Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 46/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 719

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 46/99Verkündet am:8. November 2001Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft in [X.] bat die [X.] (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren allein-vertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klä-gerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte [X.], nachdem sie sich mit der [X.] über eine mittelbare Beteiligung an [X.] "[X.]" geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabenserrichteten die [X.] (fortan: [X.]), die von einem Vorstandsmitgliedund einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die [X.] am- 3 -22. Oktober 1991 die "L." (kftig: [X.]); die Gesellschaftsanteile wurden zu25 % von der [X.] und im rigen von der [X.] rnommen. Am28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten ge-r der [X.] dieser eine Forderung gegen die [X.] wegen kftigerVerkaufserlöse und Gewinne aus dem [X.] in Höhe [X.] Mio. DM ab.Die [X.] gewrte der [X.] gemß Schreiben vom 29. [X.], dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkreditr 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. [X.] bis zum: 30.01.1993" so-wie - auf einem gesonderten Konto - ein "langfristiges Darlehen" in Höhe [X.] DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es [X.], daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufen-den Verpflichtungen des Beklagtr der [X.] und in einer "[X.]" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw.Gewinneinnahmen 'Projekt [X.]' stestens bei [X.]" erfolgen. Zu demweiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in [X.] angegeben, daß sein Verwendungszweck die "[X.]" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Kle-rin damals die [X.] eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Ein-richtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. [X.] der Beklagtr der [X.] eine formu-larmßige selbstschuldnerische [X.] bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben [X.] vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am28. Oktober 1993 einverstanden [X.]e, wurde eine "Prolongation" des [X.] vereinbart; bis auf einen ermßigten Zinssatz blieben die [X.] -Am 13. Juli 1992 verkauften die [X.] und die [X.] "als Gesell-schafter" der [X.] ein dieser Gesellschaft rendes [X.] an die[X.] (fortan: [X.]) fr 1.850.000 DM. Die Kferin zahlte den Kaufpreis ge-mû dem [X.]. Die [X.] ver-langte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer [X.] 6./11. August 1992, nach der die [X.] zur Sicherung von [X.] [X.] gegen sie [X.] gegen [X.]serwerber "aus den nochabzuschlieûenden Kaufvertr" an die [X.] abtrat. [X.] Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in [X.] - einschlieûlich Zinsen und abzlich Kosten - an die [X.],die diese Zahlung auf einen der [X.] gewrten Kredit von 1,5 Mio. DM ver-rechnete. Die [X.] leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar andie [X.] in [X.] 157.990 DM und an die [X.] in [X.]38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Haupt-schuldnerin und der Beklagte der [X.] mit, der Kaufpreis tte in [X.] der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden ms-sen, hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldne-rin gegen eine Saldoforderung der [X.] aufgerechnet. Mit Schreiben vom2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der [X.]wegen [X.] der Kredite mit einem Anspruch in H[X.].325.625,38 DM wegen Verletzung des [X.] sowie aus [X.] auf.Die [X.] hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in [X.] 100.000 DM aus der [X.] geltend gemacht, weil die Kontokorrent-kreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und [X.] 5 -landesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der [X.] weiter die Abweisung der Klage.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurckver-weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 [X.] Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht dieerforderlichen Feststellungen zum [X.] der [X.] des Beklagten getrof-fen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen,[X.] sich die [X.] auf diejenigen Forderungen der [X.] gegen [X.] [X.], die [X.] der [X.] waren.1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, [X.] die umfassendeZweckerklrung der [X.] im rigen gemû § 3 [X.] als [X.] nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen - in [X.] getroffenen - Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahmeder [X.] [X.], [X.] die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin- gemû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 - auch dazudienen sollten, die Schuld des Beklagtr der [X.] abzulsen,- 6 -und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen [X.] zu tilgen war. Mit [X.] darauf hat das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei angenommen, [X.] sich die Hchstbetragsrgschaft des Be-klagtr 1 Mio. DM nur auf diese beiden - [X.] limitierten - Kre-dite in [X.] 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Festlegung der ver-rgten Forderrt die Ansicht der Revision, der Beklagte habe kei-nen im Kontokorrent ge[X.]en Betriebsmittelkredit an die [X.] wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verrgten Kontokorrent-kredit als "Liquidittsreserve" insoweit zurckgreifen, als dieser nicht zur [X.] der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entsprechen-den Liquidittsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Ver-wirklichung des [X.]sprojekts zu ermlichen, aus dessen [X.] Verbindlichkeit des Beklagtr der [X.] erfllt werden sollte.Danach ist die weitergehende Zweckerklrung der [X.] als r-raschende Formularklausel gemû § 3 [X.] nicht Vertragsbestandteil ge[X.], so [X.] sich die [X.] auf diejenigen Kredite gemû der [X.] vom 29. Januar/28. Februar 1992 [X.], die [X.] der Verrgungwaren (vgl. [X.], 19, 24 ff; 137, 153, 157; 143, 95, 102 f).2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 [X.], weil die weite Zweckerkl-rung der [X.] nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die [X.]auch Kredite umfaût, die nicht [X.] der Verrgung waren (vgl. [X.],19, 31 ff; 132, 6, 9; 137, 153, 155 ff; 143, 95, 96 ff).- 7 -II.Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die [X.] habe sich ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. [X.] eingermten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkrediterstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegenstlichen - Kredit, den die[X.] mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewrthabe.Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigenVertragsmodalitten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungenzu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbun-den sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsrung gewollt ([X.], [X.]. [X.] September 1999 - [X.], [X.], 2251, 2252; v. 6. April 2000- IX ZR 2/98, [X.], 1141, 1142). Eine formularmûige [X.]nhaftung frnachtrliche Vertragserweiterungen und Err Kreditlinie eines[X.] kann grundstzlich nicht wirksam vereinbart werden([X.] 132, 6, 9); das gilt auch dann, wenn diese den [X.]schstbetragnicht rsteigen ([X.], [X.]. v. 2. Juli 1998, - [X.], [X.], 1675,1676). [X.] Forderungen, die wrend einer nachtrlich vereinbarten Verln-gerungszeit des verrgten Kredits entstanden sind, haftet der [X.] grund-stzlich nicht, es sei denn, [X.] sich die Vertragspartner von [X.] einig waren ([X.] 142, 213, 219 ff; [X.][X.], 1705, 1711 und [X.], 1049, 1053).- 8 -1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Kle-rin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausfrungenrechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, [X.] sich die Vertragspartner schon bei [X.] geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeitmit [X.] auf § 10 KWG (dazu [X.] 142, 213, 220) [X.] auf ein Jahrbemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorgese-hene Tilgung aus dem [X.]sprojekt erfolgen konnte. [X.] spricht ein-deutig die [X.] in Verbindung mit der [X.]. [X.] mit [X.] darauf, [X.] die [X.] in der Krediturkunde als Sicher-heit erwt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung [X.] zum Kreditangebot der [X.] erteilt worden ist, hat dasBerufungsgericht ohne [X.] festgestellt, die [X.] habe sich aufdie Prolongation des alten [X.] erstreckt. Diese Feststellung [X.] nur mlich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte [X.] hat,[X.] die Verwirklichung des [X.]sprojekts, das zu seiner Entschuldungr der [X.] beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem [X.] wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten [X.] der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen,der verrgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprlichen Lauf-zeit am 30. Januar 1993 zurckge[X.]