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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.] (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren.
Die von der Klägerin zu 2) erhobenen Einwände im Hinblick auf [X.], die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, hat der [X.] bereits in mehreren Beschlüssen als nicht durchgreifend beurteilt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Klägerin zu 2) nicht auf.
[X.] |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Kober-Dehm |
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Crummenerl |
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Meta
08.03.2022
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 18. Januar 2022, Az: X ZR 14/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 824)
Papierfundstellen: MDR 2022, 584 REWIS RS 2022, 824
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Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP), 19.09.2019.
Bundespatentgericht, 2 Ni 14/17 (EP), 26.04.2017.
Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 08.03.2022.
Bundesgerichtshof, X ZR 14/20, 18.01.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 82/23 (Bundesgerichtshof)
4 ZA (pat) 59/17, zu 4 Ni 79/17 (EP) (Bundespatentgericht)
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