Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. V ZR 183/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4281

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

4. Juli 2014

Weschenfelder

Justizamtshauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 166, § 199 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 10 Abs. 6 Satz 3
a)
[X.] kann den einzelnen Mitgliedern einer [X.]gemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entsprechend § 166 [X.] nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 [X.] handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.] an sich gezogen hat.
b)
Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.] nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.

[X.], Urteil vom 4. Juli 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und die
Richterinnen
Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch, Dr.
Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Beigeladenen und die Beklagten sind die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft; die Anlage besteht
aus drei selbständigen Gebäuden. Eines dieser Gebäude bewohnten die Beklagten. Neben ihm befand sich ursprünglich eine Freifläche. Zu einem zwischen
den Parteien streitigen Zeitpunkt vor einer Begehung des Gebäudes durch die Verwalterin am 22.
Juli
2005 wurde dort eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse ange-legt, zu deren Vollendung
es aber nicht kam. Auf ihrer Versammlung am 11.
Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den -
bestands-kräftigen -
Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand [X.]
-
3
-
herzustellen habe. Die Verwalterin sollte den Rückbau
schriftlich verlangen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist vor Gericht durchsetzen. Mit der am 31.
Dezember 2009 eingegangenen
Klage verlangt die [X.] von
den Beklagten den Rückbau der Fläche. Diese berufen sich auf Verjährung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin
ihr Anliegen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine taugliche Grundlage für den verlangten Rückbau. Er sei nichtig, weil er nicht erkennen lasse, wer
zum Rückbau ver-pflichtet werden
solle. Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 [X.] und aus § 15 Abs.
3, § 14 Nr. 1 [X.] seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen [X.]; diese sei abgelaufen. Sie habe mit der
Herstellung der Betonfläche und damit spätestens
Ende des Jahres 2005 begonnen. Die Beigeladenen
müssten sich das Wissen der Verwalterin zurechnen lassen, weil sie ihre [X.] sei. Diese habe von der Herstellung der Betonfläche spätestens bei der Begehung am 22. Juli 2005 erfahren.

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-
II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht auf den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 stützen lässt. Zweifelhaft ist schon, ob dieser Beschluss eine eigenständige, von den gesetz-lichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer losgelöste Beseitigungspflicht begründen soll. Das muss aber an dieser Stelle nicht entschieden werden. Mit einem solchen Inhalt wäre der Beschluss jedenfalls mangels Beschlusskompe-tenz nichtig. Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Leistungen nur verpflichtet werden, soweit das in Gesetz, Teilungserklärung oder in diese er-gänzenden Vereinbarungen vorgesehen ist (Senat, Urteile vom 15.
Januar
2010 -
V [X.], NJW 2010, 3093 Rn. 10 und vom 18. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2801 Rn. 10). Für die Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums, um die es hier geht, besteht eine gesetzliche [X.] nicht. Für eine Ermächtigung in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist nichts ersichtlich. Dagegen erhebt die Klägerin keine Einwände.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner weiteren Annahme, die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Ansprü-che (der Wohnungseigentümer) auf Beseitigung einer Störung des [X.] aus § 1004 Abs. 1 [X.] einerseits und aus § 15 Abs. 3 [X.] andererseits seien verjährt.

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5
-
a) Richtig ist
zwar, dass diese Ansprüche nach § 1004 Abs.
1 [X.] auch bei der Störung des Gemeinschaftseigentums nicht nach § 902 [X.] unverjähr-bar
sind, sondern, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall der [X.] eines eingetragenen dinglichen Rechts (dazu Senat, Urteil vom [X.] 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 185) abgesehen, der regelmäßigen Ver-jährungsfrist gemäß §§ 195, 199 [X.]
unterliegen. Das entspricht für den [X.] aus §
1004 Abs. 1 [X.] auf Beseitigung einer Störung des Grundstück-seigentums ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23.
Februar
1973 -
V [X.], [X.]Z 60, 235, 238, vom 28. Januar 2011