. [X.] der Ausdruck "stestensbei [X.]" in der [X.] nichts, weil diese wiederum auf eine kf-tige Verwirklichung des [X.]sprojekts abstellte.Die wirksame Verrgung von [X.]n aus einem verlrtenKontokorrentkredit betraf zukftige Forderungen, die nach Grund und Umfangvon vornherein abgesteckt waren, so [X.] das [X.]nrisiko eindeutig umrissenwar (vgl. [X.] 142, 213, 220).- 9 -2. [X.] vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewrte Kon-tokorrentkredit ist nach [X.] Feststellung des [X.] der ursprlichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 [X.] vornherein vorgesehenen Verlrungsmlichkeit [X.] stillschwei-gend fortgesetzt worden (vgl. dazu [X.], aaO) und sodann mit schriftlicherVereinbarung der [X.] und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993- mit geringerem Zinssatz, im rigen zu gleichbleibenden Bedingungen - biszum 30. Oktober 1994 verlrt worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit istder Kontokorrentkredit wiederum durch schlssiges Verhalten fortgesetzt [X.], wie sich aus rreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend [X.] die Klageforderung ein Soll des [X.] am 31. Juli 1996in [X.] 697.833,81 [X.] der [X.] ist es rechtlich unerheblich, ob der [X.] gemû seiner Behauptung von der Prolongation des [X.]erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die [X.] [X.] hat sich von vornherein auf eine Kreditverlrung erstreckt; [X.] solchen [X.]te der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht er-hielt, [X.] der Kredit aus dem [X.]sprojekt getilgt worden sei.- 10 -III.Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, [X.] das [X.] eine Sittenwidrigkeit der [X.] verneint hat (§ 138 Abs. 1BGB).1. Dazu hat es ausge[X.]: Es sei schon nicht ersichtlich, [X.] die [X.] - fr die [X.] erkennbar - die gegenwrtigen und kftig zu erwar-tenden Einkommens- und Vermsverltnisse des Beklagten bei [X.] weit [X.] habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbstigerZahnarzt ttig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen [X.] auf regelmûige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der [X.] nicht rgelegt, seitens der [X.] in seiner Entschlieûungs-freiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, [X.] ihn am 29. Februar 1992 mit dem [X.]sformular inseiner [X.] und [X.], die Unterzeichnung des [X.] reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderenUmsts vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, [X.] der [X.] erstmals anlûlich eines solchen Besuchs der [X.] erfahrenhabe, [X.] die [X.] seine [X.] als Sicherheit fr ihre Darlehen an [X.] verlange. Die [X.] auch den Be-langen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschulr [X.] abgelst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlsen des[X.]sprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, [X.]der Beklagte stestens mit Schreiben der [X.] vom 29. Januar 1992 er-fahren habe, [X.] die Hauptschuldnerin mit der [X.] verhandelt und diese- 11 -seine [X.] zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon [X.], [X.] der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der [X.] ge-kannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die [X.] [X.] werden k. Der Beklagte sei nicht gescftsunerfahren, wiesich aus seiner Darlehensverpflichtr der [X.] ergebe. DieHerkunft des Beklagten aus den neuen [X.] sei unerheblich, da [X.] der [X.] auch in der frren [X.] bekannt gewesen sei.[X.] habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der [X.] habe nicht ernsthaft davon ausgehen k, [X.] die [X.] ihn ausder perslichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondernlediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermftende Hauptschuld-nerin umgeschrieben sei.Diese Erwlten der [X.] Revision nicht stand(§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches [X.] hat.2. Eine [X.] ist wegen [X.] gegen die guten Sitten gemû§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der [X.] sich in einem Umfang verpflichtet,der seine gegenwrtigen und zukftig zu erwartenden Einkommens- [X.] weit rsteigt, und durch weitere, dem [X.] zu-rechenbare [X.] [X.] zustzlich so erheblich belastet wird,[X.] ein [X.] Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. [X.] ksich insbesondere daraus ergeben, [X.] der [X.] diegescftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des [X.]n aus-nutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschlieûungsfreiheit unzulssigbeeintrchtigt (u.a. [X.] 125, 206, 210; 128, 230, 232; 136, 347, 350; 137,- 12 -329, 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten [X.] Übernahme der [X.] bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig alleinvon seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten [X.].Der Beklagte hat vorgebracht ([X.], 141, 148, 176 unter [X.], 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe erkein Einkommen und Vermt; deswegen habe er 1991 und 1992keine Einkommensteuer zahlen mssen. Die [X.] habe mit ihm und [X.] vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Übernah-me der Schuld des Beklagtr der [X.] an dessen Stelle neueSchuldnerin werden. Entgegen dieser Abrtten Mitarbeiter der [X.]ihn am 29. Februar 1992 - einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem [X.] vorbereiteten [X.]sformular [X.] und [X.], die Un-terzeichnung des Schriftstcks sei eine reine Formsache, damit die GmbH [X.] k. Zuvor sei mit ihm nicht r eine [X.] ver-handelt worden.3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht [X.], [X.] der [X.]svertrag gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig [X.]) Sollte das vom Berufungsgericht nicht bercksichtigte Vorbringen [X.] zu seinen Einkommens- und Vermsverltnissen bei [X.] zutreffen, so kann dieser durch seine [X.] finanziell rfordertworden [X.] -Hatte der Beklagte bei [X.] des [X.]svertrages gemû sei-ner Behauptung kein zu versteuerndes Einkommen und Verm, so ist zuprfen, ob er bei einer Prognose bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruch-nahme aus der [X.] die bis zu 1 Mio. DM eingegangene [Haupt]Ver-bindlichkeit aus eigenen Mitteln zumindest zu einem erheblichen Teil [X.](vgl. [X.] 132, 328, 334 f; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.]/98, [X.], 410, 411 f). Die tatrichterliche Vermutung, die Ttigkeit [X.] als selbstiger Zahnarzt bei [X.] rechtfertige [X.] auf regelmûige erhebliche Einnahmen, mag im Regelfall zutreffen,[X.] aber den hier behaupteten Ausnahmefall nicht aus. [X.] anderweitigeSicherheiten der [X.] das Haftungsrisiko des Beklagten ausgeglichen oderentscheidend gesenkt haben (vgl. dazu [X.] 136, 347, 352; [X.], [X.]. v.27. Januar 2000, aaO 412), ist bisher nicht festgestellt worden.b) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts hat der Beklagte sub-stantiiert dargelegt, er habe die [X.] rnommen, weil er in seiner Ent-scheidungsfreiheit durch Mitarbeiter der [X.], deren Verhalten sich dieseentsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v.2. November 1995 - [X.], [X.], 53, 55), in unlauterer Weise [X.] worden sei. Nach seinem Vorbringen ist der Beklagte, ohne [X.] mitihm zuvor r eine [X.] verhandelt worden war, an einem Wochenendein seiner Wohnung durch zwei Mitarbeiter der [X.] mit der Erklrung, [X.] sich um eine reine Formsache, zur bernahme der [X.] veran-laût worden. Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so ist der Beklagte seitensder [X.] in anstûiger Weis[X.] worden, weil er in eine Lage ver-setzt worden ist, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwr fr undgegen eine [X.] sprechenden [X.] war (vgl. [X.], [X.]. [X.] 14 -16. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 513). [X.] ist das [X.]srisikr dem Beklagten nach dessen Behauptung verharmlostworden, weil Mitarbeiter der [X.] bei dieser Gelegenheit die [X.] alsreine Formsache bezeichnet haben (vgl. [X.] 132, 328, 330; [X.], [X.]