2. Senat | REWIS RS 2019, 3398
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Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem Kommunikationssystem" – zur unzulässigen Erweiterung – zur Patentfähigkeit
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das europäische Patent 2 294 737
([X.]2009 011 031)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.]auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2019 unter Mitwirkung der Richterin [X.]als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.]und Dr.-Ing. [X.]für Recht erkannt:
[X.]Das [X.]Patent 2 294 737 wird mit Wirkung für den Hoheitsbereich der [X.]dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. A method comprising the following steps performed by a mobile terminal:
receiving a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index, information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station, and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,
characterized in that the method further comprises determining whether the channel quality information trigger is set and whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and only interpreting the control channel signal as commanding that the aperiodic channel quality information report be transmitted to the base station [X.]in case said determining yields a positive result according to which the channel quality information trigger is set and the control channel signal indicates the predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to the predetermined resource block number, and
transmitting the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in [X.]yields the positive result.
2. The method according to claim 1, wherein the predetermined MCS Index has the value 29.
3. The method according to claim 1 or 2, wherein the mobile terminal is configured to feed back the channel quality information report on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH, based on one of a plurality of reporting modes.
4. The method according to one of claims 1 to 3, wherein a Physical Uplink Shared CHannel is used to transmit the channel quality information report.
5. The method according to one of claims 1 to 4, wherein the control channel quality information trigger is a Channel Quality Indicator request bit.
6. The method according to one ofclaims1 to 5, wherein the predetermined MCS Index indicates a redundancy version parameter with value 1.
7. The method according to claim 6, wherein the redundancy version parameter with value 1 is a redundancy version infrequently [X.]retransmission.
8. The method according to one of claims 1 to 7, wherein the channel quality information is at least one of a channel quality indicator, a preceding matrix indicator, or a rank indicator.
9. A mobile terminal adapted to perform the method of claim 1, comprising:
a receiver adapted to receive a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index, information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station, and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,
characterized in that the terminal further comprises a processor adapted to determine whether the channel quality information trigger is set and whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MOS index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and only interpreting the control channel signal as commanding that the aperiodic channel quality information report be transmitted to the base station [X.]in case said determining yields a positive result according to which the channel quality information trigger is set and the control channel signal indicates the predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to the predetermined resource block number, and a transmitter adapted to transmit the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in [X.]positive result.
10. The mobile terminal according to claim 9. wherein the predetermined MCS Index has the value 29.
11. The mobile terminal according to claim 9 or 10. configured to feed back the channel quality information report on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH, based on one of a plurality of reporting modes.
12. The mobile terminal according to one of claims 9 to 11, wherein the transmitter is adapted to use a Physical Uplink Shared CHannel to transmit the channel quality information report.
13. The mobile terminal according to one of claims 9 to 12, wherein the predetermined MCS Index indicates a redundancy version parameter with value 1.
14. The mobile terminal according to one of claims 9 to 13, wherein the control channel quality information trigger is a Channel Quality indicator request bit.
15. The mobile terminal according to one of claims 9 to 14, wherein the channel quality information is at least one of a channel quality indicator, a precoding matrix indicator, or a rank indicator.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
I[X.]Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen jeweils 2/5, die [X.]trägt 1/5.
II[X.]Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.]erteilten, [X.]Patents 2 294 737 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der [X.]Priorität EP 08 008 539 vom 6. Mai 2008 am 2. April 2009 international unter der Nummer PCT/EP2009/002422 mit der Benennung EP unter Nennung der [X.]als Bestimmungsland von der [X.]angemeldet und mit der [X.]am 12. November 2009 offengelegt wurde. Das in der [X.]am 7. November 2012 mit der Bezeichnung „Control channel signalling for triggering the independent transmission of a channel quality indicator“ mit der [X.]veröffentlichte Patent wird vom [X.]unter der Nummer 60 2009 011 031.4 geführt und umfasst 2 selbständige (Patentansprüche 1 und 9) und 13 auf diese selbständigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche. Eine [X.]Übersetzung des Patents wurde nicht veröffentlicht.
Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen jeweils die Nichtigerklärung des [X.]Teils des Streitpatents in vollem Umfang.
Patentanspruch 1 lautet in der [X.]Fassung gemäß [X.](mit von Seiten des Senats eingefügter Merkmalsgliederung):
1. A method comprising the following steps performed by a mobile terminal:
1.1 receiving a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises
1.1.1 a Modulation and Coding Scheme, MCS, Index,
1.1.2 information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station,
1.1.3 and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,
characterized in that the method further comprises
1.2 determining
1.2.1 whether the channel quality information trigger is set and
1.2.2 whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index
1.2.3 and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number, and
1.3 transmitting the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in [X.]yields a positive result.
Patentanspruch 1 lautet in der [X.]Fassung gemäß [X.](mit von Seiten des Senats eingefügter Merkmalsgliederung):
1. Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden:
1.1 Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal
1.1.1 einen [X.](Modulation and Coding Scheme MCS, [X.]und Codierschema),
1.1.2 Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden,
1.1.3 und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren des Weiteren umfasst:
1.2 Bestimmen,
1.2.1 ob der [X.]gesetzt ist und
1.2.2 ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt und
1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt und
1.3 Übertragen des aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]für den Fall, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt.
Patentanspruch 9 lautet in der [X.]Fassung gemäß [X.](mit von Seiten des Senats eingefügter Merkmalsgliederung):
9. A mobile terminal comprising:
9.1 a receiver adapted to receive a control channel signal from a base station, wherein the control channel signal comprises
9.1.1 Modulation and Coding Scheme, MCS, Index,
9.1.2 information on resource blocks used for the transmission from the mobile terminal to the base station,
9.1.3 and a channel quality information trigger for triggering a transmission of an aperiodic channel quality information report to the base station,
characterized in that the terminal further comprises
9.2 a processor adapted to determine
9.2.1 whether the channel quality information trigger is set and
9.2.2 whether the control channel signal indicates a predetermined value of the MCS Index
9.2.3 and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to a predetermined resource block number and
9.3 a transmitter adapted to transmit the aperiodic channel quality information report to the base station without multiplexing the aperiodic channel quality information report with Uplink Shared Channel data, in [X.]positive result.
Patentanspruch 9 lautet in der [X.]Fassung gemäß [X.](mit von Seiten des Senats eingefügter Merkmalsgliederung):
9. Mobiles Endgerät, umfassend:
9.1 einen Empfänger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal
9.1.1 einen [X.](Modulation and Coding Scheme MCS, [X.]und Codierschema),
9.1.2 Informationen über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden,
9.1.3 und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass das Endgerät des Weiteren umfasst:
9.2 einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen,
9.2.1 ob der [X.]gesetzt ist und
9.2.2 ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt und
9.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und
9.3 einen Überträger, der ausgelegt ist zum Übertragen des aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt.
Die Klägerinnen stützen sich auf den [X.]der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf Art. 54 (fehlende Neuheit) und 56 (fehlende erfinderische Tätigkeit) EPÜ (beide i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]und Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ und Art. 52 Abs. 1 EPÜ und auf den [X.]der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]und Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Zudem sei nach Ansicht der Klägerin zu 1 die Priorität zu Unrecht in Anspruch genommen.
Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente genannt (es wird die Nummerierung der Klägerin zu 1 (NK) verwendet):
[X.][X.](Streitpatentschrift);
NK1a [X.]2009/135 574 [X.]([X.]zum Streitpatent);
[X.]ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen;
[X.]Prioritätsunterlagen;
NK3a EP 2 117 155 [X.]([X.]der Prioritätsanmeldung);
[X.]Registerauszug des [X.]zum Aktenzeichen 60 2009 011 031.4 vom 25. Mai 2016 bzw. 24. Januar 2017 und 20. Februar 2017;
NK5a Klageschrift der [X.]gegen die [X.]und die [X.]wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Mannheim;
NK5b Klageschrift der [X.]gegen die [X.]wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Mannheim, Akz. 7 O 165/16;
NK5b1 Replik der Beklagten [X.]im Verletzungsprozess der[X.]gegen sie vor dem Landgericht Mannheim, Akz. 7 O 165/16;
NK5c Klageschrift der [X.]gegen die L…GmbH, die M…, die M1… GmbH, die [X.]und die [X.]wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Mannheim;
NK6a Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 9 des Streitpatents (unvollständig);
NK6b Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 9 des Streitpatents;
[X.]der Ansprüche 1 und 9 des Streitpatents;
NK7 [X.]2004/029 806 A1;
[X.][X.]2005/060 132 A1;
NK9 [X.]2007/0 014 273 A1;
NK10 [X.]2007/0 149 132 A1;
[X.][X.]2008/0 095 185 A1;
NK12a [X.]und L.E. Miller: „CDMA Systems Engineering Handbook“, Artech House mobile communications library, Boston, London, 1998, ISBN 0 89006-990-5, S. vi bis 1;
NK12b [X.]und L.E. Miller: „CDMA Systems Engineering Handbook“, Artech House mobile communications library, Boston, London, 1998, ISBN 0 89006-990-5, [X.]bis 367;
[X.]Panasonic: „[X.]in E-UTRA”, [X.]TSG [X.]Meeting #49, 7-11 May 2007 in Kobe, Japan, R1-072077;
[X.]Nokia, [X.]Siemens Networks: „CQI Trigger Mechanism”, [X.]TSG [X.]Meeting #50, 20-24 August 2007 in Athens, Greece R1-073680;
[X.]Philips: „Control of CQI feedback signalling in E-UTRA“, [X.][X.]in St. Louis, USA, 12-16 February 2007, R1-071093;
[X.]Panasonic: „[X.]in E-UTRA”, [X.][X.][X.]Meeting #48bis, 26-30 [X.]2007 in St. Julians, Malta, R1-071524;
[X.]Panasonic: „[X.]contents and formats“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082079;
[X.]Panasonic, Ericsson, Qualcomm Europe, Samsung: „Signaling of CQI only on PUSCH“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082190;
[X.]A2;
[X.]Texas Instruments: „CQI Reporting on PUSCH“, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081383;
[X.]3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.](E-UTRA); Multiplexing and channel coding (Release 8), [X.][X.]36.212 V8.2.0 (2008-03);
NK22 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.](E-UTRA); [X.](Release 8), [X.][X.]36.213 V8.2.0 (2008-03);
[X.]NTT DoCoMo: „[X.]in E-UTRA“, [X.][X.][X.][X.]in Jeju, Korea, November 5-9, 2007, R1-074819;
[X.]Motorola: „TBS and MCS Signaling and Tables”, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081638;
[X.]238 A1;
[X.][X.]2008/115 110 A1;
[X.][X.]2008/115 111 A1;
NK28 [X.]2009/045 139 A1;
[X.]Texas Instruments: „CQI Reporting on PUSCH“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-081995;
[X.]Ericsson: „Refinements on Signalling of CQI/Precoding Information on PDCCH“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082027;
[X.]Ericsson, Texas Instruments, NTT DoCoMo, Sharp, NEC, Mitsubishi: „Refinements on Signalling of CQI/Precoding Information on PDCCH“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082080;
[X.]Ericsson, Texas Instruments, NTT DoCoMo, Sharp, NEC, Mitsubishi: „Refinements on Signalling of CQI/Precoding Information on PDCCH“, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081682;
[X.]Motorola: „‘TBS=0‘ Signalling“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082083;
[X.]AH Chairman: „Summary of Tuesday morning ad hoc session“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082107;
[X.]Chairman: „Draft Agenda“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-081710;
[X.]3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.](E-UTRA); [X.](Release 8), [X.][X.]36.211 V8.2.0 (2008-03);
[X.]E-Mail-Kette von [X.]an [X.]vom 7. Januar 2008;
[X.]Auszug aus dem [X.]TSG RAN [X.]Archiv betreffend NK37;
[X.]Auszug aus dem [X.]TSG RAN [X.]Archiv betreffend NK29;
[X.]Panasonic: „[X.]transport block signaling“, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081195;
[X.]LG Electronics: „Efficient support of retransmission using codeword DTX and signaling“, [X.][X.][X.]Meeting #51bis in Sevilla, Spain, January 14-18, 2008, R1-080263;
NK42 Discussion Moderator (Ericsson): „Outcome of ad hoc discussions on TB size signaling”, [X.][X.][X.]Meeting #51bis in Sevilla, Spain, January 14-18, 2008, R1-080556;
[X.]Übertragungsdaten zu NK42;
[X.]ETSI [X.]136 213 V8.8.0 (2009-10), LTE; [X.](E-UTRA); [X.]([X.][X.]36.213 version 8.8.0 Release 8);
[X.]Replik der Beklagten im Verletzungsprozess gegen die [X.]vor dem [X.]vom 27. März 2017;
[X.]EP 2 280 567 A1.
