Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 294/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2230

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; [X.])Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft [X.] für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter [X.])Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der [X.] auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich [X.] durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuld-ners erhöht hat.c)Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich [X.] auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die- 2 -im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind,wenn dadurch der vereinbarte Haftungschstbetrrschritten wird.[X.], [X.]eil vom 18. Juli 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 5. Juli 2000 im Kosten-punkt und im Zinsausspruch insgesamt sowie insoweit aufgeho-ben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 176.798,66 [X.] worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch Formularerklrung vom 19. Juni rnahm die [X.] dem klagenden Kreditinstitut die selbstschuldnerische [X.] zur Sicherung aller bestehenden und kftigen [X.] der [X.]aus der [X.]sverbindung mit [X.], dem damaligen [X.]sfh-rer der Beklagten, sowie mit dessen Ehe[X.]au [X.] -[X.] , die zu jenemZeitpunkt Alleingesellschafterin der Beklagten war. Die Haftung der Beklagtenwurde [X.] Forderungen gegen den [X.]s[X.]er auf 130.000 DM, [X.] 4 -rungen gegen die Alleingesellschafterin auf 215.000 DM begrenzt. Ziffer 2 [X.] [X.] folgende Bestimmung:Die [X.] zusätzlich Zinsen, Provisionen und Ko-sten, die aus den verrgten [X.]n oder durch deren Gel-tendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch deroben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann,wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch [X.] Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch deroben genannte [X.] wird.Bei [X.] unterhielt die Alleingesellschafterin bei der [X.] Girokonten, die am 19./30. Juni 1991 Sollsalden von [X.] aufwiesen. Im Zusammenhang mit der [X.]srnahmevereinbarte der damalige Vorstand der [X.] mit dem [X.]s[X.]er [X.], [X.] die Konten bis zum Betrag von insgesamt 215.000 DM rzo-gen werrften, sie aber zum 31. Dezember 1991 auszugleichen seien. [X.] Tag betrug der [X.] jedoch 261.484,59 DM. Die [X.] nahmdies hin und [X.] in der Folgezeit einzelne weitere Belastungen zu. Im [X.] wurde vereinbart, [X.] die Kreditnehmerin monatliche Teilzahlungen [X.] DM zu leisten habe. Diese Verpflichtung wurde nicht erfllt. Mit [X.] vom 23. Februar 2000 hat die [X.] wrend des [X.] die Kreditvereinbarung, sofern sie noch fortwirken sollte, gekndigt.Die [X.] hat die Beklagte aus den [X.]en auf Zahlung dervereinbarten [X.] 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 ([X.] gegen [X.]) bzw. 1. Januar 1992 (Forderungen gegen U. -[X.] )in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die [X.]svertrseien wegen [X.] gegen §§ 30, 43 a GmbHG unwirksam, sich auf einenMiûbrauch der Vertretungsbefugnis berufen und die Hr Forderung aus- 5 -tatschlichen und rechtlichen [X.]. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung in der Hauptsacheauf 321.239,24 DM herabgesetzt sowie den Zinsanspruch aus der [X.]in [X.] 130.000 DM insgesamt und aus der [X.] eines Teilbetrages von 189.315,80 DM ab 1. Mrz 2000 dem [X.] nach [X.] gerechtfertigt erklrt. Der Senat hat die Revision im Umfang des176.798,66 DM rsteigenden Hauptsachebetrages sowie des [X.] angenommen.