Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 39/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 6601

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 39/14
vom

17. August 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch [X.]
[X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau

am
17. August 2015
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm am 11.
August 2014 an [X.] statt zugestellte
Urteil des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 12.500

Gründe:

[X.]

Der
Kläger ist seit dem 18. September 1992 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Er beantragte am 20. März 2013 bei der beklagten [X.] die Gestattung der Führung einer [X.]ezeichnung nach der Fachanwalts-ordnung für das Gebiet "Handels-
und Gesellschaftsrecht". Mit [X.] vom 17. März 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die [X.]eklagte erhoben. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 1. April 2014 den Antrag des [X.] auf 1
-
3
-

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Handels-
und Gesell-schaftsrecht"
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]eru-fung
gegen das Urteil des [X.]s.

I[X.]

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des [X.], der [X.] habe zahlreiche -
vom Kläger entweder in seinem Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung benannte oder von ihm in der diesem Antrag beigefügten "[X.]"
hinsichtlich ihrer [X.]eschreibung ergänzte -
Fälle (103)
zu Unrecht nicht als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]uchst. p Satz 1 Halb-satz 1 [X.] in Verbindung mit § 14i Nr. 1,
2 [X.] anerkannt
beziehungsweise diese Fälle nicht zureichend bewertet (Fälle [X.]1-4, 6, 7, 9, 11-18, 21-23, 29, 31, 32, 35-38, 40-43; I[X.]1-9;
II[X.]1-10; IV.1, 3, 5, 14, 17, 18, 22, 24, 25; [X.]; [X.], 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19-23, 27-32, 34-40, 42, 43, 45-47; V[X.]2-5, 9, 11; VI[X.]1-3, 5).

aa) Ein "Fall"
im [X.]ereich des jeweiligen Fachgebiets liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der [X.]earbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt, wozu genügt, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich 2
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5
-
4
-

werden kann beziehungsweise Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen
(Senat, Urteil vom 16.
Dezember 2013 -
AnwZ ([X.]) 29/12, [X.]. 2014, 270 m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 und vom 6.
März 2006 -
AnwZ ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 22).

Ausgehend hiervon hat der [X.] hinsichtlich
zahlreicher
der vorgenannten Fälle ausgeführt (S. 9 ff.
der Entscheidungsgründe), sie be-träfen schon nach dem vom Kläger selbst in der Fallliste angegebenen Gegen-stand seiner Tätigkeit keine handels-
und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]uchst. p, § 14i Nr. 1,
2 [X.]. Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien Gesellschaften und/oder Kaufleute seien und damit [X.] vorlägen, führe noch nicht dazu, dass ein handels-
oder gesell-schaftsrechtlicher [X.]earbeitungsschwerpunkt gegeben sei. Das
Recht
des
Han-delsstandes und der Handelsgeschäfte sei vielmehr erst betroffen, wenn die dortigen Sonderregelungen bei der [X.]earbeitung des Falls in [X.]etracht zu ziehen seien.

Hinsichtlich weiterer der vorgenannten Fälle hat der [X.] ausgeführt, die lediglich kursorischen Angaben des [X.] ließen eine Plausi-bilitätsprüfung nicht zu. Die Angaben zum Gegenstand des Mandats genügten nicht (S. 11 ff. der Entscheidungsgründe).

bb)
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des [X.] werden vom Kläger in der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht dargelegt. Er hat dort im Wesentlichen auf die der Antragsbegründung beigefügte "[X.]"
[X.]ezug genommen, in der er die [X.]eschreibungen zahlreicher vom [X.] nicht anerkannter Fälle 6
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5
-

ergänzt hat. So hat er unter anderem in [X.]ezug auf eine große Anzahl von Ge-währleistungsfällen
pauschal ausgeführt, es sei dort jeweils "Vortrag zu Han-delsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs-
und
Rügepflichten (§§
343 ff., 377 HG[X.])" erfolgt.

(1) Indes genügt es nicht, neue Tatsachen -
zudem pauschal -
lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. Er muss deshalb [X.] und glaubhaft machen, um dem [X.]erufungs-gericht die summarische [X.]eurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen ([X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 124 Rn. 91
m.w.[X.]). Der [X.] kann insofern gehalten sein, Unterlagen und Schriftverkehr vorzulegen. Das [X.]erufungsgericht kann an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforde-rungen stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist ([X.] aaO).

