Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2014, Az. III ZR 436/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8454

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Gegenstand

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften wegen Überweisungen des untreuen, gemeinsamen Verwalters: Zurechnung des Wissens des Vertreters/Verwalters von den anspruchsbegründenden Umständen im Rahmen der Bestimmung des Verjährungsfristbeginns


Leitsatz

Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens eines Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. März 2011, II ZR 301/09, NJW-RR 2011, 832 und vom 12. Juni 1989, II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien, zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, streiten um die Rückzahlung eines Betrags von 10.000 €, der am 31. Juli 2006 durch den Verwalter [X.]von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesen wurde. [X.]war nicht nur der Verwalter beider Parteien, sondern auch der zahlreicher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften. Er hob jahrelang von den Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümerschaften Geldbeträge für eigene Zwecke ab. Zur Verdeckung der Abhebungen nahm er eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Nach der Überweisung am 31. Juli 2006 überwies [X.]  noch am gleichen Tag einen Teilbetrag von 5.000 € vom Konto der Beklagten auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen weiteren Teilbetrag von 5.000 € hob er am 1. August 2006 vom Konto der Beklagten für eigene Zwecke ab. [X.] wurde im Jahr 2010 wegen Untreue in 740 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Klägerin erfuhr von der Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten im [X.] 2007. Sie hat wegen der streitgegenständlichen Forderung am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid beantragt, der am 22. Dezember 2010 erlassen und der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellt worden ist.

3

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der zuerkannte Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]. Durch die Überweisung L   s sei die Beklagte nicht durch Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]), sondern in sonstiger Weise bereichert worden. Die Beklagte könne sich gemäß § 819 Abs. 1 [X.] nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) berufen. Denn sie müsse sich das Handeln und Wissen [X.] um das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Überweisung in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen. Es gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung [X.], sich das Wissen des anderen zurechnen lassen müsse.

6

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] habe Ende des Jahres 2007 begonnen, nachdem die Klägerin im [X.] 2007 von der streitgegenständlichen Überweisung Kenntnis erlangt habe. Dagegen müsse sich die Klägerin für den Lauf der Verjährungsfrist nicht das Wissen [X.] hinsichtlich der bereits im [X.] vorgenommenen Überweisung zurechnen lassen. Für eine solche Wissenszurechnung blieben diejenigen Personen außer Betracht, die den Schaden verursacht hätten und selbst Schuldner seien. Der Klägerin als Opfer einer vorsätzlich zu ihrem Nachteil begangenen unerlaubten Handlung sei die Kenntnis des [X.] von der auch vor ihr verheimlichten Tat nicht verjährungsschädlich zuzurechnen. Das gelte auch für ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten.

7

Durch die Beantragung des am 19. Januar 2011 der Beklagten zugestellten Mahnbescheids am 21. Dezember 2010 habe die Klägerin die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt.

II.

8

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei durch die Überweisung [X.] von dem Konto der Klägerin nicht durch Leistung eines anderen, sondern in sonstiger Weise bereichert worden (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]). Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der Überweisung verfolgter [X.] fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis erkennbar, auf das sich die Überweisung hätte beziehen können.

2. Der Anspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht gemäß § 818 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen. Denn die Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 [X.] nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 [X.], der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 Abs. 1 [X.] zumindest entsprechend anwendbar ([X.], Urteile vom 25. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 293, 295 f; vom 20. Februar 1979 - [X.], [X.], 523, 526 und vom 29. März 1962 - [X.], [X.], 609, 610; so auch [X.], [X.], 1416, 1417; [X.], [X.], 141; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 819 Rn. 3). Nach § 166 Abs. 1 [X.] muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des § 166 [X.] innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der [X.] hergeleitet, dass sich - unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss ([X.] aaO).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gegen die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision keine Einwendungen erhoben. [X.] war als Verwalter der organschaftliche Vertreter der Beklagten, der für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte (vgl. zur Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft [X.], Urteil vom 27. September 2002 - [X.], [X.], 589, 590; Beschluss vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.]Z 163, 154, 162). Er war insbesondere nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig. Die Beklagte hat sich daher seine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund der Überweisung entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gemäß § 819 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 818 Abs. 4 [X.] nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil [X.]im Rahmen der Überweisung als Verwalter nicht nur auf Seiten der Beklagten, sondern auch auf Seiten der Klägerin - veruntreuend - tätig war. Hierdurch wird die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nicht verringert. Die [X.] in § 819 Abs. 1 [X.] hat ihren Grund darin, dass der [X.] ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen darf und ihn daher gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem [X.] treffen. Er kann gleichsam als "Verwahrer fremden Guts" angesehen werden ([X.], [X.], § 819 [01.11.2013], Rn. 2 unter Hinweis auf die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das [X.], [X.], [X.]). Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des [X.]s finden ihre Begründung mithin in der von ihm erkannten Zuordnung des [X.] zu einer fremden Vermögenssphäre. Sie bestehen unabhängig davon, wer auf Seiten des [X.] konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des [X.]s eingegriffen hat.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Verjährung des [X.] der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Das Wissen [X.] um die von ihm vorgenommene rechtsgrundlose Überweisung vom 31. Juli 2006 ist der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht zuzurechnen. Dementsprechend begann die Verjährungsfrist noch nicht Ende des Jahres 2006, sondern erst Ende des Jahres 2007.

