Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 14/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1977

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Gegenstand

Verfahren auf Nichtigerklärung eines Europäischen Patents: Äußerungen des Teilnehmers eines Treffens einer Arbeitsgruppe des European Telecommunication Standards Institute als der Neuheit abträglicher naheliegender Stand der Technik – CQI-Bericht


Leitsatz

CQI-Bericht

Dokumente und Informationen, die den Teilnehmern eines Treffens einer Arbeitsgruppe des European Telecommunication Standards Institute (ETSI) in einer förmlichen Sitzung präsentiert werden, sind in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich. Äußert sich dagegen ein Teilnehmer eines solchen Treffens außerhalb einer Sitzung im Gespräch mit anderen Teilnehmern zu technischen Sachverhalten, muss er regelmäßig nicht damit rechnen, dass diese Informationen einem nicht begrenzten Kreis von Personen zugänglich werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 19. September 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 je die Hälfte. Von den Gerichtskosten des [X.] tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und die Streithelferin je ein Viertel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im [X.] tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 und die Streithelferin je ein Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 294 737 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 6. Mai 2008 am 2. April 2009 angemeldet wurde und ein Verfahren zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation sowie ein mobiles Endgerät zur Durchführung dieses Verfahrens betrifft. Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

A method comprising the following steps performed by a mobile terminal:

[X.], wherein the control channel signal comprises a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index, [X.], and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,

characterized in that the method further comprises

determining whether the channel quality information trigger is set and whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and

transmitting the aperiodic channel quality information report to the base station [X.], in [X.] yields a positive result.

2

Patentanspruch 9, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft ein mobiles Endgerät mit Komponenten, die zur Durchführung des Verfahrens eingerichtet (adapted) sind.

3

Die Klägerinnen zu 1 und zu 2 haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Klägerinnen zu 1 und zu 2. Die Klägerinnen verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung und nunmehr in sieben geänderten Fassungen. Die Streithelferin der Klägerinnen zu 1 und zu 2 ist dem Rechtsstreit im [X.] beigetreten. Die Klägerin zu 3 hat im [X.] ihren Beitritt zum Rechtsstreit erklärt und angekündigt, die gleichen Anträge wie die Klägerinnen zu 1 und zu 2 zu stellen. Sie hat ihren Beitritt dann jedoch zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufungen beider Seiten sind zulässig. Nur das Rechtsmittel der [X.] ist begründet; es führt zur Abweisung der Klage.

6

I. Der Beitritt der Streithelferin ist zulässig.

7

Die Streithelferin hat ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, weil sie aus diesem gerichtlich in Anspruch genommen wird.

8

II. [X.] befasst sich mit der Signalisierung von Steuersignalen in einem Mobilfunksystem.

9

1. In einem solchen System werden zwischen dem mobilen Endgerät und der Basisstation über eine Luftschnittstelle Nutz- und Anwenderdaten (user data) und Steuersignale (control signals) ausgetauscht. Mittels der Steuersignale kann die [X.] um die Zuweisung von Ressourcen bitten und die Basisstation solche Ressourcen zuweisen. Wie die Streitpatentschrift schildert, wird zumindest ein Teil der Ressourcen den verschiedenen [X.] dynamisch zugewiesen (Abs. 2).

Die Qualität und Geschwindigkeit der Übertragung hängen unter anderem von der Codierrate und der Modulation ab. Die Basisstation informiert die [X.] darüber, welche Codierung und welche Modulation jeweils zu wählen ist, indem sie ihr über ein Steuersignal ein [X.]Codierungs-Schema (modulation and coding scheme, [X.]) mitteilt. Dafür kann ein [X.] verwendet werden, dessen Werte jeweils für eine bestimmte Kombination aus Modulation und Codierung stehen. Ein Beispiel hierfür ist in Tabelle 6 der Streitpatentschrift (Abs. 41) dargestellt.

Für die Auswahl des [X.] ist die [X.] (channel quality) von Bedeutung. Ist diese hoch, können die Anforderungen an die Codierrate gesenkt und der Grad der Modulierung erhöht werden. Das Endgerät teilt der Basisstation die von ihm ermittelte [X.] in der Form eines [X.]informationsberichts (channel quality indication report, [X.]) mit. Ein [X.] kann etwa über den gemeinsamen physikalischen [X.]-Kanal (Physical [X.] Shared Channel, PUSCH) übermittelt werden. Diese Meldung kann periodisch oder aperiodisch erfolgen. [X.] befasst sich mit dem aperiodischen [X.].

Die Basisstation kann einen aperiodischen [X.] durch ein entsprechendes Steuersignal ([X.]) über den physikalischen Downlink-Steuerkanal (Physical Downlink Command Channel, [X.]) anfordern. Dies soll mit möglichst geringem Aufwand geschehen (Abs. 44). Wie die Streitpatentschrift ausführt, wird der aperiodische [X.] normalerweise zusammen mit Anwenderdaten übertragen (Abs. 41), es sei denn, der [X.] (data buffer) des mobilen Endgeräts ist leer. Durch das [X.] steigt das Risiko eines Übertragungsfehlers.

2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, die Anforderung eines aperiodischen [X.]s mit geringem Signalisierungsaufwand zu ermöglichen und das Risiko eines Fehlers bei der Übertragung eines solchen Berichts zu verringern.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1       

A method comprising the following steps, performed by a mobile terminal:

Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden:

1.1     

receiving a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises

Empfangen eines [X.]s von einer Basisstation, das umfasst:

1.1.1 

a Modulation and Coding Scheme Index,

einen [X.] und Codierschema-Index,

1.1.2 

information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station,

Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden,

1.1.3 

a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,

einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts an die Basisstation;

1.2     

determining

Bestimmen,

1.2.1 

whether the channel quality information trigger is set and

ob der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist und

1.2.1a

whether the control channel signal indicates

ob das [X.] anzeigt:

1.2.2 

a predetermined value of the [X.] and

einen vorbestimmten Wert des [X.] und

1.2.3 

a number of resource blocks that is smaller or equal to a predetermined resource block number, and

eine Anzahl von [X.], die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Anzahl ist;

1.3     

transmitting the aperiodic channel quality information report to the base station [X.], in [X.] positive result.

Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts an die Basisstation ohne [X.] mit [X.], falls der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis zeitigt.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:

a) Das geschützte Verfahren findet gemäß Merkmal 1 in einem Endgerät statt. Es setzt aber voraus, dass die Basisstation ein [X.] versendet, das das Endgerät im ersten Schritt des geschützten Verfahrens gemäß Merkmal 1.1 empfängt.

Das [X.] muss gemäß [X.] 1.1 drei Komponenten umfassen, nämlich einen [X.], Angaben über die [X.], die zur Übertragung von Daten vom Endgerät an die Basisstation verwendet werden, und einen [X.].

Ein Ressourcenblock im Sinne von Merkmal 1.1.2 ist nach der Beschreibung (Abs. 4) die kleinste Einheit der zur Übertragung von Daten über die Luftschnittstelle verfügbaren Ressourcen. Die Basisstation weist den [X.] je nach den vorhandenen Kapazitäten und den jeweils herrschenden Bedingungen eine bestimmte Anzahl solcher Blöcke zu.

b) Im zweiten Schritt prüft das Endgerät, ob das [X.] einen [X.] und einen bestimmten Wert für den [X.] enthält und ob die mitgeteilte Anzahl von [X.] kleiner oder gleich ist wie ein vorbestimmter Vergleichswert.

Dieser vorbestimmte Vergleichswert entspricht anspruchsgemäß einer Mehrzahl, also mindestens zwei [X.]n.

Dafür sprechen die Verwendung des Plurals in Merkmal 1.2.3 und der Umstand, dass zwei unterschiedliche Vergleichsmaßstäbe (kleiner oder gleich) zu einem positiven Ergebnis führen können.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels, das der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 entspricht. Bei diesem beträgt der Vergleichswert 10 (Abs. 67 ff. mit Tabelle 8). Ergänzend wird erläutert, die Übersendung im [X.] sei nur sinnvoll, wenn die Zahl der zugewiesenen [X.] klein sei (Abs. 68 f.). Dies setzt ebenfalls voraus, dass die mögliche Zahl der [X.] größer sein kann als 1.

Vor diesem Hintergrund ist dem verallgemeinernden Hinweis in der Beschreibung, wonach statt 10 auch jeder andere Wert gewählt werden kann (Abs. 70), lediglich zu entnehmen, dass auch ein kleinerer oder größerer Vergleichswert in Betracht kommt, nicht aber, dass dieser den Wert 1 haben kann.

c) Wenn diese Prüfung ein positives Ergebnis zeitigt, versteht das Endgerät dies als Anweisung, einen aperiodischen [X.] an die Basisstation zu übertragen, ohne diesen mit [X.] zu mischen, und zwar unabhängig davon, ob der [X.] des Endgeräts leer ist. In der Beschreibung ist diese Form der Übertragung als [X.] ([X.] mode) bezeichnet (Abs. 56, Abs. 60 f.).

d) Das Patentgericht hat angenommen, aus der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ergebe sich nicht eindeutig, ob ein positives Ergebnis im Sinne von Merkmal 1.3 nur dann vorliege, wenn die drei Bedingungen nach [X.] 1.2 kumulativ vorlägen. Möglich sei auch ein Verständnis, wonach es genüge, wenn eine der drei Bedingungen erfüllt sei.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten.

aa) Schon der Wortlaut des Anspruchs, der die drei Bedingungen mit der Konjunktion "und" verbindet, spricht dafür, dass das Ergebnis der Prüfung nur dann als positiv interpretiert wird, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.

bb) In die gleiche Richtung weist die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels, bei dem alle drei in [X.] 2 vorgesehenen Komponenten übertragen werden (Abs. 67 ff.).

Wie sich aus Tabelle 8 ergibt, erfolgt die Übertragung im [X.] in diesem Beispiel nur dann, wenn der [X.] den Wert 29 aufweist, der [X.] gesetzt ist und die Zahl der [X.] nicht größer als 10 ist. Wenn die beiden ersten Voraussetzungen vorliegen, die Zahl der [X.] aber größer als 10 ist, wird ebenfalls ein [X.] übertragen, gegebenenfalls aber zusammen mit vorhandenen Nutzerdaten (Abs. 71).

cc) Aus dem Wortlaut von Merkmal 1.3 ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] keine abweichende Beurteilung.

Zwar mag die Deutung des unbestimmten Artikels "a" als Zahlwort auch in der [X.] grammatikalisch möglich sein. Die in Merkmal 1.3 formulierte Anforderung, dass ein positives Ergebnis (a positive result) vorliegen muss, bezieht sich aber nicht auf die einzelnen [X.] nach den Merkmalen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, sondern auf den Bestimmungsschritt gemäß [X.] 1.2 in seiner Gesamtheit. Dieser besteht zwar, wie die Klägerin zu 2 im Ansatz zutreffend geltend macht, aus mehreren Unterschritten. Diese sind aber gerade durch die Konjunktion "und" verknüpft.

e) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Patentanspruch 1 nicht schlechthin ausschließt, dass das Endgerät auch in bestimmten anderen Betriebssituationen einen aperiodischen [X.] ohne [X.] mit [X.] versendet.

aa) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 zutreffend ausgeführt hat, kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisstation einen aperiodischen [X.] ohne Festlegung auf den [X.] anfordert und im betreffenden Moment keine Daten vorhanden sind, die zusammen mit dem [X.] versandt werden können.

Dass das Streitpatent von dieser Möglichkeit ausgeht, ergibt sich aus dem einleitenden Hinweis, es sei wünschenswert, eine Übertragung des aperiodischen [X.]s ohne [X.] mit [X.] auch dann auslösen zu können, wenn der [X.] nicht leer ist (Abs. 43). [X.] verfolgt nicht das Ziel, solche Übertragungsvorgänge auszuschließen. Vielmehr strebt es an, eine Übertragung in diesem [X.] auch in anderen Situationen auf einfache Weise veranlassen zu können.

Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus den Absätzen 68 und 69 der Beschreibung. Diesen ist nur zu entnehmen, dass es bei dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel - anders als im unmittelbar davor behandelten Beispiel - für die Auslösung eines [X.] ohne [X.] nicht genügt, wenn die Bedingungen nach den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 vorliegen, sondern zusätzlich erforderlich ist, dass das [X.] eine Anzahl von [X.]n anzeigt, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Anzahl ist.