V
ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 6 f. und vom 28. Januar 2011

V
ZR
147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 12 jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch gegen eine Störung des Gemeinschaftseigentums richtet und wenn er auf § 15 Abs. 3 [X.] gestützt wird ([X.], [X.], 386 f.; [X.]/Schultzky, [X.], 3. Aufl., §
15 Rn. 133; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 15 [X.] Rn.
45 [X.]; Niedenführ/Kümmel/
Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 15 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 31; [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] [2005],
§ 15 [X.] Rn.
54; Tank/Baumgarten/[X.], [X.], §
15 Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn. 142; Lehmann-Richter in [X.]/
Fritsch/[X.], Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 124).

b) Die regelmäßige Verjährung ist hier aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen.

aa) Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 [X.] vorbehaltlich hier nicht einschlä-giger Sonderregelungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe 7
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-
Fahrlässigkeit erlangen
müsste. Beides hätte hier bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005 eintreten müssen, weil die Verjährung sonst durch die vor-liegende Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §
167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden wäre.

bb) Die
von der Klägerin geltend gemachten [X.]
der Beigeladenen
sind, wie
das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
vor dem 31.
Dezember 2005 entstanden. Ein Beseitigungsanspruch gemäß
§
1004 Abs.
1 [X.] entsteht mit der Beeinträchtigung des (Gemeinschafts-) Eigentums. Diese liegt hier schon in der -
für das Revisionsverfahren
zu unterstellenden -
rechtswidrigen baulichen Veränderung, nicht erst in deren Vollendung oder in dem späteren Auftreten von Gefahren (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2006
-
V [X.], NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16). Das gilt auch für den
Beseiti-gungsanspruch nach § 15 Abs. 3 [X.]. Danach sind die
Ansprüche
hier mit der Anlegung der Betonfläche spätestens im Jahr 2005 entstanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen (auch) in der Aufgabe des ursprünglichen Vorha-bens
und dem Belassen des unvollendeten Zustands eine Störung des [X.] liegt,
wann der Anspruch auf Beseitigung einer solchen Störung entsteht
und ob sie (nur) durch Entfernung des Torsos beseitigt werden könnte, muss hier nicht entschieden werden.

[X.]) Dass die übrigen Wohnungseigentümer sämtlich vor dem 31. [X.] 2005 von der Anlegung der Betonfläche und von der Person dessen, der dies veranlasst hat, Kenntnis erlangt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht festgestellt ist ferner, dass und aus welchen Gründen diese bis zum 31. Dezember 2005 ohne
grobe Fahrlässigkeit hiervon hätten erfahren müssen. Dies bedürfte auch einer näheren Begründung, weil die [X.] nicht gehalten sind, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträchti-10
11
-
7
-
gungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen (Stau-dinger/[X.], [X.] [2005],
§ 15 [X.] Rn. 54; [X.]/[X.], [X.], § 15 Rn.
142;
[X.], [X.], 90, 93). Sie müssten sich auch nicht das -
hier zu-dem nicht festgestellte -
Wissen anderer Wohnungseigentümer zurechnen [X.] ([X.]/[X.] aaO; [X.], [X.], 90, 93).

dd) Die Beigeladenen müssen sich das Wissen der
Verwalterin, welches diese von der Beschlussfassung am 11. Mai 2009 erlangt hat, jedenfalls nicht rückwirkend zurechnen lassen.

