§ 68 SGB VI

Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

b'
\xc2\xa0BE(tief)t-1\xc2\xa0100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1\xc2\xa0((\xc2\xa0(RQ(tief)t-1)\xc2\xa0)
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
\xc2\xa0BE(tief)t-2\xc2\xa0100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2\xc2\xa0((\xc2\xa0(RQ(tief)t-2)\xc2\xa0)
\xc2\xa0
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Ver\xc3\xa4nderung der beitragspflichtigen Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschlie\xc3\x9flich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil f\xc3\xbcr das Jahr 2012 in H\xc3\xb6he von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden f\xc3\xbcr die Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten f\xc3\xbcr das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden f\xc3\xbcr die Ver\xc3\xa4nderung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer f\xc3\xbcr das vorvergangene und das dritte zur\xc3\xbcckliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschlie\xc3\x9flich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind f\xc3\xbcr das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschlie\xc3\x9flich der Bezieher von Arbeitslosengeld und f\xc3\xbcr das dritte zur\xc3\xbcckliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschlie\xc3\x9flich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten f\xc3\xbcr das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und f\xc3\xbcr das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
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\xc2\xa7 68a\xc2\xa0Schutzklausel

\n
(1) Abweichend von \xc2\xa7 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erh\xc3\xb6hungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbchren.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs ver\xc3\xa4ndert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielf\xc3\xa4ltigt wird.
(3) Ist der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert h\xc3\xb6her als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von \xc2\xa7 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem h\xc3\xa4lftigen Anpassungsfaktor vervielf\xc3\xa4ltigt wird. Der h\xc3\xa4lftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erh\xc3\xb6ht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs ver\xc3\xa4ndert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem h\xc3\xa4lftigen Anpassungsfaktor vervielf\xc3\xa4ltigt wird. \xc3\x9cbersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielf\xc3\xa4ltigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielf\xc3\xa4ltigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs betr\xc3\xa4gt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver\xc3\xa4ndert.
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\xc2\xa7 69\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres ma\xc3\x9fgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
1.
f\xc3\xbcr das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Ver\xc3\xa4nderung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegen\xc3\xbcber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
2.
f\xc3\xbcr das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Ver\xc3\xa4nderung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegen\xc3\xbcber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 zu \xc3\xa4ndern. Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.

Dritter Titel
Ermittlung der pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte

\n
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\xc2\xa7 70\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten

\n
(1) F\xc3\xbcr Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) f\xc3\xbcr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. F\xc3\xbcr das Kalenderjahr des Rentenbeginns und f\xc3\xbcr das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der f\xc3\xbcr diese Kalenderjahre vorl\xc3\xa4ufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten aus einer Besch\xc3\xa4ftigung im \xc3\x9cbergangsbereich (\xc2\xa7\xc2\xa020 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erh\xc3\xb6ht werden, h\xc3\xb6chstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen H\xc3\xb6chstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus nach \xc2\xa7 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgel\xc3\xb6sten Wertguthaben werden zus\xc3\xa4tzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) f\xc3\xbcr das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeitr\xc3\xa4gen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden f\xc3\xbcr nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Pflege eines pflegebed\xc3\xbcrftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zus\xc3\xa4tzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat
a)
mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen die H\xc3\xa4lfte der hierf\xc3\xbcr ermittelten Entgeltpunkte, h\xc3\xb6chstens 0,0278 an zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem f\xc3\xbcr den Versicherten Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebed\xc3\xbcrftigen Kindes f\xc3\xbcr ein Kind mit entsprechenden Zeiten f\xc3\xbcr ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abz\xc3\xbcglich des Wertes der zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zus\xc3\xa4tzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den f\xc3\xbcr Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von h\xc3\xb6chstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.
(4) Ist f\xc3\xbcr eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme f\xc3\xbcr den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger errechnet worden (\xc2\xa7 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind f\xc3\xbcr diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tats\xc3\xa4chlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie f\xc3\xbcr diese Rente au\xc3\x9fer Betracht. Bei einer Besch\xc3\xa4ftigung im \xc3\x9cbergangsbereich (\xc2\xa7 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tats\xc3\xa4chlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tats\xc3\xa4chlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels \xc3\xbcber die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind.
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\xc2\xa7 71\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

\n
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beitr\xc3\xa4gen im belegungsf\xc3\xa4higen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den h\xc3\xb6heren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beitr\xc3\xa4gen oder der Vergleichsbewertung aus ausschlie\xc3\x9flich vollwertigen Beitr\xc3\xa4gen.
(2) F\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erh\xc3\xb6hen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten h\xc3\xa4tten. Diese zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) F\xc3\xbcr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
1.
an Ber\xc3\xbccksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben w\xc3\xbcrden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten w\xc3\xa4ren,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten ber\xc3\xbccksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Zeiten einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kalendermonate mit Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach \xc2\xa7 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zus\xc3\xa4tzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht f\xc3\xbcr Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, f\xc3\xbcr die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
1.
\xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder
2.
Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\xc3\xa4tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltf\xc3\xa4hig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltf\xc3\xa4hig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unber\xc3\xbccksichtigt.
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\xc2\xa7 72\xc2\xa0Grundbewertung

\n
(1) Bei der Grundbewertung werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der H\xc3\xb6he zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten und Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsf\xc3\xa4higen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsf\xc3\xa4hige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erf\xc3\xbcllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsf\xc3\xa4hige Gesamtzeitraum verl\xc3\xa4ngert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
(3) Nicht belegungsf\xc3\xa4hig sind Kalendermonate mit
1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten sind.
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\xc2\xa7 73\xc2\xa0Vergleichsbewertung

\n
Bei der Vergleichsbewertung werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der H\xc3\xb6he zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte f\xc3\xbcr
1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsf\xc3\xa4higen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit werden au\xc3\x9ferdem Entgeltpunkte f\xc3\xbcr die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierf\xc3\xbcr ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit nicht ber\xc3\xbccksichtigt, wenn sich dadurch ein h\xc3\xb6herer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsf\xc3\xa4higen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung au\xc3\x9fer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.
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\xc2\xa7 74\xc2\xa0Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

\n
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma\xc3\x9fnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf f\xc3\xbcr einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht \xc3\xbcbersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma\xc3\x9fnahme werden insgesamt f\xc3\xbcr h\xc3\xb6chstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma\xc3\x9fnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, f\xc3\xbcr die Arbeitslosengeld oder B\xc3\xbcrgergeld nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder B\xc3\xbcrgergeld nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach \xc2\xa7 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
B\xc3\xbcrgergeld nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 74 Satz 3: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 309 Abs. 3 +++)
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\xc2\xa7 75\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Zeiten nach Rentenbeginn

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur f\xc3\xbcr eine Zurechnungszeit und f\xc3\xbcr Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit werden f\xc3\xbcr
1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierf\xc3\xbcr ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit liegen,
2.
freiwillige Beitr\xc3\xa4ge, die nach Eintritt der hierf\xc3\xbcr ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erf\xc3\xbcllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit w\xc3\xa4hrend eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens \xc3\xbcber einen Rentenanspruch eingetreten ist.
(3) F\xc3\xbcr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch f\xc3\xbcr Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4) F\xc3\xbcr eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch f\xc3\xbcr Pflichtbeitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; \xc2\xa7 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.
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\xc2\xa7 76\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge beim Versorgungsausgleich

\n
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgef\xc3\xbchrter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) Die \xc3\x9cbertragung oder Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten f\xc3\xbchrt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften stehen gleich
1.
die Wiederauff\xc3\xbcllung geminderter Rentenanwartschaften (\xc2\xa7 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge, wenn sp\xc3\xa4ter eine Nachversicherung durchgef\xc3\xbchrt worden ist (\xc2\xa7 183 Abs. 1).
(3) Die \xc3\x9cbertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten f\xc3\xbchrt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begr\xc3\xbcndung durch externe Teilung nach \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach \xc2\xa7 222 Abs. 3 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit ma\xc3\x9fgebenden Umrechnungsfaktor f\xc3\xbcr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielf\xc3\xa4ltigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in F\xc3\xa4llen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von \xc2\xa7 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Ab\xc3\xa4nderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchf\xc3\xbchrung oder Ab\xc3\xa4nderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in F\xc3\xa4llen der Aussetzung des Verfahrens \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu ber\xc3\xbccksichtigen, tritt an die Stelle der in den S\xc3\xa4tzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu ber\xc3\xbccksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen zur Begr\xc3\xbcndung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauff\xc3\xbcllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beitr\xc3\xa4ge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte f\xc3\xbcr freiwillig gezahlte Beitr\xc3\xa4ge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entf\xc3\xa4llt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich zu ver\xc3\xa4ndern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 76a\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

\n
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beitr\xc3\xa4ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung ma\xc3\x9fgebenden Umrechnungsfaktor f\xc3\xbcr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielf\xc3\xa4ltigt werden.
(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beitr\xc3\xa4ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung ma\xc3\x9fgebenden Umrechnungsfaktor f\xc3\xbcr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielf\xc3\xa4ltigt werden.
(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beitr\xc3\xa4ge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte f\xc3\xbcr freiwillig gezahlte Beitr\xc3\xa4ge zu ermitteln sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 76b\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung

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(1) F\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung, f\xc3\xbcr die Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und f\xc3\xbcr das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2) Die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig w\xc3\xa4re, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) f\xc3\xbcr dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verh\xc3\xa4ltnis vervielf\xc3\xa4ltigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen w\xc3\xa4re, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig w\xc3\xa4re. F\xc3\xbcr das Kalenderjahr des Rentenbeginns und f\xc3\xbcr das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der f\xc3\xbcr diese Kalenderjahre vorl\xc3\xa4ufig bestimmt ist.
(3) F\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 75 und 124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung.
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\xc2\xa7 76c\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge beim Rentensplitting

\n
(1) Ein durchgef\xc3\xbchrtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus einem durchgef\xc3\xbchrten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschl\xc3\xa4ge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(3) Ist eine Rente um Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge aus einem durchgef\xc3\xbchrten Rentensplitting zu ver\xc3\xa4ndern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
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\xc2\xa7 76d\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn einer Rente wegen Alters

\n
F\xc3\xbcr die Ermittlung von Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Beitragszeiten oder von Zuschl\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung entsprechend.
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\xc2\xa7 76e\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach \xc2\xa7 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder \xc2\xa7 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn w\xc3\xa4hrend dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
(2) Die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten betragen f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
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\xc2\xa7 76f\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr nachversicherte Soldaten auf Zeit

\n
F\xc3\xbcr die Ermittlung von Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die \xc3\xbcber dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Beitragszeiten entsprechend.
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\xc2\xa7 76g\xc2\xa0Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung

\n
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 ma\xc3\x9fgebenden H\xc3\xb6chstwert liegt.
(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach \xc2\xa7 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; \xc2\xa7 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.
(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die f\xc3\xbcr den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Ber\xc3\xbccksichtigt werden f\xc3\xbcr die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 76e und 76f.
(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zun\xc3\xa4chst diesen Durchschnittswert. \xc3\x9cbersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils ma\xc3\x9fgeblichen H\xc3\xb6chstwert an Entgeltpunkten nach den S\xc3\xa4tzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen H\xc3\xb6chstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der H\xc3\xb6chstwert betr\xc3\xa4gt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der H\xc3\xb6chstwert nach Satz 3 je zus\xc3\xa4tzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erh\xc3\xb6ht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, betr\xc3\xa4gt der H\xc3\xb6chstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der H\xc3\xb6he des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschlie\xc3\x9fend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, h\xc3\xb6chstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielf\xc3\xa4ltigt.
(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.
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\xc2\xa7 77\xc2\xa0Zugangsfaktor

\n
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte zu ber\xc3\xbccksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist f\xc3\xbcr Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines f\xc3\xbcr den Versicherten ma\xc3\x9fgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erf\xc3\xbcllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat um 0,005 h\xc3\xb6her als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und bei Erziehungsrenten f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat, f\xc3\xbcr den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
f\xc3\xbcr den Versicherte trotz erf\xc3\xbcllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 h\xc3\xb6her als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres f\xc3\xbcr die Bestimmung des Zugangsfaktors ma\xc3\x9fgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder sp\xc3\xa4teren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen f\xc3\xbcr die Ermittlung des Zugangsfaktors f\xc3\xbcr Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach \xc2\xa7 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschl\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt werden.
(3) F\xc3\xbcr diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten einer fr\xc3\xbcheren Rente waren, bleibt der fr\xc3\xbchere Zugangsfaktor ma\xc3\x9fgebend. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die H\xc3\xa4lfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird f\xc3\xbcr Entgeltpunkte, die Versicherte bei
1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erh\xc3\xb6ht.
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in \xc2\xa7 51 Abs. 3a und 4 und mit den in \xc2\xa7 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die Ermittlung des Zugangsfaktors f\xc3\xbcr die nach \xc2\xa7 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung.
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\xc2\xa7 78\xc2\xa0Zuschlag bei Waisenrenten

\n
(1) Der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der Zuschlag f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang ber\xc3\xbccksichtigt. F\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verh\xc3\xa4ltnis ber\xc3\xbccksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten zur Anzahl der f\xc3\xbcr die Grundbewertung belegungsf\xc3\xa4higen Monate steht.
(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der h\xc3\xb6chsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweith\xc3\xb6chsten Rente angerechnet.
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\xc2\xa7 78a\xc2\xa0Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

\n
(1) Der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. F\xc3\xbcr die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erh\xc3\xb6ht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 betr\xc3\xa4gt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
1.
die Voraussetzungen des \xc2\xa7 56 Absatz 4 vorliegen,
2.
die Voraussetzung nach \xc2\xa7 56 Absatz 3 oder \xc2\xa7 57 Satz 2 nicht erf\xc3\xbcllt wird oder
3.
sie auf Grund einer Beitragserstattung nach \xc2\xa7 210 untergegangen sind.
(2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu ber\xc3\xbccksichtigenden Kindererziehung folgt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\xc3\xa4tzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 79\xc2\xa0Grundsatz

\n
F\xc3\xbcr die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften \xc3\xbcber die Rentenh\xc3\xb6he und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 80\xc2\xa0Monatsbetrag der Rente

\n
Liegen der Rente pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbetr\xc3\xa4ge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 81\xc2\xa0Pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte

\n
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung geh\xc3\xb6ren auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.
(2) Grundlage f\xc3\xbcr die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute sind nur die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
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\xc2\xa7 82\xc2\xa0Rentenartfaktor

\n
Der Rentenartfaktor betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung\xc2\xa0
\xc2\xa0a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Besch\xc3\xa4ftigung ausge\xc3\xbcbt wird0,6
\xc2\xa0b)in den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten f\xc3\xbcr Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
\xc2\xa0anschlie\xc3\x9fend0,3333
7.gro\xc3\x9fen Witwenrenten und gro\xc3\x9fen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
\xc2\xa0anschlie\xc3\x9fend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor betr\xc3\xa4gt abweichend von Satz 1 f\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte aus zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten f\xc3\xbcr Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
\xc2\xa0anschlie\xc3\x9fend0,7333.
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\xc2\xa7 83\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten

\n
(1) Kindererziehungszeiten erhalten f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erh\xc3\xb6ht werden, h\xc3\xb6chstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr sonstige Beitragszeiten um 0,0833, h\xc3\xb6chstens aber auf den jeweiligen H\xc3\xb6chstbetrag nach Anlage 2b f\xc3\xbcr die knappschaftliche Rentenversicherung erh\xc3\xb6ht und um die ermittelten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr sonstige Beitragszeiten gemindert werden. Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des \xc2\xa7 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.
(2) F\xc3\xbcr Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannspr\xc3\xa4mie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in H\xc3\xb6he der gezahlten Bergmannspr\xc3\xa4mie erh\xc3\xb6ht. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Berechnung einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute.
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\xc2\xa7 84\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

\n
(1) F\xc3\xbcr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erh\xc3\xb6hten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten zugeordnet.
(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden f\xc3\xbcr die Ermittlung des Wertes f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielf\xc3\xa4ltigt.
(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden f\xc3\xbcr die Ermittlung des Wertes f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielf\xc3\xa4ltigt.
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\xc2\xa7 85\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

\n
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren st\xc3\xa4ndiger Arbeiten unter Tage f\xc3\xbcr jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
f\xc3\xbcr jedes weitere Jahr0,375

zus\xc3\xa4tzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.
(2) Die zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 86\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 86a\xc2\xa0Zugangsfaktor

\n
Bei Renten f\xc3\xbcr Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter f\xc3\xbcr die Bestimmung des Zugangsfaktors (\xc2\xa7 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. \xc2\xa7 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten f\xc3\xbcr Bergleute mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der H\xc3\xa4lfte der Entgeltpunkte drei F\xc3\xbcnftel der Entgeltpunkte treten. \xc2\xa7 77 Abs. 4 ist bei Renten f\xc3\xbcr Bergleute mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter f\xc3\xbcr die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.
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\xc2\xa7 87\xc2\xa0Zuschlag bei Waisenrenten

\n
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
1.bei einer Halbwaisenrente0,0625 Entgeltpunkte,
2.bei einer Vollwaisenrente0,0563 Entgeltpunkte

zugrunde zu legen.
(2) Sind pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag f\xc3\xbcr eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielf\xc3\xa4ltigen.
(3) Sind pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag f\xc3\xbcr eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielf\xc3\xa4ltigen.

F\xc3\xbcnfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderf\xc3\xa4llen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 88\xc2\xa0Pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

\n
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm f\xc3\xbcr eine sp\xc3\xa4tere Rente mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt sp\xc3\xa4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm f\xc3\xbcr diese Rente mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten f\xc3\xbcr Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente f\xc3\xbcr Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt sp\xc3\xa4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt sp\xc3\xa4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beitr\xc3\xa4ge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten gef\xc3\xbchrt, werden bei der Folgerente zus\xc3\xa4tzlich zu den bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten auch pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte aus Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 berechnet, entf\xc3\xa4llt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung der Anteil an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten ergab.
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\xc2\xa7 88a\xc2\xa0H\xc3\xb6chstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

\n
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht \xc3\xbcberschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 89\xc2\xa0Mehrere Rentenanspr\xc3\xbcche

\n
(1) Bestehen f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspr\xc3\xbcche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die h\xc3\xb6chste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge ma\xc3\x9fgebend:
1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig Versicherte,
3.
Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente f\xc3\xbcr besonders langj\xc3\xa4hrig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (F\xc3\xbcnftes Kapitel),
5.
Altersrente f\xc3\xbcr Frauen (F\xc3\xbcnftes Kapitel),
6.
Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig unter Tage besch\xc3\xa4ftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente f\xc3\xbcr Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird f\xc3\xbcr denselben Zeitraum eine h\xc3\xb6here oder rangh\xc3\xb6here Rente bewilligt, ist der Bescheid \xc3\xbcber die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der h\xc3\xb6heren oder rangh\xc3\xb6heren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anh\xc3\xb6rung Beteiligter (\xc2\xa7 24 des Zehnten Buches), zur R\xc3\xbccknahme eines rechtswidrigen beg\xc3\xbcnstigenden Verwaltungsaktes (\xc2\xa7 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse (\xc2\xa7 48 des Zehnten Buches). F\xc3\xbcr den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenanspr\xc3\xbcche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die h\xc3\xb6here oder rangh\xc3\xb6here Rente nach Ber\xc3\xbccksichtigung von Erstattungsanspr\xc3\xbcchen anderer Leistungstr\xc3\xa4ger bis zur H\xc3\xb6he der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erf\xc3\xbcllt. Ein unter Ber\xc3\xbccksichtigung von Erstattungsanspr\xc3\xbcchen anderer Leistungstr\xc3\xa4ger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der h\xc3\xb6heren oder rangh\xc3\xb6heren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente \xc3\xbcbersteigt. \xc3\x9cbersteigen die vom Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger anderen Leistungstr\xc3\xa4gern zu erstattenden Betr\xc3\xa4ge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der h\xc3\xb6heren oder rangh\xc3\xb6heren Rente, wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag nicht von den Versicherten zur\xc3\xbcckgefordert.
(2) F\xc3\xbcr den Zeitraum, f\xc3\xbcr den Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die h\xc3\xb6chste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
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\xc2\xa7 90\xc2\xa0Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Anspr\xc3\xbcche infolge Aufl\xc3\xb6sung der letzten Ehe

\n
(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden f\xc3\xbcr denselben Zeitraum bestehende Anspr\xc3\xbcche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Aufl\xc3\xb6sung oder Nichtigerkl\xc3\xa4rung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Aufl\xc3\xb6sung oder Nichtigerkl\xc3\xa4rung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entf\xc3\xa4llt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbetr\xc3\xa4gen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter H\xc3\xb6he geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, f\xc3\xbcr die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Teiler zur Ermittlung der H\xc3\xb6he des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten ma\xc3\x9fgebend, f\xc3\xbcr die die Abfindung geleistet wurde. Wird die Rente versp\xc3\xa4tet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei fr\xc3\xbchestm\xc3\xb6glicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden h\xc3\xa4tte.
(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 91\xc2\xa0Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

\n
Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente f\xc3\xbcr mehrere Berechtigte, erh\xc3\xa4lt jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verh\xc3\xa4ltnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 betr\xc3\xa4gt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach \xc2\xa7 34 Abs. 2 des Ersten Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 92\xc2\xa0Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

\n
Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweith\xc3\xb6chsten Rente zu den in \xc2\xa7 5 Abs. 1 oder \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen geh\xc3\xb6rte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung \xc3\xbcbersteigt. \xc3\x84nderungen der H\xc3\xb6he der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 93\xc2\xa0Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

\n
(1) Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspruch
1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbetr\xc3\xa4ge vor Einkommensanrechnung nach \xc2\xa7 97 dieses Buches und nach \xc2\xa7 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag \xc3\xbcbersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbetr\xc3\xa4ge bleiben unber\xc3\xbccksichtigt
1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Abs\xc3\xa4tzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent betr\xc3\xa4gt und die Rente aufgrund einer entsch\xc3\xa4digungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag betr\xc3\xa4gt bei einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von
1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor f\xc3\xbcr die n\xc3\xa4chsth\xc3\xb6heren 10 Prozent.
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von mindestens 50 Prozent erh\xc3\xb6ht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erh\xc3\xb6hung betr\xc3\xa4gt bei einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit
1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor f\xc3\xbcr die n\xc3\xa4chsth\xc3\xb6heren 10 Prozent.
(3) Der Grenzbetrag betr\xc3\xa4gt 70 vom Hundert eines Zw\xc3\xb6lftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielf\xc3\xa4ltigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor f\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute betr\xc3\xa4gt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Betr\xc3\xa4ge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 werden auch angewendet,
1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung f\xc3\xbcr die Dauer einer Heimpflege gek\xc3\xbcrzt worden ist,
3.
wenn nach \xc2\xa7 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Tr\xc3\xa4ger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt f\xc3\xbcr den Zeitraum, f\xc3\xbcr den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente f\xc3\xbcr eine Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich f\xc3\xbcr eine Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von 100 vom Hundert ergeben w\xc3\xbcrde.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
1.
f\xc3\xbcr einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der f\xc3\xbcr die Rente ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit ereignet hat, oder
2.
ausschlie\xc3\x9flich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der f\xc3\xbcr den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte T\xc3\xa4tigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Hinterbliebenenrenten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 94\xc2\xa0(weggefallen)

\n
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 95\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 96\xc2\xa0Nachversicherte Versorgungsbezieher

\n
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die h\xc3\xb6here Rente f\xc3\xbcr den Zeitraum nicht geleistet, f\xc3\xbcr den Versorgungsbez\xc3\xbcge zu leisten sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 96a\xc2\xa0Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und Hinzuverdienst

\n
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit wird nur in voller H\xc3\xb6he geleistet, wenn die kalenderj\xc3\xa4hrliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht \xc3\xbcberschritten wird.
(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze \xc3\xbcberschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zw\xc3\xb6lftel des die Hinzuverdienstgrenze \xc3\xbcbersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller H\xc3\xb6he abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller H\xc3\xb6he erreicht.
(1b) (weggefallen)
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze betr\xc3\xa4gt
1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, vervielf\xc3\xa4ltigt mit den Entgeltpunkten (\xc2\xa7 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den h\xc3\xb6chsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller H\xc3\xb6he drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
3.
bei einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, vervielf\xc3\xa4ltigt mit den Entgeltpunkten (\xc2\xa7 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den h\xc3\xb6chsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsf\xc3\xa4higkeit oder der Erf\xc3\xbcllung der Voraussetzungen nach \xc2\xa7 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe.
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen. Diese Eink\xc3\xbcnfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
1.
das eine Pflegeperson von der pflegebed\xc3\xbcrftigen Person erh\xc3\xa4lt, wenn es das dem Umfang der Pfleget\xc3\xa4tigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des \xc2\xa7 37 des Elften Buches nicht \xc3\xbcbersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Tr\xc3\xa4ger einer in \xc2\xa7 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erh\xc3\xa4lt.
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute sind zus\xc3\xa4tzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu ber\xc3\xbccksichtigen:
1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer station\xc3\xa4ren Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das w\xc3\xa4hrend einer station\xc3\xa4ren Behandlungsma\xc3\x9fnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
\xc3\x9cbergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in \xc2\xa7 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zus\xc3\xa4tzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu ber\xc3\xbccksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
\xc3\x9cbergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(4) Absatz 3 wird auch f\xc3\xbcr vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderj\xc3\xa4hrliche Hinzuverdienst zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine \xc3\x84nderung ergibt, die die H\xc3\xb6he des Rentenanspruchs betrifft.
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst ber\xc3\xbccksichtigt wurde, ist jeweils f\xc3\xbcr das vorige Kalenderjahr der tats\xc3\xa4chliche Hinzuverdienst statt des bisher ber\xc3\xbccksichtigten Hinzuverdienstes zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn sich dadurch r\xc3\xbcckwirkend eine \xc3\x84nderung ergibt, die die H\xc3\xb6he des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuf\xc3\xbchren, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tats\xc3\xa4chliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu ber\xc3\xbccksichtigen. Kann der tats\xc3\xa4chliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu ber\xc3\xbccksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
(7) \xc3\x84nderungen des nach Absatz 5 ber\xc3\xbccksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderj\xc3\xa4hrliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher ber\xc3\xbccksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine \xc3\x84nderung ergibt, die die H\xc3\xb6he des Rentenanspruchs betrifft. Eine \xc3\x84nderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein h\xc3\xb6herer als der bisher ber\xc3\xbccksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft ber\xc3\xbccksichtigt.
(8) Ergibt sich nach den Abs\xc3\xa4tzen 5 bis 7 eine \xc3\x84nderung, die die H\xc3\xb6he des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Abs\xc3\xa4tzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; \xc2\xa7 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anh\xc3\xb6rung Beteiligter (\xc2\xa7 24 des Zehnten Buches), zur R\xc3\xbccknahme eines rechtswidrigen beg\xc3\xbcnstigenden Verwaltungsaktes (\xc2\xa7 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse (\xc2\xa7 48 des Zehnten Buches).
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in H\xc3\xb6he von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren H\xc3\xa4lfte einzubehalten, wenn das Einverst\xc3\xa4ndnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverst\xc3\xa4ndnis jederzeit mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft widerrufen werden kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 97\xc2\xa0Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

\n
(1) Einkommen (\xc2\xa7 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 betr\xc3\xa4gt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts \xc3\xbcbersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erh\xc3\xb6ht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. F\xc3\xbchrt das Einkommen auch zur K\xc3\xbcrzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu ber\xc3\xbccksichtigen, der dem Verh\xc3\xa4ltnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten f\xc3\xbcr alle in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zur\xc3\xbcckgelegten Zeiten stehen.
(3) F\xc3\xbcr die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge ma\xc3\x9fgebend:
1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente gef\xc3\xbchrt hat.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchf\xc3\xbchrung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 97 Abs. 3 Satz 1 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. \xc2\xa7 314 Abs. 3 Satz 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 97a\xc2\xa0Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung

\n
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.
(2) Als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen sind
1.
das zu versteuernde Einkommen nach \xc2\xa7 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
2.
der steuerfreie Teil von Renten nach \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach \xc2\xa7 19 Absatz 2 und \xc2\xa7 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbez\xc3\xbcgen und
3.
die versteuerten Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen nach \xc2\xa7 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, l\xc3\xa4ngstens jedoch f\xc3\xbcr zehn Jahre.
Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grunds\xc3\xa4tzlich die von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung nach \xc2\xa7 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbeh\xc3\xb6rden jeweils bis zum 30. September f\xc3\xbcr das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. Liegen f\xc3\xbcr das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres ma\xc3\x9fgeblich. Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind
1.
die jeweils in entsprechender Anwendung von \xc2\xa7 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gek\xc3\xbcrzten Renten nach \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
2.
die jeweils in entsprechender Anwendung von \xc2\xa7 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gek\xc3\xbcrzten Versorgungsbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 19 Absatz 2 Satz 2 und nach \xc2\xa7 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
3.
die in entsprechender Anwendung von \xc2\xa7 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gek\xc3\xbcrzten Leistungen nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie
4.
das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
des vorvergangenen Kalenderjahres zu ber\xc3\xbccksichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist f\xc3\xbcr Hinterbliebenenleistungen f\xc3\xbcr die Bestimmung des ma\xc3\x9fgeblichen K\xc3\xbcrzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind an die \xc3\xbcbermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den S\xc3\xa4tzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung beruht, abzuziehen.
(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zw\xc3\xb6lftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu ber\xc3\xbccksichtigen ist. F\xc3\xbcr Berechtigte mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausl\xc3\xa4ndische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausl\xc3\xa4ndische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegen\xc3\xbcber dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung zu zahlen.
(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den S\xc3\xa4tzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Betr\xc3\xa4ge \xc3\xbcbersteigt. \xc3\x9cbersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes betr\xc3\xa4gt. \xc3\x9cbersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag \xc3\xbcbersteigende anrechenbare Einkommen in voller H\xc3\xb6he angerechnet; Satz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu ber\xc3\xbccksichtigen, sind die S\xc3\xa4tze 2 und 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. \xc3\x84nderungen der H\xc3\xb6he der Betr\xc3\xa4ge nach den S\xc3\xa4tzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommens\xc3\xa4nderungen nach Absatz 5 zu ber\xc3\xbccksichtigen sind.
(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschlie\xc3\x9fend zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorl\xc3\xa4ufig oder unter Vorbehalt der Nachpr\xc3\xbcfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbeh\xc3\xb6rde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. Einkommens\xc3\xa4nderungen, die dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu ber\xc3\xbccksichtigen; Absatz 6 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(6) Die j\xc3\xa4hrliche Einkommensanrechnung ist zun\xc3\xa4chst nur unter Ber\xc3\xbccksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuf\xc3\xbchren. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte \xc3\xbcber Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides \xc3\xbcber den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 ma\xc3\x9fgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen H\xc3\xb6he nachzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommenspr\xc3\xbcfung ein ver\xc3\xa4nderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; \xc2\xa7 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anh\xc3\xb6rung Beteiligter (\xc2\xa7 24 des Zehnten Buches).
(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil finden ausschlie\xc3\x9flich die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 6 Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 98\xc2\xa0Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

\n
F\xc3\xbcr die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erh\xc3\xb6ht, mindert oder entf\xc3\xa4llt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
2.
Leistungen an Berechtigte im Ausland,
3.
Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
4.
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
4a.
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung,
5.
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
6.
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Anspr\xc3\xbcche infolge Aufl\xc3\xb6sung der letzten Ehe,
7.
(weggefallen)
7a.
Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und Hinzuverdienst,
8.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
9.
mehrere Rentenanspr\xc3\xbcche.
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung \xc3\xbcber das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits ber\xc3\xbccksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals ber\xc3\xbccksichtigt.

F\xc3\xbcnfter Unterabschnitt
Beginn, \xc3\x84nderung und Ende von Renten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 99\xc2\xa0Beginn

\n
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr die Rente erf\xc3\xbcllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind. Bei sp\xc3\xa4terer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr die Rente erf\xc3\xbcllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht f\xc3\xbcr mehr als zw\xc3\xb6lf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
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\xc2\xa7 100\xc2\xa0\xc3\x84nderung und Ende

\n
(1) \xc3\x84ndern sich aus tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Gr\xc3\xbcnden die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer H\xc3\xb6he von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die \xc3\x84nderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von \xc2\xa7 96a.
(2) (weggefallen)
(3) Fallen aus tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Gr\xc3\xbcnden die Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entf\xc3\xa4llt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsf\xc3\xa4higkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt wird, die mehr als geringf\xc3\xbcgig ist.
(4) Liegen die in \xc2\xa7 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen f\xc3\xbcr die R\xc3\xbccknahme eines rechtswidrigen nicht beg\xc3\xbcnstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes f\xc3\xbcr nichtig oder f\xc3\xbcr unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl\xc3\xa4rt oder in st\xc3\xa4ndiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der st\xc3\xa4ndigen Rechtsprechung zur\xc3\xbcckzunehmen.
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\xc2\xa7 101\xc2\xa0Beginn und \xc3\x84nderung in Sonderf\xc3\xa4llen

\n
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit geleistet, wenn
1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsf\xc3\xa4higkeit durch den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entf\xc3\xa4llt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsf\xc3\xa4higkeit durch den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach \xc2\xa7 48 des F\xc3\xbcnften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen F\xc3\xa4llen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.
(2) Befristete gro\xc3\x9fe Witwenrenten oder befristete gro\xc3\x9fe Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ver\xc3\xa4ndert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskr\xc3\xa4ftigen Ab\xc3\xa4nderung des Versorgungsausgleichs gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass auf den Zeitpunkt nach \xc2\xa7 226 Abs. 4 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. \xc2\xa7 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3a) Hat das Familiengericht \xc3\xbcber eine Ab\xc3\xa4nderung der Anpassung nach \xc2\xa7 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskr\xc3\xa4ftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu ber\xc3\xbccksichtigen, der sich aus \xc2\xa7 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (\xc2\xa7 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (\xc2\xa7 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollst\xc3\xa4ndigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (\xc2\xa7 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (\xc2\xa7 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der K\xc3\xbcrzung des Anrechts (\xc2\xa7 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgef\xc3\xbchrt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ver\xc3\xa4ndert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgef\xc3\xbchrt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgef\xc3\xbchrt, durch das die Waise nicht beg\xc3\xbcnstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschl\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ver\xc3\xa4ndert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting beg\xc3\xbcnstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 102\xc2\xa0Befristung und Tod

\n
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schlie\xc3\x9ft eine vorherige \xc3\x84nderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gr\xc3\xbcnden nicht aus. Renten d\xc3\xbcrfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und gro\xc3\x9fe Witwenrenten oder gro\xc3\x9fe Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt f\xc3\xbcr l\xc3\xa4ngstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verl\xc3\xa4ngert werden; dabei verbleibt es bei dem urspr\xc3\xbcnglichen Rentenbeginn. Verl\xc3\xa4ngerungen erfolgen f\xc3\xbcr l\xc3\xa4ngstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem urspr\xc3\xbcnglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder gro\xc3\x9fe Witwenrenten oder gro\xc3\x9fe Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Gro\xc3\x9fe Witwenrenten oder gro\xc3\x9fe Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verl\xc3\xa4ngert werden; dabei verbleibt es bei dem urspr\xc3\xbcnglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entf\xc3\xa4llt. Die Befristung kann verl\xc3\xa4ngert werden; dabei verbleibt es bei dem urspr\xc3\xbcnglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden l\xc3\xa4ngstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers als verstorben gelten; \xc2\xa7 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zur\xc3\xbcck, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die f\xc3\xbcr den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 103\xc2\xa0Absichtliche Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit

\n
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen oder gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente besteht nicht f\xc3\xbcr Personen, die die f\xc3\xbcr die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeintr\xc3\xa4chtigung absichtlich herbeigef\xc3\xbchrt haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 104\xc2\xa0Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit bei einer Straftat

\n
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, Altersrenten f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen oder gro\xc3\x9fe Witwenrenten oder gro\xc3\x9fe Witwerrenten k\xc3\xb6nnen ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die f\xc3\xbcr die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeintr\xc3\xa4chtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vors\xc3\xa4tzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbeh\xc3\xb6rdliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 48 und 49 des Ersten Buches \xc3\xbcber die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 105\xc2\xa0T\xc3\xb6tung eines Angeh\xc3\xb6rigen

\n
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht f\xc3\xbcr die Personen, die den Tod vors\xc3\xa4tzlich herbeigef\xc3\xbchrt haben.

Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 106\xc2\xa0Zuschuss zur Krankenversicherung

\n
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) F\xc3\xbcr Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in H\xc3\xb6he des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuz\xc3\xbcglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach \xc2\xa7 242 des F\xc3\xbcnften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. \xc2\xa7 247 Satz 3 des F\xc3\xbcnften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) F\xc3\xbcr Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in H\xc3\xb6he des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuz\xc3\xbcglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach \xc2\xa7 242a des F\xc3\xbcnften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die H\xc3\xa4lfte der tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungstr\xc3\xa4gern anteilig nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der H\xc3\xb6hen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschlie\xc3\x9flich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107\xc2\xa0Rentenabfindung

\n
(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. F\xc3\xbcr die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, f\xc3\xbcr die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der f\xc3\xbcr die letzten zw\xc3\xb6lf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der f\xc3\xbcr den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten w\xc3\xa4re.
(3) F\xc3\xbcr eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 108\xc2\xa0Beginn, \xc3\x84nderung und Ende von Zusatzleistungen

\n
(1) F\xc3\xbcr laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften \xc3\xbcber Beginn, \xc3\x84nderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.
(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr den Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse r\xc3\xbcckwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid \xc3\xbcber die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die freiwillige Beitr\xc3\xa4ge gezahlt wurden, die wegen \xc2\xa7 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anh\xc3\xb6rung Beteiligter (\xc2\xa7 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur R\xc3\xbccknahme eines rechtswidrigen beg\xc3\xbcnstigenden Verwaltungsaktes (\xc2\xa7 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse (\xc2\xa7 48 des Zehnten Buches). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung \xc3\xbcber die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach \xc2\xa7 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

Vierter Abschnitt
Serviceleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 109\xc2\xa0Renteninformation und Rentenauskunft

\n
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten j\xc3\xa4hrlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch j\xc3\xbcngeren Versicherten erteilt werden oder in k\xc3\xbcrzeren Abst\xc3\xa4nden erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, sp\xc3\xa4testens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft \xc3\xbcber die voraussichtliche H\xc3\xb6he einer sp\xc3\xa4teren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt k\xc3\xbcnftiger Rechts\xc3\xa4nderungen sowie der Richtigkeit und Vollst\xc3\xa4ndigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die H\xc3\xb6he der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enth\xc3\xa4lt.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
1.
Angaben \xc3\xbcber die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, die zu zahlen w\xc3\xa4re, w\xc3\xbcrde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen \xc3\xbcber die Auswirkungen k\xc3\xbcnftiger Rentenanpassungen,
5.
eine \xc3\x9cbersicht \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der Beitr\xc3\xa4ge, die f\xc3\xbcr Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von \xc3\xb6ffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
1.
eine \xc3\x9cbersicht \xc3\xbcber die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung \xc3\xbcber die Ermittlung der pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen w\xc3\xa4re,
4.
eine Prognose \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erf\xc3\xbcllung der pers\xc3\xb6nlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen f\xc3\xbcr einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschl\xc3\xa4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns \xc3\xbcber die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erh\xc3\xa4lt auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder fr\xc3\xbchere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung diese Auskunft nach \xc2\xa7\xc2\xa074 Absatz\xc2\xa01 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegen\xc3\xbcber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollst\xc3\xa4ndig erf\xc3\xbcllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enth\xc3\xa4lt die Rentenauskunft auf Antrag die H\xc3\xb6he der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben \xc3\xbcber die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erf\xc3\xbcllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) F\xc3\xbcr die Auskunft an das Familiengericht nach \xc2\xa7 220 Abs. 4 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach \xc2\xa7 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 109a\xc2\xa0Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

\n
(1) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \xc2\xa7 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
\xc3\xbcber die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zw\xc3\xb6lften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zus\xc3\xa4tzlich ein Antragsformular beizuf\xc3\xbcgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zw\xc3\xb6lften Buches auch bei dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe weiterleitet. Dar\xc3\xbcber hinaus sind die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zw\xc3\xb6lften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der H\xc3\xb6he der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Eink\xc3\xbcnfte nicht in Betracht kommt.
(2) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung pr\xc3\xbcfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach \xc2\xa7 45 des Zw\xc3\xb6lften Buches durch den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \xc2\xa7 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Pr\xc3\xbcfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist erg\xc3\xa4nzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebed\xc3\xbcrftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsf\xc3\xa4hig im Sinne des \xc2\xa7 8 des Zweiten Buches sind.
(3) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung geben nach \xc2\xa7 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebed\xc3\xbcrftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsf\xc3\xa4hig im Sinne des \xc2\xa7 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist erg\xc3\xa4nzend zu pr\xc3\xbcfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
1.
bei Versicherten der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung, der f\xc3\xbcr die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zust\xc3\xa4ndig ist,
2.
bei sonstigen Personen der Regionaltr\xc3\xa4ger, der f\xc3\xbcr den Sitz des Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe oder der Agentur f\xc3\xbcr Arbeit \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig ist.
(5) Die kommunalen Spitzenverb\xc3\xa4nde, die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund k\xc3\xb6nnen Vereinbarungen \xc3\xbcber das Verfahren nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 schlie\xc3\x9fen.

F\xc3\xbcnfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 110\xc2\xa0Grundsatz

\n
(1) Berechtigte, die sich nur vor\xc3\xbcbergehend im Ausland aufhalten, erhalten f\xc3\xbcr diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften \xc3\xbcber Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach \xc3\xbcber- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 111\xc2\xa0Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

\n
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn f\xc3\xbcr sie f\xc3\xbcr den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit arbeitsunf\xc3\xa4hig waren.
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 112\xc2\xa0Renten bei verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit

\n
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. F\xc3\xbcr eine Rente f\xc3\xbcr Bergleute ist zus\xc3\xa4tzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits f\xc3\xbcr die Zeit, in der sie ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 113\xc2\xa0H\xc3\xb6he der Rente

\n
(1) Die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1.
Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschl\xc3\xa4gen aus Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung,
7.
zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus nach \xc2\xa7 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgel\xc3\xb6sten Wertguthaben,
8.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im F\xc3\xbcnften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 114\xc2\xa0Besonderheiten

\n
(1) Die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zus\xc3\xa4tzlich ermittelt aus
1.
Entgeltpunkten f\xc3\xbcr beitragsfreie Zeiten,
2.
dem Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten und
3.
Abschl\xc3\xa4gen an Entgeltpunkten aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verh\xc3\xa4ltnis ber\xc3\xbccksichtigt, in dem die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach \xc2\xa7 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie \xc2\xa7 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Beitragszeiten einschlie\xc3\x9flich Besch\xc3\xa4ftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zus\xc3\xa4tzlich aus
1.
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verh\xc3\xa4ltnis und
2.
Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

Sechster Abschnitt
Durchf\xc3\xbchrung

\n

Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 115\xc2\xa0Beginn

\n
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der \xc3\x84nderung der tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Verh\xc3\xa4ltnisse in niedrigerer als der bisherigen H\xc3\xb6he zu leisten ist.
(2) Antr\xc3\xa4ge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der f\xc3\xbcr den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Antr\xc3\xa4ge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschlie\xc3\x9fend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze f\xc3\xbcr eine gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschlie\xc3\x9fend eine gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe k\xc3\xb6nnen auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenausk\xc3\xbcnfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten F\xc3\xa4llen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten k\xc3\xb6nnen, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 116\xc2\xa0Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

\n
(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsf\xc3\xa4hig sind und
1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsf\xc3\xa4higkeit nicht verhindert haben.
(3) Ist \xc3\x9cbergangsgeld gezahlt worden und wird nachtr\xc3\xa4glich f\xc3\xbcr denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur H\xc3\xb6he des gezahlten \xc3\x9cbergangsgeldes als erf\xc3\xbcllt. \xc3\x9cbersteigt das \xc3\x9cbergangsgeld den Betrag der Rente, kann der \xc3\xbcbersteigende Betrag nicht zur\xc3\xbcckgefordert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 117\xc2\xa0Abschluss

\n
Die Entscheidung \xc3\xbcber einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 117a\xc2\xa0Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung

\n
\xc3\x9cber den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenh\xc3\xb6he auch unter Au\xc3\x9ferachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung entschieden werden.

Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 118\xc2\xa0F\xc3\xa4lligkeit und Auszahlung

\n
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des \xc3\x9cbergangsgeldes werden am Ende des Monats f\xc3\xa4llig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachtr\xc3\xa4glich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden \xc3\x9cberweisungsbetrages auf dem Empf\xc3\xa4ngerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verf\xc3\xbcgung gestellt worden ist. F\xc3\xbcr die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 gen\xc3\xbcgt es, wenn nach dem gew\xc3\xb6hnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht \xc3\xbcbersteigen,
k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
(2a) Nachzahlungsbetr\xc3\xa4ge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht \xc3\xbcbersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie \xc3\x9cbermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt sp\xc3\xa4testens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die f\xc3\xbcr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, f\xc3\xbcr das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 14. M\xc3\xa4rz 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch\xc3\xa4ftsanforderungen f\xc3\xbcr \xc3\x9cberweisungen und Lastschriften in Euro und zur \xc3\x84nderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, \xc3\xbcberwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der \xc3\xbcberweisenden Stelle oder dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zur\xc3\xbcckzu\xc3\xbcberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zur\xc3\xbcckfordern. Eine Verpflichtung zur R\xc3\xbcck\xc3\xbcberweisung besteht nicht, soweit \xc3\xbcber den entsprechenden Betrag bei Eingang der R\xc3\xbcckforderung bereits anderweitig verf\xc3\xbcgt wurde, es sei denn, dass die R\xc3\xbcck\xc3\xbcberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den \xc3\xbcberwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen f\xc3\xbcr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bank\xc3\xbcbliches Zahlungsgesch\xc3\xa4ft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empf\xc3\xa4nger), als auch die Personen, die als Verf\xc3\xbcgungsberechtigte \xc3\xbcber den entsprechenden Betrag ein bank\xc3\xbcbliches Zahlungsgesch\xc3\xa4ft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verf\xc3\xbcgende), dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung hat Erstattungsanspr\xc3\xbcche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine R\xc3\xbcck\xc3\xbcberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass \xc3\xbcber den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verf\xc3\xbcgt wurde, hat der \xc3\xbcberweisenden Stelle oder dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empf\xc3\xa4ngers oder Verf\xc3\xbcgenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach \xc2\xa7 50 des Zehnten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4a) Die Anspr\xc3\xbcche nach den Abs\xc3\xa4tzen 3 und 4 verj\xc3\xa4hren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Kenntnis von der \xc3\x9cberzahlung und in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 4 zus\xc3\xa4tzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. F\xc3\xbcr die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj\xc3\xa4hrung gelten die Vorschriften des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat f\xc3\xa4llig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empf\xc3\xa4ngerkonto bei einem Geldinstitut \xc3\xbcberwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegen\xc3\xbcber dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erf\xc3\xbcllt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 118 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 26 Abs. 3 HZvG 2002 ab F. 2016-11-11 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 118a\xc2\xa0Anpassungsmitteilung

\n
Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die H\xc3\xb6he des aktuellen Rentenwerts ver\xc3\xa4ndert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 119\xc2\xa0Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

\n
(1) Die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des \xc3\x9cbergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im \xc3\x9cbrigen k\xc3\xb6nnen die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung auszahlt, f\xc3\xbchrt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung.
(3) Die Auszahlung und die Durchf\xc3\xbchrung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung, insbesondere
1.
die \xc3\x9cberwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach \xc2\xa7 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des \xc2\xa7 60 Abs. 1 und des \xc2\xa7 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen \xc3\x9cbermittlung an das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erfolgt.
(4) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegen\xc3\xbcber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch \xc3\x84nderungen in den tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Auszahlung oder die Durchf\xc3\xbchrung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erh\xc3\xa4lt die Deutsche Post AG von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorsch\xc3\xbcsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorsch\xc3\xbcsse fest.
(6) Die Deutsche Post AG erh\xc3\xa4lt f\xc3\xbcr ihre T\xc3\xa4tigkeit von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung eine angemessene Verg\xc3\xbctung und auf die Verg\xc3\xbctung monatlich rechtzeitig angemessene Vorsch\xc3\xbcsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorsch\xc3\xbcsse fest.
(7) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung nach \xc2\xa7 119 Abs. 1 bis 3 n\xc3\xa4her zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die H\xc3\xb6he und F\xc3\xa4lligkeit der Vorsch\xc3\xbcsse, die die Deutsche Post AG von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung nach \xc2\xa7 119 Abs. 5 erh\xc3\xa4lt, n\xc3\xa4her zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der H\xc3\xb6he sowie die F\xc3\xa4lligkeit der Verg\xc3\xbctung und der Vorsch\xc3\xbcsse, die die Deutsche Post AG von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung nach \xc2\xa7 119 Abs. 6 erh\xc3\xa4lt, n\xc3\xa4her zu bestimmen.

Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120a\xc2\xa0Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr das Rentensplitting unter Ehegatten

\n
(1) Ehegatten k\xc3\xb6nnen gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Anspr\xc3\xbcche auf eine anpassungsf\xc3\xa4hige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
(2) Die Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zul\xc3\xa4ssig, wenn
1.
die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
2.
die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
(3) Anspruch auf Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn
1.
erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
2.
erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
3.
ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der \xc3\xbcberlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeif\xc3\xbchren.
(4) Anspruch auf Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit
1.
in den F\xc3\xa4llen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
2.
im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim \xc3\xbcberlebenden Ehegatten
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.
(5) Anspruch auf Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der \xc3\xbcberlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.
(6) Der Anspruch auf Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht f\xc3\xbcr die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.
(7) Die H\xc3\xb6he der Anspr\xc3\xbcche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
1.
Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
2.
Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die mit dem aktuellen Rentenwert f\xc3\xbcr die Berechnung einer Rente zu vervielf\xc3\xa4ltigen sind. Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf \xc3\x9cbertragung der H\xc3\xa4lfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).
(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich f\xc3\xbcr den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte f\xc3\xbcr den Ehegatten mit der h\xc3\xb6heren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).
(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgef\xc3\xbchrt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers \xc3\xbcber das Rentensplitting
1.
in den F\xc3\xa4llen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 f\xc3\xbcr beide Ehegatten und
2.
im Fall von Absatz 3 Nr. 3 f\xc3\xbcr den \xc3\xbcberlebenden Ehegatten
unanfechtbar geworden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120b\xc2\xa0Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

\n
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht l\xc3\xa4nger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten auf Antrag nicht l\xc3\xa4nger auf Grund des Rentensplittings gek\xc3\xbcrzt. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach \xc2\xa7 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigef\xc3\xbchrt wurde.
(2) Antragsberechtigt ist der \xc3\xbcberlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120c\xc2\xa0Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings unter Ehegatten

\n
(1) Ehegatten haben Anspruch auf Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings, wenn sich f\xc3\xbcr sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.
(2) Die \xc3\x84nderung der Anspruchsh\xc3\xb6he kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte
1.
eine \xc3\x9cbertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt \xc3\xbcbertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
2.
eine ma\xc3\x9fgebende Wartezeit erf\xc3\xbcllen.
Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzu\xc3\xa4ndernde Entscheidung insgesamt \xc3\xbcbertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte \xc3\xbcbersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielf\xc3\xa4ltigen sind.
(3) F\xc3\xbcr den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entf\xc3\xa4llt durch die Ab\xc3\xa4nderung eine bereits erf\xc3\xbcllte Wartezeit nicht.
(4) Antragsberechtigt zur Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Ab\xc3\xa4nderung von Amts wegen ist m\xc3\xb6glich.
(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegen\xc3\xbcber dem Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger erkl\xc3\xa4rt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.
(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Ausk\xc3\xbcnfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger. \xc2\xa7 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungstr\xc3\xa4gern die erforderlichen Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen.
(7) Die Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgef\xc3\xbchrt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers \xc3\xbcber die Ab\xc3\xa4nderung f\xc3\xbcr die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120d\xc2\xa0Verfahren und Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
(1) Die Erkl\xc3\xa4rung der Ehegatten zum Rentensplitting kann fr\xc3\xbchestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erf\xc3\xbcllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erkl\xc3\xa4rung zum Rentensplitting von dem \xc3\xbcberlebenden Ehegatten sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf von zw\xc3\xb6lf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur f\xc3\xbcr Todesf\xc3\xa4lle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Erkl\xc3\xa4rungen zum Rentensplitting k\xc3\xb6nnen von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgef\xc3\xbchrt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erkl\xc3\xa4rungen unwiderruflich.
(3) F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger des j\xc3\xbcngeren Ehegatten zust\xc3\xa4ndig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger des anderen Ehegatten zust\xc3\xa4ndig. In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger des verstorbenen Ehegatten zust\xc3\xa4ndig. Ist f\xc3\xbcr einen Ehegatten die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings zust\xc3\xa4ndig.
(4) Der am Verfahren \xc3\xbcber das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zust\xc3\xa4ndige Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger ist an die Entscheidung des zust\xc3\xa4ndigen Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers gebunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120e\xc2\xa0Rentensplitting unter Lebenspartnern

\n
Lebenspartner k\xc3\xb6nnen gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Anspr\xc3\xbcche auf eine anpassungsf\xc3\xa4hige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchf\xc3\xbchrung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gek\xc3\xbcrzte Rente, die Ab\xc3\xa4nderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zust\xc3\xa4ndigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschlie\xc3\x9fung die Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120f\xc2\xa0Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

\n
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des \xc2\xa7 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120g\xc2\xa0Externe Teilung

\n
W\xc3\xa4hlt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach \xc2\xa7 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach \xc2\xa7 222 Abs. 3 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120h\xc2\xa0Abzuschmelzende Anrechte

\n
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des \xc2\xa7 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsanspr\xc3\xbcchen nach der Scheidung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
1.
der Auff\xc3\xbcllbetrag (\xc2\xa7 315a),
2.
der Rentenzuschlag (\xc2\xa7 319a),
3.
der \xc3\x9cbergangszuschlag (\xc2\xa7 319b) und
4.
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgesch\xc3\xbctzte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach \xc2\xa7 307b Abs. 1 Satz 3 \xc3\xbcbersteigt (\xc2\xa7 307b Abs. 6).

F\xc3\xbcnfter Unterabschnitt
Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 121\xc2\xa0Allgemeine Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze

\n
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgef\xc3\xbchrt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erh\xc3\xb6ht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben w\xc3\xbcrde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erh\xc3\xb6ht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben w\xc3\xbcrde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zun\xc3\xa4chst die anderen Recheng\xc3\xa4nge durchgef\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 122\xc2\xa0Berechnung von Zeiten

\n
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, z\xc3\xa4hlt als voller Monat.
(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst f\xc3\xbcr jedes zu ber\xc3\xbccksichtigende Jahr zw\xc3\xb6lf Monate. Ist f\xc3\xbcr den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis ma\xc3\x9fgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis f\xc3\xa4llt, ber\xc3\xbccksichtigt.
(3) Sind Zeiten bis zu einer H\xc3\xb6chstdauer zu ber\xc3\xbccksichtigen, werden die am weitesten zur\xc3\xbcckliegenden Kalendermonate zun\xc3\xa4chst ber\xc3\xbccksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 123\xc2\xa0Berechnung von Geldbetr\xc3\xa4gen

\n
(1) Berechnungen von Geldbetr\xc3\xa4gen werden auf zwei Dezimalstellen durchgef\xc3\xbchrt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbetr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die ausdr\xc3\xbccklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erh\xc3\xb6ht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben w\xc3\xbcrde.
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielf\xc3\xa4ltigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat au\xc3\x9fer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 124\xc2\xa0Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

\n
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der f\xc3\xbcr ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdr\xc3\xbccklich bestimmt ist.
(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entf\xc3\xa4llt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

\n

Erster Abschnitt
Organisation

\n

Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 125\xc2\xa0Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung

\n
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionaltr\xc3\xa4gern und Bundestr\xc3\xa4gern wahrgenommen. Der Name der Regionaltr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz f\xc3\xbcr ihre jeweilige regionale Zust\xc3\xa4ndigkeit.
(2) Bundestr\xc3\xa4ger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung wahr.

Zweiter Unterabschnitt
Zust\xc3\xa4ndigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 126\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung

\n
F\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionaltr\xc3\xa4ger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zust\xc3\xa4ndig. Dies gilt auch f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichen Rechts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 127\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Versicherte und Hinterbliebene

\n
(1) Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr Versicherte ist der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zust\xc3\xa4ndig.
(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung nach folgenden Grunds\xc3\xa4tzen:
1.
Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionaltr\xc3\xa4gern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
2.
Im ersten Schritt werden Versicherte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 129 oder \xc2\xa7 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
3.
Im zweiten Schritt werden den Regionaltr\xc3\xa4gern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, f\xc3\xbcr jeden \xc3\xb6rtlichen Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich eines Regionaltr\xc3\xa4gers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
4.
Im dritten Schritt werden die \xc3\xbcbrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zugewiesen.
(3) F\xc3\xbcr Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Anspr\xc3\xbcche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zust\xc3\xa4ndig, an den zuletzt Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger bleibt auch zust\xc3\xa4ndig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Tr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig w\xc3\xa4re. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zust\xc3\xa4ndig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden, ergibt sich die Zust\xc3\xa4ndigkeit nach folgender Reihenfolge:
1.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
Deutsche Rentenversicherung Bund,
3.
Regionaltr\xc3\xa4ger.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 127a\xc2\xa0Verbindungsstelle f\xc3\xbcr Leistungen bei Invalidit\xc3\xa4t, bei Alter und an Hinterbliebene sowie f\xc3\xbcr Vorruhestandsleistungen

\n
(1) Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch \xc3\xbcber- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu geh\xc3\xb6ren insbesondere
1.
die Pr\xc3\xbcfung und Entscheidung \xc3\xbcber die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften f\xc3\xbcr eine Person, die
a)
vor\xc3\xbcbergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vor\xc3\xbcbergehend selbstst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tig ist und
b)
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung ist,
2.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenz\xc3\xbcberschreitenden Sachverhalten,
3.
Aufkl\xc3\xa4rung, Beratung und Information.
(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) ge\xc3\xa4ndert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle f\xc3\xbcr den Bereich der Pensionen eines Sondersystems f\xc3\xbcr Beamte. Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterst\xc3\xbctzt diese. Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle f\xc3\xbcr den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu geh\xc3\xb6ren insbesondere
1.
das Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
1a.
das Anpassungsgeld f\xc3\xbcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in \xc2\xa7 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gr\xc3\xbcnden ihren Arbeitsplatz verloren haben, und
2.
das \xc3\x9cberbr\xc3\xbcckungsgeld der Seemannskasse.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128\xc2\xa0\xc3\x96rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit der Regionaltr\xc3\xa4ger

\n
(1) Die \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit der Regionaltr\xc3\xa4ger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
1.
Wohnsitz,
2.
gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthalt,
3.
Besch\xc3\xa4ftigungsort,
4.
T\xc3\xa4tigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsanspr\xc3\xbcchen ist f\xc3\xbcr die \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung ma\xc3\x9fgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der f\xc3\xbcr den \xc3\xbcberlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein \xc3\xbcberlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der f\xc3\xbcr die j\xc3\xbcngste Waise bestimmte Regionaltr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig. W\xc3\xa4ren bei Leistungsanspr\xc3\xbcchen von Hinterbliebenen mehrere Regionaltr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig, ist der Regionaltr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
(2) Liegt der nach Absatz 1 ma\xc3\x9fgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionaltr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig, der zuletzt nach Absatz 1 zust\xc3\xa4ndig war.
(3) Die \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit der Regionaltr\xc3\xa4ger richtet sich f\xc3\xbcr Berechtigte, die
1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
2.
die Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet au\xc3\x9ferhalb der genannten Staaten wohnen oder
3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet au\xc3\x9ferhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausl\xc3\xa4ndische Beitrag an einen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
D\xc3\xa4nemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-W\xc3\xbcrttemberg,
Gro\xc3\x9fbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern S\xc3\xbcd,
LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-W\xc3\xbcrttemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
\xc3\x96sterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern S\xc3\xbcd,
PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
in F\xc3\xa4llen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 \xc3\xbcber Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach \xc2\xa7 128 Absatz 1 \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndige Regionaltr\xc3\xa4ger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Rum\xc3\xa4nienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-W\xc3\xbcrttemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern S\xc3\xbcd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern S\xc3\xbcd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische RepublikDeutsche Rentenversicherung Bayern S\xc3\xbcd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-W\xc3\xbcrttemberg.
(4) Ist kein Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 zust\xc3\xa4ndig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128a\xc2\xa0Sonderzust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

\n
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig, wenn
1.
vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder
2.
vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto gef\xc3\xbchrt hat.
Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
1.
in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
2.
die Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit dieser Staaten besitzen und au\xc3\x9ferhalb eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder
3.
als Deutsche au\xc3\x9ferhalb eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen franz\xc3\xb6sischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger entrichtet worden ist.
(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zust\xc3\xa4ndig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen franz\xc3\xb6sischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger entrichtet worden ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle f\xc3\xbcr die h\xc3\xbcttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 129\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbcr Versicherte

\n
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zust\xc3\xa4ndig, wenn die Versicherten
1.
beim Bundeseisenbahnverm\xc3\xb6gen,
2.
bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gr\xc3\xbcndungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3.
bei Unternehmen, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen \xc3\xbcberwiegend beherrscht werden und unmittelbar und \xc3\xbcberwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
4.
bei den Bahn-Versicherungstr\xc3\xa4gern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
5.
in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
6.
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
besch\xc3\xa4ftigt sind.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige, die als Seelotse, K\xc3\xbcstenschiffer oder K\xc3\xbcstenfischer versicherungspflichtig sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 130\xc2\xa0Sonderzust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

\n
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist f\xc3\xbcr Leistungen zust\xc3\xa4ndig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit nach \xc2\xa7 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen F\xc3\xa4llen f\xc3\xbchrt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 131\xc2\xa0Auskunfts- und Beratungsstellen

\n
Die Regionaltr\xc3\xa4ger unterhalten f\xc3\xbcr den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz f\xc3\xbcr die Deutsche Rentenversicherung.

Dritter Unterabschnitt
Zust\xc3\xa4ndigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 132\xc2\xa0Versicherungstr\xc3\xa4ger

\n
Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 133\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte

\n
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zust\xc3\xa4ndig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb besch\xc3\xa4ftigt sind,
2.
ausschlie\xc3\x9flich oder \xc3\xbcberwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsst\xc3\xa4ndische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Berg\xc3\xa4mtern, Oberberg\xc3\xa4mtern oder bergm\xc3\xa4nnischen Pr\xc3\xbcfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen besch\xc3\xa4ftigt sind und f\xc3\xbcr sie vor Aufnahme dieser Besch\xc3\xa4ftigung f\xc3\xbcnf Jahre Beitr\xc3\xa4ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 134\xc2\xa0Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

\n
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder \xc3\xa4hnliche Stoffe bergm\xc3\xa4nnisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie \xc3\xbcberwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem r\xc3\xa4umlich und betrieblich zusammenh\xc3\xa4ngen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie r\xc3\xa4umlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenh\xc3\xa4ngen, aber von einem anderen Unternehmer ausgef\xc3\xbchrt werden:
1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vor\xc3\xbcbergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschlie\xc3\x9fen der Lagerst\xc3\xa4tte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengel\xc3\xa4ndes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengel\xc3\xa4ndes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengel\xc3\xa4ndes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche geh\xc3\xb6renden Reparaturwerkst\xc3\xa4tten,
8.
Arbeiten auf den Zechenholzpl\xc3\xa4tzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche \xc3\xbcbergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Gef\xc3\xb6rderten, das Verladen von gest\xc3\xbcrzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abf\xc3\xa4llen innerhalb des Zechengel\xc3\xa4ndes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufr\xc3\xa4umungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig innerhalb des Zechengel\xc3\xa4ndes ausgef\xc3\xbchrt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen f\xc3\xbcr die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten \xc3\xbcberschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 135\xc2\xa0Nachversicherung

\n
F\xc3\xbcr die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zust\xc3\xa4ndig, soweit diese f\xc3\xbcr die Zeit einer Besch\xc3\xa4ftigung bei dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgef\xc3\xbchrt wird. Sie ist auch zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die Nachversicherung einer Besch\xc3\xa4ftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergm\xc3\xa4nnischen Pr\xc3\xbcfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Besch\xc3\xa4ftigung f\xc3\xbcr f\xc3\xbcnf Jahre Beitr\xc3\xa4ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 136\xc2\xa0Sonderzust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

\n
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist f\xc3\xbcr Leistungen zust\xc3\xa4ndig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Besch\xc3\xa4ftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen F\xc3\xa4llen f\xc3\xbchrt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichen Rechts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 136a\xc2\xa0Verbindungsstelle f\xc3\xbcr Leistungen bei Invalidit\xc3\xa4t, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

\n
Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch \xc3\xbcber- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. \xc2\xa7 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137\xc2\xa0Besonderheit bei der Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung und bei den Leistungen

\n
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbchrt die Versicherung f\xc3\xbcr Personen, die wegen
1.
einer Kindererziehung,
2.
eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3.
eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Besch\xc3\xa4ftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Rentenversicherung f\xc3\xbcr Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuf\xc3\xbchren, wenn der Erwerbsschadensausgleich f\xc3\xbcr eine Besch\xc3\xa4ftigung gew\xc3\xa4hrt wird, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Unterabschnitt 3a
Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbcr die Seemannskasse

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137a\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbcr die Seemannskasse

\n
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 \xc2\xa7 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses \xc3\xa4ndernden oder erg\xc3\xa4nzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgef\xc3\xbchrt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 137b bis 137e weitergef\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137b\xc2\xa0Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung

\n
(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gew\xc3\xa4hrung eines \xc3\x9cberbr\xc3\xbcckungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an K\xc3\xbcstenschiffer und K\xc3\xbcstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann erg\xc3\xa4nzende Leistungen f\xc3\xbcr Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
1.
Seeleute nach \xc2\xa7 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch\xc3\xa4ftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Besch\xc3\xa4ftigung nicht geringf\xc3\xbcgig im Sinne von \xc2\xa7 8 des Vierten Buches ausge\xc3\xbcbt wird,
2.
K\xc3\xbcstenschiffer und K\xc3\xbcstenfischer, die nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach \xc2\xa7 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre T\xc3\xa4tigkeit nicht im Nebenerwerb aus\xc3\xbcben.
(2a) F\xc3\xbcr deutsche Seeleute, f\xc3\xbcr die vor dem 21. April 2015 nach \xc2\xa7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt f\xc3\xbcr diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
(2b) Auf Antrag des \xc3\xb6ffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm besch\xc3\xa4ftigten Seeleute nach \xc2\xa7 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei \xc3\xb6ffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Besch\xc3\xa4ftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (\xc2\xa7 28a des Vierten Buches) zu verbinden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137c\xc2\xa0Verm\xc3\xb6gen, Haftung

\n
(1) Das Verm\xc3\xb6gen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See \xc3\xbcber.
(2) Das Verm\xc3\xb6gen der Seemannskasse ist als Sonderverm\xc3\xb6gen getrennt von dem sonstigen Verm\xc3\xb6gen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Der \xc3\x9cberschuss der Einnahmen \xc3\xbcber die Ausgaben ist dem Verm\xc3\xb6gen zuzuf\xc3\xbchren; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. Der Bewirtschaftungsplan \xc3\xbcber Einnahmen und Ausgaben einschlie\xc3\x9flich der Aufwendungen f\xc3\xbcr Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu f\xc3\xbchren.
(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte besch\xc3\xa4ftigen. Das N\xc3\xa4here, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.
(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See f\xc3\xbcr Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sonderverm\xc3\xb6gen der Seemannskasse beschr\xc3\xa4nkt; dieses haftet nicht f\xc3\xbcr Verbindlichkeiten der \xc3\xbcbrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde geschlossen, wenn die Erf\xc3\xbcllbarkeit der satzungsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gew\xc3\xa4hrleistet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137d\xc2\xa0Organe

\n
Die Selbstverwaltungsorgane und die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem f\xc3\xbcr die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger geltenden Recht und nach Ma\xc3\x9fgabe der Satzung der Seemannskasse.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 137e\xc2\xa0Beirat

\n
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet f\xc3\xbcr die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach \xc2\xa7 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. F\xc3\xbcr ihre Amtsdauer gilt \xc2\xa7 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
(2) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 40 bis 42 des Vierten Buches \xc3\xbcber Ehren\xc3\xa4mter, Entsch\xc3\xa4digung der ehrenamtlich T\xc3\xa4tigen und Haftung gelten entsprechend.
(3) Der Beirat ber\xc3\xa4t die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschl\xc3\xa4ge vor. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sonderverm\xc3\xb6gens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden d\xc3\xbcrfen. Gelingt es in derartigen F\xc3\xa4llen nicht, eine \xc3\xbcbereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde. Das N\xc3\xa4here regelt die Satzung der Seemannskasse.

Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 138\xc2\xa0Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

\n
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu geh\xc3\xb6ren:
1.
Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegen\xc3\xbcber Politik, Bundes-, Landes-, Europ\xc3\xa4ischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensf\xc3\xbchrenden Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europ\xc3\xa4ischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
2.
\xc3\x96ffentlichkeitsarbeit einschlie\xc3\x9flich der Herausgabe von regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Informationen zur Alterssicherung f\xc3\xbcr Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr regionale Brosch\xc3\xbcren,
3.
Statistik,
4.
Kl\xc3\xa4rung von grunds\xc3\xa4tzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
a)
Rehabilitation und Teilhabe,
b)
Sozialmedizin,
c)
Versicherung,
d)
Beitrag,
e)
Beitrags\xc3\xbcberwachung,
f)
Rente,
g)
Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europ\xc3\xa4ischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
5.
Organisation des Qualit\xc3\xa4ts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Tr\xc3\xa4gern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien f\xc3\xbcr Aufbau und Durchf\xc3\xbchrung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualit\xc3\xa4tsdaten,
6.
Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbst\xc3\xa4ndigkeit der Tr\xc3\xa4ger,
7.
Grunds\xc3\xa4tze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung f\xc3\xbcr das gesamte System,
8.
Koordinierung der Planung von Rehabilitationsma\xc3\x9fnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
9.
Grunds\xc3\xa4tze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
10.
Funktion zur Registrierung und Authentifizierung f\xc3\xbcr die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
11.
Funktion als Signaturstelle,
12.
Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Aus- und Fortbildung,
13.
Grunds\xc3\xa4tze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
14.
Bereitstellung von Informationen f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung,
15.
Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
16.
Treuh\xc3\xa4nderschaft gem\xc3\xa4\xc3\x9f dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
(2) Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund \xc3\xbcbertragen, der gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Entscheidungen \xc3\xbcber die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Mitgliederzahl getroffen.
(3) Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes \xc3\xbcbertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses m\xc3\xbcssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.
(4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bed\xc3\xbcrfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. Beratungsergebnisse der Fachaussch\xc3\xbcsse, in denen alle Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. Das N\xc3\xa4here regelt die Satzung.
(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund ver\xc3\xb6ffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 139\xc2\xa0Erweitertes Direktorium

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(1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus f\xc3\xbcnf Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrern aus dem Bereich der Regionaltr\xc3\xa4ger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direktorium w\xc3\xa4hlt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. Die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrer aus dem Bereich der Regionaltr\xc3\xa4ger werden durch die Vertreter der Regionaltr\xc3\xa4ger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionaltr\xc3\xa4ger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gew\xc3\xa4hlt. Das N\xc3\xa4here zur Beschlussfassung und zur Gesch\xc3\xa4ftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(2) Beschl\xc3\xbcsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen der Regionaltr\xc3\xa4ger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundestr\xc3\xa4ger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stimmen der Bundestr\xc3\xa4ger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. Das N\xc3\xa4here zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 140\xc2\xa0Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

\n
(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach \xc2\xa7 138 Abs. 1 \xc3\xbcber
1.
Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,
2.
Grunds\xc3\xa4tze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
3.
Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Aus- und Fortbildung,
4.
Grunds\xc3\xa4tze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
5.
Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Besch\xc3\xa4ftigten haben k\xc3\xb6nnen,
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuh\xc3\xb6ren.
(2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
1.
drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
2.
je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschlie\xc3\x9ft mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Gesch\xc3\xa4ftsordnung, die Regelungen \xc3\xbcber den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Erg\xc3\xa4nzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentragende Dienststelle im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

F\xc3\xbcnfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionaltr\xc3\xa4gern

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 141\xc2\xa0Vereinigung von Regionaltr\xc3\xa4gern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

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(1) Regionaltr\xc3\xa4ger k\xc3\xb6nnen sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsf\xc3\xa4higkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionaltr\xc3\xa4ger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich des neuen Regionaltr\xc3\xa4gers nicht \xc3\xbcber mehr als drei L\xc3\xa4nder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der f\xc3\xbcr die Sozialversicherung zust\xc3\xa4ndigen obersten Landesbeh\xc3\xb6rden der betroffenen L\xc3\xa4nder.
(2) Im Vereinigungsbeschluss m\xc3\xbcssen insbesondere Festlegungen \xc3\xbcber Name und Sitz des neuen Regionaltr\xc3\xa4gers getroffen werden. Auf Verlangen der f\xc3\xbcr die Sozialversicherung zust\xc3\xa4ndigen obersten Landesbeh\xc3\xb6rde mindestens eines betroffenen Landes muss bei l\xc3\xa4nder\xc3\xbcbergreifenden Vereinigungen zus\xc3\xa4tzlich eine Festlegung \xc3\xbcber die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der L\xc3\xa4nder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionaltr\xc3\xa4ger erstrecken.
(3) Die beteiligten Regionaltr\xc3\xa4ger legen der nach der Vereinigung zust\xc3\xa4ndigen Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung \xc3\xbcber die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbeh\xc3\xb6rden der \xc3\xbcbrigen L\xc3\xa4nder, auf deren Gebiete sich der Regionaltr\xc3\xa4ger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionaltr\xc3\xa4ger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionaltr\xc3\xa4gers ein.
(4) Beschl\xc3\xbcsse der Vertreterversammlung des neuen Regionaltr\xc3\xa4gers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung \xc3\xbcber den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bed\xc3\xbcrfen der Genehmigung der f\xc3\xbcr die Sozialversicherung zust\xc3\xa4ndigen obersten Landesbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder, auf die sich der neue Regionaltr\xc3\xa4ger erstreckt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 142\xc2\xa0Vereinigung von Regionaltr\xc3\xa4gern durch Rechtsverordnung

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(1) Haben in einem Land mehrere Regionaltr\xc3\xa4ger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsf\xc3\xa4higkeit zwei oder mehrere Regionaltr\xc3\xa4ger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das N\xc3\xa4here regelt die Landesregierung nach Anh\xc3\xb6rung der beteiligten Regionaltr\xc3\xa4ger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) Die Landesregierungen von h\xc3\xb6chstens drei L\xc3\xa4ndern k\xc3\xb6nnen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionaltr\xc3\xa4ger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Unterabschnitt
Besch\xc3\xa4ftigte der Versicherungstr\xc3\xa4ger

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 143\xc2\xa0Bundesunmittelbare Versicherungstr\xc3\xa4ger

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(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger besitzen Dienstherrnf\xc3\xa4higkeit im Sinne des \xc2\xa7 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespr\xc3\xa4sidenten auf Vorschlag der Bundesregierung f\xc3\xbcr die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften \xc3\xbcber die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverh\xc3\xa4ltnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen f\xc3\xbcr die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverh\xc3\xa4ltnis auf Lebenszeit \xc3\xbcbertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. \xc2\xa7 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverh\xc3\xa4ltnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist \xc2\xa7 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverh\xc3\xa4ltnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der f\xc3\xbcr Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach \xc2\xa7 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. Die H\xc3\xb6he des Ruhegehalts ist entsprechend \xc2\xa7 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.
(5) Wird ein Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Pr\xc3\xa4sidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt \xc2\xa7 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespr\xc3\xa4sidenten zu Beamten ernannt.
(7) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales ernennt die \xc3\xbcbrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand \xc3\xbcbertragen, dieser f\xc3\xbcr den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung \xc3\xbcbertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
(8) Oberste Dienstbeh\xc3\xb6rde f\xc3\xbcr die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und f\xc3\xbcr die Mitglieder der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger ist das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales, f\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Pr\xc3\xa4sidenten, das Direktorium, den Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrer oder auf die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung \xc3\xbcbertragen. \xc2\xa7 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und \xc2\xa7 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unber\xc3\xbchrt.
(9) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 144\xc2\xa0Landesunmittelbare Versicherungstr\xc3\xa4ger

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(1) Die landesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnf\xc3\xa4higkeit im Sinne des \xc2\xa7 2 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
(3) Die landesunmittelbaren Regionaltr\xc3\xa4ger tragen die Bez\xc3\xbcge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 145\xc2\xa0Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

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(1) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbest\xc3\xa4nde, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung f\xc3\xbchrt, und die Datenbest\xc3\xa4nde der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung k\xc3\xb6nnen die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschlie\xc3\x9flich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann f\xc3\xbchren, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchf\xc3\xbchrung des elektronischen Rechtsverkehrs auch f\xc3\xbcr andere \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Versorgungstr\xc3\xa4ger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.
(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. F\xc3\xbcr die Aufsicht gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung \xc3\xbcbertragen.
(5) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 146\xc2\xa0

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(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 147\xc2\xa0Versicherungsnummer

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(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann f\xc3\xbcr Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. F\xc3\xbcr die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
1.
der Bereichsnummer des zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung,
2.
dem Geburtsdatum,
3.
dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4.
der Seriennummer, die auch eine Aussage \xc3\xbcber das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5.
der Pr\xc3\xbcfziffer.
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind unverz\xc3\xbcglich \xc3\xbcber die vergebene Versicherungsnummer sowie \xc3\xbcber die Zuordnung nach \xc2\xa7 127 zu unterrichten.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt f\xc3\xbcr jede Person, f\xc3\xbcr die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
1.
die Versicherungsnummer,
2.
die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
3.
das Ausstellungsdatum.
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt
1.
auf Antrag bei der zust\xc3\xa4ndigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerst\xc3\xb6rt worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
2.
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person \xc3\xa4ndern. In diesen F\xc3\xa4llen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung f\xc3\xbcr die Sozialhilfe und die Grundsicherung f\xc3\xbcr Arbeitsuchende.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 148\xc2\xa0Datenverarbeitung beim Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger

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(1) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
1.
die Feststellung eines Versicherungsverh\xc3\xa4ltnisses einschlie\xc3\x9flich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
2.
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
3.
die Festsetzung und Durchf\xc3\xbchrung von Leistungen zur Teilhabe,
4.
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, \xc3\x9cberwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
5.
die Erteilung von Ausk\xc3\xbcnften sowie die F\xc3\xbchrung und Kl\xc3\xa4rung der Versicherungskonten,
6.
der Nachweis von Beitr\xc3\xa4gen und deren Erstattung.
Der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach \xc2\xa7 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \xc3\xbcbermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.
(2) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Ma\xc3\x9fnahmen sichergestellt ist, dass die Daten \xc3\xbcber eine Erkrankung nur den Personen zug\xc3\xa4nglich sind, die sie zur Erf\xc3\xbcllung ihrer Aufgaben ben\xc3\xb6tigen.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die \xc3\x9cbermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung durch Abruf erm\xc3\xb6glicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden d\xc3\xbcrfen, ist nur zul\xc3\xa4ssig:
1.
zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung,
2.
mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
mit den Tr\xc3\xa4gern der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
5.
mit der K\xc3\xbcnstlersozialkasse,
6.
mit dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,
7.
mit der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Tr\xc3\xa4gern,
8.
mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchf\xc3\xbchrt,
9.
mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
10.
mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\xc3\xa4nder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
11.
mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der H\xc3\xbcttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
12.
mit den Versicherungs\xc3\xa4mtern und Gemeindebeh\xc3\xb6rden, soweit sie mit der Aufnahme von Antr\xc3\xa4gen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und
13.
mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des \xc3\xb6ffentlichen Dienstes und \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind und
14.
mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von \xc2\xa7 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies f\xc3\xbcr die Feststellung des Versicherungsfalles, f\xc3\xbcr die Berechnung der Betriebsrente oder die Pr\xc3\xbcfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der H\xc3\xb6he nach, erforderlich ist.
Sie ist mit Leistungstr\xc3\xa4gern au\xc3\x9ferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zul\xc3\xa4ssig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzw\xc3\xbcrdige Belange der davon betroffenen Personen beeintr\xc3\xa4chtigt werden. Die \xc3\x9cbermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach \xc2\xa7 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
(4) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung d\xc3\xbcrfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur \xc3\xbcbermitteln, soweit dies zur F\xc3\xbchrung eines Dateisystems oder zur Erf\xc3\xbcllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschr\xc3\xa4nkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form \xc3\xbcbermittelt werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 148 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12: \xc3\x84nderungsanweisung d. Art. 7a Nr. 1 G v. 20.12.2022 I 2759 mWv 1.1.2025 ist aufgrund textlicher Unstimmigkeit nicht ausf\xc3\xbchrbar +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 149\xc2\xa0Versicherungskonto

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(1) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung f\xc3\xbchrt f\xc3\xbcr jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschlie\xc3\x9flich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch f\xc3\xbcr Personen gef\xc3\xbchrt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es f\xc3\xbcr die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und f\xc3\xbcr Pr\xc3\xbcfungen bei Arbeitgebern (\xc2\xa7 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollst\xc3\xa4ndig und gekl\xc3\xa4rt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datentr\xc3\xa4gern oder durch Daten\xc3\xbcbertragung \xc3\xbcbermittelt werden k\xc3\xb6nnen. Stellt der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung fest, dass f\xc3\xbcr einen Besch\xc3\xa4ftigten mehrere Besch\xc3\xa4ftigungen nach \xc2\xa7 8 Abs. 1 Nr. 1 oder \xc2\xa7 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des \xc2\xa7 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches \xc3\xbcberschritten sind, \xc3\xbcberpr\xc3\xbcft er unverz\xc3\xbcglich diese Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse. Stellen die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung fest, dass eine Besch\xc3\xa4ftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Besch\xc3\xa4ftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Anwendung der Vorschriften \xc3\xbcber den \xc3\x9cbergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig \xc3\xbcber die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die f\xc3\xbcr die Feststellung der H\xc3\xb6he einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Kl\xc3\xa4rung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollst\xc3\xa4ndigkeit zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen, alle f\xc3\xbcr die Kontenkl\xc3\xa4rung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungstr\xc3\xa4ger das Versicherungskonto gekl\xc3\xa4rt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungstr\xc3\xa4ger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die l\xc3\xa4nger als sechs Kalenderjahre zur\xc3\xbcckliegen, durch Bescheid fest. Bei \xc3\x84nderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung f\xc3\xbcr die Vergangenheit aufzuheben; die \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. \xc3\x9cber die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
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\xc2\xa7 150\xc2\xa0Dateisysteme bei der Datenstelle

\n
(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei gef\xc3\xbchrt werden, soweit dies erforderlich ist, um
1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erh\xc3\xa4lt und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal f\xc3\xbcr eine andere Person verwendet wird,
2.
f\xc3\xbcr eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welcher Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung f\xc3\xbcr die F\xc3\xbchrung eines Versicherungskontos zust\xc3\xa4ndig ist oder war,
4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach \xc3\xbcber- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zust\xc3\xa4ndigen Stellen weiterleiten zu k\xc3\xb6nnen,
5.
zu erkennen, bei welchen Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung oder welchen Leistungstr\xc3\xa4gern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
6.
M\xc3\xbctter \xc3\xbcber die Versicherungspflicht w\xc3\xa4hrend der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Berechnung und Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen zu k\xc3\xb6nnen,
8.
es den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung zu erm\xc3\xb6glichen, \xc3\xbcberlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9.
es den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erm\xc3\xb6glichen, die unrechtm\xc3\xa4\xc3\x9fige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschlie\xc3\x9fung oder Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 73 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu erm\xc3\xb6glichen.
Weitere Sozialdaten d\xc3\xbcrfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder \xc3\xbcbertragenen Aufgabe erforderlich und daf\xc3\xbcr die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
(2) Die Stammsatzdatei darf au\xc3\x9fer den personenbezogenen Daten \xc3\xbcber das Verh\xc3\xa4ltnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2.
Familienname und Vornamen einschlie\xc3\x9flich des Geburtsnamens,
3.
Geburtsort einschlie\xc3\x9flich des Geburtslandes,
4.
Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit,
5.
Sterbedatum,
6.
Anschrift,
7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8.
Tag der Besch\xc3\xa4ftigungsaufnahme.
(3) F\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung, ob eine Besch\xc3\xa4ftigung oder selbstst\xc3\xa4ndige Erwerbst\xc3\xa4tigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften \xc3\xbcber die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission f\xc3\xbcr die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung \xc3\xbcber das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Tr\xc3\xa4gers eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, f\xc3\xbcr die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung \xc3\xbcber eine Anfrage beim ausstellenden Tr\xc3\xa4ger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
6.
das Ergebnis der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr das Identifikationsmerkmal des Selbst\xc3\xa4ndigen. F\xc3\xbcr die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt \xc2\xa7 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebers. Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorl\xc3\xa4ufige Betriebsnummer. Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies f\xc3\xbcr den darin genannten Pr\xc3\xbcfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle \xc3\xbcbermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beitr\xc3\xa4gen und der Gew\xc3\xa4hrung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind sp\xc3\xa4testens f\xc3\xbcnf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu l\xc3\xb6schen. Das N\xc3\xa4here regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverb\xc3\xa4nde der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grunds\xc3\xa4tzen. Die gemeinsamen Grunds\xc3\xa4tze werden vom Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.
(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem gef\xc3\xbchrt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausf\xc3\xbchrung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gew\xc3\xa4hrleisten.
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens f\xc3\xbcr ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zul\xc3\xa4ssig gegen\xc3\xbcber den in \xc2\xa7 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchf\xc3\xbchrt, den Beh\xc3\xb6rden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach \xc2\xa7 2 des Schwarzarbeitsbek\xc3\xa4mpfungsgesetzes durchf\xc3\xbchren, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Tr\xc3\xa4gern der freien Heilf\xc3\xbcrsorge, soweit sie Krankenversichertennummern nach \xc2\xa7 290 in Verbindung mit \xc2\xa7 362 Absatz 2 des F\xc3\xbcnften Buches vergeben. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Deutsche Post AG, f\xc3\xbcr die Versicherungs\xc3\xa4mter und Gemeindebeh\xc3\xb6rden und f\xc3\xbcr Leistungstr\xc3\xa4ger im Ausland m\xc3\xbcssen auch bei Satz 1 erf\xc3\xbcllt sein. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens f\xc3\xbcr ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegen\xc3\xbcber dem Bundesamt f\xc3\xbcr Logistik und Mobilit\xc3\xa4t, soweit dieses Aufgaben nach \xc2\xa7 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des G\xc3\xbcterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zul\xc3\xa4ssig.
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\xc2\xa7 151\xc2\xa0Ausk\xc3\xbcnfte der Deutschen Post AG

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(1) Die Deutsche Post AG darf den f\xc3\xbcr Sozialleistungen zust\xc3\xa4ndigen Leistungstr\xc3\xa4gern und den diesen Gleichgestellten (\xc2\xa7 35 Erstes Buch sowie \xc2\xa7 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, \xc3\x9cberwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches \xc3\xbcbermitteln darf, nur folgende Daten \xc3\xbcbermitteln:
1.
Familienname und Vornamen einschlie\xc3\x9flich des Geburtsnamens,
2.
Geburtsdatum,
3.
Versicherungsnummer,
4.
Daten \xc3\xbcber den Familienstand,
5.
Daten \xc3\xbcber den Tod einschlie\xc3\x9flich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebeh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 101a des Zehnten Buches ergeben,
6.
Daten \xc3\xbcber das Versicherungsverh\xc3\xa4ltnis,
7.
Daten \xc3\xbcber die Art und H\xc3\xb6he der Geldleistung einschlie\xc3\x9flich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
8.
Daten \xc3\xbcber Beginn, \xc3\x84nderung und Ende der Geldleistung einschlie\xc3\x9flich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9.
Daten \xc3\xbcber die Zahlung einer Geldleistung,
10.
Daten \xc3\xbcber Mitteilungsempf\xc3\xa4nger oder nicht nur vor\xc3\xbcbergehend Bevollm\xc3\xa4chtigte sowie \xc3\xbcber weitere Forderungsberechtigte.
(2) Die Deutsche Post AG darf dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, \xc3\x9cberwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungstr\xc3\xa4ger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 \xc3\xbcbermitteln.
(3) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die f\xc3\xbcr die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann \xc3\xbcbermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchf\xc3\xbchrt, diese Daten aber f\xc3\xbcr Ausk\xc3\xbcnfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungstr\xc3\xa4gern oder diesen Gleichgestellten ben\xc3\xb6tigt werden.
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\xc2\xa7 151a\xc2\xa0Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

\n
(1) F\xc3\xbcr die Aufnahme von Leistungsantr\xc3\xa4gen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebeh\xc3\xb6rde und die \xc3\x9cbermittlung der Antr\xc3\xa4ge an den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebeh\xc3\xb6rde erm\xc3\xb6glicht, die f\xc3\xbcr das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (\xc2\xa7 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (\xc2\xa7 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt, ihren Besch\xc3\xa4ftigungsort oder T\xc3\xa4tigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.
(2) Aus der Stammsatzdatei d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto d\xc3\xbcrfen nur folgende Daten und die Angabe des aktuell kontof\xc3\xbchrenden Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers abgerufen werden:
1.
Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
2.
Datum der letzten Kontokl\xc3\xa4rung,
3.
Anschrift,
4.
Datum des Eintritts in die Versicherung,
5.
L\xc3\xbccken im Versicherungsverlauf, an deren Kl\xc3\xa4rung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,
6.
Kindererziehungszeiten und Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten,
7.
Berufsausbildungszeiten,
8.
Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschlie\xc3\x9flich der Wartezeiterf\xc3\xbcllung nach \xc2\xa7 52,
9.
die zust\xc3\xa4ndigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\xc3\xbcr Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept f\xc3\xbcr die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\xc3\xbcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L\xc2\xa0119 vom 4.5.2016, S.\xc2\xa01; L\xc2\xa0314 vom 22.11.2016, S.\xc2\xa072; L\xc2\xa0127 vom 23.5.2018, S.\xc2\xa02) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\xc3\x9fnahmen enthalten muss. Wenn sicherheitserhebliche \xc3\x84nderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gew\xc3\xa4hrleisten, sp\xc3\xa4testens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\xc3\xbcr Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. Zur Herstellung des Einvernehmens pr\xc3\xbcft das Bundesamt f\xc3\xbcr Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. Einrichtung des Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 bed\xc3\xbcrfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbeh\xc3\xb6rden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen. Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beif\xc3\xbcgung der Erkl\xc3\xa4rung des Bundesamtes f\xc3\xbcr Sicherheit in der Informationstechnik \xc3\xbcber die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.
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\xc2\xa7 151b\xc2\xa0Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung

\n
(1) Zur Ermittlung und Pr\xc3\xbcfung der Anrechnung des Einkommens nach \xc2\xa7 97a erfolgt der daf\xc3\xbcr notwendige Datenaustausch zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung und den zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden in einem automatisierten Abrufverfahren. Die Anfrage der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung und die Antwort der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung \xc3\xbcber die Datenstelle der Rentenversicherung und \xc3\xbcber eine Koordinierende Stelle f\xc3\xbcr den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu \xc3\xbcbermitteln. \xc2\xa7 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung ist f\xc3\xbcr das Verfahren nicht anzuwenden.
(2) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach \xc2\xa7 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach \xc2\xa7 139b der Abgabenordnung des Berechtigten f\xc3\xbcr die Ermittlung des Einkommens nach \xc2\xa7 97a zu nutzen. Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern hat den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach \xc2\xa7 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach \xc2\xa7 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten \xc3\xbcber die Koordinierende Stelle zu \xc3\xbcbermitteln; die erhobenen Daten d\xc3\xbcrfen nur f\xc3\xbcr die Ermittlung des Einkommens nach \xc2\xa7 97a genutzt werden.
(3) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erheben die nach \xc2\xa7 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbeh\xc3\xb6rden vorhandenen Daten bei den zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. Werden von der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde keine Daten nach \xc2\xa7 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 \xc3\xbcbermittelt, k\xc3\xb6nnen die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung nach \xc2\xa7 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche \xc3\x9cbermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach \xc2\xa7 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des \xc2\xa7 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. F\xc3\xbcr die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach \xc2\xa7 97a Absatz 2 Satz 4 \xc3\xbcbermittelt die zentrale Stelle im Sinne des \xc2\xa7 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle f\xc3\xbcr den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
1.
einmalig unter Angabe der Kundennummer nach \xc2\xa7 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung die Kundenart nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach \xc2\xa7 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
2.
bei jeder \xc3\x84nderung der nach Nummer 1 \xc3\xbcbermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach \xc2\xa7 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.
(4) F\xc3\xbcr das automatisierte Abrufverfahren nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 gilt \xc2\xa7 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass es einer Genehmigung nach \xc2\xa7 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.
(5) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des automatisierten Datenabrufs zu \xc3\xbcbermittelnden Datens\xc3\xa4tze. Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here bestimmen, insbesondere \xc3\xbcber
1.
die Einrichtung und
2.
das Verfahren des automatisierten Abrufs.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 152\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
2.
den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
3.
das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie \xc3\xbcber ihre \xc3\x84nderung,
4.
die f\xc3\xbcr die Vergabe einer Versicherungsnummer zust\xc3\xa4ndigen Versicherungstr\xc3\xa4ger,
5.
das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverl\xc3\xa4ufen,
6.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die F\xc3\xbchrung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden d\xc3\xbcrfen,
7.
Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten sp\xc3\xa4testens zu l\xc3\xb6schen sind,
8.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschlie\xc3\x9flich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden k\xc3\xb6nnen, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.

