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensver-schiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die [X.] nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermei-den. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft(Aufgabe von [X.], 2327, 2329 [X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 14. Mai 2002 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.] 5. Zivilsenats des [X.] 19. Januar 2001 aufgehoben und das Urteil [X.] des [X.] vom24. April rt.Die Klage wird [X.] abgewiesen.Die Anschlußrevision der [X.] wird nicht ange-nommen.Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts [X.] -Die Parteien [X.] die Wirksamkeit einer [X.]. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Vertrag vom 25. Juli 1995 verrgte sich die Beklagte - [X.] zwei Kindern und von Beruf Architektin - r der [X.] bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM. [X.] war die [X.]. Deren einziger Kommanditist und alleini-ger Gesellschafter der Komplementrin war der Ehemann der [X.].Die Beklagte war [X.] Angestellte bei der Haupt-schuldnerin und bezog von Januar bis mindestens Ende August 1995 [X.] ein monatliches Bruttogehalt von6.500 DM. Bei Abgabe der [X.]serklrung war sie [X.] mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belasteten Grund-stcks zu ein halb und zusammen mit ihrem Ehemann Mitinhaberin einesBankguthabens r rund 20.000 DM. Außerdem besaß sie eine Le-bensversicherung mit einem Rckkaufswert von ca. 8.000 DM.Am 1. September 1996 wurr das Vermögen der [X.] das [X.] eröffnet. Im selben Monat kigte die Kl-gerin daraufhin die ausgereichten [X.] insgesamt18.276.968,55 DM fristlos und nahm die Beklagte aus dem [X.] in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbe-trag von 500.000 DM geltend. Die [X.] dem entgegen, [X.] rfordere ihre wirtschaftliche Leistungsfigkeit kraß undsei daher [X.] -Das [X.] hat die Klage als derzeit [X.]. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit [X.] der [X.] und der unselbstigen Anschluûrevision [X.] verfolgen die Parteien ihre Antrweiter.[X.]:[X.] Revision der [X.] ist [X.]; sie [X.] zur uneinge-schrkten Abweisung der Klage.1. Das Berufungsgericht hat den [X.] und zur [X.] wesentlichen ausge[X.]:Die [X.] verstoûe nicht gegen die guten Sit-ten. Allerdings sei sie durch die Haftung bis zum [X.] von9,86 Millionen DM von Anfang an finanziell in krasser Weisrfordertworden. Mit der [X.] an dem [X.] und ihrer Lebensversicherung mit einem Rckkaufswert vonca. 8.000 DM habe ihr Gesamtvermicht mehr als rund 18.000 [X.]. Der Miteigentumsanteil der [X.] an einem Grundstckre daran nichts, da er wertausscfend belastet gewesen sei. [X.] Bruttoeinkommen von 6.500 DM als Gescftsfrerin der[X.] habe nicht einmal zur vertragsgemûen Zahlung der [X.] der verrgten Verbindlichkeiten ausgereicht. Die bei einer kras-- 6 -sen finanziellen Überforderung bestehende tatschliche Vermutung, [X.]die Beklagte die [X.] nur aus perslicher Verbundenheit zu ih-rem Ehemann, dem wirtschaftlichen Eigentmer der Hauptschuldnerin,rnommen habe, habe die [X.] nicht entkrftet.Gleichwohl sei der [X.]svertrag bei Wrdigung aller [X.] als sittenwidrig einzustufen. Da die [X.] die Beklagteweder rrumpelt noch Aufklrungspflichten verletzt habe, rechtfertigedas Interesse des [X.], sich vor [X.] zwi-schen Eheleuten zu sctzen, auch die Hereinnahme einer im rigenwirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit. [X.] sich die [X.] schon seit mehreren Jahren in der Gesamtvollstreckung befinde, [X.] nichts, weil weiterhin die - wenngleich vorlfig nicht [X.] bestehe, [X.] der Ehemann der [X.] als weiterer [X.]der [X.] Vermsverlagerungen vornehme. Da es dazu bislangnicht gekommen sei, sei die [X.] jedoch an der Durchsetzung [X.] aus dem [X.]svertrag gegen die Beklagte rechtlich ge-hindert, so [X.] das [X.] die Klage zu Recht als derzeit [X.] abgewiesen [X.] Diese [X.] halten rechtlicher Nachprfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand.Die von der Beklagtrnommene [X.]srgschaftverstût in besonders aufflliger Weise gegen die guten Sitten und istinfolgedessen nichtig. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Be-rufungsgericht verkannt, [X.] ein Interesse des Kreditgebers, sich vor- 7 -etwaigen [X.] zwischen Eheleuten zu sctzen,die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden kann, wenn dieserbeschrkte Zweck durch eindeutige Erklrungen zum Inhalt der denunterlegenen Vertragsteil sonst [X.]den [X.] oderMithaftungsabrede gemacht worden [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungs-gerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme einer [X.]s-rgschaft von 9,86 Millionen DM finanziell [X.]) Nach der [X.] Rechtsprechung des[X.]. und des [X.]. Zivilsenats des [X.] liegt eine solcheÜberforderung des [X.]n oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringenBankschulden grundstzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmaldie von den [X.] festgelegte Zinslast aus dempfren Teil seines Einkommens und Verms bei Eintritt des Si-cherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser fi-nanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Hinzutreten weitererUmst - widerleglich zu vermuten, [X.] der dem Hauptschuldner per-slich nahestehende [X.] oder [X.] die fr ihn ruise Perso-nalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt-schuldner rnommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstûigerWeise ausgenutzt hat ([X.]Z 136, 346, 351; 146, 37, 42; [X.], [X.] 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 411; vom13. November 2001 - [X.] ZR 82/01, [X.], 125, 126 und vom4. Dezember 2001 - [X.] ZR 56/01, [X.], 223, 224).- 8 -bb) Die Beklagte war nach den [X.] [X.] Berufungsgerichts bei Abgabe der [X.]serklrung im Juli 1995ersichtlich nicht einmal rnd in der Lage, die laufenden Zinsen frdie verrgte [X.] 9,86 Millionen DM aus dem pfrenTeil ihres Einkommens und Verms zu tragen. Ihr Gehalt als Ge-scftsfrerin der [X.] von monatlich 6.500 DM brutto reichte [X.] weitem nicht aus. Eigenes verwertbares Vermwar nur in [X.] rund 18.000 DM vorhanden. Das wertausscfend belasteteGrundeigentum der [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht nichtbercksichtigt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - [X.] ZR 50/01).cc) Die danach bestehende Vermutung, [X.] sich die Beklagte beibernahme der ruisen [X.] von ihrer emotionalen Bindung anihren Ehemann, den wirtschaftlichen Alleineigentmer der Hauptschuld-nerin, hat leiten lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als ent-krftet angesehen. [X.] die Beklagte zchst bei der [X.], [X.] nicht unerfahren war und als Vertreterin ihresEhemannes an Gesprchen zur Sanierung der Hauptschuldnerin teilge-nommen hat, fllt entgegen der Ansicht der [X.] als Beweisanzei-chen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch erfahrene und gescftsge-wandte Personen ks emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehe-gatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell [X.]([X.], Urteile vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 413und vom 13. November 2001 - [X.] ZR 82/01, [X.], 125, 127).- 9 -b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweites unter Berufung auf die Rechtsprechung des vormals fr das [X.]srecht zustigen [X.]. Zivilsenats des [X.] ein In-teresse der kreditgebenden Bank, sich vor [X.]zwischen Eheleuten zu sctzen, angenommen und mit Rcksicht daraufdie Sittenwidrigkeit der die Beklagte [X.]den [X.]verneint hat.aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluûvom 29. Juni 1999 an den [X.] ([X.] ZR 10/98,[X.], 1556, 1558) ausge[X.] hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwai-gen [X.] vorzubeugen, ein unbeschrktes [X.] nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber im einzelnendarzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grund-stzlich nicht davon ausgegangen werden, [X.] eine [X.]de[X.]s- oder Mithaftungsrnahme inhaltlich von vornherein [X.] erhebliche Vermsverlagerung zwischen Hauptschuldner undSicherungsgeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die [X.] einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegslich oder den auûerhalb der Vertragsurkunde liegenden [X.]. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verstigerVertragsparteien eine solche einschrkende Auslegung der [X.]oder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher r allgemein aner-kannte Auslegungsgrundstze hinweg und verstût rdies gegen [X.] einer geltungserhaltenden Reduktion formularmûiger [X.] oder [X.]