Aus dieser Darstellung ergeben sich keine zwingenden Schlussfolgerungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung im [X.] auch in anderen Betriebssituationen in Betracht kommt.

Die Ausführungen zur mitgeteilten Anzahl der [X.] stehen im Kontext zu dem vorangegangenen Beispiel, bei dem schon die Übermittlung eines bestimmten Werts für den [X.] und eines [X.]s zur Übertragung im [X.] führt. Vor diesem Hintergrund ist der das zweite Beispiel betreffenden Angabe, eine Übermittlung in diesem Modus erfolge nur, wenn die mitgeteilte Anzahl der [X.] einen bestimmten Wert nicht überschreite, lediglich zu entnehmen, dass die beiden zuerst genannten Kriterien nicht ausreichen, sondern eine Übertragung in der geschilderten Ausgangssituation nur dann erfolgt, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt werden. Für Situationen, in denen schon eines der beiden ersten Kriterien nicht erfüllt ist, die Auswahl des [X.] aber aus anderen Gründen in Betracht kommt, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen ziehen.

bb) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht und das Patentgericht zutreffend gesehen hat, ergibt sich aus Merkmal 1.3 jedoch als Mindestanforderung, dass zwischen dem darin genannten Kriterium - einem positiven Ergebnis des in [X.] 1.2 definierten Bestimmungsschritts - und der Übersendung eines [X.]s ohne [X.] mit [X.] eine Kausalbeziehung besteht, und zwar dergestalt, dass ein positives Ergebnis als Befehl interpretiert wird, der auf den weiteren Verfahrensablauf maßgebliche Auswirkungen hat.

Entgegen der Auffassung der [X.] sind damit insbesondere Gestaltungen ausgeschlossen, in denen der weitere Verfahrensablauf unabhängig davon ist, ob das Ergebnis positiv oder negativ ausgefallen ist. Bei einem positiven Ergebnis darf von der Ausführung des Befehls, also einer Übertragung im [X.], allenfalls dann abgesehen werden, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten. Bei einem negativen Ergebnis darf eine solche Übertragung allenfalls dann erfolgen, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind, die neben den in [X.] 1.2 vorgesehenen Kriterien ebenfalls als Anlass zur Übersendung im [X.] definiert worden sind.

cc) Aus diesem Kausalitätserfordernis ergibt sich, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend macht, dass die vorbestimmte Anzahl im Sinne von Merkmal 1.2.3 kleiner sein muss als die maximale Anzahl an [X.]n, die mit dem Steuersignal zugeteilt werden kann. Ansonsten käme dem Vergleich zwischen dem mitgeteilten und dem vorbestimmten Wert keine Bedeutung zu: Er würde stets dasselbe Ergebnis liefern, weil jeder mögliche Wert kleiner oder gleich dem Maximalwert ist. Nach Merkmal 1.2.3 hat der Vergleich aber die Funktion, eine Unterscheidung zwischen zwei unterschiedlichen Betriebszuständen zu ermöglichen.

5. Patentanspruch 9 betrifft ein mobiles Endgerät mit einem Empfänger, einem [X.] und einem Sender, die so ausgelegt sind, dass sie jeweils einen der in Patentanspruch 1 aufgeführten drei Verfahrensschritte durchführen können.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts wird damit nicht Schutz für jedes beliebige mobile Endgerät beansprucht, das einen Empfänger, einen [X.] und einen Sender aufweist.

Zwar beschränken [X.] und Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Angaben gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand vielmehr regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann, mithin objektiv geeignet ist, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen ([X.], Urteil vom 24. April 2018 - [X.], [X.], 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

Für das Streitpatent ergibt sich aus den in Patentanspruch 9 vorgesehenen Zweckbestimmungen für den Empfänger, den [X.] und den Sender, dass diese aufgrund geeigneter Schaltung oder Programmierung in der Lage sein müssen, die drei Verfahrensschritte nach den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 durchzuführen. Ein Endgerät, das zwar entsprechend programmiert werden könnte, aber noch nicht mit der erforderlichen Software ausgerüstet ist, weist diese Eignung nicht auf.

Danach ist der Gegenstand von Patentanspruch 9 nicht anders zu beurteilen als derjenige von Patentanspruch 1, weil die Merkmale beider Ansprüche in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.

III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen ([X.]) hinaus.

In der Anmeldung sei das Verfahren dahin beschrieben, dass das [X.] nur dann als Befehl für die Übertragung eines aperiodischen [X.]s ohne Nutzerdaten interpretiert werde, wenn der [X.] gesetzt ist und der [X.] einen bestimmten Wert aufweist. Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lasse demgegenüber auch die Interpretation zu, dass es ausreicht, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.

In der Anmeldung sei ferner vorgesehen, dass die Übertragung des aperiodischen [X.]s ohne Nutzerdaten nur dann erfolge, wenn die Anzahl von [X.]n einen vorgegebenen Wert nicht überschreitet. Patentanspruch 1 lasse demgegenüber offen, was geschehen solle, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

Da Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unverändert bleibe, gelte für diesen nichts anderes.

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 sei die unzulässige Erweiterung nur insoweit behoben, als klargestellt sei, dass die drei Bedingungen kumulativ vorliegen müssten. Auch nach dieser Fassung bleibe aber offen, was geschehe, wenn dieses Kriterium nicht erfüllt sei.

Dagegen gehe der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. In dieser Fassung seien die Ansprüche auch klar formuliert.

Der so bestimmte Gegenstand sei neu. [X.] nehme zu Recht die Priorität der [X.] Anmeldung vom 6. Mai 2008 in Anspruch.

Die [X.] Patentanmeldung 2 242 302 ([X.]) stelle, da sie zu Recht die Priorität einer [X.] Anmeldung ([X.]) in Anspruch nehme, für die Neuheitsprüfung relevanten Stand der Technik dar. [X.] offenbare nicht die Merkmale 1.1.2 und 1.2.3. Damit fehle es auch an einer Vorwegnahme von Merkmal 1.2.4.

