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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.](2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren.
Die von der Klägerin zu 2) erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, hat der [X.]bereits in mehreren Beschlüssen als nicht durchgreifend beurteilt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Klägerin zu 2) nicht auf.
Bacher |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Kober-Dehm |
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Crummenerl |
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Meta
08.03.2022
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 18. Januar 2022, Az: X ZR 14/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 824)
Papierfundstellen: MDR 2022, 584 REWIS RS 2022, 824
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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 824)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 1977)
Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 2 Ni 14/17 (EP) (REWIS RS 2017, 11966)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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