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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; [X.])Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft [X.] für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter [X.])Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der [X.] auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich [X.] durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuld-ners erhöht hat.c)Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich [X.] auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die- 2 -im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind,wenn dadurch der vereinbarte Haftungschstbetrrschritten wird.[X.], [X.]eil vom 18. Juli 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 5. Juli 2000 im Kosten-punkt und im Zinsausspruch insgesamt sowie insoweit aufgeho-ben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 176.798,66 [X.] worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch Formularerklrung vom 19. Juni rnahm die [X.] dem klagenden Kreditinstitut die selbstschuldnerische [X.] zur Sicherung aller bestehenden und kftigen [X.] der [X.]aus der [X.]sverbindung mit [X.], dem damaligen [X.]sfh-rer der Beklagten, sowie mit dessen Ehe[X.]au [X.] -[X.] , die zu jenemZeitpunkt Alleingesellschafterin der Beklagten war. Die Haftung der Beklagtenwurde [X.] Forderungen gegen den [X.]s[X.]er auf 130.000 DM, [X.] 4 -rungen gegen die Alleingesellschafterin auf 215.000 DM begrenzt. Ziffer 2 [X.] [X.] folgende Bestimmung:Die [X.] zusätzlich Zinsen, Provisionen und Ko-sten, die aus den verrgten [X.]n oder durch deren Gel-tendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch deroben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann,wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch [X.] Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch deroben genannte [X.] wird.Bei [X.] unterhielt die Alleingesellschafterin bei der [X.] Girokonten, die am 19./30. Juni 1991 Sollsalden von [X.] aufwiesen. Im Zusammenhang mit der [X.]srnahmevereinbarte der damalige Vorstand der [X.] mit dem [X.]s[X.]er [X.], [X.] die Konten bis zum Betrag von insgesamt 215.000 DM rzo-gen werrften, sie aber zum 31. Dezember 1991 auszugleichen seien. [X.] Tag betrug der [X.] jedoch 261.484,59 DM. Die [X.] nahmdies hin und [X.] in der Folgezeit einzelne weitere Belastungen zu. Im [X.] wurde vereinbart, [X.] die Kreditnehmerin monatliche Teilzahlungen [X.] DM zu leisten habe. Diese Verpflichtung wurde nicht erfllt. Mit [X.] vom 23. Februar 2000 hat die [X.] wrend des [X.] die Kreditvereinbarung, sofern sie noch fortwirken sollte, gekndigt.Die [X.] hat die Beklagte aus den [X.]en auf Zahlung dervereinbarten [X.] 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 ([X.] gegen [X.]) bzw. 1. Januar 1992 (Forderungen gegen U. -[X.] )in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die [X.]svertrseien wegen [X.] gegen §§ 30, 43 a GmbHG unwirksam, sich auf einenMiûbrauch der Vertretungsbefugnis berufen und die Hr Forderung aus- 5 -tatschlichen und rechtlichen [X.]. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung in der Hauptsacheauf 321.239,24 DM herabgesetzt sowie den Zinsanspruch aus der [X.]in [X.] 130.000 DM insgesamt und aus der [X.] eines Teilbetrages von 189.315,80 DM ab 1. Mrz 2000 dem [X.] nach [X.] gerechtfertigt erklrt. Der Senat hat die Revision im Umfang des176.798,66 DM rsteigenden Hauptsachebetrages sowie des [X.] angenommen.