Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 12/15 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 12459

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)


Leitsatz

Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seiner Altersrente, die aufgrund seiner Wohnsitzverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer durch Berücksichtigung von Entgeltpunkten Ost ([X.]) statt Entgeltpunkten (EP) erfolgte.

2

Der im Jahr 1938 geborene Kläger lebte und arbeitete bis zu seiner Flucht in die [X.] am [X.] in der damaligen [X.]. Er hat seit 1972 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge (Kategorie A). Nachdem er zunächst in [X.] gewohnt hatte, verzog er im Jahr 1974 nach [X.] ([X.]) und im Jahr 2001 nach Baden-Württemberg.

3

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte Beitrags- und Ausfallzeiten nach dem Fremdrentengesetz ([X.]) im Zeitraum vom [X.] bis zum 12.7.1969 fest (Bescheid vom 25.11.1985). Er bewilligte dem Kläger ab dem 1.5.1995 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 12.1.1996) und ab dem 1.1.2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 30.12.2002). Der Berechnung der Renten wurden jeweils auch EP für die nach dem [X.] anerkannten Zeiten zugrunde gelegt. Der [X.] enthält den Hinweis, dass eine Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer mit einer Rentenminderung verbunden sei.

4

Am 1.8.2007 verzog der Kläger nach [X.], wovon die Beklagte im Oktober 2007 Kenntnis erlangte. Durch Bescheid vom 9.10.2009 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 1.12.2009 neu fest. Für die [X.]-Zeiten legte sie nun [X.] zugrunde, sodass sich der monatliche Zahlbetrag ab dem 1.12.2009 von bislang 1531,18 Euro auf 1487,39 Euro verringerte. Den Widerspruch des [X.] hiergegen wies sie nach einem die Entscheidung erläuternden Schreiben vom [X.] zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.8.2010).

5

Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 8.8.2012 bzw des L[X.] vom 18.3.2014). Das L[X.] hat ausgeführt, die Beklagte habe die vorherige Rentenbewilligung zu Recht nach § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufgehoben. Infolge des Wohnsitzwechsels des [X.] nach [X.] seien gemäß Art 6 § 4 Abs 6 [X.] und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz ([X.]) für die [X.]-Zeiten [X.] zu ermitteln. Gegen diese Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger werde weder unmittelbar noch mittelbar gehindert, seinen Wohnsitz im [X.] frei zu wählen. Der grundrechtlich gewährte Eigentumsschutz sei nicht berührt, weil Rentenansprüche aufgrund des [X.] nicht auf einer Eigenleistung zur bundesdeutschen Rentenversicherung beruhten. Zudem werde nicht die Zahl der EP verringert, sondern nur deren Bewertung, indem die [X.] mit dem jeweils aktuellen Rentenwert Ost ([X.]) multipliziert würden. Damit werde den noch immer nicht vollkommen angeglichenen Lebensverhältnissen in Ost- und [X.]deutschland Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.

6

Der Kläger rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision insbesondere einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit nach Art 11 GG.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 und des [X.] vom 8. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 S[X.]). [X.]ie Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der Altersrentenbewilligung berechtigt war.

A. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem der [X.] vom 30.12.2002 ab dem 1.12.2009 teilweise aufgehoben und der Zahlbetrag der Altersrente vermindert wurde. [X.]er Kläger hat die hiergegen iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 S[X.] statthafte Anfechtungsklage in zulässiger Weise erhoben.

B. [X.]er angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. [X.]ie zunächst unterlassene Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) hat die Beklagte gemäß § 41 Abs 1 [X.] durch das Schreiben vom [X.] noch rechtzeitig vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom [X.] nachgeholt. Sie hat damit auch nachträglich die nach § 35 Abs 1 S 1 SGB X erforderliche Begründung gegeben (§ 41 Abs 1 [X.] X).

C. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der früheren Altersrentenbewilligung ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. [X.]anach ist ein [X.]auerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, die bei seinem Erlass vorgelegen haben. [X.]as ist hier der Fall.

Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 30.12.2002, mit dem sie dem Kläger auf [X.]auer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt hatte (dazu unter 1), ergab sich durch den Umzug des [X.] in das Beitrittsgebiet eine für die Rentenberechnung wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. In der Folge waren für die nach dem [X.] anerkannten Zeiten nun [X.] und der [X.] zu berücksichtigen (dazu unter 2). [X.]ie insoweit aufgrund einfachrechtlicher Regelung zutreffend erfolgte Änderung des Bescheids vom 30.12.2002 durch die Beklagte verletzt weder die Grundrechte des [X.] insbesondere aus Art 14 Abs 1 und Art 11 Abs 1 [X.] (dazu unter [X.]) noch steht sie im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen (dazu unter E).

1. [X.]ie für den Erlass des [X.]s vom 30.12.2002 maßgeblichen Verhältnisse führten bei der Rentenberechnung zur Berücksichtigung von EP für Zeiten nach dem [X.]. [X.]as [X.] findet hier Anwendung, weil der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 [X.] über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz <[X.]>) zu dem durch das [X.] begünstigten Personenkreis (§ 1 Buchst a [X.]) gehört. Bei der Berechnung der Rente waren daher auch die im Herkunftsland bei dem [X.] Träger der gesetzlichen [X.] zurückgelegten Beitragszeiten des [X.] nach § 15 [X.] zu berücksichtigen. Für die [X.]-Zeiten wurden aufgrund des damaligen Wohnsitzes des [X.] im alten [X.] zutreffend EP und der [X.] zugrunde gelegt.

2. Eine iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung in den ursprünglichen tatsächlichen Verhältnissen trat ein als der Kläger am [X.] - nach dem maßgeblichen Stichtag 31.12.1991 - ins Beitrittsgebiet (Art 1 Abs 1 S 1 des [X.] ) verzog. Wegen dieser rechtlich relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (s hierzu [X.] vom [X.] - [X.] R 16/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] Rd[X.] 15 mwN) war die Beklagte berechtigt, die frühere Bewilligung der Altersrente teilweise und auf [X.]auer aufzuheben. Ab dem Zeitpunkt des Umzugs waren der Rentenberechnung des [X.] gemäß Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] für die [X.]-Zeiten [X.] zugrunde zu legen. Eine Anpassung der Rentenbewilligung kam wegen § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 [X.] aber erst für die Zukunft (ab 1.12.2009) in Betracht.

