Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Mai 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 765, 138 AaDie vom [X.] entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeitvon Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger geltengrundsätzlich nicht für Kommanditisten einer [X.], die für [X.] die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,wenn der Kommanditist ausschließlich [X.] hat, die Mithaf-tung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihmstehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende [X.] ist.[X.], Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Magdeburg- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.]es hat auf die [X.] vom 28. Mai 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom26. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die [X.] im Wege der Teilklage auseiner [X.] fr Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft [X.].Die Mutter der [X.]n entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfh-rung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenenUnternehmens, dessen Betriebsleiterin sie [X.] gewesen war. Zu [X.] 3 -sem Zweck trat sie als Komplementrin in die [X.] ein. Die [X.]rnahm eine Kommanditeinlage von 810.000 [X.] [X.] vom 16. Mrz und30. Oktober 1996 gewrte die [X.] der [X.] Kredite in Höhe von ins-gesamt 2.506.000 DM zu einem [X.]n Zinssatz von 8,25%. [X.] die [X.] im Januar 1997 eine selbstschuldnerische [X.] bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million [X.] [X.], eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratetund kinderlos, war seit 1992 als selbstige Finanz- und Versorgungs-beraterin ttig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides fr 1996betrugen ihre [X.]n Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunftvom 18. Juli 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen hingegen [X.] und das ihres Ehemannes auf 34.000 DM, [X.], beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM undden Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbe-richt der [X.] und der [X.] vom19. August 1996 an die Klgerin wurde der Verkehrswert des belasteten,der [X.]n nur zu ein halb zustehenden Grundstcks hingegen auf300.000 DM und das Bankguthaben der [X.]n auf 21.000 DM bezif-fert.Nachdem die [X.] im November 1999 die Eröffnung des [X.] beantragt hatte, kdigte die Klgerin am 3. Dezember 1999die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die[X.] aus der [X.] -Die [X.] macht die Sittenwidrigkeit der [X.] finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage ge-wesen, die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung [X.] nur als [X.] und die [X.] nur aufgrund familiren Drucksrnommen. Sie sei gescftsunerfahren gewesen. Überdies habe [X.] der [X.] die Übernahme der [X.] als bloße Form-sache verharmlost.Das [X.] hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 [X.] Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-fung der [X.]n abgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.] mitder Revision.Entscheidungsgrnde:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat im wesentlichen ausge[X.]:Die [X.] sei wegen krasser finanzieller Überforderung [X.] sittenwidrig. Die [X.] sei allerdings weder gescftlich uner-- 5 -fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete [X.] o[X.] angebliche Verharmlosung der [X.]sernahme durch einenMitarbeiter der [X.] geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begrnden. [X.] Kreditgewrung von der Gestellung einer [X.] gig ge-macht worden sei, entspreche der banklichen Praxis und rechtfertigedie Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die [X.]- wie sie behaupte - nur als [X.] Gesellschafterin geworden sei.[X.]en von Arigen des Hauptschuldners oder eines persn-lich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weitererUmstls sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhltniszwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfig-keit des [X.]n bestehe. So sei es hier. Die [X.] sei bei [X.] ihres pfren Einkommens und Verms nicht in derLage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann,wenn man zugunsten der [X.] von dem in der Selbstauskunft vom18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 [X.] die [X.] aus dem Sachbericht der [X.] und der [X.] vom 19. August 1996 zu-grunde lege. Die Klgerin habe auch bercksichtigen mssen, daß die[X.] fr die bernahme des [X.] von 810.000 DM nochden Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben [X.]n Folge-raten von 100.000 DM habe zahlen mssen. Auf den mit dem Erwerb des[X.] verbundenen [X.] komme es nicht an,da der [X.] im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners kei-nen Wert mehr habe. Das Interesse der Klgerin, sich vor Verms-verschiebungen zu sctzen, rechtfertige die Hereinnahme der die [X.] finanziell kraß rfordernden [X.] hier nicht.- 6 -II.Diese Ausfrungen halten rechtlicher Prfung nicht in allenPunkten stand.1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungs-gerichts, die [X.] werde durch die bernahme der [X.] von 1 Million DM finanziell [X.]) Nach der [X.] Rechtsprechung des[X.]. und des [X.]