. Nimmt der Kreditgeber den [X.] - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu [X.] -[X.] und in welchem Umfang eine im [X.] zur Kreditsumme erheb-liche Vermsverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses [X.] der Vertragsauslegung zu bercksichtigende nachvertraglicheVerhalten (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.] ZR164/96, [X.], 2305, 2306 m.w.Nachw.), [X.] die Annahme einerstillschweigend getroffenen Haftungsbegrenzung nicht gerechtfertigt ist.bb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom[X.]. Zivilsenat des [X.] geteilt. Er sieht sich jedoch darangehindert, die von ihm [X.] anerkannten Grundstze auch auf[X.]svertrs der [X.] vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden([X.], Urteil, vom 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 257/97, [X.], 2327,2329 f.), weil fr die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei,inwieweit sie ihr Interesse an einem [X.] wirksamen Schutz vorVermsverschir die bloûe Hereinnahme einer [X.] hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern [X.]. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erken-nende Senat nicht anzuschlieûen.Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einerProzeûpartei in den Fortbestchstrichterlicher Rechtsprechungrhaupt schutzwrdig ist (siehe dazu [X.], 1889 ff.m.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nichtentscheidend an, weil sich bei einem verftigen Gliger kein fr ei-nen etwaigen Dispositionsschutz unerlûliches Vertrauen bilden konnte.Der Gesichtspunkt der Verhinderung von [X.] desHauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist- 11 -erstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundes-verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 ([X.] 89, 214, 229 ff.)und 5. August 1994 ([X.] NJW 1994, 2749 f.) vom [X.]. Zivilsenat des[X.] bercksichtigt worden (vgl. [X.]Z 128, 230, 234 [X.], 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrcklich der [X.] Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ([X.]Z 120, 272, 278 f. undUrteil vom 22. Januar 1991 - [X.] ZR 111/90, [X.], 313, 315) wider-sprochen. Der [X.]. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran [X.], [X.] allein das Ziel, etwaigen [X.] vor-zubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des [X.] grundstzlich nicht rechtfertigt ([X.]Z 134, 42, 49; 135, 66, 69;Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 - [X.] ZR 10/98, [X.], 1556,1558). Von einer gefestigtchstrichterlichen Rechtsprechung [X.] des Interesses des [X.], sich vor [X.] zu sctzen, ohne eine ausdrckliche Be-schrkung von [X.]en auf diesen Zweck konnte daher keine Re-de sein (Vorlagebeschluû des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999- [X.] ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch [X.] aaO S. 1892).Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der von der [X.] im Julirnommenen [X.] hat danach nach denselben Kriterien zuerfolgen wie die eines nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen [X.]svertrages. An der abweichenden Rechtsprechung des [X.]. [X.] kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu dieser Änderung [X.] ist der erkennende Senat ohne Anrufung des [X.] fr Zivilsachen gemû § 132 GVG in der Lage, da er nach dem- 12 -Gescftsverteilungsplan des [X.] seit dem 1. [X.] an Stelle des [X.]. Zivilsenats fr [X.]ssachen zustig ist.c) Auf die Revision der [X.] war das Berufungsurteil daheraufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Klage [X.] ab-zuweisen.- 13 -I[X.] Annahme der unselbstigen Anschluûrevision der [X.]war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundstzlicheBedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). [X.] Bedenken gegen dieAblehnung der Annahme der Anschluûrevision durch Urteil nach [X.] Verhandlung bestehen nicht (Senatsurteile vom 29. [X.] - [X.] ZR 265/91, [X.], 3225, 3227 und vom 14. Mrz 2000- [X.] ZR 14/99, [X.], 1057, 1058). Die Entscheidung [X.] nicht ineinem vorgeschalteten Beschluûverfahren getroffen werden.[X.] Siol Bungeroth Mller Wassermann

Meta

XI ZR 81/01

14.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 81/01 (REWIS RS 2002, 3252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3252

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