Die [X.]eklagte hat mit [X.] vom 28. Januar 2015 den Inhalt der er-gänzenden Fallbeschreibungen und die "behauptete"
handelsrechtliche Fallge-staltung bestritten. Es sei nicht glaubhaft, dass die aufgelisteten Fälle ein Prob-lem in Form einer Fragestellung zum kaufmännischen Rügerecht enthalten [X.]. Die zivilrechtlichen Mandate des [X.] habe dieser im Verfahren über die Zulassung der [X.]erufung "frisiert", womit sich der Zulassungsantrag nicht be-gründen lasse.

Zur weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung
des vom Kläger geltend gemachten [X.] der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dem Kläger mit 9
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6
-

Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgegeben
worden, zu mehreren der Fälle, deren [X.]eschreibung er in der "[X.]"
ergänzt hat, Arbeitsproben vorzu-legen.
Zwar erfolgt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung die Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzlich nur an-hand des Vortrags
in der [X.]egründungsschrift ([X.]VerfG, [X.], 486, 492; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 58; [X.]/[X.], VwGO, 14.
Aufl., § 124a Rn. 76 f.). Der überaus knapp
und pauschal
gehaltene neue Vortrag des [X.] in den ergänzenden Fallbeschreibungen
lässt jedoch eine hinreichende [X.]eurteilung, ob die entsprechenden Fälle vom [X.] zu Unrecht nicht anerkannt worden sind, nicht annähernd zu. Daher
war -
zumal angesichts des [X.]estreitens der [X.]eklagten -
zur hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des [X.] die Vorlage von Arbeitsproben zu den betroffenen Fällen erforderlich.

Der Kläger hat die angeforderten Arbeitsproben innerhalb der ihm [X.],
mehrfach verlängerten Frist nicht vorgelegt. Unabhängig von dem durch ihn nur skizzierten Grund für die mangelnde Vorlage -
Trennung von der früheren Anwaltskanzlei im Streit -
fehlt es damit an einer hinreichenden Darle-gung und Glaubhaftmachung eines [X.] in [X.]ezug auf diejenigen 38
Fälle, hinsichtlich derer ihm die Vorlage von Arbeitsproben aufgegeben [X.] ist (Fälle [X.]4, 6, 7, 9, 11-17, 21, 23, 29, 36, 38, 41;
I[X.]1-9;
II[X.]1-9;
IV.17;
[X.]0 und
36).

Im Übrigen ist der Kläger der ebenfalls mit Verfügung vom 24. Februar 2015 erfolgten Aufforderung nicht nachgekommen darzulegen, inwiefern sich jeweils der Fall II[X.]3 von Fall [X.]6 (jeweils A.

./. S.

), der Fall II[X.]5 von Fall [X.]16 (jeweils A.

./. [X.].

), der Fall II[X.]6 von Fall [X.]13 (jeweils A.

./. H.

u.a.) und der Fall II[X.]8 von Fall II[X.]7 (jeweils A.

./. G.

) unter-12
13
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7
-

scheidet. Im Hinblick auf die Fälle II[X.]3, II[X.]5, II[X.]6 und II[X.]8 fehlt es daher auch aus diesem Grund an einer hinreichenden Darlegung von ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils.

(2) Der Kläger hat in der "[X.]"
hinsichtlich weiterer
59
Fälle ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ausrei-chend dargelegt
([X.]1-3, 18,
22, 31, 35, 40, 42, 43; II[X.]10;
IV.1, 14, 18, 22, 24, 25; [X.];
[X.], 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19, 21-23, 27-31, 34, 35, 37-40, 42, 43, 45-47; V[X.]2-4, 9, 11;
VI[X.]1-3 und 5).

(a) Zu den Fällen [X.]2, 31; [X.], 22, 24, 25;
[X.], 3, 5, 6, 8-11, 14-17, 19, 21-23, 27-31, 34, 35, 37-40, 42, 43, 45-47;
V[X.]2-4, 9, 11;
VI[X.]1-3
und
5 (insge-samt 47 Fälle) finden sich weder in der Antragsbegründung noch in der beige-fügten "[X.]"
zusätzliche Ausführungen des [X.] im Vergleich zur Fallliste, die dem [X.] vorgelegen hat. Anhaltspunkte, dass das angefochtene Urteil insofern unrichtig sein sollte, sind daher
nicht ansatzweise erkennbar.

(b) Die zusätzlichen Ausführungen des [X.] in der "[X.]"
zum Fall [X.]1, es seien die "Asset Deal"
-
Kaufverträge durchgesehen und hierzu sowie zu den "gesellschaftsrechtlichen Stellungen"
der Käuferin vorgetragen worden,
lassen einen [X.]ezug zum materiellen Handels-
und Gesellschaftsrecht (§ 14i Nr. 1, 2
[X.]) nicht hinreichend erkennen. Die Fallbearbeitung bleibt [X.] unklar.