Die Klägerinnen machen geltend, dass
- das Verfahren des Anspruchs 1 und der Gegenstand des Anspruchs 9 des Streitpatents über den Inhalt der [X.]Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde eingereichten Fassung [X.]hinausgingen;
- das Verfahren des Anspruchs 1 und der Gegenstand des Anspruchs 9 nicht neu seien gegenüber der Druckschrift NK19;
- der Gegenstand des Anspruchs 9 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift NK21;
- das Verfahren des Anspruchs 1 und der Gegenstand des Anspruchs 9 gegenüber den jeweiligen Lehren der Druckschriften NK17, NK20, NK29, NK30, NK31, [X.]oder [X.]sowie der Zusammenschau einer der Lehren der Druckschriften NK8, NK11, NK14, NK15, NK16, NK25, NK26, [X.]oder [X.]mit der Lehre der [X.]auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten;
- die Gegenstände der [X.]10 bis 15 nicht neu seien gegenüber der Druckschrift NK19;
- die Merkmale der [X.]2 bis 8 und 10 bis 15 aus den Druckschriften NK17, NK19, [X.]und [X.]bekannt seien, und
- die [X.]Priorität EP 08008539 vom 6. Mai 2008 zu Unrecht in Anspruch genommen werde, da zum einen nicht nachgewiesen sei, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelder mit dem Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung identisch war und zudem in der [X.]das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren und der mit Anspruch 9 beanspruchte Gegenstand nicht offenbart seien.
Die Beklagte hat als Reaktion auf die Klagen der beiden Klägerinnen und den qualifizierten Hinweis des Senats vom 8. Mai 2019 mit [X.]vom 19. Juli 2019 drei weitere Anspruchssätze als [X.]bis 3 eingereicht.
Der 1. Hilfsantrag enthält lediglich eine kurze Änderung im Anspruch 9, indem dessen Anfang wie folgt abgeändert wurde (Änderung unterstrichen):
„A mobile terminal adapted to perform the method of claim 1, comprising: …“
bzw. in [X.]Übersetzung:
„Mobiles Endgerät, das ausgebildet ist das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen, umfassend: …“
Im 2. Hilfsantrag ist in die selbständigen Ansprüche 1 und 9 jeweils eine weitere Passage eingefügt, die klarstellen soll, dass der Bestimmungsschritt nur dann ein positives Ergebnis zur Folge hat, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Diese lautet:
„said determining only yielding a positive result if the channel quality information trigger is set and the control channel signal indicates the predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to the predetermined resource block number,”
bzw. in [X.]Übersetzung:
„wobei das Bestimmen nur dann ein positives Ergebnis bringt, wenn der [X.]gesetzt und das [X.]den vorbestimmten Wert des [X.]und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich der vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt,“
Es ist nach dem Merkmal 1.2.3 als Merkmal 1.2.4 in den Anspruch 1 und nach dem Merkmal 9.2.3 als Merkmal 9.2.4 in den Anspruch 9 eingefügt.
Im 3. Hilfsantrag wurde zur Beseitigung einer weiteren im qualifizierten Hinweis angesprochene Unzulässigkeit das eingeschobene Merkmal folgendermaßen formuliert:
„and only interpreting the control channel signal as commanding that the aperiodic channel quality information report be transmitted to the base station [X.]in case said determining yields a positive result according to which the channel quality information trigger is set and the control channel signal indicates the predetermined value of the MCS Index and indicates a number of resource blocks that is smaller than or equal to the predetermined resource block number”
bzw. in [X.]Übersetzung:
„wobei das [X.]nur für den Fall als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]interpretiert wird, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt, demzufolge der [X.]gesetzt und das [X.]den vorbestimmten Wert des [X.]und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich der vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt,“
Es ersetzt als Merkmal 1.2.4‘ bzw. 9.2.4‘ das Zusatzmerkmal 1.2.4 bzw. 9.3.4 des 2. Hilfsantrags.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die [X.]bis 3 ebenfalls nicht zum Erfolg führen:
- Hilfsantrag 1 beseitige die unzulässigen Erweiterungen nicht im erforderlichen Umfang.
- Hilfsantrag 2 verknüpfe zwar die positive Bestimmung der einzelnen Bedingungen aus den [X.]und 9.2 mittels „und“, so dass die Bedingungen bei der Bestimmung kumulativ positiv vorliegen sollen, wenn eine positives [X.]erzielt werden soll. In der ursprünglichen Anmeldung [X.]werde aber auch nicht offenbart, dass alle drei Bedingungen aus den [X.]und 9.2 kumulativ vorliegen müssen, um zu einem positiven [X.]zu gelangen. Aus Seite 22 der [X.]2 gehe gerade nicht hervor, die genannte Anzahl von Ressourcenblöcken mit dem [X.]und dem [X.]zu verknüpfen; die Parameter würden vielmehr an völlig unterschiedlichen Stellen der [X.]und in den unterschiedlichen Ausführungsbeispielen beschrieben. Zudem könne den Ansprüchen nach wie vor keine kausale Verknüpfung entnommen werden, wonach die CQI-only-Übertragung nur dann erfolgt, wenn die Bestimmung gemäß Merkmalsgruppe 1.2 und 9.2 zu einem positiven Ergebnis gelangt. Das hinzugefügte Merkmal sei auch nicht geeignet, vom Stand der Technik abzugrenzen, [X.]20 nehme die unabhängigen Ansprüche des Streitpatent zumindest dann vorweg, wenn die Übertragung nicht „dann und nur dann erfolgt, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind“.
- Im Blick auf Hilfsantrag 3 sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart, dass alle drei Bedingungen aus den [X.]und 9.2 kumulativ vorliegen müssen, um zu einem positiven [X.]zu gelangen; auch hier liege eine unzulässige Erweiterung vor. Zudem könne auch den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 3 keine kausale Verknüpfung derart entnommen werden, dass auch die CQI-only-Übertragung nur dann erfolgt, wenn die Bestimmung gemäß Merkmalsgruppe 1.2 und 9.2 zu einem positiven Ergebnis kommt. Es sei für den Fachmann völlig unklar, wie der nunmehr beanspruchte Befehl innerhalb der [X.]umgesetzt werden soll, dies lasse der Anspruch offen. Der Fachmann erfahre nicht, was geschieht, wenn die [X.]das [X.]nicht als Übertragungsbefehl interpretiere. Merkmal 1 bzw. 3 stelle nach wie vor auf das positive Ergebnis, nicht jedoch auf den Befehl ab. Da das eingefügte Merkmal auch keine „dann und nur dann, wenn“-Beschränkung hinsichtlich der Übertragung des [X.]enthält, erfolge keine Abgrenzung von [X.]20. Die Ansprüche genügten nicht den Anforderungen des Art. 84 EPÜ, da sie nicht ausreichend deutlich gefasst seien.
Die Klägerinnen stellen jeweils den Antrag,
das [X.]Patent 2 294 737 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit [X.]vom 30. August 2019 drei weitere Anspruchssätze als [X.]4 bis 6 eingereicht und stellt den Antrag,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.]bis 3, jeweils vom 19. Juli 2019, sowie der [X.]4 bis 6, jeweils vom 30. August 2019 in dieser Reihenfolge, erhalten.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit den 6 eingereichten Hilfsanträgen. Sie verweist zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende Dokumente (Nummerierung gemäß Anlagenliste für Klägerin zu 2):
HE-NKHA 1 Prioritätsunterlagen zur [X.]provisional application [X.]61/025,808;
HE-NKHA 1a englischsprachige Übersetzung der [X.]1;
HE-NKHA 2 Ausdruck der Internetseite www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/WG1_RL1/TSGR1_53/Docs/.
Sie erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und [X.]jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beanspruche.
Hinsichtlich der erteilten Ansprüche ist die Beklagte der Ansicht, dass keine unzulässige Erweiterung vorliege, da die beanspruchten Gegenstände und Verfahren in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [X.]offenbart worden seien. Es liege kein neuheitsschädlicher Stand der Technik vor und die beanspruchten Verfahren und Gegenstände würden auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns gegenüber dem genannten Stand der Technik beruhen, so dass sie patentfähig seien. Die Priorität sei zu Recht in Anspruch genommen worden.
In ihrer Stellungnahme zum qualifizierten Hinweis des Senats ist die Beklagte insbesondere der Ansicht, dass ein einzelnes positives [X.]nicht als Voraussetzung für die Erbringung eines positiven Ergebnisses nach Anspruch 1 Merkmal 1.3 genüge. Es gebe nur eine mögliche Auslegung des Merkmalselements „positives Ergebnis“, nur das Vorliegen der kumulativen UND-Bedingung sei anspruchsgemäß. Der Wortlaut des Merkmals 1.2 sei insoweit eindeutig. Die vom Senat festgestellte zweite Interpretationsmöglichkeit des Merkmals 1.3, wonach es für ein positives Ergebnis ausreicht, wenn nur eine der drei in Merkmal 1.2 genannten Bedingungen vorliegt, führe zu einem inneren Widerspruch innerhalb des Anspruchs 1 und sei durch die Regeln der Anspruchsauslegung ausgeschlossen. Sie stehe zudem in Widerspruch zur Gesamtheit der Patentbeschreibung.
Die Ansprüche seien eng auszulegen. Keine einzige Ausführung der Lehre des Streitpatents würde einem weit ausgelegten Anspruch 1 bzw. 9 entsprechen.
Die Merkmale 1.3 und 9.3 seien so auszulegen, dass diese eine „nur-dann“-Bedingung enthalten, d.h., dass eine Übertragung eines nicht mit Nutzerdaten gemultiplexten [X.]nur dann erfolgt, wenn alle drei Bedingungen der [X.]oder 9.2 positiv bestimmt sind.
Das in Anspruch 9 beschriebene Mobilendgerät sei als Gesamtheit konkret ausgebildet, um das Verfahren des Anspruchs 1 durchzuführen. Der Anspruch erfasse nicht beliebige Anordnungen, sondern nur solche, die konkret ausgebildet sind, um die geforderte Funktionalität bereitzustellen.
Die Grundidee der Verknüpfung verschiedener Parameter werde auf Seite 22 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen [X.]2 offenbart.
Die Klägerinnen hätten keinen Nachweis geführt, dass die Dokumente NK17, [X.]sowie NK18, [X.]29, NK30, NK31, [X.]oder [X.]vor dem [X.]öffentlich zugänglich waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren, das eine Steuersignalisierung in einem Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, das eine Basisstation und ein mobiles Endgerät umfasst, wobei das Verfahren im Endgerät ausgeführt wird. Außerdem bezieht sich das Streitpatent auf ein Endgerät, mit welchem das Verfahren durchgeführt werden kann oder wird (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Das Streitpatent beansprucht eine zusätzliche Form der Übermittlung von Kanalgüteinformationen durch die [X.]für den Fall, dass die [X.]eine Kombination bestimmter, ansonsten anderweitig genutzter Steuerkanalinformationen erkennt. Damit lässt sich die Übertragung der Kanalgüteinformationen auf der Aufwärtsstrecke (Uplink) - und somit letztlich auch die weitere Kommunikation auf der [X.](Downlink) - verbessern, ohne andererseits zusätzliche Ressourcen für Steuerkanalinformationen im Downlink zu beanspruchen.