[X.]:Die Revision [X.]t insoweit zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] vom 18. April r die Annahmeder Revision ist die Verurteilung der Beklagten aus der [X.] der [X.] gegen [X.] [X.] im Umfang des eingeklagten [X.] von 130.000 DM rechtskrftig. Die Annahme betrifft in der [X.] den 46.798,66 DM rsteigenden Teil des Anspruchs aus der [X.], die Forderungen gegen die Alleingesellschafterin sichert, und beruhtdarauf, [X.] das Berufungsgericht in die Haftung auch die vertraglichen [X.] der [X.] gegen die Hauptschuldnerin einbezogen hat, die bis zum31. Dezember r den Betrag von 215.000 DM hinaus sowie [X.] 6 -ûend ab 1. Januar 1992 auf den Konten Nr. 05, 13 und 08 entstanden sind.Das Berufungsurteil hat dies wie folgt [X.]: Die formularmûigeErweiterung der Haftung der Beklagten auf alle bestehenden und kftigen[X.] gegen die Hauptschuldnerin sei nicht nach § 9 Abs. 1 [X.] un-wirksam. [X.] sich die [X.] [X.] alle Privatverbindlichkeiten ihresAlleingesellschafters, dann ksie sich ohne weiteres r die bei Erteilungder [X.] bestehenden Verbindlichkeiten des [X.] in [X.] setzen und die Entscheidung, ob weitere Verbindlichkeiten eingegangenwerden, beeinflussen. Die [X.] werde in einem solchen Falle durch dieweite Zweckerklrung nicht unbillig benachteiligt.Diese Auffassung lt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.Die Beklagte haftet nur [X.] die Forderungen gegen die Hauptschuldnerin, dieden [X.] zur Übernahme der [X.] bildeten. Das sind lediglich die vordem 1. Januar 1992 durch Kreditgewrung auf den Konten 05, 08 und 13 ent-standenen [X.] bis zu einem Betrag von 215.000 DM.1. Der [X.] kann formularmûig grundstzlich nicht wirksam verpflich-tet werden, die Haftung umfassend [X.] alle gegenwrtigen und zukftigenForderungen aus der [X.]sverbindung des [X.] mit dem Haupt-schuldner zrnehmen, weil eine solche Vereinbarung ihn entgegen [X.] von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1[X.]; nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Wer indes aufgrund seiner Stellung [X.] oder [X.]s[X.]er der Hauptschuldnerin den Um-fang der Kreditaufnahme bestimmen kann, wird durch eine solche [X.] 7 -stimmung in seinen schutzwrdigen Belangen nicht unbillig beeintrchtigt([X.]Z 142, 213, 216; 143, 95, 101 - jeweils m.w.N.). Diese [X.] zum Schutz des [X.]n vor einer von ihm nicht steuerbaren Entwicklungdes Umfangs seiner Haftung sowie im Interesse der Rechtsklarheit eng zu [X.]. Sie greift daher nur dort ein, wo der [X.] aufgrund der ihm in [X.] zum Hauptschuldner zustehenden Befugnisse hinreichenddavor gesctzt ist, [X.] die [X.] Forderungen deckt, die ohne oder ge-gen seinen Willen [X.] wurden. Aus diesen Grist eine formular-mûige weite Zweckerklrung [X.] auch dann unwirksam, wenn [X.] ([X.], [X.]. v. 24. September 1998 - [X.], [X.], 2186)oder eine juristische Person ([X.], [X.]. v. 29. Mrz 2001 - [X.]/00,[X.] 2001, 1517) die [X.] erteilt; denn auch [X.] diese hat die dadurchbewirkte umfassende Haftung ein nicht [X.] Risiko zur Folge, so-fern sie nicht in der Lage sind, die Entsch[X.]ung des [X.] nachihrem Willen und Interesse zu steuern.2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfllt die Schutzbe-rftigkeit der beklagten [X.] nicht deshalb, weil ihre Alleingesell-schafterin die Kredite bei der [X.] aufgenommen hat.a) Die GmbH und der alleinige [X.]er sind trotz [X.] in einer Hand als selbstige Rechtssubjekte streng von-einander zu trennen (vgl. [X.]Z 20, 5, 12; 21, 378, 384; 56, 97, 103). [X.] der Alleingesellschafter die Rechtshandlungen der [X.] in allerRegel nach seinem Belieben ausrichten. Umgekehrt trifft dies jedoch nicht inder gleichen Weise zu. Die [X.] hat keine rechtliche Handhabe, daraufeinzuwirken, welche Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter [X.] des- 8 -[X.]sbetriebs der GmbH - sei es privat oder in einem anderen Gewerbe -[X.]