Hinsichtlich Fall [X.]3 genügt der ergänzende Verweis in der "[X.]"
auf das "Memo"
vom 11. September 2013 ([X.]d. II 335 ff.) nicht, da das "Memo"
aus sich heraus nicht verständlich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ergänzenden 14
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8
-

pauschalen Stichworte "Vortrag und Erörterung zu handels-
und gesellschafts-rechtlichen Themen"
und "Ermittlung der Geschäftsbeziehungen Muttergesell-schaft (S.

AG) mit den Tochtergesellschaften"
in der "[X.]". Sie er-möglichen eine nachvollziehbare und plausible Zuordnung zu den [X.]ereichen des § 14i Nr. 1, 2 [X.] nicht.

Zu Fall [X.]18 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen "[X.]ezüge des Falles zum Steuerrecht mit Mandantin erörtert. [X.] Vortrag ist in Schriftsätzen erfolgt."
in der "[X.]"
nicht, inwiefern die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, mit der allein der Kläger beauftragt war, [X.]ezüge zum Steuerrecht (§ 14i
Nr. 2 [X.]uchst. f [X.]) hatte.

Zu den Fällen
[X.]22 und [X.]35 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführun-gen "Einholung von [X.], um Sitzverlegung und [X.] sowie [X.]esitzverhältnisse der Antragsgegnerin (bei [X.] von ZVMaßnahmen der Mandantin) zu klären"
in der "[X.]"
eben-falls keine Fallbearbeitung aus den [X.]ereichen des § 14i Nr. 1, 2 [X.]. Die Ein-holung von [X.], um die Sitzverlegung des [X.] zu klären, belegt keine besonderen praktischen Erfahrungen im Handels-
und Gesellschaftsrecht. Weshalb bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen [X.] einer in Insolvenz befindlichen Antragsgegnerin relevant [X.], erschließt sich aus den ergänzenden Stichworten in der "[X.]"
nicht. Auch die Klärung von "[X.]esitzverhältnissen"
einer Antragsgegnerin lässt handels-
und gesellschaftsrechtliche [X.]ezüge nicht erkennen.

Zu Fall [X.]40 erfolgt in der "[X.]"
ergänzend erneut der pauschale Hinweis "Vortrag zu Handelsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 343 ff., 377 HG[X.])". Da Gegenstand der Fallbearbeitung 18
19
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-

indes ein [X.]auvertrag war, ist eine Relevanz von § 377 HG[X.] schon aus diesem Grund nicht erkennbar.

Zu den Fällen [X.]42 und [X.]43 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführun-gen "Verfahren hat wesentliche [X.]ezüge zum Insolvenz-
und Arbeitsrecht"
eben-falls keine Fallbearbeitung aus den [X.]ereichen des
§ 14i
Nr. 1, 2 [X.]. Das In-solvenz-
und das Arbeitsrecht finden sich nur in § 14i Nr. 3 [X.]. Die Fallquoren des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. p Satz 1 Halbsatz 1 [X.] beziehen sich indes aus-schließlich auf die [X.]ereiche des § 14i Nr. 1 und 2 [X.]. Die Fälle ([X.] früherer Geschäftsführer; Insolvenzanfech-tungsklage) weisen keine [X.]ezüge zum Handels-
und Gesellschaftsrecht auf.

[X.]ei Fall II[X.]10 handelte es sich um einen Werkvertrag. Vor diesem [X.] sind die ergänzenden Ausführungen des [X.] im Vorspann zur [X.] der "[X.]", es sei "Vortrag zu Handelsgeschäft, verspä-tete Erhebung der Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 343
ff., 377 HG[X.])"
erfolgt, nicht nachvollziehbar.

In Fall IV.1 ist aus dem ergänzenden Vortrag des [X.] in der "[X.]", er habe neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zusammengestellt und diese mit dem Mandanten zur weiteren Verwendung durch den Mandanten
ge-genüber Verbrauchern
und gewerblichen Kunden besprochen, ein [X.]ezug zu den [X.]ereichen des
§ 14i Nr. 1, 2 [X.] nicht erkennbar.
Gleiches gilt für den Fall IV.14
im Hinblick auf die ergänzenden Stichworte des [X.] "[X.]eratung des Mandanten bei Kauf von Software und Abschluss von Lizenz-
und Wartungs-verträgen".