Ein wesentliches Ziel moderner Netzwerke wie [X.]ist es, Daten möglichst optimal zu übertragen, also mit hoher Datenrate bei zugleich geringer Fehlerquote. Hierzu sind bei [X.]verschiedene Rückmeldungen zur Qualität der Übertragungen auf den jeweiligen Frequenzen vorgesehen. Diese erlauben es dem jeweiligen Sender, sein [X.]abhängig von der derzeitigen Empfangsqualität der Gegenseite zu optimieren. Zur Verbesserung der Übertragungsqualität und Ressourcenallokation im Downlink sendet die [X.]demgemäß Rückmeldungen über die Qualität der von ihr empfangenen Übertragungen an die Basisstation. Die Basisstation kann diese Information beispielsweise bei der Auswahl der Frequenzen einbeziehen, die für die weitere Downlink-Kommunikation mit dieser [X.]verwendet werden, und so bei den weiteren Übertragungen die beschränkten physikalischen Ressourcen im Downlink möglichst optimal nutzen. Im [X.]Standard sind beispielsweise der [X.](Channel Quality Indicator), [X.](Precoding Matrix Indicator), und Rl (Rank Indicator) Beispiele solcher Kanalgüteinformationen, also Rückmeldungen zur Qualität der Übertragungen (vgl. Abs. [0011] der Streitpatentschrift).
Man unterscheidet bei diesen Rückmeldungen der [X.]periodische und aperiodische Kanalgüteinformationsberichte. Die aperiodischen, mit denen sich das Streitpatent beschäftigt, werden von der Basisstation nach Bedarf angefordert, während die periodischen ohne Anforderung der Basisstation in regelmäßigen Abständen übertragen werden. Ein aperiodischer Kanalgüteinformationsbericht, nämlich der CQI-Bericht, wird in [X.]von der [X.]auf dem Physical [X.]Shared CHannel (PUSCH) gesendet (vgl. Abs. [0034] der Streitpatentschrift).
Auf dem [X.]werden weiterhin vor allem die eigentlichen Nutzerdaten übertragen, die dem physikalischen Kanal [X.]über einen Transportkanal, den [X.](UL-SCH) zugeführt werden. Dabei wird der Kanalgüteinformationsbericht üblicherweise mit anderen Daten des PUSCH, vor allem den eigentlichen Nutzerdaten aus dem UL-SCH gemultiplext, sofern solche Daten im [X.]der [X.]vorhanden sind. Nur wenn dort keine Daten vorhanden sind, werden die Daten des [X.]alleine übertragen.
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Steuersignalisierungsverfahren zu definieren, bei dem es der Basisstation ermöglicht wird, einen aperiodischen [X.]anzufordern, der ausschließlich die Daten dieses Berichts enthält, d.h. bei dem die Daten des [X.]nicht mit anderen Daten gemultiplext werden, unabhängig davon, ob im [X.]der [X.]weitere Daten vorliegen. Dabei soll im Downlink die Anforderung des [X.]resourcenschonend erfolgen. Auf diese Weise soll die Basisstation eine verbesserte Kontrolle über den Inhalt und die Fehleranfälligkeit des [X.]erhalten (vgl. Abs. [0043] der Streitpatentschrift).
3. Diese Aufgabe wird durch das Verfahren des Anspruchs 1 und das mobile Endgerät nach Anspruch 9 des Streitpatents gelöst.
Das Streitpatent beansprucht demnach ein Verfahren und ein mobiles Endgerät. Das Verfahren wird durch ein mobiles Endgerät ausgeführt. Es umfasst drei Schritte, nämlich zunächst einen Empfangsschritt, bei dem ein Kontrollkanalsignal von einer Basisstation empfangen wird, einen Bestimmungsschritt, bei dem bestimmte Informationen aus dem empfangenen Signal bestimmt werden und unter bestimmten Bedingungen das Übertragen von Informationen an die Basisstation.
Das im ersten Schritt empfangene Kontrollkanalsignal umfasst drei Bestandteile. Dies sind ein MCS-Index, eine Information über die [X.]vom mobilen Endgerät zur Basisstation und einen Kanalgüteinformationsauslöser.
Der [X.]gibt das [X.]und Codierungsschema vor, das für die Kommunikation zwischen dem mobilen Endgerät und der Basisstation verwendet wird. Dies bedeutet, dass er angibt, welche Datenübertragungsrate verwendet wird und welcher Art die Modulation ist, die für die physikalische Datenübertragung verwendet wird. Diese Information wird dabei nicht im Klartext übertragen, sondern es gibt bestimmte vorbestimmte Schemata mit bestimmten Parametern, die sowohl dem mobilen Endgerät als auch der Basisstation bekannt sind und die mit einer bestimmten Nummer, dem MCS-Index, bezeichnet werden, die dann übertragen wird. Diese Nummer lässt sich anders als die Parameter, die das Schema umfasst, mit einer relativ geringen Anzahl von Bits übertragen. Die Patentschrift schlägt in Tabelle 6 eine Tabelle mit 32 Schemata vor, die mit 5 Informationsbits als Index dargestellt werden können. Zur Auswahl eines der Schemata müssen demnach nur 5 Bit an Information übertragen werden. Denkbar sind aber auch Tabellen mit weniger oder mehr Einträgen, die in der Folge Indices mit mehr oder weniger Bits aufweisen. So verwendet beispielsweise der IEEE 802.11n-2009-Standard (Wi-Fi 4) eine Tabelle mit 128 Einträgen, wofür er einen Index mit 7 Bit benötigt.
Die Information über die Ressourcenblöcke, das sind die Übertragungsblöcke, die einem mobilen Endgerät für seine Datenübertragung zugeordnet werden, enthält u.a. die Anzahl der Ressourcenblöcke, die dem mobilen Endgerät für die Datenübertragung zur Verfügung gestellt werden. Üblicherweise werden die Ressourcen auf die einzelnen Endgeräte in bestimmten Zeitintervallen immer wieder neu verteilt. Ein solches einzelnes Zeitintervall wird als „sub-frame“ oder „time-slot“ bezeichnet. Es gibt dabei zwei prinzipielle Aufteilungen eines Kanals, der eine bestimmte Bandbreite um eine Trägerfrequenz aufweist, in Ressourcenblöcke. Die eine besteht darin, dass die Bandbreite des Kanals in mehrere in der Trägerfrequenz leicht verschiedene Subbänder geringerer Bandbreite aufgeteilt wird. Dies wird als [X.](Orthogonal Frequency Division Multiple Access) bezeichnet und ist aus Fig. 1 des Streitpatents verständlich. Dabei zeigt die „Frequency Domain“ beispielsweise die gesamte Breite des Kanals im Frequenzraum, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in n einzelne Subbänder unterteilt ist, die eine geringere Bandbreite in der Frequenz aufweisen. Jedes dieser Subbänder kann im Prinzip einem anderen Endgerät zugeordnet werden, wobei oftmals mehrere Subbänder ein und demselben Endgerät zugeordnet werden.
Die andere besteht darin, dass sich ein Ressourcenblock über die ganze Bandbreite des Kanals erstreckt, aber das Signal mit einer Funktion, einem Code verschlüsselt wird, also ein exclusive OR mit einem bestimmten Code gebildet wird. Hierfür werden üblicherweise Pseudorandomco des verwendet (siehe die unten gezeigte Darstellung aus Wikipedia). Die Codes sind dabei zueinander orthogonal und ändern sich mit Frequenzen, die der Kanalbreite entsprechen, während das eigentliche Signal eine deutlich geringere Frequenz besitzt. Da die Codes sowohl dem Sender als auch dem Empfänger bekannt sind und zueinander orthogonal sind, kann ein einzelnes Signal aus dem Gemisch der Einzelsignale wieder extrahiert werden. Dieses Verfahren wird als CDMA (Code Division Multiple Access) –Verfahren bezeichnet. Letztendlich ist das [X.]auch nur ein CDMA-Verfahren, bei dem der Code auf Sinus- und Cosinusfunktionen beschränkt ist. Das [X.]ist aus der analogen Welt wohlbekannt, während das [X.]mit [X.]eher der digitalen Welt entstammt. Beim [X.]ist es so, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Codes begrenzt ist, und jeder Code somit einen Ressourcenblock darstellt.
Auch die Mischung beider Verfahren ist möglich, indem zunächst die Bandbreite eines Kanals in eine Anzahl von Subbändern unterteilt wird, auf denen dann eine Anzahl von orthogonalen Codes zur Verfügung steht. Ein solches Verfahren wird als [X.](Orthogonal Frequency Code Division Multiple Access) oder MC-CDMA (Multi Carrier-Code Division Multiple Access) bezeichnet.
Die Basisstation muss nun einem Endgerät, das selbstverständlich die Verfahren mit ihren Subbändern und Codes kennt, mitteilen, welche es zur Übertragung der Daten nutzen soll. Dies ist die Information über die [X.]und enthält explizit oder implizit auch die Anzahl der Ressourcenblöcke, die das Endgerät nutzen soll und kann.
Beim [X.]kann es sich um nur ein Bit handeln, das gesetzt wird, wenn die Basisstation einen aperiodischen Kanalgütebericht anfordert. Dieser Auslöser macht keine Angaben darüber, ob bei der Übertragung des Kanalgüteberichts dessen Daten mit Nutzerdaten gemultiplext werden oder ob sie allein übertragen werden.
Im zweiten Schritt wird bestimmt, ob der [X.]gesetzt ist, also ob die Basisstation einen Kanalgüteinformationsbericht anfordert, ob der [X.]einen bestimmten Wert aufweist, und ob die Anzahl der [X.]kleiner oder gleich einer bestimmten Anzahl ist. Dies sind drei Fragen bzw. Bedingungen, die mit „ja“ oder „nein“, also positiv oder negativ beantwortet werden können. Nach einer möglichen Interpretation ergibt sich insgesamt nur dann ein positives Ergebnis, wenn alle drei Fragen mit „ja“ beantwortet werden. Das Ergebnis nach dieser Interpretation ist demnach dann negativ, wenn nur eine der drei Fragen mit „nein“ beantwortet wird. Es erfolgt somit eine „[X.]der Ergebnisse. Diese Interpretationsmöglichkeit entspricht auch dem Gesamtverständnis des Ausführungsbeispiels in der Beschreibung des Streitpatents. Der Wortlaut des Anspruchs 1 lässt jedoch auch eine zweite Interpretationsmöglichkeit zu, nach der es ausreicht, wenn nur eine der Fragen mit „ja“ beantwortet wird, denn dann ergibt der Bestimmungsschritt bereits ein positives und zwei negative Ergebnisse.
Für den Fall eines positiven Ergebnisses wird ein aperiodischer Kanalgütebericht an die Basisstation gesandt, ohne dass die Daten des aperiodischen Kanalgüteberichts mit [X.]Shared Channel Daten gemultiplext werden.
Anspruch 1 des Streitpatents gibt nicht an, was geschieht, wenn das Ergebnis negativ ist, also wenn eine der Abfragen mit „nein“ beantwortet wird. Insbesondere schließt der erteilte Anspruch 1 nicht aus, dass in diesem Fall ebenfalls ein aperiodischer Kanalgütebericht an die Basisstation gesandt wird, ohne dass die Daten des aperiodischen Kanalgüteberichts mit [X.]Shared Channel Daten gemultiplext werden. Auch verschiedene Reaktionsweisen in Abhängigkeit von den Parametern sind möglich. Denkbar ist somit auch, dass immer ein nicht gemultiplexter aperiodischer Kanalgütebericht gesendet wird, sobald der [X.]gesetzt ist. Entscheidend ist dabei nur, dass festgestellt wird, ob ein [X.]einem bestimmten Wert entspricht und ob eine Anzahl an Ressourcenblöcken kleiner oder gleich einem bestimmten Wert ist. Da diese Informationen aber üblicherweise auch für andere Verfahren benötigt werden, geschieht dies praktisch immer.