[X.]:Die Revision [X.]t insoweit zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] vom 18. April r die Annahmeder Revision ist die Verurteilung der Beklagten aus der [X.] der [X.] gegen [X.] [X.] im Umfang des eingeklagten [X.] von 130.000 DM rechtskrftig. Die Annahme betrifft in der [X.] den 46.798,66 DM rsteigenden Teil des Anspruchs aus der [X.], die Forderungen gegen die Alleingesellschafterin sichert, und beruhtdarauf, [X.] das Berufungsgericht in die Haftung auch die vertraglichen [X.] der [X.] gegen die Hauptschuldnerin einbezogen hat, die bis zum31. Dezember r den Betrag von 215.000 DM hinaus sowie [X.] 6 -ûend ab 1. Januar 1992 auf den Konten Nr. 05, 13 und 08 entstanden sind.Das Berufungsurteil hat dies wie folgt [X.]: Die formularmûigeErweiterung der Haftung der Beklagten auf alle bestehenden und kftigen[X.] gegen die Hauptschuldnerin sei nicht nach § 9 Abs. 1 [X.] un-wirksam. [X.] sich die [X.] [X.] alle Privatverbindlichkeiten ihresAlleingesellschafters, dann ksie sich ohne weiteres r die bei Erteilungder [X.] bestehenden Verbindlichkeiten des [X.] in [X.] setzen und die Entscheidung, ob weitere Verbindlichkeiten eingegangenwerden, beeinflussen. Die [X.] werde in einem solchen Falle durch dieweite Zweckerklrung nicht unbillig benachteiligt.Diese Auffassung lt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.Die Beklagte haftet nur [X.] die Forderungen gegen die Hauptschuldnerin, dieden [X.] zur Übernahme der [X.] bildeten. Das sind lediglich die vordem 1. Januar 1992 durch Kreditgewrung auf den Konten 05, 08 und 13 ent-standenen [X.] bis zu einem Betrag von 215.000 DM.1. Der [X.] kann formularmûig grundstzlich nicht wirksam verpflich-tet werden, die Haftung umfassend [X.] alle gegenwrtigen und zukftigenForderungen aus der [X.]sverbindung des [X.] mit dem Haupt-schuldner zrnehmen, weil eine solche Vereinbarung ihn entgegen [X.] von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1[X.]; nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Wer indes aufgrund seiner Stellung [X.] oder [X.]s[X.]er der Hauptschuldnerin den Um-fang der Kreditaufnahme bestimmen kann, wird durch eine solche [X.] 7 -stimmung in seinen schutzwrdigen Belangen nicht unbillig beeintrchtigt([X.]Z 142, 213, 216; 143, 95, 101 - jeweils m.w.N.). Diese [X.] zum Schutz des [X.]n vor einer von ihm nicht steuerbaren Entwicklungdes Umfangs seiner Haftung sowie im Interesse der Rechtsklarheit eng zu [X.]. Sie greift daher nur dort ein, wo der [X.] aufgrund der ihm in [X.] zum Hauptschuldner zustehenden Befugnisse hinreichenddavor gesctzt ist, [X.] die [X.] Forderungen deckt, die ohne oder ge-gen seinen Willen [X.] wurden. Aus diesen Grist eine formular-mûige weite Zweckerklrung [X.] auch dann unwirksam, wenn [X.] ([X.], [X.]. v. 24. September 1998 - [X.], [X.], 2186)oder eine juristische Person ([X.], [X.]. v. 29. Mrz 2001 - [X.]/00,[X.] 2001, 1517) die [X.] erteilt; denn auch [X.] diese hat die dadurchbewirkte umfassende Haftung ein nicht [X.] Risiko zur Folge, so-fern sie nicht in der Lage sind, die Entsch[X.]ung des [X.] nachihrem Willen und Interesse zu steuern.2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfllt die Schutzbe-rftigkeit der beklagten [X.] nicht deshalb, weil ihre Alleingesell-schafterin die Kredite bei der [X.] aufgenommen hat.a) Die GmbH und der alleinige [X.]er sind trotz [X.] in einer Hand als selbstige Rechtssubjekte streng von-einander zu trennen (vgl. [X.]Z 20, 5, 12; 21, 378, 384; 56, 97, 103). [X.] der Alleingesellschafter die Rechtshandlungen der [X.] in allerRegel nach seinem Belieben ausrichten. Umgekehrt trifft dies jedoch nicht inder gleichen Weise zu. Die [X.] hat keine rechtliche Handhabe, daraufeinzuwirken, welche Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter [X.] des- 8 -[X.]sbetriebs der GmbH - sei es privat oder in einem anderen Gewerbe -[X.]