. [X.] die [X.] infolge der "Personenidentitt" sofort [X.] dem [X.] erlt, besagt nichts, weil es nicht in erster Linie auf diesesWissen, sondern auf die rechtliche Mlichkeit, das [X.] zu verhindernoder sich vor daraus drohenden Nachteilen zu sctzen, ankommt. [X.] standen der Beklagten im [X.] zu ihrer dama-ligen Alleingesellschafterin nicht zur [X.]. Der Alleingesellschafter kannin der [X.] deren [X.] [X.]ei verf([X.]Z 95, 330,340). Ersatzansprche der GmbH kommen lediglich in Betracht, soweit es umdie Erhaltung des Stammkapitals und die Gewrleistung des [X.] geht (vgl. [X.]Z 122, 123, 130; 149, 10, 16).b) Die Interessenlage der rgenden [X.] ist mit der eines [X.], welcher eine Globalverpflichtrnommen hat, ebenfallsnicht vergleichbar. Jener wird im allgemeinen zu Lasten der [X.] nursolche Forderungen begr, die den [X.]szweck [X.]dern und [X.] seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. [X.], die der Alleingesellschafter perslich eingeht, werfigin keinerlei Zusammenhang mit dem [X.]sbetrieb der rgenden Gesell-schaft stehen. Sie bilden dann aus Sicht der [X.] lediglich eine Bela-stung, die das Betriebsergebnis negativ zu beeinflussen droht und sich auf den[X.]serfolnstig auswirken [X.]) Zudem lassen die Erws Berufungsgerichts auûer Betracht,[X.] im Falle einer Verûerung der [X.]santeile - die auch im [X.] ist - die [X.] vorhandene "Kenntnis" der [X.] verlorengeht,wenn der Erwerber nicht vollstir das [X.] der perslichen Ge-- 9 -scftsverbindung des bisherigen Alleingesellschafters zum Gliger infor-miert wird. Auch in dieser Hinsicht [X.] somit die Globalklausel [X.] die [X.] ein Risiko, das derjenige, der die [X.]santeile einer [X.] und sich ansch[X.]end umfassend verrgt, im allgemeinen nicht ein-geht.3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend als [X.]kredit die aufden Girokonten 05, 08 und 13 bis zum 31. Dezember 1991 [X.]en [X.] bestimmt. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Gesamtsumme [X.] DM; denn auf diesen Betrag war die Kreditgewrung vertraglich [X.], als die Beklagte die [X.] erteilte. Die [X.] hinaus von der[X.] gewrte Überziehung ist deshalb von der [X.] nicht gedeckt.Der [X.]kredit war zudem bis Ende des Jahres 1991 be[X.]istet. Fr die [X.], die nach diesem Zeitpunkt dadurch entstanden sind, [X.] das [X.] wurde, hat die beklagte Brgin nicht einzu-stehen (vgl. [X.]Z 142, 213, 219). Das Berufungsgericht hat daher die auf [X.] [X.]en Zinsansprche sowie die Forderungen aus der Zulas-sung weiterer Überweisungen und Lastschriften - insgesamt 97.955,99 DM - zuUnrecht der Haftung aus der [X.] unterworfen.[X.] Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch, der die[X.] in [X.] 130.000 DM [X.] Forderungen gegen den [X.]sfh-rer [X.] betrifft, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Die [X.] sehe ausdrcklich - durch Fettdruck hervorgehoben - vor, [X.] die Brg-- 10 -schaft Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann umfasse, wenn dadurch die[X.]ssummrschritten werde. Diese Klausel verstoûe weder gegen§ 3 noch gegen § 9 [X.]; denn sie sei mit der gesetzlichen Regelung verein-bar.Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg.1. Die Beklagte hat sich "bis zum Betrag von 130.000 DM" verrgt. [X.] Verpflichtung ist dadurch als [X.]srgschaft [X.]. Die Parteien haben die [X.] gekennzeichnet, [X.] der der Brûerstenfalls haften will (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Februar 1989- IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484, 1485; v. 13. Juni 1996 - [X.], 1391, 1392). Die Haftung erstreckt sich zwar auf die gesamteHauptschuld, wird jedoch durch den angegebenen Betrag nach oben abschlie-ûend [X.] Gleichwohl hat die Rechtsprechung des [X.] [X.], die die Haftung in einem Maûe erweitern, wie dies Ziffer 2 des[X.]svertrages vom 19. Juni 1991 vorsieht, bisher nicht nach §§ 3, 9[X.] beanstandet ([X.]Z 77, 256, 258; [X.], [X.]