Viertes Kapitel
Finanzierung

\n

Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht

\n

Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 153\xc2\xa0Umlageverfahren

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(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage gedeckt.
(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beitr\xc3\xa4ge und die Zusch\xc3\xbcsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beitr\xc3\xa4ge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
(3) Nach \xc2\xa7 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches \xc3\xbcbertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der \xc3\x9cbertragung und Verwendung von Wertguthaben flie\xc3\x9fenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 154\xc2\xa0Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

\n
(1) Die Bundesregierung erstellt j\xc3\xa4hrlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enth\xc3\xa4lt
1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den k\xc3\xbcnftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine \xc3\x9cbersicht \xc3\xbcber die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den k\xc3\xbcnftigen f\xc3\xbcnf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einsch\xc3\xa4tzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere \xc3\xb6ffentliche Haushalte auswirkt.
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften zuzuleiten.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu erg\xc3\xa4nzen, der insbesondere darstellt:
1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise \xc3\xb6ffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche F\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 10a oder Abschnitt XI und \xc2\xa7 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die H\xc3\xb6he des Gesamtversorgungsniveaus, das f\xc3\xbcr typische Rentner einzelner Zugangsjahrg\xc3\xa4nge unter Ber\xc3\xbccksichtigung erg\xc3\xa4nzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserh\xc3\xb6hung aus den steuerfrei gestellten Beitr\xc3\xa4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.
(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht \xc3\xbcberschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften geeignete Ma\xc3\x9fnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-j\xc3\xa4hrigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent \xc3\xbcberschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften geeignete Ma\xc3\x9fnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die F\xc3\xb6rderung der freiwilligen zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr ist der Verh\xc3\xa4ltniswert aus der verf\xc3\xbcgbaren Standardrente und dem verf\xc3\xbcgbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verf\xc3\xbcgbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeitr\xc3\xa4ge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr zw\xc3\xb6lf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeitr\xc3\xa4ge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielf\xc3\xa4ltigt wird, deren jeweilige H\xc3\xb6he der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach \xc2\xa7 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verf\xc3\xbcgbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verf\xc3\xbcgbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der f\xc3\xbcr die Rentenanpassung ma\xc3\x9fgebenden Ver\xc3\xa4nderung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Absatz 2) und der Ver\xc3\xa4nderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegen\xc3\xbcber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach \xc2\xa7 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. F\xc3\xbcr die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern f\xc3\xbcr das Jahr 2022 betr\xc3\xa4gt das verf\xc3\xbcgbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33\xc2\xa0992,16 Euro. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 sind f\xc3\xbcr die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre \xc3\xbcber die Entwicklung der Besch\xc3\xa4ftigung \xc3\xa4lterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einsch\xc3\xa4tzung dar\xc3\xbcber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation \xc3\xa4lterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben k\xc3\xb6nnen. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert \xc3\xbcber das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Ma\xc3\x9fnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilit\xc3\xa4t vorzuschlagen. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an \xc3\xbcber die Auswirkungen der Altersrente f\xc3\xbcr besonders langj\xc3\xa4hrig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere \xc3\xbcber den Umfang der Inanspruchnahme und die Erf\xc3\xbcllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Ber\xc3\xbccksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschl\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 155\xc2\xa0Aufgabe des Sozialbeirats

\n
(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.
(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften zuzuleiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 156\xc2\xa0Zusammensetzung des Sozialbeirats

\n
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
1.
vier Vertretern der Versicherten,
2.
vier Vertretern der Arbeitgeber,
3.
einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4.
drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Seine Gesch\xc3\xa4fte f\xc3\xbchrt das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales.
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats f\xc3\xbcr die Dauer von vier Jahren. Es werden
1.
vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
2.
vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionaltr\xc3\xa4ger und die Bundestr\xc3\xa4ger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
(3) Die vorgeschlagenen Personen m\xc3\xbcssen die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (\xc2\xa7 51 Viertes Buch) erf\xc3\xbcllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuh\xc3\xb6ren.

Zweiter Abschnitt
Beitr\xc3\xa4ge und Verfahren

\n

Erster Unterabschnitt
Beitr\xc3\xa4ge

\n

Erster Titel
Allgemeines

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 157\xc2\xa0Grundsatz

\n
Die Beitr\xc3\xa4ge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ber\xc3\xbccksichtigt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 158\xc2\xa0Beitragss\xc3\xa4tze

\n
(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu ver\xc3\xa4ndern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage
1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung f\xc3\xbcr einen Kalendermonat (Mindestr\xc3\xbccklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben f\xc3\xbcr einen Kalendermonat (H\xc3\xb6chstnachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage) voraussichtlich \xc3\xbcbersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach \xc2\xa7 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Ber\xc3\xbccksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zusch\xc3\xbcssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Ber\xc3\xbccksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage am Ende dieses Kalenderjahres
1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestr\xc3\xbccklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der H\xc3\xb6chstnachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verh\xc3\xa4ltnis ver\xc3\xa4ndert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung \xc3\xa4ndert; der Beitragssatz ist nur f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht ver\xc3\xa4ndert, macht das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragss\xc3\xa4tze bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 159\xc2\xa0Beitragsbemessungsgrenzen

\n
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung \xc3\xa4ndern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die ver\xc3\xa4nderten Betr\xc3\xa4ge werden nur f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das n\xc3\xa4chsth\xc3\xb6here Vielfache von 600 aufgerundet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 160\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Beitragss\xc3\xa4tze in der Rentenversicherung,
2.
in Erg\xc3\xa4nzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 161\xc2\xa0Grundsatz

\n
(1) Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (\xc2\xa7 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 162\xc2\xa0Beitragspflichtige Einnahmen Besch\xc3\xa4ftigter

\n
Beitragspflichtige Einnahmen sind
1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt besch\xc3\xa4ftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung besch\xc3\xa4ftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Besch\xc3\xa4ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder nach einer Besch\xc3\xa4ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (\xc2\xa7 215 des Neunten Buches) besch\xc3\xa4ftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
3.
bei Personen, die f\xc3\xbcr eine Erwerbst\xc3\xa4tigkeit bef\xc3\xa4higt werden sollen oder im Rahmen einer Unterst\xc3\xbctzten Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angeh\xc3\xb6rigen \xc3\xa4hnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbez\xc3\xbcge, die sie pers\xc3\xb6nlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft \xc3\xbcbliche Versorgung nicht gew\xc3\xa4hrleistet oder f\xc3\xbcr die die Gew\xc3\xa4hrleistung nicht gesichert ist (\xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe,
5.
bei Personen, deren Besch\xc3\xa4ftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit bewertet wird, ein Einkommen in H\xc3\xb6he der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, bei Nachweis eines niedrigeren oder h\xc3\xb6heren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zw\xc3\xb6lffache der Geringf\xc3\xbcgigkeitsgrenze. \xc2\xa7 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 162 Nr. 3a: Zur Weiteranwendung in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vgl. \xc2\xa7 276 F 2020-03-04 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 163\xc2\xa0Sonderregelung f\xc3\xbcr beitragspflichtige Einnahmen Besch\xc3\xa4ftigter

\n
(1) F\xc3\xbcr unst\xc3\xa4ndig Besch\xc3\xa4ftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne R\xc3\xbccksicht auf die Besch\xc3\xa4ftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur H\xc3\xb6he der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unst\xc3\xa4ndig ist die Besch\xc3\xa4ftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unst\xc3\xa4ndige Besch\xc3\xa4ftigungen und \xc3\xbcbersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilm\xc3\xa4\xc3\x9fig nur zu ber\xc3\xbccksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht \xc3\xbcbersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zust\xc3\xa4ndige Einzugsstelle die Beitr\xc3\xa4ge nach den zu ber\xc3\xbccksichtigenden Arbeitsentgelten aus unst\xc3\xa4ndigen Besch\xc3\xa4ftigungen.
(2) F\xc3\xbcr Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung f\xc3\xbcr die Beitragsberechnung ma\xc3\x9fgebend ist. \xc2\xa7 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.
(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich t\xc3\xa4tig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen T\xc3\xa4tigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tats\xc3\xa4chlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche T\xc3\xa4tigkeit erzielt worden w\xc3\xa4re, h\xc3\xb6chstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur f\xc3\xbcr ehrenamtliche T\xc3\xa4tigkeiten f\xc3\xbcr K\xc3\xb6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, deren Verb\xc3\xa4nde einschlie\xc3\x9flich der Spitzenverb\xc3\xa4nde oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\xc3\xb6gensmassen, die wegen des ausschlie\xc3\x9flichen und unmittelbaren Dienstes f\xc3\xbcr gemeinn\xc3\xbctzige, mildt\xc3\xa4tige oder kirchliche Zwecke von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur f\xc3\xbcr laufende und k\xc3\xbcnftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeitr\xc3\xa4ume gestellt werden.
(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche T\xc3\xa4tigkeit aufnehmen und f\xc3\xbcr das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur f\xc3\xbcr versicherungspflichtige ehrenamtliche T\xc3\xa4tigkeiten f\xc3\xbcr K\xc3\xb6rperschaften des \xc3\xb6ffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur f\xc3\xbcr laufende und k\xc3\xbcnftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeitr\xc3\xa4ume gestellt werden.
(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in H\xc3\xb6he von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts f\xc3\xbcr die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, h\xc3\xb6chstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. F\xc3\xbcr Personen, die nach \xc2\xa7 3 Satz 1 Nr. 3 f\xc3\xbcr die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung, Verletztengeld oder \xc3\x9cbergangsgeld versichert sind, und f\xc3\xbcr Personen, die f\xc3\xbcr die Zeit der Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder der Ausf\xc3\xbchrung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach \xc2\xa7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach \xc2\xa7 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach \xc2\xa7 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).
(7) Bei Besch\xc3\xa4ftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des \xc3\x9cbergangsbereichs (\xc2\xa7 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringf\xc3\xbcgig besch\xc3\xa4ftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach \xc2\xa7 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringf\xc3\xbcgige Besch\xc3\xa4ftigung aus\xc3\xbcben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in H\xc3\xb6he von 175 Euro.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 164\xc2\xa0

\n
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 165\xc2\xa0Beitragspflichtige Einnahmen selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tiger

\n
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1.
bei selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen ein Arbeitseinkommen in H\xc3\xb6he der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, bei Nachweis eines niedrigeren oder h\xc3\xb6heren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zw\xc3\xb6lffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringf\xc3\xbcgigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei K\xc3\xbcnstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (\xc2\xa7 12 K\xc3\xbcnstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3\xc2\xa0900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich gesch\xc3\xbctzter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei K\xc3\xbcstenschiffern und K\xc3\xbcstenfischern das in der Unfallversicherung ma\xc3\x9fgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit ein Arbeitseinkommen in H\xc3\xb6he von 50 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in H\xc3\xb6he der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe. F\xc3\xbcr den Nachweis des von der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid f\xc3\xbcr das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Eink\xc3\xbcnfte aus der versicherungspflichtigen selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit so lange ma\xc3\x9fgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Eink\xc3\xbcnfte nicht w\xc3\xa4hrend des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielf\xc3\xa4ltigen, der sich aus dem Verh\xc3\xa4ltnis des vorl\xc3\xa4ufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) f\xc3\xbcr das ma\xc3\x9fgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. \xc3\x9cbersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in H\xc3\xb6he der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Eink\xc3\xbcnfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sp\xc3\xa4testens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die f\xc3\xbcr den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enth\xc3\xa4lt. \xc3\x84nderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, sp\xc3\xa4testens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an ber\xc3\xbccksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit noch nicht erfolgt, ist f\xc3\xbcr das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. F\xc3\xbcr die Folgejahre ist Satz 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. \xc3\x84nderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an ber\xc3\xbccksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange ma\xc3\x9fgebend, bis der Einkommensteuerbescheid \xc3\xbcber dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu ber\xc3\xbccksichtigen ist. F\xc3\xbcr die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr K\xc3\xbcstenschiffer und K\xc3\xbcstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das f\xc3\xbcr K\xc3\xbcstenschiffer und K\xc3\xbcstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt f\xc3\xbcr ein Jahr ma\xc3\x9fgebend. F\xc3\xbcr die Folgejahre sind die S\xc3\xa4tze 6 und 7 erneut anzuwenden.
(1b) Bei K\xc3\xbcnstlern und Publizisten wird f\xc3\xbcr die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder f\xc3\xbcr die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro \xc3\xbcbersteigt, zugrunde gelegt.
(2) F\xc3\xbcr Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich t\xc3\xa4tig sind, gelten die Regelungen f\xc3\xbcr Arbeitnehmer, die ehrenamtlich t\xc3\xa4tig sind, entsprechend.
(3) Bei Selbst\xc3\xa4ndigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von \xc2\xa7 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abh\xc3\xa4ngiger Besch\xc3\xa4ftigung behandelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 166\xc2\xa0Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

\n
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe; bei Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielf\xc3\xa4ltigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach \xc2\xa7 5 oder \xc2\xa7 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitr\xc3\xa4gen zugrunde liegt oder l\xc3\xa4ge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe; bei Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielf\xc3\xa4ltigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverh\xc3\xa4ltnis besonderer Art nach \xc2\xa7 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gew\xc3\xa4hrten Dienstbez\xc3\xbcge in dem Umfang, in dem sie bei Besch\xc3\xa4ftigten als Arbeitsentgelt zu ber\xc3\xbccksichtigen w\xc3\xa4ren,
1c.
bei Personen, die als fr\xc3\xbchere Soldaten auf Zeit \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gew\xc3\xa4hrten \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse; liegen weitere Versicherungsverh\xc3\xa4ltnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme h\xc3\xb6chstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverh\xc3\xa4ltnissen,
1d.
bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz beziehen, der gew\xc3\xa4hrte Erwerbsschadensausgleich,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, \xc3\x9cbergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung oder Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von B\xc3\xbcrgergeld nach \xc2\xa7\xc2\xa019 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach \xc2\xa7 44a des F\xc3\xbcnften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach \xc2\xa7 47b des F\xc3\xbcnften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfetr\xc3\xa4ger des Bundes, von einem sonstigen \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Tr\xc3\xa4ger von Kosten in Krankheitsf\xc3\xa4llen auf Bundesebene, von dem Tr\xc3\xa4ger der Heilf\xc3\xbcrsorge im Bereich des Bundes, von dem Tr\xc3\xa4ger der truppen\xc3\xa4rztlichen Versorgung oder von einem \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Tr\xc3\xa4ger von Kosten in Krankheitsf\xc3\xa4llen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen f\xc3\xbcr den Ausfall von Arbeitseink\xc3\xbcnften im Zusammenhang mit einer nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von \xc2\xa7 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach \xc2\xa7 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des F\xc3\xbcnften Buches oder Verletztengeld nach \xc2\xa7 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit \xc2\xa7 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des F\xc3\xbcnften Buches beziehen, 80 vom Hundert des w\xc3\xa4hrend der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des w\xc3\xa4hrend der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies g\xc3\xbcnstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verh\xc3\xa4ltnis vervielf\xc3\xa4ltigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen f\xc3\xbcr die letzten drei vor Aufnahme der nach \xc2\xa7 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit voll mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen belegten Kalendermonate zur Summe der Betr\xc3\xa4ge der Beitragsbemessungsgrenzen f\xc3\xbcr diesen Zeitraum steht; der Verh\xc3\xa4ltniswert betr\xc3\xa4gt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die f\xc3\xbcr eine begrenzte Zeit im Ausland besch\xc3\xa4ftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur f\xc3\xbcr laufende und k\xc3\xbcnftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeitr\xc3\xa4ume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach \xc2\xa7 9 des Sekundierungsgesetzes; im \xc3\x9cbrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland besch\xc3\xa4ftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die f\xc3\xbcr Zeiten der Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder der Ausf\xc3\xbchrung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt f\xc3\xbcr einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig t\xc3\xa4tigen Pflegepersonen bei Pflege einer
1.
pflegebed\xc3\xbcrftigen Person des Pflegegrades 5 nach \xc2\xa7 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegegeld nach \xc2\xa7 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person Kombinationsleistungen nach \xc2\xa7 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegesachleistungen nach \xc2\xa7 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebed\xc3\xbcrftigen Person des Pflegegrades 4 nach \xc2\xa7 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegegeld nach \xc2\xa7 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person Kombinationsleistungen nach \xc2\xa7 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegesachleistungen nach \xc2\xa7 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebed\xc3\xbcrftigen Person des Pflegegrades 3 nach \xc2\xa7 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegegeld nach \xc2\xa7 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person Kombinationsleistungen nach \xc2\xa7 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegesachleistungen nach \xc2\xa7 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebed\xc3\xbcrftigen Person des Pflegegrades 2 nach \xc2\xa7 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegegeld nach \xc2\xa7 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person Kombinationsleistungen nach \xc2\xa7 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn die pflegebed\xc3\xbcrftige Person ausschlie\xc3\x9flich Pflegesachleistungen nach \xc2\xa7 36 des Elften Buches bezieht.
\xc3\x9cben mehrere nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig t\xc3\xa4tige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pfleget\xc3\xa4tigkeit im Verh\xc3\xa4ltnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebed\xc3\xbcrftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebed\xc3\xbcrftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2.
(3) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 167\xc2\xa0Freiwillig Versicherte

\n
Die H\xc3\xb6he der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringf\xc3\xbcgigkeitsgrenze.

Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 168\xc2\xa0Beitragstragung bei Besch\xc3\xa4ftigten

\n
(1) Die Beitr\xc3\xa4ge werden getragen
1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt besch\xc3\xa4ftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur H\xc3\xa4lfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringf\xc3\xbcgig versicherungspflichtig besch\xc3\xa4ftigt werden, von den Arbeitgebern in H\xc3\xb6he des Betrages, der 15 vom Hundert des der Besch\xc3\xa4ftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im \xc3\x9cbrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringf\xc3\xbcgig versicherungspflichtig besch\xc3\xa4ftigt werden, von den Arbeitgebern in H\xc3\xb6he des Betrages, der 5 vom Hundert des der Besch\xc3\xa4ftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im \xc3\x9cbrigen vom Versicherten,
1d.
bei Besch\xc3\xa4ftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach \xc2\xa7 163 Absatz 7 bestimmt, von den Besch\xc3\xa4ftigten in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Ma\xc3\x9fgabe von \xc2\xa7 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im \xc3\x9cbrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt, sowie f\xc3\xbcr den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt, im \xc3\x9cbrigen von den Versicherten und den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches je zur H\xc3\xa4lfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Besch\xc3\xa4ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder nach einer Besch\xc3\xa4ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (\xc2\xa7 215 des Neunten Buches) besch\xc3\xa4ftigt sind, von den Tr\xc3\xa4gern der Inklusionsbetriebe f\xc3\xbcr den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt, im \xc3\x9cbrigen von den Versicherten und den Tr\xc3\xa4gern der Inklusionsbetriebe je zur H\xc3\xa4lfte,
3.
bei Personen, die f\xc3\xbcr eine Erwerbst\xc3\xa4tigkeit bef\xc3\xa4higt werden sollen, von den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen w\xc3\xa4hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst\xc3\xbctzten Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 55 des Neunten Buches von dem zust\xc3\xa4ndigen Rehabilitationstr\xc3\xa4ger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angeh\xc3\xb6rigen \xc3\xa4hnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt, im \xc3\x9cbrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur H\xc3\xa4lfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich t\xc3\xa4tig sind, f\xc3\xbcr den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge zum Arbeitsentgelt erhalten, f\xc3\xbcr die sich nach \xc2\xa7 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung, Verletztengeld, \xc3\x9cbergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, f\xc3\xbcr die sich nach \xc2\xa7 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach \xc2\xa7 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.
(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe \xc3\xbcberschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beitr\xc3\xa4ge von dem diese Grenze \xc3\xbcbersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur H\xc3\xa4lfte; im \xc3\x9cbrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beitr\xc3\xa4ge in H\xc3\xb6he des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen h\xc3\xa4tten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert w\xc3\xa4ren; im \xc3\x9cbrigen tragen die Arbeitgeber die Beitr\xc3\xa4ge.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 168 Abs. 1 Nr. 3a: Zur Weiteranwendung in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vgl. \xc2\xa7 276 F 2020-03-04 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 169\xc2\xa0Beitragstragung bei selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen

\n
Die Beitr\xc3\xa4ge werden getragen
1.
bei selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen von ihnen selbst,
2.
bei K\xc3\xbcnstlern und Publizisten von der K\xc3\xbcnstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur H\xc3\xa4lfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich t\xc3\xa4tig sind, f\xc3\xbcr den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 170\xc2\xa0Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

\n
(1) Die Beitr\xc3\xa4ge werden getragen
1.
bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, fr\xc3\xbcheren Soldaten auf Zeit w\xc3\xa4hrend des Bezugs von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverh\xc3\xa4ltnis besonderer Art nach \xc2\xa7 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungstr\xc3\xa4gern je zur H\xc3\xa4lfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in H\xc3\xb6he der Leistungen der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit zu zahlen sind, im \xc3\x9cbrigen vom Leistungstr\xc3\xa4ger; die Beitr\xc3\xa4ge werden auch dann von den Leistungstr\xc3\xa4gern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung besch\xc3\xa4ftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringf\xc3\xbcgigkeitsgrenze nicht \xc3\xbcbersteigt,
b)
Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung, \xc3\x9cbergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungstr\xc3\xa4gern,
c)
Krankengeld nach \xc2\xa7 44a des F\xc3\xbcnften Buches beziehen, vom Leistungstr\xc3\xa4ger,
d)
f\xc3\xbcr Personen, die Leistungen f\xc3\xbcr den Ausfall von Arbeitseink\xc3\xbcnften im Zusammenhang mit einer nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von \xc2\xa7 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beitr\xc3\xa4ge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur H\xc3\xa4lfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im \xc3\x9cbrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der Pflegebed\xc3\xbcrftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebed\xc3\xbcrftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle f\xc3\xbcr die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebed\xc3\xbcrftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilf\xc3\xbcrsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle f\xc3\xbcr die Beihilfe, gelten die Beitr\xc3\xa4ge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verh\xc3\xa4ltnis der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger untereinander;
die Beitr\xc3\xa4ge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung besch\xc3\xa4ftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringf\xc3\xbcgigkeitsgrenze nicht \xc3\xbcbersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur H\xc3\xa4lfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die f\xc3\xbcr eine begrenzte Zeit im Ausland besch\xc3\xa4ftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland besch\xc3\xa4ftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
4a.
bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle.
5.
bei Zeiten der Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder der Ausf\xc3\xbchrung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig t\xc3\xa4tigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebed\xc3\xbcrftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebed\xc3\xbcrftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
Pflegebed\xc3\xbcrftigen pflegen, der wegen Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilf\xc3\xbcrsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erh\xc3\xa4lt, von der Festsetzungsstelle f\xc3\xbcr die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle f\xc3\xbcr die Beihilfe, gelten die Beitr\xc3\xa4ge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verh\xc3\xa4ltnis der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger untereinander.
(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beitr\xc3\xa4ge in H\xc3\xb6he des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen h\xc3\xa4tten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert w\xc3\xa4ren; im \xc3\x9cbrigen tragen die Beitr\xc3\xa4ge die Leistungstr\xc3\xa4ger. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 171\xc2\xa0Freiwillig Versicherte

\n
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beitr\xc3\xa4ge selbst.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 172\xc2\xa0Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

\n
(1) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die H\xc3\xa4lfte des Beitrags, der zu zahlen w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten versicherungspflichtig w\xc3\xa4ren; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der H\xc3\xa4lfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte und Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) (weggefallen)
(3) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach \xc2\xa7 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in H\xc3\xb6he von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten versicherungspflichtig w\xc3\xa4ren. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Personen, die w\xc3\xa4hrend der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Pr\xc3\xbcfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte in Privathaushalten nach \xc2\xa7 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach \xc2\xa7 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in H\xc3\xb6he von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten versicherungspflichtig w\xc3\xa4ren.
(4) F\xc3\xbcr den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften des \xc2\xa7 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 172a\xc2\xa0Beitragszusch\xc3\xbcsse des Arbeitgebers f\xc3\xbcr Mitglieder berufsst\xc3\xa4ndischer Versorgungseinrichtungen

\n
F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte, die nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte des Beitrags zu einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung, h\xc3\xb6chstens aber die H\xc3\xa4lfte des Beitrags, der zu zahlen w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden w\xc3\xa4ren.

Vierter Titel
Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 173\xc2\xa0Grundsatz

\n
Die Beitr\xc3\xa4ge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu zahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 174\xc2\xa0Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

\n
(1) F\xc3\xbcr die Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften \xc3\xbcber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (\xc2\xa7\xc2\xa7 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).
(2) F\xc3\xbcr die Beitragszahlung
1.
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2.
aus Vorruhestandsgeld,
3.
aus der ma\xc3\x9fgebenden beitragspflichtigen Einnahme f\xc3\xbcr Entwicklungshelfer, f\xc3\xbcr Personen, die f\xc3\xbcr eine begrenzte Zeit im Ausland besch\xc3\xa4ftigt sind, f\xc3\xbcr sekundierte Personen oder f\xc3\xbcr die sonstigen im Ausland besch\xc3\xa4ftigten Personen
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) F\xc3\xbcr die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
1.
die Lotsenbr\xc3\xbcderschaften,
2.
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3.
die antragstellenden Stellen.
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\xc2\xa7 175\xc2\xa0Beitragszahlung bei K\xc3\xbcnstlern und Publizisten

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(1) Die K\xc3\xbcnstlersozialkasse zahlt f\xc3\xbcr nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung, \xc3\x9cbergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie f\xc3\xbcr nachgewiesene Anrechnungszeiten von K\xc3\xbcnstlern und Publizisten keine Beitr\xc3\xa4ge.
(2) Die K\xc3\xbcnstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags f\xc3\xbcr K\xc3\xbcnstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem K\xc3\xbcnstlersozialversicherungsgesetz an die K\xc3\xbcnstlersozialkasse gezahlt haben.
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\xc2\xa7 176\xc2\xa0Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkst\xc3\xa4tten f\xc3\xbcr behinderte Menschen

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(1) Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beitr\xc3\xa4gen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungstr\xc3\xa4ger die Beitr\xc3\xa4ge an die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung. Als Leistungstr\xc3\xa4ger gelten bei Bezug von Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen f\xc3\xbcr die Beihilfe und Dienstherren. F\xc3\xbcr den Beitragsabzug gilt \xc2\xa7 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber Zahlung und Abrechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Bezieher von Sozialleistungen k\xc3\xb6nnen die Leistungstr\xc3\xa4ger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Bei Bezug von Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld gilt \xc2\xa7 176a entsprechend.
(3) Ist ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung Tr\xc3\xa4ger der Rehabilitation, gelten die Beitr\xc3\xa4ge als gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkst\xc3\xa4tten f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches.
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\xc2\xa7 176a\xc2\xa0Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

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Das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber Zahlung und Abrechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig t\xc3\xa4tige Pflegepersonen k\xc3\xb6nnen die Spitzenverb\xc3\xa4nde der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen f\xc3\xbcr die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
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\xc2\xa7 176b\xc2\xa0Beitragszahlung und Abrechnung f\xc3\xbcr Bezieher von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen

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Das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber Zahlung und Abrechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere Soldaten auf Zeit bei Bezug von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen k\xc3\xb6nnen das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales.
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\xc2\xa7 176c\xc2\xa0Beitragszahlung und Abrechnung f\xc3\xbcr Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

\n
Das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber Zahlung und Abrechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz beziehen, k\xc3\xb6nnen das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales.
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\xc2\xa7 177\xc2\xa0Beitragszahlung f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten

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(1) Die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung f\xc3\xbcr die Beitragszahlung f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung f\xc3\xbcr das Jahr 2000 einen Betrag in H\xc3\xb6he von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag ver\xc3\xa4ndert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem
1.
die Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
2.
bei Ver\xc3\xa4nderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, f\xc3\xbcr das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
3.
die Anzahl der unter Dreij\xc3\xa4hrigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreij\xc3\xa4hrigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
(3) Bei der Bestimmung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer sind f\xc3\xbcr das vergangene Kalenderjahr und f\xc3\xbcr das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der unter Dreij\xc3\xa4hrigen in einem Kalenderjahr sind die f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zw\xc3\xb6lf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung f\xc3\xbchrt das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.
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\xc2\xa7 178\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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(1) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
eine pauschale Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Personen in einem Wehrdienstverh\xc3\xa4ltnis besonderer Art nach \xc2\xa7 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
2.
die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung und
3.
die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren f\xc3\xbcr die Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge au\xc3\x9ferhalb der Vorschriften \xc3\xbcber den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und f\xc3\xbcr die Zahlungsweise von Pflichtbeitr\xc3\xa4gen und von freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

F\xc3\xbcnfter Titel
Erstattungen

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 179\xc2\xa0Erstattung von Aufwendungen

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(1) F\xc3\xbcr behinderte Menschen nach \xc2\xa7 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches t\xc3\xa4tig sind, erstattet der Bund den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches die Beitr\xc3\xa4ge, die auf den Betrag zwischen dem tats\xc3\xa4chlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe entfallen, wenn das tats\xc3\xa4chlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt; der Bund erstattet den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches ferner die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsma\xc3\x9fnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im \xc3\x9cbrigen erstatten die Kostentr\xc3\xa4ger den Tr\xc3\xa4gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkst\xc3\xa4tten f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsma\xc3\x9fnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches t\xc3\xa4tig sind, soweit die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit, die Tr\xc3\xa4ger der Unfallversicherung oder die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zust\xc3\xa4ndige Kostentr\xc3\xa4ger sind. F\xc3\xbcr behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Besch\xc3\xa4ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Besch\xc3\xa4ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (\xc2\xa7 215 des Neunten Buches) besch\xc3\xa4ftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zust\xc3\xa4ndigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchf\xc3\xbchren, k\xc3\xb6nnen auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Tr\xc3\xa4gern die Voraussetzungen der Erstattung pr\xc3\xbcfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Tr\xc3\xa4ger den zust\xc3\xa4ndigen Stellen auf Verlangen \xc3\xbcber alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Gesch\xc3\xa4ftsb\xc3\xbccher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben \xc3\xbcber die der Erstattung zu Grunde liegende Besch\xc3\xa4ftigung hervorgehen, w\xc3\xa4hrend der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4umen oder denen der zust\xc3\xa4ndigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entf\xc3\xa4llt, wenn besondere Gr\xc3\xbcnde eine Pr\xc3\xbcfung in den Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4umen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Tr\xc3\xa4gern gerechtfertigt erscheinen lassen.
(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund \xc3\xbcber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht f\xc3\xbcr die Erstattung von Aufwendungen f\xc3\xbcr die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkst\xc3\xa4tten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches besch\xc3\xa4ftigten behinderten Menschen zust\xc3\xa4ndige Stelle macht den nach Satz 1 \xc3\xbcbergegangenen Anspruch geltend. \xc2\xa7 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die \xc2\xa7\xc2\xa7 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 3 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass der Anspruch auf den Kostentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbergeht. Der Kostentr\xc3\xa4ger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und \xc3\xbcbermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beitr\xc3\xa4gen zur Rentenversicherung geltend macht.
(2) Bei den nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung \xc3\xbcber die Beitragstragung Vereinbarungen zul\xc3\xa4ssig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beitr\xc3\xa4ge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach \xc2\xa7 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zul\xc3\xa4ssig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des \xc2\xa7 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 180\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Erstattung von Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr behinderte Menschen, die Zahlung von Vorsch\xc3\xbcssen sowie die Pr\xc3\xbcfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Tr\xc3\xa4gern einschlie\xc3\x9flich deren Mitwirkung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 179 Abs. 1 zu regeln.

Sechster Titel
Nachversicherung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 181\xc2\xa0Berechnung und Tragung der Beitr\xc3\xa4ge

\n
(1) Die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr versicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beitr\xc3\xa4ge auf dem Konto des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Besch\xc3\xa4ftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gew\xc3\xa4hrleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Besch\xc3\xa4ftigung erstreckt worden, werden f\xc3\xbcr diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Besch\xc3\xa4ftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die f\xc3\xbcr eine begrenzte Zeit im Ausland besch\xc3\xa4ftigt sind, der sich aus \xc2\xa7 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erh\xc3\xb6hten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erh\xc3\xb6hung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von \xc2\xa7 157 auch beitragspflichtige Einnahmen \xc3\xbcber der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu ber\xc3\xbccksichtigen, h\xc3\xb6chstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erh\xc3\xb6hten Beitragsbemessungsgrenze.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in H\xc3\xb6he von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, f\xc3\xbcr Ausbildungszeiten die H\xc3\xa4lfte dieses Betrages und f\xc3\xbcr Zeiten einer Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verh\xc3\xa4ltnis der erm\xc3\xa4\xc3\x9figten zur regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der f\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum ma\xc3\x9fgebend war.
(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden f\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden, \xc3\xbcbersteigt oder unterschreitet.
(5) Die Beitr\xc3\xa4ge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gew\xc3\xa4hrleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Besch\xc3\xa4ftigung erstreckt worden, werden die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gew\xc3\xa4hrleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zul\xc3\xa4ssig.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 277 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 182\xc2\xa0Zusammentreffen mit vorhandenen Beitr\xc3\xa4gen

\n
(1) Sind f\xc3\xbcr den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht \xc3\xbcberschritten wird. Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine \xc3\x9cberschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 181 Absatz 2a zul\xc3\xa4ssig.
(2) Sind f\xc3\xbcr den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden, werden sie erstattet. Freiwillige Beitr\xc3\xa4ge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beitr\xc3\xa4ge abgesetzt; ihr Wert erh\xc3\xb6ht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das die freiwilligen Beitr\xc3\xa4ge gezahlt wurden, \xc3\xbcbersteigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 183\xc2\xa0Erh\xc3\xb6hung und Minderung der Beitr\xc3\xa4ge bei Versorgungsausgleich

\n
(1) Die Beitr\xc3\xa4ge erh\xc3\xb6hen sich f\xc3\xbcr Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt worden ist, wenn diese eine K\xc3\xbcrzung ihrer Versorgungsbez\xc3\xbcge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erh\xc3\xb6hungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen H\xc3\xb6he zu begr\xc3\xbcnden, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
(2) Die Beitr\xc3\xa4ge mindern sich f\xc3\xbcr Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt worden ist, wenn der Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast
1.
bereits Aufwendungen des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (\xc2\xa7 225 Abs. 1),
2.
zur Abl\xc3\xb6sung der Erstattungspflicht f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beitr\xc3\xa4ge gezahlt hat (\xc2\xa7 225 Abs. 2).
Minderungsbetrag ist
1.
in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
2.
in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beitr\xc3\xa4ge, erh\xc3\xb6ht um den Vomhundertsatz, um den das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt \xc3\xbcbersteigt, das f\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge zur Abl\xc3\xb6sung der Erstattungspflicht ma\xc3\x9fgebend war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 184\xc2\xa0F\xc3\xa4lligkeit der Beitr\xc3\xa4ge und Aufschub

\n
(1) Die Beitr\xc3\xa4ge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gr\xc3\xbcnde f\xc3\xbcr einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. \xc2\xa7 24 des Vierten Buches ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die S\xc3\xa4umnis drei Monate nach Eintritt der F\xc3\xa4lligkeit beginnt und f\xc3\xbcr die Ermittlung des r\xc3\xbcckst\xc3\xa4ndigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengr\xc3\xb6\xc3\x9fen anzuwenden sind. Sind die Beitr\xc3\xa4ge vor dem 1. Oktober 1994 f\xc3\xa4llig geworden, beginnt die S\xc3\xa4umnis am 1. Januar 1995; f\xc3\xbcr die Berechnung des r\xc3\xbcckst\xc3\xa4ndigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengr\xc3\xb6\xc3\x9fen anzuwenden.
(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
1.
die Besch\xc3\xa4ftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Besch\xc3\xa4ftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gew\xc3\xa4hrleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Besch\xc3\xa4ftigung ber\xc3\xbccksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Besch\xc3\xa4ftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen f\xc3\xbcr diese Besch\xc3\xa4ftigungen.
(3) \xc3\x9cber den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Besch\xc3\xa4ftigten und dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung eine Bescheinigung \xc3\xbcber den Nachversicherungszeitraum und die Gr\xc3\xbcnde f\xc3\xbcr einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Besch\xc3\xa4ftigten und der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung k\xc3\xb6nnen verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen w\xc3\xa4ren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 185\xc2\xa0Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge und Wirkung der Beitragszahlung

\n
(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beitr\xc3\xa4ge unmittelbar an den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung. Sie haben dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher H\xc3\xb6he ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgef\xc3\xbchrt und eine K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist; in diesen F\xc3\xa4llen gelten die Beitr\xc3\xa4ge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eingetreten sind.
(2) Die gezahlten Beitr\xc3\xa4ge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeitr\xc3\xa4ge. Hat das Familiengericht vor Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgef\xc3\xbchrt, gilt
1.
eine Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften und
2.
eine \xc3\x9cbertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge an den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung oder in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung als in der Rentenversicherung \xc3\xbcbertragen. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nr. 2 gilt f\xc3\xbcr die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten \xc2\xa7 76 Abs. 4 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht f\xc3\xbcr die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.
(2a) Beitr\xc3\xa4ge, die f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere Soldaten auf Zeit w\xc3\xa4hrend des Bezugs von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse eine Besch\xc3\xa4ftigung aufgenommen haben, in der wegen Gew\xc3\xa4hrleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Besch\xc3\xa4ftigung ber\xc3\xbccksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung \xc3\xbcber einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beitr\xc3\xa4ge zur\xc3\xbcckgezahlt. Der Anspruch auf R\xc3\xbcckzahlung der Beitr\xc3\xa4ge ist nach Ablauf von sechs Monaten f\xc3\xa4llig. Nach R\xc3\xbcckzahlung der Beitr\xc3\xa4ge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach \xc2\xa7 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.
(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung eine Bescheinigung \xc3\xbcber den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erh\xc3\xb6hung nach \xc2\xa7 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.
(4) Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 186\xc2\xa0Zahlung an eine berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung

\n
(1) Nachzuversichernde k\xc3\xb6nnen beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beitr\xc3\xa4ge an eine berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Befreiung nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erf\xc3\xbcllt h\xc3\xa4tten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
1.
\xc3\xbcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
fr\xc3\xbcheren Ehegatten oder Lebenspartner.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung gestellt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 186a\xc2\xa0Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

\n
(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach \xc2\xa7 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt \xc2\xa7 188 Absatz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eingetreten sind; \xc2\xa7 184 gilt entsprechend.
(2) Der Bund teilt dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, f\xc3\xbcr die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erh\xc3\xa4lt eine entsprechende Bescheinigung. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erg\xc3\xa4nzt die Mitteilung nach \xc2\xa7 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.
(3) Werden f\xc3\xbcr Nachzuversichernde Beitr\xc3\xa4ge an eine berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung nach \xc2\xa7 186 gezahlt, sind auch Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 188 Absatz 3 an die berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Siebter Titel
Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen in besonderen F\xc3\xa4llen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 187\xc2\xa0Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beitr\xc3\xa4gen beim Versorgungsausgleich

\n
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs k\xc3\xb6nnen Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden, um
1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzuf\xc3\xbcllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begr\xc3\xbcnden aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (\xc2\xa7\xc2\xa015 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach \xc2\xa7 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach \xc2\xa7 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzul\xc3\xb6sen (\xc2\xa7 225 Abs. 2).
(2) F\xc3\xbcr die Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(3) F\xc3\xbcr je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das f\xc3\xbcr das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengr\xc3\xb6\xc3\x9fen zur Durchf\xc3\xbchrung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengr\xc3\xb6\xc3\x9fen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beitr\xc3\xa4ge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei k\xc3\xb6nnen Rundungsvorschriften der Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze unber\xc3\xbccksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beitr\xc3\xa4ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung ma\xc3\x9fgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielf\xc3\xa4ltigt werden.
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauff\xc3\xbcllung oder Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften nicht zul\xc3\xa4ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(5) Die Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt
1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung \xc3\xbcber die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von \xc2\xa7 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchf\xc3\xbchrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Ab\xc3\xa4nderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Ab\xc3\xa4nderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt f\xc3\xbcr die Beitragsh\xc3\xb6he an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich.
(6) Die Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach \xc2\xa7 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung \xc3\xbcber die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den F\xc3\xa4llen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des \xc2\xa7 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchf\xc3\xbchrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchf\xc3\xbchrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Ab\xc3\xa4nderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Ab\xc3\xa4nderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den F\xc3\xa4llen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich, tritt f\xc3\xbcr die Beitragsh\xc3\xb6he an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beitr\xc3\xa4ge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte f\xc3\xbcr die Beitragsh\xc3\xb6he der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.
(7) Sind Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Ab\xc3\xa4nderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Ab\xc3\xa4nderung zuviel gezahlte Beitr\xc3\xa4ge unter Anrechnung der gew\xc3\xa4hrten Leistungen zur\xc3\xbcckzuzahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 187a\xc2\xa0Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

\n
(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze k\xc3\xb6nnen Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (\xc2\xa7 109 Absatz 5 Satz 4) erkl\xc3\xa4rt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zul\xc3\xa4ssig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, f\xc3\xbcr die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.
(1a) Grundlage f\xc3\xbcr die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach \xc2\xa7 109 Absatz 5 Satz 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des \xc2\xa7 109 Absatz 1 Satz 3 f\xc3\xbcr diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.
(2) Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen bis zu der H\xc3\xb6he gezahlt werden, die sich nach der Auskunft \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei h\xc3\xb6chstm\xc3\xb6glicher Minderung an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielf\xc3\xa4ltigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben w\xc3\xbcrde. Dabei ist f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten k\xc3\xbcnftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenw\xc3\xa4rtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Besch\xc3\xa4ftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, f\xc3\xbcr das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden k\xc3\xb6nnen.
(3) F\xc3\xbcr je einen geminderten pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauff\xc3\xbcllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft f\xc3\xbcr einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zul\xc3\xa4ssig. Eine Erstattung gezahlter Beitr\xc3\xa4ge erfolgt nicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 187b\xc2\xa0Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

\n
(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses nach Ma\xc3\x9fgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung f\xc3\xbcr eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, k\xc3\xb6nnen innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beitr\xc3\xa4ge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur H\xc3\xb6he der geleisteten Abfindung zahlen.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begr\xc3\xbcndet wurden.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zul\xc3\xa4ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 188\xc2\xa0Beitragszahlung f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

\n
(1) F\xc3\xbcr Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach \xc2\xa7 76e zahlt der Bund Beitr\xc3\xa4ge. Die Beitr\xc3\xa4ge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in \xc2\xa7 76e genannten Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten erf\xc3\xbcllen, fr\xc3\xbchestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. F\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Beitr\xc3\xa4ge gilt \xc2\xa7 187 Absatz 3 entsprechend. \xc2\xa7 24 des Vierten Buches ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die S\xc3\xa4umnis drei Monate nach Eintritt der F\xc3\xa4lligkeit beginnt und f\xc3\xbcr die Ermittlung des r\xc3\xbcckst\xc3\xa4ndigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengr\xc3\xb6\xc3\x9fen anzuwenden sind.
(2) Das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Zahlung und Abrechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung k\xc3\xb6nnen das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales.
(3) F\xc3\xbcr Mitglieder von berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung Beitr\xc3\xa4ge in der H\xc3\xb6he, die f\xc3\xbcr Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen w\xc3\xa4ren.