. [X.] die [X.] infolge der "Personenidentitt" sofort [X.] dem [X.] erlt, besagt nichts, weil es nicht in erster Linie auf diesesWissen, sondern auf die rechtliche Mlichkeit, das [X.] zu verhindernoder sich vor daraus drohenden Nachteilen zu sctzen, ankommt. [X.] standen der Beklagten im [X.] zu ihrer dama-ligen Alleingesellschafterin nicht zur [X.]. Der Alleingesellschafter kannin der [X.] deren [X.] [X.]ei verf([X.]Z 95, 330,340). Ersatzansprche der GmbH kommen lediglich in Betracht, soweit es umdie Erhaltung des Stammkapitals und die Gewrleistung des [X.] geht (vgl. [X.]Z 122, 123, 130; 149, 10, 16).b) Die Interessenlage der rgenden [X.] ist mit der eines [X.], welcher eine Globalverpflichtrnommen hat, ebenfallsnicht vergleichbar. Jener wird im allgemeinen zu Lasten der [X.] nursolche Forderungen begr, die den [X.]szweck [X.]dern und [X.] seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. [X.], die der Alleingesellschafter perslich eingeht, werfigin keinerlei Zusammenhang mit dem [X.]sbetrieb der rgenden Gesell-schaft stehen. Sie bilden dann aus Sicht der [X.] lediglich eine Bela-stung, die das Betriebsergebnis negativ zu beeinflussen droht und sich auf den[X.]serfolnstig auswirken [X.]) Zudem lassen die Erws Berufungsgerichts auûer Betracht,[X.] im Falle einer Verûerung der [X.]santeile - die auch im [X.] ist - die [X.] vorhandene "Kenntnis" der [X.] verlorengeht,wenn der Erwerber nicht vollstir das [X.] der perslichen Ge-- 9 -scftsverbindung des bisherigen Alleingesellschafters zum Gliger infor-miert wird. Auch in dieser Hinsicht [X.] somit die Globalklausel [X.] die [X.] ein Risiko, das derjenige, der die [X.]santeile einer [X.] und sich ansch[X.]end umfassend verrgt, im allgemeinen nicht ein-geht.3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend als [X.]kredit die aufden Girokonten 05, 08 und 13 bis zum 31. Dezember 1991 [X.]en [X.] bestimmt. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Gesamtsumme [X.] DM; denn auf diesen Betrag war die Kreditgewrung vertraglich [X.], als die Beklagte die [X.] erteilte. Die [X.] hinaus von der[X.] gewrte Überziehung ist deshalb von der [X.] nicht gedeckt.Der [X.]kredit war zudem bis Ende des Jahres 1991 be[X.]istet. Fr die [X.], die nach diesem Zeitpunkt dadurch entstanden sind, [X.] das [X.] wurde, hat die beklagte Brgin nicht einzu-stehen (vgl. [X.]Z 142, 213, 219). Das Berufungsgericht hat daher die auf [X.] [X.]en Zinsansprche sowie die Forderungen aus der Zulas-sung weiterer Überweisungen und Lastschriften - insgesamt 97.955,99 DM - zuUnrecht der Haftung aus der [X.] unterworfen.[X.] Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch, der die[X.] in [X.] 130.000 DM [X.] Forderungen gegen den [X.]sfh-rer [X.] betrifft, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Die [X.] sehe ausdrcklich - durch Fettdruck hervorgehoben - vor, [X.] die Brg-- 10 -schaft Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann umfasse, wenn dadurch die[X.]ssummrschritten werde. Diese Klausel verstoûe weder gegen§ 3 noch gegen § 9 [X.]; denn sie sei mit der gesetzlichen Regelung verein-bar.Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg.1. Die Beklagte hat sich "bis zum Betrag von 130.000 DM" verrgt. [X.] Verpflichtung ist dadurch als [X.]srgschaft [X.]. Die Parteien haben die [X.] gekennzeichnet, [X.] der der Brûerstenfalls haften will (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Februar 1989- IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484, 1485; v. 13. Juni 1996 - [X.], 1391, 1392). Die Haftung erstreckt sich zwar auf die gesamteHauptschuld, wird jedoch durch den angegebenen Betrag nach oben abschlie-ûend [X.] Gleichwohl hat die Rechtsprechung des [X.] [X.], die die Haftung in einem Maûe erweitern, wie dies Ziffer 2 des[X.]svertrages vom 19. Juni 1991 vorsieht, bisher nicht nach §§ 3, 9[X.] beanstandet ([X.]Z 77, 256, 258; [X.], [X.]