Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2021, Az. 5 Ni 6/20 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2021, 6232

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2021 durch [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 932 657wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, der sich die Patentansprüche 2 bis 10 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung anschließen:

Abbildung

Abbildung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte, deren geänderte Firmenbezeichnung nach Einreichung der Klage im Register des [X.] veröffentlicht wurde, ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 1 932 657 (Streitpatent), das am 13. Dezember 2007 angemeldet wurde und die Priorität einer Europäischen Anmeldung vom 14.12.2006 (EP 06025936) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2007 007 281.6 geführt und trägt die Bezeichnung "[X.]" ("[X.]"). Es umfasst in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 haben nach der [X.] (EP 1 932 657 [X.]) folgenden Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

3

Wegen der [X.] 2 bis 7 sowie 9 bis 12 wird auf die [X.] (EP 1 932 657 [X.]) Bezug genommen.

4

In [X.] Übersetzung nach der [X.] lauten die nebengeordneten Patentansprüche:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

5

Mit ihrer am 23. August 2019 erhobenen Klage macht die Klägerin mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nach Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend, und zwar aufgrund fehlender Neuheit (Art. 54 EPÜ) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die Umfirmierung und der vollständige Übergang des Streitpatents von der Beklagten nicht nachgewiesen wurden.

6

Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

7

K1 [X.] 017 869 U1

8

K2 EP 1 537 920 A1

9

K3 [X.] 325 A

K4 [X.] 203 06 090 U1

K5 [X.] 37 796 A1

K6 [X.] 15 459 A1

K7 [X.], A.; [X.], [X.] [Hrsg,]: [X.], Lexikon der Technik, Band 1: Grundlagen des Maschinenbaus. 4. vollst. Neu bearb. Und erw. Aufl.. 1960 [X.] : [X.]. Seite 285

K8 KIPPHAN, [X.][Hrsg.]: Handbuch der Printmedien, Technologien und Produktionsverfahren. 2000, [X.] : [X.]. Seiten 267, 268

K9 [X.] 101 19 925 A1

K10 [X.] 2 574 773 A

[X.] [X.], B.; [X.], K.[X.] [Hrsg,]: Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau. 17. überarb. Aufl. 1990. [X.] : [X.]. Seiten G21-G29

K12 EP 0 037 849 [X.]

K13 [X.] 198 28 820 A1

K14 [X.] 101 53 140 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 932 657 ([X.] 2007 007 281) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe des [X.], eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Februar 2021, des [X.]*, überreicht in der mündlichen Verhandlung, des [X.], eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Februar 2021 sowie des [X.], eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 17. März 2021, in dieser Reihenfolge.

Die Klägerin tritt auch den Fassungen nach den Hilfsanträgen entgegen.

Die Hilfsanträge verteidigt die Beklagte nur in [X.] Sprache. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal angefügt ist:

"und dass die eine der zwei parallelen Wellen (7) in eine Richtung senkrecht zur [X.] der Trajektorie (F) durch Translation bewegbar ist."

Der im Tenor wiedergegebene Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 3*, überreicht in der mündlichen Verhandlung, fasst die erteilten Patentansprüche 1 und 8 zusammen, wobei der Aufbau der Falz–Klebe-Maschine durch Merkmale aus der Beschreibung und den Figuren präzisiert wird. Der Begriff "Ausbrechmodul" ist durch "Vorbrechmodul" ersetzt worden. An den Patentanspruch 1 dieser Fassung schließen sich die Patentansprüche 2 bis 10 an, die den erteilten Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 11 entsprechen.

Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge 2 und 4 wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 19. Februar 2021 bzw. vom 17. März 2021 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie trägt vor, es habe auf Beklagtenseite kein Wechsel in der Rechtsinhaberschaft stattgefunden. Dies belege der überreichte Handelsregisterauszug, aus dem sich unter derselben Registernummer als Eintrag in der Sektion "Firma" in Zeile 11 der frühere Firmenname und in Zeile 68 der aktuelle Firmenname entnehmen ließe. Die Beklagte führt weiter aus, die von den Klägerinnen vorgebrachten Druckschriften nähmen die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch legten sie diese nahe. Jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen habe das Streitpatent daher Bestand.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 20. Januar 2021 hat der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage ist zulässig. [X.]ie Beklagte hat anhand des mit Schriftsatz vom 10. [X.]ebruar 2021 vorgelegten [X.] überzeugend dargelegt, dass es sich um eine bloße Namensänderung handelt, die Gegenstand der Änderung des [X.] ([X.] 13.01.2020) war.