Achter Titel
Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 189\xc2\xa0Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze

\n
Die Berechnungsgrunds\xc3\xa4tze des Zweiten Kapitels (\xc2\xa7\xc2\xa7 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Verfahren

\n

Erster Titel
Meldungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 190\xc2\xa0Meldepflichten bei Besch\xc3\xa4ftigten und Hausgewerbetreibenden

\n
Versicherungspflichtig Besch\xc3\xa4ftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften \xc3\xbcber die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 190a\xc2\xa0Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen

\n
(1) Selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit beim zust\xc3\xa4ndigen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger zu melden. Selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zust\xc3\xa4ndigen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger die Erf\xc3\xbcllung der f\xc3\xbcr die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die F\xc3\xbchrung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 der Handwerksordnung gef\xc3\xbchrt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbest\xc3\xa4nde zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbest\xc3\xa4nde in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Die Vordrucke des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers sind zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbst\xc3\xa4ndigen zu erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 191\xc2\xa0Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

\n
Eine Meldung nach \xc2\xa7 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1.
f\xc3\xbcr Seelotsen die Lotsenbr\xc3\xbcderschaften,
2.
f\xc3\xbcr Personen, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungstr\xc3\xa4ger und f\xc3\xbcr Bezieher von Pflegeunterst\xc3\xbctzungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
3.
f\xc3\xbcr Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.
f\xc3\xbcr Entwicklungshelfer, f\xc3\xbcr Personen, die f\xc3\xbcr eine begrenzte Zeit im Ausland besch\xc3\xa4ftigt sind, f\xc3\xbcr sekundierte Personen oder f\xc3\xbcr sonstige im Ausland besch\xc3\xa4ftigte Personen die antragstellenden Stellen.
\xc2\xa7 28a Abs. 5 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 192\xc2\xa0Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

\n
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt f\xc3\xbcr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
(3) \xc2\xa7 28a Abs. 5 und \xc2\xa7 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 192a\xc2\xa0Meldepflicht f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

\n
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, f\xc3\xbcr die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) \xc2\xa7 28a Absatz 5 und \xc2\xa7 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 192b\xc2\xa0Meldepflichten bei Bezug von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen

\n
(1) Bei fr\xc3\xbcheren Soldaten auf Zeit, die \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnisse zu melden.
(2) \xc2\xa7 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, \xc2\xa7 28b Absatz 1, die \xc2\xa7\xc2\xa7 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 192c\xc2\xa0Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich

\n
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.
(2) \xc2\xa7 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, \xc2\xa7 28b Absatz 1, die \xc2\xa7\xc2\xa7 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, \xc2\xa7 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie \xc2\xa7 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -\xc3\xbcbermittlungsverordnung gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 193\xc2\xa0Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

\n
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die f\xc3\xbcr die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein k\xc3\xb6nnen, sind f\xc3\xbcr Versicherte durch die zust\xc3\xa4ndige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Tr\xc3\xa4ger nach \xc2\xa7 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit zu melden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 194\xc2\xa0Gesonderte Meldung und Hochrechnung

\n
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Besch\xc3\xa4ftigung im \xc3\x9cbergangsbereich (\xc2\xa7 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zus\xc3\xa4tzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des \xc2\xa7 163 Absatz 7 f\xc3\xbcr abgelaufene Zeitr\xc3\xa4ume fr\xc3\xbchestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht f\xc3\xbcr Einzelf\xc3\xa4lle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuf\xc3\xbchren ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grunds\xc3\xa4tzen; diese bed\xc3\xbcrfen der Genehmigung des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger bei Antr\xc3\xa4gen auf Altersrente die voraussichtlichen f\xc3\xbcr die Rentenberechnung ma\xc3\x9fgeblichen Einnahmen f\xc3\xbcr den verbleibenden Besch\xc3\xa4ftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn f\xc3\xbcr bis zu drei Monate nach den in den letzten zw\xc3\xb6lf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Besch\xc3\xa4ftigungen im \xc3\x9cbergangsbereich (\xc2\xa7 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des \xc2\xa7 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach \xc2\xa7 28a des Vierten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungstr\xc3\xa4ger \xc3\xbcber die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle \xc3\xbcber die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen \xc3\xbcber die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig t\xc3\xa4tiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach \xc2\xa7 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tats\xc3\xa4chlichen beitragspflichtigen Einnahme.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 195\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, f\xc3\xbcr Meldungen nach \xc2\xa7 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die f\xc3\xbcr die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein k\xc3\xb6nnen,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 196\xc2\xa0Auskunfts- und Mitteilungspflichten

\n
(1) Versicherte oder Personen, f\xc3\xbcr die eine Versicherung durchgef\xc3\xbchrt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach \xc2\xa7 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung
1.
\xc3\xbcber alle Tatsachen, die f\xc3\xbcr die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung der den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung \xc3\xbcbertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverz\xc3\xbcglich Auskunft zu erteilen,
2.
\xc3\x84nderungen in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen.
Sie haben dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverz\xc3\xbcglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die \xc3\x84nderungen in den Verh\xc3\xa4ltnissen hervorgehen.
(2) Die zust\xc3\xa4ndigen Meldebeh\xc3\xb6rden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchf\xc3\xbchrung ihrer Aufgaben nach \xc2\xa7 150, zur Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach \xc2\xa7 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede \xc3\x84nderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit m\xc3\xb6glich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriften\xc3\xa4nderung ist zus\xc3\xa4tzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zus\xc3\xa4tzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zus\xc3\xa4tzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zus\xc3\xa4tzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung \xc3\xbcbermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder \xc3\x84nderung taggleich an die zust\xc3\xa4ndige Einzugsstelle nach \xc2\xa7 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Sterbefallmitteilungen f\xc3\xbcr deutsche Staatsangeh\xc3\xb6rige aus dem Ausland. In diesen F\xc3\xa4llen erfolgt die \xc3\x9cbermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen \xc3\xbcbermittelt worden, die sie nicht f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 ben\xc3\xb6tigt, sind diese Daten von ihr unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen.
(2a) Die zust\xc3\xa4ndigen Meldebeh\xc3\xb6rden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
1.
nach \xc2\xa7 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zus\xc3\xa4tzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit m\xc3\xb6glich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
2.
nach \xc2\xa7 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschlie\xc3\x9fung oder einer Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverz\xc3\xbcglich das Datum dieser Eheschlie\xc3\x9fung oder dieser Begr\xc3\xbcndung einer Lebenspartnerschaft
mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu \xc3\xbcbermitteln und anschlie\xc3\x9fend bei sich unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, \xc3\xbcbermittelt sie die Daten nicht an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die zust\xc3\xa4ndige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.
(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverz\xc3\xbcglich Eintragungen, \xc3\x84nderungen und L\xc3\xb6schungen in der Handwerksrolle \xc3\xbcber nat\xc3\xbcrliche Personen und Gesellschafter einer rechtsf\xc3\xa4higen Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, \xc3\x84nderungen und L\xc3\xb6schungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortf\xc3\xbchrungen auf Grund des \xc2\xa7 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
Familienname und Vornamen,
2.
gegebenenfalls Geburtsname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit,
5.
Wohnanschrift,
6.
gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7.
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Eintragung in die Handwerksrolle erf\xc3\xbcllt,
8.
Art und Zeitpunkt der Pr\xc3\xbcfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Aus\xc3\xbcbung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
9.
Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10.
das zu betreibende Handwerk oder bei Aus\xc3\xbcbung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11.
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der \xc3\x84nderung oder L\xc3\xb6schung der Eintragung sowie
12.
bei einer \xc3\x84nderung oder L\xc3\xb6schung den Grund f\xc3\xbcr diese.
Die Meldungen haben durch elektronische Daten\xc3\xbcbermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-\xc3\x9cbertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 k\xc3\xb6nnen die Meldungen abweichend von Satz 2 \xc3\xbcber eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verf\xc3\xbcgung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zug\xc3\xa4nglicher Netze \xc3\xbcbermittelt werden. Die Meldungen sind f\xc3\xbcr jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 196a\xc2\xa0(weggefallen)

\n

Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 197\xc2\xa0Wirksamkeit von Beitr\xc3\xa4gen

\n
(1) Pflichtbeitr\xc3\xa4ge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verj\xc3\xa4hrt ist.
(2) Freiwillige Beitr\xc3\xa4ge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. M\xc3\xa4rz des Jahres, das dem Jahr folgt, f\xc3\xbcr das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In F\xc3\xa4llen besonderer H\xc3\xa4rte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen auch nach Ablauf der in den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \xc2\xa7 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 198\xc2\xa0Neubeginn und Hemmung von Fristen

\n
Die Frist des \xc2\xa7 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren \xc3\xbcber einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verj\xc3\xa4hrung des Anspruchs auf Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen (\xc2\xa7 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beitr\xc3\xa4gen (\xc2\xa7 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 199\xc2\xa0Vermutung der Beitragszahlung

\n
Bei Besch\xc3\xa4ftigungszeiten, die den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f gemeldet worden sind, wird vermutet, dass w\xc3\xa4hrend dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag daf\xc3\xbcr wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten k\xc3\xb6nnen von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass w\xc3\xa4hrend einer ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f gemeldeten Besch\xc3\xa4ftigungszeit ein g\xc3\xbcltiges Versicherungsverh\xc3\xa4ltnis bestanden hat. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind f\xc3\xbcr Zeiten einer nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9figen h\xc3\xa4uslichen Pflege entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 200\xc2\xa0\xc3\x84nderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

\n
Bei der Zahlung von freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr einen zur\xc3\xbcckliegenden Zeitraum sind
1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2.
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, f\xc3\xbcr das die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden,
ma\xc3\x9fgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat ma\xc3\x9fgebend war, f\xc3\xbcr den der Beitrag gezahlt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 201\xc2\xa0Beitr\xc3\xa4ge an nicht zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung

\n
(1) Beitr\xc3\xa4ge, die an einen nicht zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung gezahlt. Eine \xc3\x9cberweisung an den zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung findet nur in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 statt.
(2) Sind Beitr\xc3\xa4ge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu \xc3\xbcberweisen. Beitr\xc3\xa4ge sind vom nicht zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu \xc3\xbcberweisen, soweit sie f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung zust\xc3\xa4ndig ist.
(3) Unterschiedsbetr\xc3\xa4ge zwischen den Beitr\xc3\xa4gen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beitr\xc3\xa4gen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 202\xc2\xa0Irrt\xc3\xbcmliche Pflichtbeitragszahlung

\n
Beitr\xc3\xa4ge, die in der irrt\xc3\xbcmlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zur\xc3\xbcckgefordert werden, gelten als freiwillige Beitr\xc3\xa4ge. Werden die Beitr\xc3\xa4ge zur\xc3\xbcckgefordert, d\xc3\xbcrfen f\xc3\xbcr diese Zeitr\xc3\xa4ume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beitr\xc3\xa4ge als gezahlt gelten oder f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zur\xc3\xbcck, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 203\xc2\xa0Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

\n
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung gegen Arbeitsentgelt ausge\xc3\xbcbt haben und f\xc3\xbcr diese Besch\xc3\xa4ftigung entsprechende Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, ist die Besch\xc3\xa4ftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Vierter Titel
Nachzahlung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 204\xc2\xa0Nachzahlung von Beitr\xc3\xa4gen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

\n
(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Organisation ausscheiden, k\xc3\xb6nnen auf Antrag f\xc3\xbcr Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nachzahlen, wenn
1.
der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
2.
ihnen f\xc3\xbcr diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung f\xc3\xbcr den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere \xc3\xb6ffentlich-rechtliche juristische Person nicht gew\xc3\xa4hrleistet ist.
Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beitr\xc3\xa4ge zu erstatten.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung f\xc3\xbcr den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere \xc3\xb6ffentlich-rechtliche juristische Person gew\xc3\xa4hrleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Besch\xc3\xa4ftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist l\xc3\xa4uft fr\xc3\xbchestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erf\xc3\xbcllung der Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beitr\xc3\xa4ge sind sp\xc3\xa4testens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 205\xc2\xa0Nachzahlung bei Strafverfolgungsma\xc3\x9fnahmen

\n
(1) Versicherte, f\xc3\xbcr die ein Anspruch auf Entsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr Zeiten von Strafverfolgungsma\xc3\x9fnahmen nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Entsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr Strafverfolgungsma\xc3\x9fnahmen rechtskr\xc3\xa4ftig festgestellt ist, k\xc3\xb6nnen auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr diese Zeiten nachzahlen. Wird f\xc3\xbcr Zeiten der Strafverfolgungsma\xc3\x9fnahme, die bereits mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen beantragt, sind die bereits gezahlten Beitr\xc3\xa4ge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde durch die entsch\xc3\xa4digungspflichtige Strafverfolgungsma\xc3\x9fnahme eine versicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beitr\xc3\xa4ge als Pflichtbeitr\xc3\xa4ge. Die Erf\xc3\xbcllung der Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entsch\xc3\xa4digungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. Die Beitr\xc3\xa4ge sind innerhalb einer von dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 206\xc2\xa0Nachzahlung f\xc3\xbcr Geistliche und Ordensleute

\n
(1) Geistliche und sonstige Besch\xc3\xa4ftigte der als \xc3\xb6ffentlich-rechtliche K\xc3\xb6rperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angeh\xc3\xb6rige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausge\xc3\xbcbt haben, k\xc3\xb6nnen, sofern sie eine gleichartige Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag f\xc3\xbcr die Zeiten der Versicherungsfreiheit, l\xc3\xa4ngstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zur\xc3\xbcck, freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
1.
\xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder
2.
Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\xc3\xa4tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltf\xc3\xa4hig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltf\xc3\xa4hig anerkannt werden.
(3) Die Nachzahlung ist nur zul\xc3\xa4ssig, wenn die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland f\xc3\xbcr mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 207\xc2\xa0Nachzahlung f\xc3\xbcr Ausbildungszeiten

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten ber\xc3\xbccksichtigt werden, k\xc3\xb6nnen Versicherte auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Besch\xc3\xa4ftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und f\xc3\xbcr die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Besch\xc3\xa4ftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, k\xc3\xb6nnen den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung k\xc3\xb6nnen Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von f\xc3\xbcnf Jahren zulassen.
(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beitr\xc3\xa4ge erstatten lassen. \xc2\xa7 210 Abs. 5 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 208\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 209\xc2\xa0Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

\n
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften \xc3\xbcber die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur f\xc3\xbcr Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zul\xc3\xa4ssig.
(2) F\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge sind
1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz
ma\xc3\x9fgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

F\xc3\xbcnfter Titel
Beitragserstattung und Beitrags\xc3\xbcberwachung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 210\xc2\xa0Beitragserstattung

\n
(1) Beitr\xc3\xa4ge werden auf Antrag erstattet
1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt haben,
3.
Witwen, Witwern, \xc3\xbcberlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erf\xc3\xbcllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein \xc3\xbcberlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beitr\xc3\xa4ge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt haben. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Personen, die wegen Geringf\xc3\xbcgigkeit einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beitr\xc3\xa4ge werden nicht erstattet,
1.
wenn w\xc3\xa4hrend einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach \xc2\xa7 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung w\xc3\xa4hrend einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist f\xc3\xbcr eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
(2) Beitr\xc3\xa4ge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beitr\xc3\xa4ge werden in der H\xc3\xb6he erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beitr\xc3\xa4ge aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit oder freiwillige Beitr\xc3\xa4ge werden zur H\xc3\xa4lfte erstattet. Beitr\xc3\xa4ge der H\xc3\xb6herversicherung werden in voller H\xc3\xb6he erstattet. Erstattet werden nur Beitr\xc3\xa4ge, die im Bundesgebiet f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beitr\xc3\xa4ge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt, wird der zu erstattende Betrag um die H\xc3\xa4lfte des Betrages erh\xc3\xb6ht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag f\xc3\xbcr den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen w\xc3\xa4re. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, k\xc3\xb6nnen sie nur die Erstattung der sp\xc3\xa4ter gezahlten Beitr\xc3\xa4ge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beitr\xc3\xa4ge beschr\xc3\xa4nkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverh\xc3\xa4ltnis aufgel\xc3\xb6st. Anspr\xc3\xbcche aus den bis zur Erstattung zur\xc3\xbcckgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 211\xc2\xa0Sonderregelung bei der Zust\xc3\xa4ndigkeit zu Unrecht gezahlter Beitr\xc3\xa4ge

\n
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitr\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
1.
die zust\xc3\xa4ndige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verj\xc3\xa4hrt ist und die Beitr\xc3\xa4ge vom Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.
den Leistungstr\xc3\xa4ger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungstr\xc3\xa4gern vereinbart haben. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist \xc3\xbcber die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 212\xc2\xa0Beitrags\xc3\xbcberwachung

\n
Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung \xc3\xbcberwachen die rechtzeitige und vollst\xc3\xa4ndige Zahlung der Pflichtbeitr\xc3\xa4ge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind zur Pr\xc3\xbcfung der Beitragszahlung berechtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 212a\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfung der Beitragszahlungen und Meldungen f\xc3\xbcr sonstige Versicherte, Nachversicherte und f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

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(1) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung pr\xc3\xbcfen bei den Stellen, die die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr sonstige Versicherte sowie f\xc3\xbcr nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeitr\xc3\xa4gen ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f erf\xc3\xbcllen. Sie pr\xc3\xbcfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Eine Pr\xc3\xbcfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Pr\xc3\xbcfung soll in k\xc3\xbcrzeren Zeitabst\xc3\xa4nden erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die Stellen, die die Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.
(2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu pr\xc3\xbcfen. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung stimmen sich dar\xc3\xbcber ab, welche Zahlungspflichtigen sie pr\xc3\xbcfen. Soweit die Pr\xc3\xbcfungen durch die Regionaltr\xc3\xa4ger durchgef\xc3\xbchrt werden, ist \xc3\xb6rtlich der Regionaltr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Pr\xc3\xbcfung beim Arbeitgeber nach \xc2\xa7 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Pr\xc3\xbcfung bei den Zahlungspflichtigen durchgef\xc3\xbchrt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach \xc2\xa7 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zul\xc3\xa4ssig.
(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Pr\xc3\xbcfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Pr\xc3\xbcfung einzubeziehen. Die Zahlungspflichtigen und die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.
(4) Zu pr\xc3\xbcfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. Soweit die Pr\xc3\xbcfungen durch die Regionaltr\xc3\xa4ger durchgef\xc3\xbchrt werden, richtet sich die \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit nach dem Sitz der Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund f\xc3\xbchrt f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:
1.
der Name,
2.
die Anschrift,
3.
die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
4.
die f\xc3\xbcr die Planung der Pr\xc3\xbcfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
5.
die Ergebnisse der Pr\xc3\xbcfung.
Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle der Rentenversicherung f\xc3\xbchrt f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
1.
die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
2.
die Versicherungsnummern der Versicherten, f\xc3\xbcr welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zu zahlen haben und
3.
der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (\xc2\xa7 150) und der Dateisysteme nach \xc2\xa7 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, ver\xc3\xa4ndern, nutzen, \xc3\xbcbermitteln oder in der Verarbeitung einschr\xc3\xa4nken. Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des pr\xc3\xbcfenden Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung
1.
die in den Dateisystemen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Pr\xc3\xbcfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, f\xc3\xbcr die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
3.
die bei den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung gespeicherten Daten \xc3\xbcber die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeitr\xc3\xa4ge,
4.
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
5.
bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der urspr\xc3\xbcnglichen Meldung
zu verarbeiten, soweit dies f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem pr\xc3\xbcfenden Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung \xc3\xbcbermittelten Daten sind unverz\xc3\xbcglich nach Abschluss der Pr\xc3\xbcfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim pr\xc3\xbcfenden Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu l\xc3\xb6schen. Die Zahlungspflichtigen und die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu \xc3\xbcbermitteln. Die \xc3\x9cbermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach \xc2\xa7 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund f\xc3\xbchrt ein Dateisystem, in dem die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten f\xc3\xbchren, die im Zusammenhang mit der Durchf\xc3\xbchrung der Pr\xc3\xbcfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten d\xc3\xbcrfen nur f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung nach Absatz 1 durch die jeweils zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber
1.
die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
2.
die Durchf\xc3\xbchrung der Pr\xc3\xbcfung sowie die Behebung von M\xc3\xa4ngeln, die bei der Pr\xc3\xbcfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der f\xc3\xbcr die Planung und f\xc3\xbcr die Speicherung der Ergebnisse der Pr\xc3\xbcfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie \xc3\xbcber den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems
bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 212b\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbst\xc3\xa4ndigen

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Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind berechtigt, Pr\xc3\xbcfungen bei den versicherungspflichtigen Selbst\xc3\xa4ndigen durchzuf\xc3\xbchren. \xc2\xa7 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. \xc2\xa7 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Pr\xc3\xbcfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbst\xc3\xa4ndigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgef\xc3\xbchrt werden darf. \xc2\xa7 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

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Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 213\xc2\xa0Zusch\xc3\xbcsse des Bundes

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(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zusch\xc3\xbcsse.
(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung \xc3\xa4ndert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Ver\xc3\xa4nderungen des Beitragssatzes \xc3\xa4ndert sich der Bundeszuschuss zus\xc3\xa4tzlich in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, f\xc3\xbcr das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Ber\xc3\xbccksichtigung des zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erh\xc3\xb6hungsbetrags nach Absatz 4 ergeben w\xc3\xbcrde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erh\xc3\xb6ht; diese Betr\xc3\xa4ge sind jeweils bei den \xc3\x84nderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird f\xc3\xbcr das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tats\xc3\xa4chlichen zus\xc3\xa4tzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit f\xc3\xbcr Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschl\xc3\xa4ge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erh\xc3\xb6hung der Pauschalabgaben f\xc3\xbcr geringf\xc3\xbcgige Besch\xc3\xa4ftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag f\xc3\xbcr den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.
(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschuss. Der zus\xc3\xa4tzliche Bundeszuschuss betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und f\xc3\xbcr das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. F\xc3\xbcr die Kalenderjahre ab 2000 ver\xc3\xa4ndert sich der zus\xc3\xa4tzliche Bundeszuschuss j\xc3\xa4hrlich entsprechend der Ver\xc3\xa4nderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben \xc3\x84nderungen der Steuers\xc3\xa4tze im Jahr ihres Wirksamwerdens unber\xc3\xbccksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschusses wird f\xc3\xbcr das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, f\xc3\xbcr das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, f\xc3\xbcr das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und f\xc3\xbcr das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gek\xc3\xbcrzt. Auf den zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach \xc2\xa7 291b angerechnet. F\xc3\xbcr die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften \xc3\xbcber den Bundeszuschuss anzuwenden.
(4) Der zus\xc3\xa4tzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortf\xc3\xbchrung der \xc3\xb6kologischen Steuerreform abz\xc3\xbcglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erh\xc3\xb6ht (Erh\xc3\xb6hungsbetrag). Als Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach Satz 1 werden f\xc3\xbcr das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, f\xc3\xbcr das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, f\xc3\xbcr das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und f\xc3\xbcr das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. F\xc3\xbcr die Kalenderjahre nach 2003 ver\xc3\xa4ndern sich die Erh\xc3\xb6hungsbetr\xc3\xa4ge in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; \xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. F\xc3\xbcr die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erh\xc3\xb6hungsbetrags sind die Vorschriften \xc3\xbcber den Bundeszuschuss anzuwenden.
(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erh\xc3\xb6hungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Ver\xc3\xa4nderung der Erh\xc3\xb6hungsbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung f\xc3\xbchrt das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung durch.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 213 Abs. 6: zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 287a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 214\xc2\xa0Liquidit\xc3\xa4tssicherung

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(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erf\xc3\xbcllen, leistet der Bund den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquidit\xc3\xa4tshilfe in H\xc3\xb6he der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
(2) Die vom Bund als Liquidit\xc3\xa4tshilfe zur Verf\xc3\xbcgung gestellten Mittel sind zur\xc3\xbcckzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erf\xc3\xbcllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ben\xc3\xb6tigt werden, sp\xc3\xa4testens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 214a\xc2\xa0Liquidit\xc3\xa4tserfassung

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(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitst\xc3\xa4glich die Liquidit\xc3\xa4tslage der allgemeinen Rentenversicherung. Die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierf\xc3\xbcr erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales und dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der aktuellen Liquidit\xc3\xa4t vor. Das N\xc3\xa4here zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 215\xc2\xa0Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

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In der knappschaftlichen Rentenversicherung tr\xc3\xa4gt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsf\xc3\xa4higkeit sicher.

Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage und Finanzausgleich

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 216\xc2\xa0Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage

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(1) Die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage (Betriebsmittel und R\xc3\xbccklage), der die \xc3\x9cbersch\xc3\xbcsse der Einnahmen \xc3\xbcber die Ausgaben zugef\xc3\xbchrt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rt nicht zu der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage.
(2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung f\xc3\xbcr einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. \xc3\x9cberschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage \xc3\xbcber einen l\xc3\xa4ngeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. Das N\xc3\xa4here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 217\xc2\xa0Anlage der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage

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(1) Die Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Verm\xc3\xb6gensanlagen mit einer Laufzeit, K\xc3\xbcndigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Verm\xc3\xb6gensanlagen mit einer K\xc3\xbcndigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein R\xc3\xbcckfluss mindestens in H\xc3\xb6he des angelegten Betrages gew\xc3\xa4hrleistet ist. Soweit ein R\xc3\xbcckfluss mindestens in H\xc3\xb6he des angelegten Betrages nicht gew\xc3\xa4hrleistet ist, gelten Verm\xc3\xb6gensanlagen mit einer K\xc3\xbcndigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend h\xc3\xb6here Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. Als liquide gelten auch Verm\xc3\xb6gensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gew\xc3\xa4hrleistet ist, dass die Verm\xc3\xb6gensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in H\xc3\xb6he der Anschaffungskosten ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden k\xc3\xb6nnen oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine h\xc3\xb6here Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
(2) Verm\xc3\xb6gensanlagen in Anteilen an Sonderverm\xc3\xb6gen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sonderverm\xc3\xb6gen nur aus Verm\xc3\xb6gensgegenst\xc3\xa4nden besteht, die die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben k\xc3\xb6nnen.
(3) Abweichend von den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage ganz oder teilweise l\xc3\xa4ngstens bis zum n\xc3\xa4chsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gem\xc3\xa4\xc3\x9f der Liquidit\xc3\xa4tserfassung nach \xc2\xa7 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erf\xc3\xbcllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 218\xc2\xa0

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(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 219\xc2\xa0Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

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(1) Die Ausgaben f\xc3\xbcr Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beitr\xc3\xa4ge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen f\xc3\xbcr Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verh\xc3\xa4ltnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Die Zusch\xc3\xbcsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes f\xc3\xbcr Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung f\xc3\xbcr Kinderzusch\xc3\xbcsse nach \xc2\xa7 270 und der Erstattung durch den Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach \xc2\xa7 290a an die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verh\xc3\xa4ltnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die gemeinsame Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage einschlie\xc3\x9flich der Ertr\xc3\xa4ge hieraus wird den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verh\xc3\xa4ltnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.
(2) Die Regionaltr\xc3\xa4ger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung \xc3\xbcberweisen monatlich vollst\xc3\xa4ndig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben f\xc3\xbcr die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsverm\xc3\xb6gens ben\xc3\xb6tigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage zu verwalten sind. Zu den monatlichen Zahlungsterminen z\xc3\xa4hlen insbesondere die Termine f\xc3\xbcr die Vorsch\xc3\xbcsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine f\xc3\xbcr sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. Das N\xc3\xa4here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund f\xc3\xbcllt die f\xc3\xbcr die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Zahlungen Dritter auf. Reichen die verf\xc3\xbcgbaren Mittel aller Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erf\xc3\xbcllen, beantragt sie zus\xc3\xa4tzliche finanzielle Hilfen des Bundes.
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\xc2\xa7 220\xc2\xa0Aufwendungen f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

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(1) Die j\xc3\xa4hrlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) festgesetzt. \xc3\x9cberschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich f\xc3\xbcr den jeweiligen Bereich f\xc3\xbcr das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der \xc3\x9cberschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. Die Ausgaben f\xc3\xbcr die Erstattung von Beitr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach \xc2\xa7 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkst\xc3\xa4tten f\xc3\xbcr behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.
(2) Die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das N\xc3\xa4here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten f\xc3\xbcr Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Ma\xc3\x9fgabe entsprechend, dass auch die Ver\xc3\xa4nderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzug\xc3\xa4nge sowie der Verwaltungsaufgaben zu ber\xc3\xbccksichtigen sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die j\xc3\xa4hrlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tats\xc3\xa4chlichen Ausgaben f\xc3\xbcr Verwaltungs- und Verfahrenskosten f\xc3\xbcr das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales \xc3\xbcber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Tr\xc3\xa4gern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie \xc3\xbcber die umgesetzten und geplanten Ma\xc3\x9fnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungstr\xc3\xa4ger ergeben.
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\xc2\xa7 221\xc2\xa0Ausgaben f\xc3\xbcr das Verwaltungsverm\xc3\xb6gen

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F\xc3\xbcr die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsverm\xc3\xb6gens d\xc3\xbcrfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe und wirtschaftliche Aufgabenerf\xc3\xbcllung der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung zu erm\xc3\xb6glichen oder zu sichern. Mittel f\xc3\xbcr die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Geb\xc3\xa4uden der Eigenbetriebe der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger beteiligt sind, d\xc3\xbcrfen nur unter der zus\xc3\xa4tzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Ber\xc3\xbccksichtigung des Gesamtbedarfs aller Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Tr\xc3\xa4ger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grunds\xc3\xa4tzen beurteilt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 222\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigung

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Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber den Umfang der gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 221 Satz 1 zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zul\xc3\xa4ssigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Dritter Unterabschnitt
Erstattungen

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 223\xc2\xa0Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

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(1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung zust\xc3\xa4ndig ist, erstatten ihr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entf\xc3\xa4llt.
(2) Soweit im Leistungsfall ein Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung zust\xc3\xa4ndig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entf\xc3\xa4llt.
(3) Ausgaben f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verh\xc3\xa4ltnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung ber\xc3\xbccksichtigt. Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.
(4) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die von der Rentenversicherung zu tragenden Beitr\xc3\xa4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie f\xc3\xbcr die Zusch\xc3\xbcsse zur Krankenversicherung.
(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der H\xc3\xb6he dieser Leistungsanteile.
(6) Die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. Der auf die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verh\xc3\xa4ltnis ihrer Beitragseinnahmen. F\xc3\xbcr die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielf\xc3\xa4ltigt:
1.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, f\xc3\xbcr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
2.
das Durchschnittsentgelt des Jahres, f\xc3\xbcr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
3.
der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, f\xc3\xbcr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
4.
der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.
Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (\xc2\xa7 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die l\xc3\xa4ngerfristigen Ver\xc3\xa4nderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung ber\xc3\xbccksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 224\xc2\xa0Erstattung durch die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit

\n
(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung f\xc3\xbcr Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abh\xc3\xa4ngig ist, zahlt die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal nach der H\xc3\xa4lfte der Aufwendungen f\xc3\xbcr die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschlie\xc3\x9flich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beitr\xc3\xa4gen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden h\xc3\xa4tte.
(2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbetr\xc3\xa4gen am F\xc3\xa4lligkeitstag der Rentenvorsch\xc3\xbcsse in das Inland f\xc3\xbcr den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. Als Abschlagszahlung werden f\xc3\xbcr das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und f\xc3\xbcr das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung f\xc3\xbcr das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungsbetr\xc3\xa4ge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
(3) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung durch. Es bestimmt erstmals f\xc3\xbcr das Jahr 2003 die H\xc3\xb6he der j\xc3\xa4hrlichen Abschlagszahlungen.
(4) F\xc3\xbcr die Abrechnung und die Verteilung ist \xc2\xa7 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Ausgaben dieses Tr\xc3\xa4gers f\xc3\xbcr Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Betr\xc3\xa4ge zu den entsprechenden Aufwendungen der Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 224a\xc2\xa0Tragung pauschalierter Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Renten wegen voller Erwerbsminderung

\n
(1) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt f\xc3\xbcr den Gesamtbeitrag nach \xc2\xa7 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit nach \xc2\xa7 224 im Rahmen der Jahresabrechnung f\xc3\xbcr diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
(2) F\xc3\xbcr die Verteilung ist \xc2\xa7 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die Ausgaben dieses Tr\xc3\xa4gers f\xc3\xbcr Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Betr\xc3\xa4ge zu den entsprechenden Aufwendungen der Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung zusammen stehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 224b\xc2\xa0Erstattung f\xc3\xbcr Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

\n
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach \xc2\xa7 109a Absatz 2 f\xc3\xbcr das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die nach \xc2\xa7 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
(2) F\xc3\xbcr Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach \xc2\xa7 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt die Abrechnung nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund \xc3\xbcbermittelt dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung bis zum 1. M\xc3\xa4rz eines Jahres, erstmals zum 1. M\xc3\xa4rz 2010, die Zahl der F\xc3\xa4lle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. F\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 225\xc2\xa0Erstattung durch den Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast

\n
(1) Die Aufwendungen des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begr\xc3\xbcndet worden sind, werden von dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt wurde, sp\xc3\xa4ter nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung oder in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen an eine berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (\xc2\xa7 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung als neuen Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast \xc3\xbcber.
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begr\xc3\xbcndet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcbersteigt, hat der Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast Beitr\xc3\xa4ge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Ab\xc3\xa4nderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt \xc2\xa7 187 Abs. 7 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 226\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
(1) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Berechnung und Durchf\xc3\xbchrung der Erstattung von Aufwendungen durch den Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Erstattung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 223 Abs. 3 zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach \xc2\xa7 223 Abs. 6 zu bestimmen.
(4) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 224 zu bestimmen.
(5) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Verteilung der pauschalierten Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Renten wegen voller Erwerbsminderung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 224a zu bestimmen.

Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 227\xc2\xa0Abrechnung der Aufwendungen

\n
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 219 Abs. 1 und \xc2\xa7 223 auf die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung und f\xc3\xbchrt die Abrechnung der Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschlie\xc3\x9flich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgef\xc3\xbchrt.
(1a) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgef\xc3\xbchrt.
(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Betr\xc3\xa4ge mit, die auf Anweisung der Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(3) Im \xc3\x9cbrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grunds\xc3\xa4tzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts f\xc3\xbcr das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.

F\xc3\xbcnftes Kapitel
Sonderregelungen

\n

Erster Abschnitt
Erg\xc3\xa4nzungen f\xc3\xbcr Sonderf\xc3\xa4lle

\n

Erster Unterabschnitt
Grundsatz

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 228\xc2\xa0Grundsatz

\n
Die Vorschriften dieses Abschnitts erg\xc3\xa4nzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel f\xc3\xbcr Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch \xc3\xbcbergangsweise eintreten k\xc3\xb6nnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 228a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 228b\xc2\xa0Ma\xc3\x9fgebende Werte in der Anpassungsphase

\n
Bei der Festsetzung von Werten f\xc3\xbcr Zeiten bis einschlie\xc3\x9flich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Ver\xc3\xa4nderung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte ma\xc3\x9fgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 229\xc2\xa0Versicherungspflicht

\n
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter besch\xc3\xa4ftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige T\xc3\xa4tigkeit beschr\xc3\xa4nkt.
(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie k\xc3\xb6nnen bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft beantragen.
(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Besch\xc3\xa4ftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der L\xc3\xa4nder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser T\xc3\xa4tigkeit nicht versicherungspflichtig.
(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig; \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die T\xc3\xa4tigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausge\xc3\xbcbt worden ist. \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 besch\xc3\xa4ftigt wurden.
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach \xc2\xa7 4 Abs. 3a die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Versicherungspflicht nicht mehr erf\xc3\xbcllen, bleiben f\xc3\xbcr die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
(4a) Als Zeit des Bezugs von B\xc3\xbcrgergeld nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.
(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung oder mehreren geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; \xc2\xa7 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt f\xc3\xbcr diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausge\xc3\xbcbte Besch\xc3\xa4ftigung und weitere Besch\xc3\xa4ftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach \xc2\xa7 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken w\xc3\xbcrde, nicht.
(6) Personen, die am 31. M\xc3\xa4rz 2003 in einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (\xc2\xa7 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von \xc2\xa7 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit im Privathaushalt (\xc2\xa7 8a Viertes Buch) erf\xc3\xbcllt, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit beschr\xc3\xa4nkt. F\xc3\xbcr Personen, die die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 10 erf\xc3\xbcllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.
(7) Selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer besch\xc3\xa4ftigt haben, bleiben in dieser T\xc3\xa4tigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der besch\xc3\xa4ftigte Arbeitnehmer nicht geringf\xc3\xbcgig besch\xc3\xa4ftigt nach \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringf\xc3\xbcgigen T\xc3\xa4tigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von \xc2\xa7 8 Absatz 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 oder \xc2\xa7 8 Absatz 3 in Verbindung mit den \xc2\xa7\xc2\xa7 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erf\xc3\xbcllt, bleiben in dieser selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.
(8) Selbstst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausge\xc3\xbcbten T\xc3\xa4tigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der \xc3\x84nderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig w\xc3\xbcrden.
(9) \xc2\xa7 1 Satz 5 Nummer 3 findet grunds\xc3\xa4tzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
1.
Beitr\xc3\xa4ge gezahlt, gilt \xc2\xa7 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beitr\xc3\xa4ge gezahlt, gilt \xc2\xa7 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beitr\xc3\xa4ge zahlt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 229a\xc2\xa0Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

\n
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen T\xc3\xa4tigkeit oder f\xc3\xbcr die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
(2) Im Beitrittsgebiet selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tige Landwirte, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes \xc3\xbcber die Krankenversicherung der Landwirte erf\xc3\xbcllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser T\xc3\xa4tigkeit versicherungspflichtig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 230\xc2\xa0Versicherungsfreiheit

\n
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Stra\xc3\x9fenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Besch\xc3\xa4ftigung und jeder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige
1.
Besch\xc3\xa4ftigte von K\xc3\xb6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts oder ihrer Verb\xc3\xa4nde oder
2.
satzungsm\xc3\xa4\xc3\x9fige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angeh\xc3\xb6rige \xc3\xa4hnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. \xc3\x9cber die Befreiung entscheidet der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung, nachdem f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zust\xc3\xa4ndige Bundesministerium, im \xc3\x9cbrigen die oberste Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen best\xc3\xa4tigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Besch\xc3\xa4ftigung beschr\xc3\xa4nkt.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Besch\xc3\xa4ftigte oder selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit nicht nach \xc2\xa7 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit.
(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei. Sie k\xc3\xb6nnen jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.
(5) \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.
(6) Personen, die nach \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungsfrei.
(7) Personen, die eine Versorgung nach \xc2\xa7 6 des Streitkr\xc3\xa4ftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach \xc2\xa7 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.
(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 oder \xc2\xa7 8a in Verbindung mit \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie k\xc3\xb6nnen durch schriftliche oder elektronische Erkl\xc3\xa4rung gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft und bei mehreren Besch\xc3\xa4ftigungen nur einheitlich erkl\xc3\xa4rt werden und ist f\xc3\xbcr die Dauer der Besch\xc3\xa4ftigungen bindend.
(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit versicherungsfrei. Besch\xc3\xa4ftigte k\xc3\xb6nnen durch schriftliche oder elektronische Erkl\xc3\xa4rung gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft erkl\xc3\xa4rt werden und ist f\xc3\xbcr die Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung bindend. Die S\xc3\xa4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Selbst\xc3\xa4ndige, die den Verzicht gegen\xc3\xbcber dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erkl\xc3\xa4ren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 231\xc2\xa0Befreiung von der Versicherungspflicht

\n
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erh\xc3\xb6hung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empf\xc3\xa4nger von Versorgungsbez\xc3\xbcgen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags sp\xc3\xa4testens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 f\xc3\xbcr bestimmte Angeh\xc3\xb6rige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angeh\xc3\xb6rige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen nach \xc2\xa7 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1.
die Verk\xc3\xbcndung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer auf weitere Angeh\xc3\xb6rige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer auf weitere Angeh\xc3\xb6rige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer als Pflichtmitglieder angeh\xc3\xb6ren, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der H\xc3\xa4lfte aller Bundesl\xc3\xa4nder bestanden hat.
(4) Mitglieder von berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine f\xc3\xbcr ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angeh\xc3\xb6rigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anw\xc3\xa4rterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1.
die \xc3\x84nderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anw\xc3\xa4rterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anw\xc3\xa4rterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angeh\xc3\xb6ren, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die f\xc3\xbcr die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
(4a) Die \xc3\x84nderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanw\xc3\xa4lte und zur \xc3\x84nderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als \xc3\x84nderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsst\xc3\xa4ndischen Kammer im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Besch\xc3\xa4ftigung an, f\xc3\xbcr die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Besch\xc3\xa4ftigungen an, wenn w\xc3\xa4hrend dieser Besch\xc3\xa4ftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 wirkt fr\xc3\xbchestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn f\xc3\xbcr diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeitr\xc3\xa4ge an ein berufsst\xc3\xa4ndisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 gelten nicht f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigungen, f\xc3\xbcr die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskr\xc3\xa4ftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf r\xc3\xbcckwirkende Befreiung nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.
(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben f\xc3\xbcr Personen, die
1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beitr\xc3\xa4ge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen T\xc3\xa4tigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zust\xc3\xa4ndigen berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungswerk wegen \xc3\x9cberschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begr\xc3\xbcndet werden konnte.
(4d) Tritt in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begr\xc3\xbcnden konnten und Beitr\xc3\xa4ge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem \xc3\xb6ffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen f\xc3\xbcr den Fall der Invalidit\xc3\xa4t und des Erlebens des 60. oder eines h\xc3\xb6heren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
f\xc3\xbcr die Versicherung mindestens ebensoviel Beitr\xc3\xa4ge aufzuwenden sind, wie Beitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung zu zahlen w\xc3\xa4ren, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Verm\xc3\xb6gen oder
b)
Verm\xc3\xb6gen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gew\xc3\xa4hrleisten, dass eine Sicherung f\xc3\xbcr den Fall der Invalidit\xc3\xa4t und des Erlebens des 60. oder eines h\xc3\xb6heren Lebensjahres sowie im Todesfall f\xc3\xbcr Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zur\xc3\xbcckbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend f\xc3\xbcr eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erf\xc3\xbcllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist l\xc3\xa4uft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach \xc2\xa7 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder \xc2\xa7 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 f\xc3\xbcr den Fall der Invalidit\xc3\xa4t und des Erlebens des 60. oder eines h\xc3\xb6heren Lebensjahres sowie im Todesfall f\xc3\xbcr Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(7) Personen, die nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Besch\xc3\xa4ftigung von der Versicherungspflicht befreit.
(8) Personen, die die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erf\xc3\xbcllen, nicht aber die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grunds\xc3\xa4tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine f\xc3\xbcr einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gew\xc3\xa4hrleistet ist und sie an einer nicht\xc3\xb6ffentlichen Schule besch\xc3\xa4ftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.
(9) \xc2\xa7 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht f\xc3\xbcr Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 oder \xc2\xa7 8a in Verbindung mit \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erf\xc3\xbcllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Besch\xc3\xa4ftigung 400 Euro monatlich \xc3\xbcbersteigt.
(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach \xc2\xa7 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach \xc2\xa7 186 in einer berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 231a\xc2\xa0Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

\n
Selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erkl\xc3\xa4rt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 232\xc2\xa0Freiwillige Versicherung

\n
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, k\xc3\xb6nnen sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt f\xc3\xbcr Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder f\xc3\xbcr Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zul\xc3\xa4ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 233\xc2\xa0Nachversicherung

\n
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Besch\xc3\xa4ftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem \xc2\xa7 5 Abs. 1, \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \xc2\xa7 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder \xc2\xa7 231 Abs. 1 Satz 1 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Besch\xc3\xa4ftigung ausgeschieden sind. Dies gilt f\xc3\xbcr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die w\xc3\xa4hrend ihres Grundwehrdienstes vom 1. M\xc3\xa4rz 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden f\xc3\xbcr die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Besch\xc3\xa4ftigung ausgeschieden sind, in der sie nach \xc2\xa7 5 Abs. 1, \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \xc2\xa7 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder \xc2\xa7 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch f\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt f\xc3\xbcr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeitr\xc3\xa4ume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem \xc2\xa7 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 wegen \xc3\x9cberschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 233a\xc2\xa0Nachversicherung im Beitrittsgebiet

\n
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Besch\xc3\xa4ftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem \xc2\xa7 5 Abs. 1, \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und \xc2\xa7 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
1.
ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Besch\xc3\xa4ftigung ausgeschieden sind und
2.
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben w\xc3\xbcrden.
Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland au\xc3\x9ferhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend
1.
f\xc3\xbcr Personen, die aus einer Besch\xc3\xa4ftigung au\xc3\x9ferhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
2.
f\xc3\xbcr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.
F\xc3\xbcr Personen, die aus einer Besch\xc3\xa4ftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft \xc3\xbcbliche Versorgung im Sinne des \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Besch\xc3\xa4ftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach \xc2\xa7 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch f\xc3\xbcr Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben w\xc3\xbcrden. Dies gilt f\xc3\xbcr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, f\xc3\xbcr die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beitr\xc3\xa4ge zur Sozialversicherung f\xc3\xbcr Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten f\xc3\xbcr die Zeitr\xc3\xa4ume, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben w\xc3\xbcrden.
(4) Diakonissen, f\xc3\xbcr die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer T\xc3\xa4tigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterh\xc3\xa4usern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gew\xc3\xa4hrung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu ber\xc3\xbccksichtigen waren, werden f\xc3\xbcr diese Zeitr\xc3\xa4ume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben w\xc3\xbcrden. Dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt haben. F\xc3\xbcr Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 f\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nicht f\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Anspr\xc3\xbcche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 \xc2\xa7 1 Abs. 3 des Renten-\xc3\x9cberleitungsgesetzes erworben worden sind.