Nach Art 6 § 4 Abs 6 [X.] gilt als Sonderregelung für die Zuordnung von EP bzw [X.], dass bei Berechtigten nach dem [X.], die

                          
        

a)    

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem [X.] erwerben,

        

b)    

nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der [X.] [X.]eutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem [X.] erwerben oder

        

c)    

nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der [X.] [X.]eutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem [X.] haben,

        

für nach dem [X.] anrechenbare Zeiten [X.] ermittelt werden; im Falle von [X.] gilt dies nur, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem [X.] nicht bestand. [X.]ies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die [X.] ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach [X.] und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der [X.] [X.]eutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem [X.] bei den ermittelten [X.].

Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) nahm der Kläger seinen Wohnsitz am [X.] im Beitrittsgebiet und begründete damit dort den nach Art 6 § 4 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] für die Zugrundelegung der [X.] vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalt (vgl zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts [X.]surteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.], 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.] 22 ff; [X.]Voelzke, [X.], 2. Aufl 2011, § 30 SGB I Rd[X.] 31). [X.]ie Ausnahme des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 2 [X.] ist hier nicht einschlägig. Sie gilt nur für Personen, die bereits am 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem [X.] hatten. [X.]er Kläger bezog jedoch erst ab dem 1.5.1995 eine ua auf diesen Zeiten beruhende (Erwerbsunfähigkeits-)Rente.

Aus der Anwendung von Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] folgt ein niedrigerer Monatsbetrag der Rente. [X.]anach werden die für die [X.]-Zeiten ermittelten EP ab dem Umzug zu [X.] und infolgedessen tritt bei der Berechnung des entsprechenden Monatsteilbetrags der Rente (§ 254b Abs 2 [X.]) der [X.] an die Stelle des [X.] (vgl § 254b Abs 1, § 255a [X.]). Allein daraus ergibt sich im Ergebnis der niedrigere - von der Beklagten zutreffend bestimmte - Zahlbetrag der Rente. [X.]ie Anzahl der persönlichen EP ist insoweit im bisherigen Umfang erhalten geblieben. Soweit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] von der "Ermittlung" von [X.] spricht, ändert dies nichts an den hier nach der Übergangsnorm des Art 6 § 4 Abs 3 iVm Art 6 § 5 [X.] zugrunde gelegten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten für die nach dem [X.] anerkannten Zeiten des [X.]. Abgesehen von der Anbindung an den [X.] gibt es keine Unterscheidung zwischen EP und [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2013, § 254d Rd[X.] 2).

[X.]. [X.]er [X.] hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] zu einem Grundrechtsverstoß führt. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 [X.] auszusetzen und dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen.

1) Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 [X.] liegt nicht vor. [X.]anach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Zwar unterliegen Rentenanwartschaften und zu einem Vollrecht erstarkte Rentenansprüche, wenn sie auf rentenrechtlichen Zeiten beruhen, die in [X.]eutschland erworben wurden, dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 [X.]. Ob dies auch für [X.] gilt, die rentenrechtliche Zeiten sowohl in [X.]eutschland als auch im Herkunftsland (dort nach dem [X.]) umfassen, kann hier dahinstehen (a). [X.]enn mit der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] hat der Gesetzgeber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 [X.] [X.] getroffen (b). [X.]iese die Höhe des Rentenanspruchs hier reduzierende Inhaltsbestimmung dient dem Gemeinwohl (aa) und ist verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und ist für die Betroffenen nicht übermäßig belastend sowie zumutbar (bb).

a) Art 14 Abs 1 [X.] schützt Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des [X.] erworben worden sind ([X.], vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1, 32 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 - Juris Rd[X.] 112). Ansprüche nach dem [X.] gegen die [X.] [X.] unterliegen nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 [X.], jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 121 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 80 - Juris Rd[X.] 79; [X.] Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - [X.]E 29, 22, 33 f = [X.] [X.] 83 zu Art 3 [X.] - Juris Rd[X.] 32). Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung zur [X.]n [X.], die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 [X.] (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257, 291 f = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 148; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1, 33 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 - Juris Rd[X.] 114).

Zwar hat der Gesetzgeber sich dazu entschieden, die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie im System der [X.]n gesetzlichen [X.] zurückgelegt wurden. [X.]ies war jedoch vom Gedanken der staatlichen Fürsorge getragen. Zu dieser Lösung war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach [X.]recht verpflichtet. [X.]enn die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten [X.]n [X.] geschaffen. [X.]er Gesetzgeber wollte mit den Ansprüchen nach dem [X.] daher auch kein Eigentum iS des Art 14 Abs 1 [X.] begründen oder anerkennen (vgl [X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 121 f = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 - Juris Rd[X.] 79 f).