[X.]ie Klage ist teilweise begründet. In der erteilten [X.]assung ist das [X.] mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. In der [X.]assung nach Hilfsantrag 1 kann es aus den gleichen Gründen ebenfalls keinen Bestand haben. [X.]ie Klage war jedoch insoweit abzuweisen, als der [X.]assung nach Hilfsantrag 3*, überreicht in der mündlichen Verhandlung, der behauptete [X.] nicht entgegensteht.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. [X.]as in [X.] abgefasste [X.] betrifft eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf Kartonrohlinge (vgl. [X.], Abs. [0001]; "un dispositif pour imprimer des [X.] brailles sur des découpes de carton") und eine [X.]alz-Klebe-Maschine ("une plieuse-colleuse"), die Mittel zum Transportieren von Rohlingen entlang eines im wesentlichen ebenen Weges umfasst (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Um bestimmte Vorschriften in Bezug auf Informationen für Sehbehinderte oder Blinde einzuhalten, sei es erforderlich geworden, Nachrichten in Blindenschrift auf bestimmte [X.], insbesondere auf [X.], zu drucken. [X.]er [X.] bestehe aus dem Stempeln oder Prägen einer Oberfläche der Schachtel, um erhabene Punkte (oder Ausstülpungen) freizulegen, die ein taktiles Lesen der Nachrichten ermöglichen (vgl. [X.], Abs. [0003]).

Es sei bereits bekannt, Nachrichten in Blindenschrift während des [X.]ormens eines Kartonblatts in einer [X.] (oder [X.]) zu drucken, die als Rohlinge von einer [X.]alz-Klebe-Maschine zum [X.]ormen von Kartons bearbeitet werden können (vgl. [X.], Abs. [0004]).

Während eine [X.] diskontinuierlich arbeite, arbeite eine [X.]alz-Klebe-Maschine kontinuierlich (vgl. [X.], Abs. [0005]).

Traditionell werde der Vorgang des [X.]ruckens von [X.] unter Verwendung eines [X.] in [X.]orm einer Platte ausgeführt, die auf einer Walze der [X.] montiert sei. Wie bei allen Werkzeugen in einer [X.] erfordere die Montage des [X.] lange und sorgfältige Einstellvorgänge, wodurch die Produktivität der [X.] verringert wird. [X.]ieser Nachteil verschlechtere sich mit der Anzahl der auf derselben Platte montierten Prägewerkzeuge (vgl. [X.], Abs. [0007]).

Eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.], die rotierende Prägewerkzeuge umfassen, sei gemäß [X.] aus dem [X.]okument [X.] 2005 017 869 [X.] (entspricht der [X.]) bekannt (vgl. [X.], Abs. [0010]).

2. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es laut Patentschrift, eine [X.]lösung vorzuschlagen, die die Gesamtproduktivität von [X.] nicht beeinträchtige, die Trennung der Ausschnitte von einem Stapel erleichtere, und die Lesbarkeit der Nachrichten verbessere und mehr [X.]reiheit bei der Positionierung von [X.] biete (vgl. [X.], Abs. [0011]).

3. Bei dem zuständigen [X.]achmann handelt es sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus ([X.]H oder Univ.), der über fundierte Kenntnisse von Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandförmigem Material und mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion von Maschinen zum Bedrucken des bogen- oder bandförmigen Materials sowie zur Herstellung von [X.]altverpackungen verfügt.

II. Zur erteilten [X.]assung

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe wird mit dem erteilten Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] vorgeschlagen, deren Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen:

        

Verfahrenssprache

dt. Übersetzung aus [X.]

1.0     

[X.] imprimer des caractères brailles sur des découpes de carton

Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.],

1.1     

dans une plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane ([X.])

die in einer [X.]alz-Klebe-Maschine entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) vorbeilaufen,

2.0     

comprenant des [X.] (5, 6)

umfassend drehbare Präge-Werkzeuge (5, 6),

2.1     

portés par deux arbres parallèles respectifs (7, 8)

die von zwei jeweiligen parallelen Wellen (7, 8) gelagert sind,

2.2     

montés en rotation de part et d’autre du plan de ladite trajectoire ([X.])

die drehbar zu beiden Seiten [X.] der Trajektorie ([X.]) angebracht sind,

2.3     

pour imprimer lesdits caractères brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse

um die [X.] auf die Zuschnitte bei ihrem Lauf in der [X.]alz-KIebe-Maschine zu drucken,

        

caractérisé en ce que

dadurch gekennzeichnet, dass

3.0     

les deux dits arbres parallèles (7, 8) sont montés en porte-à-faux dans un berceau (9).

die zwei parallelen Wellen (7, 8) überhängend in einem Träger (9) angebracht sind.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 8 betrifft eine [X.]alz-Klebe-Maschine für [X.], welche eine Vorrichtung nach einem der Patentansprüche 1 bis 7 umfasst. [X.]eren Merkmale lassen sich folgendermaßen gliedern:

8.    

