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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BVZR96.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 96/16
vom
6. April 2017
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Urteil des
[X.]s vom 13.
Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat.
1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der [X.] ausdrücklich befasst und begründet, warum
hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs.
1 i.V.m. § 14 Nr. 1 [X.] nicht abgewendet wird (Rn.
24, Rn. 28).
2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kläger eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht als ent-scheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das [X.] nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 [X.] ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Ein-1
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tritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Oblie-genheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des [X.] die Versicherung nicht fortführt. Der [X.] war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen.
3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kläger meint, der [X.] hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von ihm ein-gereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde; nach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten -eigentum eingebaut werden könne. Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Begeh-ren des [X.] einen anderen Streitgegenstand betrifft.
a) Wie der [X.] in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, reicht es bei einer Beschlussersetzungsklage für die Einhaltung der Vorgaben von §
308 Abs.
1 ZPO zwar aus, dass das mit dem Antrag verfolgte [X.] ge-wahrt wird (Rn. 11). Das [X.] der Klage bestimmt sich aber
jedenfalls in seinen wesentlichen Umrissen -
nach dem Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs, mit dem die Wohnungseigentümerversammlung vor Klageerhebung befasst worden ist. Deshalb ist es nicht -
wie der Kläger meint -
überraschend, sondern rechtlich geboten, dass der [X.] das Angebot heran-gezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; hierin liegt der [X.], in dem eine hinrei-chende Auseinandersetzung mit
dem Angebot unterblieben ist (Rn. 16). Bei seiner Entscheidung hat der [X.] die bei lebensnaher Betrachtung erforderli-4
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chen Voraussetzungen für den Einbau eines Personenaufzugs einbezogen und das Angebot ergänzend zugrunde gelegt (Rn. 26).
b) Dagegen betrifft der erstmals mit der Anhörungsrüge gehaltene Vor-trag des [X.] ein anderes [X.]. Nunmehr begehrt der Kläger der sich in Ausführung und Kosten von dem bislang beanspruchten Einbau ei-nes massiven Personenaufzugs in wesentlichen Punkten unterscheidet und ebenso wenig wie etwa ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung darf das Gericht den Kläger nicht hin-weisen; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungs-klage zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen voraussetzt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15.
Januar
2010 -
V [X.], [X.], 88 Rn. 14 f.).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2014 -
37 [X.] [X.] -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.03.2016 -
16 [X.]/14 -
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Meta
06.04.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. V ZR 96/16 (REWIS RS 2017, 12734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12734
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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