(1) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass sich der Gläubiger das Wissen eines [X.] entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] als eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, wenn er den [X.] mit der Erle-digung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat ([X.], Urteile vom 29. Januar 1968 -
III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 4.
Februar 1997 -
VI [X.], [X.]Z 134, 343, 347 f.
und
vom 18.
Januar
1994 -
VI [X.], NJW 1994, 1150, 1151); dies gilt auch im Rahmen von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ([X.], Urteile vom 23. Januar 2007

XI
ZR 44/06, [X.]Z 171, 1 Rn. 35
und vom 23. Januar 2014
III
ZR 436/12, NJW
2014, 1294, Rn.
16).
In diesem Sinne kann der Verwalter einer [X.] auch von den Wohnungseigentümern betraut sein. Bis zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] entsprach das für die so genannten gemeinschaftlichen Ansprü-che der Wohnungseigentümer
allgemeiner Ansicht
([X.], NJW-RR 2007, 1097, 1098; [X.], [X.] 2009, 3753, 3759; [X.], Ur-teil vom 24.
Oktober 2008 -
5 [X.], juris Rn. 69; jurisPK-[X.]/[X.], § 199 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 199 Rn. 24; [X.], [X.], 5.
Aufl., § 15 Rn. 24; Bub/von der Osten, Wohnungseigentum von A-Z, 7. Aufl., 12
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8
-
Stichwort Verjährung S. 909; [X.], Die Bestimmung des §
199 Abs. 1 Nr. 2 [X.], 2006, S.
179 f.;
[X.], [X.], 90, 94 ff.; [X.]/[X.], [X.], 585, 588). Heute stehen diese Ansprüche der [X.] zu. Ob sich der Verband das Wissen des Verwalters zurechnen lassen muss, hat der [X.] noch nicht entschieden; er
hält eine Zurechnung insoweit aber für möglich (Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 18).

(2) Ob der Verwalter [X.] der Wohnungseigentümer auch ist, wenn
es -
wie hier -
um ihre eigenen,
nicht gemeinschaftlichen Ansprüche geht, ist, soweit die Frage überhaupt behandelt wird, umstritten. Teilweise wird die Frage uneingeschränkt verneint ([X.]/[X.], [X.], [2005],
§ 15 [X.] Rn. 54; [X.], [X.], 90, 96). Nach anderer Ansicht kommt eine Zu-rechnung nur in Betracht, wenn
der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und zur Durchsetzung der Hausordnung ermächtigt ist ([X.]/[X.], [X.], §
15 Rn. 147; Bub, [X.] 2003, 18, 22). Eine ähnliche Überlegung wird für die in §
27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geregelte Ermächtigung des Verwalters angestellt, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allerdings nur, um das [X.] dem Verband zuzurechnen ([X.]/[X.], [X.], 585, 588), nicht, wie das Berufungsgericht
meint, um dieses Wissen den einzelnen Wohnungseigentümern bei der [X.] ihrer eigenen
Ansprüche zuzurechnen.

(3) Richtigerweise kann das Wissen des Verwalters dem einzelnen [X.] nur zugerechnet werden, soweit die Durchsetzung der [X.] der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] der [X.] obliegt.
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-

(a) Die Zurechnung des Wissens eines [X.]s beruht auf der Überlegung, dass es gegen [X.] und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der internen
Geschäftsverteilung einem [X.] gegenüber den Einwand der Unkenntnis [X.] wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der [X.] durch Einschaltung eines [X.]s willkürlich hinauszögern (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1968 -
III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f.). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grund-satz entwickelt, dass sich der Gläubiger im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] das Wissen eines [X.] entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den [X.] mit der Erledigung [X.] Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat ([X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16
f.
mwN). Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Gläubiger zugerechnet werden soll, zu dem [X.] gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genom-menen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt ([X.] aaO; [X.]/[X.]t-Räntsch, [X.], 13. Aufl., § 199 Rn. 15).