Plieuse-colleuse de découpes de carton comprenant un bâti (1, 2) portant des [X.] (3, 4) pour transporter lesdites découpes selon une trajectoire sensiblement plane ([X.]),

[X.]alz-Klebe-Maschine für [X.], umfassend ein Gestell (1, 2), welches Mittel (3, 4) trägt, um die Zuschnitte längst einer im wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) zu transportieren,

        

caractérisée en ce

dadurch gekennzeichnet, dass

8.1     

qu’elle comporte un dispositif (15) défini selon l’une au moins des revendications 1 à 7.

sie eine Vorrichtung (15) nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 7 umfasst.

2. [X.]er [X.] legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Es wird eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.]n ("[X.] imprimer des [X.] brailles sur des découpes de carton") beansprucht (Merkmal 1.0). Unter einem [X.] versteht der [X.]achmann das Stempeln oder Prägen einer Oberfläche wie einer Schachtel aus Karton, um erhabene Punkte (oder Ausstülpungen) freizulegen, die ein taktiles Lesen der Nachrichten ermöglichen (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 20 bis 23, "L’impression braille consiste a emboutir ou à gaufrer une surface de la boîte pour faire apparaître des [X.] ([X.]) permettant une lecture tactile des messages").

[X.]as [X.] im Merkmal 1.0 ("pour imprimer des [X.] brailles sur des découpes de carton"; "zum [X.]rucken von [X.] auf [X.]") betrifft eine Eigenschaft, die die Vorrichtung selbst nur insoweit beschränkt, als sie zum [X.]rucken von [X.] geeignet sein muss.

Gemäß dem Merkmal 1.1 führt die beanspruchte Vorrichtung den [X.]ruck der [X.] auf [X.]n durch, die in einer [X.]alz-Klebe-Maschine entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) vorbeilaufen ("dans une plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane ([X.])"), wobei gemäß Merkmal 2.3 die [X.] während des Transports der [X.] innerhalb einer [X.]alz-Klebe-Maschine auf dem Bewegungspfad der Zuschnitte gedruckt werden ("pour imprimer les dits [X.] brailles sur les dites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse"). Merkmale, die besondere Anforderungen an die Eigenschaften der beanspruchten Vorrichtung in Verbindung mit einer [X.]alz-Klebe-Maschine stellen, sind im Anspruch nicht enthalten. Bei den im [X.] enthaltenen Merkmalen 1.1 und 2.3 handelt es sich daher um [X.] bzw. [X.]unktionsangaben, welche für die beanspruchte Vorrichtung zum Ausdruck bringen, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte [X.]unktion objektiv geeignet sein muss. [X.]amit bleibt der Patentanspruch ein [X.], der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder [X.]unktionen realisiert werden können (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 24. April 2018 - [X.]/16                   – Gurtstraffer). Eine anspruchsgemäße Vorrichtung ist dann dazu geeignet, innerhalb einer [X.]alz-Klebe-Maschine verwendet zu werden, wenn sie in der Lage ist, [X.] während des Transports der [X.] entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) herzustellen.

Um den [X.]ruck der [X.] zu gewährleisten, sind drehbare (= rotierende) Prägewerkzeuge ("[X.]") vorgesehen (Merkmal 2.0), welche von zwei jeweils parallelen Wellen gelagert sind ("portés par deux [X.]"; Merkmal 2.1). [X.]iese Wellen sind drehbar auf beiden Seiten des [X.] ("trajectoire") angeordnet ("montés en rotation de part et d’autre du plan de ladite trajectoire ([X.])"; Merkmal 2.2). Mittels der Prägewerkzeuge werden an der Oberfläche der [X.] [X.] erstellt. [X.]ie Erzeugung von [X.] ist somit eine Eigenschaft der verwendeten Prägewerkzeuge. Besondere Anforderungen diesbezüglich enthält der Anspruch nicht.