Dritter Unterabschnitt
Teilhabe

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 234\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

\n
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf \xc3\x9cbergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder wenn sie nicht arbeitsunf\xc3\xa4hig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und f\xc3\xbcr die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) F\xc3\xbcr Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist f\xc3\xbcr die Berechnung des \xc3\x9cbergangsgeldes \xc2\xa7 21 Abs. 4 in Verbindung mit \xc2\xa7 47b des F\xc3\xbcnften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 234a\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

\n
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunf\xc3\xa4hig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und f\xc3\xbcr die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf \xc3\x9cbergangsgeld.
(2) F\xc3\xbcr Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist f\xc3\xbcr die Berechnung des \xc3\x9cbergangsgeldes \xc2\xa7 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit \xc2\xa7 47b des F\xc3\xbcnften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr einzelne Renten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 235\xc2\xa0Regelaltersrente

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird fr\xc3\xbchestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. F\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

F\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 236\xc2\xa0Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig Versicherte

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben fr\xc3\xbchestens Anspruch auf Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erf\xc3\xbcllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres m\xc3\xb6glich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. F\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar1651
Februar2652
M\xc3\xa4rz \xe2\x80\x93 Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

F\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
(3) F\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze f\xc3\xbcr die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
m\xc3\xb6glich ab Alter
JahrMonat
1948\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar \xe2\x80\x93 Februar6211
M\xc3\xa4rz \xe2\x80\x93 April6210
Mai \xe2\x80\x93 Juni629
Juli \xe2\x80\x93 August628
September \xe2\x80\x93 Oktober627
November \xe2\x80\x93 Dezember626
1949\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar \xe2\x80\x93 Februar625
M\xc3\xa4rz \xe2\x80\x93 April624
Mai \xe2\x80\x93 Juni623
Juli \xe2\x80\x93 August622
September \xe2\x80\x93 Oktober621
November \xe2\x80\x93 Dezember620
1950 \xe2\x80\x93 1963620.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 236a\xc2\xa0Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben fr\xc3\xbchestens Anspruch auf Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (\xc2\xa7 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erf\xc3\xbcllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist fr\xc3\xbchestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres m\xc3\xb6glich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; f\xc3\xbcr sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres m\xc3\xb6glich. F\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze f\xc3\xbcr die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme m\xc3\xb6glich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar1631601
Februar2632602
M\xc3\xa4rz3633603
April4634604
Mai5635605
Juni \xe2\x80\x93 Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

F\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (\xc2\xa7 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (\xc2\xa7 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (\xc2\xa7 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erf\xc3\xbcllt haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 236b\xc2\xa0Altersrente f\xc3\xbcr besonders langj\xc3\xa4hrig Versicherte

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben fr\xc3\xbchestens Anspruch auf Altersrente f\xc3\xbcr besonders langj\xc3\xa4hrig Versicherte, wenn sie
1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erf\xc3\xbcllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. F\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1953\xc2\xa0263\xc2\xa02
1954\xc2\xa0463\xc2\xa04
1955\xc2\xa0663\xc2\xa06
1956\xc2\xa0863\xc2\xa08
1957106310
19581264\xc2\xa00
19591464\xc2\xa02
19601664\xc2\xa04
19611864\xc2\xa06
19622064\xc2\xa08
1963226410.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 237\xc2\xa0Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

\n
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes f\xc3\xbcr mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit sind, verl\xc3\xa4ngert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erf\xc3\xbcllt haben.
(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
1.
w\xc3\xa4hrend der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verf\xc3\xbcgung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle M\xc3\xb6glichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Besch\xc3\xa4ftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine T\xc3\xa4tigkeit von 15 Stunden w\xc3\xb6chentlich oder mehr ausge\xc3\xbcbt haben, oder
3.
w\xc3\xa4hrend der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsf\xc3\xa4hige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens f\xc3\xbcr die Dauer von zw\xc3\xb6lf Monaten Leistungen der Grundsicherung f\xc3\xbcr Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit vorhanden sein m\xc3\xbcssen, verl\xc3\xa4ngert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur ber\xc3\xbccksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit f\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist m\xc3\xb6glich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die M\xc3\xb6glichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird f\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis aufgrund einer K\xc3\xbcndigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Ma\xc3\x9fnahme nach Artikel 56 \xc2\xa7 2 Buchstabe b des Vertrages \xc3\xbcber die Gr\xc3\xbcndung der Europ\xc3\xa4ischen Gemeinschaft f\xc3\xbcr Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben, wobei \xc2\xa7 55 Abs. 2 nicht f\xc3\xbcr Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
m\xc3\xb6glich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung \xc3\xbcber die Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Ma\xc3\x9fnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die sp\xc3\xa4tere Aufnahme eines Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Ma\xc3\x9fnahme nicht ber\xc3\xbchrt.
(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren f\xc3\xbcr die vorzeitige Inanspruchnahme wird f\xc3\xbcr Versicherte,
1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis aufgrund einer K\xc3\xbcndigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 besch\xc3\xa4ftigungslos im Sinne des \xc2\xa7 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung \xc3\xbcber die Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Ma\xc3\x9fnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die sp\xc3\xa4tere Aufnahme eines Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Ma\xc3\x9fnahme nicht ber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 237 Abs. 3: Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 11.11.2008 I 2792 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -
\xc2\xa7 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3: Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 11.11.2008 I 2792 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 237a\xc2\xa0Altersrente f\xc3\xbcr Frauen

\n
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erf\xc3\xbcllt
haben.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten f\xc3\xbcr Frauen f\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist m\xc3\xb6glich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die M\xc3\xb6glichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente f\xc3\xbcr Frauen wird f\xc3\xbcr Frauen, die
1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder \xc3\x9cberbr\xc3\xbcckungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis aufgrund einer K\xc3\xbcndigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Ma\xc3\x9fnahme nach Artikel 56 \xc2\xa7 2 Buchstabe b des Vertrages \xc3\xbcber die Gr\xc3\xbcndung der Europ\xc3\xa4ischen Gemeinschaft f\xc3\xbcr Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben, wobei \xc2\xa7 55 Abs. 2 nicht f\xc3\xbcr Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme m\xc3\xb6glich ab Alter
JahrMonatJahr Monat
vor 19410600600
1941\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung \xc3\xbcber die Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Ma\xc3\x9fnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die sp\xc3\xa4tere Aufnahme eines Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Ma\xc3\x9fnahme nicht ber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 238\xc2\xa0Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig unter Tage besch\xc3\xa4ftigte Bergleute

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben fr\xc3\xbchestens Anspruch auf Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig unter Tage besch\xc3\xa4ftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 60. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erf\xc3\xbcllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. F\xc3\xbcr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1952\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar1601
Februar2602
M\xc3\xa4rz3603
April4604
Mai5605
Juni \xe2\x80\x93 Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

F\xc3\xbcr Versicherte, die Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.
(3) (weggefallen)
(4) Die Wartezeit f\xc3\xbcr die Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig unter Tage besch\xc3\xa4ftigte Bergleute ist auch erf\xc3\xbcllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a)
15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) besch\xc3\xa4ftigt waren oder
b)
die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erf\xc3\xbcllen, wenn darauf
aa)
f\xc3\xbcr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb)
f\xc3\xbcr je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten besch\xc3\xa4ftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc)
die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsf\xc3\xa4higkeit aufgeben mussten,
angerechnet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 239\xc2\xa0Knappschaftsausgleichsleistung

\n
(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
1.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsf\xc3\xa4higkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage erf\xc3\xbcllt haben,
2.
aus Gr\xc3\xbcnden, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
a)
mit Beitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage erf\xc3\xbcllt haben oder
b)
mit Beitragszeiten erf\xc3\xbcllt haben, eine Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage ausge\xc3\xbcbt haben und diese Besch\xc3\xa4ftigung wegen Krankheit oder k\xc3\xb6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
aufgeben mussten, oder
3.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erf\xc3\xbcllt haben und
a)
vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) besch\xc3\xa4ftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschr\xc3\xa4nkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsma\xc3\x9fnahmen angerechnet werden, oder
b)
vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsf\xc3\xa4higkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 besch\xc3\xa4ftigt waren oder
c)
mindestens f\xc3\xbcnf Jahre mit Hauerarbeiten besch\xc3\xa4ftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten besch\xc3\xa4ftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre f\xc3\xbcr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
Dem Bezug von Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente f\xc3\xbcr l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcnf Jahre gleich.
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
1.
Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage besch\xc3\xa4ftigt waren,
2.
Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage ausge\xc3\xbcbt worden ist,
3.
Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.
(3) F\xc3\xbcr die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften f\xc3\xbcr die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der \xc2\xa7\xc2\xa7 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor betr\xc3\xa4gt 1,0. Grundlage f\xc3\xbcr die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts von \xc2\xa7 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Besch\xc3\xa4ftigung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderj\xc3\xa4hrliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcberschritten wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 240\xc2\xa0Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunf\xc3\xa4higkeit

\n
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erf\xc3\xbcllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunf\xc3\xa4hig
sind.
(2) Berufsunf\xc3\xa4hig sind Versicherte, deren Erwerbsf\xc3\xa4higkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von k\xc3\xb6rperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit \xc3\xa4hnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und F\xc3\xa4higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der T\xc3\xa4tigkeiten, nach denen die Erwerbsf\xc3\xa4higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle T\xc3\xa4tigkeiten, die ihren Kr\xc3\xa4ften und F\xc3\xa4higkeiten entsprechen und ihnen unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufst\xc3\xa4tigkeit zugemutet werden k\xc3\xb6nnen. Zumutbar ist stets eine T\xc3\xa4tigkeit, f\xc3\xbcr die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunf\xc3\xa4hig ist nicht, wer eine zumutbare T\xc3\xa4tigkeit mindestens sechs Stunden t\xc3\xa4glich aus\xc3\xbcben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 241\xc2\xa0Rente wegen Erwerbsminderung

\n
(1) Der Zeitraum von f\xc3\xbcnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 240), in dem Versicherte f\xc3\xbcr einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben m\xc3\xbcssen, verl\xc3\xa4ngert sich auch um Ersatzzeiten.
(2) Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 240) sind f\xc3\xbcr Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 240) mit
1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder
6.
Zeiten des gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. F\xc3\xbcr Kalendermonate, f\xc3\xbcr die eine Beitragszahlung noch zul\xc3\xa4ssig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 242\xc2\xa0Rente f\xc3\xbcr Bergleute

\n
(1) Der Zeitraum von f\xc3\xbcnf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsf\xc3\xa4higkeit, in dem Versicherte f\xc3\xbcr einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsf\xc3\xa4higkeit drei Jahre Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine knappschaftlich versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben m\xc3\xbcssen, verl\xc3\xa4ngert sich auch um Ersatzzeiten.
(2) Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine knappschaftlich versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsf\xc3\xa4higkeit sind f\xc3\xbcr Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsf\xc3\xa4higkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsf\xc3\xa4higkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. F\xc3\xbcr Kalendermonate, f\xc3\xbcr die eine Beitragszahlung noch zul\xc3\xa4ssig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
(3) Die Wartezeit f\xc3\xbcr die Rente f\xc3\xbcr Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erf\xc3\xbcllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a)
15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) besch\xc3\xa4ftigt waren oder
b)
die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung mit st\xc3\xa4ndigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erf\xc3\xbcllen, wenn darauf
aa)
f\xc3\xbcr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb)
f\xc3\xbcr je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten besch\xc3\xa4ftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc)
die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsf\xc3\xa4higkeit aufgeben mussten,
angerechnet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 242a\xc2\xa0Witwenrente und Witwerrente

\n
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschr\xc3\xa4nkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente haben bei Erf\xc3\xbcllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunf\xc3\xa4hig (\xc2\xa7 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig waren und dies ununterbrochen sind.
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erf\xc3\xbcllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(4) Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren f\xc3\xbcr die gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 243\xc2\xa0Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

\n
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschr\xc3\xa4nkung auf 24 Kalendermonate auch f\xc3\xbcr geschiedene Ehegatten,
1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begr\xc3\xbcndet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
(2) Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente besteht auch f\xc3\xbcr geschiedene Ehegatten,
1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begr\xc3\xbcndet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (\xc2\xa7 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunf\xc3\xa4hig (\xc2\xa7 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erf\xc3\xbcllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
(3) Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen f\xc3\xbcr geschiedene Ehegatten, die
1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndiger T\xc3\xa4tigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (\xc2\xa7 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (\xc2\xa7 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunf\xc3\xa4hig (\xc2\xa7 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunf\xc3\xa4hig oder erwerbsunf\xc3\xa4hig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente f\xc3\xbcr eine Witwe oder einen Witwer noch f\xc3\xbcr einen \xc3\xbcberlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.
(4) Anspruch auf kleine oder gro\xc3\x9fe Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 auch f\xc3\xbcr geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgel\xc3\xb6st oder f\xc3\xbcr nichtig erkl\xc3\xa4rt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begr\xc3\xbcndet und diese wieder aufgehoben oder aufgel\xc3\xb6st ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe f\xc3\xbcr nichtig erkl\xc3\xa4rt oder aufgehoben ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 243a\xc2\xa0Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

\n
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist \xc2\xa7 243 nicht anzuwenden. In diesen F\xc3\xa4llen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erf\xc3\xbcllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 243b\xc2\xa0Wartezeit

\n
Die Erf\xc3\xbcllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung f\xc3\xbcr einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente f\xc3\xbcr Frauen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 244\xc2\xa0Anrechenbare Zeiten

\n
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit f\xc3\xbcr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtl\xc3\xbccke f\xc3\xbcr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit \xc3\xbcberschreiten.
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, f\xc3\xbcr die der Bezug von Leistungen nach \xc2\xa7 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist f\xc3\xbcr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zust\xc3\xa4ndig.
(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrig unter Tage besch\xc3\xa4ftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage ausge\xc3\xbcbt worden ist.
(5) Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7\xc2\xa076g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, f\xc3\xbcr die der Bezug von Leistungen nach \xc2\xa7 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 244a\xc2\xa0Wartezeiterf\xc3\xbcllung durch Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger versicherungsfreier Besch\xc3\xa4ftigung

\n
Sind Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger versicherungsfreier Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten aus einer geringf\xc3\xbcgigen versicherungsfreien Besch\xc3\xa4ftigung, die in Kalendermonaten ausge\xc3\xbcbt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unber\xc3\xbccksichtigt. Wartezeitmonate f\xc3\xbcr in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringf\xc3\xbcgigen versicherungsfreien Besch\xc3\xa4ftigung sind vor Anwendung von \xc2\xa7 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 245\xc2\xa0Vorzeitige Wartezeiterf\xc3\xbcllung

\n
(1) Die Vorschrift \xc3\xbcber die vorzeitige Wartezeiterf\xc3\xbcllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsf\xc3\xa4hig geworden oder gestorben sind.
(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsf\xc3\xa4hig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erf\xc3\xbcllt, wenn sie
1.
nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbesch\xc3\xa4digung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbesch\xc3\xa4digung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3.
w\xc3\xa4hrend eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder w\xc3\xa4hrend eines Krieges geleisteten milit\xc3\xa4rischen oder milit\xc3\xa4r\xc3\xa4hnlichen Dienstes (\xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
4.
nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder w\xc3\xa4hrend oder wegen einer anschlie\xc3\x9fenden Kriegsgefangenschaft,
5.
wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (\xc2\xa7 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
6.
nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsma\xc3\x9fnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (\xc2\xa7\xc2\xa7 1 und 2 Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetz),
7.
nach dem 31. Dezember 1956 w\xc3\xa4hrend oder wegen eines Gewahrsams (\xc2\xa7 1 H\xc3\xa4ftlingshilfegesetz),
8.
nach dem 31. Dezember 1956 w\xc3\xa4hrend oder wegen Internierung oder Verschleppung (\xc2\xa7 250 Abs. 1 Nr. 2) oder
9.
nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (\xc2\xa7\xc2\xa7 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
vermindert erwerbsf\xc3\xa4hig geworden oder gestorben sind.
(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunf\xc3\xa4hig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erf\xc3\xbcllt, wenn sie
1.
wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunf\xc3\xa4hig geworden oder gestorben sind und
2.
in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 245a\xc2\xa0Wartezeiterf\xc3\xbcllung bei fr\xc3\xbcherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

\n
Die allgemeine Wartezeit gilt f\xc3\xbcr einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erf\xc3\xbcllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 246\xc2\xa0Beitragsgeminderte Zeiten

\n
Zeiten, f\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und f\xc3\xbcr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Zeiten einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 247\xc2\xa0Beitragszeiten

\n
(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, f\xc3\xbcr die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungstr\xc3\xa4ger die Beitr\xc3\xa4ge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung sind auch Zeiten, f\xc3\xbcr die die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungstr\xc3\xa4ger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt hat.
(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung besch\xc3\xa4ftigt waren und grunds\xc3\xa4tzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, f\xc3\xbcr die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeitr\xc3\xa4ge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag f\xc3\xbcr diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erf\xc3\xbcllt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 248\xc2\xa0Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

\n
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
(2) F\xc3\xbcr Versicherte, die bereits vor Erf\xc3\xbcllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige und zus\xc3\xa4tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beitr\xc3\xa4ge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten H\xc3\xb6he gezahlt worden sind.
(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn f\xc3\xbcr die versicherte Besch\xc3\xa4ftigung Beitr\xc3\xa4ge nach einem Beitragssatz f\xc3\xbcr bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 249\xc2\xa0Beitragszeiten wegen Kindererziehung

\n
(1) Die Kindererziehungszeit f\xc3\xbcr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten w\xc3\xa4hrend desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen w\xc3\xbcrden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) F\xc3\xbcr die Feststellung der Tatsachen, die f\xc3\xbcr die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, gen\xc3\xbcgt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 88 Absatz 1 oder 2 erf\xc3\xbcllen und f\xc3\xbcr die ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 1 Satz 1 zu ber\xc3\xbccksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit f\xc3\xbcr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zw\xc3\xb6lf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschlie\xc3\x9flich ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 1a zu ber\xc3\xbccksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum, f\xc3\xbcr den ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 5 ber\xc3\xbccksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn f\xc3\xbcr die versicherte Person f\xc3\xbcr dasselbe Kind ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 1 Satz 1 zu ber\xc3\xbccksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn f\xc3\xbcr die versicherte Person f\xc3\xbcr dasselbe Kind ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach \xc2\xa7 307d Absatz 1a zu ber\xc3\xbccksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn f\xc3\xbcr andere Versicherte oder Hinterbliebene f\xc3\xbcr dasselbe Kind ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum zu ber\xc3\xbccksichtigen ist oder zu ber\xc3\xbccksichtigen war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 249a\xc2\xa0Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

\n
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erkl\xc3\xa4rung zugunsten des Vaters abgegeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 249b\xc2\xa0Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Pflege

\n
Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Pflege eines Pflegebed\xc3\xbcrftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. M\xc3\xa4rz 1995, solange die Pflegeperson
1.
wegen der Pflege berechtigt war, Beitr\xc3\xa4ge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen in Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zu beantragen, und
2.
nicht zu den in \xc2\xa7 56 Abs. 4 genannten Personen geh\xc3\xb6rt, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
Die Zeit der Pfleget\xc3\xa4tigkeit wird von der Aufnahme der Pfleget\xc3\xa4tigkeit an als Ber\xc3\xbccksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pfleget\xc3\xa4tigkeit gestellt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 250\xc2\xa0Ersatzzeiten

\n
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
1.
milit\xc3\xa4rischen oder milit\xc3\xa4r\xc3\xa4hnlichen Dienst im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder w\xc3\xa4hrend eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenr\xc3\xa4umdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit oder in urs\xc3\xa4chlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen au\xc3\x9ferhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausl\xc3\xa4ndisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland st\xc3\xa4ndigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verz\xc3\xb6gerung der R\xc3\xbcckkehr nicht eingerechnet werden,
3.
w\xc3\xa4hrend oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Ma\xc3\x9fnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der R\xc3\xbcckkehr aus Gebieten au\xc3\x9ferhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten au\xc3\x9ferhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschr\xc3\xa4nkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (\xc2\xa7\xc2\xa7 43 und 47 Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsma\xc3\x9fnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verf\xc3\xbcgung gestanden haben, l\xc3\xa4ngstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten au\xc3\x9ferhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten au\xc3\x9ferhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, l\xc3\xa4ngstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes geh\xc3\xb6ren (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 des H\xc3\xa4ftlingshilfegesetzes geh\xc3\xb6ren oder nur deshalb nicht geh\xc3\xb6ren, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der \xc2\xa7\xc2\xa7 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes geh\xc3\xb6ren.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
1.
f\xc3\xbcr die eine Nachversicherung durchgef\xc3\xbchrt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgef\xc3\xbchrt worden ist,
2.
in denen au\xc3\x9ferhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gr\xc3\xbcnden nicht ausge\xc3\xbcbt haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 251\xc2\xa0Ersatzzeiten bei Handwerkern

\n
(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, ber\xc3\xbccksichtigt, wenn f\xc3\xbcr diese Zeiten Beitr\xc3\xa4ge nicht gezahlt worden sind.
(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunf\xc3\xa4hig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht besch\xc3\xa4ftigt haben, die wegen dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig waren.
(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gel\xc3\xb6scht waren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 252\xc2\xa0Anrechnungszeiten

\n
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
1.
Anpassungsgeld f\xc3\xbcr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in \xc2\xa7 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gr\xc3\xbcnden ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, l\xc3\xa4ngstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit unterbrochen worden ist, l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. Dezember 1978.
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, f\xc3\xbcr die
1.
die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungstr\xc3\xa4ger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeitr\xc3\xa4ge oder Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten gezahlt hat.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn f\xc3\xbcr diese Zeiten, l\xc3\xa4ngstens jedoch f\xc3\xbcr 18 Kalendermonate, Beitr\xc3\xa4ge nach mindestens 70 vom Hundert, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt f\xc3\xbcr einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
(4) (weggefallen)
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gel\xc3\xb6scht waren.
(6) Bei selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
1.
wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft w\xc3\xa4hrend der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit nicht ausge\xc3\xbcbt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht besch\xc3\xa4ftigt haben, die wegen dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht besch\xc3\xa4ftigt haben, die wegen dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtig waren.
(7) Zeiten, in denen Versicherte
1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunf\xc3\xa4hig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur f\xc3\xbcr Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einkommens oder Verm\xc3\xb6gens nicht bezogen haben,
werden nur ber\xc3\xbccksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur f\xc3\xbcr Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verf\xc3\xbcgung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle M\xc3\xb6glichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Besch\xc3\xa4ftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einkommens oder Verm\xc3\xb6gens nicht bezogen haben.
F\xc3\xbcr Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften \xc3\xbcber Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten ber\xc3\xbccksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit oder in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Tr\xc3\xa4ger f\xc3\xbcr sie Beitr\xc3\xa4ge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach \xc2\xa7 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig besch\xc3\xa4ftigt oder versicherungspflichtig selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach \xc2\xa7 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schlie\xc3\x9fen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 252a\xc2\xa0Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

\n
(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft w\xc3\xa4hrend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit nicht ausge\xc3\xbcbt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsf\xc3\xb6rderung,
b)
Vorruhestandsgeld, \xc3\x9cbergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
Unterst\xc3\xbctzung w\xc3\xa4hrend der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3.
vor dem 1. M\xc3\xa4rz 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder Teilberufsunf\xc3\xa4higkeit, Unfallrente aufgrund eines K\xc3\xb6rperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbesch\xc3\xa4digtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit unterbrochen ist. F\xc3\xbcr Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften \xc3\xbcber Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt worden ist.
(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten f\xc3\xbcr Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis f\xc3\xbcr Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielf\xc3\xa4ltigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit als Anrechnungszeit l\xc3\xbcckenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur ber\xc3\xbccksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die f\xc3\xbcr diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten f\xc3\xbcr einen Anspruch auf Rente.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 253\xc2\xa0Pauschale Anrechnungszeit

\n
(1) Anrechnungszeit f\xc3\xbcr die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
1.
der Zeitraum vom Kalendermonat, f\xc3\xbcr den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, sp\xc3\xa4testens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten f\xc3\xa4llt, bis zum Kalendermonat, f\xc3\xbcr den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2.
die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beitr\xc3\xa4gen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtl\xc3\xbccke) und
3.
die Gesamtl\xc3\xbccke, h\xc3\xb6chstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verh\xc3\xa4ltnis vervielf\xc3\xa4ltigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
Dabei werden Zeiten, f\xc3\xbcr die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgef\xc3\xbchrt worden ist, wie Beitragszeiten ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entf\xc3\xa4llt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der f\xc3\xbcr ihre Ermittlung ma\xc3\x9fgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teill\xc3\xbccke) vervielf\xc3\xa4ltigt und durch die Gesamtl\xc3\xbccke geteilt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 253a\xc2\xa0Zurechnungszeit

\n
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610
(4) Die Zurechnungszeit endet sp\xc3\xa4testens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach \xc2\xa7 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu ber\xc3\xbccksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit angerechnet wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 254\xc2\xa0Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

\n
(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Dies gilt f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Besch\xc3\xa4ftigung ausge\xc3\xbcbt worden ist.
(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verh\xc3\xa4ltnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 254a\xc2\xa0St\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

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Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 \xc3\xbcberwiegend unter Tage ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeiten sind st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage.

F\xc3\xbcnfter Unterabschnitt
Rentenh\xc3\xb6he und Rentenanpassung

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 254b\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 254c\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 254d\xc2\xa0Umbenennung in Entgeltpunkte

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Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255\xc2\xa0Rentenartfaktor

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(1) Der Rentenartfaktor betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte bei gro\xc3\x9fen Witwenrenten und gro\xc3\x9fen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der f\xc3\xbcr Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, ma\xc3\x9fgebend ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255a\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255b\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255c\xc2\xa0Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

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Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hier\xc3\xbcber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255d\xc2\xa0Bestimmung des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

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(1) F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 4 die Anzahl der \xc3\x84quivalenzbeitragszahler f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet f\xc3\xbcr die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. F\xc3\xbcr die weitere Berechnung nach \xc2\xa7 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie\xc3\x9fend addiert. F\xc3\xbcr die Berechnung sind die Werte f\xc3\xbcr das Gesamtvolumen der Beitr\xc3\xa4ge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Besch\xc3\xa4ftigten, der geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigten (\xc2\xa7 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. F\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der \xc3\x84quivalenzbeitragszahler f\xc3\xbcr das Jahr 2018 abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 7 nach \xc2\xa7 68 Absatz 4 neu ermittelt.
(3) F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 4 die Anzahl der \xc3\x84quivalenzrentner f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet f\xc3\xbcr die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. F\xc3\xbcr die weitere Berechnung nach \xc2\xa7 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie\xc3\x9fend addiert. F\xc3\xbcr die Berechnung sind die Werte f\xc3\xbcr das Gesamtvolumen der Renten abz\xc3\xbcglich erstatteter Aufwendungen f\xc3\xbcr Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. F\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.
(4) F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind
1.
abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 7 Satz 2 bei der Ermittlung des Faktors nach \xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 3 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 f\xc3\xbcr die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 1) und
2.
abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 7 Satz 4 bei der Ermittlung des Faktors nach \xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 3 die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2024 f\xc3\xbcr das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttol\xc3\xb6hnen und -geh\xc3\xa4ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschlie\xc3\x9flich der Bezieher von Arbeitslosengeld
zugrunde zu legen.
(5) F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 4 als Anzahl an \xc3\x84quivalenzrentnern f\xc3\xbcr das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der \xc3\x84quivalenzrentner f\xc3\xbcr das Jahr 2024 f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der \xc3\x84quivalenzrentner f\xc3\xbcr das Jahr 2024 f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet ergibt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255e\xc2\xa0Niveauschutzklausel f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

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(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach \xc2\xa7 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach \xc2\xa7 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in H\xc3\xb6he von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) betr\xc3\xa4gt.
(2) Der f\xc3\xbcr die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verf\xc3\xbcgbare Durchschnittsentgelt nach \xc2\xa7 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente f\xc3\xbcr das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der f\xc3\xbcr die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:



Dabei sind:
=aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der f\xc3\xbcr die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
=verf\xc3\xbcgbares Durchschnittsentgelt nach \xc2\xa7 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
== Nettoquote der Standardrente f\xc3\xbcr das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige H\xc3\xb6he der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach \xc2\xa7 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.


Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
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\xc2\xa7 255f\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
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\xc2\xa7 255g\xc2\xa0Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

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Der Ausgleichsbedarf betr\xc3\xa4gt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.
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\xc2\xa7 255h\xc2\xa0Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

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(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach \xc2\xa7 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach \xc2\xa7 255e nicht zu beachten.
(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert h\xc3\xb6her als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erh\xc3\xb6hung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unver\xc3\xa4ndert.
(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert h\xc3\xb6her als der bisherige aktuelle Rentenwert und h\xc3\xb6her als der nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den \xc2\xa7\xc2\xa7 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der h\xc3\xb6chste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
1.
aktueller Rentenwert, der nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 berechnet wird,
2.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem h\xc3\xa4lftigen Anpassungsfaktor nach \xc2\xa7 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
3.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
(4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, ver\xc3\xa4ndert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von \xc2\xa7 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach \xc2\xa7 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so betr\xc3\xa4gt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.
(5) Sind die Abs\xc3\xa4tze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver\xc3\xa4ndert.
(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach \xc2\xa7 255i festgesetzt, betr\xc3\xa4gt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach \xc2\xa7 68a in Verbindung mit \xc2\xa7 255h.
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\xc2\xa7 255i\xc2\xa0Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

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Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon ver\xc3\xa4ndert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach \xc2\xa7 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 255j\xc2\xa0Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

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F\xc3\xbcr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von \xc2\xa7 68 Absatz 4 in Verbindung mit \xc2\xa7 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an \xc3\x84quivalenzbeitragszahlern f\xc3\xbcr das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 256\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten

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(1) F\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (\xc2\xa7 247 Abs. 2a) werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, f\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den f\xc3\xbcr die jeweilige Zeit ma\xc3\x9fgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3) F\xc3\xbcr Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, f\xc3\xbcr die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind f\xc3\xbcr Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden f\xc3\xbcr jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist f\xc3\xbcr Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge bei einer Verdienstausfallentsch\xc3\xa4digung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
(4) F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, f\xc3\xbcr die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr behinderte Menschen in gesch\xc3\xbctzten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag f\xc3\xbcr jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beitr\xc3\xa4ge nach dem vor dem 1. M\xc3\xa4rz 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beitr\xc3\xa4ge nach dem in der Zeit vom 1. M\xc3\xa4rz 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6) F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1957, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge aufgrund von Vorschriften au\xc3\x9ferhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in H\xc3\xb6he von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind.
(7) F\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge, die f\xc3\xbcr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und f\xc3\xbcr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 256a\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

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(1) F\xc3\xbcr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielf\xc3\xa4ltigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielf\xc3\xa4ltigen, der f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr vorl\xc3\xa4ufig bestimmt ist. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden f\xc3\xbcr Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach \xc2\xa7 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgel\xc3\xb6sten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 f\xc3\xbcr das Kalenderjahr vervielf\xc3\xa4ltigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts f\xc3\xbcr Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die vorl\xc3\xa4ufigen Werte der Anlage 10 f\xc3\xbcr das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst z\xc3\xa4hlen der tats\xc3\xa4chlich erzielte Arbeitsverdienst und die tats\xc3\xa4chlich erzielten Eink\xc3\xbcnfte, f\xc3\xbcr die jeweils Pflichtbeitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, f\xc3\xbcr den Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. M\xc3\xa4rz 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 279b) gezahlt worden sind. F\xc3\xbcr Zeiten der Besch\xc3\xa4ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten f\xc3\xbcr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. F\xc3\xbcr Zeiten der Besch\xc3\xa4ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten f\xc3\xbcr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, h\xc3\xb6chstens bis zu 650 Mark monatlich, Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. F\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige und zus\xc3\xa4tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Betr\xc3\xa4ge, f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. M\xc3\xa4rz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beitr\xc3\xa4ge als Verdienst. Als Verdienst z\xc3\xa4hlt bei einer Besch\xc3\xa4ftigung im \xc3\x9cbergangsbereich (\xc2\xa7 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst z\xc3\xa4hlen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Eink\xc3\xbcnfte vor dem 1. Juli 1990, f\xc3\xbcr die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeitr\xc3\xa4ge oder Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. F\xc3\xbcr Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies f\xc3\xbcr Betr\xc3\xa4ge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zul\xc3\xa4ssigen H\xc3\xb6chstbeitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Eink\xc3\xbcnfte, f\xc3\xbcr die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeitr\xc3\xa4ge oder Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Eink\xc3\xbcnfte zu f\xc3\xbcnf Sechsteln ber\xc3\xbccksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist f\xc3\xbcr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zust\xc3\xa4ndig.
(3a) Als Verdienst z\xc3\xa4hlen f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beitr\xc3\xa4ge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. F\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei z\xc3\xa4hlen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder f\xc3\xbcr Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beitr\xc3\xa4gen. F\xc3\xbcr eine Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beitr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt, die dem Verh\xc3\xa4ltnis der Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung zu einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung entsprechen. F\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten f\xc3\xbcr eine Berufsausbildung werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden f\xc3\xbcnf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden f\xc3\xbcr jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) F\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit vor dem 1. Januar 1992 werden f\xc3\xbcr jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
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\xc2\xa7 256b\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Beitragszeiten

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(1) F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung die Durchschnittsverdienste ber\xc3\xbccksichtigt, die sich
1.
nach Einstufung der Besch\xc3\xa4ftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Besch\xc3\xa4ftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr ergeben, h\xc3\xb6chstens jedoch f\xc3\xbcnf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einf\xc3\xbchrung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in H\xc3\xb6he des Betrages in Euro ber\xc3\xbccksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten f\xc3\xbchrt, wie er sich f\xc3\xbcr das Kalenderjahr vor Einf\xc3\xbchrung des Euro nach Satz 1 ergeben h\xc3\xa4tte. F\xc3\xbcr eine Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung werden die Betr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt, die dem Verh\xc3\xa4ltnis der Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung zu einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung entsprechen. Die Bestimmung des ma\xc3\x9fgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Besch\xc3\xa4ftigung ausge\xc3\xbcbt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer gr\xc3\xb6\xc3\x9feren Unternehmenseinheit, ist f\xc3\xbcr die Bestimmung des Bereichs diese ma\xc3\x9fgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres ma\xc3\x9fgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht m\xc3\xb6glich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den f\xc3\xbcr das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die S\xc3\xa4tze 6 und 7 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und f\xc3\xbcr Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus f\xc3\xbcnf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die H\xc3\xb6he der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.
(2) F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten f\xc3\xbcr eine Berufsausbildung werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen werden f\xc3\xbcr Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, f\xc3\xbcr Zeiten danach f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus f\xc3\xbcnf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge ergeben.
(4) F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. M\xc3\xa4rz 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr h\xc3\xb6chstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind f\xc3\xbcr selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 256c\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1991, f\xc3\xbcr die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die H\xc3\xb6he der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung die sich nach den folgenden Abs\xc3\xa4tzen ergebenden Betr\xc3\xa4ge zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr eine Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte ber\xc3\xbccksichtigt, die dem Verh\xc3\xa4ltnis der Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung zu einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung entsprechen.
(2) F\xc3\xbcr Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und f\xc3\xbcr Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Betr\xc3\xa4ge ma\xc3\x9fgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr ergeben.
(3) F\xc3\xbcr Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein F\xc3\xbcnftel erh\xc3\xb6hten Betr\xc3\xa4ge ma\xc3\x9fgebend, die sich
a)
nach Einstufung der Besch\xc3\xa4ftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b)
nach Zuordnung der Besch\xc3\xa4ftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr ergeben. \xc2\xa7 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. F\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. M\xc3\xa4rz 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr h\xc3\xb6chstens ein um ein F\xc3\xbcnftel erh\xc3\xb6hter Verdienst nach Anlage 16 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(4) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Eink\xc3\xbcnfte glaubhaft gemacht werden, f\xc3\xbcr die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeitr\xc3\xa4ge oder Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind f\xc3\xbcr selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tige entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 256d\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 257\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Berliner Beitragszeiten

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge zur
1.
einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
2.
einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. M\xc3\xa4rz 1952 oder
3.
Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage betr\xc3\xa4gt
1.
f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. M\xc3\xa4rz 1946 das F\xc3\xbcnffache der gezahlten Beitr\xc3\xa4ge,
2.
f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das F\xc3\xbcnffache der gezahlten Beitr\xc3\xa4ge, h\xc3\xb6chstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr.
(2) F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die freiwillige Beitr\xc3\xa4ge oder Beitr\xc3\xa4ge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 258\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr saarl\xc3\xa4ndische Beitragszeiten

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielf\xc3\xa4ltigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt f\xc3\xbcr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
(2) F\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. M\xc3\xa4rz 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und f\xc3\xbcr Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung \xc3\xbcber die \xc3\x9cberleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, ver\xc3\xb6ffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beitr\xc3\xa4ge werden die Entgeltpunkte der danach ma\xc3\x9fgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. M\xc3\xa4rz 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeitr\xc3\xa4ge werden die aufgrund des \xc2\xa7 26 der Verordnung \xc3\xbcber die \xc3\x9cberleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach ma\xc3\x9fgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. M\xc3\xa4rz 1963 zur saarl\xc3\xa4ndischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangeh\xc3\xb6rigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 h\xc3\xb6her war als der Betrag, nach dem Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tats\xc3\xa4chliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter h\xc3\xb6her war als der Betrag, nach dem Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erh\xc3\xb6hte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 259\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten mit Sachbezug

\n
Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 w\xc3\xa4hrend mindestens f\xc3\xbcnf Jahren, f\xc3\xbcr die Pflichtbeitr\xc3\xa4ge aufgrund einer versicherten Besch\xc3\xa4ftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbez\xc3\xbcgen in wesentlichem Umfang Sachbez\xc3\xbcge erhalten haben, werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist f\xc3\xbcr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 259a\xc2\xa0Besonderheiten f\xc3\xbcr Versicherte der Geburtsjahrg\xc3\xa4nge vor 1937

\n
(1) F\xc3\xbcr Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden f\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; f\xc3\xbcr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei z\xc3\xa4hlen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder f\xc3\xbcr Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beitr\xc3\xa4gen. F\xc3\xbcr eine Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Betr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt, die dem Verh\xc3\xa4ltnis der Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung zu einer Vollzeitbesch\xc3\xa4ftigung entsprechen. F\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten f\xc3\xbcr eine Berufsausbildung werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach \xc2\xa7 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. F\xc3\xbcr Zeiten mit freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge, f\xc3\xbcr Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das f\xc3\xbcr einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden f\xc3\xbcnf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach \xc2\xa7 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 259b\xc2\xa0Besonderheiten bei Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

\n
(1) F\xc3\xbcr Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes (AA\xc3\x9cG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AA\xc3\x9cG zugrunde gelegt. \xc2\xa7 259a ist nicht anzuwenden.
(2) Als Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einf\xc3\xbchrung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur\xc3\xbcckgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, h\xc3\xa4tte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zur\xc3\xbcckgelegt worden w\xc3\xa4ren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 259c\xc2\xa0

\n
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 260\xc2\xa0Beitragsbemessungsgrenzen

\n
F\xc3\xbcr Zeiten, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im \xc3\xbcbrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. F\xc3\xbcr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu ber\xc3\xbccksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten ber\xc3\xbccksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 261\xc2\xa0Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

\n
Entgeltpunkte werden nicht ermittelt f\xc3\xbcr
1.
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung der Arbeiter f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit f\xc3\xbcr dieselbe Zeit und Besch\xc3\xa4ftigung auch Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
2.
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit f\xc3\xbcr dieselbe Zeit und Besch\xc3\xa4ftigung auch Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 262\xc2\xa0Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

\n
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitr\xc3\xa4gen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten erh\xc3\xb6ht. Die zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich f\xc3\xbcr die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeitr\xc3\xa4gen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in H\xc3\xb6he des 1,5fachen des tats\xc3\xa4chlichen Durchschnittswerts, h\xc3\xb6chstens aber in H\xc3\xb6he von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitr\xc3\xa4gen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeitr\xc3\xa4ge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 263\xc2\xa0Gesamtleistungsbewertung f\xc3\xbcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

\n
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung f\xc3\xbcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtl\xc3\xbccke f\xc3\xbcr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, h\xc3\xb6chstens mit der Anzahl an Monaten ber\xc3\xbccksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtl\xc3\xbccke ergibt. F\xc3\xbcr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Ber\xc3\xbccksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen h\xc3\xb6heren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. M\xc3\xa4rz 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, f\xc3\xbcr die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach \xc2\xa7 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf f\xc3\xbcr einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht \xc3\xbcbersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt f\xc3\xbcr h\xc3\xb6chstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma\xc3\x9fnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung f\xc3\xbcr die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
\xc2\xa0Februar73,440,0612
\xc2\xa0M\xc3\xa4rz71,880,0599
\xc2\xa0April70,310,0586
\xc2\xa0Mai68,750,0573
\xc2\xa0Juni67,190,0560
\xc2\xa0Juli65,630,0547
\xc2\xa0August64,060,0534
\xc2\xa0September62,500,0521
\xc2\xa0Oktober60,940,0508
\xc2\xa0November59,380,0495
\xc2\xa0Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
\xc2\xa0Februar54,690,0456
\xc2\xa0M\xc3\xa4rz53,130,0443
\xc2\xa0April51,560,0430
\xc2\xa0Mai50,000,0417
\xc2\xa0Juni48,440,0404
\xc2\xa0Juli46,880,0391
\xc2\xa0August45,310,0378
\xc2\xa0September43,750,0365
\xc2\xa0Oktober42,190,0352
\xc2\xa0November40,630,0339
\xc2\xa0Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
\xc2\xa0Februar35,940,0299
\xc2\xa0M\xc3\xa4rz34,380,0286
\xc2\xa0April32,810,0273
\xc2\xa0Mai31,250,0260
\xc2\xa0Juni29,690,0247
\xc2\xa0Juli28,130,0234
\xc2\xa0August26,560,0221
\xc2\xa0September25,000,0208
\xc2\xa0Oktober23,440,0195
\xc2\xa0November21,880,0182
\xc2\xa0Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
\xc2\xa0Februar17,190,0143
\xc2\xa0M\xc3\xa4rz15,630,0130
\xc2\xa0April14,060,0117
\xc2\xa0Mai12,500,0104
\xc2\xa0Juni10,940,0091
\xc2\xa0Juli9,380,0078
\xc2\xa0August7,810,0065
\xc2\xa0September6,250,0052
\xc2\xa0Oktober4,690,0039
\xc2\xa0November3,130,0026
\xc2\xa0Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000
(4) Die Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich f\xc3\xbcr eine pauschale Anrechnungszeit ergeben w\xc3\xbcrde. Die zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (\xc2\xa7 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erh\xc3\xb6hen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 h\xc3\xa4tten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die f\xc3\xbcr sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre \xc3\xbcberschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erh\xc3\xb6hen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 h\xc3\xa4tten.
(7) F\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind h\xc3\xb6chstens f\xc3\xbcnf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dies gilt auch f\xc3\xbcr die in den Abs\xc3\xa4tzen 5 und 6 genannten Zeiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 263a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 264\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge oder Abschl\xc3\xa4ge beim Versorgungsausgleich

\n
Sind f\xc3\xbcr Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr das Jahr 1991 zu vervielf\xc3\xa4ltigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten f\xc3\xbcr dasselbe Jahr zu teilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 264a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 264b\xc2\xa0Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger versicherungsfreier Besch\xc3\xa4ftigung

\n
F\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung, in der Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und f\xc3\xbcr das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil f\xc3\xbcr Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausge\xc3\xbcbten geringf\xc3\xbcgigen versicherungsfreien Besch\xc3\xa4ftigung getragen hat. F\xc3\xbcr die Ermittlung der Zuschl\xc3\xa4ge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt \xc2\xa7 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 264c\xc2\xa0Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

\n
Die Witwenrente oder Witwerrente erh\xc3\xb6ht sich nicht um einen Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 264d\xc2\xa0Zugangsfaktor

\n
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgef\xc3\xbchrte Lebensalter ma\xc3\x9fgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012\xc2\xa0630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012M\xc3\xa4rz633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni \xe2\x80\x93 Dezember636606
2013\xc2\xa0637607
2014\xc2\xa0638608
2015\xc2\xa0639609
2016\xc2\xa063106010
2017\xc2\xa063116011
2018\xc2\xa0640610
2019\xc2\xa0642612
2020\xc2\xa0644614
2021\xc2\xa0646616
2022\xc2\xa0648618
2023\xc2\xa064106110.

\xc2\xa7 77 Abs. 4 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 265\xc2\xa0Knappschaftliche Besonderheiten

\n
(1) F\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die f\xc3\xbcr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und f\xc3\xbcr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) F\xc3\xbcr Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannspr\xc3\xa4mie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannspr\xc3\xa4mie um das 200fache der Bergmannspr\xc3\xa4mie und f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat um ein Zw\xc3\xb6lftel dieses Jahresbetrags erh\xc3\xb6ht.
(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden f\xc3\xbcr die Ermittlung des Wertes f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielf\xc3\xa4ltigt.
(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden f\xc3\xbcr die Ermittlung des Wertes f\xc3\xbcr beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des \xc2\xa7 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielf\xc3\xa4ltigt.
(5) F\xc3\xbcr die Ermittlung der zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten ber\xc3\xbccksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage besch\xc3\xa4ftigt waren, wobei f\xc3\xbcr je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.
(6) \xc2\xa7 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit bezogen worden ist.
(7) Der Rentenartfaktor betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte bei gro\xc3\x9fen Witwenrenten und gro\xc3\x9fen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(8) Beginnt eine Rente f\xc3\xbcr Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abh\xc3\xa4ngig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters ma\xc3\x9fgebend:

Bei Beginn der Rente imtritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012M\xc3\xa4rz623
2012April624
2012Mai625
2012Juni \xe2\x80\x93 Dezember626
2013\xc2\xa0627
2014\xc2\xa0628
2015\xc2\xa0629
2016\xc2\xa06210
2017\xc2\xa06211
2018\xc2\xa0630
2019\xc2\xa0632
2020\xc2\xa0634
2021\xc2\xa0636
2022\xc2\xa0638
2023\xc2\xa06310.

\xc2\xa7 86a ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 265a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 265b\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 266\xc2\xa0Erh\xc3\xb6hung des Grenzbetrags

\n
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag f\xc3\xbcr diese und eine sich unmittelbar anschlie\xc3\x9fende Rente mindestens der sich nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 311 und 312 ergebende, um die Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 267\xc2\xa0Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

\n
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbetr\xc3\xa4ge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unber\xc3\xbccksichtigt.

Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und \xc3\x84nderung von Renten beim Versorgungsausgleich

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 268\xc2\xa0Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

\n
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 268a\xc2\xa0\xc3\x84nderung von Renten beim Versorgungsausgleich

\n
(1) \xc2\xa7 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den F\xc3\xa4llen, in denen vor dem 30. M\xc3\xa4rz 2005 die zun\xc3\xa4chst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gek\xc3\xbcrzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) \xc2\xa7 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu k\xc3\xbcrzende Rente begonnen hat.

Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 269\xc2\xa0Steigerungsbetr\xc3\xa4ge

\n
(1) F\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge der H\xc3\xb6herversicherung und f\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zus\xc3\xa4tzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbetr\xc3\xa4ge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
bis zu 30 Jahren1,6667 vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5 vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333 vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667 vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0 vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167 vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333 vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielf\xc3\xa4ltigt mit dem f\xc3\xbcr die Rente ma\xc3\x9fgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. F\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge, die f\xc3\xbcr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und f\xc3\xbcr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbetr\xc3\xa4ge nicht geleistet.
(2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Anspr\xc3\xbcche infolge Aufl\xc3\xb6sung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbetr\xc3\xa4ge aus Beitr\xc3\xa4gen der H\xc3\xb6herversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbetr\xc3\xa4ge aus Beitr\xc3\xa4gen der H\xc3\xb6herversicherung gezahlt, werden hierauf auch Anspr\xc3\xbcche infolge Aufl\xc3\xb6sung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verh\xc3\xa4ltnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbetr\xc3\xa4ge aus Beitr\xc3\xa4gen der H\xc3\xb6herversicherung aufgeteilt.
(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbetr\xc3\xa4ge aus Beitr\xc3\xa4gen der H\xc3\xb6herversicherung abgefunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 269a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 269b\xc2\xa0Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

\n
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 270\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 270a\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 270b\xc2\xa0Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunf\xc3\xa4higkeit

\n
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunf\xc3\xa4higkeit (\xc2\xa7 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits f\xc3\xbcr die Zeit, in der sie ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 271\xc2\xa0H\xc3\xb6he der Rente

\n
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, f\xc3\xbcr die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1.
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit im Inland oder
2.
freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Zeit des gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts im Inland oder au\xc3\x9ferhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 272\xc2\xa0Besonderheiten

\n
(1) Die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zus\xc3\xa4tzlich ermittelt aus
1.
Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die H\xc3\xb6he der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag f\xc3\xbcr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die H\xc3\xb6he des Leistungszuschlags f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entf\xc3\xa4llt, in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr diese Zeiten stehen und
4.
dem Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verh\xc3\xa4ltnis.
(2) (weggefallen)
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die H\xc3\xb6he der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu ber\xc3\xbccksichtigen sind, geh\xc3\xb6ren auch Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Reichsgebiets-Beitragszeiten. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
1.
Zeiten mit Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndige T\xc3\xa4tigkeit,
2.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
3.
Zeiten mit freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen bei gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze au\xc3\x9ferhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgef\xc3\xbchrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und f\xc3\xbcr den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 272a\xc2\xa0F\xc3\xa4lligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

\n
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des \xc3\x9cbergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats f\xc3\xa4llig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der F\xc3\xa4lligkeit vorausgeht. \xc2\xa7 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch f\xc3\xbcr aufgrund des \xc2\xa7 89 zu zahlende Renten, f\xc3\xbcr Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit zu zahlen sind, und f\xc3\xbcr Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenanspr\xc3\xbcchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

\n

Erster Titel
Organisation

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 273\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

\n
(1) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zust\xc3\xa4ndig, wenn die Versicherten auf Grund der Besch\xc3\xa4ftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Besch\xc3\xa4ftigung andauert. Werden Besch\xc3\xa4ftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, f\xc3\xbcr dessen Besch\xc3\xa4ftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zust\xc3\xa4ndig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Ma\xc3\x9fnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Ma\xc3\x9fnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens t\xc3\xa4tig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr die Dauer dieser Besch\xc3\xa4ftigung zust\xc3\xa4ndig.
(2) F\xc3\xbcr Versicherte, die
1.
bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
2.
bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr die freiwillige Versicherung zust\xc3\xa4ndig.
(3) F\xc3\xbcr Personen, die zum Zeitpunkt des Zust\xc3\xa4ndigkeitswechsels nach \xc2\xa7 130 und \xc2\xa7 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung f\xc3\xbcr die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin zust\xc3\xa4ndig. Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ein laufender Gesch\xc3\xa4ftsvorfall, bleibt die Zust\xc3\xa4ndigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.
(4) Besch\xc3\xa4ftigte, die bei der Bundesknappschaft besch\xc3\xa4ftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. F\xc3\xbcr Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft besch\xc3\xa4ftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr die Dauer dieser Besch\xc3\xa4ftigung zust\xc3\xa4ndig. Dies gilt auch f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Besch\xc3\xa4ftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverh\xc3\xa4ltnis anschlie\xc3\x9ft.
(5) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte, die am 31. Dezember 1993 nach \xc2\xa7 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungstr\xc3\xa4ger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis geh\xc3\xb6ren, f\xc3\xbcr den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach \xc2\xa7 129 Abs. 1 zust\xc3\xa4ndig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 273a\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit in Zweifelsf\xc3\xa4llen

\n
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr Arbeitnehmer au\xc3\x9ferhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsf\xc3\xa4llen das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 273b\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 274\xc2\xa0Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

\n
(1) \xc2\xa7 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verh\xc3\xa4ltnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\xc3\xa4ndige sowie deren Familienangeh\xc3\xb6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) ge\xc3\xa4ndert worden ist, weiter Anwendung findet.
(2) F\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung, ob eine Besch\xc3\xa4ftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung \xc3\xbcber weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. M\xc3\xa4rz 1972 \xc3\xbcber die Durchf\xc3\xbchrung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 \xc3\xbcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\xc3\xa4ndige sowie deren Familienangeh\xc3\xb6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) ge\xc3\xa4ndert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach \xc2\xa7 150 Absatz 3 vom Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:
1.
die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2.
ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstst\xc3\xa4ndigen,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung \xc3\xbcber eine Anfrage beim ausstellenden Tr\xc3\xa4ger einer Bescheinigung E 101 und
6.
das Ergebnis der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung einer Bescheinigung E 101.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 274a\xc2\xa0Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach \xc2\xa7 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

\n
(1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung des Anpassungsgeldes ma\xc3\x9fgebenden Rentenbetrag im Sinne des \xc2\xa7 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den fr\xc3\xbchestm\xc3\xb6glichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen k\xc3\xb6nnen. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu \xc3\xbcbermitteln. Dies ist auch anzuwenden f\xc3\xbcr die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 35 bis 38, \xc2\xa7 40, den \xc2\xa7\xc2\xa7 235 bis 236b oder \xc2\xa7 238 haben.
(2) Die \xc3\x9cbermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt f\xc3\xbcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zul\xc3\xa4ssig, soweit sie f\xc3\xbcr dessen Aufgabenerf\xc3\xbcllung nach \xc2\xa7 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die \xc3\x9cbermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt f\xc3\xbcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erm\xc3\xb6glicht, ist zur Leistung der nach \xc2\xa7 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen f\xc3\xbcr Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschlie\xc3\x9fenden Rente wegen Alters ergeben, zul\xc3\xa4ssig. \xc2\xa7 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 274b\xc2\xa0Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale f\xc3\xbcr Rentnerinnen und Rentner

\n
(1) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung d\xc3\xbcrfen zur Durchf\xc3\xbchrung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale f\xc3\xbcr Rentnerinnen und Rentner \xc3\xbcbertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) \xc3\xbcbermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchf\xc3\xbchrung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die \xc3\x9cbermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen erm\xc3\xb6glicht, ist zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zul\xc3\xa4ssig, soweit diese Daten zur Durchf\xc3\xbchrung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale f\xc3\xbcr Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
(3) Die \xc3\x9cbermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach \xc2\xa7 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Dritter Titel
\xc3\x9cbergangsvorschriften zur Zust\xc3\xa4ndigkeit der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 274c\xc2\xa0Ausgleichsverfahren

\n
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger zugeordnet. Ausgenommen sind Zust\xc3\xa4ndigkeitswechsel
1.
zwischen den Regionaltr\xc3\xa4gern,
2.
in die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
3.
auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.
(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschlie\xc3\x9ft ein Ausgleichsverfahren, das die Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundestr\xc3\xa4gern und den Regionaltr\xc3\xa4gern hergestellt wird. F\xc3\xbcr das Ausgleichsverfahren wird j\xc3\xa4hrlich f\xc3\xbcr jeden Versichertenjahrgang und jeden \xc3\xb6rtlichen Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich eines Regionaltr\xc3\xa4gers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes und den Regionaltr\xc3\xa4gern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrg\xc3\xa4nge ab 1945 und j\xc3\xbcnger. In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erh\xc3\xb6hen.
(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,
1.
f\xc3\xbcr die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zust\xc3\xa4ndig ist,
2.
die bereits einmal von einem Zust\xc3\xa4ndigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
3.
die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anh\xc3\xa4ngig ist, oder
4.
solange deren Anwartschaften oder Rentenanspr\xc3\xbcche ganz oder teilweise im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 54 des Ersten Buches \xc3\xbcbertragen, verpf\xc3\xa4ndet oder gepf\xc3\xa4ndet sind.
(4) Bestandsversicherte, f\xc3\xbcr die zwischen- oder \xc3\xbcberstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.
(5) Die Ausf\xc3\xbchrung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen f\xc3\xbcr die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. \xc3\x9cber Zust\xc3\xa4ndigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger unverz\xc3\xbcglich zu unterrichten.
(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens ver\xc3\xb6ffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund j\xc3\xa4hrlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht \xc3\xbcber die tats\xc3\xa4chliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionaltr\xc3\xa4gern im Berichtsjahr sowie eine Prognose \xc3\xbcber die k\xc3\xbcnftige Entwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung besteht und beschlie\xc3\x9ft die erforderlichen Ma\xc3\x9fnahmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 274d\xc2\xa0(weggefallen)

\n

Elfter Unterabschnitt
Finanzierung

\n

Erster Titel
(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 275\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

Zweiter Titel
Beitr\xc3\xa4ge

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 275a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 275b\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 275c\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 276\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr Auszubildende in einer au\xc3\x9ferbetrieblichen Einrichtung

\n
\xc2\xa7 162 Nummer 3a und \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer au\xc3\x9ferbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 276a\xc2\xa0Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

\n
(1) F\xc3\xbcr geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte nach \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in H\xc3\xb6he von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten versicherungspflichtig w\xc3\xa4ren. F\xc3\xbcr geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte in Privathaushalten nach \xc2\xa7 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Besch\xc3\xa4ftigung nach \xc2\xa7 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in H\xc3\xb6he von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig w\xc3\xa4re, wenn die Besch\xc3\xa4ftigten versicherungspflichtig w\xc3\xa4ren.
(1a) F\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte, die nach \xc2\xa7 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt \xc2\xa7 172 entsprechend.
(2) F\xc3\xbcr den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften des \xc2\xa7 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 276b\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigte in Privathaushalten im \xc3\x9cbergangsbereich

\n
\xc2\xa7 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Besch\xc3\xa4ftigte in Privathaushalten (\xc2\xa7 8a des Vierten Buches in Verbindung mit \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beitr\xc3\xa4ge werden von den Arbeitgebern in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Besch\xc3\xa4ftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im \xc3\x9cbrigen von den Besch\xc3\xa4ftigten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 276c\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 277\xc2\xa0Beitragsrecht bei Nachversicherung

\n
(1) Die Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften au\xc3\x9ferhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gr\xc3\xbcnde f\xc3\xbcr einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
(2) \xc2\xa7 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeitr\xc3\xa4ge vor dem 1. Januar 2016 f\xc3\xa4llig geworden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 277a\xc2\xa0Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

\n
(1) Bei der Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung im Beitrittsgebiet ausge\xc3\xbcbt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielf\xc3\xa4ltigen; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu ber\xc3\xbccksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. \xc2\xa7 181 Abs. 4 bleibt unber\xc3\xbchrt. F\xc3\xbcr Personen, die nach \xc2\xa7 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland au\xc3\x9ferhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) F\xc3\xbcr Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach \xc2\xa7 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgef\xc3\xbchrt, f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) F\xc3\xbcr Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach \xc2\xa7 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Zeiten
1.
bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3.
vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4.
vom 1. M\xc3\xa4rz 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5.
vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist f\xc3\xbcr die Berechnung der Beitr\xc3\xa4ge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielf\xc3\xa4ltigen. \xc2\xa7 181 Abs. 4 bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 278\xc2\xa0Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr die Nachversicherung

\n
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist f\xc3\xbcr Zeiten
1.
bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Ausbildungszeiten ist
1.
bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Zeiten einer Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verh\xc3\xa4ltnis der erm\xc3\xa4\xc3\x9figten zur regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Arbeitszeit entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 278a\xc2\xa0Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

\n
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist f\xc3\xbcr Zeiten im Beitrittsgebiet
1.
bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2.
vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3.
vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe (Ost).
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
1.
bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2.
vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3.
vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in H\xc3\xb6he von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe (Ost).
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Zeiten einer Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verh\xc3\xa4ltnis der erm\xc3\xa4\xc3\x9figten zur regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Arbeitszeit entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279\xc2\xa0Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

\n
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Besch\xc3\xa4ftigung versicherungspflichtigen Personen besch\xc3\xa4ftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der M\xc3\xb6glichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr weniger als zw\xc3\xb6lf Monate zu zahlen, sind f\xc3\xbcr Zeiten, die sich ununterbrochen anschlie\xc3\x9fen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe. F\xc3\xbcr Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 f\xc3\xbcr jeden Monat Beitr\xc3\xa4ge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen f\xc3\xbcr Zeiten, die sich ununterbrochen anschlie\xc3\x9fen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibetr\xc3\xa4ge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen f\xc3\xbcr Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erf\xc3\xbcllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe. Die Regelungen in den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279a\xc2\xa0Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

\n
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der T\xc3\xa4tigkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279b\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279c\xc2\xa0Beitragstragung im Beitrittsgebiet

\n
Die Beitr\xc3\xa4ge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen je zur H\xc3\xa4lfte getragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279d\xc2\xa0Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

\n
F\xc3\xbcr die Zahlung der Beitr\xc3\xa4ge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften \xc3\xbcber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. F\xc3\xbcr die Beitragszahlung gelten die selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen als Arbeitgeber.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279e\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279f\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 279g\xc2\xa0Sonderregelungen bei Altersteilzeitbesch\xc3\xa4ftigten

\n
Bei Arbeitnehmern, f\xc3\xbcr die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (\xc2\xa7 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind \xc2\xa7 163 Abs. 5 und \xc2\xa7 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 280\xc2\xa0H\xc3\xb6herversicherung f\xc3\xbcr Zeiten vor 1998

\n
Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten vor 1998 sind zur H\xc3\xb6herversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 281\xc2\xa0Nachversicherung

\n
(1) Sind f\xc3\xbcr den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beitr\xc3\xa4ge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beitr\xc3\xa4ge nicht erstattet. Sie gelten als Beitr\xc3\xa4ge zur H\xc3\xb6herversicherung.
(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beitr\xc3\xa4ge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des \xc2\xa7 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeitr\xc3\xa4ge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 281a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 281b\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates f\xc3\xbcr die F\xc3\xa4lle, in denen nach Vorschriften au\xc3\x9ferhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (\xc2\xa7 277), das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Berechnung und Durchf\xc3\xbchrung der Erstattung zu regeln.

Dritter Titel
Verfahren

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 281c\xc2\xa0Meldepflichten im Beitrittsgebiet

\n
Eine Meldung nach \xc2\xa7 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben f\xc3\xbcr im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbst\xc3\xa4ndig T\xc3\xa4tigen zu erstatten. \xc2\xa7 28a Abs. 5 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 282\xc2\xa0Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

\n
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von \xc2\xa7 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt haben, k\xc3\xb6nnen auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr so viele Monate nachzahlen, wie zur Erf\xc3\xbcllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen nur f\xc3\xbcr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind.
(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des \xc2\xa7 7 Absatz 2 und des \xc2\xa7 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, k\xc3\xb6nnen auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr so viele Monate nachzahlen, wie zur Erf\xc3\xbcllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen nur f\xc3\xbcr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
(3) Versicherte, die
1.
nach \xc2\xa7 1 Absatz 4 des Streitkr\xc3\xa4ftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
2.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt haben,
k\xc3\xb6nnen, wenn zwischen der Beurlaubung und der ma\xc3\x9fgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr so viele Monate nachzahlen, wie zur Erf\xc3\xbcllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen nur f\xc3\xbcr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 283\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 284\xc2\xa0Nachzahlung f\xc3\xbcr Vertriebene, Fl\xc3\xbcchtlinge und Evakuierte

\n
Personen im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des \xc2\xa7 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
1.
vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbst\xc3\xa4ndig t\xc3\xa4tig waren und
2.
binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
k\xc3\xb6nnen auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, l\xc3\xa4ngstens aber bis zum 1. Januar 1924 zur\xc3\xbcck, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zul\xc3\xa4ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 284a\xc2\xa0

\n
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 285\xc2\xa0Nachzahlung bei Nachversicherung

\n
Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erf\xc3\xbcllen, k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beitr\xc3\xa4ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beitr\xc3\xa4gen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchf\xc3\xbchrung der Nachversicherung gestellt werden. Die Erf\xc3\xbcllung der Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beitr\xc3\xa4ge sind sp\xc3\xa4testens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286\xc2\xa0Versicherungskarten

\n
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen \xc3\xbcber die Kl\xc3\xa4rung des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
1.
Besch\xc3\xa4ftigungszeiten, die nicht l\xc3\xa4nger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f verwendet sind,
so wird vermutet, dass w\xc3\xa4hrend der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begr\xc3\xbcndendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die daf\xc3\xbcr zu zahlenden Beitr\xc3\xa4ge rechtzeitig gezahlt worden sind und w\xc3\xa4hrend der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein g\xc3\xbcltiges Versicherungsverh\xc3\xa4ltnis vorgelegen hat.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte k\xc3\xb6nnen von den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung
1.
die Richtigkeit der Eintragung der Besch\xc3\xa4ftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beitr\xc3\xa4ge und
2.
die Rechtsg\xc3\xbcltigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur F\xc3\xbcrsorge f\xc3\xbcr sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betr\xc3\xbcgerischer Absicht herbeigef\xc3\xbchrt haben. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten f\xc3\xbcr die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerst\xc3\xb6rte Versicherungskarten werden durch die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung vorbehaltlich des \xc2\xa7 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beitr\xc3\xa4ge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt \xc3\xbcbertragen.
(5) Machen Versicherte f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung gegen Arbeitsentgelt ausge\xc3\xbcbt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und f\xc3\xbcr diese Besch\xc3\xa4ftigung entsprechende Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, ist die Besch\xc3\xa4ftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) \xc2\xa7 203 Abs. 2 gilt f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286a\xc2\xa0Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beitr\xc3\xa4gen

\n
(1) Fehlen f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und w\xc3\xa4ren diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umst\xc3\xa4nden des Falles auf dem Wege zum Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerst\xc3\xb6rt worden sind, sind die Zeiten der Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt hat und dass daf\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr freiwillig Versicherte, soweit sie die f\xc3\xbcr die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist f\xc3\xbcr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zust\xc3\xa4ndig.
(2) Sind in Unterlagen
1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag f\xc3\xbcr die \xc3\xbcber einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2.
Anzahl und H\xc3\xb6he von Beitr\xc3\xa4gen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig auf die Beitragszahlungszeitr\xc3\xa4ume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beitr\xc3\xa4gen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beitr\xc3\xa4ge an den Beginn und die h\xc3\xb6chsten Beitr\xc3\xa4ge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, fr\xc3\xbchestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit, auf die erst nach Erf\xc3\xbcllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der ma\xc3\x9fgebenden Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. F\xc3\xbcr die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsm\xc3\xa4\xc3\x9fige Mindestaltersgrenze vermutet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286b\xc2\xa0Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

\n
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeitr\xc3\xa4ume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr freiwillig Versicherte, soweit sie die f\xc3\xbcr die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung ist f\xc3\xbcr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286c\xc2\xa0Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

\n
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f bescheinigt, wird vermutet, dass w\xc3\xa4hrend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und f\xc3\xbcr das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit f\xc3\xbchrte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286d\xc2\xa0Beitragserstattung

\n
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zur\xc3\xbcckgelegt, gilt \xc2\xa7 210 Abs. 5 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschlie\xc3\x9ft.
(2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zur\xc3\xbcckgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgef\xc3\xbchrt worden ist. Sind f\xc3\xbcr diese Zeiten Beitr\xc3\xa4ge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beitr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt. Werden die nachgezahlten Beitr\xc3\xa4ge nicht ber\xc3\xbccksichtigt, sind sie zu erstatten.
(3) F\xc3\xbcr die Verj\xc3\xa4hrung von Anspr\xc3\xbcchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 \xc2\xa7 6 Abs. 4 des Einf\xc3\xbchrungsgesetzes zum B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach \xc2\xa7 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des \xc2\xa7 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286e\xc2\xa0Ausweis f\xc3\xbcr Arbeit und Sozialversicherung

\n
Versicherte, die f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung der Versicherung sowie f\xc3\xbcr die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschlie\xc3\x9flich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis f\xc3\xbcr Arbeit und Sozialversicherung nachweisen k\xc3\xb6nnen, sind berechtigt,
1.
in einer beglaubigten Abschrift des vollst\xc3\xa4ndigen Ausweises oder von Ausz\xc3\xbcgen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die f\xc3\xbcr den Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
2.
diese Abschrift dem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Beweismittel im Sinne des \xc2\xa7 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286f\xc2\xa0Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeitr\xc3\xa4ge an die berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung

\n
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge, die auf Grund einer Befreiung nach \xc2\xa7 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von \xc2\xa7 211 und abweichend von \xc2\xa7 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zust\xc3\xa4ndige berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach \xc2\xa7 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beitr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe der S\xc3\xa4tze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286g\xc2\xa0Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen

\n
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beitr\xc3\xa4ge werden auf Antrag in voller H\xc3\xb6he erstattet, wenn
1.
Kindererziehungszeiten durch Bescheid f\xc3\xbcr Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach \xc2\xa7 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
2.
ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erf\xc3\xbcllt ist.
\xc2\xa7 44 des Ersten Buches und \xc2\xa7 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur H\xc3\xa4lfte erstattet worden, wird die andere H\xc3\xa4lfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; \xc2\xa7 210 Absatz 6 bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 286h\xc2\xa0Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Bezieher von \xc3\x9cbergangsgeb\xc3\xbchrnissen

\n
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge, die auf Grund einer Befreiung nach \xc2\xa7 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von \xc2\xa7 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach \xc2\xa7 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beitr\xc3\xa4ge an die berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 186 gezahlt worden sind.

Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287\xc2\xa0Beitragssatzgarantie bis 2025

\n
(1) \xc3\x9cberschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach \xc2\xa7\xc2\xa0158 20 Prozent, ist dieser abweichend von \xc2\xa7 158 auf h\xc3\xb6chstens 20 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von \xc2\xa7 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage am Ende des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestr\xc3\xbccklage nach \xc2\xa7 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zus\xc3\xa4tzliche Bundeszuschuss nach \xc2\xa7 213 Absatz 3 f\xc3\xbcr das betreffende Jahr so zu erh\xc3\xb6hen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsr\xc3\xbccklage den Wert der Mindestr\xc3\xbccklage voraussichtlich erreichen. Der zus\xc3\xa4tzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag f\xc3\xbcr die Festsetzung des zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschusses f\xc3\xbcr das folgende Kalenderjahr nach \xc2\xa7 213 Absatz 3.
(3) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287a\xc2\xa0Ver\xc3\xa4nderung des allgemeinen Bundeszuschusses f\xc3\xbcr das Jahr 2025

\n
F\xc3\xbcr die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach \xc2\xa7 213 Absatz 2 f\xc3\xbcr das Jahr 2025 sind abweichend von \xc2\xa7 228b die f\xc3\xbcr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer (\xc2\xa7 68 Absatz 2 Satz 1) ma\xc3\x9fgebend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287b\xc2\xa0Ausgaben f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe

\n
Die j\xc3\xa4hrlichen Ausgaben f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Ber\xc3\xbccksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zus\xc3\xa4tzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttol\xc3\xb6hne und -geh\xc3\xa4lter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der j\xc3\xa4hrlichen Ausgaben f\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe nach \xc2\xa7 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu ber\xc3\xbccksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
2014
2015
2016
2017
1,0192
1,0126
1,0073
1,0026
2018
2019
2020
2021
2022
0,9975
0,9946
0,9938
0,9936
0,9935
2023
2024
2025
2026
2027
0,9938
0,9931
0,9929
0,9943
0,9919
2028
2029
2030
2031
2032
0,9907
0,9887
0,9878
0,9863
0,9875
2033
2034
2035
2036
2037
0,9893
0,9907
0,9914
0,9934
0,9924
2038
2039
2040
2041
2042
0,9948
0,9963
0,9997
1,0033
1,0051
2043
2044
2045
2046
2047
2048
2049
2050
1,0063
1,0044
1,0032
1,0028
1,0009
0,9981
0,9979
0,9978.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287c\xc2\xa0F\xc3\xb6rderung f\xc3\xbcr sonstige Leistungen der Teilhabe

\n
Der Bund \xc3\xbcbertr\xc3\xa4gt an die allgemeine Rentenversicherung zus\xc3\xa4tzlich zu den Zusch\xc3\xbcssen des Bundes nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in H\xc3\xb6he von j\xc3\xa4hrlich 5 Millionen Euro f\xc3\xbcr sonstige Leistungen zur Teilhabe nach \xc2\xa7 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung f\xc3\xbchrt das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung durch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287d\xc2\xa0Erstattungen in besonderen F\xc3\xa4llen

\n
(1) Der Bund erstattet den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen f\xc3\xbcr Kriegsbesch\xc3\xa4digtenrenten und f\xc3\xbcr die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung verteilt die Betr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorsch\xc3\xbcsse fest und f\xc3\xbchrt die Abrechnung durch. F\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung ist \xc2\xa7 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) \xc2\xa7 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschlie\xc3\x9fend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287e\xc2\xa0Ver\xc3\xa4nderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet

\n
(1) \xc2\xa7 213 Abs. 2 gilt f\xc3\xbcr die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet zust\xc3\xa4ndig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr in der H\xc3\xb6he geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben f\xc3\xbcr dieses Kalenderjahr einschlie\xc3\x9flich der Aufwendungen f\xc3\xbcr Kindererziehungsleistungen f\xc3\xbcr M\xc3\xbctter der Geburtsjahrg\xc3\xa4nge vor 1927 und abz\xc3\xbcglich erstatteter Aufwendungen f\xc3\xbcr Renten und Rententeile mit dem Verh\xc3\xa4ltnis vervielf\xc3\xa4ltigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschlie\xc3\x9flich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen f\xc3\xbcr M\xc3\xbctter der Geburtsjahrg\xc3\xa4nge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verh\xc3\xa4ltnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287f\xc2\xa0Getrennte Abrechnung

\n
Die Abrechnung und die Verteilung nach \xc2\xa7 227 Absatz 1 und 1a erfolgen f\xc3\xbcr Zahlungen bis zum Jahr 2024 f\xc3\xbcr die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet getrennt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 287g\xc2\xa0Minderung des Erh\xc3\xb6hungsbetrages des zus\xc3\xa4tzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

\n
Der Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach \xc2\xa7 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Ver\xc3\xa4nderung der Erh\xc3\xb6hungsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 288\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

F\xc3\xbcnfter Titel
Erstattungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 289\xc2\xa0Wanderversicherungsausgleich

\n
(1) Hat ein Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung.
(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.
(3) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die von der Rentenversicherung zu tragenden Beitr\xc3\xa4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie f\xc3\xbcr die Zusch\xc3\xbcsse zur Krankenversicherung.
(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt \xc2\xa7 223 Abs. 5 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 289a\xc2\xa0Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

\n
Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionaltr\xc3\xa4ger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entf\xc3\xa4llt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die j\xc3\xa4hrliche Abrechnung f\xc3\xbchrt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend \xc2\xa7 227 durch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 290\xc2\xa0Erstattung durch den Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast

\n
Die Aufwendungen des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begr\xc3\xbcndet worden sind, werden von dem zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast
1.
Beitr\xc3\xa4ge zur Abl\xc3\xb6sung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
2.
ungek\xc3\xbcrzte Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begr\xc3\xbcndung von Rentenanwartschaften durch eine \xc3\x9cbertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 290a\xc2\xa0Erstattung durch den Tr\xc3\xa4ger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

\n
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung von Zeiten, f\xc3\xbcr die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgef\xc3\xbchrt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Tr\xc3\xa4gern der Versorgungslast erstattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 291\xc2\xa0Erstattungen f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten f\xc3\xbcr den Bezug von Anpassungsgeld

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(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung f\xc3\xbcr Anrechnungszeiten nach \xc2\xa7 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die f\xc3\xbcr die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zust\xc3\xa4ndige Stelle den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorl\xc3\xa4ufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung f\xc3\xbcr diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung f\xc3\xbcr diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
(2) Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die f\xc3\xbcr die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zust\xc3\xa4ndige Stelle \xc3\xbcbermittelt dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung bis zum 1. M\xc3\xa4rz eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das N\xc3\xa4here zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der f\xc3\xbcr die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zust\xc3\xa4ndigen Stelle und dem Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung geregelt. Die Abrechnung mit dem Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Tr\xc3\xa4ger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
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\xc2\xa7 291a\xc2\xa0Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen f\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit

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(1) Der Bund erstattet den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung die Aufwendungen f\xc3\xbcr Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Der Bund erstattet den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung die Aufwendungen f\xc3\xbcr die Zahlung von Invalidenrenten f\xc3\xbcr behinderte Menschen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 291b\xc2\xa0Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

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Der Bund erstattet den Tr\xc3\xa4gern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen f\xc3\xbcr Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 291c\xc2\xa0Anschubfinanzierung

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Der Bund \xc3\xbcbertr\xc3\xa4gt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in H\xc3\xb6he von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten f\xc3\xbcr die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der ber\xc3\xbccksichtigungsf\xc3\xa4higen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 292\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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(1) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Erstattungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 287d zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Erstattungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 289a zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Erstattung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 292a\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet

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Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die pauschale Erstattung nach \xc2\xa7 290a unter Ber\xc3\xbccksichtigung der besonderen Verh\xc3\xa4ltnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesamt f\xc3\xbcr Soziale Sicherung f\xc3\xbchrt die Abrechnung mit den Tr\xc3\xa4gern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Sechster Titel
Verm\xc3\xb6gensanlagen

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 293\xc2\xa0Verm\xc3\xb6gensanlagen

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(1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene R\xc3\xbccklageverm\xc3\xb6gen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzul\xc3\xb6sen. R\xc3\xbcckfl\xc3\xbcsse aus Verm\xc3\xb6gensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\xc3\xa4ger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Tr\xc3\xa4gers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerf\xc3\xbcllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsverm\xc3\xb6gen zugeordnet werden, k\xc3\xb6nnen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

Zw\xc3\xb6lfter Unterabschnitt
Leistungen f\xc3\xbcr Kindererziehung an M\xc3\xbctter der Geburtsjahrg\xc3\xa4nge vor 1921

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 294\xc2\xa0Anspruchsvoraussetzungen

\n
(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erh\xc3\xa4lt f\xc3\xbcr jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt au\xc3\x9ferhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt
1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar au\xc3\x9ferhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausge\xc3\xbcbten Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar au\xc3\x9ferhalb dieser Gebiete hatte, aber der gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgr\xc3\xbcnden im Sinne des \xc2\xa7 1 des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgr\xc3\xbcnde vorgelegen haben.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen w\xc3\xbcrden.
(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
1.
zu den in \xc2\xa7 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen geh\xc3\xb6rt oder
2.
ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beitr\xc3\xa4ge an einen nichtdeutschen Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beitr\xc3\xa4ge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
(5) Eine Mutter, die ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erh\xc3\xa4lt eine Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den \xc2\xa7\xc2\xa7 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen geh\xc3\xb6rt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 294a\xc2\xa0Besonderheiten f\xc3\xbcr das Beitrittsgebiet

\n
Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand f\xc3\xbcr sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist \xc2\xa7 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung bei Erf\xc3\xbcllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 295\xc2\xa0H\xc3\xb6he der Leistung

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Monatliche H\xc3\xb6he der Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung ist das 2,5-Fache des f\xc3\xbcr die Berechnung von Renten jeweils ma\xc3\x9fgebenden aktuellen Rentenwerts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 295a\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 296\xc2\xa0Beginn und Ende

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(1) Eine Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind.
(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Fallen aus tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Gr\xc3\xbcnden die Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 296a\xc2\xa0

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(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 297\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit

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(1) Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung ist der Versicherungstr\xc3\xa4ger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungstr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. In den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zust\xc3\xa4ndig. Wird f\xc3\xbcr Dezember 1991 eine Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungstr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig.
(2) Die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang \xc3\xbcbertragen, verpf\xc3\xa4ndet oder gepf\xc3\xa4ndet ist. Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, f\xc3\xbcr die die Zust\xc3\xa4ndigkeit nach Absatz 1 ma\xc3\x9fgebend ist.
(3) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempf\xc3\xa4nger verpflichtet, die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 298\xc2\xa0Durchf\xc3\xbchrung

\n
(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und fr\xc3\xbcherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. F\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen anspruchsbegr\xc3\xbcndenden Tatsachen gen\xc3\xbcgt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
(2) Den Nachweis \xc3\xbcber den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen \xc3\xb6ffentlichen Urkunde zu f\xc3\xbchren. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen gen\xc3\xbcgt, wenn die Mutter
1.
erkl\xc3\xa4rt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
2.
glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der f\xc3\xbcr die F\xc3\xbchrung des Geburtseintrags zust\xc3\xa4ndigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zust\xc3\xa4ndige Stelle mitteilt, dass f\xc3\xbcr die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden m\xc3\xbcsste, und
3.
eine von dem f\xc3\xbcr ihren Wohnort zust\xc3\xa4ndigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht f\xc3\xbchrt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis \xc3\xbcber die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hier\xc3\xbcber nicht vorliegt.
Als Mittel der Glaubhaftmachung k\xc3\xb6nnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 299\xc2\xa0Anrechnungsfreiheit

\n
Die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung bleibt als Einkommen unber\xc3\xbccksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren H\xc3\xb6he von anderem Einkommen abh\xc3\xa4ngig ist. Bei Bezug einer Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung findet \xc2\xa7 38 des Zw\xc3\xb6lften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, d\xc3\xbcrfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung f\xc3\xbcr Kindererziehung bezogen wird.

Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

\n

Erster Unterabschnitt
Grundsatz

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 300\xc2\xa0Grundsatz

\n
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften ma\xc3\x9fgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entf\xc3\xa4llt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften f\xc3\xbcr den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 301\xc2\xa0Leistungen zur Teilhabe

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(1) F\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange \xc3\x9cbergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung oder Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung geleistet wird.
(2) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung k\xc3\xb6nnen die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht \xc3\xbcberwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) F\xc3\xbcr Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die pers\xc3\xb6nlichen Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt, die erwerbsunf\xc3\xa4hig oder berufsunf\xc3\xa4hig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsf\xc3\xa4higkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach \xc2\xa7 15 Absatz 3 erf\xc3\xbcllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 301a\xc2\xa0Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

\n
(1) F\xc3\xbcr die Ermittlung der Berechnungsgrundlage f\xc3\xbcr Anspr\xc3\xbcche auf \xc3\x9cbergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist \xc2\xa7 47 Abs. 1 und 2 des F\xc3\xbcnften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung f\xc3\xbcr Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Ma\xc3\x9fgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, h\xc3\xb6chstens aber bis zur H\xc3\xb6he des Betrages der kalendert\xc3\xa4glichen Beitragsbemessungsgrenze, erh\xc3\xb6ht. Das regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erh\xc3\xb6hen.
(2) Die Erh\xc3\xb6hung nach Absatz 1 gilt f\xc3\xbcr Anspr\xc3\xbcche, \xc3\xbcber die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur f\xc3\xbcr Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen \xc3\xbcber die Anspr\xc3\xbcche auf \xc3\x9cbergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach \xc2\xa7 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zur\xc3\xbcckzunehmen.

Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen f\xc3\xbcr einzelne Renten

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 302\xc2\xa0Anspruch auf Altersrente in Sonderf\xc3\xa4llen

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschlie\xc3\x9flich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht f\xc3\xbcr eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller H\xc3\xb6he in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen, Berufsunf\xc3\xa4hige oder Erwerbsunf\xc3\xa4hige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente f\xc3\xbcr schwerbehinderte Menschen weiter.
(5) (weggefallen)
(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet \xc2\xa7 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr kommunale Ehrenbeamte, f\xc3\xbcr ehrenamtlich in kommunalen Vertretungsk\xc3\xb6rperschaften T\xc3\xa4tige oder f\xc3\xbcr Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versicherten\xc3\xa4lteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger, gilt die Aufwandsentsch\xc3\xa4digung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
(8) \xc2\xa7 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Ma\xc3\x9fgaben Anwendung, dass
1.
der Betrag von 6\xc2\xa0300 Euro durch den Betrag von 46\xc2\xa0060 Euro ersetzt wird und
2.
der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 302a\xc2\xa0Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und Bergmannsvollrenten

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder als Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(2) (weggefallen)
(3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange
1.
Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit im Sinne von \xc2\xa7 240 Absatz 2 vorliegt oder
2.
die pers\xc3\xb6nlichen Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
Bei einer nach \xc2\xa7 4 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes als Invalidenrenten \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Leistung gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung f\xc3\xbcr die Bewilligung der Leistung ma\xc3\x9fgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungstr\xc3\xa4ger, der die Leistung vor der \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung gezahlt hat.
(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente f\xc3\xbcr Bergleute geleistet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 302b\xc2\xa0Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunf\xc3\xa4higkeit im Sinne von \xc2\xa7 240 Absatz 2 vorliegt.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.
(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abh\xc3\xa4ngig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschlie\xc3\x9fenden Frist das 60. Lebensjahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 303\xc2\xa0Witwerrente

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Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod \xc3\xbcberwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod \xc3\xbcberwiegend bestritten hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 303a\xc2\xa0Gro\xc3\x9fe Witwenrente und gro\xc3\x9fe Witwerrente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit

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Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf gro\xc3\x9fe Witwenrente oder gro\xc3\x9fe Witwerrente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die f\xc3\xbcr die Bewilligung der Leistung ma\xc3\x9fgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch f\xc3\xbcr einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
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\xc2\xa7 304\xc2\xa0Waisenrente

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(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente f\xc3\xbcr eine Person \xc3\xbcber deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge k\xc3\xb6rperlicher oder geistiger Gebrechen au\xc3\x9ferstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des \xc2\xa7 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
2.
die \xc3\x9cbergangszeit nach \xc2\xa7 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b \xc3\xbcberschritten wird.
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\xc2\xa7 305\xc2\xa0Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

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War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung f\xc3\xbcr eine Rente erf\xc3\xbcllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an ge\xc3\xa4nderte Vorschriften \xc3\xbcber die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erf\xc3\xbcllt, wenn dies nach der Rechts\xc3\xa4nderung nicht mehr der Fall ist.

Vierter Unterabschnitt
Rentenh\xc3\xb6he

\n
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\xc2\xa7 306\xc2\xa0Grundsatz

\n
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer \xc3\x84nderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechts\xc3\xa4nderung die einer Rente zugrunde gelegten pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn f\xc3\xbcr die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Anspr\xc3\xbcche weiterer Hinterbliebener auf die H\xc3\xb6he der Versichertenrente gek\xc3\xbcrzt war, ist die K\xc3\xbcrzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegf\xc3\xa4llt.
(4) (weggefallen)
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\xc2\xa7 307\xc2\xa0Umwertung in pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte

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(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden daf\xc3\xbcr pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsf\xc3\xa4higen Rente einschlie\xc3\x9flich des Erh\xc3\xb6hungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den f\xc3\xbcr die Rente zu diesem Zeitpunkt ma\xc3\x9fgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung f\xc3\xbcr die jeweiligen Rententeile getrennt. \xc3\x9cber die Umwertung ist sp\xc3\xa4testens in der Mitteilung \xc3\xbcber die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs \xc3\xbcber die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
(3) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 sind f\xc3\xbcr die Ermittlung von pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind
1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2.
Renten, die nach Artikel 23 \xc2\xa7\xc2\xa7 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 \xc3\xbcber die Schaffung einer W\xc3\xa4hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben w\xc3\xbcrden.
(5) Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit Beitragszeiten zur\xc3\xbcckgelegt sind.
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\xc2\xa7 307a\xc2\xa0Pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden f\xc3\xbcr den Monatsbetrag der Rente pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Daf\xc3\xbcr werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, h\xc3\xb6chstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielf\xc3\xa4ltigt. Die Summe der pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte erh\xc3\xb6ht sich f\xc3\xbcr jedes bisher in der Rente ber\xc3\xbccksichtigte Kind um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1.
die Summe aus dem
a)
f\xc3\xbcr Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b)
f\xc3\xbcr Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark \xc3\xbcbersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielf\xc3\xa4ltigt mit der Anzahl der Monate der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch
2.
das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abh\xc3\xa4ngigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Als Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Besch\xc3\xa4ftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; f\xc3\xbcr den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Besch\xc3\xa4ftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; f\xc3\xbcr den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beitr\xc3\xa4ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung h\xc3\xb6chstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, h\xc3\xb6chstens aber auf 0,75 erh\xc3\xb6ht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zus\xc3\xa4tzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu ber\xc3\xbccksichtigen. Die Kindererziehungspauschale betr\xc3\xa4gt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente ber\xc3\xbccksichtigt worden sind.
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
1.
die Jahre einer versicherungspflichtigen T\xc3\xa4tigkeit und
2.
die Zurechnungsjahre wegen Invalidit\xc3\xa4t vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
(4) F\xc3\xbcr die bisher in der Rente
1.
als Arbeitsjahre im Bergbau ber\xc3\xbccksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
2.
als volle Jahre der Untertaget\xc3\xa4tigkeit ber\xc3\xbccksichtigte Zeiten werden f\xc3\xbcr jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und f\xc3\xbcr jedes weitere Jahr 0,375 zus\xc3\xa4tzliche Entgeltpunkte f\xc3\xbcr einen Leistungszuschlag ermittelt; die zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertaget\xc3\xa4tigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
(5) Der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten betr\xc3\xa4gt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, betr\xc3\xa4gt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(6) Sind f\xc3\xbcr eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zur\xc3\xbcckgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente f\xc3\xbcr Bergleute bezogen hat.
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen T\xc3\xa4tigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.
(8) Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sind berechtigt, die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten \xc3\xbcber den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Antr\xc3\xa4ge von Berechtigten, die Gr\xc3\xbcnde daf\xc3\xbcr vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zun\xc3\xa4chst die Antr\xc3\xa4ge \xc3\xa4lterer Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung besteht f\xc3\xbcr den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach Geburtsjahrg\xc3\xa4ngen gestaffelt erfolgen.
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
1.
mit einer Zusatzrente aus Beitr\xc3\xa4gen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt f\xc3\xbcr Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
2.
mit einer nach Artikel 23 \xc2\xa7\xc2\xa7 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 \xc3\xbcber die Schaffung einer W\xc3\xa4hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
3.
mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften \xc3\xbcber die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
zusammentrifft oder
4.
geleistet wird und der Versicherte seinen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
b)
im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zur\xc3\xbcckgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen f\xc3\xbcr einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erf\xc3\xbcllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zur\xc3\xbcckgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre ber\xc3\xbccksichtigt worden sind.
(11) Abweichend von den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 10 sind \xc3\x9cbergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne R\xc3\xbccksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.
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\xc2\xa7 307b\xc2\xa0Bestandsrenten aus \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Renten des Beitrittsgebiets

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(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetz \xc3\xbcberf\xc3\xbchrte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. F\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zus\xc3\xa4tzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die h\xc3\xb6here der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung f\xc3\xbcr die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Leistung einschlie\xc3\x9flich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung \xc3\xbcbersteigt.
(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt f\xc3\xbcr Zeiten des Bezugs der als Rente \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Leistung, fr\xc3\xbchestens f\xc3\xbcr die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei \xc3\x84nderung des Bescheides \xc3\xbcber die Neuberechnung. \xc2\xa7 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.
(3) F\xc3\xbcr den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits gekl\xc3\xa4rten oder noch zu kl\xc3\xa4renden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
1.
Die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung ber\xc3\xbccksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, h\xc3\xb6chstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielf\xc3\xa4ltigt wird. Grundlage der zu ber\xc3\xbccksichtigenden Kalendermonate einer Rente f\xc3\xbcr Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
2.
Bei der Anzahl der ber\xc3\xbccksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschlie\xc3\x9flich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, au\xc3\x9fer Betracht.
3.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielf\xc3\xa4ltigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei ber\xc3\xbccksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine versicherte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 1. M\xc3\xa4rz 1971 bis zu h\xc3\xb6chstens 600 Mark f\xc3\xbcr jeden belegten Kalendermonat zu ber\xc3\xbccksichtigen. F\xc3\xbcr Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen f\xc3\xbcr die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht ber\xc3\xbccksichtigt.
4.
Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschlie\xc3\x9flich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, h\xc3\xb6chstens aber auf 0,0625 erh\xc3\xb6ht.
5.
Die Summe der pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte (Ost) erh\xc3\xb6ht sich f\xc3\xbcr jedes Kind, f\xc3\xbcr das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, f\xc3\xbcr die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, f\xc3\xbcr die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und f\xc3\xbcr die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
6.
Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
7.
Entgeltpunkte (Ost) f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zus\xc3\xa4tzlichen Entgeltpunkte.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 ma\xc3\x9fgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erh\xc3\xb6hten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Leistung einschlie\xc3\x9flich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgesch\xc3\xbctzten Zahlbetrag, der sich f\xc3\xbcr den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den ma\xc3\x9fgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben h\xc3\xa4tte, zu vergleichen. Die h\xc3\xb6chste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Leistung einschlie\xc3\x9flich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung h\xc3\xb6here Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag \xc3\xbcbersteigt.
(5) Der besitzgesch\xc3\xbctzte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgesch\xc3\xbctzten Zahlbetrag pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgesch\xc3\xbctzte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in H\xc3\xb6he von 41,44 Deutsche Mark und den f\xc3\xbcr diese Rente ma\xc3\x9fgebenden Rentenartfaktor geteilt.
(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgesch\xc3\xbctzte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder \xc3\x84nderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
(7) F\xc3\xbcr die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 ma\xc3\x9fgebende Leistung h\xc3\xb6her ist als die bereits bezogene Leistung.
(8) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ber\xc3\xbccksichtigt worden sind.
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\xc2\xa7 307c\xc2\xa0Durchf\xc3\xbchrung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach \xc2\xa7 307b

\n
(1) F\xc3\xbcr die Neuberechnung von Bestandsrenten nach \xc2\xa7 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Nachweisen \xc3\xbcber rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verf\xc3\xbcgung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit nach \xc2\xa7 6 Abs. 2 oder 3 oder \xc2\xa7 7 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes hat. Dabei werden die \xc3\xa4lteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach \xc2\xa7 10 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes vorl\xc3\xa4ufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten f\xc3\xbcr Zeiten im Sinne des \xc2\xa7 259b \xc3\xbcbersandten Unterlagen werden dem nach \xc2\xa7 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes jeweils zust\xc3\xa4ndigen Versorgungstr\xc3\xa4ger unverz\xc3\xbcglich zur Verf\xc3\xbcgung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach \xc2\xa7 8 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungstr\xc3\xa4ger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgef\xc3\xbchrt.
(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verf\xc3\xbcgung und erkl\xc3\xa4rt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er \xc3\xbcber Unterlagen nicht verf\xc3\xbcgt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. L\xc3\xa4sst sich auch auf diese Weise der Verdienst f\xc3\xbcr Beitragszeiten nicht feststellen, ist \xc2\xa7 256c entsprechend anzuwenden. L\xc3\xa4sst sich die Art der ausge\xc3\xbcbten Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungstr\xc3\xa4ger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
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\xc2\xa7 307d\xc2\xa0Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung

\n
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung f\xc3\xbcr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ber\xc3\xbccksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit f\xc3\xbcr den zw\xc3\xb6lften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr jedes Kind einen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ber\xc3\xbccksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Ber\xc3\xbccksichtigungszeit wegen Kindererziehung f\xc3\xbcr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen \xc2\xa7 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erf\xc3\xbcllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der f\xc3\xbcr dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ber\xc3\xbccksichtigt wird, und
2.
f\xc3\xbcr dasselbe Kind eine Ber\xc3\xbccksichtigungszeit wegen Kindererziehung f\xc3\xbcr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt f\xc3\xbcr andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung f\xc3\xbcr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ber\xc3\xbccksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Ber\xc3\xbccksichtigungszeit wegen Kindererziehung f\xc3\xbcr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr jedes Kind 0,5 pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte.
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Ber\xc3\xbccksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung ber\xc3\xbccksichtigt worden, wird der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielf\xc3\xa4ltigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 88 Absatz 1 oder 2 erf\xc3\xbcllt, ist der Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 2 weiter zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach \xc2\xa7 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschl\xc3\xa4ge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht ber\xc3\xbccksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in H\xc3\xb6he von 0,0833 pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten ber\xc3\xbccksichtigt, wenn
1.
nach dem zw\xc3\xb6lften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils l\xc3\xa4ngstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 56 und 249 vorlagen und
2.
f\xc3\xbcr dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschl\xc3\xa4ge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a f\xc3\xbcr andere Versicherte oder Hinterbliebene f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum zu ber\xc3\xbccksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, betr\xc3\xa4gt der Zuschlag f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat 0,0625 pers\xc3\xb6nliche Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind f\xc3\xbcr das Kind keine Ber\xc3\xbccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil ber\xc3\xbccksichtigt, der das Kind \xc3\xbcberwiegend erzogen hat. Liegt eine \xc3\xbcberwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307e\xc2\xa0Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1.
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 2 vorhanden sind und
2.
sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach \xc2\xa7 76g Absatz 4 ma\xc3\x9fgebenden H\xc3\xb6chstwert liegt.
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von \xc2\xa7 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunf\xc3\xa4hig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte ma\xc3\x9fgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte f\xc3\xbcr die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschl\xc3\xa4ge an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung nach \xc2\xa7 307d ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) F\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt \xc2\xa7 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) F\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach \xc2\xa7 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 w\xc3\xa4re, ist der Zugangsfaktor f\xc3\xbcr den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist f\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten \xc2\xa7 307f anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307f\xc2\xa0Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1.
f\xc3\xbcr Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und
2.
sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschlie\xc3\x9flich des Zuschlags an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 2 als erf\xc3\xbcllt.
(3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zun\xc3\xa4chst diesen Durchschnittswert. \xc3\x9cbersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur Berechnung der H\xc3\xb6he des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, f\xc3\xbcr die ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielf\xc3\xa4ltigt.
(4) Liegen dem Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verh\xc3\xa4ltnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 307 aufzuteilen.
(5) Bei einer Rente nach \xc2\xa7 307a gelten die Arbeitsjahre nach \xc2\xa7 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von \xc2\xa7 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu ber\xc3\xbccksichtigen. Die Kindererziehungspauschale betr\xc3\xa4gt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente ber\xc3\xbccksichtigt worden sind. F\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt \xc2\xa7 76g Absatz 4 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach \xc2\xa7 307a ermittelten pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 f\xc3\xbcr Arbeitsjahre nach \xc2\xa7 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschlie\xc3\x9flich der Erh\xc3\xb6hung an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr bisher in der Rente ber\xc3\xbccksichtigte Kinder nach \xc2\xa7 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschl\xc3\xa4ge an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung nach \xc2\xa7 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).
(6) Bei einer nach \xc2\xa7 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1.
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 2 vorhanden sind und
2.
sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach \xc2\xa7 76g Absatz 4 ma\xc3\x9fgebenden H\xc3\xb6chstwert liegt.
Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte ma\xc3\x9fgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach \xc2\xa7 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte f\xc3\xbcr die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschl\xc3\xa4ge an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten f\xc3\xbcr Kindererziehung nach \xc2\xa7 307d ber\xc3\xbccksichtigt. F\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt \xc2\xa7 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).
(7) F\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 6 gilt \xc2\xa7 307e Absatz 3 entsprechend.
(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist f\xc3\xbcr den Zuschlag an Entgeltpunkten \xc2\xa7 307e anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307g\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfung des Zuschlags an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung

\n
Ein Anspruch auf Pr\xc3\xbcfung des Zuschlags an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Anspr\xc3\xbcche \xc3\xa4lterer Berechtigter pr\xc3\xbcfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307h\xc2\xa0Evaluierung

\n
Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einf\xc3\xbchrung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307i\xc2\xa0Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

\n
(1) Ein Zuschlag an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Dezember 2025 ber\xc3\xbccksichtigt, wenn am 30. November 2025 ein Anspruch bestand auf
1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
2.
eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
3.
eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschlie\xc3\x9ft oder
4.
eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschlie\xc3\x9ft.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielf\xc3\xa4ltigt werden.
(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags betr\xc3\xa4gt
1.
0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
2.
0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.
Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
1.
eine Rente wegen Alters folgt oder
2.
eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach \xc2\xa7 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu ber\xc3\xbccksichtigen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 307j\xc2\xa0Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes f\xc3\xbcr die Zeit von Juli 2024 bis November 2025

\n
(1) Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
2.
eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
3.
eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschlie\xc3\x9ft, oder
4.
eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschlie\xc3\x9ft.
Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach \xc2\xa7 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
(2) Die H\xc3\xb6he des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuz\xc3\xbcglich eines geleisteten Zuschusses nach \xc2\xa7 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach \xc2\xa7 307i Absatz 3 vervielf\xc3\xa4ltigt wird. Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach \xc2\xa7 97 angerechnet und besteht ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor Anwendung von \xc2\xa7 97 zuz\xc3\xbcglich eines geleisteten Zuschusses nach \xc2\xa7 106. Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der nach Satz 2 errechnete Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu vervielf\xc3\xa4ltigen. Der Rentenzuschlag ver\xc3\xa4ndert sich zum 1. Juli 2025 in dem Verh\xc3\xa4ltnis, wie sich der aktuelle Rentenwert \xc3\xa4ndert. \xc3\x84nderungen des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor Anwendung von \xc2\xa7 97 nach Satz 2 und 3 nach dem 1. Juli 2024 bleiben bei der H\xc3\xb6he des Rentenzuschlags unber\xc3\xbccksichtigt.
(3) \xc2\xa7 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von \xc2\xa7\xc2\xa7 118, 272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird. Die Vorschriften dieses Buches zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.
(5) Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag f\xc3\xbcr den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Ber\xc3\xbccksichtigung des Zuschlags an pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten nach \xc2\xa7 307i f\xc3\xbcr den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
(6) Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empf\xc3\xa4nger ausgezahlt.
(7) Der Rentenzuschlag wird f\xc3\xbcr die Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger durch die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt; \xc2\xa7 119 und die auf der Grundlage des \xc2\xa7 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden. Die Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung \xc3\xbcber den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndigen Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 308\xc2\xa0Umstellungsrenten