Selbst wenn man jedoch die aus dem [X.] abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 [X.] für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen [X.] der [X.] [X.]eutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (s auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 124 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 83; offengelassen in [X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris Rd[X.] 13), hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 [X.] [X.] jedenfalls zulässig Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (Art 14 Abs 1 [X.] [X.]).

b) [X.]ie Vorschrift ist durch Gründe des Allgemeinwohls, hier die notwendige Anpassung des [X.] an die im Zuge der [X.]eutschen Einheit veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, gerechtfertigt und verhältnismäßig.

aa) [X.]er ursprünglich dem Fremdrentenrecht zugrunde liegende Gedanke, den vertreibungsbedingten Verlust von Rentenanwartschaften aus [X.] auszugleichen, verlor im Zuge der [X.] für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seine Legitimation (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der C[X.]U/CSU und F[X.]P vom 23.4.1991 zum Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - [X.] <[X.]>, BT-[X.]rucks 12/405 S 110 f). Mit dem [X.] vom 25.7.1991 ([X.] 1606) wurde stattdessen das Rentenrecht des [X.] ab 1.1.1992 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Nunmehr galt die "Rentenformel" zur Bestimmung des Monatsbetrags der Rente auch im Beitrittsgebiet, allerdings wurde den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und in [X.]eutschland ohne Beitrittsgebiet durch die [X.] "[X.]" (§§ 254b, § 254d, 255a [X.]) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den persönlichen [X.] und der Anwendung des besonderen [X.] Rechnung getragen. [X.]ie Berechnungselemente knüpfen an die Zeiten im Beitrittsgebiet an und gelten für Bürger der neuen Länder grundsätzlich unabhängig von ihrem Wohnsitz. Ein einheitlicher [X.] wurde vom Gesetzgeber erst zu dem Zeitpunkt für angezeigt gehalten, in dem die Lohn- und [X.] im Beitrittsgebiet an die im bisherigen [X.] angeglichen ist (vgl BT-[X.]rucks 12/405 [X.]). § 255a [X.] idF des [X.] setzte die verfügbare [X.] im Beitrittsgebiet mit dem [X.] ins Verhältnis zur verfügbaren [X.] in den alten Bundesländern. Außerdem wurde sichergestellt, dass sich das [X.] in [X.] und [X.] jeweils im selben Verhältnis weiterentwickelt (§ 255a Abs 2 [X.] idF des [X.]). Anpassungen wurden zu diesem Zweck bis einschließlich 1996 zweimal jährlich vorgenommen. Seit dem 8.5.1996 ändert sich der [X.] grundsätzlich nach dem für die Veränderung des [X.] geltenden Verfahren (§ 255a Abs 2 [X.] idF des 2. [X.]-ÄndG). [X.]as [X.] vom 21.7.2004 ([X.] 1791) fasste § 255a [X.] neu; es setzte den [X.] am 30.6.2005 mit 22,97 Euro fest und bestimmte, dass für das Anpassungsverfahren nach § 68 [X.] auf die Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet abzustellen ist. [X.]ie seitdem in § 255a Abs 2 [X.] enthaltene "Schutzklausel" gewährleistet, dass der [X.] mindestens so anzupassen ist wie der [X.].

Angesichts der zeitgleichen tiefgreifenden politischen Veränderungen in den Herkunftsgebieten des [X.] in [X.]- und Südosteuropa musste außerdem nicht mehr generell von einem tatsächlich noch fortdauernden Vertreibungsdruck gegen die [X.] Bevölkerung ausgegangen werden (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-[X.]rucks 12/630 S 15 - zu [X.] 18). Mit dem [X.] sollten daher auch die Regelungen des [X.] für Aussiedler - unter modifizierter Beibehaltung des [X.]s (s zum Eingliederungs- bzw [X.] etwa [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213 = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 S 10 f - Juris Rd[X.] 45 ff) - den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. [X.]as [X.] sollte so fortentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessen Lebensstandard sichert (BT-[X.]rucks 12/405 [X.] zu [X.]). In den neuen Ländern sollten rentenberechtigte Aussiedler Leistungen entsprechend dem dortigen Rentenniveau erhalten, indem die [X.]-Zeiten mit [X.] bewertet werden. Auch wer als Aussiedler nach 1990 unmittelbar in den alten Ländern aufgenommen wurde, sollte nicht mehr vollständig von dem bundes[X.]n Einkommens- bzw Rentenniveau profitieren, sondern Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprachen. Wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe hielten es die Bundestagsfraktionen C[X.]U/CSU und F[X.]P für erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind (BT-[X.]rucks 12/405 [X.] - zu [X.]). In diesen Fällen sollten die [X.] weitergelten bzw nunmehr zugrunde gelegt werden (vgl BT-[X.]rucks 12/405 S 168 - zu [X.] 2 Buchst f).

bb) Mit der auf diesen Überlegungen beruhenden Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] hat der Gesetzgeber auf die geänderten Umstände in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise reagiert. [X.]ie damit einhergehende Anwendung von [X.] und des [X.] bei einem Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet waren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Ansprüche von nach dem [X.] berechtigten Aussiedlern an die geänderte Situation anzupassen (1) und im Sinne der Vermeidung einer Besserstellung gegenüber Bürgern der früheren [X.][X.]R auch erforderlich (2). Sie belastet den Kläger nicht übermäßig und ist ihm zumutbar (3).

(1) [X.]er Gesetzgeber stand mit der [X.] vor der grundsätzlichen Aufgabe, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen [X.] im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Um dieses Ziel (allgemein zur Berechtigung dieses Ziels [X.]E 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110) zu erreichen, war die Modifikation des [X.]s des [X.] für die nach diesem Gesetz Berechtigten durch Art 6 § 4 Abs 6 S 1 [X.] [X.] ein geeignetes Mittel. [X.]as [X.] hatte bislang ein hohes Maß an Sozialstaatlichkeit gewährleistet (vgl [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 226 = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 S 11 - Juris Rd[X.] 45), indem es Vertriebene in das Wirtschafts- und Sozialgefüge der [X.] so integriert hatte, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht. Mit dem Beitritt der neuen Länder gab es aber in [X.]eutschland kein einheitliches Sozialgefüge mehr (vgl [X.]surteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.], 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.] 38), sodass das für die [X.]-Berechtigten maßgebliche Leistungsniveau neu zu bestimmen war. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in der außergewöhnlichen Situation der [X.] bei der Bewältigung der Gesamtaufgaben des Staates ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukam (vgl [X.]E 100, 1, 46; 95, 143, 157; 84, 90, 130; 85, 360, 377; [X.] vom 14.6.1995 - 4 RA 41/94 - [X.], 136, 142 = [X.] 3-8120 Kap VIII H III [X.] 9 [X.] 1 S 8 Juris Rd[X.] 50). [X.]ies gilt ebenso für den Bereich des [X.] - auch dort mussten bei der Verwirklichung der [X.]eutschen Einheit außergewöhnliche [X.] Aufgaben bewältigt, Lasten getragen und Prioritäten bei begrenzten Finanzmitteln gesetzt werden (vgl [X.] vom 30.4.1996 - 8 [X.] - [X.], 168, 174 = [X.] 3-8110 Kap VIII H I [X.] 17 S 7 f - Juris Rd[X.] 26).

