Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 824

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Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.] (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren.

2

Die von der Klägerin zu 2) erhobenen Einwände im Hinblick auf [X.], die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, hat der [X.] bereits in mehreren Beschlüssen als nicht durchgreifend beurteilt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Klägerin zu 2) nicht auf.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Kober-Dehm     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 14/20

08.03.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 18. Januar 2022, Az: X ZR 14/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 824)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 584 REWIS RS 2022, 824


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Ni 14/17 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP), 19.09.2019.

Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), 26.04.2017.


Az. X ZR 14/20

Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 08.03.2022.

Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 18.01.2022.


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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 32/20

X ZR 14/20

X ZR 123/20

Zitiert

X ZR 50/16

Zitieren mit Quelle:
x

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