Gemäß der [X.] Übersetzung des Anspruchs 1 im [X.] sind die beiden Wellen "überhängend" ("porte-à-faux") in einem Träger ("dans un berceau") angebracht (Merkmal 3.0). "[X.]" bedeutet gemäß [X.], dass die Wellen jeweils ein "freies Ende" haben, das nicht abgestützt ist und an dem im Ausführungsbeispiel nach der [X.]igur 3 die Werkzeuge befestigt sind (vgl. [X.], Abs. [0025], [X.]. 5, [X.] 4 bis 5, "Les deux arbres 7, 8 sont parallèles entre eux et montés en porte-à-faux dans le berceau 9, autrement dit les deux arbres 7, 8 présentent [X.]. [X.], 6 sont montés a I’extrémité libre desdits [X.] 7, 8. [X.]"). [X.]er [X.]achmann übersetzt und versteht den Begriff "porte-à-faux" im gegebenen maschinenbaulichen Kontext daher korrekter als "freitragend" oder "auskragend". [X.] werden die Wellen somit aus fachmännischer Sicht mit einem gewissen Abstand vor dem (oder den) freien Ende(n) (vgl. z.B. [X.], [X.]ig. 6, Kugellager 23 und 24; [X.]. 5, [X.] 18 bis 23, "[X.] 14b du cône 14 reçoit un roulement à billes 23 pour supporter l’arbre 7, [X.] extrémité libre, de même que le sommet 17b du cône 17 reçoit un roulement à billes 24 pour supporter l’arbre 8, [X.] extrémité libre.").

3. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

[X.]er Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] 2005 017 869 [X.] ([X.]) unter Berücksichtigung der Lehre der [X.]E 2 126 325 A ([X.]) auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

3.1 [X.]ie [X.] betrifft [X.] Anleger zum Prägen von [X.]altschachteln (vgl. [X.], Titel). Kartonagen, z.B. [X.]altschachteln speziell für den Pharmabereich, werden gemäß der [X.] in der Regel im Bogen gedruckt und aus dem bedruckten Bogen werden anschließend über eine Stanzpresse die einzelnen [X.]altschachteln ausgestanzt. Neue Verordnungen würden es nötig machen, in dem Stanzvorgang parallel auch eine Braille-(Blindenschrift-)Prägung mit in die Kartonage zu prägen. [X.]ies reduziere gemäß der [X.] die Stanzgeschwindigkeit, da die Kräfte hierdurch beträchtlich zunehmen. Zudem sei der Umbau der Stanzformen mit Matritzen und Patritzen kostenintensiv und aufwendig. Nach dem Ausstanzen und Prägen der [X.]altschachtelnutzen werden diese gemäß der [X.] über eine [X.]alz-Klebe-Maschine zu fertigen [X.]altschachteln weiterverarbeitet (vgl. [X.], Abs. [0001]).

[X.]ie Lehre der [X.] zielt darauf ab, einen [X.] Anleger und Transportsystem zum präzisen Ausrichten, Transportieren und rotativen Prägen von [X.] in hoher Geschwindigkeit vorzuschlagen (vgl. [X.], Abs. [0002]). [X.]er aus [X.] bekannte Anleger zieht den [X.] über Transportriemen aus einem Stapel ab und folgende Transport- und Vorzugsriemen beschleunigen den [X.] nach dem Erfassen. [X.]adurch wird erreicht, dass die [X.] registerhaltig angelegt und transportiert werden (vgl. [X.], Abs. [0003] - [0009] in Verbindung mit [X.]ig. 1 und 2).

In einem anschließenden [X.] 6, 18 erfolgt eine weitere Verarbeitung der [X.] (vgl. [X.], Abs. [0010]), wobei es sich gemäß der [X.] beispielsweise um einen rotativen Prägevorgang, einen rotativen Stanzvorgang, oder einen rotativen [X.]ruckvorgang handeln kann (vgl. [X.], Patentansprüche 8, 9 und 14). [X.]ieses [X.] bewegt sich registerhaltig zu dem [X.] 15 (vgl. [X.], Abs. [0010)]). Über eine Matrize und eine Patrize auf gegenüberliegenden Zylindern werden die [X.] beim [X.]urchlaufen auf einer Trajektorie zwischen den Werkzeugen geprägt (vgl. [X.], Abs. [0011] - [0013] in Verbindung mit [X.]ig. 3). [X.]en [X.]iguren 2 und 3 entnimmt der [X.]achmann zwanglos, dass die Werkzeuge auf drehbaren Wellen angebracht sind.

[X.]ie [X.] zeigt somit eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] (vgl. [X.], Abs. [0001] ("Braille-Prägung"), Abs. [0013], [0014] ("Blinden-Prägung"); Merkmal 1.0).

Aus der [X.] geht zwar nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass der [X.]ruck der [X.] innerhalb einer [X.]alz-Klebe-Maschine erfolgt, die [X.] bzw. [X.]unktionsangaben der Merkmale 1.1 und 2.3 sind durch die [X.] jedoch erfüllt, denn sie ist aus Sicht des [X.]s zweifellos in der Lage, [X.] während des Transports der [X.] entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie herzustellen. [X.]amit ist die aus der [X.] bekannte Vorrichtung auch objektiv dazu geeignet, innerhalb einer [X.]alz-Klebe-Maschine verwendet zu werden (vgl. [X.], Abs. [0010] – [0013]; vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2018 - [X.]/16 – Gurtstraffer; Merkmale 1.1 und 2.3).