. Zivilsenats des [X.]es liegt eine solcheberforderung des [X.]n oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringenBankschulden grundstzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-gelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsenaus dem pfren Teil seines Einkommens und Verms dauerhaftaufbringen kann ([X.]Z 136, 347, 351; 146, 37, 42; [X.], Urteile vom27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 411; vom 13. [X.] - [X.] ZR 82/01, [X.], 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - [X.] ZR56/01, [X.], 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 50/01 und81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung derkrassen finanziellen berforderung von [X.]n und [X.] Vermin der Weise zu bercksichtigen, [X.] der ermit-telte Wert von der [X.]s- oder mitrnommenen Schuld abgezo-gen wird. Nur wenn der pfre Teil des Einkommens des [X.] die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallendenlaufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finan-zielle berforderung vor ([X.]/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).- 7 -b) So ist es hier, ohne [X.] es auf die vom Berufungsgericht be-rcksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der [X.]n aus dem Er-werb des [X.] ankommt.aa) Selbst wenn man zugunsten der [X.] von den bestrittenen[X.]n der [X.]n ausgeht, wie sie sich aus [X.] der [X.] und der [X.]vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfdbare Vermr [X.]n, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge[X.] hat, bei [X.] des [X.]svertrages nur 98.500 DM. Die [X.] verftedanacr ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mit-beteiligt an einem Grundstck mit einem Verkehrswert von 300.000 DM,das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war.Diese Belastung ist der bankblichen Praxis entsprechend bei der Beur-teilung der [X.] der [X.]n vermsmindernd zu be-rcksichtigen; denn im Falle der Verûerung des Grundstcksanteilsder [X.]n str der um die Belastung geminderte Erls [X.] ihrer [X.]sschuld zur [X.] (vgl. Senatsurteil vom14. Mai 2002 - [X.] ZR 50/01, zur Verffentlichung in [X.]Z bestimmt).Dies wren hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben [X.] sind danach von der [X.]sschuld von 1 Million DM ab-zuziehen, so [X.] sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegtenVertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in [X.] von6.197,81 DM ergibt.bb) Diese laufende Zinslast konnte die [X.] nicht aus dempfren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom [X.] 8 -richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfte die[X.] selbst r [X.] Einnahmen von 64.000 DM. Das angege-bene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es aufdie [X.] nur des [X.]n persnlich ankommt, insoweitnicht unmittelbar zu bercksichtigen, sondern [X.] nur dazu, [X.] sichder pfsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhht. [X.] ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voneinem Jahreseinkommen der [X.]n von 98.000 DM, sondern nur [X.] DM, d.h. monatlichen Einkften von 5.333,33 DM. Der 1997nach § 850 c ZPO monatlich pfndbare Betrag [X.] sich danach [X.] und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastungzurck.2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,die krasse finanzielle berforderung habe ohne weiteres die Sittenwid-rigkeit der [X.] der [X.]n zur [X.]) Die in der Rechtsprechung des [X.]es zur Sitten-widrigkeit von Mithaftung und [X.] finanziell erforderter Famili-riger entwickelten Grundstze (vgl. [X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.], [X.], 410, 411; Senat [X.]Z 146, 37 ff.; [X.] vom 15. Januar 2002 - [X.] ZR 98/01, [X.], 436 f., jeweilsm.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, fr die[X.] der [X.]n als einziger Kommanditistin der Hauptschuld-nerin grundstzlich nicht.aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewrt, [X.] gefestigter Rechtsprechung des [X.]es ein berech-tigtes Interesse an der persnlichen Haftung der maûgeblich beteiligten- 9 -Gesellschafter. [X.], bei der Gewrung von Ge-scftskrediten fr eine GmbH [X.]en der Gesellschafter zu ver-langen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ([X.]Z 137, 329, 336;[X.], Urteile vom 11. Dezember 1997 - [X.], [X.], 235,236, insoweit in [X.]Z 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom [X.] - [X.], [X.], 514, 516; vom 18. September 2001- [X.], [X.], 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. [X.] - [X.] ZR 98/01, [X.], 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn [X.] - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewrt und vom [X.] eine entsprechende Sicherheit verlangt wird ([X.]/[X.] 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank imallgemeinen davon ausgehen, [X.] bei einem Gesellschafterbrgen, dereinen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hlt, das eigene [X.] im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftungkein [X.] Risiko auf sich nimmt. Auch hier begren daherweder die krasse finanzielle berforderung eines brgenden Gesell-schafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesell-schaft beherrschenden [X.] die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl.Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.[X.]) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter- wie die [X.] dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-mannes hat. Nur wenn fr das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, [X.] der-jenige, der rgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung [X.] ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persn-licher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-schenden Persrnommen hat, gelten die Grundstze zur Sittenwid-rigkeit von [X.]en naher Angehriger entsprechend ([X.] 10 -vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in diewirtschaftlichen [X.] einbezogen,[X.] fr sie die wirklichen Motive des [X.]n klar hervortreten, so [X.] davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolgeder ihm offenbarten Tatsachen, [X.] derjenige, der die Hafterneh-men soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschaf-ters nur aus emotionaler Agigkeit ernommen hat, er also keineeigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der erforderte [X.] ingleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen Fllen von Haftungs-erklrungen fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotionaleng verbunden ist ([X.]Z 137, 329, 337; [X.], Urteil vom 18. [X.] - [X.], [X.], 2156, 2157).b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung [X.] rt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage,ob die [X.] lediglich als [X.] ohne eigene wirtschaftliche Inter-essen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zuder Frage, ob das der [X.] bekannt war oder sie davor die Augenverschlossen hat.3. Eine finanziell belastende [X.]sbernahme kann nachstiger Rechtsprechung des [X.]es auch aufgrund [X.] erschwerender, dem Kreditinstitut [X.] sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-scftliche Unerfahrenheit des [X.]n ausnutzt oder die Willensbildungund Entschlieûungsfreiheit durch Irrefrung, Schaffung einer seelischenZwangslage oder die [X.] unzulssigen Drucks beeintrchtigt hat(vgl. [X.]Z 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,- 11 -333; [X.], Urteile vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588,592; vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512 und [X.] vom 15. Januar 2002 - [X.] ZR 98/01, [X.], 436, 437). Der-artige Umstt das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht [X.]) Dies lût keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungs-gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] habe nicht eine beste-hende gescftliche Unerfahrenheit der [X.]n ausgenutzt. [X.], der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so [X.] nie zu bejahen sein wird ([X.]/Kirchhof aaO [X.]), scheidet [X.] der Berufsausbildung der [X.]n als Diplomjuristin undihrer seit 1992 ausgebten [X.] als Finanz- und Versorgungsberate-rin aus.b) Zu Recht und mit zutreffender Begrt das Berufungs-gericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der [X.] frende seelischeZwangslage der [X.]n verneint. Die [X.] hat sich zwar daraufberufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massivunter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffenddarauf hin, es sei nicht dargetan, [X.] diese [X.] [X.] [X.] geworden [X.] 12 -c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, so-weit es den unter Beweis gestellten Vortrag der [X.]n als unerheb-lich ansieht, der Mitarbeiter [X.] habe auf Nachfrage die [X.] als bloûe Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verharm-lost. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]es kannin einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer [X.] eine Irrefh-rung des [X.]n liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, [X.] Sittenwidrigkeit der [X.] (mit)begrkann (vgl. [X.], [X.] 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 239, 240, insoweit in[X.]Z 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001- [X.], [X.], 919, 922; [X.]/Kirchhof aaO [X.]).4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schlieûlich die Ansicht [X.], ein Interesse der Klgerin, sich vor Vermsver-schiebungen unter Verwandten zu sctzen, rechtfertige die kraû r-fordernde [X.] nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinemVorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den [X.] ([X.] ZR 10/98, [X.], 1556, 1558) ausge[X.] hat, [X.] das Ziel, etwaigen Vermsverschiebungen vorzubeugen, einunbeschrktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt fr eine kraûrfordernde [X.]. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzule-gende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundstzlichnicht davon ausgegangen werden, [X.] eine kraû rfordernde [X.] inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermsverlage-rung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll.Nimmt der Kreditgeber den [X.]n - wie hier - in Anspruch, ohne [X.] ansatzweise zu behaupten, [X.] und in welchem Umfang eine [X.] zur Kreditsumme erhebliche Vermsverschiebung statt-- 13 -gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu be-rcksichtigende nachvertragliche Verhalten, [X.] die Annahme einer still-schweigend getroffenen Haftungsbeschrkung nicht gerechtfertigt ist.Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002([X.] ZR 50/01 und 81/01, beide zur Verffentlichung vorgesehen) unterÄnderung der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats (vgl. Urteil [X.] Oktober 1998 - [X.] ZR 257/97, [X.], 2327, 2329 f.) r ausge-[X.] hat, auch fr [X.]svertrge aus der [X.] vor dem 1. Januar1999.- 14 -III.Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] am Bundesge- Mayen richtshof [X.] ist wegen Urlaubs gehin- dert, seine Unterschrift beizuf. [X.]
Meta
28.05.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01 (REWIS RS 2002, 3046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3046
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.