(2) Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände war es auch erforderlich, die Leistungshöhe für Vertriebene bzw Aussiedler an die Verhältnisse im Beitrittsgebiet anzupassen. [X.]ie Beibehaltung des bisherigen Eingliederungsstandards für alle [X.]-Berechtigten wäre nicht nur mit erheblichen finanziellen Lasten für die gesetzliche [X.] verbunden gewesen, sondern hätte darüber hinaus eine nicht begründbare Besserstellung gegenüber früheren [X.][X.]R-Bürgern bedeutet. Eine solche ist schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die zuletzt Genannten zur Wiederherstellung der [X.]eutschen Einheit in ein einheitliches Rentenrecht (vgl BT-[X.]rucks 12/405 [X.] zu [X.] 1; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 - Juris Rd[X.] 95) einbezogen wurden; für sie waren "Beiträge zur inzwischen vereinten Solidargemeinschaft gezahlt" worden, während eine Beitragsleistung zur [X.]n [X.] bei Vertriebenen bzw Aussiedlern fehlte (vgl Stellungnahme zum [X.]-Entwurf, BT-[X.]rucks 12/630 S 15 zu [X.]). Gegenüber dem Vorschlag einer bundeseinheitlichen Geltung des Rentenniveaus [X.] für alle [X.]-Berechtigten (vgl Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des [X.] BT-[X.]rucks 12/630 S 15 zu [X.]) stellte die Fortentwicklung des Eingliederungsgedankens - zunächst in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt - noch das mildere Mittel dar.

(3) [X.]ie Anwendung von [X.] bei einem Umzug ins Beitrittsgebiet steht nicht außer Verhältnis zum Individualinteresse des [X.], seine Rente in bisheriger Höhe zu behalten; die Reduzierung seines [X.] ist ihm zumutbar. Eine Einbuße bei der Anzahl der EP erfolgt durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 [X.] [X.] nicht. Von der Änderung betroffen ist ausschließlich die Bewertung der [X.]-Zeiten, die, wie bereits dargelegt, nicht auf Beitragsleistungen zugunsten der [X.]n gesetzlichen [X.] beruhen. Ihnen kommt als Ausdruck besonderer Vergünstigung bei der Abwägung zwischen den Nachteilen zu Lasten des [X.] und den Belastungen der Versichertengemeinschaft sowie dem Gemeinwohlinteresse der Anpassung der [X.]-Zeiten an die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet weniger Gewicht zu (vgl [X.]E 116, 96, 128 f = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 - Juris Rd[X.] 92; [X.] vom 14.12.2011 - [X.] R 36/11 R - [X.] 4-2600 § 248 [X.] 1 Rd[X.] 41).

[X.]ie Berücksichtigung des [X.], der sich an der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern orientiert, ermöglicht dem Kläger außerdem weiterhin eine Teilhabe am wirtschaftlichen Wachstum und sichert ihm Leistungen auf dem typisierten Rentenniveau seines neuen [X.]. Auch wenn seit der Herstellung der [X.]eutschen Einheit bis zum Umzug des [X.] im August 2007 annährend 17 Jahre (und bis heute annährend 27 Jahre) vergangen sind, ist die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der [X.] [X.]eutschland iS des § 254b [X.] noch nicht erreicht. [X.]ie Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte im Gebiet der alten [X.] und dem Beitrittsgebiet ist aufgrund der bestehenden Unterschiede auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 [X.] nach wie vor gerechtfertigt (vgl [X.] Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - [X.]E 107, 218 zur "Beamtenbesoldung [X.]"; [X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 255a [X.] 1; Urteil vom 20.12.2007 - [X.] R - [X.] 4-2600 § 255a [X.] 2 Rd[X.] 21; Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 129/08 R - [X.], 36 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 12, Rd[X.] 81; vgl auch Beschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 399/12 B - Juris; Beschluss vom [X.] - [X.] R 357/11 B - Juris; Beschluss vom 8.5.2015 - [X.] R 4/15 B - Juris; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] R 1239/08 - und vom [X.] - L 22 R 478/11 - Juris; Sächsisches [X.] Urteil vom 5.1.2016 - L 5 R 160/15 - bzw vom [X.]). [X.]enn nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der [X.]eutschen Einheit 2016" vom 22.9.2016 (BT-[X.]rucks 18/9700) liegen zwar die tariflichen Entgelte in [X.]deutschland - bei steigender Tarifbindung und -orientierung - im [X.]urchschnitt inzwischen bei rund 97 % des west[X.]n Niveaus. Auch die [X.] außerhalb von tarifvertraglichen Regelungen weisen für [X.]deutschland im Juni 2015 eine Steigerung um 120 Euro auf 2600 Euro im Vergleich zum Vorjahr aus. [X.]ie Relation gegenüber [X.]deutschland (3210 Euro) liegt damit jedoch immer noch lediglich bei 81 % (Vorjahreswert: 78 %), sodass sich der Abstand zwischen den Lohnniveaus zwar 2015 etwas verringert hat (BT-[X.]rucks 18/9700 S 38), insgesamt aber nicht vollständig abgebaut ist. [X.]as verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den neuen Ländern betrug je Einwohner im Jahr 2014 wie im Vorjahr nur 83 % des west[X.]n Einkommens (vgl BT-[X.]rucks 18/9700 S 94).