Gemäß der Lehre der [X.] umfasst die Vorrichtung drehbare Präge-Werkzeuge (vgl. [X.], vgl. Abs. [0010] bis [0013], [X.]ig. 3, [X.]. 1, 2; Merkmal 2.0), die von zwei parallelen Wellen gelagert sind (vgl. [X.], Abs. [0010] ("[X.]") in Verbindung mit [X.]ig. 2, [X.]. 18; Merkmal 2.2).

Bezüglich der Anbringung der Wellen, die die Werkzeuge tragen, an einem Gehäuse (Merkmal 3.0), ist der [X.] nichts zu entnehmen (vgl. die schematischen [X.]arstellungen der Wellen in [X.]igur 1 und auch [X.]igur 3 sowie die zugehörigen Beschreibungen).

Ausgehend von der [X.] stellt sich dem [X.]achmann die objektive Aufgabe, bei der daraus bekannten Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] eine möglichst stabile Lagerung der Wellen vorzusehen. [X.]a in der [X.] zudem darauf hingewiesen wird, dass der Umbau der Stanzformen mit Matritzen und Patritzen kostenintensiv und aufwendig ist (vgl. [X.], Abs. [0001], "[X.]ies reduziert die Stanzgeschwindigkeit, da die Kräfte hierdurch beträchtlich zunehmen. Zudem ist der Umbau der Stanzformen mit Matritzen und Patritzen kostenintensiv und aufwendig."), sieht der [X.]achmann eine Aufgabe auch darin, insbesondere Lösungen für die Lagerung zu berücksichtigen, mit denen ein einfacher und schneller Wechsel der Werkzeuge möglich ist.

Entsprechend der in den Patentansprüchen 8, 9 und 12 der [X.] angesprochenen unterschiedlichen [X.]e wird der [X.]achmann ausgehend von der [X.] dazu angeregt, auch auf den Gebieten des [X.] (vgl. [X.]ruckschrift [X.]) und des Stanzens (vgl. [X.]ruckschrift [X.]) von Materialien mittels rotierender Werkzeuge zu recherchieren, zumal die von den rotierenden Werkzeugen auszuübenden Kräfte und in der [X.]olge die von der Lagerung aufzunehmenden Lasten aus fachmännischer Sicht jeweils vergleichbar sind. [X.]er [X.]achmann wird sich daher ausgehend von der [X.] und der oben genannten objektiven Aufgabe mit der Lehre der [X.]ruckschrift [X.]E 2 126 525 ([X.]), insbesondere in Bezug auf die Lagerung der Wellen und der Befestigung der Werkzeuge, beschäftigen.

3.2 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] betrifft die [X.]ührung von mindestens zwei relativ zueinander beweglichen Teilen eines [X.], wie beispielsweise Walzen eines Prägekalanders, wobei die gegenüberliegenden [X.] eine größtmögliche [X.]eckung zueinander aufweisen und austauschbar sind. Gemäß der [X.] ist es wünschenswert, dass die Walzen, die an dem eigentlichen Prägeprozess formgebend beteiligt sind, absolut sicher und spielfrei in [X.] laufen, so dass die Prägeprofile unter Rotation der Walzen absolut in [X.]eckung zueinander abrollen (vgl. [X.], [X.], Abs. 1 und 2).

 In den [X.]iguren 3 und 4 der [X.] werden dem [X.]achmann hierzu zwei alternative Anordnungen der Lagerung von rotierenden Präge-Werkzeugen gezeigt. Gemäß der Anordnung der [X.]igur 3 sind zwei Prägewalzen 7 und 8 beidseitig drehbar in einem Rahmen 13 gelagert. In dem Beispiel gemäß der [X.]igur 4 sind zwei Prägerollen 20 "fliegend" in einem Rahmen 23 gelagert. [X.]er Beschreibung zu dem Ausführungsbeispiel nach der [X.]igur 4 entnimmt der [X.]achmann explizit die Lehre, dass in Zusammenhang mit der einseitigen Lagerung die Präge-Werkzeuge "mit wenigen Handgriffen gewechselt werden können" (vgl. [X.], [X.], Abs. 3).