. [X.] Februar 1994 - [X.], [X.], 680, 683; v. 30. Mrz 1995 - [X.], [X.], 900, 904). Ein solches Vorgehen konnte in dem Beklagtenden Eindruck erwecken, er habe keinen ernstlichen Nachteil durch eine [X.] zu befrchten, und ihn deswegen hindern, die rechtlichen und wirt-schaftlichen Folgen einer [X.] zu erkennen sowie das [X.] und [X.] solchen Verpflichtung eigenstig zu prfen und abzuw.c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ([X.], 148) ist das Be-rufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagten habe [X.] durch das Schreiben der [X.] vom 29. Januar 1992 von den [X.] und [X.] und damit auch von de-ren Forderung erfahren, [X.] der Beklagte eine [X.] fr dessen vorgese-hene Entschuldung zrnehmen habe. Das Berufungsgericht hat [X.], [X.] dieses Schreiben zwar auch an den Beklagten gerichtet, aber aus-schlieûlich an die Hauptschuldnerin adressiert war. [X.] hat das [X.] die Zeugin [X.], die der Beklagte auch insoweit fr die Richtigkeitseines Vorbringens benannt hat, nicht vernommen, wie die Revision zu [X.] Da die [X.] dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten ist([X.], 244 ff), wird das Berufungsgericht aufzuklren haben, welches Ein-kommen und [X.] Beklagte bei [X.] des [X.]svertragesgehabt hat und ob er durch die behauptete und unter Beweis gestellte unlaute-- 15 -re Einwirkung auf seine Entschlieûungsfreiheit zur bernahme der [X.]veranlaût worden ist. Die Beweislast hat insoweit der Beklagte (vgl. [X.], [X.].v. 15. April 1997 - [X.], [X.], 1045, 1046).IV.Die Revision rt weiterhin mit Erfolg, [X.] das Berufungsgericht eine- mit der Klageerwiderung [X.]e - wirksame Anfechtung seiner [X.]serklrung wegen arglistiger Tschung verneint hat (§§ 123, 124, 142BGB), die der Beklagte mit der behaupteten [X.] und Verharmlo-sung des [X.]srisikos begrt hat.Die tatrichterliche Feststellung, der Beklagte habe bereits durch [X.] der [X.] vom 29. Januar 1992 erfahren, [X.] seine [X.]Voraussetzung der Umschuldung sei, ist rechtsfehlerhaft, wie bereits [X.] ist (III 3 c). Nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeuginwird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, ob der Beklagte [X.] arglistige, der [X.] zuzurechnende Tschung durch deren [X.] seiner [X.]serklrung bestimmt worden ist.Sollte, wie die [X.] geltend gemacht hat ([X.]), die Anfech-tungsfrist des § 124 BGB versmt worden sein, so wird das Vorbringen [X.] auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens [X.] bei [X.] zu prfen sein (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Oktober 1996- IX ZR 4/96, [X.], 77, 78; v. 15. April 1997, aaO 1047).- 16 -V.1. Die Revision beanstandet vergeblich die Feststellung des Berufungs-gerichts, die verrgte Hauptforderung der [X.] gegen die Hauptschuldne-rin sei nicht durch deren Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff, 767 Abs. 1 Satz 1BGB), soweit diese darauf gesttzt werde, die [X.] habe eine eigene Kauf-preisforderung der Hauptschuldnerin eingezogen und mit der Kreditschuld der[X.] verrechnet.Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, [X.] der [X.] ein flli-ger Anspruch auf [X.] der Kredite gegen die Hauptschuldnerin zustehtund diese dagegen mit einer Forderung wegen der Einziehung und der Ver-rechnung des von der [X.] gezahlten Kaufpreises aufgerechnet hat. Es hatausge[X.]: Ein eigener Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die [X.] [X.] mit der Einziehung und Verbuchung des von der [X.] ge-zahlten Kaufpreises komme nicht in Betracht. Selbst wenn die [X.] dazunicht berechtigt gewesen sei, kten [X.] gegen diese nur vom [X.] Kaufpreisforderung geltend gemacht werden. Die Kaufpreisforderung habeder Hauptschuldnerin aber nicht allein, sondern nur in gesamtrischerVerbundenheit mit der [X.] zugestanden, weil beide als Gesellschafterder [X.] die [X.]e verûert tten. Die Kaufpreisforderung sei [X.] nicht - auch nicht teilweise - von der [X.] abgetreten [X.]. [X.] reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, die [X.] die [X.] tten Mitte Februar 1992 vereinbart, den [X.] mit der [X.] in [X.] 75 % zu Gunsten der Hauptschuldnerin- 17 -und in [X.] 25 % zu Gunsten der [X.] aufzuteilen und den Anteil [X.] zur Rckfrung ihres Kredits zu verwenden. Daraus [X.] entnommen werden, [X.] die Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerinunmittelbar zu 75 % zustehen sollte. Eine Abtretung des [X.] die Hauptschuldnerin ergebe sich auch nicht aus der [X.] 28. Februar 1992, die nur [X.] der Hauptschuldnerin gegen die[X.], insbesondere auf ein kftiges Auseinandersetzungsguthaben, erfas-se.a) [X.] kann entgegen der Ansicht der Revision keinenaufrechenbaren Anspruch gegen die [X.] herleiten mit der Begr, ihrhabe die Kaufpreisforderung gegen die [X.] zugestanden. Das