Der von [X.] unterbreitete Vorschlag an die vom Konsortium [X.] (3rd Generation Partnership Project) eingesetzte Arbeitsgruppe für das Funkzugangsnetzwerk (Technical Specification Group Radio Access Network, [X.]) ([X.], [X.] [X.] [X.] [X.]52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081383, [X.]0) nehme den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht vollständig vorweg. Anders als von Merkmal 1.2.4 gefordert gehe dort die Ressourcenblockanzahl nicht in die Entscheidung ein, ob der [X.] zusammen mit anderen Daten oder im [X.] übermittelt werde. Entgegen der Auffassung der [X.] habe es für den Fachmann, der von [X.]0 ausgehe, auch nicht nahegelegen, für diese Entscheidung auch die Ressourcenblockanzahl zu berücksichtigen.

Auch eine Zusammenschau des Vorschlags von [X.] ([X.] in E-UTRA, [X.] [X.] [X.] [X.]51, [X.], [X.], 5. bis 9. November 2007, [X.]-074819, [X.]3) und des Beitrags von [X.] ([X.], [X.] [X.] [X.] [X.]52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081638, [X.]4) lege den Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht nahe. Aus diesen Dokumenten ergebe sich kein Hinweis darauf, die Übertragung des [X.]s in irgendeiner Weise von der Anzahl der [X.] abhängig zu machen.

Soweit sich die [X.] auf den Vorschlag von [X.] ([X.] contents and formats, [X.] [X.] [X.] [X.]53, [X.], [X.], 5. bis 9. Mai 2009, [X.]) beriefen, sei nicht nachgewiesen, dass dieser bereits vor dem [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Zudem sei auch diesem Dokument nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis des zweiten Schritts von der Anzahl der angezeigten [X.] beeinflusst werde.

Für den Beitrag von [X.] ([X.], [X.] [X.] [X.] [X.]53, [X.], [X.], 5. bis 9. Mai 2008, [X.]-082083, [X.]) sei ebenfalls nicht nachgewiesen, dass dieser bereits vor dem [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. [X.] nehme zwar den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig vorweg, weil es am Setzen eines [X.]informationsauslösers fehle. Allerdings habe es für den Fachmann aufgrund des Vorschlags von [X.] u.a. ([X.] Information on [X.], [X.] [X.] [X.] #52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081682, [X.]) nahegelegen, diesen Auslöser immer dann zu setzen, wenn ein [X.]informationsbericht angefordert werde.

Der [X.] von Dr. T. M.    und [X.]vom 7. Januar 2008 ([X.]) sei zwar als Stand der Technik zu berücksichtigen, da die betreffenden Nachrichten an eine Vielzahl von Empfängern versandt worden und damit öffentlich zugänglich gewesen seien. Es fehle jedoch wiederum an einem Hinweis darauf, die Übertragung des [X.]s in irgendeiner Weise von der Anzahl der [X.] abhängig zu machen, vielmehr sehe [X.] vor, dass der [X.] ohne [X.] übertragen werde, wenn die Menge an zu übertragenden Nutzerdaten gering sei.

Auch ein mobiles Endgerät gemäß Patentanspruch 9 sei durch den Stand der Technik weder vollständig vorweggenommen noch nahegelegt.

Die [X.] Patentanmeldung 2007/0149132 ([X.]) offenbare zwar ein mobiles Endgerät mit Empfänger, [X.] und Transmitter, doch sei [X.] nicht zu entnehmen, dass das dort beschriebene Gerät als Ganzes ausgelegt sei, das Verfahren nach Patentanspruch 1 durchzuführen.

IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen ([X.]) hinaus.

a) Nach dem Verständnis des Senats beruht die gegenteilige Auffassung des Patentgerichts auf seiner abweichenden Auslegung von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung.

Für die Fassung von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 hat das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung mit zutreffenden Erwägungen verneint. Das dort vorgesehene Merkmal 1.2.4 enthält aus den oben dargelegten Gründen bei [X.] Verständnis nur eine Klarstellung dessen, was bereits die erteilte Fassung vorsieht. Deshalb geht auch die erteilte Fassung nicht über den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] schließt die Anmeldung eine Übertragung im [X.] in sonstigen Betriebssituationen nicht kategorisch aus.

Die Anmeldung beschreibt - ebenso wie das Streitpatent (Abs. 64 f.) - zunächst ein Ausführungsbeispiel, bei dem schon das Übermitteln eines bestimmten Wertes für den [X.] und eines [X.]s zu einer Übertragung im [X.] führen (S. 22 oben mit Tabelle 7). In diesem Zusammenhang wird - ebenfalls wortgleich mit der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 66) - ausgeführt, ergänzend zu [X.] und [X.] könnten andere Parameter als Kriterien herangezogen werden (S. 22 Abs. 3).

Im [X.] daran wird - wiederum in Übereinstimmung mit dem Streitpatent (Abs. 67-72) - als weitere Ausführungsform ein Beispiel beschrieben, bei dem die Übertragung im [X.] nur ausgelöst wird, wenn die mitgeteilte Anzahl der [X.] einen bestimmten Wert nicht überschreitet (S. 22 Abs. 4 bis S. 23). Bei diesem Beispiel wird die Anzahl der [X.] als zusätzliches Kriterium neben dem [X.] und dem [X.] herangezogen (S. 23 Abs. 2 mit Tabelle 8).

Aus dieser Darstellung ergeben sich entgegen der Auffassung der [X.] keine zwingenden Schlussfolgerungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung im [X.] auch in anderen Betriebssituationen in Betracht kommt. Der das zweite Ausführungsbeispiel betreffenden Angabe, eine Übermittlung in diesem Modus erfolge nur, wenn die mitgeteilte Anzahl der [X.] einen bestimmten Wert nicht überschreite, ist vor diesem Hintergrund lediglich zu entnehmen, dass die Übermittlung eines bestimmten Wertes für den [X.] und eines [X.]s nicht ausreichen, sondern die Übertragung im [X.] in der genannten Konstellation nur dann erfolgt, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die - ebenfalls mit der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 43) übereinstimmenden - Ausführungen in den einleitenden Passagen, wonach es wünschenswert ist, eine Übertragung des aperiodischen [X.]s ohne [X.] mit [X.] auch dann auslösen zu können, wenn der [X.] nicht leer ist ([X.]3 unten).

c) Entgegen der Auffassung der Streithelferin betreffen die beiden genannten Ausführungsbeispiele keine alternativen Ausführungsformen.