21
22
23
-
10
-

Soweit sich zu Fall [X.] in der "[X.]"
die ergänzenden Stich-worte "Regelungen des Arztes zum Hospiz bei Nutzung von Geräten und vor allem keine Weisungsbefugnis gegenüber [X.]"
finden, ergibt sich aus ihnen -
wie bereits vom [X.] beanstandet -
nach wie vor nicht die in der Rubrik "Gegenstand"
der Fallliste behauptete "Neugestaltung eines GbR-Vertrages zwischen Hospiz und Arzt".

(3) Ob -
im Unterschied zum angefochtenen Urteil -
die Fälle [X.]32, [X.]37;
IV.3, IV.5;
V.32 und V[X.]5
anzuerkennen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn unter Einbeziehung der vom [X.] berücksichtigten 56 Fälle ergä-ben sich allenfalls 62 nach
§ 5 Abs. 1 [X.]uchst.
p Satz 1 Halbsatz 1 [X.] berück-sichtigungsfähige [X.], die die notwendige Anzahl von 80 Fällen nach wie vor deutlich unterschreiten.

b)
Da der Kläger somit bereits nicht das nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. p Satz 1 Halbsatz 1 [X.] erforderliche Quorum von 80 Fällen
der [X.]ereiche des § 14i Nr.
1 und 2 [X.] erreicht, kommt es auf die Erfüllung der weiteren in § 5 [X.]uchst.
p [X.] geforderten Fallzahlen nicht an.

c) Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht in sich widersprüchlich, soweit der [X.] die Erfüllung des [X.] von 40 Fällen verneint
hat, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds-
oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben (§ 5 Abs. 1 [X.]uchst. p Satz 1 Halbsatz 2 [X.]; vgl. S. 15 f.
der Entschei-dungsgründe). Der [X.] hat insoweit lediglich 31 mit dem Faktor "1"
zu bewertende [X.] anerkannt, nämlich 14 Fälle als gerichtli-che Streitverfahren im [X.]ereich Handels-
und Gesellschaftsrecht und als Gestal-24
25
26
27
-
11
-

tungsfälle 17 weitere [X.]earbeitungen
(Fälle [X.], 11, 12, 13; [X.] -
11; [X.], 18). Er
hat hingegen nicht, wie der Kläger meint, 26 Gestaltungsfälle anerkannt. Die Fälle I[X.], 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 19, 20, 23
hat
er lediglich als Fälle aus Ge-bieten der [X.]ereiche des § 14i Nr. 1,
2 [X.] nach § 5 Abs. 1
[X.]uchst. p Satz 1 Halbsatz 1 [X.] anerkannt, nicht hingegen auch als Fälle
im Sinne von § 5 Abs.
1 [X.]uchst. p Satz 1 Halbsatz 2 [X.].

d)
Entgegen der Auffassung des [X.] verstößt die vom [X.]erufungsge-richt angewandte Norm des
§ 5 Abs. 1 [X.] nicht gegen das verfassungsrecht-liche [X.]estimmtheitsgebot.

Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende [X.]estimmtheitsgebot erfordert nur, dass die [X.]etroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ein-richten können (vgl. [X.]VerfGE 78,
205, 212; [X.]VerfGE 84,
133, 149;
[X.]VerfGE 87, 234, 263; [X.]VerfGE 102,
254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen [X.]estimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.]VerfGE 102 aaO; [X.]VerfGE 110, 33, 56 f.; [X.]VerfGE 117, 71, 111

.; [X.]VerfGE 131, 88, 118 f.; jeweils m.w.[X.]). Das rechtsstaatliche [X.]e-stimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die -
den Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragene -
Auslegung der verwendeten unbe-stimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. November 1988
-
1 [X.]vR 900/88,
juris Rn. 8).

Der
-
nahezu ausschließlich in Frageform gehaltene -
Klägervortrag
gibt keine Veranlassung zu einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung. Er zeigt, soweit er
sich überhaupt auf § 5 Abs. 1 [X.] und nicht lediglich auf die 28
29
30
-
12
-

[X.]ewertung der vom Kläger vorgelegten konkreten Fälle
bezieht, nicht auf, dass § 5 Abs. 1 [X.] den vorgenannten, an das verfassungsrechtliche [X.]e-stimmtheitsgebot zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger formulierten Fragen
sich nicht im Wege der Ausle-gung von § 5 Abs. 1 [X.] mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden be-antworten lassen, sind nicht ersichtlich.

e) Der [X.] hat -
entgegen der Auffassung des [X.]
-
auch nicht § 5 Abs. 4 [X.] und die dort genannten Kriterien zur Gewichtung eines Falls unzutreffend angewandt.