[X.]as Tempo der Angleichung der [X.] lässt erwarten, dass die [X.] für [X.] erst durch das - derzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-[X.]rucks 18/11923 vom 12.4.2017; darin wird als vorläufiger Wert für 2016 von einem [X.]urchschnittsentgelt [X.] in Höhe von 87,1 % des [X.]werts ausgegangen: BT-[X.]rucks 18/11923 [X.]) wegfallen werden. [X.]er Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass ab dem 1.7.2024 in der gesetzlichen [X.] in [X.] und [X.] ein einheitlicher gesamt[X.]r [X.] und ab 2025 einheitliche gesamt[X.] Rechengrößen ([X.]urchschnittsentgelt, Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze) gelten.

Allerdings hat seit der Herstellung der [X.]eutschen Einheit immerhin eine kontinuierliche Annäherung des [X.] an den [X.] stattgefunden. Von diesem Angleichungsprozess hat auch der Kläger profitiert, indem sich der Unterschied zu der Rentenhöhe, die er im [X.] bezogen hätte, verringert hat. 1992 betrug der [X.] 23,57 [X.]M, dh ca 57 % des [X.] von 41,44 [X.]M. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids lag der [X.] bei 24,13 Euro (dh ca 88,7 % des [X.] von 27,20 Euro) und zuletzt ab 1.7.2016 bei 28,66 Euro (dh ca 94,1 % des [X.] von 30,45 Euro).

2) [X.]er Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 2 iVm Art 20 Abs 3 [X.], s hierzu etwa [X.] Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - [X.]E 128, 90 mwN = [X.] 4-1100 Art 14 [X.] 23 Rd[X.] 42 f). Soweit es um die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten und damit um die Höhe der Rente geht, vermittelte der Bescheid vom 25.11.1985 über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten keinen Vertrauensschutz. [X.]ie bloße Erwartung des [X.], er werde in einer bestimmten Höhe leistungsberechtigt sein, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. [X.]er [X.] ist vielmehr eine Anpassung an geänderte Verhältnisse immanent (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - [X.]E 97, 271, 289 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] 1 S 10 - Juris Rd[X.] 78). Art 6 § 4 Abs 6 [X.] ist zudem vor dem erstmaligen Bezug der Rentenleistung des [X.] in [X.] getreten. [X.]urch den Hinweis der Beklagten im Bewilligungsbescheid der Altersrente war der Kläger über die Rechtslage hinreichend informiert und konnte sich frühzeitig darauf einstellen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich seit seiner Flucht im Jahr 1969 tatsächlich durchgehend im früheren [X.] integriert hatte, kann er sich darauf nach der selbstbestimmten Verlagerung seines Wohnsitzes nicht mehr berufen. [X.]urch die Lösung von dem alten [X.], an das das Eingliederungsprinzip bislang anknüpfte, hat der Kläger die das Vertrauen ggf begründenden Umstände selbst geändert. Soweit es nicht um die Anwendung des [X.] geht, sondern um die Anzahl der EP und die Kürzungsvorschriften (§ 22 Abs 3 und Abs 4 [X.]), profitiert der Kläger im Übrigen von der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 [X.] sowie der besitzstandswahrenden Regelung des § 88 Abs 1 [X.] [X.].

3) In das Recht des [X.] auf Freizügigkeit gemäß Art 11 Abs 1 [X.] wird durch die Zugrundelegung von [X.] nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet nicht eingegriffen. [X.]ie Anwendung des [X.] nach dem Umzug des [X.] in das Beitrittsgebiet aufgrund von Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 [X.] [X.] verletzt ihn weder unmittelbar (a), noch mittelbar (b) in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit.

Nach Art 11 Abs 1 [X.] genießen alle [X.]eutschen iS des Art 116 [X.] - zu denen der Kläger als Vertriebener gehört - im ganzen [X.] Freizügigkeit. Unter Freizügigkeit ist das Recht zu verstehen, unbehindert durch die [X.] Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des [X.]es Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und zu diesem Zweck in das [X.] einzureisen (vgl [X.] Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - [X.]E 2, 266, 273 - Juris Rd[X.] 23; [X.] Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - [X.]E 80, 137, 150 - Juris Rd[X.] 51). [X.]em Schutzbereich unterfällt insbesondere auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl [X.] Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - [X.]E 134, 242, 323 f - Juris Rd[X.] 253).

a) Ein unmittelbarer Eingriff in die Freizügigkeit wird durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 [X.] [X.] nicht bewirkt. Ein solcher Grundrechtseingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn die grundrechtliche Freiheit unmittelbar und gezielt (final), ggf durch ein zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, verkürzt wird (vgl [X.] Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - [X.]E 105, 279, 299 f - Juris Rd[X.]8). In den Schutzbereich der Freizügigkeit greifen insbesondere gesetzliche Regelungen oder Maßnahmen ein, die die Einreise in das oder den dauerhaften Aufenthalt [X.]eutscher im [X.] beschränken (vgl [X.] Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - [X.]E 2, 266, 274 - Juris Rd[X.] 24) bzw den Umzug von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Genehmigungen uÄ abhängig machen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2014, Art 11 Rd[X.] 18; Wollenschläger in [X.]reier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 11 Rd[X.] 43). [X.]as ist vorliegend nicht der Fall.