\n
(1) Der Rentenartfaktor betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit gelten, 0,8667.
(2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn f\xc3\xbcr Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres f\xc3\xbcr zw\xc3\xb6lf Kalendermonate Beitr\xc3\xa4ge gezahlt worden sind und sie erwerbsunf\xc3\xa4hig sind. Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel h\xc3\xb6her sind als die Umstellungsrenten.
(3) Entgeltpunkte f\xc3\xbcr am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen l\xc3\xbcckenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 309\xc2\xa0Neufeststellung auf Antrag

\n
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
1.
beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enth\xc3\xa4lt oder
2.
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer \xc3\x9cbergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu ber\xc3\xbccksichtigen sind oder
3.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 der \xc2\xa7 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften f\xc3\xbcr Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.
(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn \xc2\xa7 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.
(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunf\xc3\xa4higkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des \xc2\xa7 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht ber\xc3\xbccksichtigt wurden. Abweichend von \xc2\xa7 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des \xc2\xa7 58 Absatz 1 Satz 3 und des \xc2\xa7 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 310\xc2\xa0Erneute Neufeststellung von Renten

\n
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Beg\xc3\xbcnstigung beruhen oder eine wesentliche \xc3\x84nderung der tats\xc3\xa4chlichen Verh\xc3\xa4ltnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 310a\xc2\xa0Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Besch\xc3\xa4ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

\n
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Besch\xc3\xa4ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von \xc2\xa7 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente \xc2\xa7 256a Abs. 2 und \xc2\xa7 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Neufeststellung erfolgt f\xc3\xbcr die Zeit ab Rentenbeginn, fr\xc3\xbchestens f\xc3\xbcr die Zeit ab 1. Dezember 1998.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 310b\xc2\xa0Neufeststellung von Renten mit \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetz

\n
Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetz enth\xc3\xa4lt und f\xc3\xbcr die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach \xc2\xa7 7 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes in der Fassung des Renten-\xc3\x9cberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enth\xc3\xa4lt, die nach \xc2\xa7 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der Rente sind \xc2\xa7 6 Abs. 2 oder 3 und \xc2\xa7 7 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes, \xc2\xa7 22a des Fremdrentengesetzes und \xc2\xa7 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschafts\xc3\xbcberf\xc3\xbchrungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 310c\xc2\xa0Neufeststellung von Renten wegen Besch\xc3\xa4ftigungszeiten w\xc3\xa4hrend des Bezugs einer Invalidenrente

\n
Wurden w\xc3\xa4hrend des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidit\xc3\xa4t oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Besch\xc3\xa4ftigung zur\xc3\xbcckgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. Abweichend von \xc2\xa7 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen \xc3\xbcber die Ber\xc3\xbccksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer Besch\xc3\xa4ftigung oder selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit w\xc3\xa4hrend des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Beg\xc3\xbcnstigung beruhen oder eine wesentliche \xc3\x84nderung der tats\xc3\xa4chlichen Verh\xc3\xa4ltnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

F\xc3\xbcnfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 311\xc2\xa0Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die f\xc3\xbcr die Leistung der Rente zu ber\xc3\xbccksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag \xc3\xbcbersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unber\xc3\xbccksichtigt
1.
bei der Rente
a)
der Betrag, der den Grenzbetrag \xc3\xbcbersteigt,
b)
der auf den Leistungszuschlag f\xc3\xbcr st\xc3\xa4ndige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
c)
der auf den Erh\xc3\xb6hungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts f\xc3\xbcr jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert betr\xc3\xa4gt und die Rente aufgrund einer entsch\xc3\xa4digungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die f\xc3\xbcr die Leistung der Rente nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen war, verbleibt es f\xc3\xbcr die Leistung dieser Rente dabei.
(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es f\xc3\xbcr die Leistung dieser Rente dabei.
(5) Der Grenzbetrag betr\xc3\xa4gt
1.
bei Renten, f\xc3\xbcr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erf\xc3\xbcllt ist,

a)bei Renten aus eigener Versicherung80 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten48 vom Hundert,
2.
bei Renten, f\xc3\xbcr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erf\xc3\xbcllt ist,

a)bei Renten aus eigener Versicherung95 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten57 vom Hundert

eines Zw\xc3\xb6lftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende pers\xc3\xb6nliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielf\xc3\xa4ltigt wird (Mindestgrenzbetrag). Beruht die Rente ausschlie\xc3\x9flich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der pers\xc3\xb6nliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielf\xc3\xa4ltigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher pers\xc3\xb6nlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der pers\xc3\xb6nliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielf\xc3\xa4ltigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein pers\xc3\xb6nlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. F\xc3\xbcr die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem f\xc3\xbcr eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
(6) Der Grenzbetrag betr\xc3\xa4gt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
(7) F\xc3\xbcr die von einem Tr\xc3\xa4ger mit Sitz au\xc3\x9ferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erh\xc3\xb6hter Betrag als Vollrente.
(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften \xc3\xbcber das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die f\xc3\xbcr die Leistung der Rente nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen war, verbleibt es f\xc3\xbcr die Leistung dieser Rente dabei.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 312\xc2\xa0Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsf\xc3\xa4llen vor dem 1. Januar 1979

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, betr\xc3\xa4gt der Mindestgrenzbetrag
1.bei einer Rente aus eigener Versicherung85 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente51 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende pers\xc3\xb6nliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielf\xc3\xa4ltigt wird.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, f\xc3\xbcr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erf\xc3\xbcllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, betr\xc3\xa4gt der Mindestgrenzbetrag
1.bei einer Rente aus eigener Versicherung100 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente60 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende pers\xc3\xb6nliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielf\xc3\xa4ltigt wird.
(3) \xc2\xa7 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 313\xc2\xa0Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit

\n
(1) W\xc3\xbcrde sich nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
1.
die am 30. Juni 2017 f\xc3\xbcr diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung \xc3\xbcberschritten wird oder
2.
sich nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
Als Kalenderjahr nach \xc2\xa7 96a Absatz 5 in Verbindung mit \xc2\xa7 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst ber\xc3\xbccksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird j\xc3\xa4hrlich entsprechend der prozentualen Ver\xc3\xa4nderung der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe angepasst.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des \xc2\xa7 96a Absatz 1c die nach \xc2\xa7 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(6) F\xc3\xbcr Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die pers\xc3\xb6nlichen Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erf\xc3\xbcllen, gilt f\xc3\xbcr diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
(7) (weggefallen)
(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und eine Aufwandsentsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr kommunale Ehrenbeamte, f\xc3\xbcr ehrenamtlich in kommunalen Vertretungsk\xc3\xb6rperschaften T\xc3\xa4tige oder f\xc3\xbcr Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versicherten\xc3\xa4lteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger, gilt die Aufwandsentsch\xc3\xa4digung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 314\xc2\xa0Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

\n
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgel\xc3\xb6st oder f\xc3\xbcr nichtig erkl\xc3\xa4rt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Anspr\xc3\xbcche in der H\xc3\xb6he ber\xc3\xbccksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach \xc2\xa7 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu ber\xc3\xbccksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der H\xc3\xb6he anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. \xc2\xa7 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen F\xc3\xa4llen keine Anwendung.
(4) und (5) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 314 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 314a Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 314a\xc2\xa0Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erf\xc3\xbcllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften \xc3\xbcber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist \xc2\xa7 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)

Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 315\xc2\xa0Zuschuss zur Krankenversicherung

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen H\xc3\xb6he zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie\xc3\x9fenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes f\xc3\xbcr Dezember 1991 h\xc3\xb6her als der Beitragsanteil war, den der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag f\xc3\xbcr pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie\xc3\x9fenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen H\xc3\xb6he, h\xc3\xb6chstens in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte der tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auff\xc3\xbcllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen H\xc3\xb6he weitergeleistet. Rentenerh\xc3\xb6hungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.
(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie\xc3\x9fenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 315a\xc2\xa0Auff\xc3\xbcllbetrag

\n
Ist der f\xc3\xbcr den Berechtigten nach Anwendung des \xc2\xa7 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente f\xc3\xbcr Dezember 1991 niedriger als der f\xc3\xbcr denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach \xc2\xa7 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschlie\xc3\x9flich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auff\xc3\xbcllbetrag in H\xc3\xb6he der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die f\xc3\xbcr Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbetr\xc3\xa4ge zuvor um 6,84 vom Hundert erh\xc3\xb6ht; Zusatzrenten nach \xc2\xa7 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige und zus\xc3\xa4tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. M\xc3\xa4rz 1968 bleiben au\xc3\x9fer Betracht. Bei der Ermittlung der f\xc3\xbcr Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbetr\xc3\xa4ge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 495) mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung h\xc3\xb6here Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag \xc3\xbcbersteigt. Der Auff\xc3\xbcllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein F\xc3\xbcnftel des Auff\xc3\xbcllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auff\xc3\xbcllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 315b\xc2\xa0Renten aus freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen des Beitrittsgebiets

\n
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1.
Rente nach der Verordnung \xc3\xbcber die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
2.
Zusatzrente nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige und zus\xc3\xa4tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
3.
Zusatzrente nach der Verordnung \xc3\xbcber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. M\xc3\xa4rz 1968,
wird diese in H\xc3\xb6he des um 6,84 vom Hundert erh\xc3\xb6hten bisherigen Betrages weitergeleistet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 316\xc2\xa0

\n
(weggefallen)

Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 317\xc2\xa0Grundsatz

\n
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an ge\xc3\xa4nderte Vorschriften \xc3\xbcber Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechts\xc3\xa4nderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen \xc3\x84nderung in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Anwendung der Vorschriften \xc3\xbcber Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind f\xc3\xbcr Berechtigte mindestens die nach \xc2\xa7 307 ermittelten pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte in dem in \xc2\xa7 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verh\xc3\xa4ltnis zugrunde zu legen.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die H\xc3\xb6he von der Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit abh\xc3\xa4ngig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage ber\xc3\xbccksichtigt oder h\xc3\xa4tte sie ber\xc3\xbccksichtigt werden k\xc3\xb6nnen, gilt dies auch weiterhin.
(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunf\xc3\xa4higkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits f\xc3\xbcr die Zeit, in der sie ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 317a\xc2\xa0Neufeststellung

\n
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die pers\xc3\xb6nlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert ber\xc3\xbccksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die \xc2\xa7\xc2\xa7 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert ber\xc3\xbccksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die \xc2\xa7\xc2\xa7 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hatten Versicherte ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente f\xc3\xbcr Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gew\xc3\xb6hnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist \xc2\xa7 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 318\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 319\xc2\xa0Zusatzleistungen

\n
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen H\xc3\xb6he zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie\xc3\x9fenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Berechtigte erhalten f\xc3\xbcr ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.

Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 319a\xc2\xa0Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

\n
Ist der f\xc3\xbcr den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der f\xc3\xbcr den Monat des Rentenbeginns nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschlie\xc3\x9flich der darin enthaltenen Vorschriften \xc3\xbcber das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in H\xc3\xb6he der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen daf\xc3\xbcr vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein F\xc3\xbcnftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 319b\xc2\xa0\xc3\x9cbergangszuschlag

\n
Besteht f\xc3\xbcr denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften \xc3\xbcber das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets h\xc3\xb6her als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zus\xc3\xa4tzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein \xc3\x9cbergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird f\xc3\xbcr die Feststellung der Gesamtleistung nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erh\xc3\xb6hte Rente ber\xc3\xbccksichtigt. Der \xc3\x9cbergangszuschlag wird in H\xc3\xb6he der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem \xc3\x9cbergangsrecht f\xc3\xbcr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.

Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entsch\xc3\xa4digungsrechts

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 319d\xc2\xa0Ber\xc3\xbccksichtigung von Versorgungskrankengeld

\n
Bei der Anwendung von \xc2\xa7 3 Satz 1 Nummer 3, \xc2\xa7 20 Nummer 3 Buchstabe b, \xc2\xa7 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, \xc2\xa7 163 Absatz 5 Satz 2, \xc2\xa7 166 Absatz 1 Nummer 2, \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 7, \xc2\xa7 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, \xc2\xa7 175 Absatz 1 und \xc2\xa7 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung.

Sechstes Kapitel
Bu\xc3\x9fgeldvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 320\xc2\xa0Bu\xc3\x9fgeldvorschriften

\n
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig
1.
entgegen \xc2\xa7 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen \xc2\xa7 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine \xc3\x84nderung nicht, nicht richtig, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen \xc2\xa7 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu zweitausendf\xc3\xbcnfhundert Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 321\xc2\xa0Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

\n
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger im Rahmen der Pr\xc3\xbcfung bei den Arbeitgebern nach \xc2\xa7 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit, den Krankenkassen, den Beh\xc3\xb6rden der Zollverwaltung, den in \xc2\xa7 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Beh\xc3\xb6rden, den Finanzbeh\xc3\xb6rden, den nach Landesrecht f\xc3\xbcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbek\xc3\xa4mpfungsgesetz zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden, den Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungstr\xc3\xa4gern und den f\xc3\xbcr den Arbeitsschutz zust\xc3\xa4ndigen Landesbeh\xc3\xb6rden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte f\xc3\xbcr
1.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen das Schwarzarbeitsbek\xc3\xa4mpfungsgesetz,
2.
eine Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit von Ausl\xc3\xa4ndern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach \xc2\xa7 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\xc3\xbcbung der Besch\xc3\xa4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \xc2\xa7 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
3.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen die Mitwirkungspflicht nach \xc2\xa7 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegen\xc3\xbcber einer Dienststelle der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit, einem Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach \xc2\xa7 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen das Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetz,
5.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen die Bestimmungen des Vierten, F\xc3\xbcnften und Siebten Buches sowie dieses Buches \xc3\xbcber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\xc3\xa4gen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verst\xc3\xb6\xc3\x9fen stehen,
6.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen die Steuergesetze,
7.
Verst\xc3\xb6\xc3\x9fe gegen das Aufenthaltsgesetz
ergeben. Sie unterrichten die f\xc3\xbcr die Verfolgung und Ahndung zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden, die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sowie die Beh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben \xc3\xbcber die Tatsachen enthalten, die f\xc3\xbcr die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beitr\xc3\xa4ge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 322\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1\xc2\xa0Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 869 - 870,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


JahrDurchschnittsentgelt
1891700\xc2\xa0
92700\xc2\xa0
93709\xc2\xa0
94714\xc2\xa0
95714\xc2\xa0
96728\xc2\xa0
97741\xc2\xa0
98755\xc2\xa0
99773\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1900796\xc2\xa0
01814\xc2\xa0
02841\xc2\xa0
03855\xc2\xa0
04887\xc2\xa0
05910\xc2\xa0
06946\xc2\xa0
07987\xc2\xa0
081\xc2\xa0019\xc2\xa0
091\xc2\xa0046\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
19101\xc2\xa0078\xc2\xa0
111\xc2\xa0119\xc2\xa0
121\xc2\xa0164\xc2\xa0
131\xc2\xa0182\xc2\xa0
141\xc2\xa0219\xc2\xa0
151\xc2\xa0178\xc2\xa0
161\xc2\xa0233\xc2\xa0
171\xc2\xa0446\xc2\xa0
181\xc2\xa0706\xc2\xa0
192\xc2\xa0010\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
19203\xc2\xa0729\xc2\xa0
219\xc2\xa0974\xc2\xa0
241\xc2\xa0233\xc2\xa0
251\xc2\xa0469\xc2\xa0
261\xc2\xa0642\xc2\xa0
271\xc2\xa0742\xc2\xa0
281\xc2\xa0983\xc2\xa0
292\xc2\xa0110\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
19302\xc2\xa0074\xc2\xa0
311\xc2\xa0924\xc2\xa0
321\xc2\xa0651\xc2\xa0
331\xc2\xa0583\xc2\xa0
341\xc2\xa0605\xc2\xa0
351\xc2\xa0692\xc2\xa0
361\xc2\xa0783\xc2\xa0
371\xc2\xa0856\xc2\xa0
381\xc2\xa0947\xc2\xa0
392\xc2\xa0092\xc2\xa0
19402\xc2\xa0156\xc2\xa0
412\xc2\xa0297\xc2\xa0
422\xc2\xa0310\xc2\xa0
432\xc2\xa0324\xc2\xa0
442\xc2\xa0292\xc2\xa0
451\xc2\xa0778\xc2\xa0
461\xc2\xa0778\xc2\xa0
471\xc2\xa0833\xc2\xa0
482\xc2\xa0219\xc2\xa0
492\xc2\xa0838\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
19503\xc2\xa0161\xc2\xa0
513\xc2\xa0579\xc2\xa0
523\xc2\xa0852\xc2\xa0
534\xc2\xa0061\xc2\xa0
544\xc2\xa0234\xc2\xa0
554\xc2\xa0548\xc2\xa0
564\xc2\xa0844\xc2\xa0
575\xc2\xa0043\xc2\xa0
585\xc2\xa0330\xc2\xa0
595\xc2\xa0602\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
19606\xc2\xa0101\xc2\xa0
616\xc2\xa0723\xc2\xa0
627\xc2\xa0328\xc2\xa0
637\xc2\xa0775\xc2\xa0
648\xc2\xa0467\xc2\xa0
659\xc2\xa0229\xc2\xa0
669\xc2\xa0893\xc2\xa0
6710\xc2\xa0219\xc2\xa0
6810\xc2\xa0842\xc2\xa0
6911\xc2\xa0839\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
197013\xc2\xa0343\xc2\xa0
7114\xc2\xa0931\xc2\xa0
7216\xc2\xa0335\xc2\xa0
7318\xc2\xa0295\xc2\xa0
7420\xc2\xa0381\xc2\xa0
7521\xc2\xa0808\xc2\xa0
7623\xc2\xa0335\xc2\xa0
7724\xc2\xa0945\xc2\xa0
7826\xc2\xa0242\xc2\xa0
7927\xc2\xa0685\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
198029\xc2\xa0485\xc2\xa0
8130\xc2\xa0900\xc2\xa0
8232\xc2\xa0198\xc2\xa0
8333\xc2\xa0293\xc2\xa0
8434\xc2\xa0292\xc2\xa0
8535\xc2\xa0286\xc2\xa0
8636\xc2\xa0627\xc2\xa0
8737\xc2\xa0726\xc2\xa0
8838\xc2\xa0896\xc2\xa0
8940\xc2\xa0063\xc2\xa0
199041\xc2\xa0946\xc2\xa0
9144\xc2\xa0421\xc2\xa0
9246\xc2\xa0820\xc2\xa0
9348\xc2\xa0178\xc2\xa0
9449\xc2\xa0142\xc2\xa0
9550\xc2\xa0665\xc2\xa0
9651\xc2\xa0678\xc2\xa0
9752\xc2\xa0143\xc2\xa0
9852\xc2\xa0925\xc2\xa0
9953\xc2\xa0507\xc2\xa0
200054\xc2\xa0256\xc2\xa0
0155\xc2\xa0216\xc2\xa0
0228\xc2\xa0626\xc2\xa0
0328\xc2\xa0938\xc2\xa0
0429\xc2\xa0060\xc2\xa0
0529\xc2\xa0202\xc2\xa0
0629\xc2\xa0494\xc2\xa0
0729\xc2\xa0951\xc2\xa0
0830\xc2\xa0625\xc2\xa0
0930 506\xc2\xa0
201031 144\xc2\xa0
1132 100\xc2\xa0
1233 002\xc2\xa0
1333 659\xc2\xa0
1434 514\xc2\xa0
1535 363\xc2\xa0
1636 187\xc2\xa0
1737 077\xc2\xa0
1838 212\xc2\xa0
1939 301\xc2\xa0
202039 167\xc2\xa0
2140 463\xc2\xa0
2242 053\xc2\xa0
2344 732\xc2\xa0
24\xc2\xa045 358*)
25\xc2\xa050 493*)
-----
*)
vorl\xc3\xa4ufiges Durchschnittsentgelt i. S. des \xc2\xa7 69 Abs. 2 Nr. 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2\xc2\xa0J\xc3\xa4hrliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 871,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten\xc2\xa0
1.1.1924-31.12.19241\xc2\xa00564\xc2\xa0080\xc2\xa0
1.1.1925-30. 4.19251\xc2\xa03804\xc2\xa0080\xc2\xa0
1.5.1925-31.12.19251\xc2\xa03806\xc2\xa0000\xc2\xa0
1.1.1926-31.12.19261\xc2\xa09086\xc2\xa0000\xc2\xa0
1.1.1927-31.12.19272\xc2\xa00166\xc2\xa0000\xc2\xa0
1.1.1928-31. 8.19282\xc2\xa07486\xc2\xa0000\xc2\xa0
1.9.1928-31.12.19282\xc2\xa07488\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1929-31.12.19292\xc2\xa09288\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1930-31.12.19302\xc2\xa08808\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1931-31.12.19312\xc2\xa06768\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1932-31.12.19322\xc2\xa02928\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1933-31.12.19332\xc2\xa01968\xc2\xa0400\xc2\xa0
1.1.1934-31.12.19342\xc2\xa00047\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1935-31.12.19352\xc2\xa01127\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1936-31.12.19362\xc2\xa02207\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1937-31.12.19372\xc2\xa03167\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1938-31.12.19382\xc2\xa07007\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1939-31.12.19393\xc2\xa00007\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1940-31.12.19403\xc2\xa00967\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1941-31.12.19413\xc2\xa03007\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1942-30.6.19423\xc2\xa03127\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.7.1942-31.12.19423\xc2\xa06007\xc2\xa0200\xc2\xa0
1.1.1943-28.2.19473\xc2\xa06007\xc2\xa02004\xc2\xa0800
1.3.1947-31.5.19493\xc2\xa06007\xc2\xa02007\xc2\xa0200
1.6.1949-31.8.19527\xc2\xa02008\xc2\xa0400
1.9.1952-31.12.19589\xc2\xa000012\xc2\xa0000
1.1.1959-31.12.19599\xc2\xa060012\xc2\xa0000
1.1.1960-31.12.196010\xc2\xa020012\xc2\xa0000
1.1.1961-31.12.196110\xc2\xa080013\xc2\xa0200
1.1.1962-31.12.196211\xc2\xa040013\xc2\xa0200
1.1.1963-31.12.196312\xc2\xa000014\xc2\xa0400
1.1.1964-31.12.196413\xc2\xa020016\xc2\xa0800
1.1.1965-31.12.196514\xc2\xa040018\xc2\xa0000
1.1.1966-31.12.196615\xc2\xa060019\xc2\xa0200
1.1.1967-31.12.196716\xc2\xa080020\xc2\xa0400
1.1.1968-31.12.196819\xc2\xa020022\xc2\xa0800
1.1.1969-31.12.196920\xc2\xa040024\xc2\xa0000
1.1.1970-31.12.197021\xc2\xa060025\xc2\xa0200
1.1.1971-31.12.197122\xc2\xa080027\xc2\xa0600
1.1.1972-31.12.197225\xc2\xa020030\xc2\xa0000
1.1.1973-31.12.197327\xc2\xa060033\xc2\xa0600
1.1.1974-31.12.197430\xc2\xa000037\xc2\xa0200
1.1.1975-31.12.197533\xc2\xa060040\xc2\xa0800
1.1.1976-31.12.197637\xc2\xa020045\xc2\xa0600
1.1.1977-31.12.197740\xc2\xa080050\xc2\xa0400
1.1.1978-31.12.197844\xc2\xa040055\xc2\xa0200
1.1.1979-31.12.197948\xc2\xa000057\xc2\xa0600
1.1.1980-31.12.198050\xc2\xa040061\xc2\xa0200
1.1.1981-31.12.198152\xc2\xa080064\xc2\xa0800
1.1.1982-31.12.198256\xc2\xa040069\xc2\xa0600
1.1.1983-31.12.198360\xc2\xa000073\xc2\xa0200
1.1.1984-31.12.198462\xc2\xa040076\xc2\xa0800
1.1.1985-31.12.198564\xc2\xa080080\xc2\xa0400
1.1.1986-31.12.198667\xc2\xa020082\xc2\xa0800
1.1.1987-31.12.198768\xc2\xa040085\xc2\xa0200
1.1.1988-31.12.198872\xc2\xa000087\xc2\xa0600
1.1.1989-31.12.198973\xc2\xa020090\xc2\xa0000
1.1.1990-31.12.199075\xc2\xa060093\xc2\xa0600
1.1.1991-31.12.199178\xc2\xa000096\xc2\xa0000
1.1.1992-31.12.199281\xc2\xa0600100\xc2\xa0800
1.1.1993-31.12.199386\xc2\xa0400106\xc2\xa0800
1.1.1994-31.12.199491\xc2\xa0200112\xc2\xa0800
1.1.1995-31.12.199593\xc2\xa0600115\xc2\xa0200
1.1.1996-31.12.199696\xc2\xa0000117\xc2\xa0600
1.1.1997-31.12.199798\xc2\xa0400121\xc2\xa0200
1.1.1998-31.12.1998100\xc2\xa0800123\xc2\xa0600
1.1.1999-31.12.1999102\xc2\xa0000124\xc2\xa0800
1.1.2000-31.12.2000103\xc2\xa0200127\xc2\xa0200
1.1.2001-31.12.2001104\xc2\xa0400128\xc2\xa0400
1.1.2002-31.12.200254\xc2\xa000066\xc2\xa0600
1.1.2003-31.12.200361\xc2\xa020075\xc2\xa0000
1.1.2004-31.12.200461\xc2\xa080076\xc2\xa0200
1.1.2005-31.12.200562\xc2\xa040076\xc2\xa0800
1.1.2006-31.12.200663\xc2\xa000077\xc2\xa0400
1.1.2007-31.12.200763\xc2\xa000077\xc2\xa0400
1.1.2008-31.12.200863\xc2\xa060078\xc2\xa0600
1.1.2009-31.12.200964\xc2\xa080079\xc2\xa0800
1.1.2010-31.12.201066\xc2\xa0000\xc2\xa081\xc2\xa0600
1.1.2011-31.12.201166 000\xc2\xa081 000
1.1.2012-31.12.201267 200\xc2\xa082 800
1.1.2013-31.12.201369 600\xc2\xa085 200
1.1.2014-31.12.201471 400\xc2\xa087 600
1.1.2015-31.12.201572 600\xc2\xa089 400
1.1.2016-31.12.201674 400\xc2\xa091 800
1.1.2017-31.12.201776 200\xc2\xa094 200
1.1.2018-31.12.201878 000\xc2\xa096 000
1.1.2019 - 31.12.201980 400\xc2\xa098 400
1.1.2020 - 31.12.202082 800\xc2\xa0101 400
1.1.2021 - 31.12.202185 200\xc2\xa0104 400
1.1.2022 - 31.12.202284 600\xc2\xa0103 800
1.1.2023 - 31.12.202387 600\xc2\xa0107 400
1.1.2024 - 31.12.202490 600\xc2\xa0111 600
1.1.2025 - 31.12.202596 600\xc2\xa0118 800
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2a\xc2\xa0J\xc3\xa4hrliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 872,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


ZeitraumAllgemeine
Rentenversicherung
Knappschaftliche
Rentenversicherung
1.7.1990 - 31.12.199032\xc2\xa040032\xc2\xa0400
1.1.1991 - 30. 6.199136\xc2\xa000036\xc2\xa0000
1.7.1991 - 31.12.199140\xc2\xa080040\xc2\xa0800
1.1.1992 - 31.12.199257\xc2\xa060070\xc2\xa0800
1.1.1993 - 31.12.199363\xc2\xa060078\xc2\xa0000
1.1.1994 - 31.12.199470\xc2\xa080087\xc2\xa0600
1.1.1995 - 31.12.199576\xc2\xa080093\xc2\xa0600
1.1.1996 - 31.12.199681\xc2\xa0600100\xc2\xa0800
1.1.1997 - 31.12.199785\xc2\xa0200104\xc2\xa0400
1.1.1998 - 31.12.199884\xc2\xa0000103\xc2\xa0200
1.1.1999 - 31.12.199986\xc2\xa0400105\xc2\xa0600
1.1.2000 - 31.12.200085\xc2\xa0200104\xc2\xa0400
1.1.2001 - 31.12.200187\xc2\xa0600108\xc2\xa0000
1.1.2002 - 31.12.200245\xc2\xa000055\xc2\xa0800
1.1.2003 - 31.12.200351\xc2\xa000063\xc2\xa0000
1.1.2004 - 31.12.200452\xc2\xa020064\xc2\xa0200
1.1.2005 - 31.12.200552\xc2\xa080064\xc2\xa0800
1.1.2006 - 31.12.200652\xc2\xa080064\xc2\xa0800
1.1.2007 - 31.12.200754\xc2\xa060066\xc2\xa0600
1.1.2008 - 31.12.200854\xc2\xa000066\xc2\xa0600
1.1.2009 - 31.12.200954\xc2\xa060067\xc2\xa0200
1.1.2010 - 31.12.201055\xc2\xa080068\xc2\xa0400
1.1.2011 - 31.12.201157 60070 800
1.1.2012 - 31.12.201257 60070 800
1.1.2013 - 31.12.201358 80072 600
1.1.2014 - 31.12.201460 00073 800
1.1.2015 - 31.12.201562 40076 200
1.1.2016 - 31.12.201664 80079 800
1.1.2017 - 31.12.201768 40084 000
1.1.2018 - 31.12.201869 60085 800
1.1.2019 - 31.12.201973 80091 200
1.1.2020 - 31.12.202077 40094 800
1.1.2021 - 31.12.202180 40099 000
1.1.2022 - 31.12.202281 000100 200
1.1.2023 - 31.12.202385 200104 400
1.1.2024 - 31.12.202489 400110 400
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2b\xc2\xa0J\xc3\xa4hrliche H\xc3\xb6chstwerte an Entgeltpunkten

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 873,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
1.1.1935 - 31.12.19351,24824,2553\xc2\xa0
1.1.1936 - 31.12.19361,24514,0381\xc2\xa0
1.1.1937 - 31.12.19371,24783,8793\xc2\xa0
1.1.1938 - 31.12.19381,38673,6980\xc2\xa0
1.1.1939 - 31.12.19391,43403,4417\xc2\xa0
1.1.1940 - 31.12.19401,43603,3395\xc2\xa0
1.1.1941 - 31.12.19411,43673,1345\xc2\xa0
1.1.1942 - 30.06.19421,43383,1169\xc2\xa0
1.7.1942 - 31.12.19421,55843,1169\xc2\xa0
1.1.1943 - 31.12.19431,54913,09812,0654
1.1.1944 - 31.12.19441,57073,14142,0942
1.1.1945 - 31.12.19452,02474,04952,6997
1.1.1946 - 31.12.19462,02474,04952,6997
1.1.1947 - 28.02.19471,96403,92802,6187
1.3.1947 - 31.12.19471,96403,92803,9280
1.1.1948 - 31.12.19481,62243,24473,2447
1.1.1949 - 31.05.19491,26852,53702,5370
1.6.1949 - 31.12.19492,53702,9598
1.1.1950 - 31.12.19502,27782,6574
1.1.1951 - 31.12.19512,01172,3470
1.1.1952 - 31.08.19521,86922,1807
1.9.1952 - 31.12.19522,33643,1153
1.1.1953 - 31.12.19532,21622,9549
1.1.1954 - 31.12.19542,12562,8342
1.1.1955 - 31.12.19551,97892,6385
1.1.1956 - 31.12.19561,85802,4773
1.1.1957 - 31.12.19571,78472,3795
1.1.1958 - 31.12.19581,68862,2514
1.1.1959 - 31.12.19591,71372,1421
1.1.1960 - 31.12.19601,67191,9669
1.1.1961 - 31.12.19611,60641,9634
1.1.1962 - 31.12.19621,55571,8013
1.1.1963 - 31.12.19631,54341,8521
1.1.1964 - 31.12.19641,55901,9842
1.1.1965 - 31.12.19651,56031,9504
1.1.1966 - 31.12.19661,57691,9408
1.1.1967 - 31.12.19671,64401,9963
1.1.1968 - 31.12.19681,77092,1029
1.1.1969 - 31.12.19691,72312,0272
1.1.1970 - 31.12.19701,61881,8886
1.1.1971 - 31.12.19711,52701,8485
1.1.1972 - 31.12.19721,54271,8365
1.1.1973 - 31.12.19731,50861,8366
1.1.1974 - 31.12.19741,47201,8252
1.1.1975 - 31.12.19751,54071,8709
1.1.1976 - 31.12.19761,59421,9541
1.1.1977 - 31.12.19771,63562,0204
1.1.1978 - 31.12.19781,69192,1035
1.1.1979 - 31.12.19791,73382,0805
1.1.1980 - 31.12.19801,70932,0756
1.1.1981 - 31.12.19811,70872,0971
1.1.1982 - 31.12.19821,75172,1616
1.1.1983 - 31.12.19831,80222,1987
1.1.1984 - 31.12.19841,81972,2396
1.1.1985 - 31.12.19851,83642,2785
1.1.1986 - 31.12.19861,83472,2606
1.1.1987 - 31.12.19871,81312,2584
1.1.1988 - 31.12.19881,85112,2522
1.1.1989 - 31.12.19891,82712,2465
1.1.1990 - 31.12.19901,80232,2314

\xc2\xa0J\xc3\xa4hrliche H\xc3\xb6chstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
endg\xc3\xbcltigevorl\xc3\xa4ufigeendg\xc3\xbcltigevorl\xc3\xa4ufige
1.1.1991 - 31.12.19911,75591,77612,16112,1859
1.1.1992 - 31.12.19921,74281,77822,15292,1966
1.1.1993 - 31.12.19931,79331,73972,21682,1505
1.1.1994 - 31.12.19941,85581,75802,29542,1744
1.1.1995 - 31.12.19951,84741,83632,27382,2601
1.1.1996 - 31.12.19961,85771,87842,27562,3010
1.1.1997 - 31.12.19971,88711,82882,32442,2525
1.1.1998 - 31.12.19981,90461,87552,33542,2997
1.1.1999 - 31.12.19991,90631,92162,33242,3511
1.1.2000 - 31.12.20001,90211,89312,34442,3334
1.1.2001 - 31.12.2001\xc2\xa01,9092\xc2\xa02,3480
1.1.2002 - 31.12.2002\xc2\xa01,8935\xc2\xa02,3354
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 875 - 876)

1. Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeitr\xc3\xa4ge)
IIIIIIIVVVI
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.1.1891-31.12.18990,00710,01180,01780,0305\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1900-31.12.19060,00610,00990,01520,02200,0306\xc2\xa0
1.1.1907-30. 9.19210,00440,00700,01080,01550,0263\xc2\xa0
1.1.1924-31.12.19330,00290,00550,00890,01220,01640,0223
1.1.1934-27. 6.19420,00260,00450,00760,01080,01380,0169
28.6.1942-29. 5.19490,00240,00430,00710,01000,01280,0157
30.5.1949-31.12.19540,00140,00240,00410,00570,00820,0114
1.1.1955-31.12.19550,00110,00200,00330,00460,00660,0092
1.1.1956-31.12.19560,00100,00190,00310,00430,00620,0087
1.1.1957-28. 2.19570,00100,00180,00300,00420,00590,0083
\xc2\xa0
\xc2\xa0
1. Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeitr\xc3\xa4ge)
VIIVIIIIXXXIXII
1.1.1891-31.12.1899\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1900-31.12.1906\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1907-30. 9.1921\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-31.12.19330,0267\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1934-27. 6.19420,02000,02400,02760,0292\xc2\xa0\xc2\xa0
28.6.1942-29. 5.19490,01850,02140,02440,0271\xc2\xa0\xc2\xa0
30.5.1949-31.12.19540,01630,02280,02940,03590,04240,0534
1.1.1955-31.12.19550,01320,01850,02370,02900,0343\xc2\xa0
1.1.1956-31.12.19560,01240,01730,02230,02730,0322\xc2\xa0
1.1.1957-28. 2.19570,01190,01670,02140,02620,0309\xc2\xa0
\xc2\xa0
\xc2\xa0
2. Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeitr\xc3\xa4ge)
IIIIIIIVVVI
(A)(B)(C)(D)(E)(F)
1.1.1913-31. 7.19210,02540,04430,06320,08240,10850,1400
1.1.1924-31.12.19330,01510,04210,08350,13800,19750,2441
1.1.1934-30. 6.19420,01360,03890,07610,12650,17760,2291
1.7.1942-31. 5.19490,01190,03600,07160,11880,16630,2143
1.6.1949-31.12.19540,00340,01020,01700,02380,03400,0476
1.1.1955-31.12.19550,00270,00820,01370,01920,02750,0385
1.1.1956-31.12.19560,00260,00770,01290,01810,02580,0361
1.1.1957-28. 2.19570,00250,00740,01240,01740,02480,0347
\xc2\xa0
\xc2\xa0
2. Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeitr\xc3\xa4ge)
VIIVIIIIXXXIXII
(G)(H)(J)(K)\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1913-31. 7.19210,17140,21590,2824\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-31.12.19330,29960,35750,39820,4513\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1934-30. 6.19420,28160,33320,38440,4357\xc2\xa0\xc2\xa0
1.7.1942-31. 5.19490,26170,30870,35620,4037\xc2\xa0\xc2\xa0
1.6.1949-31.12.19540,06790,09510,12230,15090,18090,2223
1.1.1955-31.12.19550,05500,07700,09890,12370,1512\xc2\xa0
1.1.1956-31.12.19560,05160,07230,09290,11610,1419\xc2\xa0
1.1.1957-28. 2.19570,04960,06940,08920,11150,1363\xc2\xa0
\xc2\xa0
\xc2\xa0
3. Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeiter
ZeitraumBeitragsklassen
IIIIIIIVVVI
bis 31. 9.19210,04460,05950,07430,08920,10400,1189
1.1.1924-30. 6.19260,04460,05950,07430,08920,10400,1189
1.7.1926-31.12.19380,04050,05410,06760,08110,09460,1081
1.1.1939-31.12.19420,02790,03910,05030,06150,07260,0838
\xc2\xa0
\xc2\xa0
3. Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter
\xc2\xa0
ZeitraumBeitragsklassen
VIIVIIIIXX
bis 30. 9.19210,1338\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-30. 6.19260,1338\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.7.1926-31.12.19380,12160,13870,15330,1705
1.1.1939-31.12.19420,09500,10620,1173\xc2\xa0
\xc2\xa0
\xc2\xa0
Angestellte
ZeitraumGehaltsklasse
ABCDEF
bis 31. 7.19210,02230,04460,08920,14860,20810,2378
1.1.1924-30. 6.19260,02230,04460,08920,14860,20810,2378
1.7.1926-31.12.19380,02030,04050,08110,13510,18920,2162
1.1.1939-31.12.19420,01680,03350,06710,11180,15650,1788
\xc2\xa0
\xc2\xa0
Angestellte\xc2\xa0
ZeitraumGehaltsklasse
GHJK
bis 31. 7.19210,23780,2378\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-30. 6.19260,23780,2378\xc2\xa0\xc2\xa0
1.7.1926-31.12.19380,21620,21750,21730,2173
1.1.1939-31.12.19420,1788\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
\xc2\xa0
Doppelversicherung *)\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-30. 6.19260,02970,05950,11890,19820,27740,3171
\xc2\xa0\xc2\xa0
Doppelversicherung *)\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1924-30. 6.19260,31710,3171\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
-----
*)
Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beitr\xc3\xa4gen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beitr\xc3\xa4ge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4\xc2\xa0Beitragsbemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Beitragsklassen

\n
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 877 >
Bezeichnung der BeitragsklasseBeitragsbemessungsgrundlage DM
I\xc2\xa0\xc2\xa012,50
II\xc2\xa0\xc2\xa050
IIIA100100
IV\xc2\xa0\xc2\xa0150
VB200200
VI\xc2\xa0\xc2\xa0250
VIIC300300
VIII\xc2\xa0\xc2\xa0350
IXD400400
X\xc2\xa0\xc2\xa0450
XIE500500
XII\xc2\xa0\xc2\xa0550
XIIIF600600
XIV\xc2\xa0\xc2\xa0650
XVG700700
XVIH\xc2\xa0750
XVIIJ800800
XVIIIK\xc2\xa0850
XIXL900900
XXM\xc2\xa0950
XXIN1.0001.000
XXIIO\xc2\xa01.050
XXIIIP1.1001.100
XXIVQ\xc2\xa01.150
XXVR1.2001.200
XXVIS\xc2\xa01.250
XXVIIT1.3001.300
XXVIIIU\xc2\xa01.350
XXIXV1.4001.400
\xc2\xa0\xc2\xa01.5001.500
\xc2\xa0\xc2\xa01.6001.600
\xc2\xa0\xc2\xa01.7001.700
\xc2\xa0\xc2\xa01.8001.800
\xc2\xa0\xc2\xa01.9001.900
\xc2\xa0\xc2\xa02.0002.000
\xc2\xa0\xc2\xa02.1002.100
\xc2\xa0\xc2\xa02.2002.200
\xc2\xa0\xc2\xa02.3002.300
\xc2\xa0\xc2\xa02.4002.400
\xc2\xa0\xc2\xa02.5002.500
\xc2\xa0\xc2\xa02.6002.600
\xc2\xa0\xc2\xa02.8002.800
\xc2\xa0\xc2\xa03.1003.100
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr Berliner Beitr\xc3\xa4ge

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878

1. Freiwillige Beitr\xc3\xa4ge zur Versicherungsanstalt Berlin
ZeitraumBeitragswert zur Rentenversicherung (Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
6 (12) RM/DM12 (20) RM/DM
1.7.1945-31. 5.19490,03600,1188
1.6.1949-31.12.19500,01700,0340
2. Beitr\xc3\xa4ge nach Beitragsklassen
ZeitraumI/IIIIIIVVVIVIIVIII
1.6.1949-31.12.1954Monatsbeitr\xc3\xa4ge
0,01020,01700,02380,03400,04760,06790,0951
1.6.1949-31.12.1954Wochenbeitr\xc3\xa4ge
0,00240,00410,00570,00820,01140,01630,0228
2. Beitr\xc3\xa4ge nach Beitragsklassen
ZeitraumIXXXIXII
1.6.1949-31.12.1954Monatsbeitr\xc3\xa4ge
0,12230,15090,18090,2223
Wochenbeitr\xc3\xa4ge
0,02940,03590,04240,0534
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6\xc2\xa0Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

\n
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878 >
\xc2\xa0
JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr saarl\xc3\xa4ndische Beitr\xc3\xa4ge

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 879 - 880

1. Rentenversicherung der Arbeiter Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeitr\xc3\xa4ge)
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
IIIIIIIVVVI
20.11.1947-30. 4.19480,00270,00540,00800,01070,01340,0161
1. 5.1948-31.12.19500,00210,00410,00620,00820,01030,0123
1. 1.1951-31. 8.19510,00140,00280,00420,00560,00700,0083
1. 9.1951-31.12.19510,00150,00300,00450,00670,00970,0126
\xc2\xa0
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
VIIVIIIIXXXIXII
20.11.1947-30. 4.19480,01880,02150,02410,0268\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 5.1948-31.12.19500,01440,01640,01850,02050,02260,0247
1. 1.1951-31. 8.19510,00970,01110,01250,01390,01530,0167
1. 9.1951-31.12.19510,01560,01860,02150,02450,02750,0304
\xc2\xa0
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
XIIIXIVXVXVIXVIIXVIII
20.11.1947-30. 4.1948\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 5.1948-31.12.19500,02670,02880,0308\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1951-31. 8.19510,01810,01950,02080,02320,02360,0250
1. 9.1951-31.12.19510,03710,04360,0516\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen\xc2\xa0
XIXXX\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
20.11.1947-30. 4.1948\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 5.1948-31.12.1950\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1951-31. 8.19510,03550,0436\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 9.1951-31.12.1951\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
(Monatsbeitr\xc3\xa4ge)
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
123456
1. 1.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,0984
1. 1.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,0776
1. 1.1957-31. 8.19570,00710,01420,02840,04260,05680,0710
\xc2\xa0
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
789101112
1. 1.1952-31.12.19550,11810,15750,19690,2363\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1956-31.12.19560,09310,10080,12410,15510,18610,2482
1. 1.1957-31. 8.19570,08520,09240,11370,14210,17050,2273
\xc2\xa0
2. Rentenversicherung der Angestellten Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeitr\xc3\xa4ge)
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
ABCDEF
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.12.1947-30. 4.19480,01120,02240,03360,04490,05610,0673
1. 5.1948-31.12.19500,00880,01760,02640,03520,04400,0528
1. 1.1951-31. 8.19510,00600,01190,01790,02380,02980,0358
1. 9.1951-31.12.19510,00640,01280,01930,02890,04180,0547
1. 1.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,0984
1. 1.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,0776
1. 1.1957-31. 8.19570,00710,01420,02840,04260,05680,0710
\xc2\xa0
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
GHJKLM
(7)(8)(9)(10)(11)(12)
1.12.1947-30. 4.19480,07850,08970,10090,11220,13350,1669
1. 5.1948-31.12.19500,06170,07050,07930,08810,09690,1057
1. 1.1951-31. 8.19510,04170,04770,05370,05960,06560,0715
1. 9.1951-31.12.19510,06760,08050,09340,10630,11930,1322
1. 1.1952-31.12.19550,11810,15750,19690,2363\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1956-31.12.19560,09310,10080,12410,15510,18610,2482
1. 1.1957-31. 8.19570,08520,09240,11370,14210,17050,2273
\xc2\xa0
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
NOPQRS
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.12.1947-30. 4.19480,2003\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 5.1948-31.12.19500,11450,12330,13210,15730,18350,2097
1. 1.1951-31. 8.19510,07750,08350,08940,09540,10130,1129
1. 9.1951-31.12.19510,16130,19360,2258\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1952-31.12.1955\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1956-31.12.1956\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1957-31. 8.1957\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
TU\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1.12.1947-30. 4.1948\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 5.1948-31.12.1950\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1951-31. 8.19510,12900,1452\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 9.1951-31.12.1951\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1952-31.12.1955\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1956-31.12.1956\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
1. 1.1957-31. 8.1957\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0
3. Landwirteversorgung
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
234567
1.1.1954-31.12.19550,01970,03940,05910,07880,09840,1181
1.1.1956-31.12.19560,01550,03100,04650,06200,07760,0931
1.1.1957-31. 8.19570,01420,02840,04260,05680,07100,0852
1.9.1957-31.12.19570,01420,02840,04260,05680,07100,0852
1.1.1958-31.12.19580,01210,02430,03640,04860,06070,0728
1.1.1959-31.12.19590,01130,02260,03390,04520,05650,0678
1.1.1960-31.12.19600,00970,01940,02910,03880,04850,0582
1.1.1961-31.12.19610,00880,01760,02640,03520,04400,0528
1.1.1962-31.12.19620,00810,01620,02420,03230,04040,0485
1.1.1963-31. 3.19630,00760,01520,02280,03040,03810,0457
\xc2\xa0
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen\xc2\xa0
89101112
1.1.1954-31.12.19550,15750,19690,2363\xc2\xa0\xc2\xa0
1.1.1956-31.12.19560,10080,12410,15510,18610,2482
1.1.1957-31. 8.19570,09240,11370,14210,17050,2273
1.9.1957-31.12.19570,09240,11370,14210,17050,2273
1.1.1958-31.12.19580,07890,09710,12140,14570,1942
1.1.1959-31.12.19590,07350,09040,11300,13560,1808
1.1.1960-31.12.19600,06300,07760,09700,11640,1552
1.1.1961-31.12.19610,05720,07040,08800,10560,1408
1.1.1962-31.12.19620,05250,06460,08080,09690,1292
1.1.1963-31. 3.19630,04950,06090,07610,09130,1218
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8\xc2\xa0Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM f\xc3\xbcr Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 881 - 882)