Anspruch 1 beansprucht nicht, dass die Bestimmung auch einen zwingenden Einfluss auf das Durchführen des letzten Übertragungsschritts hat.
Der nebengeordnete Anspruch 9 beansprucht ein mobiles Endgerät, das Teile enthält, die an Schritte des Verfahrens des Anspruchs 1 angepasst („adapted“) bzw. für sie ausgelegt sind. Dies bedeutet weder, dass das mobile Endgerät das Verfahren des Anspruchs 1 durchführt, noch, dass es als Ganzes in der Lage ist, dieses Verfahren durchzuführen.
Das mobile Endgerät weist einen Empfänger, einen [X.]und einen Sender bzw. Übermittler auf. Von diesen ist der Empfänger dazu angepasst, den Schritt des Empfangens des [X.]des Verfahrens nach Anspruch 1 durchzuführen. Was dies für die Ausbildung des Empfängers bedeutet, bleibt dabei offen, insbesondere ist nicht ersichtlich, durch was sich ein solcher Empfänger von einem beliebigen anderen Empfänger eines mobilen Endgerätes unterscheidet.
Der [X.]ist dazu angepasst, den Bestimmungsschritt durchzuführen. Auch hier bleibt offen, durch welche technischen Eigenschaften er sich von einem beliebigen anderen [X.]eines mobilen Endgerätes unterscheidet, denn der [X.]eines mobilen Endgeräts selbst ist bei Betrieb mit entsprechender Software durchaus in der Lage, den Bestimmungsschritt durchzuführen.
Der Sender ist dazu angepasst, den Übertragungsschritt des Verfahrens des Anspruchs 1 durchzuführen. Auch hier bleibt die Frage offen, was dies für seinen gegenständlichen Aufbau bedeutet und durch was sich ein solcher Sender von einem beliebigen anderen Sender eines mobilen Endgerätes unterscheidet.
Anspruch 9 macht keinerlei Aussagen über einen Datenspeicher mit Software, die bei ihrer Ausführung das Verfahren des Anspruchs 1 durchführt. Ein solcher eine solche Software enthaltender Daten- bzw. Programmspeicher muss deshalb in dem beanspruchten mobilen Endgerät nicht zwingend vorhanden sein.
Anspruch 9 der [X.]bis 3 ist so geändert, dass das gesamte mobile Endgerät dazu angepasst ist, das Verfahren des Anspruchs 1 auszuführen. Dies bedeutet, dass es neben den genannten drei Bestandteilen weitere Bestandteile enthält, die es ermöglichen, dass das mobile Endgerät das Verfahren ausführt, so beispielsweise einen Speicher der eine Software enthält, die den [X.]veranlasst, das Verfahren durchzuführen.
Das zusätzliche Merkmal 1.2.4 des Anspruchs 1 des [X.]schließt die zweite Interpretationsmöglichkeit aus, so dass ein positives Ergebnis nur mehr dann vorliegt, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig vorliegen. Dies ist auch nach dem Merkmal 1.2.4‘ des Anspruchs 1 des [X.]der Fall. Dort wird zusätzlich angegeben, dass das [X.]nur für den Fall, dass alle drei Bedingungen erfüllt sind, als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen [X.]ohne [X.]desselben mit [X.]interpretiert wird. Es wird dabei nicht beansprucht, dass nur in diesem Fall ein aperiodischer Kanalgüteinformationsbericht ohne [X.]desselben mit [X.]übertragen wird, sondern lediglich, dass der Steuerbefehl in dieser Weise interpretiert wird. So bleibt es offen, ob im Rahmen eines anderes Steuerbefehls eine solche Übertragung ohne [X.]erfolgen kann, so beispielsweise wenn ein aperiodischer Kanalgüteinformationsbericht angefordert wird, wobei es der Basisstation nicht darauf ankommt, ob eine Übertragung mit oder ohne [X.]erfolgt, und gar keine [X.]vorliegen, so dass das mobile Endgerät mangels Daten trotzdem einen Kanalgüteinformationsbericht sendet und diesen nicht etwa auf Grund fehlender Daten für das [X.]zurückhält.
4. Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 und der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 des Streitpatents sind genau wie auch die Verfahren der Ansprüche 1 und die Gegenstände der Ansprüche 9 der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber den ursprünglich offenbarten Verfahren und Gegenständen unzulässig erweitert, so dass diese Ansprüche unzulässig sind (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Die Ansprüche des [X.]sind hingegen zulässig.
4.1. Die Nichtigkeitsklägerinnen 1 und 2 haben in ihren Klageschriftsätzen angegeben, dass der Gegenstand des Anspruchs 9 des Streitpatents und damit auch das Verfahren des Anspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung, d.h. über den Inhalt der internationalen Anmeldung [X.]in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Dabei geben sie insbesondere an, dass ausgehend von den ursprünglichen Ansprüchen 12 bzw. 2 das „vorherbestimmte Übertragungsformat“ (predetermined transport format) durch zwei Merkmale, nämlich einen [X.](Merkmal 9.1.1 bzw. 1.1.1) und Informationen über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden (Merkmal 9.1.3 bzw. 1.1.3) ersetzt wurde. Dies spiegle sich in den Merkmalen des Teils 9.2 bzw. 1.2 wider, wo diese bestimmt würden (Merkmale 9.2.2 und 9.2.3 bzw. 1.2.2 und 1.2.3).
Zudem sei im Merkmal 9.3 bzw. 1.3 von einem „positiven Ergebnis“ der Bestimmung die Rede, was in den ursprünglichen Unterlagen nicht auftauche. Im Laufe des Verfahrens gaben sie nochmals an, dass keine Und-Verknüpfung aller drei Parameter ursprünglich offenbart sei, sondern nur die Verknüpfung des [X.]oder der Anzahl der Ressourcenblöcke, welche gleichzeitig mit einem gesetzten Kanalgüteinformationsauslöser zur Übertragung eines nicht gemultiplexten Kanalgüteinformationsberichts führen.
Anspruch 1 nach Hauptantrag geht vom ursprünglichen Anspruch 2 aus, der auf eine Durchführung in einem mobilen Endgerät an Stelle der Durchführung in einem beliebigen Endgerät beschränkt wurde, was zweifellos durch die ursprüngliche [X.](siehe Fig. 5) gedeckt ist.
Auch das Merkmal 1.1 geht aus dem zweiten Absatz des Anspruchs 2 hervor, wobei allerdings weggelassen wurde, dass ein Frame physikalischer Funkressourcen empfangen wurde, was auf eine Einteilung des Übertragungssignals in „Frames“, also eine paketorientierte Übertragung schließen lässt. Da allerdings nicht definiert wird, was unter einem Frame verstanden wird und die Übertragung nicht [X.]als durchgängige Datenfolge erfolgen kann, ist das Weglassen dieses Merkmals ohne Bedeutung.
Das [X.]umfasst gemäß Anspruch 1 drei Bestandteile, nämlich einen MCS-Index, Informationen über die [X.]und einen Kanalgüteinformationsauslöser. Gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 enthält es ein vorherbestimmtes Übertragungsformat und einen Kanalgüteinformationsauslöser, wobei das Übertragungsformat als vorherbestimmtes Format für die Benutzerdatenübertragung, das einen vorherbestimmten Modus für die [X.]zur Basisstation angibt, präzisiert wird.
Da der [X.]in beiden Angaben enthalten ist, ist in diesem Punkt (Merkmal 1.1.3) keine Änderung erfolgt.
Die ursprünglich eingereichten Unterlagen [X.]geben auf S. 20 im 2. Absatz an, dass das Übertragungsformat auch ein „[X.]und Codierungsschema“ („modulation and coding scheme“, MCS) sein kann („[X.]version in most of the examples herein. However, in [X.]"transport format" means either one of "transport format", "transport block size", "paylo[X.]size" or "modulation and coding scheme". Similarly, in [X.]"redundancy version" [X.]"redundancy version and/or constellation version".”). Diese [X.]sind, wie u.a. Tabelle 6 zeigt, vorgegeben. Auch wird angegeben, dass lediglich der [X.]übertragen wird (vgl. S. 13, 1. Abs.: „The [X.]contains a field, [X.](MCS) level, ranging exemplarily from 0 to 31, [X.]in Table 6 below, [X.]in the MCS/Transport Block Set (TBS) table.”), so dass damit das Merkmal 1.1.1 als Möglichkeit des vorherbestimmten Übertragungsformats ursprünglich offenbart ist.
Der dritte Bestandteil, die Information über die Anzahl an Ressourcenblöcken, wird gemäß dem ursprünglichen Anspruch 9 als eine weitere Information offenbart, die das [X.]enthalten kann, so dass auch das Merkmal 1.1.2 ursprünglich offenbart ist.
Der Schritt des Bestimmens (Merkmal 1.2) wird im ursprünglichen Anspruch 2 nicht ausgeführt und auch in der ursprünglichen Beschreibung nicht explizit genannt, doch ist davon auszugehen, dass er vorhanden sein muss, denn es macht keinen Sinn, Informationen zu empfangen und auf sie zu reagieren, ohne zu bestimmen, ob sie vorhanden sind oder welcher Art sie sind. Zudem lässt die ursprüngliche Beschreibung in ihrer Gesamtheit erkennen, dass das Bestimmen der im Teil 1.2 angegebenen Größen auch erfolgt. Das Einfügen des Verfahrensschritts „Bestimmen“ ist somit lediglich eine sprachliche Änderung, die es ermöglicht, den Anspruch übersichtlicher aufzubauen.
Die Bedingungen 1.2.1 und 1.2.2 sind bereits im ursprünglichen Anspruch 2 enthalten, während die Bedingung 1.2.3 wiederum dem ursprünglichen Anspruch 9 zu entnehmen ist. Damit sind die Merkmale 1.2 bis 1.2.3 ebenfalls ursprünglich offenbart.
Dies ist jedoch nicht beim Merkmal 1.3 der Fall. Denn auch das im Merkmal 1.3 eingeführte „positive Ergebnis“, das zwar, wie die [X.]1 und 2 richtig angeben, an keiner Stelle explizit offenbart ist, aber das [X.]aller drei Bedingungen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 angeben soll, dürfte als sprachliche Änderung eingeführt worden sein, um den Anspruch übersichtlicher zu gestalten. Dieser Ausdruck ist jedoch mehrdeutig, denn, wie bereits ausgeführt, kann dieses Merkmal auch dahingehend verstanden werden, dass nur eine der drei beanspruchten Bedingungen erfüllt ist. Dies beinhaltet auch, dass nur der [X.]gesetzt sein muss, um die Steuerinformation als Befehl für das Übersenden eines nicht gemultiplexten aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts zu interpretieren. Ebenfalls enthalten ist die Möglichkeit, dass eine Übertragung eines aperiodischen Kanalgüte-informationsberichts ohne [X.]mit Userdaten dann erfolgt, wenn ein bestimmter [X.]vorliegt, aber der [X.]nicht gesetzt ist. Ursprünglich offenbart ist nur, dass zumindest beide Bedingungen erfüllt sein müssen.
Das Merkmal 1.3 enthält Bestandteile aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 9. Anspruch 4 gibt dabei zum einen an, dass ein aperiodischer Kanalgütebericht erfolgt, und dass die Datenübertragung ohne [X.]mit Nutzerdaten erfolgt. Dass es sich dabei um Userdaten aus dem [X.]Shared Channel handelt, ist beispielsweise im letzten Absatz der Seite 13 der [X.]ursprünglich offenbart („It is desirable to define a control signalling scheme, [X.]an aperiodic [X.]report to a base station, wherein the report only contains [X.]information, i.e. without multiplexing the [X.]information with [X.]Shared Channel data, even in case the data buffer at the terminal is non-empty.”).