(b) Diese Voraussetzungen können auch bei dem Verwalter einer [X.] vorliegen. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Verwalter auf einer
Einzelübertra-gung seitens der Wohnungseigentümer oder auf der gesetzlichen Aufgabenzu-weisung im Wohnungseigentumsgesetz beruht. Eine Aufgabenzuweisung durch 16
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-
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-
die einzelnen Wohnungseigentümer oder in ihrem Interesse durch Gesetz lässt sich aber aus den in § 27 [X.] bestimmten Kompetenzen des Verwalters nicht ableiten.
Es sind Kompetenzen und Befugnisse für die Erfüllung der dem [X.] obliegenden Gemeinschaftsaufgaben, aber nicht für die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer. Das Wissen, das der Verwalter hierbei erlangt, erlangt er bei der Wahrnehmung von Aufgaben
der Gemeinschaft, nicht bei Wahrnehmung der Individualansprüche der [X.] in deren Auftrag. Solches Wissen kann dem einzelnen [X.] nicht zugerechnet werden
(vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep-tember 2002 -
V [X.], [X.], 647, 649 für die Zurechnung von
Kennt-nissen beim Verkauf der Eigentumswohnung).

(c) Anders liegt es nur, wenn die Durchsetzung von Individualansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer
selbst eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Dann entspricht die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Verwalter für die Wohnungseigentümer der gesetzlichen Aufgabenverteilung innerhalb der [X.]. Die Wohnungseigentümer können ihre Ansprü-che nicht mehr individuell durchsetzen. Sie müssen sich auf die Überwachung und Steuerung des Verwalters beschränken, diese Aufgaben andererseits aber auch wahrnehmen. Sie dürfen sich dann nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, die der für sie kraft gesetzlicher Aufgabenzu-weisung tätige Verwalter erlangt hat. [X.] Gemeinschaftsaufgabe ist die Durchsetzung von Individualansprüchen
der Wohnungseigentümer aber nach §
10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 [X.] nur bei gemeinschaftsbezogenen Rechten. Die Durchsetzung anderer Rechte wird nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.] [X.]saufgabe nur, wenn die Rechte gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Ansprüche an sich zieht.
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-
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-

(d)
In diesem zweiten -
hier gegebenen -
Fall ist den einzelnen [X.]n jedenfalls das nach der Beschlussfassung erlangte Wissen des Verwalters als eigenes Wissen zuzurechnen.

Die Vergemeinschaftung eines Individualanspruchs wirkt in dieser Fall-gestaltung aber nicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Verwalter von dem Umstand Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsetzung des Anspruchs nämlich noch keine Gemeinschaftsaufgabe. Es fehlt damit die sach-liche Rechtfertigung für eine Zurechnung. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen. Die Verjährungsfrist liefe dann näm-lich unter Umständen mit der Fassung
des Vergemeinschaftungsbeschlusses ab, der eine Zurechnung von Wissen erst rechtfertigt.

(e) Das kann dazu führen, dass namentlich in großen Wohnungseigen-tumsanlagen
Ansprüche auf Beseitigung einer Störung des [X.] erst mit Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 [X.] verjähren, weil sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Wohnungseigentümer nur selten mag nachweisen lassen. Dieser Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, einem Wohnungseigentümer die Kenntnis des Verwalters auch dann zuzurechnen, wenn er ihm
die Wahrnehmung seiner [X.] nicht übertragen hat. Wie ausgeführt,
begründet erst die Übertragung der Aufgabe auf den späteren Wissensträger den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

(4) Danach scheidet hier eine Zurechnung des [X.]s vor Mai 2009 aus. [X.] aus § 1004 Abs. 1 [X.] und aus § 15 Abs. 3 19
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-
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-
[X.] sind nach der Rechtsprechung des Senats keine sog. geborenen ge-meinschaftlichen
Angelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 [X.].
Sie sind vielmehr sog. gekorene Gemeinschaftsangelegenheiten
(Beschluss vom 30. März 2006 -
V [X.], [X.], 2187, 2188; Urteile vom 17. [X.] 2010 -
V [X.], NJW 2011, 1351 Rn. 10 und vom 7. Februar 2014 -
V [X.], NJW 2014, 1090, Rn. 6),
Ansprüche also, deren Durchsetzung erst dadurch zur Gemeinschaftaufgabe wird, dass der Verband sie an sich zieht. Die Wohnungseigentümer haben damit zurechenbares Wissen erst mit dem
Beschluss vom 11. Mai 2009 erlangt. Die von diesem Zeitpunkt an laufen-de
regelmäßige Verjährungsfrist ist durch die vorliegende
Klage rechtzeitig ge-hemmt worden.

