Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3046

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Mai 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 765, 138 AaDie vom [X.] entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeitvon Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger geltengrundsätzlich nicht für Kommanditisten einer [X.], die für [X.] die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,wenn der Kommanditist ausschließlich [X.] hat, die Mithaf-tung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihmstehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende [X.] ist.[X.], Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Magdeburg- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.]es hat auf die [X.] vom 28. Mai 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom26. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die [X.] im Wege der Teilklage auseiner [X.] fr Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft [X.].Die Mutter der [X.]n entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfh-rung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenenUnternehmens, dessen Betriebsleiterin sie [X.] gewesen war. Zu [X.] 3 -sem Zweck trat sie als Komplementrin in die [X.] ein. Die [X.]rnahm eine Kommanditeinlage von 810.000 [X.] [X.] vom 16. Mrz und30. Oktober 1996 gewrte die [X.] der [X.] Kredite in Höhe von ins-gesamt 2.506.000 DM zu einem [X.]n Zinssatz von 8,25%. [X.] die [X.] im Januar 1997 eine selbstschuldnerische [X.] bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million [X.] [X.], eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratetund kinderlos, war seit 1992 als selbstige Finanz- und Versorgungs-beraterin ttig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides fr 1996betrugen ihre [X.]n Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunftvom 18. Juli 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen hingegen [X.] und das ihres Ehemannes auf 34.000 DM, [X.], beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM undden Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbe-richt der [X.] und der [X.] vom19. August 1996 an die Klgerin wurde der Verkehrswert des belasteten,der [X.]n nur zu ein halb zustehenden Grundstcks hingegen auf300.000 DM und das Bankguthaben der [X.]n auf 21.000 DM bezif-fert.Nachdem die [X.] im November 1999 die Eröffnung des [X.] beantragt hatte, kdigte die Klgerin am 3. Dezember 1999die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die[X.] aus der [X.] -Die [X.] macht die Sittenwidrigkeit der [X.] finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage ge-wesen, die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung [X.] nur als [X.] und die [X.] nur aufgrund familiren Drucksrnommen. Sie sei gescftsunerfahren gewesen. Überdies habe [X.] der [X.] die Übernahme der [X.] als bloße Form-sache verharmlost.Das [X.] hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 [X.] Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-fung der [X.]n abgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.] mitder Revision.Entscheidungsgrnde:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat im wesentlichen ausge[X.]:Die [X.] sei wegen krasser finanzieller Überforderung [X.] sittenwidrig. Die [X.] sei allerdings weder gescftlich uner-- 5 -fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete [X.] o[X.] angebliche Verharmlosung der [X.]sernahme durch einenMitarbeiter der [X.] geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begrnden. [X.] Kreditgewrung von der Gestellung einer [X.] gig ge-macht worden sei, entspreche der banklichen Praxis und rechtfertigedie Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die [X.]- wie sie behaupte - nur als [X.] Gesellschafterin geworden sei.[X.]en von Arigen des Hauptschuldners oder eines persn-lich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weitererUmstls sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhltniszwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfig-keit des [X.]n bestehe. So sei es hier. Die [X.] sei bei [X.] ihres pfren Einkommens und Verms nicht in derLage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann,wenn man zugunsten der [X.] von dem in der Selbstauskunft vom18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 [X.] die [X.] aus dem Sachbericht der [X.] und der [X.] vom 19. August 1996 zu-grunde lege. Die Klgerin habe auch bercksichtigen mssen, daß die[X.] fr die bernahme des [X.] von 810.000 DM nochden Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben [X.]n Folge-raten von 100.000 DM habe zahlen mssen. Auf den mit dem Erwerb des[X.] verbundenen [X.] komme es nicht an,da der [X.] im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners kei-nen Wert mehr habe. Das Interesse der Klgerin, sich vor Verms-verschiebungen zu sctzen, rechtfertige die Hereinnahme der die [X.] finanziell kraß rfordernden [X.] hier nicht.- 6 -II.Diese Ausfrungen halten rechtlicher Prfung nicht in allenPunkten stand.1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungs-gerichts, die [X.] werde durch die bernahme der [X.] von 1 Million DM finanziell [X.]) Nach der [X.] Rechtsprechung des[X.]. und des [X.]