. v. 26. Oktober 1977 - [X.] 197/75, [X.], 10, 11; Beschl. v. 6. Dezember 1983 - [X.]/82,[X.] 1984, 198, 199; vgl. auch [X.]. v. 17. Mrz 1994 - [X.], [X.] 1994,1064, 1068), im wesentlichen mit der Begr, [X.] jeder, der reinem Kreditinstitut eine [X.] eingehe, mit einer solchen Klausel, die den[X.]sumfang im Einklang mit dem Gesetz festlege, rechnen [X.] -Diese Auffassung ist indes in den letzten Jahren sowohl im Schrifttum([X.]/[X.], 4. Aufl. § 23 [X.] Rn. 216; [X.]/[X.],[X.]. Rn. 107 ff; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb.Rn. 72 vor §§ 765 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. [X.]. §§ 9-11Rn. 260 b; [X.] NJW 1996, 1381, 1386; [X.] NJW 1996, 887, 890) alsauch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ([X.] 1991, 232; [X.] [X.] 1995, 1872, 1874; [X.] 1996,358; [X.] ZIP 1996, 1508, 1510) zunehmend auf Kritik gestoûen. [X.] vorformulierte Bestimmung dieses Inhalts sei im Hinblick auf die durch [X.] erfolgte [X.]. Teilweise wird [X.] auch als unangemessene Benachteiligung des [X.]n i.S.d. § 9 [X.]beanstandet.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der berraschungscharakter einersolchen Bestimmung durch deren Stellung und Gestaltung im Formular [X.] aufgehoben werden kann; denn der Senat sch[X.]t sich der von [X.] (aaO) und [X.] (aaO) vertretenen Auffassungan, [X.] die [X.] gemû § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2[X.] unwirksam ist, soweit sie einen Anspruch des [X.] r den [X.] hinaus begrsoll.a) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 [X.]. [X.] des [X.]n besteht in der bernahme der Haftung [X.] die [X.], die den [X.] zum Abschluû des [X.]svertrages gebildet haben,bis zu dem [X.] von 130.000 DM. Die Abrede, [X.] der Haftungsum-fang unter den in der Klausel bezeichneten Voraussetzungen, den [X.] kann, stellt eine die Hauptverpflichtung erweiternde- 12 -Nebenabrede dar, die demzufolge der Inhaltskontrolle zlich ist (vgl.[X.]Z 130, 19, 32; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 8 Rn. 10).b) Die besondere Form der [X.]srgschaft dient dem Zweck,das Haftungsrisiko des [X.]n summenmûiltig festzulegen. Eine sol-che Risikoeinschrkung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sichdie Verpflichtung des [X.]n auf mehrere Gligerforderungen bezieht unddiese den vereinbarten Hchstbetrrsteigen. Gesichert sind dann alle[X.], jedoch im Gesamtergebnis nur bis zu dem vertraglich festgelegten[X.], ig davon, in welchem Umfang dem Gliger [X.] gegen den Hauptschuldner zustehen. Der in dieser Begrenzung [X.] vertragswesentliche Schutz des [X.]n wird durch eine Erweiterungsklau-sel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular [X.], weitgehendbeseitigt. Danach kann der Gliger, sofern ihm gegen den [X.] in [X.] zustehen, die daraus [X.] sowie smtliche Kosten der Rechtsverfolgung zustzlichgeltend machen. Da sich diese Befugnis zudem auf alle verrgten [X.]erstreckt, kann eine den [X.] weit - sogar um ein Vielfaches - r-steigende [X.]nhaftung eintreten. Schon der in diesem Rechtsstreit zustz-lich eingeklagte Zinsanspruch macht immerhin mehr als 80 % des [X.] aus. [X.] hinaus soll nach dieser Bestimmung sogar hinsichtlich [X.] die Begrenzung auf den vereinbarten [X.] entfallen,soweit die Forderung dadurch entstanden ist, [X.] Zinsen, Provisionen und Ko-sten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld gewordensind. Dies hat weiter zur Folge, [X.] der [X.] nicht mehr feststellen kann, aufwelchen Betrag sich seine Verpflichtung belft, bevor er nicht die Entwicklungder Verbindlichkeit des [X.] in allen Einzelheitrprft hat.