Bei der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels stehen zwar Überlegungen zur Anzahl der [X.] und deren Bedeutung für die Übertragungsverhältnisse im Vordergrund. Aus der Darstellung in Tabelle 8 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich jedoch, dass die mitgeteilte Anzahl der [X.] nur als zusätzliches Kriterium zu den beiden Kriterien aus dem ersten Ausführungsbeispiel herangezogen wird. Damit handelt es sich nicht um eine alternative, sondern um eine spezielle Ausgestaltung.

2. Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 zutreffend ausgeführt hat, wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen.

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch die [X.] Anmeldung 61/025808 ([X.], Originalsprache koreanisch, [X.] Übersetzung in [X.]a), deren Priorität die nachveröffentlichte [X.] Anmeldung 2 242 302 ([X.]) in Anspruch nimmt, nicht vollständig vorweggenommen.

aa) [X.] befasst sich mit Verfahren zur Anforderung einer aperiodischen Anzeige der Kanalqualität ([X.]).

Um die Übermittlung eines aperiodischen [X.]s zu bewirken, müssen nach [X.] entsprechende Steuerinformationen an das Endgerät übermittelt werden. Seien zu dem betreffenden Zeitpunkt [X.] vorhanden, werde der [X.] mit diesen im Multiplex über den physischen geteilten [X.]kanal (Physical [X.] Shared Channel) gesendet. Dem Endgerät werde auch der Wert des [X.] übermittelt. Dieser Wert werde bei der Übertragung des [X.]s berücksichtigt.

bb) Das so beschriebene Verfahren nimmt, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 1 bis 1.1.1, 1.1.3, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 vorweg.

cc) Nicht offenbart ist Merkmal 1.3.

[X.] enthält keinen Hinweis darauf, dass die Signalisierung dazu dient, bei Vorliegen bestimmter Bedingungen eine Übermittlung des aperiodischen [X.] ohne Anwendungsdaten auszulösen. Ob ein [X.] mit anderen Daten stattfindet, hängt allein davon ab, ob solche Daten zum Übertragungszeitpunkt vorhanden sind ([X.] letzter Absatz).

Dass der [X.] ohne [X.] übermittelt wird, wenn keine anderen Daten vorhanden sind, reicht entgegen der Auffassung der [X.] zur [X.] nicht aus.

dd) Ebenfalls nicht offenbart ist die Kombination der Merkmale 1.1.2 und 1.2.3.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der in [X.] als Teil des [X.] angegebene Parameter "Informationsmenge" (information amount, S. 2) die Anzahl der [X.] im Sinne von Merkmal 1.1.2 repräsentiert. [X.] ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das Steuersignal diesen Wert mit einem vorbestimmten Höchstwert vergleicht und das Ergebnis dieses Vergleichs bei der Entscheidung der Frage berücksichtigt, ob der [X.] ohne zusätzliche Daten übersandt wird.

b) Der Beitrag von [X.] ([X.], [X.] [X.] [X.] [X.]52bis in [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081383, [X.]0) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig vorweg.

aa) [X.]0 stellt fest, im Rahmen der Standardisierungsbemühungen sei beschlossen worden, dass eine aperiodische [X.]erstattung über ein 1-Bit-Triggerfeld im Format 0 DCI ausgelöst werde, das die Basisstation an das mobile Endgerät sende (S. 2 Abs. 1).

Der Gehalt eines [X.]s des Formats 0 DCI ergab sich zum Prioritätszeitpunkt aus der Technischen Spezifikation [X.] TS 36.212 (V8.2.0, März 2008, [X.]1). Danach werden mit diesem Format unter anderem das [X.] und Codierungsschema und Informationen über die [X.] übertragen. Ferner ist ein Bit für die Anforderung eines [X.]s vorgesehen ([X.]1 Abschnitt 5.3.3.1.1).

[X.]0 führt aus, es sei zudem beschlossen worden, dass es möglich sein solle, einen aperiodischen [X.] auch ohne Zuweisung von Kapazitäten für die Übertragung von Anwenderdaten im [X.] (UL data grant) auszulösen. Das bedeute, dass der [X.] ohne begleitende Datenübertragung übermittelt werden könne. Dies werfe unter anderem die Frage auf, wie bei Benutzung des Formats 0 DCI zwischen einer Übermittlung des [X.]s mit oder ohne Daten unterschieden werden könne (S. 2 Abs. 1, mit dem dritten Aufzählungspunkt).

Entgegen dem ersten Eindruck sei dafür ein weiteres Bit nicht erforderlich, weil sowohl der Basisstation als auch dem mobilen Endgerät der Status des [X.]s bekannt sei. Es bedürfe danach keiner Veränderung des Formats 0 DCI, um zu erreichen, dass der [X.] auch dann übermittelt werde, wenn der [X.] leer sei (S. 2 Abs. 1, Unterpunkt zum dritten Aufzählungspunkt).

bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass damit die Merkmale 1 bis 1.2.2 vorweggenommen sind.

cc) Entgegen der Annahme des Patentgerichts ist Merkmal 1.2.3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Aus [X.]1 ergibt sich allerdings, dass das in [X.]0 benannte Format 0 DCI Angaben zur Zahl der [X.] umfasst. Daraus ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass das mobile Endgerät diesen Wert mit einer vorbestimmten Obergrenze vergleicht.

dd) Darüber hinaus fehlt es an einer [X.].

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Entscheidung, ob ein angeforderter [X.] zusammen mit Anwenderdaten oder separat übertragen wird, nach der in [X.]0 vorgeschlagenen Vorgehensweise allein davon ab, ob der [X.] voll oder leer ist.

ee) Ob dem mobilen Endgerät, wie die [X.] geltend machen, bei leerem [X.] nur eine geringe Anzahl von [X.]n zugewiesen wird, kann dahingestellt bleiben.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wäre eine geringe Anzahl von [X.]n, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine Begleiterscheinung des für die Übermittlung im [X.] maßgeblichen Umstands, nicht aber ein ausschlaggebendes Kriterium für die Wahl dieses Modus. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn beide Zustände (leerer [X.] und geringe Anzahl an [X.]n) stets miteinander aufträten, so dass die Überprüfung des einen Kriteriums zugleich eindeutigen Aufschluss über das Vorliegen des anderen Kriteriums gäbe. Letzteres ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

ff) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich bei Befolgung der in [X.]0 vorgeschlagenen Vorgehensweise in bestimmten Fällen - etwa wenn die vorbestimmte [X.] auf den maximalen oder den minimalen Wert festgesetzt wird - ergeben kann, dass die Bedingung nach Merkmal 1.2.3 vorliegt.