Der ursprüngliche Anspruch 9 gibt an, dass eine Übertragung in dem vorherbestimmten Modus, also ohne [X.]mit Userdaten bei Rückbezug auf Anspruch 4 nur („only“) dann erfolgt, wenn die Information über die Ressourcenblöcke eine Anzahl von Ressourcenblöcken angibt, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten [X.]ist. Diese Bedingung „nur dann“ ist im erteilten Anspruch 1 nicht mehr vorhanden. Anders als der erteilte Anspruch 1 lässt das Merkmal des Anspruchs 9 nicht vollständig offen, was geschieht, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist. Es geschieht dann nämlich etwas anderes, auch wenn nicht näher angegeben wird, was geschieht. Es wird zumindest festgelegt, dass für diesen Fall der Modus des Übertragens ohne [X.]nicht ausgelöst wird. Auch die Angaben in der ursprünglichen Beschreibung im zweiten Absatz auf S. 16 und 22 enthalten das Wort „only“, so dass auch dort die Möglichkeit, was geschieht, wenn die Anzahl an Ressourcenblöcken größer als der vorgegebene Wert ist, nicht vollständig offengelassen wird.
Damit ist das Verfahren des Anspruchs 1 gegenüber den ursprünglich offenbarten Verfahren um solche erweitert worden, bei denen bei Überschreiten der vorgegebenen [X.]die Steuerinformation ebenfalls als Auslösen des Modus der Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit Userdaten interpretiert wird. Dies ist unzulässig.
Da zudem auch die zweite Interpretationsmöglichkeit des Merkmals 1.3 ursprünglich nicht offenbart ist, weist das Verfahren des Anspruchs 1 somit zwei Merkmale auf, die ursprünglich nicht offenbart sind, so dass es gegenüber der ursprünglichen [X.]unzulässig erweitert ist, und das Patent im erteilten Umfang keinen Bestand haben kann.
4.2. Im Anspruchssatz des [X.]1 wurden nur Änderungen im Anspruch 9 vorgenommen, so dass Anspruch 1 zu dem des erteilten Patents identisch ist. Da das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren somit ebenfalls gegenüber der ursprünglichen [X.]unzulässig erweitert ist, kann das Patent auch nicht im Rahmen des [X.]aufrechterhalten werden.
4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde im Anspruch 1 des [X.]2 die zweite Interpretationsmöglichkeit des Merkmals 1.3 dadurch beseitigt, dass nun eindeutig eine Und-Kombination der drei Bedingungen beansprucht wird. Die Klägerinnen geben in ihren Schriftsätzen an, dass eine solche Kombination aller drei Bedingungen ursprünglich nicht offenbart sei. Dem kann allerdings nicht zugestimmt werden, denn auf den Seiten 22 und 23 der ursprünglichen Beschreibung zwischen den Tabellen 7 und 8 ist die beanspruchte Kombination ausführlich beschrieben. Dort wird angegeben, dass weitere Bedingungsparameter zusätzlich verwendet werden können („[X.]format (e.g. [X.]index) and [X.]trigger. [X.]utilization.”). Im Weiteren wird ein Beispiel beschrieben („[X.]will now be described in the following.“), bei dem der weitere Parameter die Anzahl an Ressourcenblöcken ist („[X.]on the PUCCH. [X.][X.]using the predetermined mode defined above is to be triggered by the terminal only in [X.]resource block number.“). In der im Folgenden wiedergegebenen Tabelle 8 wird die Anzahl der [X.]auf kleiner gleich 10 festgelegt (siehe den Eintrag für den [X.]29), wobei aber ausdrücklich die maximale Anzahl der [X.]auch einen anderen Wert aufweisen kann („An example will be presented in the following for illustration purposes by referring to Table 8. In this example, the RV parameter is selected to be 1 [X.]above. [X.]resource blocks is chosen herewith, [X.]exemplary purposes and any other value could be chosen instead.”).
Damit ist in Anspruch 1 des [X.]zwar eines der beiden ursprünglich nicht offenbarten Merkmale durch ein ursprünglich offenbartes ersetzt worden, jedoch bleibt das zweite ursprünglich nicht offenbarte Merkmal weiter bestehen, weshalb auch Anspruch 1 des [X.]unzulässig ist. Das Patent kann deshalb auch im Umfang des [X.]nicht aufrechterhalten werden.
4.4. Im Anspruch 1 des [X.]3 wird beansprucht, dass nur dann das Kontrollkanalsignal als Befehl für die Übertragung eines Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]interpretiert wird („… only interpreting…“), wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, wird nicht beansprucht, dass nur in dem Fall, dass alle drei Bedingungen erfüllt sind, ein Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]übertragen wird, sondern Anspruch 1 stellt auf die Interpretation des übertragenen Befehls ab, so dass eine Übertragung ohne [X.]auch in anderen Fällen erfolgen kann, sofern ein anderer Befehl dies unter bestimmten Umständen zulässt.
Die [X.]sind der Ansicht, dass dieses Abstellen auf die Interpretation des Befehls und nicht auf die tatsächliche nicht gemultiplexte Übertragung ursprünglich nicht offenbart sei, sondern lediglich offenbart sei, dass nur in diesem Fall eine nicht gemultiplexte Übertragung erfolgen soll. Dieser Auffassung kann sich der [X.]nicht anschließen, denn die ursprünglich eingereichten Unterlagen stellen auf das Einführen eines neuen Befehls ab, der sogar dann, wenn der [X.]im Endgerät nicht leer ist, die [X.]ohne [X.]mit [X.]überträgt (vgl. S. 13, letzter Abs. der ursprünglich eingereichten Daten: „It is desirable to define a control signalling scheme, [X.]an aperiodic [X.]report to a base station, wherein the report only contains [X.]information, i.e. without multiplexing the [X.]information with [X.]Shared Channel data, even in case the data buffer at the terminal is non-empty.”). Dies lässt darauf schließen, dass eine solche Übertragung ohne [X.]für den Fall, dass der Puffer leer ist, bisher nicht ausgeschlossen war und auch nicht ausgeschlossen werden soll.
Es wird die Übertragung eines Kanalgüteinformationsberichts unter Benutzung des vorherbestimmten Modus nur dann ausgelöst, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind (vgl. S. 16, 2. Abs. der ursprünglichen Beschreibung: „and the transmission of the channel quality indicator using the predetermined mode is to be triggered only in case said information on the resource blocks indicates a number of resource blocks that is smaller or equal to a predetermined resource block number.“). Der vorherbestimmte Modus ist der, bei dem unabhängig von allem anderen nur der Kanalgüteinformationsbericht ohne [X.]übertragen wird. Auch dies zeigt, dass ein neuer Modus eingeführt wird, der als „[X.]mode“ bezeichnet wird (vgl. S. 20, 3. Abs.: „In particular, the [X.]reporting mode relates to an aperiodic reporting of [X.]that is not multiplexed with user data even if the buffer is not empty, which will be further referred to as "CQl-only mode".“). Es kommt demnach nicht darauf an, dass es unter keinen Bedingungen zu einer nicht gemultiplexten Übertragung des Kanalgüteinformationsberichts kommt, sondern, dass der Modus, bei dem immer eine nicht gemultiplexte Übertragung des Kanalgüteinformationsberichts erfolgt, nur dann eingenommen wird, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind (vgl. S. 20, 5. Abs. der ursprünglichen Unterlagen: „[X.]format for signalizing the CQl-only reporting mode only in selected conditions. Accordingly, a control channel signal from a base station to a terminal is defined, which comprises the predetermined transport format.“).
Die aufgeführten Stellen sowie auch weitere zeigen demnach, dass es um die Interpretation eines Befehls in einer bestimmten Weise und nicht um den Ausschluss der nicht gemultiplexten Übertragung eines Kanalgüteinformations-berichts für alle anderen Fälle geht. Damit drückt das in den Anspruch 1 des [X.]eingeführte Merkmal 1.2.4‘ das aus, was auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist. Das mit Anspruch 1 des [X.]beanspruchte Verfahren ist somit ursprünglich offenbart. Dies gilt aus denselben Gründen auch für den mit Anspruch 9 beanspruchten Gegenstand (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Da zudem durch das neu eingeführte zusätzliche Merkmal 1.2.4‘ gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 und 9 eine Beschränkung des Schutzbereichs erfolgt ist (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ), sind die Ansprüche 1 und 9 des [X.]zulässig.
5. Die Ansprüche des [X.]sind auch klar formuliert (Art. 84 EPÜ). So bemängeln die Klägerinnen, dass das Merkmal 1.3 nach wie vor auf das positive Ergebnis gemäß Merkmal 1.2 Bezug nimmt und nicht auf das als Befehl interpretierte Steuerkanalsignal. Zudem sei unklar, was passiert, wenn das [X.]nicht als Übertragungsbefehl interpretiert wird.
Diese Unklarheiten bestehen aber für den Fachmann nicht.
Der hier zuständige Fachmann ist als berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder als berufserfahrener Informatiker zu definieren, der einen [X.]besitzt und über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen der paketorientierten Datenübertragung in drahtlosen Netzwerken verfügt.
Es ist zwar richtig, dass das Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]gemäß Anspruch 1 des [X.]an das positive Ergebnis geknüpft ist und nicht an eine entsprechende Interpretation des Steuerkanalsignals, jedoch ist auch die Interpretation des [X.]als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]an dasselbe positive Ergebnis geknüpft, so dass die beiden Merkmale über diesen Umweg auch miteinander verknüpft sind. Für den Fachmann ist damit klar, dass er bei einem positiven Ergebnis das [X.]als entsprechenden Befehl zu interpretieren und diesem Befehl nachzukommen hat.
Da es für die Interpretation des [X.]als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]nicht darauf ankommt, als was das [X.]in den anderen Fällen interpretiert wird, solange es in einer anderen Weise interpretiert wird, verursacht auch dies beim Fachmann keine Unklarheit. Für ihn ist klar, dass nur für den Fall, dass ein positives Ergebnis vorliegt, das [X.]als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts ohne [X.]mit [X.]zu interpretieren ist. In allen anderen Fällen liegt ein anderer oder gar kein Steuerbefehl vor.
6. Das gewerblich anwendbare (Art. 57 EPÜ) Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass es patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Dies gilt auch für den Gegenstand des Anspruchs 9 des [X.]3, so dass der [X.]der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ) für Hilfsantrag 3 nicht vorliegt.
