(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 34 Abs. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2020 | Synopse |
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