Wie bereits oben dargelegt wurde, darf die vorbestimmte Anzahl an [X.]n nicht mit dem Maximalwert übereinstimmen, weil dann eine Unterscheidung zwischen zwei Übertragungsarten nicht möglich ist.

Auch bei einer Festsetzung auf den minimalen Wert ([X.]) wäre, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, Merkmal 1.2.3 nicht vorweggenommen, weil danach die vorbestimmte Anzahl von [X.]n mindestens zwei betragen muss. Für eine entsprechende Bestimmung ergeben sich aus [X.]0 und [X.]1 keine Anhaltspunkte.

c) Der Beitrag von [X.] u. a. ([X.] Information on [X.], [X.] [X.] [X.] #52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081682, [X.]) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig vorweg.

aa) [X.] schlägt Verfeinerungen der Signalisierung einer [X.]information für verschiedene Anwendungsfälle vor.

Den gemeinsamen Ausgangspunkt bildet der Vorschlag, in der Tabelle für die Transportblockgröße (transport block size, [X.]) einen Eintrag für den Wert 0 vorzusehen (Abschnitt 2). Hierzu wird auf zwei Vorschläge von [X.] ([X.] transport block signaling, [X.] [X.] [X.] #52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081195, [X.]) und [X.] ([X.] DTX and signaling, [X.] TSG- RAN [X.] #51bis, [X.], [X.], 14. bis 18. Januar 2008, [X.]-080263, [X.]) Bezug genommen.

Für den Fall eines [X.]s im Format 0 DCI wird vorgeschlagen, einen aperiodischen [X.] dadurch anzufordern, dass das [X.]-Bit auf 1 gesetzt wird. Durch die zusätzliche Angabe des Werts 0 für die Transportblockgröße könne eine Übertragung des [X.]s im [X.] angefordert werden (Abschnitt 2.1).

bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 1.2.2 vorweggenommen.

cc) Dagegen sind Merkmale 1.2.3 und 1.3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

[X.] schlägt zwar wie das Streitpatent vor, die Übermittlung im [X.] durch ein Signal auszulösen, für dessen Übertragung ein bereits definiertes Format ohne zusätzliche Felder eingesetzt werden kann. Das in Bezug genommene Format 0 DCI sieht aber ausweislich der damals aktuellen Festlegung in [X.]1 kein Feld für die Transportblockgröße vor. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, die Information "[X.]=0" unter Nutzung anderer Felder zu übertragen. [X.] offenbart aber keinen konkreten Weg, auf dem dies geschehen könnte.

Aus einem zu derselben Sitzung erstellten Vorschlag von [X.] ([X.] and [X.] Signalling and Tables, [X.] [X.] [X.]52bis, [X.], [X.], 31. März bis 4. April 2008, [X.]-081638, [X.]4) ist zwar ersichtlich, dass - abweichend vom Vorbringen der [X.] - damals bereits eine Einigung erzielt worden war, die [X.] nicht als gesonderte Information zu signalisieren, sondern aus den Werten für den [X.] und die [X.] abzuleiten ([X.]4 Abs. 1). Auch daraus ergibt sich aber nicht, dass die Information "[X.]=0" dadurch angezeigt wird, dass die übermittelte Anzahl der [X.] einen bestimmten Wert nicht übersteigt.

d) Schließlich trifft auch der Vorschlag von [X.] ([X.], [X.] [X.] [X.] #53, [X.], [X.], 5. bis 9. Mai 2008, [X.]-081995, [X.]9) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich. Daher kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorschlag, wie die [X.] geltend gemacht haben, bereits am 29. April 2008 per E-Mail an alle Teilnehmer des [X.]-Meetings in [X.] ([X.]) übermittelt wurde.

Der [X.] von [X.]9 reicht nicht über denjenigen der [X.] hinaus.

Auch in [X.]9 wird vorgeschlagen, einen aperiodischen [X.] ohne [X.] mit Anwenderdaten dadurch auszulösen, dass ein [X.] im Format 0 DCI gesendet und zusätzlich der Wert für die Transportblockgröße auf 0 gesetzt wird (S. 2 oben, Aufzählungspunkt 2, Unterpunkt 3).

Wie in [X.] wird aber auch hier nicht näher dargelegt, wie die Information "[X.]=0" signalisiert werden soll.

3. Ohne Erfolg machen die [X.] geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei im Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war durch [X.]0 nicht nahegelegt.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass [X.]0 sich nicht mit der Frage befasst, wie sicherzustellen ist, dass ein aperiodischer [X.] auch dann im [X.] übermittelt wird, wenn im [X.] des mobilen Endgeräts Anwenderdaten für eine Übertragung im [X.] zur Verfügung stehen. Wie oben ausgeführt wurde, geht es in [X.]0 vielmehr darum, wie zu gewährleisten ist, dass der Report auch dann übertragen wird, wenn keine Anwenderdaten zur Verfügung stehen und ein [X.] des Reports mit solchen Daten deshalb ausscheidet.

Unabhängig davon sieht [X.]0 vor, das dort diskutierte Ziel ohne ein zusätzliches Signal zu erreichen. Daraus ergab sich für den Fachmann keine Anregung, für die Wahl des Übertragungsmodus des [X.]s darauf abzustellen, welche Ressourcenblockanzahl signalisiert wird.

Die [X.] zeigen zudem nicht auf, warum es angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten der Signalisierung ausgehend von [X.]0 im Prioritätszeitpunkt nahegelegen haben sollte, für die Entscheidung über den Modus der Übertragung des aperiodischen [X.]s darauf abzustellen, ob die Anzahl der signalisierten [X.] kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist.

b) Auch ausgehend von dem Vorschlag von [X.] (On [X.] Reporting in E-UTRA, [X.] [X.] [X.] [X.]51 in [X.], [X.], 5. bis 9. November 2007, [X.]-074819, [X.]3) lag der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahe.