. v. 26. Oktober 1977 - [X.] 197/75, [X.], 10, 11; Beschl. v. 6. Dezember 1983 - [X.]/82,[X.] 1984, 198, 199; vgl. auch [X.]. v. 17. Mrz 1994 - [X.], [X.] 1994,1064, 1068), im wesentlichen mit der Begr, [X.] jeder, der reinem Kreditinstitut eine [X.] eingehe, mit einer solchen Klausel, die den[X.]sumfang im Einklang mit dem Gesetz festlege, rechnen [X.] -Diese Auffassung ist indes in den letzten Jahren sowohl im Schrifttum([X.]/[X.], 4. Aufl. § 23 [X.] Rn. 216; [X.]/[X.],[X.]. Rn. 107 ff; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb.Rn. 72 vor §§ 765 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. [X.]. §§ 9-11Rn. 260 b; [X.] NJW 1996, 1381, 1386; [X.] NJW 1996, 887, 890) alsauch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ([X.] 1991, 232; [X.] [X.] 1995, 1872, 1874; [X.] 1996,358; [X.] ZIP 1996, 1508, 1510) zunehmend auf Kritik gestoûen. [X.] vorformulierte Bestimmung dieses Inhalts sei im Hinblick auf die durch [X.] erfolgte [X.]. Teilweise wird [X.] auch als unangemessene Benachteiligung des [X.]n i.S.d. § 9 [X.]beanstandet.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der berraschungscharakter einersolchen Bestimmung durch deren Stellung und Gestaltung im Formular [X.] aufgehoben werden kann; denn der Senat sch[X.]t sich der von [X.] (aaO) und [X.] (aaO) vertretenen Auffassungan, [X.] die [X.] gemû § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2[X.] unwirksam ist, soweit sie einen Anspruch des [X.] r den [X.] hinaus begrsoll.a) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 [X.]. [X.] des [X.]n besteht in der bernahme der Haftung [X.] die [X.], die den [X.] zum Abschluû des [X.]svertrages gebildet haben,bis zu dem [X.] von 130.000 DM. Die Abrede, [X.] der Haftungsum-fang unter den in der Klausel bezeichneten Voraussetzungen, den [X.] kann, stellt eine die Hauptverpflichtung erweiternde- 12 -Nebenabrede dar, die demzufolge der Inhaltskontrolle zlich ist (vgl.[X.]Z 130, 19, 32; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 8 Rn. 10).b) Die besondere Form der [X.]srgschaft dient dem Zweck,das Haftungsrisiko des [X.]n summenmûiltig festzulegen. Eine sol-che Risikoeinschrkung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sichdie Verpflichtung des [X.]n auf mehrere Gligerforderungen bezieht unddiese den vereinbarten Hchstbetrrsteigen. Gesichert sind dann alle[X.], jedoch im Gesamtergebnis nur bis zu dem vertraglich festgelegten[X.], ig davon, in welchem Umfang dem Gliger [X.] gegen den Hauptschuldner zustehen. Der in dieser Begrenzung [X.] vertragswesentliche Schutz des [X.]n wird durch eine Erweiterungsklau-sel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular [X.], weitgehendbeseitigt. Danach kann der Gliger, sofern ihm gegen den [X.] in [X.] zustehen, die daraus [X.] sowie smtliche Kosten der Rechtsverfolgung zustzlichgeltend machen. Da sich diese Befugnis zudem auf alle verrgten [X.]erstreckt, kann eine den [X.] weit - sogar um ein Vielfaches - r-steigende [X.]nhaftung eintreten. Schon der in diesem Rechtsstreit zustz-lich eingeklagte Zinsanspruch macht immerhin mehr als 80 % des [X.] aus. [X.] hinaus soll nach dieser Bestimmung sogar hinsichtlich [X.] die Begrenzung auf den vereinbarten [X.] entfallen,soweit die Forderung dadurch entstanden ist, [X.] Zinsen, Provisionen und Ko-sten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld gewordensind. Dies hat weiter zur Folge, [X.] der [X.] nicht mehr feststellen kann, aufwelchen Betrag sich seine Verpflichtung belft, bevor er nicht die Entwicklungder Verbindlichkeit des [X.] in allen Einzelheitrprft hat.