. Zivilsenats des [X.]es liegt eine solcheberforderung des [X.]n oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringenBankschulden grundstzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-gelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsenaus dem pfren Teil seines Einkommens und Verms dauerhaftaufbringen kann ([X.]Z 136, 347, 351; 146, 37, 42; [X.], Urteile vom27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 411; vom 13. [X.] - [X.] ZR 82/01, [X.], 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - [X.] ZR56/01, [X.], 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 50/01 und81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung derkrassen finanziellen berforderung von [X.]n und [X.] Vermin der Weise zu bercksichtigen, [X.] der ermit-telte Wert von der [X.]s- oder mitrnommenen Schuld abgezo-gen wird. Nur wenn der pfre Teil des Einkommens des [X.] die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallendenlaufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finan-zielle berforderung vor ([X.]/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).- 7 -b) So ist es hier, ohne [X.] es auf die vom Berufungsgericht be-rcksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der [X.]n aus dem Er-werb des [X.] ankommt.aa) Selbst wenn man zugunsten der [X.] von den bestrittenen[X.]n der [X.]n ausgeht, wie sie sich aus [X.] der [X.] und der [X.]vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfdbare Vermr [X.]n, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge[X.] hat, bei [X.] des [X.]svertrages nur 98.500 DM. Die [X.] verftedanacr ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mit-beteiligt an einem Grundstck mit einem Verkehrswert von 300.000 DM,das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war.Diese Belastung ist der bankblichen Praxis entsprechend bei der Beur-teilung der [X.] der [X.]n vermsmindernd zu be-rcksichtigen; denn im Falle der Verûerung des Grundstcksanteilsder [X.]n str der um die Belastung geminderte Erls [X.] ihrer [X.]sschuld zur [X.] (vgl. Senatsurteil vom14. Mai 2002 - [X.] ZR 50/01, zur Verffentlichung in [X.]Z bestimmt).Dies wren hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben [X.] sind danach von der [X.]sschuld von 1 Million DM ab-zuziehen, so [X.] sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegtenVertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in [X.] von6.197,81 DM ergibt.bb) Diese laufende Zinslast konnte die [X.] nicht aus dempfren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom [X.] 8 -richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfte die[X.] selbst r [X.] Einnahmen von 64.000 DM. Das angege-bene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es aufdie [X.] nur des [X.]n persnlich ankommt, insoweitnicht unmittelbar zu bercksichtigen, sondern [X.] nur dazu, [X.] sichder pfsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhht. [X.] ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voneinem Jahreseinkommen der [X.]n von 98.000 DM, sondern nur [X.] DM, d.h. monatlichen Einkften von 5.333,33 DM. Der 1997nach § 850 c ZPO monatlich pfndbare Betrag [X.] sich danach [X.] und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastungzurck.2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,die krasse finanzielle berforderung habe ohne weiteres die Sittenwid-rigkeit der [X.] der [X.]n zur [X.]) Die in der Rechtsprechung des [X.]es zur Sitten-widrigkeit von Mithaftung und [X.] finanziell erforderter Famili-riger entwickelten Grundstze (vgl. [X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.], [X.], 410, 411; Senat [X.]Z 146, 37 ff.; [X.] vom 15. Januar 2002 - [X.] ZR 98/01, [X.], 436 f., jeweilsm.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, fr die[X.] der [X.]n als einziger Kommanditistin der Hauptschuld-nerin grundstzlich nicht.aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewrt, [X.] gefestigter Rechtsprechung des [X.]es ein berech-tigtes Interesse an der persnlichen Haftung der maûgeblich beteiligten- 9 -Gesellschafter. [X.], bei der Gewrung von Ge-scftskrediten fr eine GmbH [X.]en der Gesellschafter zu ver-langen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ([X.]Z 137, 329, 336;[X.], Urteile vom 11. Dezember 1997 - [X.], [X.], 235,236, insoweit in [X.]Z 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom [X.] - [X.], [X.], 514, 516; vom 18. September 2001- [X.], [X.], 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. [X.] - [X.] ZR 98/01, [X.], 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn [X.] - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewrt und vom [X.] eine entsprechende Sicherheit verlangt wird ([X.]/[X.] 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank imallgemeinen davon ausgehen, [X.] bei einem Gesellschafterbrgen, dereinen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hlt, das eigene [X.] im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftungkein [X.] Risiko auf sich nimmt. Auch hier begren daherweder die krasse finanzielle berforderung eines brgenden Gesell-schafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesell-schaft beherrschenden [X.] die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl.Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.[X.]) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter- wie die [X.] dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-mannes hat. Nur wenn fr das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, [X.] der-jenige, der rgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung [X.] ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persn-licher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-schenden Persrnommen hat, gelten die Grundstze zur Sittenwid-rigkeit von [X.]en naher Angehriger entsprechend ([X.] 10 -vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in diewirtschaftlichen [X.] einbezogen,[X.] fr sie die wirklichen Motive des [X.]n klar hervortreten, so [X.] davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolgeder ihm offenbarten Tatsachen, [X.] derjenige, der die Hafterneh-men soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschaf-ters nur aus emotionaler Agigkeit ernommen hat, er also keineeigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der erforderte [X.] ingleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen Fllen von Haftungs-erklrungen fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotionaleng verbunden ist ([X.]Z 137, 329, 337; [X.], Urteil vom 18. [X.] - [X.], [X.], 2156, 2157).b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung [X.] rt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage,ob die [X.] lediglich als [X.] ohne eigene wirtschaftliche Inter-essen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zuder Frage, ob das der [X.] bekannt war oder sie davor die Augenverschlossen hat.3. Eine finanziell belastende [X.]sbernahme kann nachstiger Rechtsprechung des [X.]es auch aufgrund [X.] erschwerender, dem Kreditinstitut [X.] sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-scftliche Unerfahrenheit des [X.]n ausnutzt oder die Willensbildungund Entschlieûungsfreiheit durch Irrefrung, Schaffung einer seelischenZwangslage oder die [X.] unzulssigen Drucks beeintrchtigt hat(vgl. [X.]Z 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,- 11 -333; [X.], Urteile vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588,592; vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512 und [X.] vom 15. Januar 2002 - [X.] ZR 98/01, [X.], 436, 437). Der-artige Umstt das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht [X.]) Dies lût keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungs-gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] habe nicht eine beste-hende gescftliche Unerfahrenheit der [X.]n ausgenutzt. [X.], der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so [X.] nie zu bejahen sein wird ([X.]/Kirchhof aaO [X.]), scheidet [X.] der Berufsausbildung der [X.]n als Diplomjuristin undihrer seit 1992 ausgebten [X.] als Finanz- und Versorgungsberate-rin aus.b) Zu Recht und mit zutreffender Begrt das Berufungs-gericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der [X.] frende seelischeZwangslage der [X.]n verneint. Die [X.] hat sich zwar daraufberufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massivunter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffenddarauf hin, es sei nicht dargetan, [X.] diese [X.] [X.] [X.] geworden [X.] 12 -c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, so-weit es den unter Beweis gestellten Vortrag der [X.]n als unerheb-lich ansieht, der Mitarbeiter [X.] habe auf Nachfrage die [X.] als bloûe Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verharm-lost. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]es kannin einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer [X.] eine Irrefh-rung des [X.]n liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, [X.] Sittenwidrigkeit der [X.] (mit)begrkann (vgl. [X.], [X.] 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 239, 240, insoweit in[X.]Z 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001- [X.], [X.], 919, 922; [X.]/Kirchhof aaO [X.]).4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schlieûlich die Ansicht [X.], ein Interesse der Klgerin, sich vor Vermsver-schiebungen unter Verwandten zu sctzen, rechtfertige die kraû r-fordernde [X.] nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinemVorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den [X.] ([X.] ZR 10/98, [X.], 1556, 1558) ausge[X.] hat, [X.] das Ziel, etwaigen Vermsverschiebungen vorzubeugen, einunbeschrktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt fr eine kraûrfordernde [X.]. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzule-gende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundstzlichnicht davon ausgegangen werden, [X.] eine kraû rfordernde [X.] inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermsverlage-rung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll.Nimmt der Kreditgeber den [X.]n - wie hier - in Anspruch, ohne [X.] ansatzweise zu behaupten, [X.] und in welchem Umfang eine [X.] zur Kreditsumme erhebliche Vermsverschiebung statt-- 13 -gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu be-rcksichtigende nachvertragliche Verhalten, [X.] die Annahme einer still-schweigend getroffenen Haftungsbeschrkung nicht gerechtfertigt ist.Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002([X.] ZR 50/01 und 81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen) unterÄnderung der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats (vgl. Urteil [X.] Oktober 1998 - [X.] ZR 257/97, [X.], 2327, 2329 f.) r ausge-[X.] hat, auch fr [X.]svertrge aus der [X.] vor dem 1. Januar1999.- 14 -III.Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] am Bundesge- Mayen richtshof [X.] ist wegen Urlaubs gehin- dert, seine Unterschrift beizuf. [X.]

Meta

XI ZR 199/01

28.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01 (REWIS RS 2002, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3046

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.