Für den Fall, dass ein aperiodischer [X.] übertragen werden soll, jedoch keine Anwenderdaten zur Übertragung im [X.] im Endgerät vorhanden sind, sieht [X.]3 vor, dass die Basisstation dem Endgerät eine spezielle Zuteilung von Übertragungskapazitäten im [X.] [X.]) übermittelt. Bandbreite und Transportformat könnten dabei auf die Übertragung des [X.]s begrenzt werden, weshalb [X.] kleiner sein könne als üblich (S. 3).

Ebenso wie [X.]0 befasst sich [X.]3 danach mit der Situation, dass keine Anwenderdaten zur Übertragung im [X.] bereitstehen und ein [X.] mit solchen Daten deshalb von vornherein ausscheidet. Hieraus ergab sich keine Anregung, unabhängig vom Zustand des [X.]s schon die Zuteilung einer bestimmten (geringen) Übertragungskapazität als Kriterium für die Auswahl des [X.] heranzuziehen.

c) Aus dem [X.] zwischen Dr. T. M.    und [X.]([X.] = [X.]) ergab sich keine weitergehende Anregung.

[X.] gibt keinen Hinweis darauf, die Übermittlung eines [X.]s ohne [X.] mit Anwenderdaten davon abhängig zu machen, ob die mit dem [X.] übermittelte Anzahl von [X.]n kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist.

d) Ohne Erfolg berufen sich die [X.] darauf, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch [X.] nahegelegt worden.

aa) Das Patentgericht hat festgestellt, dass die [X.] den ihnen obliegenden Nachweis einer Veröffentlichung dieses Dokuments vor dem Prioritätsdatum nicht erbracht haben. Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich auch bei der Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, um eine festgestellte Tatsache im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ([X.], Urteil vom 30. November 2004 - [X.], [X.], 422, 423).

An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 99 [X.] i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Klägerin zu 1 zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Entgegen ihrer Auffassung spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Vorschläge für Tagungen des [X.] innerhalb der hierfür von den Organisatoren vorgegebenen Frist und damit bereits vor Tagungsbeginn eingereicht und an die Teilnehmer übermittelt wurden.

bb) Ohne Erfolg berufen sich die [X.] darauf, ein dem Inhalt der [X.] entsprechender Vorschlag sei bereits am 5. Mai 2008 und damit einen Tag vor dem [X.] des Streitpatents in einem Gespräch unter vier Teilnehmern des [X.] (RAN [X.]) Nummer 53 in [X.], [X.], [X.], geäußert und bereits dadurch, jedoch zumindest durch eine E-Mail, mit der einer der Teilnehmer seinen Kollegen über dieses Gespräch berichtet habe, der Öffentlichkeit zugänglich geworden.

(1) Zum Stand der Technik rechnen nach Art. 54 Abs. 1 [X.] alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein schriftliches Dokument öffentlich, wenn es zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt ist und der Allgemeinheit, d.h. einem an sich nicht beschränkten Personenkreis und nicht nur einzelnen Personen zugänglich geworden ist ([X.], Beschluss vom 9. Februar 1993 - [X.], [X.], 466, 468 - Fotovoltaisches Halbleiterbauelement). Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis an, dass das Dokument tatsächlich Dritten bekannt geworden ist. Erforderlich und genügend ist, dass ein nicht bestimmter Personenkreis vor dem [X.] in der Lage war, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für mündliche Äußerungen.

(2) Nach diesen Maßstäben haben die [X.] nicht schlüssig dargetan, dass eine dem Inhalt der [X.] entsprechende Äußerung in dem am 5. Mai 2008 geführten Gespräch der Herren L.  (M.   ), [X.](P.    ), [X.]  (E.   ) und [X.](N.  ) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist nicht jede Äußerung, die im Rahmen eines Treffens einer Arbeitsgruppe des [X.] ([X.]) fällt, in diesem Sinne öffentlich.

(a) Nach den einschlägigen Regelungen des [X.] werden allerdings Dokumente und Informationen, die den Teilnehmern in einer förmlichen Sitzung präsentiert werden, in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich.

Nach diesen Regelungen, wie sie in den Richtlinien für Delegierte ([X.] Delegate's Guide, [X.]) und für die Sitzungsleiter ([X.] Chair's Guide, [X.]) niedergelegt sind, werden die anfallenden Arbeiten durch Technische Gremien ([X.], Industry Specification Groups) durchgeführt, die wiederum Arbeitsgruppen (Working Groups) einrichten können ([X.], Absatz 1.2).

Die Zulassung zu den Sitzungen (meetings) dieser Gremien und Arbeitsgruppen ist in den genannten Richtlinien ebenso näher geregelt ([X.], Abs. 1.2, [X.] Abs. 2.1) wie deren äußerer Ablauf. Danach sind grundsätzlich alle [X.]-Mitglieder berechtigt, durch Delegierte teilzunehmen. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Gäste zugelassen werden. Für eine Plenarsitzung (Plenary meeting) ist vorgesehen, dass der Sitzungsleiter sicherstellt, dass ein Protokoll geführt und erstellt wird ([X.], Abs. 3.2 und 3.3). Auch für andere Sitzungen (non-Plenary meetings), wie Sitzungen einer Arbeitsgruppe oder ad-hoc-Sitzungen, sieht die Richtlinie vor, dass ein Sitzungsleiter die Teilnehmer begrüßt, auf die Regelungen des Wettbewerbsrechts hinweist und sie auffordert, möglicherweise relevante Schutzrechte anzugeben, dass er eine Tagesordnung vorstellt, die Anwesenheit erfasst und anschließend einen Bericht erstellt ([X.], Abs. 3.5, 3.6).

Dokumente und Informationen, die in einer solchen förmlichen Sitzung bereitgestellt werden, sind nicht als vertraulich anzusehen, es sei denn, sie werden ausdrücklich und unter Wahrung bestimmter Formen als vertraulich gekennzeichnet ([X.] Abs. 1.2, [X.] Abs. 4.5). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in solchen Sitzungen regelmäßig Vorschläge zur Lösung von technischen Problemen erörtert werden, die sich bei der Entwicklung neuer technischer Standards ergeben, und zahlreiche Vertreter von miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen teilnehmen.