6.1. [X.]im Umfang des [X.]ist der der [X.]Prioritätsanmeldung, also der 6. Mai 2008.Die Klägerin 1 gibt in ihrer Erwiderung auf die Widerspruchsbegründung vom 10. März 2017 an, dass das Streitpatent die Priorität der EP 08 008 539 (= NK3) zu Unrecht in Anspruch nehme. Zum einen werde die im Streitpatent beanspruchte Erfindung in der [X.]nicht offenbart, zum anderen sei das Streitpatent weder von der Anmelderin der prioritätsbegründenden Anmeldung angemeldet worden noch von deren Rechtsnachfolger. Während nämlich die dem Streitpatent zugrundeliegende Anmeldung im Namen der [X.]vorgenommen wurde, sei die angeblich prioritätsbegründende Anmeldung von der M…Co., Ltd. vorgenommen worden.Da die Matsushita Electric Industrial Co., Ltd. lediglich ihren Namen in P…geändert hat, ist der Anmelder der [X.]zum Anmelder des Streitpatents identisch. Dies geht auch aus dem Umschreibungsantrag für die prioritätsbegründende Anmeldung vom 7. Oktober 2008 hervor. Es liegt somit entgegen der Ansicht der Klägerin 1 eine Anmelderidentität vor.Die [X.][X.]sind zudem identisch zu den ursprünglichen Unterlagen [X.]des Streitpatents, so dass auch eine Erfindungsidentität zwischen den [X.]und den ursprünglichen Unterlagen des Streitpatents vorliegt. Soweit demnach die Patentansprüche nicht unzulässig erweitert gegenüber der ursprünglichen [X.]sind, sind ihre Gegenstände demnach auch bereits in den [X.]offenbart. Damit sind das Verfahren des Anspruchs 1 wie auch der Gegenstand des Anspruchs 9 des [X.]bereits in den [X.]offenbart, so dass für sie die Priorität zu Recht in Anspruch genommen werden kann. Der [X.]des Anspruchssatzes des [X.]ist somit der [X.]der Prioritätsunterlagen, also der 6. Mai 2008.6.2. Das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann durch ihn nahegelegt.6.2.1. Druckschrift [X.](EP 2 242 303 A2)Die am 20. Oktober 2010 veröffentlichte und am 2. Februar 2009 angemeldete Druckschrift [X.]beansprucht eine [X.]vom 3. Februar 2008 und stellt damit, da es sich um eine [X.]Patentanmeldung handelt, für das Streitpatent mit [X.]vom 6. Mai 2008 in Bezug auf die Neuheit einen relevanten Stand der Technik im Sinne des Art. 54 Abs. 3 EPÜ dar. Die nicht in der Prioritätsschrift der NK19, der [X.]offenbarten Teile haben dagegen den [X.]des Anmeldetags der Druckschrift NK19, also den 2. Februar 2009, womit sie auch nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ keinen relevanten Stand der Technik darstellen. Es war deshalb zunächst festzustellen, ob das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren in der prioritätsbegründenden provisorischen US-Anmeldung [X.]offenbart ist und für diesen Fall weiter festzustellen, ob es auch in der mit Druckschrift [X.]offengelegten Anmeldung noch enthalten ist.Die prioritätsbegründende Schrift [X.]ist zum größten Teil in [X.]verfasst, wobei die Beklagte eine englischsprachige Übersetzung als Dokument [X.]vorgelegt hat.Gemäß dieser Übersetzung beschäftigt sich die Druckschrift [X.]mit der Übertragung von Kanalgüteinformationsberichten und deren Anforderung durch eine Basisstation (vgl. S. 1, 1. Abs.: „Various methods exist for transmitting the [X.]via uplink. [X.]can be transmitted through the aperiodic method using the uplink data channel or the uplink control channel. Thus, requesting [X.]transmission when required, and using this value at the base station can be very valuable depending on the system. [X.]in mind, signaling information that can command uplink [X.]feedback (Aperiodic [X.]reporting indication bit) was [X.][X.]feedback method.”), wobei aperiodische Kanalgüteinformationsberichte im Vordergrund stehen.
Im Einzelnen offenbart Dokument [X.]im Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ein1. Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden (letzteres liest der Fachmann mit, da die Fachbegriffe alle aus dem Mobilfunkbereich stammen):
1.1 Empfangen eines [X.]von einer Basisstation (vgl. S. 1, 2. Abs.: „In order to do this, control information that schedules the irregular transmission needs to be sent to the terminal, and the terminal must provide channel information feedback.“), wobei das Steuerkanalsignal1.1.1 einen [X.](Modulation and Coding Scheme MCS, [X.]und Codierschema) (vgl. S. 2 oben: „First, one value (e.g. 32 level value) of the [X.](Modulation and Coding Set) used for data is selected for index use that refers to the CQI's [X.]beforehand. When this index is transmitted, [X.]amount, modulation method, coding method, and designated data selected for the [X.]und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation umfasst (vgl. S. 1, 2. Abs.: „In order to do this, control information that schedules the irregular transmission needs to be sent to the terminal, and the terminal must provide channel information feedback. Here, [X.]CQI, or Aperiodic [X.]Reporting Indication (ACRI) related control signals, must be selected and used. If 'ACRI=OFF,' the current status is maintained, and if 'ACRI=ON,' the system can be operated to transmit the [X.]to the assigned data. [X.]was one example, but the [X.]bit can be interpreted many other ways. The information size needed for [X.]is about 1 bit.”),
wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:1.2 [X.]ob der [X.]gesetzt ist [X.]ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt (dies folgt daraus, dass das Terminal auf die Angaben reagiert)
und1.3‘ Übertragen des aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]für den Fall, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt (vgl. S. 1, letzter Abs.: „However, even if [X.]has received aperiodic scheduling (ACRI=ON), the action that the terminal must execute can differ depending on whether there is uplink data at the time. If data exists, the [X.]that was scheduled will be multiplexed and sent with data through the Physical [X.]Shared Channel (PUSCH).” Daraus folgt, dass kein [X.]erfolgt, wenn keine Daten vorhanden [X.]unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift [X.]dadurch, dass das [X.]über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, umfasst, dass bestimmt wird, ob das Steuersignal1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten [X.]ist, anzeigt, und dass
1.2.4‘ das [X.]nur für den Fall als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]interpretiert wird, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt, demzufolge der [X.]gesetzt und das [X.]den vorbestimmten Wert des [X.]und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich der vorbestimmten [X.]ist, anzeigt,
Druckschrift [X.]beschäftigt sich mit der Anzahl an Ressourcenblöcken nicht und offenbart auch den Umgang mit dieser Anzahl nicht. Damit ist das Verfahren nach Anspruch 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.]neu, so dass als Folge, unabhängig vom genauen Inhalt der Druckschrift NK19, diese die Neuheit des Verfahrens des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen kann, weil alle über die [X.]der Druckschrift [X.]hinausgehenden Bestandteile keinen älteren [X.]besitzen als Anspruch 1 des [X.]3.
6.2.2. Druckschrift [X.](Texas Instruments: „[X.]Reporting on PUSCH“, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081383)
Das Dokument [X.]ist ein Zusatz zur Norm TS36.213 v8.1.0, der sich mit einigen noch verbleibenden Themen des [X.]befasst, die zur Vervollständigung des Standards noch behandelt werden müssen. Darunter fällt u.a. auch der Mechanismus für aperiodisches Berichten (vgl. 1. Introduction: „This contribution discusses some of the remaining minor issues for PUSCH-based reporting that need to be finalized or clarified for completing the specification: 1. Paylo[X.]size incurred per report for each mode 2. Mechanism for aperiodic reporting: triggering, reporting resource, and timing relationship 3. Mechanism for periodic reporting: periodicity and reporting resource“). Dabei wird zum aperiodischen [X.]ausgeführt, dass beschlossen wurde, ein 1 Bit langes Triggerfeld, also ein Flag, im Format 0 DCI im UL(UpLoad)-Grant, der von der Basisstation an das Terminal gesendet wird, vorzusehen. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, dass ein aperiodischer [X.]auch von der Basisstation ausgelöst werden können soll, ohne dass ein UL Datengrant vorliegt. Letzteres bedeutet, dass auch ein [X.]auf [X.]übertragen werden kann, ohne dass begleitende Daten übertragen werden (vgl. Abschnitt 3. Aperiodic Reporting Mechanism on PUSCH: „It was decided that an aperiodic [X.]reporting is triggered via a 1-bit trigger field in the UL grant (Format 0 DCI) as a part of the grant for data transmission on PUSCH. However, it was decided in [X.]an aperiodic [X.]report can be triggered by the eNB without any UL data grant [4]. That is, the aperiodic [X.]report can be transmitted on [X.]without any companion data transmission.“). Um beides zu ermöglichen, bietet der Autor nun eine Lösung an. Diese besteht darin, dass das bereits existierende Format 0 DCI genutzt wird. Dieses Format wird in der Norm [X.]gezeigt (vgl. Abschnitt 5.3.3.1 DCI Formats, 5.3.3.1.1 Format 0) und enthält neben dem CQI-Triggerbit 5 Bits für das [X.]und eine Anzahl an Bits, die die Ressourcenblockzuweisung betreffen.
Im Folgenden beschäftigt sich das Dokument [X.]mit der Frage, wie zwischen den beiden Versionen CQI+Daten und [X.]unterschieden werden kann, wenn das Format 0 DCI verwendet wird. Hierzu wird ausgeführt, dass es zunächst so aussieht, wie wenn ein weiteres Bit hierfür notwendig wäre, jedoch sei sowohl der Basisstation als auch dem Terminal der Status des [X.]bekannt, so dass nicht explizit vermerkt werden müsse, ob [X.]für [X.]oder für CQI+Daten vorgesehen ist (vgl. Abschnitt 3: „•How to differentiate [X.]+ data vs. [X.]if Format 0 DCI is used: At a first glance, it seems that an additional indicator bit is needed to differentiate the two cases. ○ However, both the UE and eNB are aware and in agreement of the UL buffer status of the UE (e.g. via higher layer signaling). Hence, [X.]whether the grant is intended for [X.]or [X.]+ data when the [X.]trigger field is ON.”). Dies bedeutet, dass die Frage, ob der Kanalgüteinformationsbericht [X.]mit Nutzerdaten gemultiplext verschickt wird oder allein, vom Inhalt des [X.]abhängt, nicht jedoch von der Anzahl an Ressourcenblöcken, die in dem [X.]enthalten ist.
Damit offenbart Druckschrift [X.]in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ein
1. Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden:
1.1 Empfangen eines [X.]von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal
1.1.1 einen [X.](Modulation and Coding Scheme MCS, [X.]und Codierschema),
1.1.2 Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden,
1.1.3 und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation umfasst (vgl. das 0 [X.]in NK21),
wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:
1.2 Bestimmen,
1.2.1 ob der [X.]gesetzt ist und
1.2.2 ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt und
1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vor-bestimmten [X.]ist, anzeigt (Die Werte im 0 [X.]werden sicherlich auch ausgewertet, da es anderenfalls keinen Sinn machen würde, sie mitzusenden, so dass davon auszugehen ist, dass das Bestimmen aller drei Bedingungen erfolgt) und
1.3 Übertragen des aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüte-informationsberichtes mit [X.]für den Fall, dass der Bestimmungsschritt das positive Ergebnis bringt.
Allerdings wird das positive Ergebnis auf andere Weise erzielt als beim [X.]nach Hilfsantrag 3. Es wird nämlich dann erhalten, wenn der [X.]leer ist und zwar unabhängig von der Ressourcenblockanzahl. Letztere geht nicht in die Entscheidung ein, ob ein mit Nutzerdaten gemultiplexter [X.]gesendet wird oder ob nur ein [X.]ohne Nutzerdaten gesendet wird, denn entscheidend hierfür ist gemäß Druckschrift [X.]der Zustand des Upload-Puffers. Damit ist das Merkmal 1.2.4‘ in Druckschrift [X.]nicht offenbart.
Die [X.]sind der Ansicht, dass es naheliegen würde, die [X.]in die Entscheidung, einen nicht gemultiplexten Kanalgüte-informationsbericht zu senden, eingehen zu lassen; denn die Basisstation, der bekannt sei, dass der [X.]ist, würde einem Endgerät nur eine geringe Anzahl von Ressourcenblöcken zuweisen, da dieses lediglich einen Kanalgüteinformationsbericht zu senden hätte, nicht aber Nutzerdaten, so dass es nur eine geringe Anzahl von Ressourcenblöcken benötige.
Dieser Ansicht kann der [X.]jedoch nicht folgen, da hier Ursache und Wirkung vertauscht werden, denn das Besondere an dem Befehl zur Übertragung eines nicht gemultiplexten Kanalgüteinformationsberichts besteht gerade darin, dass er als solcher auch dann erkannt und ausgeführt wird, wenn der [X.]nicht leer ist. Ausgehend von Druckschrift [X.]gibt es für die Bereitstellung eines solchen Befehls keinerlei Hinweis für den Fachmann, so dass dieser keine Überlegung anstellen wird, von der in [X.]vorgeschlagenen Praxis abzuweichen. Die Argumentation der [X.]stellt somit unter Kenntnis der Erfindung lediglich eine Begründung dar, warum die Bedingung einer [X.]kleiner oder gleich einem bestimmten Wert als weitere Bedingung zum Auslösen einer nicht gemultiplexten Übertragung des Kanalgüteinformationsberichts eine praktikable und sinnvolle Bedingung ist.
Damit kann die Druckschrift [X.]die Patentfähigkeit des Verfahrens des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht in Frage stellen.