[X.]er Wohnortwechsel des [X.] konnte ohne Hemmnisse durch die öffentliche Gewalt umgesetzt werden. [X.]ie an den Umzug anknüpfende Berücksichtigung von [X.] statt EP berührt auch nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 [X.] bzw stellt - wie bereits dargelegt - eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 [X.] dar (s oben). Insofern kann dahinstehen, ob - wie in der Literatur zum Teil angenommen (vgl [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, Art 11 Rd[X.]; [X.] in von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2012, Art 11 Rd[X.] 17; [X.] in BeckOK [X.], Art 11 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, [X.], § 152 Rd[X.] 57; [X.] in von Mangoldt/[X.]/Starck, [X.], 6. Aufl 2010, Art 11 Rd[X.] 31; [X.]urner in [X.]/[X.]ürig, [X.], Art 11 Rd[X.] 85 Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in [X.]reier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 11 Rd[X.] 33) - Art 11 Abs 1 [X.] auch die "Mitnahme des Eigentums" schützt. [X.]er engere Wortlaut des Art 11 [X.] gegenüber Art 111 [X.] der [X.] ("Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des [X.] aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben") und die Ausdifferenzierung des Grundrechtsschutzes nach dem [X.] sprechen eher für ein enges Freizügigkeitsverständnis (vgl Wollenschläger in [X.]reier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 11 Rd[X.] 23). [X.]er [X.] vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass Art 11 Abs 1 [X.] einen über Art 14 Abs 1 [X.] hinausgehenden Schutz sogar des Vermögens bezweckt, wodurch nahezu jede finanzielle Einbuße aus Anlass eines Umzugs nach Art 11 Abs 2 [X.] rechtfertigungsbedürftig wäre. Ein Leerlauf der Freizügigkeit ist - entgegen der Ansicht des [X.] - durch ein solches Verständnis nicht zu befürchten, da zu prüfen bleibt, ob die Schwelle eines mittelbaren Eingriffs in die Freizügigkeit überschritten wird.

b) Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass die auf Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 [X.] [X.] beruhende Neuberechnung der Rente keinen mittelbaren Eingriff in das Recht des [X.] auf Freizügigkeit hervorruft. [X.]ie Minderung des [X.] nach dem Umzug in das Beitrittsgebiet ist von Zielsetzung und Wirkung her nicht mit einem unmittelbaren Eingriff in die Freizügigkeit vergleichbar (aa). Ebenso wenig wird dies durch das Festhalten an der [X.] auch für den Fall des [X.] in das Gebiet der alten Bundesländer bewirkt (bb).

Staatliche Maßnahmen können grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen und müssen von [X.] wegen hinreichend gerechtfertigt sein, wenn sie nur eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten (vgl [X.] Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - [X.]E 105, 279, 303 f - Juris Rd[X.] 77; [X.] Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - [X.]E 110, 177, 191 - Juris Rd[X.] 35). Soweit allerdings in der Literatur zum Teil vertreten wird, alle rechtlichen, faktischen und finanziellen Beeinträchtigungen seien unabhängig von deren Zielrichtung zu berücksichtigen (so [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, [X.], § 152 Rd[X.] 59), vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Für den mittelbaren Eingriff ist grundsätzlich keine geringere Schwelle anzusetzen als für den direkten Eingriff. [X.]ies folgt insbesondere aus den für direkte Eingriffe formulierten, über einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt hinausgehenden engen Schranken des Art 11 Abs 2 [X.] (vgl [X.]urner in [X.]/[X.]ürig, [X.], Art 11 Rd[X.] 112 f Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in [X.]reier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 11 Rd[X.] 23).

Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art 11 Abs 1 [X.] nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477), und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris Rd[X.] 57). Es ist vielmehr zu prüfen, ob Maßnahmen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff gleichkommen (vgl [X.] Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - [X.]E 110, 177, 191 - Juris Rd[X.] 35; [X.] Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - [X.]E 105, 252, 273 - Juris Rd[X.]2). Bei der Festsetzung von Abgaben ist danach regelmäßig die Qualität eines Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit aus Art 11 Abs 1 [X.] verneint worden, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Hierfür kommt es ua auf die Größenordnung der Abgabe an (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 529/09 - Juris Rd[X.] 58) bzw darauf, ob die finanzielle Belastung - objektiv betrachtet - geeignet ist, einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung und -betätigung auszuüben (vgl [X.] Beschluss vom 29.6.1981 - 1 BvR 226/75 - [X.] 1981, 579; zustimmend [X.] in [X.]/[X.]/Henneke, [X.], 13. Aufl 2014, Art 11 Rd[X.] 17; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8/99 - BVerwGE 110, 92 - Juris Rd[X.] 15 für mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit). Im Bereich der Leistungsgewährung hat das [X.] eine mittelbare Beeinträchtigung des Art 11 Abs 1 [X.] darin gesehen, dass mit der Beschränkung von Leistungen nach dem [X.] auf das zum Lebensunterhalt [X.] ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil an die Ausübung der Freizügigkeit geknüpft worden ist, um den Inhaber des Grundrechts an einen Zuweisungsort zu binden ([X.] Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - [X.]E 110, 177, 191 - Juris Rd[X.] 36).

Grundsätzlich lässt sich aber aus Art 11 Abs 1 [X.] kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand ableiten (vgl [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, Art 11 Rd[X.] 22; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, Art 11 Rd[X.] 21). In Verbindung mit Art 3 Abs 1 [X.] kann sich allenfalls im Ausnahmefall ein Anspruch auf Teilhabe ergeben, wenn der Zuzug in besonderer Weise davon abhängt, wie etwa beim Vorenthalten einer Sozialhilfe- bzw Grundsicherungsleistung (vgl Wollenschläger in [X.]reier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 11 Rd[X.]3; vgl [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.], 147 - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 35, Rd[X.] 25).

aa) [X.]ie Berücksichtigung von [X.] für die [X.]-Zeiten des [X.] nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet erreicht nach Zielsetzung und Wirkung nicht die Qualität eines direkten Eingriffs in Art 11 Abs 1 [X.]. Es handelt sich bei der durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 [X.] [X.] bewirkten Neubewertung der [X.]-Zeiten zwar um eine an die Ausübung der Freizügigkeit anknüpfende, diese aber nicht unterbindende Regelung.

Sie zielt - wie der Kläger selbst einräumt - nicht darauf ab, [X.]-Berechtigte von einem Umzug in das Beitrittsgebiet abzuhalten. Mit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 [X.] [X.] wird vielmehr - wie dargelegt - die wirtschaftliche Eingliederung des [X.] in das Rentengefüge des [X.] bezweckt. [X.]as modifizierte Eingliederungsprinzip knüpft dabei an das vom Kläger selbst gewählte Umfeld an; in der Rentenhöhe wirken sich insoweit die durch die Ausnahmesituation der [X.] noch gerechtfertigten Unterschiede des Rentenrechts in den alten und neuen Bundesländern aus (s oben).