Berufungsge-richt hat zu Recht angenommen, Verkferin der [X.]e sei die [X.]als Eigentmerin gewesen, die durch die [X.] und die [X.] ihre Gesellschafterinnen - gemû § 6 des Gesellschaftsvertrages - bei [X.] gemeinschaftlich vertreten worden sei. Das ergibtsich aus der Vorbemerkung zu Ziffer I in Verbindung mit Ziffer II § 1 des [X.] und dem Vertragszweck, das Projekt "[X.]" der Hauptschuldnerin undder - mittelbar r die [X.] beteiligten - Klrir die [X.] zu ver-wirklichen. Danach haben deren Gesellschafterinnen die [X.] gesamten Hand erworben (§ 718 BGB). Diese Gesellschaft ist nicht, wiedie Revision meint, [X.] gewesen, sondern hat - gemûdem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) - mit dem [X.] und der Kreditaufnahme bei der [X.] am Rechtsverkehr [X.]) An der gesamtrischen Bindung der Kaufpreisforderung aus [X.] vom 13. Juli rt entgegen der Ansicht der Revision das - von- 18 -der [X.] bestrittene ([X.] 18 f. unter Beweisantritt) - Vorbringen des [X.]n nichts, Mitte Februar tten die Gesellschafterinnen der [X.]beschlossen, den [X.] die [X.]e unter die Hauptschuldne-rin zu 75% und die [X.] zu 25% aufzuteilen und von dem Erlsanteil [X.] [X.] deren Kreditschulr der [X.] zu [X.] ([X.] 3, 8, 28 unter Beweisantritt). Zu Unrecht meint die Revision, [X.] habe damit eine Teilungsabrede (dazu [X.], [X.], v. 14. [X.] - II ZR 360/97, [X.], 438, 439) dargelegt. Dieser Vortrag betrifft [X.] Einvernehmen der Gesellschafterir eine Aufteilung kftigen [X.], die § 4 des Gesellschaftsvertrages entspricht, und dieZweckbestimmung des Anteils der Hauptschuldnerin. Der Beklagte hat nichtbehauptet, [X.] die Gesellschafterinnen der [X.] - erhebliche Zeit vor demersten [X.]sgescft - beschlosstten, abweichend von den §§ 8bis 11 und 15 ihres Gesellschaftsvertrages selbstige und [X.] der Gesellschafterinnen auf Gewinnanteile und Auseinandersetzungs-guthaben zu begr. [X.] sich die Sicherungsabtre-tung der Hauptschuldnerin an die [X.] vom 28. Februar 1992 ([X.] 139- Anlage) - gemû der tatrichterlichen Auslegung - auf [X.] erstrecken,die der Hauptschuldnerin aus einer Gewinnbeteiligung an der [X.] gemû§§ 4, 10 des Gesellschaftsvertrages und aus einem Auseinandersetzungsgut-haben nach §§ 11, 15 des [X.] Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, aus dem Vorbringender Parteien ksich ein Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die [X.]ergeben, den der Hauptschuldnerin bei Ausfrung des [X.] 22. Oktober 1991 zustehenden Anteil an dem erlangten Kaufpreis auf de-- 19 -ren Kreditschuld zu verrechnen, und auf ein entsprechendes Leistungsverwei-gerungsrecht ksich der beklagte [X.] gemû § 768 BGB berufen.Als Rechtsgrundlage fr einen solchen Gegenanspruch - und einen [X.] mlicherweise folgenden Schadensersatzanspruch - kommt in erster [X.] Kreditvertrag der [X.] und der Hauptschuldnerin vom 29. Januar/28. Februar 1992 in Verbindung mit deren "[X.]" vom 28. Febru-ar 1992 in Betracht. Die [X.] kann eine sich daraus ergebende Neben-pflicht, den Vertragszweck nicht zu beeintrchtigen oder zu gefrden (§ 242BGB), schuldhaft verletzt haben, wenn sie mit der Einziehung der Kaufpreisesund dessen Verrechnung auf die Kreditschuld der [X.] vereitelt hat, [X.] [X.] mit ihrem Gewinnanteil ihre [X.] [X.] tilgen konnte. Eine Pflichtverletzung linsbesondere dann nahe,wenn die Abtretungsurkunde vom 6./11. August 1992, mit der die [X.] [X.] von dem [X.] erlangt hat, gemû der - von der [X.]bestrittenen ([X.] 101, 126) - Behauptung des Beklagten bezlich der [X.] ist (u.a. [X.] 225,II 24). Sollte sich die Echtheit dieser Urkunde ergeben, so wird zu prfen sein,ob sie Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der [X.] vom 13. Juli 1992 er-faût und ob gegebenenfalls die Hauptschuldnerin sich damit einverstanden[X.] hat, [X.] mit dem der [X.] zustehenden Kaufpreis vorrangig derenKreditschulr der [X.] getilgt [X.] -Die Parteien und Vorinstanzen haben den Sachverhalt unter diesemrechtlichen Gesichtspunkt noch nicht errtert. Das kann im weiteren Beru-fungsverfahren nachgeholt werden.[X.] Ganter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 46/99

08.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 46/99 (REWIS RS 2001, 719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 719

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