Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Dezember 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 138 Abs. 1 BbOb der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durchdie Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen derVertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaf-tender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen aufseiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.[X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mlicheVerhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.] 17. Zivilsenats des [X.] 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Ein-zelrichterin der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar rt.Die Klage wird abgewiesen.Die Klrin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] die Wirksamkeit einer Mitverpflichtungder [X.] aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Am 28. Juli 1997 schloû die klagende Sparkasse mit dem ehema-ligen Lebensge[X.]en der [X.], einem Inhaber von Imbiûstuben,- 3 -einen Vertrr ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetragvon 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in72 [X.] jeweils 1.978,20 DM zurckgezahlt werden. [X.] wurde von der damals 36 Jahre alten [X.], einer gelern-ten [X.], als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der [X.] die Klrin vertragsgemû [X.] DM aufdas Gescftskonto ihres frren Lebensge[X.]en und verrechneteweitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkre-dit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotzmehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kigte sie das [X.] und forderte ihn und die Beklagte zur [X.] auf.Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei [X.] lreZeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjrigen Kin-des in den Imbiûstuben des vormaligen Lebensge[X.]en stundenweisegegen Bezahlung aushalf, lt die von ihr rnommene Verpflichtungfr einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klrinist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Ver-tragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.Das [X.] hat die Beklagte [X.] als Gesamt-schuldnerin neben ihrem frren Lebensge[X.]en zur Zahlung von105.515,09 DM zuzlich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichteteBerufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.] 4 -Die Revision der [X.] ist [X.]; sie [X.] zur Abwei-sung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat zur Begrseines stattgebendenUrteils im wesentlichen ausge[X.]:Der von der [X.] geschlossene Darlehensvertrag sei nichtwegen Sittenwidrigkeit nichtig. [X.] sei es jedem Volljrigenaufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenom-men, auch risikoreiche Gescfte abzuschlieûen und sich zu Leistun-gen zu verpflichten, die ihn finanziell [X.] von ihm nur unter ganz besonders stigen Bedingungen, notfallssogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfsfreien [X.], erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehens-vertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmerskomme anders als die einer Brgschaft oder Mithaftungsrnahme,bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, [X.] leicht als [X.] erscheine und [X.] naher Angehöriger höher sei als bei [X.] Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habezum Zeitpunkt des Vertragsschlusses r ein, wenn auch nur geringesEinkommen verft, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Ge-werbebetrieb ihres ehemaligen Lebensge[X.]en zur gemeinsamen [X.] verwendet worden sei und das im Rahmen der [X.] habe eingesetzt- 5 -werden sollen. Ihr Kind habe bei [X.] ein Alter undeinen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selb-stigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kre-ditaufnahme, ge[X.] habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkom-men der [X.] vergrûert und sich auch eine fr eine Arbeitsauf-nahme frderliche Uigkeit eingestellt, so [X.] damals mit einerSteigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere [X.], insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosungder Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter [X.], seien nicht vorgetragen.[X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand.Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit esmeint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehens-nehmerin. Vielmehr hat sie bei Wrdigung der objektiven [X.] des neuen Kredits ihres damaligen Lebensge[X.]en [X.] des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftrnommen.Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur, wer ein eigenes Œ sachliches und/oder persli-ches Interesse Œ an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichengleichberechtigter Partner r die Auszahlung sowie die [X.] Darlehensvaluta mitentscheiden darf ([X.]Z 146, 37, 41; sieheauch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 [X.], [X.] 1998,2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfllt sind,beurteilt sich ausschlieûlich nach den Verltnissen auf seiten der Mit-- 6 -darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in [X.], etwa durch eine im Darlehensvertrag gewlte Formulierung wiez.[X.]", "Mitantragsteller", "[X.]" oder der-gleichen einen bloû [X.] zu einem gleichberechtigten Mitdar-lehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des§ 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998- [X.] ZR 244/97, aaO S. 2366; [X.]/Kirchhof [X.], 5, 6). [X.] das Berufungsgericht die Beklagte ± wie die Revision zu [X.] macht ± nicht fr eine echte Kreditnehmerin halten. Da es dievorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet [X.] weitere tatschliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kannder erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl.etwa [X.]Z 124, 39, 45).Nach dem reinstimmenden Willen der [X.] der ausgereichte Kredit ausschlieûlich fr den damaligen Lebens-ge[X.]en der [X.] bestimmt, und zwar fr dessen Gewerbebetriebsowie zur Ablsung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. [X.], [X.] die Beklagte gleichwohl r die Auszahlung und [X.] Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmendurfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch [X.] hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen [X.] ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch [X.] ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensge[X.]en [X.] und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Ge-scftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verf.Da sie an den [X.] ihres frren Lebensge[X.]en nichtbeteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein ei-genes ± sachliches und/oder persliches ± Interesse an der Kre-ditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, [X.] beide auf die- 7 -Gescftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen frden Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen [X.], spricht ebenfalls nicht dafr, die Beklagte als echte Mitdarlehens-nehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die [X.] [X.] der [X.] bei Abgabe der Mithaftungserklrung.