a) Für den bereicherungsrechtlichen Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.], die drei Jahre beträgt und nach § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hinsichtlich der vorgenannten subjektiven Voraussetzungen ist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich allerdings der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 199 Rn. 33; [X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 24). Demgegenüber ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn regelmäßig unerheblich ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 648, 652 zu § 852 [X.] a.F.). § 166 [X.] ist in diesem Bereich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO; [X.]/Weinland, jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 166 Rn. 18).

b) Von dem vorgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung - zunächst im Zusammenhang mit § 852 [X.] a.F. - eine am Rechtsgedanken des § 166 [X.] orientierte Ausnahme in solchen Fällen zugelassen, in denen sich der Anspruchsteller eines sogenannten [X.]s bedient. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es gegen [X.] und Glauben verstoßen würde, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der inneren Geschäftsverteilung einem [X.] gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Anspruchsteller könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines [X.]s willkürlich hinauszögern (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 - [X.], NJW 1968, 988 f). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 852 [X.] a.F. nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass sich der Anspruchsinhaber im Rahmen des § 852 [X.] a.F. das Wissen eines [X.] entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den [X.] mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; [X.], Urteile vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 35; vom 4. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 343, 347 f und vom 18. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1150, 1151). Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Anspruchsteller zugerechnet werden soll, zu dem Aufgabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13. Aufl., § 199 Rn. 15).

Nach der Rechtsprechung des Senats können diese zu § 852 [X.] a.F. entwickelten Grundsätze auch auf § 199 [X.] übertragen werden (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.], [X.], 448, 449; so auch MüKo[X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 34; [X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 24; [X.], NJW 2002, 89, 92; [X.], [X.], 90, 94). Der Verjährungsbeginn ist in § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der Regelung des § 852 [X.] a.F. nachgebildet (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Für ihn gelten die vorgenannten, an [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) ausgerichteten Erwägungen in gleichem Maße. Dementsprechend wäre es auch im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] treuwidrig, wenn durch die Einschaltung eines [X.] als [X.] die Verjährung willkürlich hinausgezögert werden könnte.

c) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist es zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, das durch [X.] im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gelder dieser Gemeinschaften erlangte Wissen der jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen (vgl. [X.], NJW-RR 2007, 1097, 1098; [X.], [X.] 2009, 3753, 3759; [X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 24; [X.], [X.], 90, 94 ff.; [X.], Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.], 2006, [X.] f).

Eine Zurechnung des Wissens [X.] kommt jedoch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles dennoch nicht in Betracht.

aa) Dem Anspruchsgegner kann es im Einzelfall nach [X.] und Glauben verwehrt sein, sich auf die Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruchstellers zu berufen. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Person richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll ([X.], Urteile vom 15. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 832 Rn. 10 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255, 1259; MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 33a; [X.] aaO S. 184). In solchen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 15. März 2011 aaO).

Ein derartiger, eine Wissenszurechnung des Vertreters ausschließender Ausnahmefall liegt nicht nur vor, wenn sich der Anspruch allein gegen den [X.] selbst richtet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn sich der Anspruch zwar gegen einen [X.] richtet, jedoch mit einem gegen den [X.] gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 763 Rn. 25; [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 199 Rn. 61). In einer solchen Situation ist der Vertreter einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 123 Rn. 17 für die Interessenkollision eines in einem [X.] bestellten Verwalters bei Ansprüchen gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung desselben Verwalters). Auch hier kann nicht erwartet werden, dass er für die Geltendmachung der Ansprüche des Vertretenen (gegen den [X.]) sorgt. Denn auch hier würde ihm zugleich die Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn selbst drohen.

bb) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der Klägerin richtet sich zwar nicht gegen ihren ehemaligen Verwalter [X.]. Für diesen bestand indes im Hinblick auf die Verfolgung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte dennoch eine erhebliche Interessenkollision. Bei der unberechtigten Überweisung handelt es sich nämlich um eine - doppelrelevante - Tatsache, deren Aufdeckung nicht nur zur Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte, sondern auch zur Geltendmachung von Ansprüchen - der Klägerin oder der Beklagten - gegen [X.] selbst hätte führen können. Dessen Situation war damit ohne weiteres mit derjenigen vergleichbar, in der sich der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar gegen den [X.] selbst richtet. Auch vorliegend war daher nicht zu erwarten, dass [X.]die Verfolgung des [X.] gegen die Beklagte in die Wege leiten oder auch nur zu ihr beitragen würde. Das bereits am 31. Juli 2006 bei [X.]vorhandene Wissen um die anspruchsbegründende Überweisung kann der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] daher nicht zugerechnet werden.

Vielmehr war die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst im [X.] des Jahres 2007 gegeben. Die Ende des Jahres 2010 eintretende Verjährung des Anspruchs der Klägerin wurde sodann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 ZPO durch die am 21. Dezember 2010 erfolgte Beantragung eines der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellten Mahnbescheids rechtzeitig gehemmt.

Schlick                       Herrmann                         Hucke

              Tombrink                         Remmert

Meta

III ZR 436/12

23.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 27. September 2012, Az: 4 U 2/12

§ 166 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2014, Az. III ZR 436/12 (REWIS RS 2014, 8454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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