(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 7 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2020 | Synopse |
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