- 13 -Damit [X.] die Klausel [X.] den [X.]n in mehrfacher Hinsicht ein nichtkalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer [X.]srg-schaft gerade ausgeschaltet sein soll.c) Seit der letzten zu dieser Frage bisher erchstrichterli-chen Entscheidung hat sich die Rechtsprechung zur Beurteilung formularmûi-ger weiter [X.] in [X.]en - beginnend mit den [X.]eilen [X.] Juni 1994 ([X.]Z 126, 174) und vom 18. Mai 1995 ([X.]Z 130, 19) - grund-lrt. Die heutige stige Rechtsprechung, wonach solche Klau-seln in der Regel unwirksam sind und im Wege erzender Vertragsausle-gung auf die Haftung [X.] den "[X.]kredit" begrenzt werden, beruht entschei-dend darauf, [X.] derartige Bestimmungen den [X.]n einem Risiko ausset-zen, das mit dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie [X.] nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch [X.]Z 137, 153; 143, 95).Von der hier zu beurteilenden [X.] gehen vergleichba-re Wirkungen aus, die nach [X.] und Glauben unzumutbar sind. Diese [X.] den [X.] bereits vor einigen Jahren ver-anlaût, ein neues Formular zu entwickeln, das eine solche Klausel nicht mehr[X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.] Aufl. [X.]ang zu § 91).d) Ziffer 2 des [X.]svertrages ist damit unwirksam, soweit dieseBestimmung einen den [X.] vertraglichen Anspruchdes [X.] [X.]. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das [X.] sehe in § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausdehnung der [X.]nhaftungvor, wenn sich die Gligerforderung durch Verschulden oder Verzug des[X.] er. Die in § 765 BGB normierte [X.] bezieht sich- 14 -auf die Haftung [X.] Verbindlichkeiten ohne summenmûige Begrenzung. [X.] § 767 BGB, welcher Stand der Hauptverbindlichkeit [X.] die [X.]nhaf-tung maûgebend ist. Die Vereinbarung einer [X.]srgschaft schrktdemr den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang des[X.]n ein. Die Aufnahme eines [X.]es in die [X.]surkunde istgrundstzlich so zu verstehen, [X.] sie das Risiko der Verpflichtung in [X.] verringert - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB -, [X.] der[X.] unter keinen Umst[X.] die [X.] des [X.] gegen denHauptschuldner r den vereinbarten [X.] hinaus einzustehen hat.Weitere [X.] des [X.] gegen den [X.]n entstehen dann alleindadurch, [X.] der [X.] selbst in Verzug gert oder sonstige Pflichten aus dem[X.]svertrag verletzt. Das Kreditinstitut kann die eigenen Belange [X.] rechtzeitig wahren, [X.] es das Zins- und Kostenrisiko bei Festlegungdes [X.]es mit bercksichtigt (vgl. [X.], aaO Ziffer 2).I[X.] Berufungsurteil ist daher in dem genannten Umfang aufzuheben.Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht mlich.1. Die Hr Hauptschuld von Frau U. -[X.] , die von der [X.] der Beklagten gedeckt ist, [X.] unter Beachtung der [X.] neu bestimmt werden. Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] die Kle-rin die von der Hauptschuldnerin geleisteten Zahlungen vorrangig auf die [X.] [X.] nicht gesicherten Forderungsteile verrechnen durfte. Die inso-- 15 -weit im [X.]svertrag enthaltene Regelung ist rechtlich nicht zu bean-standen (vgl. [X.]Z 77, 256, 258).Die Beklagte konnte mit der Erfllung dieses [X.]sanspruchs nurin Verzug geraten, soweit die Hauptforderung zuvor fllig gestellt war; das folgtaus der [X.] der [X.] (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 768 BGB). Erst abFlligkeit des Anspruchs stehen dem Gliger gegebenenfalls Rechtsig-keitszinsen (§ 291 BGB) zu ([X.]Z 55, 198).- 16 -2. Auf den die [X.] [X.] Forderungen gegen den [X.]s[X.]er[X.] betreffenden [X.]eilsbetrag von 130.000 DM schuldet die Beklagte [X.] Eintritt des Verzugs mit der Erfllung der [X.]sverpflichtung. [X.] fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.[X.]Kirchhof [X.]
Meta
18.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 294/00 (REWIS RS 2002, 2230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2230
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