(b) Dagegen sind Äußerungen, die außerhalb förmlicher Sitzungen gegenüber einer begrenzten Zahl von Personen erfolgen, grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich.

Äußert sich ein Teilnehmer eines Treffens einer Arbeitsgruppe außerhalb einer Sitzung im Gespräch mit anderen Teilnehmern zu technischen Sachverhalten, muss er regelmäßig nicht damit rechnen, dass diese Informationen einem nicht begrenzten Kreis von Personen zugänglich werden. Auch wenn die betreffende Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers erfolgt, darf er damit rechnen, dass sie von diesen vertraulich behandelt und allenfalls mit Mitarbeitern des von ihnen repräsentierten Unternehmens erörtert wird.

(c) Nach diesen Grundsätzen haben die [X.] nicht schlüssig dargetan, dass ein dem Inhalt der [X.] entsprechender Vorschlag bereits am 5. Mai 2008 der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Daher war eine Vernehmung des von ihnen benannten Zeugen nicht angezeigt.

Der Darstellung der [X.] ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem Gespräch der genannten vier Personen am 5. Mai 2008 um eine förmliche Sitzung der Arbeitsgruppe handelte; vielmehr soll es nach dem Ende der morgendlichen Sitzung stattgefunden haben. Handelte es sich danach aber um ein informelles Gespräch in einem kleinen Kreis, mussten die Beteiligten nur damit rechnen, dass die Gesprächspartner einen dort geäußerten Vorschlag untereinander oder mit Kollegen des von ihnen vertretenen Unternehmens erörtern würden, nicht jedoch damit, dass er einem grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis zugänglich und damit an die Öffentlichkeit gelangen würde.

(d) Dem Vortrag der [X.] lässt sich zudem nicht mit hinreichender Substanz entnehmen, dass einer der Gesprächsteilnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt eine der angesprochenen Möglichkeiten als hinreichend ausgearbeitet und durchdacht ansah, um sie der Fachöffentlichkeit zu unterbreiten. Dies steht im Einklang mit der eigenen Darstellung der [X.], wonach ein Teilnehmer des Gesprächs erst in der darauffolgenden Nacht aus einem der zuvor diskutierten Vorschläge den als [X.] vorliegenden Standardisierungsvorschlag erarbeitet und am nächsten Tag dem [X.] zugeleitet hat. Auch in der als Anlage [X.] vorgelegten E-Mail ist lediglich davon die Rede, Herrn [X.]gefalle dieser Ansatz.

e) Schließlich lag der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch ausgehend von [X.] in Verbindung mit [X.]1 und [X.]4 nicht nahe.

aa) Wie oben bereits dargelegt wurde, enthält [X.] den Vorschlag, eine Übertragung im [X.] durch eine Kombination des [X.]-Bits mit der Information "[X.]=0" zu signalisieren. Mangels näherer Angaben dazu, wie Angaben zur Textblockgröße übermittelt werden können, bestand Anlass, die hierzu einschlägigen Festlegungen heranzuziehen.

bb) Zu den danach relevanten Entgegenhaltungen gehört [X.]4.

Entgegen dem Vorbringen der [X.] war im Zeitpunkt der Veröffentlichung von [X.] nicht offen, auf welche Weise Informationen zur Transportblockgröße übermittelt werden sollen. Zwar gab es hierzu ursprünglich unterschiedliche Vorschläge, unter anderem den in [X.] zitierten Vorschlag in [X.], einen Index für die Transportblockgröße anstelle eines [X.] zu versenden ([X.] Abschnitt 3). In dem Beitrag [X.]4, der zu derselben Sitzung und zu demselben Tagesordnungspunkt eingereicht wurde wie [X.], wird aber einleitend mitgeteilt, in einer vorangegangenen Sitzung sei Einigkeit darüber erzielt worden, die Transportblockgröße aus dem [X.] und der Zuweisung der [X.] abzuleiten ([X.]4 Abschnitt 1). In [X.] der [X.]4 ist ein Beispiel für eine Tabelle wiedergegeben, in der jeder Kombination von Werten für den mit dem [X.] mitgeteilten [X.] ([X.]) und für die [X.] eine bestimmte Transportblockgröße zugewiesen wird, die Werte zwischen 16 und 16480 annehmen kann.

cc) Vor diesem Hintergrund ergab sich ausgehend von [X.] zwar die Anregung, auch die dort vorgeschlagene Information "[X.]=0" durch eine bestimmte Kombination eines Wertes für das [X.] und eine [X.] mitzuteilen, nicht aber die Anregung, mehrere [X.]e für diesen Zweck einzusetzen und diese dadurch zu bestimmen, dass ein bestimmter Wert für den [X.] mit einer Gruppe von [X.] kombiniert wird, die einen bestimmten Vergleichswert nicht überschreiten.

In der Tabelle in [X.] zu [X.]4 ist zwar für verschiedene Textblockgrößen vorgesehen, dass sie mit mehreren unterschiedlichen [X.]en signalisiert werden können. Weder in [X.] noch in [X.]4 findet sich aber eine Anregung, von dieser Möglichkeit auch für die Signalisierung von "[X.]=0" Gebrauch zu machen. Der Umstand, dass ein für die Signalisierung von "[X.]=0" eingesetztes [X.] nicht mehr für den in [X.]4 vorgesehenen Signalisierungszweck eingesetzt werden kann, sprach sogar eher dagegen, mehrere [X.]e heranzuziehen, wie dies das Streitpatent vorsieht.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und § 101 ZPO.

Die in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der [X.] können nur den [X.] zu 1 und 2 auferlegt werden. Eine diesbezügliche Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin zu 3 ist gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht möglich, weil die Beklagte keinen Kostenantrag gestellt hat. Dieser Teil der Kosten verbleibt deshalb bei der [X.].

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 14/20

18.01.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 5. Oktober 2021, Az: X ZR 14/20, Beschluss

Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 1977)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 546 MDR 2022, 584 REWIS RS 2022, 1977


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Ni 14/17 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP), 19.09.2019.

Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), 26.04.2017.


Az. X ZR 14/20

Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 08.03.2022.

Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 18.01.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 32/20

X ZR 14/20

X ZR 123/20

Zitiert

X ZR 50/16

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