3. [X.] ist, anders als die Beklagten meinen, auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil der klagenden Wohnungseigentümergemein-schaft
die Prozessführungsbefugnis fehlte.
Diese steht der Klägerin allerdings nur zu, wenn sie die Ansprüche der Wohnungseigentümer wirksam an sich [X.] hat.
Das ist mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 aber auch geschehen. Dieser Beschluss ist wirksam.

a) Mit der Frage,
ob die Klägerin mit diesem Beschluss die [X.] der Beigeladenen an sich gezogen hat, hat sich das Berufungsge-richt -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht befasst. Das
kann der [X.] nachholen, weil Beschlüsse nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auszule-gen sind, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Textes ergibt, weil Umstände außerhalb des [X.] nur heran[X.] werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des [X.] für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10.
September 1998 -
V [X.], [X.]Z 139, 288, 291 f. und Urteil vom 23
24
-
13
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30.
November 2012 -
V [X.], NJW-RR 2013, 335 Rn. 13) und weil zu-sätzliche danach verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Der Senat bejaht die Frage. Die Wohnungseigentümer haben zwar beschlossen, dass die Betonfläche beseitigt werden soll und der Erbauer sie auf eigene Kosten zu [X.] hat. Sie haben damit aber keine eigenständige Beseitigungsverpflich-tung der Beklagten begründen, sondern nur das Ziel der Maßnahmen beschrei-ben wollen. Das ergibt sich daraus, dass sie die Einzelheiten in dem Beschluss nicht festgelegt, sondern die Verwalterin mit der Durchführung beauftragt ha-

ihn zur Beseitigung auffordern und bei Scheitern der Aufforderung die
[X.] der Beigeladenen ge-richtlich durchsetzen.

b) Dieser Beschluss ist, anders als die Beklagten
meinen, auch [X.] bestimmt. [X.] bestimmt ist ein Beschluss, durch den die [X.] Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich zieht, nicht anders als die weitergehende Abtretung eines Anspruchs (dazu: [X.], Urteil vom 14.
Mai
2013 -
XI ZR 160/12, [X.], 1264 Rn. 24), wenn er erkennen lässt, welche

tatsächlichen oder vermeintlichen -
Ansprüche der [X.] vergemeinschaftet werden sollen. Dieser Anforderung genügt der [X.]. Er beschreibt in seinen [X.], dass es um die Beseitigung der Betonfläche geht. Damit wird deutlich, dass der Verband die Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen will, die diesem Ziel dienen. Solche [X.] macht die Klägerin hier geltend. Die fehlende ausdrückliche Benen-nung der Beklagten und die fehlende Beschreibung der Art und Weise des [X.] Rückbaus
ändern
daran nichts.

25
-
14
-
III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den Vor-aussetzungen
des Anspruchs fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuhe-ben
und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf Fol-gendes hin:

1. Zunächst wird festzustellen sein, ob die Beigeladenen sämtlich bis zum Ablauf des Jahres 2005 von der Anlegung der Betonfläche und davon er-fahren haben, wer dafür verantwortlich ist
(§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]).

2. Sodann
wird festzustellen sein, ob die Anlegung der Betonfläche an-dere Wohnungseigentümer in einem über das in § 14 Nr. 1 [X.] bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt (vgl.
Senat, Urteile
vom 14. Dezember 2012

26
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28
-
15
-

V
ZR
224/11, [X.]Z 196, 45 Rn. 4 f. und vom 7. Februar 2014 -
V [X.], NJW 2014, 1090)
und welcher der Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 [X.] als Störer anzusehen ist.

Stresemann

Lemke

[X.]t-Räntsch

Brückner

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
24 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
1 [X.] -

Meta

V ZR 183/13

04.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. V ZR 183/13 (REWIS RS 2014, 4281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4281

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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