Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2017, Az. V ZR 96/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12773

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MIET- UND WEG-RECHT WOHNEIGENTUM BEHINDERUNG WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT (WEG)

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Gegenstand

Anhörungsrüge im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage; Haftungsrisiko beim nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers; Hinweis des Gerichts auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat.

2

1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der [X.] ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 [X.] nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28).

3

2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kläger eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das Haftungsrisiko nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 [X.] ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Eintritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des [X.] die Versicherung nicht fortführt. Der [X.] war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

4

3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kläger meint, der [X.] hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von ihm eingereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde; nach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten „[X.]“ verlangt, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschafts-eigentum eingebaut werden könne. Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Begehren des [X.] einen anderen Streitgegenstand betrifft.

5

a) Wie der [X.] in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, reicht es bei einer Beschlussersetzungsklage für die Einhaltung der Vorgaben von § 308 Abs. 1 ZPO zwar aus, dass das mit dem Antrag verfolgte [X.] gewahrt wird (Rn. 11). Das [X.] der Klage bestimmt sich aber - jedenfalls in seinen wesentlichen Umrissen - nach dem Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs, mit dem die Wohnungseigentümerversammlung vor Klageerhebung befasst worden ist. Deshalb ist es nicht - wie der Kläger meint - überraschend, sondern rechtlich geboten, dass der [X.] das Angebot herangezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; hierin liegt der tragende Grund für die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, in dem eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Angebot unterblieben ist (Rn. 16). Bei seiner Entscheidung hat der [X.] die bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Voraussetzungen für den Einbau eines Personenaufzugs einbezogen und das Angebot ergänzend zugrunde gelegt (Rn. 26).

6

b) Dagegen betrifft der erstmals mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag des [X.] ein anderes [X.]. Nunmehr begehrt der Kläger nämlich den Einbau eines Aufzugs in Leichtbauweise (sogenannter „[X.]“), der sich in Ausführung und Kosten von dem bislang beanspruchten Einbau eines massiven Personenaufzugs in wesentlichen Punkten unterscheidet und ebenso wenig wie etwa ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung darf das Gericht den Kläger nicht hinweisen; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen voraussetzt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], [X.], 88 Rn. 14 f.).

Stresemann     

       

Schmidt-Räntsch     

       

Brückner

       

Göbel     

       

Haberkamp     

       

Meta

V ZR 96/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 13. Januar 2017, Az: V ZR 96/16, Urteil

§ 321a ZPO, § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2017, Az. V ZR 96/16 (REWIS RS 2017, 12773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12773


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 96/16

Bundesgerichtshof, V ZR 96/16, 06.04.2017.

Bundesgerichtshof, V ZR 96/16, 13.01.2017.


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