Allein die Tatsache, dass sich die Anspruchshöhe durch den Umzug in begrenztem Ausmaß verringert, bewirkt aus objektiver Sicht kein Umzugshindernis. [X.]enn mit dem [X.] wird die Höhe der Rente für die [X.]-Zeiten ins Verhältnis zu dem örtlich niedrigeren Einkommensniveau gesetzt, das auch für die Berechnung der Renten der Bundesbürger in den neuen Ländern ausschlaggebend ist. [X.]em Fürsorgegedanken des [X.] wird damit weiter Rechnung getragen.

Ein - wie bereits dargelegt - durch Art 14 Abs 1 [X.] nicht [X.] Grundrechtsschutz kann hier nicht über Art 11 Abs 1 [X.] erreicht werden. Art 11 [X.] dient auch - anders als das Freizügigkeitsrecht der [X.] - grundsätzlich keinem integrativen Konzept, das eine Angleichung der Lebensverhältnisse erfordert. Selbst wenn zur Verwirklichung der Freizügigkeit in gewissem Umfang Koordinierungsregelungen erforderlich sein mögen (vgl [X.], [X.] 1987, 170, 174), so vermag der [X.] jedenfalls einen über das Angleichungsgebot des Art 30 Abs 5 S 3 EV noch hinausgehenden Auftrag aus Art 11 [X.] nicht abzuleiten.

bb) Soweit der Kläger auf die bleibende Anwendung der [X.] selbst bei einem [X.] ins "alte [X.]" hinweist, führt dies nach Zielsetzung und Wirkung ebenfalls nicht zu einem mittelbaren Eingriff. [X.]er Gesetzgeber knüpft zwar abstrakt an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Beitrittsgebiet in das alte [X.] an; er zielt mit der dauerhaften Geltung von [X.] aber nicht auf die Verhinderung eines solchen Umzugs ab, sondern will damit lediglich positive Anreize zum Umzug vermeiden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 23.4.1991 zum [X.], BT-[X.]rucks 12/405 [X.] zu [X.]). Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Gesichtspunkte des [X.] bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts des [X.] bereits einen willensbeherrschenden Einfluss erlangt haben könnten, zumal da die Verlagerung des "gewöhnlichen Aufenthalts" ins Beitrittsgebiet die Prognose eines zukunftsoffenen Verbleibs "bis auf weiteres" voraussetzt (vgl [X.] vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.], 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.] 25 ff). Bei der vom Kläger angesprochenen nur "kurzfristigen Verlagerung" des Aufenthalts ins Beitrittsgebiet, für die ihm eine dauerhafte Anwendung von [X.] unzumutbar erscheint, handelt es sich um eine bloße Fallhypothese, über die der [X.] nicht zu entscheiden hatte.

[X.]ie Beibehaltung der [X.] wirkt auch nicht wie ein unmittelbares Umzugshindernis. Mit der dauerhaften Zuordnung von [X.] steht der Kläger vielmehr den Rentnern gleich, die rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet erworben haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nach dem 18.5.1990) ins Gebiet der alten [X.] verlegen (vgl § 254d Abs 1 und 2 [X.]). [X.]as Rentenrecht knüpft bei diesen [X.] an die im Beitrittsgebiet erworbenen Zeiten und nicht an den aktuellen Wohnort an; insoweit ist für sie von vornherein keine Berührung mit dem Freizügigkeitsrecht gegeben. Allein aus dem Fürsorgegedanken des [X.] kann der Kläger keinen Anspruch aus Art 11 Abs 1 [X.] ableiten, bei einem Umzug in die alten Bundesländer höhere Rentenleistungen zu erhalten; der Gesetzgeber war zur Beibehaltung des Eingliederungsprinzips und zur Besserstellung der [X.]-Berechtigten in der Umbruchsituation der [X.] - wie dargelegt - nicht verpflichtet.

4) Ob im Fall des [X.] in die alten Bundesländer eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 [X.] zu den im alten [X.] dauerhaft verbliebenen [X.]-Berechtigten vorliegt (kritisch deshalb Abgeordneter [X.]reßler, [X.] 12/24 S 1618), hatte der [X.] nicht zu entscheiden. [X.]enn das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Kläger inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in den alten Bundesländern begründet hat.

[X.]er Gesetzgeber durfte hier jedenfalls ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] auf den gewöhnlichen Aufenthalt des [X.]-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abstellen ([X.] vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.], 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.] 49). Soweit der Kläger geltend macht, durch die zunächst erfolgte Anwendung des früheren Eingliederungsprinzips müsse er einem Rentner mit rentenrechtlichen Zeiten im alten [X.] dauerhaft gleichgestellt werden, ist dem nicht zu folgen. [X.]enn er hat durch das [X.] gerade keine gleichwertig nach Art 14 Abs 1 [X.] geschützte Position erworben (s oben; vgl [X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris Rd[X.] 9). [X.]ie durch das [X.] gewährte Begünstigung kann nicht Grundlage dafür sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die in derselben Zeit ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der [X.] [X.]eutschland begründet hatten (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - Juris Rd[X.] 95). [X.]ie unterschiedliche Ausgangslage eines [X.]-Berechtigten und eines "Einheimischen", für den Beiträge zugunsten der [X.]n gesetzlichen [X.] entrichtet worden sind, bleibt trotz Anwendung des Eingliederungsprinzips bestehen (vgl [X.] Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - [X.]E 29, 22 ff - Juris Rd[X.] 27) und stellt einen hinreichenden [X.]ifferenzierungsgrund dar.

[X.]er Kläger wird auch nicht wegen seiner Herkunft oder Heimat diskriminiert (Art 3 Abs 3 S 1 [X.]). [X.]ie rentenrechtliche Bewertung der [X.]-Zeiten ist vielmehr allein darin begründet, dass die [X.]-Berechtigten ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der [X.] [X.]eutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl [X.]E 116, 96, 130; 29, 22, 33).

