Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 375

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Dezember 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 138 Abs. 1 BbOb der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durchdie Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen derVertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaf-tender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen aufseiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.[X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mlicheVerhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.] 17. Zivilsenats des [X.] 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Ein-zelrichterin der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar rt.Die Klage wird abgewiesen.Die Klrin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] die Wirksamkeit einer Mitverpflichtungder [X.] aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Am 28. Juli 1997 schloû die klagende Sparkasse mit dem ehema-ligen Lebensge[X.]en der [X.], einem Inhaber von Imbiûstuben,- 3 -einen Vertrr ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetragvon 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in72 [X.] jeweils 1.978,20 DM zurckgezahlt werden. [X.] wurde von der damals 36 Jahre alten [X.], einer gelern-ten [X.], als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der [X.] die Klrin vertragsgemû [X.] DM aufdas Gescftskonto ihres frren Lebensge[X.]en und verrechneteweitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkre-dit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotzmehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kigte sie das [X.] und forderte ihn und die Beklagte zur [X.] auf.Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei [X.] lreZeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjrigen Kin-des in den Imbiûstuben des vormaligen Lebensge[X.]en stundenweisegegen Bezahlung aushalf, lt die von ihr rnommene Verpflichtungfr einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klrinist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Ver-tragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.Das [X.] hat die Beklagte [X.] als Gesamt-schuldnerin neben ihrem frren Lebensge[X.]en zur Zahlung von105.515,09 DM zuzlich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichteteBerufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.] 4 -Die Revision der [X.] ist [X.]; sie [X.] zur Abwei-sung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat zur Begrseines stattgebendenUrteils im wesentlichen ausge[X.]:Der von der [X.] geschlossene Darlehensvertrag sei nichtwegen Sittenwidrigkeit nichtig. [X.] sei es jedem Volljrigenaufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenom-men, auch risikoreiche Gescfte abzuschlieûen und sich zu Leistun-gen zu verpflichten, die ihn finanziell [X.] von ihm nur unter ganz besonders stigen Bedingungen, notfallssogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfsfreien [X.], erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehens-vertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmerskomme anders als die einer Brgschaft oder Mithaftungsrnahme,bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, [X.] leicht als [X.] erscheine und [X.] naher Angehöriger höher sei als bei [X.] Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habezum Zeitpunkt des Vertragsschlusses r ein, wenn auch nur geringesEinkommen verft, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Ge-werbebetrieb ihres ehemaligen Lebensge[X.]en zur gemeinsamen [X.] verwendet worden sei und das im Rahmen der [X.] habe eingesetzt- 5 -werden sollen. Ihr Kind habe bei [X.] ein Alter undeinen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selb-stigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kre-ditaufnahme, ge[X.] habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkom-men der [X.] vergrûert und sich auch eine fr eine Arbeitsauf-nahme frderliche Uigkeit eingestellt, so [X.] damals mit einerSteigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere [X.], insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosungder Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter [X.], seien nicht vorgetragen.[X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand.Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit esmeint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehens-nehmerin. Vielmehr hat sie bei Wrdigung der objektiven [X.] des neuen Kredits ihres damaligen Lebensge[X.]en [X.] des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftrnommen.Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur, wer ein eigenes Œ sachliches und/oder persli-ches Interesse Œ an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichengleichberechtigter Partner r die Auszahlung sowie die [X.] Darlehensvaluta mitentscheiden darf ([X.]Z 146, 37, 41; sieheauch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 [X.], [X.] 1998,2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfllt sind,beurteilt sich ausschlieûlich nach den Verltnissen auf seiten der Mit-- 6 -darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in [X.], etwa durch eine im Darlehensvertrag gewlte Formulierung wiez.[X.]", "Mitantragsteller", "[X.]" oder der-gleichen einen bloû [X.] zu einem gleichberechtigten Mitdar-lehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des§ 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998- [X.] ZR 244/97, aaO S. 2366; [X.]/Kirchhof [X.], 5, 6). [X.] das Berufungsgericht die Beklagte ± wie die Revision zu [X.] macht ± nicht fr eine echte Kreditnehmerin halten. Da es dievorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet [X.] weitere tatschliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kannder erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl.etwa [X.]Z 124, 39, 45).Nach dem reinstimmenden Willen der [X.] der ausgereichte Kredit ausschlieûlich fr den damaligen Lebens-ge[X.]en der [X.] bestimmt, und zwar fr dessen Gewerbebetriebsowie zur Ablsung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. [X.], [X.] die Beklagte gleichwohl r die Auszahlung und [X.] Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmendurfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch [X.] hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen [X.] ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch [X.] ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensge[X.]en [X.] und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Ge-scftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verf.Da sie an den [X.] ihres frren Lebensge[X.]en nichtbeteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein ei-genes ± sachliches und/oder persliches ± Interesse an der Kre-ditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, [X.] beide auf die- 7 -Gescftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen frden Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen [X.], spricht ebenfalls nicht dafr, die Beklagte als echte Mitdarlehens-nehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die [X.] [X.] der [X.] bei Abgabe der Mithaftungserklrung.