Nach der
Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013
-
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im [X.] an die Ermitt-lung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den [X.] Fällen zukommt, das heißt, ob [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu
einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs.
4 [X.]). Der [X.] hat ausdrücklich geprüft, ob die von ihm anerkannten Fälle abweichend vom Durchschnittsfall zu gewichten sind. [X.] für eine Höher-
oder Mindergewichtung dieser Fälle lassen sich dem Vortrag des [X.] jedoch, wie der [X.] zutreffend erkannt hat (S. 15 der Entscheidungsgründe), nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

f) Soweit der Kläger beanstandet, der [X.] habe auch über die Folgen des über ein Jahr dauernden Verfahrens der [X.]eklagten entscheiden müssen, werden hierdurch ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils begründet. Der [X.] hat erkannt, dass die [X.]eklagte ohne zureichenden Grund über den Antrag des [X.] nicht 31
32
33
-
13
-

in angemessener Frist sachlich befunden hat, und aus diesem Grund die Sach-entscheidungsvoraussetzungen -
insbesondere auch eines Verpflichtungsbe-gehrens in Gestalt einer Untätigkeitsklage -
bejaht (S. 5 ff.
der Entscheidungs-gründe). Damit hat er über die prozessualen Folgen der Verfahrensdauer ent-schieden. Einfluss auf die materielle Rechtslage
hat die Verfahrensdauer nicht.

g) Soweit der Kläger -
zutreffend -
die offensichtlich unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Urteil (S. 19) beanstandet, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der [X.]erufung. Das Fehlen einer ordnungs-gemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hat keine anderen Folgen, als dass Fristen nicht in Lauf gesetzt werden ([X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 58 Rn. 3). Ist
-
wie vorliegend -
der Rechtsbehelf ordnungsgemäß erhoben, kommt es auf die Richtigkeit der [X.]elehrung nicht mehr an ([X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., §
58 Rn. 15).

2.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche [X.]edeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Tatsächliche Schwierigkeiten werden nicht allein durch die hohe Anzahl der vom Kläger vorgelegten und zu bewer-tenden Fälle begründet. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürf-tig. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des [X.]s abweicht.

3.
Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
34
35
36
-
14
-

Ein solcher Verfahrensmangel kann -
entgegen der Auffassung des [X.] -
insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der [X.] ihm keinen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass nur 56 der von ihm vorgeleg-ten [X.] die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen und weitere Fallbeschreibungen der Ergänzung bedürfen. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis ausreichenden
Vortrag
zur Anerkennung einer genügenden Anzahl der von ihm vorgelegten [X.] [X.]. § 5
Abs. 1 [X.]uchst. p [X.] gehalten hätte (vgl. zur Darlegung des [X.] bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs [X.]VerwG, NJW 1997, 3328
[zum Verfahrensmangel [X.]. §
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]; [X.]/[X.]
aaO
§ 124a Rn. 74 m.w.[X.]; [X.]/[X.]
aaO
§ 124a Rn. 57). Er
hat hierzu lediglich geltend gemacht, bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises hätte er ergänzend, wie in der [X.]egrün-dung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung geschehen, Stellung nehmen können. Dieser Vortrag genügt indes -
wie vorstehend (zu 1a) ausgeführt -
nicht, um der
Klage zum Erfolg zu verhelfen.

4.
Soweit der Kläger schließlich mit [X.] vom 6. Juli 2015 rügt, der Prüfungsausschuss der [X.]eklagten sei fehlerhaft zusammengesetzt gewesen, ist seinem -
unsubstantiierten und von Vorurteilen gegenüber in Großkanzleien tätigen Rechtsanwälten geprägten -
Vortrag ein Zulassungsgrund [X.]. § 112e [X.], § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Zudem kann diese Rüge schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals weit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist [X.]. § 112e [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde (vgl. [X.]/[X.] aaO
§ 124a Rn. 53; [X.]/[X.]
aaO §
124a Rn. 50).

37
38
-
15
-

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
[X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser

König
Remmert

Martini
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2014 -
AGH 4/14 (I) -

39

Meta

AnwZ (Brfg) 39/14

17.08.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 39/14 (REWIS RS 2015, 6601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6601

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AnwZ (Brfg) 80/18 (Bundesgerichtshof)

Gewichtung einzelner Fälle bei Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht


BayAGH III – 4 – 9/17 (Anwaltsgerichtshof München)

Fachanwalt für Medizinrecht: Fälle aus dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht


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