E) Entgegen der Ansicht des [X.] werden durch die Neubewertung seiner [X.]-Zeiten aufgrund Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 [X.] [X.] auch keine europarechtlichen Vorgaben verletzt.

1. [X.]ie europarechtlich verbürgte Unionsbürgerschaft (Art 20 A[X.]V, früher Art 17 [X.]) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, mithin "das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den [X.]urchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten" (Art 21 Abs 1 A[X.]V, früher Art 18 [X.]). [X.]ieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff A[X.]V, früher Art 39 ff [X.]) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 - [X.] 2013, 456 Rd[X.]7). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten außerdem die auf der Grundlage von Art 48 A[X.]V (früher Art 42 [X.]) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit in der [X.] 883/2004 (vom [X.], [X.] [X.] [X.] L 166 vom 30.4.2004), die seit dem [X.] die Bestimmungen der [X.] 1408/71 (vom [X.], [X.] L 149 vom [X.], [X.]) abgelöst haben. [X.]iese Regelungen sind ab dem Beitritt [X.] und der [X.] zur [X.] zum 1.5.2004 anwendbar. In dem zwischenstaatlichen Rentenverfahren sind grundsätzlich auch Versicherungszeiten, die - wie hier - bereits vor Inkrafttreten der [X.] 1408/71 in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 [X.] 1408/71).

2. [X.]urch die Berücksichtigung von [X.] für die [X.]-Zeiten des [X.] nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet werden die [X.] Koordinierungsregelungen jedoch nicht berührt. [X.]ie genannten Verordnungen sehen für Rentenansprüche die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in anspruchsbegründender Hinsicht vor; die Höhe der Leistungen bemisst sich dagegen nur nach den im Recht des einzelnen Mitgliedstaats maßgeblichen Zeiten (vgl Art 50 ff [X.] 883/2004). Es findet insoweit eine Koordinierung nationaler Versicherungssysteme statt; die Rentensysteme bleiben aber nebeneinander bestehen, aus ihnen ergeben sich weiterhin selbstständige Ansprüche gegen selbstständige Träger (vgl bereits [X.] Urteil vom 5.7.1967 - [X.] - Juris). Es entsteht keine "[X.] Gesamtrente", sondern es verbleibt bei sog Teilrenten der involvierten Mitgliedstaaten, die nach dem [X.] (vgl Art 7 [X.] 883/2004) ungeschmälert auch an Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden (vgl [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Teil 2 Artikel 7 [X.] 1. Rd[X.] 4). [X.]ie Bewertung der nach nationalem Recht (§ 15 [X.]) einbezogenen Beitragszeiten wird durch das Verordnungsrecht nicht berührt - daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieselben Zeiten ggf ebenfalls von einem ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden können und insoweit in das zwischenstaatliche Verfahren nach der [X.] 883/2004 einzubeziehen sind (vgl auch [X.] der [X.] 883/2004, [X.]eutschland, [X.] 7, wonach die [X.]n Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem [X.] in den in § 1 Abs 2 Unterabsatz 3 des [X.] genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 [X.] gelten).

3. In der Bewertung der [X.]-Zeiten nach bestimmten Regeln des nationalen Rechts liegt auch keine nach Art 45 A[X.]V verbotene [X.]iskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (zur Anwendbarkeit des Art 45 auf Rentenempfänger vgl [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 25 ff). [X.]er Kläger wird nicht benachteiligt, weil er sein Recht auf Freizügigkeit (von [X.] nach [X.]eutschland) ausgeübt hat (vgl dazu etwa [X.] Urteil vom [X.]/06 - Slg 2008, [X.] = [X.] 2008, 455, Rd[X.] 29). [X.]er Kläger wird als vertriebener [X.]r Staatsangehöriger vielmehr gegenüber anderen Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten (ohne Vertriebenenstatus) durch das [X.] grundsätzlich privilegiert, selbst wenn die [X.]-Ansprüche ggf durch die Rente des ausländischen [X.] zum Ruhen gebracht (§ 31 [X.]) oder - wie hier - durch die Berücksichtigung des [X.] gemindert werden.

[X.]urch den Umzug des [X.] innerhalb der [X.] [X.]eutschland von [X.] nach [X.]en wird kein grenzüberschreitender Sachverhalt ausgelöst, der von der [X.] Freizügigkeitsgarantie erfasst würde; für die innerstaatliche Freizügigkeit [X.]r Staatsangehöriger in [X.]eutschland sind die Normen des A[X.]V nicht anwendbar (vgl [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, Art 11 Rd[X.] 9). [X.]ie gegenüber dem Versicherungsträger im Herkunftsstaat erworbenen Anwartschaften werden durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 [X.] ebenfalls nicht berührt. Allein der frühere Grenzübertritt des [X.] bei seiner Flucht ins [X.] führt daher nicht dazu, dass hier ein Fall vorläge, dessen entscheidungserhebliche Merkmale über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen ([X.], [X.] 2014, 313, 317). [X.]ies ist aber für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erforderlich (vgl [X.] vom 30.4.2013 - B 12 R 13/11 R - [X.] 4-2600 § 106 [X.] 3 Rd[X.] 18; stRspr [X.], zB Urteil vom 16.1.1997 - [X.]/95 - [X.] 3-6030 Art 48 [X.] 12 S 39 mwN). Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des [X.] auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - C-212/06 - [X.] 4-6035 Art 39 [X.] 3 - Juris Rd[X.] 39).

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 12/15 R

12.04.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 8. August 2012, Az: S 26 R 1360/10, Urteil

Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG, § 15 FRG, § 254b SGB 6, § 254d SGB 6, § 255a SGB 6, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 20 AEUV, Art 45 AEUV, EGV 883/2004, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 11 Abs 1 GG, Art 11 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 12/15 R (REWIS RS 2017, 12459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12459

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