6.2.3. Dokument [X.](NTT DoCoMo: „On [X.]Reporting in E-UTRA“, [X.][X.][X.][X.]in Jeju, Korea, November 5-9, 2007, R1-074819) in Kombination mit Anlage [X.](Motorola: „[X.]and [X.]Signaling and Tables”, [X.][X.][X.]Meeting #52bis in Shenzen, China, [X.]31 – April 4, 2008, R1-081638)
Druckschrift [X.]zeigt zwei Übertragungsschemata für einen aperiodischen [X.]in den Figuren 3 und 4.
Der in Fig. 3 gezeigte wird benutzt, wenn im Endgerät [X.]vorhanden sind, so dass die Nutzerdaten dann mit dem [X.]gemultiplext übertragen werden, wenn ein solcher mittels eines Kanalgüteinformationsauslösers (Indicator) angefordert wird (vgl. Abschnitt 3, 1. und 2. Abs.: „In order to configure the [X.]for [X.]reporting, the uplink grant can be used in a manner similar to that for the normal case. [X.]in Fig. 3. In this case, a part of the uplink grant can be used to request a detailed [X.]report in the [X.]as proposed in [3]. The above method is beneficial from the viewpoint of the overhe[X.]when the UE has data to be transmitted since the existing uplink grant can be reused.”).
Hiervon ausgehend stellt sich nun die Frage, wie vorzugehen ist, wenn im Endgerät keine zu übertragenden Daten vorliegen. Hierzu schlägt die Druckschrift [X.]vor, gemäß dem Schema in Fig. 4 vorzugehen. Dies bedeutet, dass [X.]gesendet wird, der einen [X.]anfordert. Auf diesen hin werden dann über einen bestimmten Zeitraum hin in bestimmten Intervallen [X.]ohne Nutzerdaten gesendet.
Ausgehend von dieser Vorgehensweise liegt es nun für den Fachmann nahe, in dem [X.]auch einen MCS-Index, wie ihn die Druckschrift [X.]offenbart, und Informationen über die [X.]zu senden (siehe z.B. ANNEX B, Table 1), und deren Werte auch zu bestimmen und mit vorgegebenen Werten zu vergleichen, jedoch gibt es keinerlei Hinweis darauf, die Übertragung des [X.]in irgendeiner Weise von der Anzahl der [X.]abhängig zu machen. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit auch gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften [X.]und [X.]patentfähig.
6.2.4. Dokument [X.](Panasonic: „[X.]contents and formats“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082079)
Das Dokument [X.]ist kein vorveröffentlichter Stand der Technik, da nicht nachgewiesen wurde, dass es der Öffentlichkeit vor dem [X.]des Streitpatents zugänglich war.
Es ist ein Beitrag zu einer Tagung der [X.][X.]WG1, die vom 5. bis 9. Mai 2008 in [X.]stattfand, also einen Tag vor dem Prioritätsdatum begann und erst danach endete. Wie der zugehörigen vorläufigen Tagesordnung [X.]zu entnehmen ist, war die Deadline für die Einreichung von Beiträgen der 29. April 2008, der vor dem [X.]liegt. Das Dokument [X.]gibt eine Zusammenfassung einer [X.]hoc-Sitzung am Dienstagmorgen, also dem 6. Mai 2008 wieder (vgl. den Titel: „Summary of Tuesday morning [X.]hoc session“). In ihm werden fettgedruckt die Dokumente R1-082079, 1-082080 und R1-082083 genannt, also auch das Dokument NK17.
Die [X.]argumentieren nun, dass es, um dieses Dokument diskutieren zu können, demnach bereits am Vortag bekannt gewesen sein müsse, was letztendlich nur bedeuten würde, dass vom Autor des Dokuments die Deadline eingehalten worden ist.
Die Patentinhaberin bestreitet dies, da nach der Dateiliste der [X.][X.]die entsprechende Datei erst am 14. Mai 2008 hochgeladen worden war, so dass das vorgelegte elektronische Dokument [X.]erst am 14. Mai 2008 erstellt wurde, also nach dem [X.]veröffentlicht wurde. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass das vorgelegte Dokument in dieser Form den Teilnehmern an der [X.]hoc-Sitzung bekannt war.
Die [X.]geben hierzu an, dass das Dokument deshalb das Erstellungsdatum vom 14. Mai 2008 trage, da es erst zu diesem Zeitpunkt, wie auch alle anderen Tagungsdokumente, auf den zentralen Server in [X.]hochgeladen wurde. Für die Tagung seien die Dokumente aber bereits vor deren Beginn den Tagungsteilnehmern, wie bei solchen Tagungen üblich, auf einem lokalen Server, im vorliegenden Fall in Kansas City, zur Verfügung gestellt worden.
Aus der Zusammenfassung der [X.]hoc-Sitzung am 6. Mai 2008 (NK 34) ist ersichtlich, dass dort weitere Dokumente dünngedruckt genannt werden, nämlich die Dokumente R1-081792, R1-082027 und R1-082069, wovon das erste zum Dokument [X.]nahezu identisch ist, abgesehen davon, dass dort die für das Streitpatent relevanten Abschnitte 4.2.3 und 4.2.4 fehlen. Wie aus der Datenbank der [X.]ersichtlich ist, ist dort dieses Dokument auf den Status „revised“, also „überarbeitet“ gesetzt.
Damit bestehen für das Dokument [X.]berechtigte Zweifel, ob es den Tagungsteilnehmern zu Beginn der [X.]hoc-Sitzung bereits bekannt war, denn es ist beispielsweise auch folgendes Szenario denkbar: Das Dokument R1-081792 wurde rechtzeitig eingereicht und war demnach den Tagungsteilnehmern zur [X.]hoc-Sitzung am Dienstagmorgen bekannt. Nach der Sitzung, also zwischen dem 6. und dem 14. Mai 2008, wurde dieses Dokument auf Grund des [X.]überarbeitet („revised“) und als Dokument R1-082079 (= NK17) hochgeladen. Hierfür sprechen auch die hohen Nummern, der in der Zusammenfassung der [X.]hoc-Sitzung fettgedruckten Dokumente. Den [X.]ist es somit nicht gelungen, die Zweifel des Senats an der Richtigkeit ihrer Darstellung auszuräumen, so dass nicht nachgewiesen ist, dass die Tagungsteilnehmer, und damit auch die Öffentlichkeit, vor dem [X.]bereits Kenntnis über das Dokument [X.]erlangen konnten. Die Druckschrift [X.]stellt somit keinen Stand der Technik für den Anspruchssatz des [X.]dar.
In diesem Dokument [X.]gibt es auch nur einen kurzen Absatz zur Übertragung von Kanalgüteinformationsberichten. Dies ist der [X.](vgl. S. 4: „4.2.4 Signaling of [X.][X.]only transmission on DCI format 0. In order to indicate a [X.]only transmission on [X.]in DCI format 0, [X.](MCS_index = 29) in the [X.]field combined with a set aperiodic [X.]trigger. The motivation is that RV1 is used least frequently for retransmissions. [X.]multiplexing CQI/[X.]with data, which is in our opinion a negligible loss.”). Mit den Kenntnissen des Fachmanns über das DCI Format 0 (vgl. NK 21, Abschnitt 5.3.3.1.1) ergibt sich aus dem Dokument [X.]in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des [X.]ein
Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden:
1.1 Empfangen eines [X.]von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal
1.1.1 einen [X.](Modulation and Coding Scheme MCS, [X.]und Codierschema),
1.1.2 Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden,
1.1.3 und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation umfasst,
wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:
1.2 Bestimmen,
1.2.1 ob der [X.]gesetzt ist und
1.2.2 ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.](nämlich 29) anzeigt und
1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten [X.]ist, anzeigt (diese folgt daraus, dass die Information über die [X.]nicht unnütz mitgeschickt wird) und
1.2.4‘‘ wobei das [X.]nur für den Fall als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]interpretiert wird, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt, demzufolge der [X.]gesetzt und das [X.]den vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt,
1.3‘ Übertragen des aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüte-informationsberichtes mit [X.]für den Fall, dass der Bestimmungsschritt das positive Ergebnis bringt.
Auch in dieser Druckschrift fehlt demnach die Beeinflussung des Ergebnisses des Bestimmungsschritts durch die Anzahl an zur Verfügung gestellten Ressourcenblöcken, so dass sie die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 des [X.]ohnehin nicht in Frage stellen könnte.
6.2.5. Dokument [X.](Motorola: „‘TBS=0‘ Signalling“, [X.][X.][X.][X.]in Kansas City, USA, 5-9 May 2008, R1-082083)
Für das Dokument [X.]gilt, da es gemäß der Liste [X.]ebenfalls erst am 14. Mai 2008 hochgeladen wurde und ebenfalls fettgedruckt in der Zusammenfassung der [X.]hoc-Sitzung am Morgen des 6. Mai 2008 (NK34) genannt wird, aus denselben Gründen dasselbe wie für Dokument NK17, d.h. es stellt für das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]keinen vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Zwar gibt es für dieses Dokument [X.]kein nahezu gleiches Vorläuferdokument, doch bestehen auch hier Zweifel des Senats, dass die Tagungsmitglieder das Dokument [X.]zu Beginn der [X.]hoc-Sitzung bereits kannten, so dass die [X.]nicht nachgewiesen haben, dass die Öffentlichkeit zum Prioritätszeitpunkt bereits Kenntnis über das Dokument [X.]erlangt hatte.
Dieses Dokument befasst sich mit der Frage, wie „TBS=0“ vom Knoten zum Endgerät signalisiert werden kann. Dies ist notwendig, um mit dem [X.]0 einen Kanalgütebericht allein ([X.]only), also ohne [X.]mit [X.]auszulösen, da dies als Möglichkeit im früheren Dokument R1-081682 (= NK 32) vorgeschlagen wurde (vgl. Absatz 1. Introduction: „In [X.]it was proposed to signal 'TBS=0' to a UE in its [X.]with DCI format 0 to cause the UE to report '[X.]only' on the [X.](i.e. report [X.]or CQI/PMI/RI but no data) and to signal 'TBS=0' to a UE in its [X.]with DCI format 2 to indicate when only a single code word (CW) is scheduled on the PDSCH inste[X.]of indicating this by using the 'number of layers' 2-bit field. Three ways of signalling 'TBS=0' on DCI format 0 and 2 are discussed.” Und NK32, Abs. 2 und 2.1: „2. Proposed Refinements. [X.]in [X.]table, denoted "0" [7][8]. [X.]in encoding of precoder information as well as for aperiodic [X.]reporting functionality as listed below. 2.1. [X.]Format 0. An aperiodic [X.]report is requested by setting the [X.]bit to 1. If in addition TBS=0, the request corresponds to a [X.]report.“). Hierfür werden für das [X.]0 drei Möglichkeiten angegeben, wovon die vorletzte relevant ist.
Die vorletzte Methode gibt dabei an, dass [X.]29 und #RBs=1 sind. Letzteres ist die Anzahl an Ressourcenblöcken, die demnach 1 sein soll. Offen bleibt im Dokument NK33, ob das [X.]gesetzt werden soll, denn in der zusammenfassenden Tabelle „Table 1“ wird dies für die Methode 2 nicht angegeben, während es für Methode 5 angegeben wird. Der Fachmann wird somit davon ausgehen, dass die [X.]für das Übersenden eines [X.]Berichts in folgenden drei Angaben bestehen:
1. Verwendung des [X.]0
2. [X.]= 29
3. Anzahl an Ressourcenblöcken = 1
Es fehlt somit gegenüber dem Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 das Setzen des Kanalgüteinformationsauslösers. Jedoch ist es auf Grund von Dokument [X.](vgl. die oben zitierte Stelle) naheliegend, diesen im [X.]0 ohnehin enthaltenen [X.]immer dann zu setzen, wenn ein Kanalgüteinformationsbericht angefordert wird, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen mit [X.]gemultiplexten oder nicht gemultiplexten handelt.