[X.] angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGrls richtig dar (§ 563 ZPO). Die [X.] die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne [X.] sich fr [X.] entlastende Umstfren lassen.1. Nach der [X.] Rechtsprechung so-wohl des [X.] als auch des [X.]. Zivilsenats des [X.] tdie Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Brgschafts- und Mithaf-tungsvertrzwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsge-bern [X.] entscheidend vom Grad des [X.] dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfig-keit des Brgen oder Mitverpflichteten ab ([X.]Z 125, 206, 211; 136,347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; [X.], Urteil vom 26. April 2001- [X.], [X.] 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. [X.] ± [X.] ZR 82/01, Urt.[X.]. [X.]). Zwar reicht selbst der Umstand,[X.] der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche [X.] dem pfren Teil seines Einkommens oder Verms tragenkann, [X.] nicht aus, um das [X.] der Sittenwidrigkeit zubegr. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderungwird aber widerleglich vermutet, [X.] die ruise Brgschaft oder Mit-haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem [X.] -rnommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstûiger [X.] ausgenutzt hat ([X.], Urteil vom 26. April 2001 ± [X.], [X.]. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - [X.] [X.], Urt.[X.]. [X.] f.).2. Die in der Literatur ûerte Kritik, diese [X.] zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persli-che Nverltnis zwischen Brgen oder [X.] und Haupt-schuldner und vernachlssige das vom [X.] an-gesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Brgenoder [X.] sowie die [X.] der [X.],insbesondere eine unzulssige Willensbeeinflussung ([X.]/[X.][X.] 2001, 1100, 1103; vgl. auch [X.], 1039 f.), ist nicht [X.]. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbunden-heit wird den Vorgaben des [X.]s (vgl.[X.] 89, 214, 231 f.; [X.] [X.] 1994, 1837, 1839) Rechnung ge-tragen, r der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenenBrgen oder [X.] mit Hilfe der Generalklauseln des Brgerli-chen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewlich bela-stender Willenserklrungen zu sctzen. Je strker dabei das [X.] ist, je gravierender die Belastungen und je en-ger die perslichen Beziehungen zwischen Brgen oder [X.]sind, desto wahrscheinlicher ist es, [X.] es an einer chtern abwn-den, selbstbestimmten Entschlieûung des Brgen oder [X.]fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus [X.] 1999,833, 835 f.; Zllner [X.] 2000, 1, 5, 9 f.; [X.]/[X.] aaO S. 1103)vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung unddie Nziehung zwischen [X.] und Hauptschuldner seienfr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indiffe-rent (vgl. [X.], 677; [X.]/Kirchhof aaO; s. auch Kulke- 9 -ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gliger inden Fllen einer krassen finanziellen berforderung die [X.] Beweislast fr eine im wesentlichen freie Willensentscheidung [X.] aufzrden. Bei dieser differenzierenden Beurtei-lung bleiben die [X.] keineswegs [X.] acht,sondern spielen bei der Widerlegung der tatschlichen Vermutung ei-ner unzulssigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle(st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 146, 37, 45).3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte [X.] voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festge-legte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des [X.] zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damalsausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises [X.] monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man [X.] noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhalts-pflicht der Beklagtr ihrem Kind [X.] acht [X.], lediglich49,70 DM monatlich pfr. Das von der [X.] durch stunden-weise Mitarbeit in den Imbiûstuben ihres damaligen Lebensge[X.]enerzielte Einkommen fllt nach dem eigenen Vortrag der Klrin [X.]. Eigenes pfres Verm, das sie zur [X.] einsetzen k, war nicht vorhanden. An der krassen [X.] berforderung der [X.] bei [X.]kann danach kein Zweifel bestehen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maû-gebenden Sicht eines serisen und verftigen Kreditgebers innerhalbder 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzungsiehe [X.]Z 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - [X.] ZR184/93, [X.] 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der [X.] -nanziellen Leistungsunfigkeit der [X.] zu rechnen. Zwar hatteihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklrung bereits ein Alter erreicht,das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zu-kunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersproche-nen Vortrr einen lren Zeitraum arbeitslos war, muûte aberdie Mlichkeit einer alsbaldigen Auss von ihr erlernten Be-rufes einer [X.] unwahrscheinlich erscheinen. [X.], [X.] die-se Betrachtungsweise nicht der steren realen Entwicklung ihrer [X.] entspricht, bestehen auch unter [X.] Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der [X.] mitihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie ineiner lichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei [X.] ([X.], Urteile vom 23. Januar 1997 ± [X.]/96,[X.] 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 ± [X.], [X.] 2000,410, 412). Die persliche enge Beziehung zwischen der [X.]und ihrem damaligen Lebensge[X.]en sowie die die krasse finanzielleberforderung begrUmstwaren der Klrin aus [X.] entweder bekannt oder sie hat sich [X.] verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des[X.] ([X.]Z 146, 37, 45) lag es daher bei ihr [X.] notfalls zu beweisen, [X.] die Beklagte sich bei Abgabe der [X.] von einer realistischen Einsctzung des wirtschaft-lichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten [X.]. [X.] ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit [X.] Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis fr eineAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht [X.] 11 -Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] istfr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundstzlich der Zeitpunkt [X.] maûgebend ([X.]Z 72, 308, 314; 100, 353, 359;120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der [X.] indes bereits im [X.] des Jahres 1997, also vor [X.] Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht mg-lich, das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berck-sichtigen.IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-weisen.[X.] Siol [X.] [X.]
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01 (REWIS RS 2001, 375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 375
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.