- 13 -Damit [X.] die Klausel [X.] den [X.]n in mehrfacher Hinsicht ein nichtkalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer [X.]srg-schaft gerade ausgeschaltet sein soll.c) Seit der letzten zu dieser Frage bisher erchstrichterli-chen Entscheidung hat sich die Rechtsprechung zur Beurteilung formularmûi-ger weiter [X.] in [X.]en - beginnend mit den [X.]eilen [X.] Juni 1994 ([X.]Z 126, 174) und vom 18. Mai 1995 ([X.]Z 130, 19) - grund-lrt. Die heutige stige Rechtsprechung, wonach solche Klau-seln in der Regel unwirksam sind und im Wege erzender Vertragsausle-gung auf die Haftung [X.] den "[X.]kredit" begrenzt werden, beruht entschei-dend darauf, [X.] derartige Bestimmungen den [X.]n einem Risiko ausset-zen, das mit dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie [X.] nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch [X.]Z 137, 153; 143, 95).Von der hier zu beurteilenden [X.] gehen vergleichba-re Wirkungen aus, die nach [X.] und Glauben unzumutbar sind. Diese [X.] den [X.] bereits vor einigen Jahren ver-anlaût, ein neues Formular zu entwickeln, das eine solche Klausel nicht mehr[X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.] Aufl. [X.]ang zu § 91).d) Ziffer 2 des [X.]svertrages ist damit unwirksam, soweit dieseBestimmung einen den [X.] vertraglichen Anspruchdes [X.] [X.]. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das [X.] sehe in § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausdehnung der [X.]nhaftungvor, wenn sich die Gligerforderung durch Verschulden oder Verzug des[X.] er. Die in § 765 BGB normierte [X.] bezieht sich- 14 -auf die Haftung [X.] Verbindlichkeiten ohne summenmûige Begrenzung. [X.] § 767 BGB, welcher Stand der Hauptverbindlichkeit [X.] die [X.]nhaf-tung maûgebend ist. Die Vereinbarung einer [X.]srgschaft schrktdemr den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang des[X.]n ein. Die Aufnahme eines [X.]es in die [X.]surkunde istgrundstzlich so zu verstehen, [X.] sie das Risiko der Verpflichtung in [X.] verringert - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB -, [X.] der[X.] unter keinen Umst[X.] die [X.] des [X.] gegen denHauptschuldner r den vereinbarten [X.] hinaus einzustehen hat.Weitere [X.] des [X.] gegen den [X.]n entstehen dann alleindadurch, [X.] der [X.] selbst in Verzug gert oder sonstige Pflichten aus dem[X.]svertrag verletzt. Das Kreditinstitut kann die eigenen Belange [X.] rechtzeitig wahren, [X.] es das Zins- und Kostenrisiko bei Festlegungdes [X.]es mit bercksichtigt (vgl. [X.], aaO Ziffer 2).I[X.] Berufungsurteil ist daher in dem genannten Umfang aufzuheben.Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht mlich.1. Die Hr Hauptschuld von Frau U. -[X.] , die von der [X.] der Beklagten gedeckt ist, [X.] unter Beachtung der [X.] neu bestimmt werden. Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] die Kle-rin die von der Hauptschuldnerin geleisteten Zahlungen vorrangig auf die [X.] [X.] nicht gesicherten Forderungsteile verrechnen durfte. Die inso-- 15 -weit im [X.]svertrag enthaltene Regelung ist rechtlich nicht zu bean-standen (vgl. [X.]Z 77, 256, 258).Die Beklagte konnte mit der Erfllung dieses [X.]sanspruchs nurin Verzug geraten, soweit die Hauptforderung zuvor fllig gestellt war; das folgtaus der [X.] der [X.] (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 768 BGB). Erst abFlligkeit des Anspruchs stehen dem Gliger gegebenenfalls Rechtsig-keitszinsen (§ 291 BGB) zu ([X.]Z 55, 198).- 16 -2. Auf den die [X.] [X.] Forderungen gegen den [X.]s[X.]er[X.] betreffenden [X.]eilsbetrag von 130.000 DM schuldet die Beklagte [X.] Eintritt des Verzugs mit der Erfllung der [X.]sverpflichtung. [X.] fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 294/00

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 294/00 (REWIS RS 2002, 2230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2230

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.