[X.] angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGrls richtig dar (§ 563 ZPO). Die [X.] die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne [X.] sich fr [X.] entlastende Umstfren lassen.1. Nach der [X.] Rechtsprechung so-wohl des [X.] als auch des [X.]. Zivilsenats des [X.] tdie Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Brgschafts- und Mithaf-tungsvertrzwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsge-bern [X.] entscheidend vom Grad des [X.] dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfig-keit des Brgen oder Mitverpflichteten ab ([X.]Z 125, 206, 211; 136,347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; [X.], Urteil vom 26. April 2001- [X.], [X.] 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. [X.] ± [X.] ZR 82/01, Urt.[X.]. [X.]). Zwar reicht selbst der Umstand,[X.] der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche [X.] dem pfren Teil seines Einkommens oder Verms tragenkann, [X.] nicht aus, um das [X.] der Sittenwidrigkeit zubegr. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderungwird aber widerleglich vermutet, [X.] die ruise Brgschaft oder Mit-haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem [X.] -rnommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstûiger [X.] ausgenutzt hat ([X.], Urteil vom 26. April 2001 ± [X.], [X.]. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - [X.] [X.], Urt.[X.]. [X.] f.).2. Die in der Literatur ûerte Kritik, diese [X.] zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persli-che Nverltnis zwischen Brgen oder [X.] und Haupt-schuldner und vernachlssige das vom [X.] an-gesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Brgenoder [X.] sowie die [X.] der [X.],insbesondere eine unzulssige Willensbeeinflussung ([X.]/[X.][X.] 2001, 1100, 1103; vgl. auch [X.], 1039 f.), ist nicht [X.]. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbunden-heit wird den Vorgaben des [X.]s (vgl.[X.] 89, 214, 231 f.; [X.] [X.] 1994, 1837, 1839) Rechnung ge-tragen, r der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenenBrgen oder [X.] mit Hilfe der Generalklauseln des Brgerli-chen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewlich bela-stender Willenserklrungen zu sctzen. Je strker dabei das [X.] ist, je gravierender die Belastungen und je en-ger die perslichen Beziehungen zwischen Brgen oder [X.]sind, desto wahrscheinlicher ist es, [X.] es an einer chtern abwn-den, selbstbestimmten Entschlieûung des Brgen oder [X.]fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus [X.] 1999,833, 835 f.; Zllner [X.] 2000, 1, 5, 9 f.; [X.]/[X.] aaO S. 1103)vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung unddie Nziehung zwischen [X.] und Hauptschuldner seienfr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indiffe-rent (vgl. [X.], 677; [X.]/Kirchhof aaO; s. auch Kulke- 9 -ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gliger inden Fllen einer krassen finanziellen berforderung die [X.] Beweislast fr eine im wesentlichen freie Willensentscheidung [X.] aufzrden. Bei dieser differenzierenden Beurtei-lung bleiben die [X.] keineswegs [X.] acht,sondern spielen bei der Widerlegung der tatschlichen Vermutung ei-ner unzulssigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle(st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 146, 37, 45).3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte [X.] voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festge-legte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des [X.] zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damalsausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises [X.] monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man [X.] noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhalts-pflicht der Beklagtr ihrem Kind [X.] acht [X.], lediglich49,70 DM monatlich pfr. Das von der [X.] durch stunden-weise Mitarbeit in den Imbiûstuben ihres damaligen Lebensge[X.]enerzielte Einkommen fllt nach dem eigenen Vortrag der Klrin [X.]. Eigenes pfres Verm, das sie zur [X.] einsetzen k, war nicht vorhanden. An der krassen [X.] berforderung der [X.] bei [X.]kann danach kein Zweifel bestehen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maû-gebenden Sicht eines serisen und verftigen Kreditgebers innerhalbder 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzungsiehe [X.]Z 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - [X.] ZR184/93, [X.] 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der [X.] -nanziellen Leistungsunfigkeit der [X.] zu rechnen. Zwar hatteihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklrung bereits ein Alter erreicht,das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zu-kunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersproche-nen Vortrr einen lren Zeitraum arbeitslos war, muûte aberdie Mlichkeit einer alsbaldigen Auss von ihr erlernten Be-rufes einer [X.] unwahrscheinlich erscheinen. [X.], [X.] die-se Betrachtungsweise nicht der steren realen Entwicklung ihrer [X.] entspricht, bestehen auch unter [X.] Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der [X.] mitihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie ineiner lichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei [X.] ([X.], Urteile vom 23. Januar 1997 ± [X.]/96,[X.] 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 ± [X.], [X.] 2000,410, 412). Die persliche enge Beziehung zwischen der [X.]und ihrem damaligen Lebensge[X.]en sowie die die krasse finanzielleberforderung begrUmstwaren der Klrin aus [X.] entweder bekannt oder sie hat sich [X.] verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des[X.] ([X.]Z 146, 37, 45) lag es daher bei ihr [X.] notfalls zu beweisen, [X.] die Beklagte sich bei Abgabe der [X.] von einer realistischen Einsctzung des wirtschaft-lichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten [X.]. [X.] ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit [X.] Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis fr eineAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht [X.] 11 -Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] istfr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundstzlich der Zeitpunkt [X.] maûgebend ([X.]Z 72, 308, 314; 100, 353, 359;120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der [X.] indes bereits im [X.] des Jahres 1997, also vor [X.] Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht mg-lich, das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berck-sichtigen.IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-weisen.[X.] Siol [X.] [X.]

Meta

XI ZR 56/01

04.12.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01 (REWIS RS 2001, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 375

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.