 Abbildung

Soweit die Beklagte in der Auswahl der Lösung nach [X.]igur 4 eine rückschauende Betrachtungsweise sieht und hierzu auf die Aufgabenstellung der [X.] verweist (vgl. [X.], [X.], letzter Abs. bis S. 4 erster Abs.; "[…] eine Anordnung für Walzen, Räder, Scheiben, meist in paariger Anordnung (z.B. bei Prägekalandern) betrieben, zu finden, bei der die Mäntel der z.B. [X.] leicht auswechselbar sind"), welche auch durch die Anordnung nach [X.]igur 3 der [X.] gelöst werde und der [X.]achmann auf Grund der schematischen [X.]arstellungen der beidseitig überhängenden Wellen in [X.]igur 1 und [X.]igur 3 der [X.] diese Lösung präferieren würde, so folgt der [X.] dieser Auffassung nicht. [X.]ie [X.] offenbart beide [X.], die beidseitige und die einseitige Lagerung, zeigt also beide Alternativen auf. [X.]er [X.]achmann wird aber ausgehend von [X.] nicht nur die beidseitige Lagerung entsprechend der [X.]igur 3 der [X.] in Betracht ziehen. [X.]enn insbesondere für einen schnellen Werkzeugwechsel wird der [X.]achmann die Ausführung gemäß der [X.]igur 4 der [X.] in Betracht ziehen, gemäß der zwei [X.] "fliegend" in einem Rahmen 23 gelagert sind, mithin entsprechend Merkmal 3.0 die zwei parallelen Wellen "überhängend" bzw. "freitragend" in einem Träger angebracht sind, da gerade bei dieser Ausführungsform nach [X.]igur 4 darauf hingewiesen wird, dass die Präge-Werkzeuge mit wenigen Handgriffen gewechselt werden können (vgl. [X.], [X.], Abs. 3).

Es bedarf daher zur Überzeugung des [X.]s keiner erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der Lehre der [X.] zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.

3.3 [X.]ür den nebengeordneten Patentanspruch 8 gelten die Ausführungen zum Patentanspruch 1 entsprechend. [X.]ass mit einem der abhängigen Ansprüche ein patentfähiger Gegenstand vorliegen würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist für den [X.] auch nicht ersichtlich.

III. Zur [X.]assung nach dem Hilfsantrag 1

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] unter Berücksichtigung der Lehre nach der [X.]ruckschrift [X.] und dem [X.]achwissen auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

1. Patentanspruch 1 weist das zusätzliche Merkmal 3.1

3.1H[X.]

die eine der zwei parallelen Wellen (7) in eine Richtung senkrecht zur [X.] der Trajektorie ([X.]) durch Translation bewegbar ist.

[X.]urch die vertikale Beweglichkeit soll der Abstand der Präge-Werkzeuge einstellbar sein, um die Vorrichtung mit unterschiedlich dicken [X.]n beschicken zu können (vgl. [X.], Abs. [0027]). [X.]amit liegt das zu lösende technische Problem darin, die Prägevorrichtung bei unterschiedlich dicken [X.]n verwenden zu können.

2. [X.]er [X.]achmann weiß, dass bei der Prägung von [X.] bei [X.]altschachteln im Pharmabereich verschiedene Kartondicken bearbeitet werden müssen und auch bei der [X.] eine Möglichkeit zur Einstellung auf unterschiedliche [X.]altbreiten erforderlich ist. [X.]en Hinweis in Absatz [0001] der [X.] auf einen Umbau bezieht der [X.]achmann daher sowohl auf die Werkzeuge für die [X.], als auch auf unterschiedliche Kartondicken.

[X.]ies kann aus Sicht des [X.]s ausgehend von der [X.] nur dadurch gelöst werden, dass der Abstand der [X.] senkrecht zur [X.] der Trajektorie verstellbar ist. [X.]ie Verstellung, d.h. die Vergrößerung oder Verkleinerung des Abstands, kann nur dadurch erreicht werden, dass eine der zwei parallelen [X.] relativ zur anderen senkrecht zur [X.] der Trajektorie bewegbar ist. [X.]er [X.]achmann würde zur Überzeugung des [X.]s auch nicht nach möglichst komplizierten Bewegungsabläufen bzw. relativen Beweglichkeiten der zwei parallelen Wellen suchen, sondern der Einfachheit halber eine rein translatorische Bewegbarkeit wählen. [X.]as zusätzliche Merkmal kann daher vor dem Hintergrund des allgemeinen [X.]achwissens keine erfinderische Tätigkeit begründen.