Zeitraum
Rentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten
Arbeiter *) Arbeiterinnen ++)
in der Gruppe
Angestellte
12312m\xc3\xa4nnlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
1.1.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC
1.8.1921-30. 9.1921VVIVIIIIII--
1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
1.1.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
1.1.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
1.1.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
1.1.1939-28./30.6.1942VIIVIVVIVDC
19422\xc2\xa01241\xc2\xa08241\xc2\xa05001\xc2\xa04281\xc2\xa01762\xc2\xa06041\xc2\xa0776
19432\xc2\xa01601\xc2\xa08601\xc2\xa05361\xc2\xa04401\xc2\xa01882\xc2\xa06281\xc2\xa0788
19442\xc2\xa01601\xc2\xa08601\xc2\xa05481\xc2\xa04521\xc2\xa02002\xc2\xa06041\xc2\xa0764
19451\xc2\xa08721\xc2\xa06081\xc2\xa03681\xc2\xa02721\xc2\xa00682\xc2\xa00281\xc2\xa0368
19461\xc2\xa09921\xc2\xa07161\xc2\xa04521\xc2\xa03081\xc2\xa01162\xc2\xa00161\xc2\xa0332
19472\xc2\xa00881\xc2\xa07881\xc2\xa05361\xc2\xa03441\xc2\xa01522\xc2\xa00881\xc2\xa0380
19482\xc2\xa04242\xc2\xa00761\xc2\xa07761\xc2\xa05841\xc2\xa03442\xc2\xa05441\xc2\xa0668
19492\xc2\xa09162\xc2\xa05082\xc2\xa01241\xc2\xa08961\xc2\xa06203\xc2\xa02642\xc2\xa0136
19502\xc2\xa09762\xc2\xa05562\xc2\xa01241\xc2\xa09921\xc2\xa06683\xc2\xa06122\xc2\xa0604
19513\xc2\xa03962\xc2\xa09162\xc2\xa04122\xc2\xa02801\xc2\xa09084\xc2\xa00922\xc2\xa0940
19523\xc2\xa06723\xc2\xa01562\xc2\xa05922\xc2\xa04602\xc2\xa00524\xc2\xa03803\xc2\xa0156
19533\xc2\xa08283\xc2\xa03002\xc2\xa06882\xc2\xa05682\xc2\xa01004\xc2\xa05843\xc2\xa0324
19543\xc2\xa09723\xc2\xa04202\xc2\xa07722\xc2\xa06642\xc2\xa01484\xc2\xa07403\xc2\xa0456
19554\xc2\xa03083\xc2\xa07082\xc2\xa09762\xc2\xa08442\xc2\xa03284\xc2\xa08483\xc2\xa0528
19564\xc2\xa05963\xc2\xa09483\xc2\xa01443\xc2\xa00482\xc2\xa04845\xc2\xa01243\xc2\xa0744


Angestellte
Zeitraumm\xc3\xa4nnlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVII
1.1.1900-31.12.1906IVIII
1.1.1907-31.12.1912VIII
*)
Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbst\xc3\xa4ndig ausf\xc3\xbchren.
Hierzu geh\xc3\xb6ren u.a.:
Landwirtschaftsmeister
Melkermeister und Alleinmelker
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der G\xc3\xa4rtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Handwerksmeister
Haumeister
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskr\xc3\xa4fte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten besch\xc3\xa4ftigt werden.
Hierzu geh\xc3\xb6ren u.a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der G\xc3\xa4rtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Vorarbeiter einschlie\xc3\x9flich "Baumeister"
Treckerfahrer (fr\xc3\xbcher Gespannf\xc3\xbchrer)
Kraftfahrer
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten besch\xc3\xa4ftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu geh\xc3\xb6ren u.a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter
++)
Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskr\xc3\xa4fte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten besch\xc3\xa4ftigt werden.
Hierzu geh\xc3\xb6ren u.a.:
Gehilfin
Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch au\xc3\x9ferhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten besch\xc3\xa4ftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu geh\xc3\xb6ren u.a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch au\xc3\x9ferhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung
ungelernte Waldarbeiterin
\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 883 - 885

Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausge\xc3\xbcbte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind
I. Hauerarbeiten:
1.Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Besch\xc3\xa4ftigungsmerkmale
\xc2\xa0\xc3\x9cbliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der Besch\xc3\xa4ftigung
Abd\xc3\xa4mmerBohr- und Schie\xc3\x9farbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
AbteilungssteigerNummer 8
Anlernhauer\xc2\xa0
Anschl\xc3\xa4ger unter TageAuffahren beladener F\xc3\xb6rderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
Ausbildungshauer\xc3\xbcberwiegender Einsatz unter Tage
Ausbildungssteiger\xc3\xbcberwiegende Besch\xc3\xa4ftigung unter Tage in der Berufsausbildung
Bandmeisterim Streb- oder Streckenvortrieb
BandverlegerNummern 1 und 3
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Betriebsf\xc3\xbchrer unter TageNummer 8
BlaserNummern 1 und 3
Blindschachtreparaturhauerst\xc3\xa4ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schr\xc3\xa4gsch\xc3\xa4chten und Nummern 2 und 4
BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
BohrmeisterNummer 5 (einschlie\xc3\x9flich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
Drittelf\xc3\xbchrerNummern 1, 3 und 4
ElektrohauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
ElektrosteigerNummer 8
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
FahrsteigerNummer 8
Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
GedingeschlepperNummern 1 und 3
GrubensteigerNummer 8
HauerNummern 1, 3 und 4
KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindsch\xc3\xa4chten und Nummer 2
KnappeNummern 1 und 3
Kohlensto\xc3\x9ftr\xc3\xa4nkerNummern 1, 3 und 4
LehrhauerNummern 1 und 3
MaschinenhauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
MaschinensteigerNummer 8
Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Meister im Elektro- oder Maschinenbetriebim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
Meisterhauer\xc3\xbcberwiegender Einsatz unter Tage
NeubergmannNummern 1 und 3
Oberhauer\xc2\xa0
Obersteiger unter TageNummer 8
Partiemann\xc2\xa0
Pfeilerr\xc3\xbcckerNummern 1 und 3
RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindsch\xc3\xa4chten
ReviersteigerNummer 8
RohrlegerNummern 1 und 3
RutschenverlegerNummern 1 und 3
Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Rutschenmeister\xc2\xa0
Schachthauerst\xc3\xa4ndige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
SchachtsteigerNummer 8
Schie\xc3\x9fmeister\xc2\xa0
Schie\xc3\x9fsteiger\xc3\xbcberwiegende Beaufsichtigung der durchzuf\xc3\xbchrenden Schie\xc3\x9farbeiten
Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
Stapelreparaturhauerst\xc3\xa4ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schr\xc3\xa4gsch\xc3\xa4chten und Nummern 2 und 4
Stempelwart\xc2\xa0
St\xc3\xbcckenschie\xc3\x9ferim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
UmsetzerNummern 1 und 3
Vermessungssteiger\xc3\xbcberwiegend unter Tage
VersetzerNummern 1 und 3
Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
ohne Bezeichnung:st\xc3\xa4ndige Reparaturarbeiten im Schacht;
\xc2\xa0st\xc3\xa4ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schr\xc3\xa4gsch\xc3\xa4chten und Nummer 2;
Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
Aufw\xc3\xa4ltigungs- und Gew\xc3\xa4ltigungsarbeiten und Nummer 2;
Erweitern von Strecken und Nummer 2;
Nachrei\xc3\x9farbeiten und Nummer 2

Es ist unsch\xc3\xa4dlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der \xc3\xbcblichen besch\xc3\xa4ftigt war, sofern seine Besch\xc3\xa4ftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
2.
Beschreibung der in Nummern bezeichneten Besch\xc3\xa4ftigungsmerkmale
1.
Besch\xc3\xa4ftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verh\xc3\xa4ltnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des m\xc3\xb6glichen Gedingeverdienstes lag),
2.
Besch\xc3\xa4ftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem h\xc3\xb6chsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
3.
Besch\xc3\xa4ftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der F\xc3\xb6rdermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planm\xc3\xa4\xc3\x9figer Versatzgewinnung in besonderen Bergem\xc3\xbchlen unter Tage au\xc3\x9ferhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
4.
Besch\xc3\xa4ftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit f\xc3\xbcr die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins f\xc3\xbcr die Aus\xc3\xbcbung von Hauerarbeiten nicht eingef\xc3\xbchrt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbeh\xc3\xb6rde einem Hauer Gleichgestellter,
5.
Besch\xc3\xa4ftigung im Abbau,
6.
Besch\xc3\xa4ftigung in der Aus- und Vorrichtung,
7.
Besch\xc3\xa4ftigung bei der Entgasung,
8.
t\xc3\xa4gliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausf\xc3\xbchrten, und zwar w\xc3\xa4hrend des \xc3\xbcberwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.
vor Ablegen seiner Hauerpr\xc3\xbcfung als Knappe unter Tage besch\xc3\xa4ftigt war, wenn er nach der Hauerpr\xc3\xbcfung eine der unter I. bezeichneten Besch\xc3\xa4ftigungen aus\xc3\xbcbte,
2.
der f\xc3\xbcr den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Ger\xc3\xa4tewart - angeh\xc3\xb6rte,
3.
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Besch\xc3\xa4ftigungen aus\xc3\xbcbte und wegen der Betriebsratst\xc3\xa4tigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Besch\xc3\xa4ftigung aus\xc3\xbcbte, wenn er aus betrieblichen Gr\xc3\xbcnden aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Besch\xc3\xa4ftigung herausgenommen wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10\xc2\xa0Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 886,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


JahrUmrechnungswertvorl\xc3\xa4ufiger Umrechnungswert
19451,0000\xc2\xa0
19461,0000\xc2\xa0
19471,0000\xc2\xa0
19481,0000\xc2\xa0
19491,0000\xc2\xa0
19500,9931\xc2\xa0
19511,0502\xc2\xa0
19521,0617\xc2\xa0
19531,0458\xc2\xa0
19541,0185\xc2\xa0
19551,0656\xc2\xa0
19561,1029\xc2\xa0
19571,1081\xc2\xa0
19581,0992\xc2\xa0
19591,0838\xc2\xa0
19601,1451\xc2\xa0
19611,2374\xc2\xa0
19621,3156\xc2\xa0
19631,3667\xc2\xa0
19641,4568\xc2\xa0
19651,5462\xc2\xa0
19661,6018\xc2\xa0
19671,5927\xc2\xa0
19681,6405\xc2\xa0
19691,7321\xc2\xa0
19701,8875\xc2\xa0
19712,0490\xc2\xa0
19722,1705\xc2\xa0
19732,3637\xc2\xa0
19742,5451\xc2\xa0
19752,6272\xc2\xa0
19762,7344\xc2\xa0
19772,8343\xc2\xa0
19782,8923\xc2\xa0
19792,9734\xc2\xa0
19803,1208\xc2\xa0
19813,1634\xc2\xa0
19823,2147\xc2\xa0
19833,2627\xc2\xa0
19843,2885\xc2\xa0
19853,3129\xc2\xa0
19863,2968\xc2\xa0
19873,2548\xc2\xa0
19883,2381\xc2\xa0
19893,2330\xc2\xa0
1. Halbjahr 19903,0707\xc2\xa0
2. Halbjahr 19902,3473\xc2\xa0
19911,7235\xc2\xa0
19921,4393\xc2\xa0
19931,3197\xc2\xa0
19941,2687\xc2\xa0
19951,2317\xc2\xa0
19961,2209\xc2\xa0
19971,2089\xc2\xa0
19981,2113\xc2\xa0
19991,2054\xc2\xa0
20001,2030\xc2\xa0
20011,2003\xc2\xa0
20021,1972\xc2\xa0
20031,1943\xc2\xa0
20041,1932\xc2\xa0
20051,1827\xc2\xa0
20061,1827\xc2\xa0
20071,1841\xc2\xa0
20081,1857\xc2\xa0\xc2\xa0
20091,1712\xc2\xa0
20101,1726\xc2\xa0
20111,1740\xc2\xa0
20121,1785\xc2\xa0
20131,1762\xc2\xa0
20141,1665\xc2\xa0
20151,1502\xc2\xa0
20161,1415\xc2\xa0
20171,1374\xc2\xa0
20181,13391,1248
20191,0840\xe2\x80\x93
20201,0700\xe2\x80\x93
20211,0560\xe2\x80\x93
20221,0420\xe2\x80\x93
20231,0280\xe2\x80\x93
20241,0140\xe2\x80\x93
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11\xc2\xa0Verdienst f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge im Beitrittsgebiet

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 887


Monatsbeitrag in Markentsprechender Verdienst im Zeitraum
1. Februar 1947 bis 31. Dezember 19611. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
315keine Beitragszeit nach \xc2\xa7 248
630
945
1260
157575
189090
21105105
24120120
27135135
30150150
36180180
42210210
48240240
54270270
60300300
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 12\xc2\xa0Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsf\xc3\xa4higen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 888


Ende des 20-JahreszeitraumsGesamtdurchschnittseinkommen
JahrMonat
19912. Halbjahr205.278
19911. Halbjahr197.966
19902. Halbjahr192.565
1989\xc2\xa0189.270
1988\xc2\xa0183.713
1987\xc2\xa0178.310
1986\xc2\xa0173.135
1985\xc2\xa0168.201
1984\xc2\xa0163.519
1983\xc2\xa0158.903
1982\xc2\xa0154.388
1981\xc2\xa0149.942
1980\xc2\xa0145.607
1979\xc2\xa0141.487
1978\xc2\xa0137.345
1977\xc2\xa0133.121
1976\xc2\xa0128.871
1975\xc2\xa0124.729
1974\xc2\xa0120.696
1973\xc2\xa0116.845
1972\xc2\xa0112.988
1971\xc2\xa0109.090
1970\xc2\xa0105.211
1969\xc2\xa0101.325
1968\xc2\xa097.328
1967\xc2\xa092.938
1966\xc2\xa088.355
1965\xc2\xa083.957
1964\xc2\xa082.093
1963\xc2\xa080.195
1962\xc2\xa078.220
1961\xc2\xa076.146
1960\xc2\xa073.979
1959\xc2\xa071.651
1958\xc2\xa069.211
1957\xc2\xa066.897
1956\xc2\xa064.704
1955\xc2\xa062.390
1954\xc2\xa059.838
1953\xc2\xa056.925
1952\xc2\xa053.963
1951\xc2\xa050.863
1950\xc2\xa047.404
1949 \xc2\xa043.340
1948\xc2\xa038.867
1947\xc2\xa036.110
1946 und fr\xc3\xbcher\xc2\xa035.560
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 13\xc2\xa0Definition der Qualifikationsgruppen

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889


Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erf\xc3\xbcllen und eine entsprechende T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt haben. Haben Versicherte aufgrund langj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung F\xc3\xa4higkeiten erworben, die \xc3\xbcblicherweise denen von Versicherten einer h\xc3\xb6heren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Qualifikationsgruppe 1
Hochschulabsolventen
1.Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universit\xc3\xa4t, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter h\xc3\xb6herer Schulen und Universit\xc3\xa4ten.
Hierzu z\xc3\xa4hlen nicht Teilnehmer an einem verk\xc3\xbcrzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Qualifikationsgruppe 2
Fachschulabsolventen
1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3.Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und h\xc3\xb6heren Fachschulen au\xc3\x9ferhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4.Technische Fachkr\xc3\xa4fte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" f\xc3\xbchrten, sowie Fachkr\xc3\xa4fte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) f\xc3\xbchrten.
Hierzu z\xc3\xa4hlen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss f\xc3\xbchrte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Qualifikationsgruppe 3
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis \xc3\xbcber eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu z\xc3\xa4hlen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als T\xc3\xa4tigkeitsbezeichnung f\xc3\xbchrende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
Qualifikationsgruppe 4
Facharbeiter
Personen, die \xc3\xbcber die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterpr\xc3\xbcfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langj\xc3\xa4hriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu z\xc3\xa4hlen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Qualifikationsgruppe 5
Angelernte und ungelernte T\xc3\xa4tigkeiten
1.Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2.Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung f\xc3\xbcr eine bestimmte T\xc3\xa4tigkeit angelernt worden sind.
3.Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung f\xc3\xbcr die ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit.
\n
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 890 - 913,
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)

Bereich
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/Ger\xc3\xa4tebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23
Tabelle 1
\xc2\xa0
Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199165.30559.54457.07844.65637.046
199268.83162.75960.16047.06739.046
199370.82764.57961.90548.43240.178
199472.24465.87163.14349.40140.982
199574.48467.91365.10050.93242.252
199675.97469.27166.40251.95143.097
199776.65869.89467.00052.41943.485
199877.80870.94268.00553.20544.137
199978.66471.72268.75353.79044.623
200079.76572.72669.71654.54345.248
200181.17774.01370.95055.50846.049
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199164.56458.86856.43144.14936.626
199267.46361.51158.96546.13238.270
199373.01166.57163.81449.92641.418
199476.26569.53766.65752.15043.263
199574.93568.32565.49551.24142.508
199675.13468.50665.66951.37742.621
199779.10272.12469.13654.09044.872
199879.01372.04269.05854.02944.821
199978.03871.15268.20653.36344.268
200080.14273.07070.04554.80145.461
200180.39573.30070.26654.97345.605
\xc2\xa0
Tabelle 2
\xc2\xa0
Bereich: Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199157.31152.25850.09339.19232.511
199260.40655.08052.79841.30834.267
199362.15856.67754.32942.50635.261
199463.40157.81155.41643.35635.966
199565.36659.60357.13444.70037.081
199666.67360.79558.27745.59437.823
199767.27361.34258.80146.00438.163
199868.28262.26259.68346.69438.735
199969.03362.94760.34047.20839.161
200069.99963.82861.18547.86939.709
200171.23864.95862.26848.71640.412
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199156.66151.66549.52538.74732.143
199259.20553.98551.74840.48733.586
199364.07458.42556.00443.81736.348
199466.93061.02958.50045.76937.968
199565.76359.96457.48044.97137.306
199665.93760.12357.63345.09037.405
199769.41963.29860.67647.47139.380
199869.34063.22760.60847.41839.336
199968.48462.44659.85946.83238.850
200070.33064.13061.47348.09539.897
200170.55264.33261.66748.24740.023
\xc2\xa0
Tabelle 3
\xc2\xa0
Bereich: Metallurgie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199153.66048.92646.90136.69530.438
199256.55851.56849.43438.67732.082
199358.19853.06350.86839.79933.012
199459.36254.12451.88540.59533.672
199561.20255.80253.49341.85334.716
199662.42656.91854.56342.69035.410
199762.98857.43055.05443.07435.729
199863.93358.29155.88043.72036.265
199964.63658.93256.49544.20136.664
200065.54159.75757.28644.82037.177
200166.70160.81558.30045.61337.835
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199153.05148.37146.36936.27830.093
199255.43350.54348.45137.90731.444
199359.99254.70052.43641.02534.030
199462.66657.13754.77342.85435.547
199561.57356.14153.81842.10734.927
199661.73656.28953.96042.21935.019
199764.99759.26253.81044.44836.868
199864.92359.19556.74644.39836.826
199964.12258.46456.04543.03236.372
200065.85160.04057.55645.03237.353
200166.05860.22957.73845.17337.471
\xc2\xa0
Tabelle 4
\xc2\xa0
Bereich: Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199156.84351.82849.68238.87032.245
199259.91354.62752.36540.96933.986
199361.65056.21153.88442.15734.972
199462.88357.33554.96243.00035.671
199564.83259.11256.66644.33336.777
199666.12960.29457.79945.22037.513
199766.72460.83758.31945.62737.851
199867.72561.75059.19446.31138.419
199968.47062.42959.84546.82038.842
200069.42963.30360.68347.47539.386
200170.65864.42361.75748.31540.083
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199156.19851.24049.11838.42931.879
199258.72253.54051.32440.15433.310
199363.55157.94455.54543.45736.050
199466.38460.52758.02045.39437.656
199565.22659.47157.00944.60237.000
199665.39859.62857.16044.72037.088
199768.85262.77760.17947.08239.057
199868.77462.70660.11147.02939.014
199967.92561.93259.36946.44838.532
200069.75763.60360.97047.70039.572
200169.97663.80261.16247.85039.697
\xc2\xa0
Tabelle 5
\xc2\xa0
Bereich: Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199153.68148.94746.92036.70730.453
199256.58051.59049.45438.68932.097
199358.22153.08650.88839.81133.028
199459.38554.14851.90640.60733.689
199561.22655.82753.51541.86634.733
199662.45156.94454.58542.70335.428
199763.01357.45655.07643.08735.747
199863.95858.31855.90243.73336.283
199964.66258.95956.51744.21436.682
200065.56759.78457.30844.83337.196
200166.72860.84258.32245.62737.854
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199153.07248.39246.38836.29130.107
199255.45550.56548.47137.92031.459
199360.01654.72352.45741.03934.047
199462.69157.16254.79542.86735.563
199561.59856.16553.84042.12034.944
199661.76056.31453.98242.23135.037
199765.02259.28856.83344.46236.886
199864.94959.22256.76844.41136.845
199964.14758.49056.06743.86336.390
200065.87760.06857.57945.04537.371
200166.08560.25657.76045.18737.489
\xc2\xa0
Tabelle 6
\xc2\xa0
Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199157.93652.82750.63939.61732.865
199261.06555.68053.37441.75634.640
199362.83657.29554.92242.96735.645
199464.09358.44156.02043.82636.358
199566.08060.25357.75745.18537.485
199667.40261.45858.91246.08938.235
199768.00962.01159.44246.50438.579
199869.02962.94160.33447.20239.158
199969.78863.63360.99847.72139.589
200070.76564.52461.85248.38940.143
200172.01865.66662.94749.24540.854
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199157.27952.22850.06539.16832.492
199259.85154.57352.31340.92733.951
199364.77359.06156.61544.29236.743
199467.66061.69359.13846.26638.381
199566.48060.61858.10745.45937.712
199666.65760.77958.26145.57937.812
199770.17763.98961.33847.98639.809
199870.09863.91661.26847.93339.764
199969.23363.12760.51247.34139.273
200071.10064.82962.14448.61840.333
200171.32365.03362.34048.77140.460
\xc2\xa0
Tabelle 7
\xc2\xa0
Bereich: Elektrotechnik / Elektronik / Ger\xc3\xa4tebau
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199156.94551.92349.77338.94032.302
199260.02054.72752.46141.04334.046
199361.76156.31453.98242.23335.033
199462.99657.44055.06243.07835.734
199564.94959.22156.76944.41336.842
199666.24860.40557.90445.30137.579
199766.84460.94958.42545.70937.917
199867.84761.86359.30146.39538.486
199968.59362.54359.95346.90538.909
200069.55363.41960.79247.56239.454
200170.78464.54261.86848.40440.152
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199156.29951.33449.20838.49831.935
199258.82753.63951.41840.22633.369
199363.66558.05055.64743.53536.114
199466.50260.63858.12745.47637.723
199565.34359.58057.11344.68337.065
199665.51659.73857.26444.80137.163
199768.97662.89360.28947.16739.126
199868.89862.82160.22047.11339.082
199968.04762.04659.47746.53238.600
200069.88263.71961.08047.78739.641
200170.10263.91961.27247.93739.765
Tabelle 8
\xc2\xa0
Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199147.45643.27141.48132.45226.922
199250.01945.60843.72134.20428.376
199351.47046.93144.98935.19629.199
199452.49947.87045.88935.90029.783
199554.12649.35447.31237.01330.706
199655.20950.34148.25837.75331.320
199755.70650.79448.69238.09331.602
199856.54251.55649.42238.66432.076
199957.16452.12349.96639.08932.429
200057.96452.85350.66639.63632.883
200158.99053.78851.56340.33833.465
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199146.91842.70441.01132.08426.617
199249.02444.70142.85233.52527.812
199353.05648.37746.37636.28230.099
199455.42150.53448.44337.89831.441
199554.45549.65347.59837.23730.893
199654.59949.78547.72537.33630.974
199757.48252.41450.24539.30832.610
199857.41752.35550.18839.26332.573
199956.70951.70849.56838.77932.171
200058.23853.10350.90539.82433.038
200158.42253.27051.06539.94933.142
Tabelle 9
\xc2\xa0
Bereich: Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199147.75343.54041.73732.65327.089
199250.33245.89143.99134.41628.552
199351.79247.22245.26735.41429.380
199452.82848.16646.17236.12229.968
199554.46649.65947.60337.24230.897
199655.55550.65248.55537.98731.515
199756.05551.10848.99238.32931.799
199856.89651.87549.72738.90432.276
199957.52252.44650.27439.33232.631
200058.32753.18050.97839.88333.088
200159.35954.12151.88040.58933.674
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199147.21143.04641.26432.28326.782
199249.33144.97943.11733.73127.985
199353.38848.67846.66236.50630.286
199455.76850.84748.74238.13331.636
199554.79649.96147.89237.46831.084
199654.94150.09348.01937.56731.167
199757.84352.73850.55439.55132.813
199857.77752.67850.49739.50632.776
199957.06452.02849.87439.01932.371
200058.60353.43151.21940.07133.244
200158.78753.60051.38040.19733.349
Tabelle 10
\xc2\xa0
Bereich: Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
\xc2\xa0
Jahr12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199150.59746.13444.22434.59828.701
199253.32948.62546.61236.46630.251
199354.87650.03547.96437.52431.128
199455.97451.03648.92338.27431.751
199557.70952.61850.44039.46032.735
199658.86353.67051.44940.24933.390
199759.39354.15351.91240.61133.691
199860.28454.96552.69141.22034.196
199960.94755.57053.27141.67334.572
200061.80056.34854.01742.25635.056
200162.89457.34554.97343.00435.676
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199150.02345.61143.72234.20528.375
199252.26947.65945.68635.74129.650
199356.56851.57849.44338.68132.088
199459.08953.87751.64640.40433.518
199558.05952.93750.74639.70032.933
199658.21353.07750.88039.80533.021
199761.28755.88053.65741.90734.765
199861.21855.81753.50741.85934.726
199960.46255.12852.84641.34234.297
200062.09356.61454.27242.45735.222
200162.28856.79354.44342.59035.333
\xc2\xa0
Tabelle 11
\xc2\xa0
Bereich: Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199159.52054.27052.02540.70233.763
199262.73457.20154.83442.90035.586
199364.55358.86056.42444.14436.618
199465.84460.03757.55245.02737.350
199567.88561.89859.33646.42338.508
199669.24363.13660.52347.35139.278
199769.86663.70461.06847.77739.632
199870.91464.66061.98448.49440.226
199971.69465.37162.66649.02740.668
200072.69866.28663.54349.71341.237
200173.98567.45964.66850.59341.967
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199158.84553.65451.43440.24033.380
199261.48756.06353.74442.04734.879
199366.54460.67458.16445.50537.747
199469.50963.37960.75647.53339.429
199568.29762.27459.69746.70438.742
199668.47862.43859.85446.82838.844
199772.09465.73663.01549.30140.895
199872.01365.66162.94449.24540.849
199971.12464.85162.16748.63740.345
200073.04166.60063.84449.94941.433
200173.27166.80964.04550.10641.563
\xc2\xa0
Tabelle 12
\xc2\xa0
Bereich: Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199147.63443.15441.23831.57325.651
199250.20645.48443.46533.27827.036
199351.66246.80344.72534.24327.820
199452.69547.73945.62034.92828.376
199554.32949.21947.03436.01129.256
199655.41650.20347.97536.73129.841
199755.91550.65548.40737.06230.110
199856.75451.41549.13337.61830.562
199957.37851.98149.67338.03230.898
200058.18152.70950.36838.56431.331
200159.21153.64251.26039.24731.886
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199147.09442.66540.77031.21525.360
199249.20844.58142.60032.61726.499
199353.25548.24646.10435.29928.678
199455.62850.39648.15936.87229.956
199554.65849.51847.31936.22929.434
199654.80349.64947.44536.32529.511
199757.69752.27149.95038.24431.070
199857.63352.21149.89438.20031.035
199956.92151.56749.27837.72930.652
200058.45752.95750.60738.74731.479
200158.64053.12550.76638.86931.578
\xc2\xa0
Tabelle 13
\xc2\xa0
Bereich: Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199137.73434.40732.98225.80421.407
199239.77236.26534.76327.19722.563
199340.92537.31735.77127.98623.217
199441.74438.06336.48628.54623.681
199543.03839.24337.61729.43124.415
199643.89940.02838.36930.02024.903
199744.29440.38838.71430.29025.127
199844.95840.99439.29530.74425.504
199945.45341.44539.72731.08225.785
200046.08942.02540.28331.51726.146
200146.90542.76940.99632.07526.609
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199137.30634.01732.60725.51121.164
199238.98135.54434.07226.65622.114
199342.18738.46736.87428.84923.933
199444.06740.18238.51730.13425.000
199543.29939.48137.84629.60924.564
199643.41439.58637.94529.68824.628
199745.70641.67639.94931.25625.929
199845.65541.62939.90431.22125.899
199945.09141.11539.41130.83525.579
200046.30742.22440.47431.66626.269
200146.45342.35740.60131.76626.352
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Tabelle 14
\xc2\xa0
Bereich: Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199145.69441.68939.97331.33226.037
199248.16143.94042.13233.02427.443
199349.55845.21443.35433.98228.239
199450.54946.11844.22134.66228.804
199552.11647.54845.59235.73729.697
199653.15848.49946.50436.45230.291
199753.63648.93546.92336.78030.564
199854.44149.66947.62737.33231.022
199955.04050.21548.15137.74331.363
200055.81150.91848.82538.27131.802
200156.79951.81949.68938.94832.365
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199145.17541.21639.52030.97625.742
199247.20443.06641.29432.36726.897
199351.08646.60944.69035.02929.110
199453.36248.68646.68236.59130.407
199552.43247.83645.86935.95329.877
199652.57147.96345.99036.04829.956
199755.34750.49648.41937.95331.538
199855.28450.43948.36437.91031.503
199954.60149.81647.76837.44231.114
200056.07451.15949.05638.45231.953
200156.25151.32049.21038.57332.053
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Tabelle 15
\xc2\xa0
Bereich: Verkehr
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199159.51654.33552.11840.94534.100
199262.73057.26954.93243.15635.941
199364.54958.93056.52544.40836.983
199465.84060.10957.65645.29637.723
199567.88161.97259.44346.70038.892
199669.23963.21160.63247.63439.670
199769.86263.78061.17848.06340.027
199870.91064.73762.09648.78440.627
199971.69065.44962.77949.32141.074
200072.69466.36563.65850.01141.649
200173.98167.54064.78550.89642.386
\xc2\xa0
\xc2\xa0Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199158.84153.71951.52740.48133.713
199261.48356.13153.84042.29835.227
199366.53960.74758.26845.77738.124
199469.50563.45460.86547.81739.823
199568.29362.34859.80346.98439.128
199668.47462.51359.96247.10839.232
199772.09065.81463.12849.59541.303
199872.00965.73963.05749.53941.257
199971.12064.92862.27948.92840.747
200073.03766.67963.95950.24841.846
200173.26766.88964.16050.40641.978
Tabelle 16
\xc2\xa0
Bereich: Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199152.03147.50145.56335.79629.809
199254.84150.06648.02337.72931.419
199356.43151.51849.41638.82332.330
199457.56052.54850.40439.59932.977
199559.34454.17751.96740.82733.999
199660.53155.26153.00641.64434.679
199761.07655.75853.48342.01934.991
199861.99256.59454.28542.64935.516
199962.67457.21754.88243.11835.907
200063.55158.01855.65043.72236.410
200164.67659.04556.63544.49637.054
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199151.44146.96245.04635.39029.471
199253.75049.07047.06836.97930.794
199358.17153.10650.94040.02033.327
199460.76455.47353.20941.80434.812
199559.70454.50652.28241.07534.205
199659.86254.65052.42041.18334.296
199763.02357.53655.18943.35836.107
199862.95257.47155.12643.31036.066
199962.17556.76254.44642.77535.621
200063.85258.29255.94643.92836.581
200164.05358.08956.08944.06736.697
\xc2\xa0
Tabelle 17
\xc2\xa0
Bereich: Handel
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199143.73939.95638.33630.17525.173
199246.10142.11440.40631.80426.532
199347.43843.33541.57832.72627.301
199448.38744.20242.41033.38127.847
199549.88745.57243.72534.41628.710
199650.88546.48344.60035.10429.284
199751.34346.90145.00135.42029.548
199852.11347.60545.67635.95129.991
199952.68648.12946.17836.34630.321
200053.42448.80346.82436.85530.745
200154.37049.66747.65337.50731.289
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199143.24339.50337.90129.83324.887
199245.18441.27739.60331.17226.004
199348.90144.67142.86033.73628.144
199451.08046.66244.77035.23929.397
199550.18945.84843.99034.62428.884
199650.32245.97044.10634.71628.961
199752.98048.39746.43636.55030.490
199852.92048.34246.38436.50830.455
199952.26747.74545.81136.05830.080
200053.67649.03347.04637.03030.891
200153.84549.18847.19437.14630.988
\xc2\xa0
Tabelle 18
\xc2\xa0
Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199143.29438.99037.14827.86222.171
199245.63241.09539.15429.36723.368
199346.95542.28740.28930.21924.046
199447.89443.13341.09530.82324.527
199549.37944.47042.36931.77925.287
199650.36745.35943.21632.41525.793
199750.82045.76743.60532.70726.025
199851.58246.45444.25933.19826.415
199952.14946.96544.74633.56326.706
200052.87947.62345.37234.03327.080
200153.81548.46646.17534.63527.559
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199142.80338.54836.72627.54621.920
199244.72540.27938.37528.78322.904
199348.40343.59141.53231.15024.787
199450.56045.53343.38332.53925.892
199549.67844.74042.62631.97225.441
199649.81044.85842.73932.05625.508
199752.44047.22744.99633.74926.855
199852.38247.17344.94533.71226.825
199951.73546.59144.39033.29626.493
200053.12947.84845.58734.19427.207
200153.29647.99845.73034 30127.294
\xc2\xa0
Tabelle 19
\xc2\xa0
Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199146.30641.69939.72729.79823.711
199248.80743.95141.87231.40724.991
199350.22245.22643.08632.31825.716
199451.22646.13143.94832.96426.230
199552.81447.56145.31033.98627.043
199653.87048.51246.21634.66627.584
199754.35548.94946.63234.97827.832
199855.17049.68347.33135.50328.249
199955.77750.23047.85235.89428.560
200056.55850.93348.52236.39728.960
200157.55951.83549.38137.04129.473
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199145.78141.22639.27729.46023.442
199247.83643.07741.04030.78324.495
199351.77046.62044.41533.31426.509
199454.07848.69846.39434.79927.690
199553.13547.84945.58534.19227.208
199653.27547.97645.70634.28327.279
199756.08850.51048.11936.09328.720
199856.02550.45248.06536.05328.687
199955.33349.83047.47135.60828.333
200056.82551.17348.75136.56829.096
200157.00451.33548.90536.68429.188
\xc2\xa0
Tabelle 20
\xc2\xa0
Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199140.88636.89135.18226.56821.290
199243.09438.88337.08228.00322.440
199344.34440.01138.15728.81523.091
199445.23140.81138.92029.39123.553
199546.63342.07640.12730.30224.283
199647.56642.91840.93030.90824.769
199747.99443.30441.29831.18624.992
199848.71443.95441.91731.65425.367
199949.25044.43742.37832.00225.646
200049.94045.05942.97132.45026.005
200150.82445.85743.73233.02426.465
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199140.42236.47334.78326.26721.049
199242.23738.11136.34527.44621.994
199345.71141.24439.33429.70323.802
199447.74843.08241.08731.02724.864
199546.91642.33240.37030.48624.430
199647.04042.44340.47730.56724.495
199749.52444.68542.61532.18125.789
199849.46944.63542.56732.14425.760
199948.85844.08342.04131.74725.442
200050.17545.27343.17532.60426.128
200150.33445.41543.31032.70626.210
\xc2\xa0
Tabelle 21
\xc2\xa0
Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199145.23241.26139.56030.99725.751
199247.67543.48941.69632.67127.142
199349.05844.75042.90533.61827.929
199450.03945.64543.76334.29028.488
199551.59047.06045.12035.35329.371
199652.62248.00146.02236.06029.958
199753.09648.43346.43636.38530.228
199853.89249.15947.13336.93130.681
199954.48549.70047.65137.33731.018
200055.24850.39648.31837.86031.452
200156.22651.28849.17338.53032.009
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199144.71940.79339.11130.64525.459
199246.72742.62440.86832.02126.602
199350.57046.13044.22834.65528.790
199452.82448.18646.19936.19930.073
199551.90347.34645.39335.56829.549
199652.04147.47145.51435.66229.628
199754.78949.97847.91737.54531.192
199854.72749.92147.96337.50231.156
199954.05249.30547.27237.04030.772
200055.50950.63448.54738.03931.601
200155.68450.79348.69938.15831.700
\xc2\xa0
Tabelle 22
\xc2\xa0
Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199140.77037.19435.66527.95623.230
199242.97239.20237.59129.46624.484
199344.21840.33938.68130.32125.194
199445.10241.14639.45530.92725.698
199546.50042.42240.67831.88626.495
199647.43043.27041.49232.52427.025
199747.85743.65941.86532.81727.268
199848.57544.31442.49333.30927.677
199949.10944.80142.96033.67527.981
200049.79745.42843.56134.14628.373
200150.67846.23244.33234.75028.875
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199140.30736.77235.26027.63822.967
199242.11738.42436.84428.87923.998
199345.58141.58339.87431.25525.971
199447.61343.43641.65132.64827.128
199546.78342.67940.92432.08026.655
199646.90642.79241.03332.16426.726
199749.38345.05243.20033.86328.138
199849.32745.00143.15233.82528.106
199948.71844.44542.61933.40827.759
200050.03245.64343.76834.30828.507
200150.18945.78743.90534.41628.597
\xc2\xa0
Tabelle 23
\xc2\xa0
Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Bereich: Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
Qualifikationsgruppe (endg\xc3\xbcltige Werte)
Jahr12345
199147.07942.92841.14932.19626.708
199249.62145.24643.37133.93528.150
199351.06046.55844.62934.91928.966
199452.08147.48945.52235.61729.545
199553.69648.96146.93336.72130.461
199654.77049.94047.87237.45531.070
199755.26350.38948.30337.79231.350
199856.09251.14549.02838.35931.820
199956.70951.70849.56738.78132.170
200057.50352.43250.26139.32432.620
200158.52153.36051.15140.02033.197
\xc2\xa0
Qualifikationsgruppe (vorl\xc3\xa4ufige Werte)
Jahr12345
199146.54542.44140.68231.83126.405
199248.63544.34620.50933.26027.591
199352.63547.99446.00535.99529.860
199454.98050.13348.05537.60031.190
199554.02149.25847.21736.94430.646
199654.16449.38947.34337.04230.727
199757.02551.99749.84338.99832.350
199856.96151.93849.78738.95332.313
199956.25851.29649.17238.47231.914
200057.77552.67950.49939.51032.775
200157.95752.84650.65739.63432.878
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 15\xc2\xa0Entgeltpunkte f\xc3\xbcr glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 914


ZeitraumRentenversicherung der Arbeiter Wochenbeitr\xc3\xa4ge
bis 27.6.19420,0038
28.6.1942 - 29.5.19490,0036
30.5.1949 - 31.12.19540,0020
1.1.1955 - 31.12.19550,0017
1.1.1956 - 31.12.19560,0016
1.1.1957 - 28.2.19570,0015
ZeitraumRentenversicherung der Angestellten Monatsbeitr\xc3\xa4ge
bis 30.6.19420,0324
1.7.1942 - 31.5.19490,0300
1.6.1949 - 31.12.19540,0085
1.1.1955 - 31.12.19550,0068
1.1.1956 - 31.12.19560.0064
1.1.1957 - 28.2.19570,0062
\xc2\xa0Knappschaftliche Rentenversicherung Monatsbeitr\xc3\xa4ge
weiterhinnicht mehr
im Bergbau besch\xc3\xa4ftigte
technische kaufm\xc3\xa4nnische AngestellteArbeiterAngestellte
bis 19430,14340,14340,02690,0359
19440,14540,14540,02730,0364
19450,18750,17620,03520,0469
19460,18750,17620,03520,0469
19470,18190,17590,03410,0455
19480,15020,15020,02820,0376
19490,16880,16880,02200,0294
19500,18450,17640,01980,0264
19510,16300,16300,01750,0233
19520,17310,17310,01620,0216
19530,20520,17650,01540,0205
19540,19680,17650,01480,0197
19550,18320,17630,01370,0183
19560,17200,17200,01290,0172
bis 28. Februar 19570,16520,16520,01240,0165
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 16\xc2\xa0H\xc3\xb6chstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung

\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 915


KalenderjahrBetrag in Deutsche Mark
197112.293,95
197213.022,85
197314.182,17
197415.270,48
197515.762,92
197616.406,14
197717.006,02
197817.353,91
197917.840,19
198018.724,60
198118.980,34
198219.287,94
198319.576,44
198419.730,72
198519.877,57
198619.780,56
198719.528,60
198819.428,57
198919.397,84
1. Januar - 30. Juni 19909.212,10
\n
(weggefallen)
\n
(weggefallen)
\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 917;
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote


Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte
Geburtsjahr Geburtsmonat
Anhebung
um ... Monat
auf Altervorzeitige Inanspruchnahme m\xc3\xb6glich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1937\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar1601600
Februar2602600
M\xc3\xa4rz3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1938\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar13611600
Februar14612600
M\xc3\xa4rz15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1939\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar25621600
Februar26622600
M\xc3\xa4rz27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1940\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar37631600
Februar38632600
M\xc3\xa4rz39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1941\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar49641600
Februar50642600
M\xc3\xa4rz51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1942 bis 194560650600
1946\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar\xc2\xa0650601
Februar\xc2\xa0650602
M\xc3\xa4rz\xc2\xa0650603
April\xc2\xa0650604
Mai\xc2\xa0650605
Juni\xc2\xa0650606
Juli\xc2\xa0650607
August\xc2\xa0650608
September\xc2\xa0650609
Oktober\xc2\xa06506010
November\xc2\xa06506011
Dezember\xc2\xa0650610
1947\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar\xc2\xa0650611
Februar\xc2\xa0650612
M\xc3\xa4rz\xc2\xa0650613
April\xc2\xa0650614
Mai\xc2\xa0650615
Juni\xc2\xa0650616
Juli\xc2\xa0650617
August\xc2\xa0650618
September\xc2\xa0650619
Oktober\xc2\xa06506110
November\xc2\xa06506111
Dezember\xc2\xa0650620
1948\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar\xc2\xa0650621
Februar\xc2\xa0650622
M\xc3\xa4rz\xc2\xa0650623
April\xc2\xa0650624
Mai\xc2\xa0650625
Juni\xc2\xa0650626
Juli\xc2\xa0650627
August\xc2\xa0650628
September\xc2\xa0650629
Oktober\xc2\xa06506210
November\xc2\xa06506211
Dezember\xc2\xa0650630
1949 - 1951\xc2\xa0650630
\n
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 918


Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente f\xc3\xbcr Frauen
Versicherte
Geburtsjahr Geburtsmonat
Anhebung
um ... Monat
auf Altervorzeitige Inanspruchnahme m\xc3\xb6glich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar1601600
Februar2602600
M\xc3\xa4rz3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar13611600
Februar14612600
M\xc3\xa4rz15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar25621600
Februar26622600
M\xc3\xa4rz27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar37631600
Februar38632600
M\xc3\xa4rz39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Januar49641600
Februar50642600
M\xc3\xa4rz51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 21\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 22\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 23\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV\xc2\xa0Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1060)
- Ma\xc3\x9fgaben f\xc3\xbcr das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

\n
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben in Kraft:
1.
Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), ge\xc3\xa4ndert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben:
a)
Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
b)
Artikel 1 \xc2\xa7 3 Satz 1 Nr. 2, \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, \xc2\xa7 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, \xc2\xa7 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 146, 149, 166 Nr. 1, \xc2\xa7 170 Abs. 1 Nr. 1, \xc2\xa7\xc2\xa7 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
c)
Bei Anwendung des Artikels 1 \xc2\xa7 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der f\xc3\xbcr dieses Gebiet ma\xc3\x9fgebenden Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe beitragspflichtige Einnahmen.
d)
Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben in Kraft:
\xc2\xa7 5 Abs. 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, \xc2\xa7 25 Abs. 1, 3 und 4, \xc2\xa7 26 Abs. 2 und 3, \xc2\xa7 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
aa)
Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs
1.
"Berufsunf\xc3\xa4higkeit" oder "Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit" der Begriff "Invalidit\xc3\xa4t",
2.
"Rente wegen verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit" der Begriff "Invalidenrente",
3.
"Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
4.
"allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von f\xc3\xbcnf Jahren",
5.
"Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
6.
"Kinderzuschu\xc3\x9f" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
Das \xc3\x9cbergangsgeld wird in H\xc3\xb6he des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.
Das \xc3\x9cbergangsgeld erh\xc3\xb6ht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabst\xc3\xa4nden und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Reisekosten nach \xc2\xa7 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur f\xc3\xbcr eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angeh\xc3\xb6rigen \xc3\xbcbernommen.
bb)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
e)
Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe die f\xc3\xbcr das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte ma\xc3\x9fgebend.
f)
Artikel 1 \xc2\xa7\xc2\xa7 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben Anwendung:
aa)
In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten L\xc3\xa4ndern wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die L\xc3\xa4nder bestimmen den Sitz und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
bb)
Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Bundesversicherungsanstalt f\xc3\xbcr Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfa\xc3\x9ft auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn besch\xc3\xa4ftigt sind; Besch\xc3\xa4ftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt k\xc3\xb6nnen auch Besch\xc3\xa4ftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
Die Zust\xc3\xa4ndigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Besch\xc3\xa4ftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben besch\xc3\xa4ftigt oder solchen Besch\xc3\xa4ftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Besch\xc3\xa4ftigung aus\xc3\xbcben und sofern f\xc3\xbcr sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
cc)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
g)
Artikel 1 \xc2\xa7 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, \xc2\xa7 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts
mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben Anwendung:
aa)
An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verh\xc3\xa4ltnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den \xc3\xbcbrigen L\xc3\xa4ndern geltenden monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nach \xc2\xa7 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
bb)
Bei der Anwendung des \xc2\xa7 168 Abs. 1 Nr. 2 treten f\xc3\xbcr die Jahre 1990 und 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe" die Worte "70 vom Hundert der f\xc3\xbcr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ma\xc3\x9fgebenden Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe".
h)
Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
i)
Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben angewendet:
aa)
Artikel 1 \xc2\xa7 287 Abs. 4 und \xc2\xa7 310 wird nicht \xc3\xbcbergeleitet.
bb)
Artikel 1 \xc2\xa7 69 Abs. 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.
cc)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
...
\n
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(6) (weggefallen)

(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2025 00:59

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 68 SGB VI:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
23.12.2024 Synopse Alte Version laden.
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