Da gemäß Dokument [X.]somit bestimmt werden muss, ob die Anzahl der [X.]gleich 1 ist, was gleichbedeutend mit der Abfrage nach kleiner oder gleich 1 ist, da 0 nicht vorkommen kann, ist das durch die Druckschrift [X.]nahegelegte Verfahren zu dem in Anspruch 1 des [X.]beanspruchten gleich, so dass letzteres mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig wäre.
Da jedoch der Nachweis fehlt, dass Druckschrift [X.]für das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 einen vorveröffentlichten Stand der Technik darstellt, kann es die Patentfähigkeit dieses Verfahrens ebenfalls nicht in Frage stellen.
6.2.6. [X.]([X.]von [X.]an George Jöngren vom 7. Januar 2008) mit anderen Dokumenten
Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin handelt es sich bei der [X.][X.]um zu berücksichtigenden Stand der Technik. Prinzipiell sind E-Mails zwar nicht-öffentliche Nachrichten, die an einen oder mehrere Empfänger gesendet werden und deren Inhalt gegenüber allen anderen geheim gehalten wird, vergleichbar mit einem Brief, der an bestimmte Personen versandt wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch jeder der in der Kette enthaltenen Empfänger keine Einzelperson, sondern eine Liste, die den Namen „[email protected]“ trägt. Die E-Mails an diese Liste sind öffentlich zugänglich. Gemäß Dokument [X.]wurde die [X.]am 8. Januar 2008 veröffentlicht und war von diesem Zeitpunkt an für die Öffentlichkeit zugänglich.
Jedoch gibt die wie üblich von hinten zu lesende [X.]keinen Hinweis auf eine Abhängigkeit des Sendens eines nicht mit Nutzerdaten gemultiplexten Kanalgüteberichts von der Anzahl an Ressourcenblöcken.
Hierzu wurde angegeben, dass diese Abhängigkeit in der Mail von [X.]an den Verteiler vom 7. Januar 2008 enthalten gewesen sei. Dort schreibt George Jöngren, dass er einen Vorschlag für die Alternative 2 habe. In erster Linie soll ein weiteres Bit vermieden werden, indem eine Auslöseregel vorhanden sein soll, nach der ein [X.]gemeinsam mit vorgesehenen Daten, also Nutzerdaten, vom Endgerät versandt werden soll. Diese Regel könnte dahingehend erweitert werden, dass ein Anhängen des [X.]vermieden wird, wenn die zu übertragende Datenmenge („payload“) einen bestimmten Wert unterschreitet („Yes we have a proposal on alt2. Basically, we wish to avoid the extra bit by having a [X.]rule saying that the UE appends a [X.]report together with scheduled data the first time it is scheduled within a period of N subframes. (…) The intent is to piggy back [X.]report on the data if you anyway are to be scheduled, but not piggy back too often. The rule might be extended to prevent attaching the [X.]report if the paylo[X.]size is below a certain value.”). Dieser Absatz beschäftigt sich demnach mit der Übertragung eines [X.]gemeinsam mit Nutzerdaten und nicht mit einem „[X.]only“ Bericht. Hierzu wird als Erweiterung zu einer nicht näher genannten Regel ein Verhindern eines solchen Berichts vorgeschlagen, wenn es zu wenige zu übertragende Daten gibt. Was in einem solchen Fall geschehen soll, wird nicht angegeben. Insbesondere wird nicht angegeben, dass dann ein [X.]ohne Nutzerdaten übertragen wird. Der Fachmann schließt daraus eher, dass in einem solchen Fall gar kein [X.]übertragen wird.
Zu diesem Verständnis des Fachmanns trägt auch der nächste Absatz bei. Denn dort schlägt [X.]vor, dass selbstverständlich auch die Möglichkeit bestehen soll, einen [X.]allein ([X.]only) anzufordern. Der Fachmann versteht dies dahingehend, dass die Möglichkeit, einen [X.]zu erhalten, auch dann bestehen soll, wenn es zu wenige zu übertragende Daten gibt, was letztendlich die Anforderung einer Übertragung des [X.]allein bedeutet. Auch dies muss in die Codewörter des [X.]eingefügt werden („[X.]also request [X.]only, and that needs to be embedded into some of the codewords of the UL grant. In the simplest of cases, it would be a single message saying "[X.]only". This is no different from the 1-bit approach which also needs to embedd signaling for [X.]case (the zero value or more values if several different formats for [X.]are to be supported).”). Dies sei nicht unterschiedlich zu der Lösung, bei der ein Bit genutzt werde, um einen [X.]Bericht anzufordern.
Dass der Fachmann dies auch tatsächlich so verstehen wird, zeigt auch die letzte Antwort von Dr. Tim Moulsley, wo er von zwei sich ergänzenden Lösungen spricht.
Die [X.]offenbart somit nicht, dass ein [X.]dann und nur dann als Befehl für das Senden eines [X.]allein interpretiert und dann auch ausgeführt wird, wenn die Anzahl der [X.]kleiner oder gleich einem bestimmten Wert ist, sondern sie offenbart, dass für den Fall einer zu geringen Menge von zu übertragenden Daten kein mit solchen Daten gemultiplexter Kanalgüteinformationsbericht gesendet wird.
Allerdings legt das Dokument [X.]ein Verfahren nahe, das dann, wenn die Menge an zu übertragenden Nutzerdaten zu gering ist, bei Anforderung eines Kanalgüteberichts automatisch an Stelle eines mit Nutzerdaten gemultiplexten Kanalgüteberichts einen nicht gemultiplexten Kanalgütebericht ([X.]only) überträgt, so dass sich eine separate Anforderung eines solchen Berichts erübrigt. Es ergibt sich demnach eine Abhängigkeit von der Menge der zu übertragenden Daten, nicht aber von der signalisierten Anzahl an Ressourcenblöcken. Zudem geht das Verfahren von der Anforderung eines gemultiplexten Kanalgüteberichts aus, bei dem dann für den Fall von zu wenig zu übertragenden Daten ein nicht gemultiplexter Kanalgütebericht übermittelt würde. Für die Anforderung eines gemultiplexten Kanalgüteberichts kommt es aber auf den [X.]nicht an, so dass in diesem Fall keine Abhängigkeit vom [X.]besteht.
Insgesamt ist somit das Dokument [X.]nicht geeignet, allein oder gemeinsam mit den anderen genannten Druckschriften das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]nahezulegen, da es das in den anderen Dokumenten fehlende Merkmal der Berücksichtigung der Anzahl der zur Verfügung stehenden [X.]bei der Entscheidung nicht offenbart.
6.2.7. Zu den weiteren Dokumenten haben die Klägerinnen weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung ausführlich Stellung genommen, wie sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 aus ihnen ergeben könnte. Diese Dokumente lassen auch nicht erkennen, dass sie das fehlende Merkmal der Berücksichtigung der [X.]beim Erkennen des Befehls für das Übersenden eines nicht gemultiplexten Kanalgüteinformationsberichts dem Fachmann nahelegen könnten.
6.3. Auch der Gegenstand des Anspruchs 9 des [X.]wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt.
Wie bereits ausgeführt, beansprucht Anspruch 9 ein mobiles Endgerät mit drei Bestandteilen, nämlich einem Empfänger, einem Sender und einem Prozessor. Diese Bestandteile sind jeweils an Schritte eines Verfahrens, wie es der Anspruch 1 beansprucht, angepasst bzw. für diese ausgelegt. Zusätzlich wird beansprucht, dass das gesamte Endgerät zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 ausgelegt ist. Es stellt sich somit die Frage, durch welche Merkmale sich das mobile Endgerät von einem zum Anmeldezeitpunkt bekannten mobilen Endgerät, wie es beispielsweise in der unten wiedergegebenen Fig. 5 der Druckschrift [X.]gezeigt wird (vgl. auch Abs. [0060] und [0061]), unterscheidet.
Dort wird ein mobiles Endgerät offenbart, umfassend:
- einen Empfänger (receiver module 504),
- einen [X.](processor 510),
- einen Überträger (transmitter module 508).
Dabei ist der Empfänger ausgelegt zum Empfangen eines [X.]von einer Basisstation, wobei das [X.]einen MCS-Index, Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, und einen [X.]zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichts an die Basisstation umfasst, denn der Sinngehalt des [X.]spielt für den Empfänger keine Rolle. Der Empfänger kann digitale Signale empfangen unabhängig von der Bedeutung dieser Signale und damit auch die in Anspruch 9 beanspruchten speziellen Signale.
Dies gilt in analoger Weise auch für den Übertrager. Auch für ihn spielt der Sinngehalt, also die zu übertragende Information keine Rolle.
Damit ist er auch zum Übertragen des aperiodischen Kanalgüte-informationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]für den Fall, dass die vorhergehende Bestimmung das positive Ergebnis bringt, ausgelegt.
Ein Prozessor, wie er in Fig. 5 der Druckschrift [X.]gezeigt wird, ist ein vielseitiges Gerät, das selbst einen Befehlssatz aufweist und nur diese grundlegenden, meist einfachen Befehle ausführen kann. Durch das Aneinanderreihen von Befehlen aus dem Befehlssatz des Prozessors ist es möglich, ihn ein Verfahren ausführen zu lassen. Diese Aneinanderreihung von Befehlen ist ein Computerprogramm, das üblicherweise in einem Programmspeicher gespeichert wird und mit dessen Hilfe Daten, die sich in einem Datenspeicher befinden, verarbeitet. Fig. 5 der Druckschrift NK10, wo ein Speicher (memory 512), der Computerprogramme (routines 516) und Daten (data/information 518) enthält, abgebildet ist, zeigt dies. Erhält der [X.]nun aus dem Programmspeicher (516) ein Folge von Anweisungen, die ihn anweist, zu bestimmen, ob der [X.]gesetzt ist und ob das [X.]einen vorbestimmten Wert des [X.]anzeigt und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten [X.]ist, anzeigt, wobei das [X.]nur für den Fall als Befehl zur Übertragung eines aperiodischen [X.]an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen [X.]mit [X.]interpretiert wird, dass der Bestimmungsschritt ein positives Ergebnis bringt, demzufolge der [X.]gesetzt und das [X.]den vorbestimmten Wert des [X.]und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich der vorbestimmten [X.]ist, anzeigt, so wird er diese Anweisung ausführen. Er ist somit dafür ausgelegt, dies durchzuführen.
Jedoch ist das in Druckschrift [X.]offenbarte mobile Endgerät als Ganzes nicht dazu ausgelegt, das Verfahren des Anspruchs 1 durchzuführen, denn im Programmspeicher befindet sich keine Folge von Anweisungen, die den [X.]dazu veranlassen würden, das Verfahren des Anspruchs 1 durchzuführen.
Da das Verfahren des Anspruchs 1 durch den sich im Verfahren befindenden Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt wird, liegt es nicht nahe, in den Programmspeicher (516) Anweisungen zur Durchführung des Verfahrens des Anspruchs 1 einzuspeichern. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 9 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruht ihm gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass er patentfähig ist (Art. 52 EPÜ). Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 9 wird somit durch die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 begründet.
6.4. Mit den Unteransprüchen 2 bis 8 und 10 bis 15 des [X.]werden nichttriviale Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 oder des mobilen Endgeräts nach Anspruch 9 beansprucht, deren Patentfähigkeit durch die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. des Gegenstands nach Anspruch 9 getragen wird.
7. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge 4 bis 6 somit unbeachtlich, denn das europäische Patent 2 294 737 war mit Wirkung für den Hoheitsbereich der [X.]dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung des [X.]erhalten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Meta
2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP)
19.09.2019
Urteil
Sachgebiet: Ni
nachgehend BGH, 11. August 2020, Az: X ZR 14/20, Beschluss
Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.09.2019, Az. 2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP) (REWIS RS 2019, 3398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3398
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 824)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2022, 1977)
Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 2 Ni 14/17 (EP) (REWIS RS 2017, 11966)
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