[X.]ieses [X.]achwissen wird im Übrigen durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik bestätigt. [X.]B. kann es gemäß der Lehre der [X.]3 06 090 [X.] ([X.]) bei [X.] mit zwei achsparallelen, sich umfangsseitig gegenüberliegenden [X.] erforderlich sein, den radialen Abstand der [X.] geringfügig zu verstellen, um eine Anpassung an unterschiedliche [X.]icken des Stanzguts oder zur Kompensierung des Verschleißes der [X.] durchzuführen (vgl. [X.], Abs. [0001] in Verbindung mit Abs. [0004] und [0005]. Auch gemäß der [X.] 537 920 [X.] ([X.]), die eine Vorrichtung zur Herstellung eines Schnitts, einer [X.]alte oder eines Reliefs und dergleichen in einem Bogen aus einem Material wie beispielsweise Karton betrifft (vgl. [X.], Abs. [0001]), sind die dortigen Walzen 17 und 18 im montierten Zustand relativ zueinander orthogonal zu ihren [X.]rehachsen beweglich, um die Weite des dort gezeigten [X.]alts 22 verstellen zu können. Hierzu können die in dieser [X.]ruckschrift offenbarten Lagerköpfe 14 und 15 längs vertikaler [X.]ührungen 8 und 9 linear verfahren werden (vgl. [X.], [X.]ig. 1 in Verbindung mit Abs. [0010] und [0030]).

3. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]iese Ausführungen gelten für den nebengeordneten Patentanspruch 7 des [X.] entsprechend. [X.]ass mit einem der abhängigen Ansprüche ein patentfähiger Gegenstand vorliegen würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist für den [X.] auch nicht ersichtlich.

IV. Zur [X.]assung nach dem Hilfsantrag 3*, überreicht in der mündlichen Verhandlung

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3* ist unbestritten neu. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Bei dem Patentanspruch 1 handelt es sich um eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 8, wobei der Aufbau der [X.]alz-Klebe-Maschine durch Merkmale aus der Beschreibung und den [X.]iguren präzisiert wird. Patentanspruch 1 lässt sich folgendermaßen gliedern (Änderungen gegenüber dem Wortlaut der erteilten Ansprüche 1 und 8 durch- bzw. unterstrichen):

8.0     

[X.]alz-Klebe-Maschine für [X.], umfassend

8.1     

ein Gestell (1, 2), welches Mittel (3, 4) trägt, um die Zuschnitte längst einer im wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) zu transportieren,

8.2HA3

wobei die [X.]alz-Klebe-Maschine in einer Richtung von einem Eingang zu einem Ausgang eine [X.] (10), ein [X.] (20), ein [X.]altmodul (40) und eine Aufnahmestation (50) aufweist,

        

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]alz-Klebe-Maschine eine

1.0     

Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] umfasst,

1.1     

die in einer der [X.]alz-Klebe-Maschine entlang einer der im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) vorbeilaufen,

2.0     

umfassend drehbare Präge-Werkzeuge (5, 6),

2.1     

die von zwei jeweiligen parallelen Wellen (7, 8) gelagert sind,

2.2     

die drehbar zu beiden Seiten [X.] der Trajektorie ([X.]) angebracht sind,

2.3     

um die [X.] auf die Zuschnitte bei ihrem Lauf in der [X.]alz-KIebe-Maschine zu drucken,

        

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

3.0     

die zwei parallelen Wellen (7, 8) überhängend in einem Träger (9) angebracht sind, und

8.3HA3

wobei die Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] zwischen dem [X.] (20) und dem [X.]altmodul (40) angeordnet ist.

Mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3* wird mithin eine [X.]alz-Klebe-Maschine für [X.] beansprucht (Merkmal 8.0), welche räumlich körperlich aufweist:

- ein Gestell, welches Mittel trägt, um die Zuschnitte längst einer im wesentlichen ebenen Trajektorie zu transportieren (Merkmal 8.1),

und in einer Richtung von einem Eingang zu einem Ausgang weiter nacheinander aufweist (Merkmal 8.2

- eine [X.] (10),

- ein [X.] (20),

- eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] gemäß den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale 1.0 bis 3.0)

- ein [X.]altmodul (40)

- eine Aufnahmestation (50).

[X.]ie Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] ist innerhalb der [X.]alz-Klebe-Maschine mithin zwischen dem [X.] und dem [X.]altmodul 40 angeordnet.

2.  Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3* ist zulässig

2.1 Soweit die Klägerin meint, eine Unzulässigkeit bestehe darin, dass die beiden Merkmale den Eingang für Zuschnitte und den Ausgang für gefaltete Schachteln nicht aufweisen würden, so kann der [X.] darin keine unzulässige Erweiterung erkennen. [X.]as Merkmal ist in Absatz [0020] der ursprünglichen Unterlagen gemäß [X.] 932 657 [X.] wörtlich offenbart:

"La plieuse-colleuse comporte successivement de l'entree E à la sortie S, une Station de marge 10, un module de cassage 20, un module 30 qu'on appellera "module braille", un module depliage 40 et une Station de reception 50."

2.2 Auch der Auffassung der Klägerin, wonach die neu hinzugefügten Merkmale aus der Beschreibung (Merkmale 8.2nicht vorgesehen sein soll.

3. [X.]er gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist unbestritten neu. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist aus Sicht des [X.]s und der Parteien die [X.]ruckschrift [X.]E 198 28 820 [X.] ([X.]3).

Aus der [X.]3 ist eine [X.]alz-Klebe-Maschine für [X.] bekannt (vgl. z.B. [X.]3, [X.]. 1, [X.] 10-31 und [X.]. 2, [X.] 11-32; Merkmal 8.0). Bei dieser bekannten [X.]alz-Klebe-Maschine folgt auf eine [X.] (Einleger 1) ein [X.], ein [X.] 4, ein [X.]altmodul ([X.]altstation 3) und eine Aufnahmestation bzw. Empfangsstation (Überleitstation 5) sowie eine Sammel- und Presseinrichtung (vgl. [X.]3, [X.]ig. 1 in Verbindung mit [X.]. 2, [X.] 11-32).

Abbildung

[X.]igure 1 der [X.]3

In der Überleitstation 5 und Sammel- und Presseinrichtung 6 erkennt der [X.]achmann eine Empfangs- bzw. Aufnahmestation im Sinne des [X.]*, da dort die von der [X.]altstation 3 kommenden [X.]altschachteln empfangen bzw. aufgenommen werden. [X.]amit gehen auch die Merkmale 8.1 und 8.2

Eine Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] weist die aus [X.]3 bekannte [X.]alz-Klebe-Maschine nicht auf und zeigt mithin nicht die Merkmale 1.0 bis 3.0 und 8.3

3.2 [X.]urch die dem [X.]achmann bekannte Verordnung zum Anbringen von [X.] auf Kartonagen im Pharmabereich, hatte der [X.]achmann ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.]3 Veranlassung, bei der bekannten [X.]alz-Klebe-Maschine die Prägung einer Braille-Zeile vorzusehen. [X.]abei wird der [X.]achmann die Lehre der [X.] berücksichtigen, aus der ein [X.] Anleger zum präzisen Ausrichten, Transportieren und rotativen Prägen von [X.] in hoher Geschwindigkeit bekannt ist (vgl. [X.], Abs. [0002]).

[X.]er [X.]achmann wird ausgehend von der [X.]3 dazu angeregt, den Anleger 1 in der aus der [X.]3 bekannten [X.]alz-Klebe-Maschine (vgl. [X.]3, [X.]ig. 1, [X.]. 1; [X.]. 2, [X.] 15) durch den aus der [X.] bekannten Anleger mit dem dort vorgesehenen rotativen Prägesystem (vgl. [X.], [X.]ig. 1) zu ersetzen. [X.]amit gelangt er zu einer [X.]alz-Klebe-Maschine, bei der auf die [X.] unmittelbar die Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] auf [X.] folgt und somit vor dem [X.] der [X.]3 angeordnet ist.

[X.]er Ansicht der Klägerin, dass es für den [X.]achmann nicht entscheidend sei, an welcher Stelle innerhalb der [X.]alz-Klebe-Maschine das [X.]rucken der [X.] vorgesehen wird und es sich dabei um eine reine Auswahlentscheidung handeln würde, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne, kann sich der [X.] nicht anschließen, denn der [X.]achmann wird zur Überzeugung des [X.]s den bestehenden und funktionsfähigen Aufbau der aus [X.]3 bekannten [X.]alz-Klebe-Maschine so wenig wie möglich verändern. Eine Anregung, die Vorrichtung zum [X.]rucken von [X.] an anderer Stelle innerhalb der [X.]alz--Klebemaschine, z.B. nach dem [X.], zu realisieren, kann der [X.]achmann aus Sicht des [X.]s weder der [X.]3 noch der [X.] oder einer der weiteren im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften entnehmen. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen.

Zudem wird der [X.]achmann ausgehend von der [X.]3 eher eine beidseitige Lagerung der Wellen - im Unterschied zur einseitigen Lagerung gemäß Merkmal 3.0 ("überhängend") - vorsehen, da in der [X.]3, wie dem Ausführungsbeispiel für die dortige Überleitstation 5 (vgl. [X.]3, [X.]ig. 1 und [X.]ig. 2) zu entnehmen ist, das Gehäuse der [X.]alzklebe-Maschine vorgegeben ist, und dort alle Bestandteile beidseitig gelagert sind.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 6/20 (EP)

04.05.2021

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 7. Dezember 2023, Az: X ZR 77/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2021, Az. 5 Ni 6/20 (EP) (REWIS RS 2021, 6232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6232


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 6/20 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 6/20 (EP), 04.05.2021.


Az. X ZR 77/21

Bundesgerichtshof, X ZR 77/21, 07.12.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 50/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.