Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2023, Az. X ZR 77/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9696

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. Mai 2021 abgeändert.

Das [X.] Patent 1 932 657 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insgesamt für nichtig erklärt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] (Streitpatents), das am 13. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 14. Dezember 2006 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung zum Drucken von [X.] auf [X.] betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

Dispositif pour imprimer des [X.] brailles sur des découpes de carton défilant dans une plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane ([X.]) comprenant des [X.] (5, 6) portés par deux [X.] (7, 8) montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajectoire ([X.]) pour imprimer lesdits [X.] brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse, caractérisé en ce que les deux dits [X.] (7, 8) sont montés en porte-à-faux dans un berceau (9).

3

Patentanspruch 8, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

[X.] (1, 2) portant des [X.] (3, 4) pour transporter lesdites découpes selon une trajectoire sensiblement plane ([X.]), [X.] qu'elle comporte un dispositif (15) défini selon l'une au moins des revendications 1 à 7.

4

Die Klägerin hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in vier geänderten [X.]assungen verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die [X.]assung nach Hilfsantrag 3* hinausgeht. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent wie erteilt, hilfsweise in der [X.]assung des erstinstanzlichen [X.] sowie in zwei weiteren geänderten [X.]assungen. Beide Parteien treten dem gegnerischen Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Beide Rechtsmittel sind zulässig, nur jenes der Klägerin ist begründet.

7

I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, mit der [X.] auf [X.] gedruckt werden können, und eine [X.], die eine solche Vorrichtung umfasst.

8

1. Die Beschreibung erläutert, dass bestimmte Verpackungen, insbesondere für Medikamente, zum Schutz von sehbehinderten Personen mit Informationen in [X.] versehen werden müssen. Hierfür werde die Oberfläche der Verpackung geprägt, um Erhebungen auszubilden (Abs. 1). [X.] man zunächst die Zuschnitte und stapele sie dann, um eine kontinuierlich arbeitende [X.] zu versorgen, könne dies dazu führen, dass die Zuschnitte schwer zu trennen seien oder die Prägung beim Verlassen des Stapels beeinträchtigt werde. Zudem sei es schwierig, eine Mitteilung in [X.] in der Nähe eines Rands oder einer Knickstelle des Zuschnitts zu drucken (Abs. 8 f.).

9

Aus der [X.] Gebrauchsmusterschrift 20 2005 017 869 ([X.]) sei bereits eine Vorrichtung zum Drucken von [X.] mittels drehbarer [X.]werkzeuge bekannt (Abs. 10).

2. Vor diesem Hintergrund kann das technische Problem dahin beschrieben werden, dass eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, die eine hohe Produktivität der [X.]altschachtelherstellung und gute Lesbarkeit der [X.] gewährleistet.

3. Das Streitpatent schlägt hierzu in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.0  

Dispositif pour imprimer des caractères brailles sur des découpes de carton

Vorrichtung zum Drucken von [X.] auf [X.],

1.1

dans une plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane ([X.])

die in einer [X.] entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) laufen,

2.0

comprenant des [X.] (5, 6)

umfassend drehbare Präge-Werkzeuge,

2.1

portés par deux arbres parallèles respectifs (7, 8)

die auf zwei parallelen Wellen gelagert sind,

2.2

montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajectoire ([X.])

die drehbar zu beiden Seiten [X.] der Trajektorie angebracht sind,

2.3

pour imprimer lesdits caractères brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse,

um die [X.] auf die Zuschnitte bei deren Lauf in der [X.] zu drucken;

3.0

les deux dits arbres parallèles (7, 8) sont montés en porte-à-faux dans un berceau (9).

die zwei parallelen Wellen (7, 8) sind überhängend in einem Träger (9) angebracht.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

a) Nach der Lehre des Streitpatents erfolgt das [X.]n der [X.] nicht bereits in der [X.]lachbett-Stanzpresse (oder [X.], presse à découper à plat), also vor oder während der Herstellung einzelner Zuschnitte durch Ausstanzen. Die [X.] sollen statt dessen erst in einer späteren Phase in der [X.] auf die bereits ausgestanzten [X.] geprägt werden, nachdem diese von einem Stapel solcher Zuschnitte abgezogen wurden.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.1 und 2.3, nach denen die [X.] während des Laufs der [X.] in einer [X.] entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie gedruckt werden.

Dieses Verständnis wird durch Absatz 13 der Beschreibung bestätigt, wonach es die Lehre des Streitpatents erlaubt, auf [X.]werkzeuge in der [X.]lachbett-Stanzpresse zu verzichten und erst die bereits ausgestanzten Zuschnitte beim Lauf durch eine [X.] mit einer Prägung zu versehen.

Hierdurch wird vermieden, dass die Prägung beim Stapeln der Zuschnitte das Abziehen der einzelnen Zuschnitte erschwert oder die Prägung bei diesem Abziehen beschädigt wird.

Zu Recht hat das Patentgericht Merkmale 1.1 und 2.3 dahin ausgelegt, dass es genügt, wenn die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 so ausgebildet ist, dass sie geeignet ist, innerhalb einer [X.] verwendet zu werden und die [X.] während des Transports der [X.] entlang der Trajektorie zu prägen.

Weitere Anforderungen, etwa hinsichtlich der erreichbaren Geschwindigkeit, der Verschleißfestigkeit oder der Abmessungen, ergeben sich daraus - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht. Dem Anspruch sind in dieser Hinsicht keine weiteren Anforderungen an die Eigenschaften einer [X.] zu entnehmen.

b) Nach Merkmalen 2.0 und 2.1. weist die Vorrichtung drehbare [X.]-Werkzeuge auf, die auf zwei parallelen Wellen gelagert sind. Diese wiederum sind drehbar zu beiden Seiten [X.] der Trajektorie angebracht (Merkmal 2.2). Dies gewährleistet, dass die Zuschnitte, die entlang der Trajektorie laufen, zwischen den Werkzeugen hindurchlaufen und dabei mit einer Prägung versehen werden.

c) Nach Merkmal 3.0 sind die beiden parallelen Wellen überhängend (porte-à-faux) in einem Träger (un berceau) angebracht.

Wie die Beschreibung erläutert (Abs. 24), bedeutet dies, dass die beiden Wellen jeweils ein freies, nicht gestütztes Ende aufweisen. Die [X.]werkzeuge sind an diesem freien Ende der Wellen montiert. Um die dabei auftretenden Kräfte aufzunehmen, sind die beiden Wellen in einem Träger angebracht.

Ein Ausführungsbeispiel zeigt die nachfolgend wiedergegebene [X.]igur 6:

Abbildung

Die [X.]-Werkezeuge 5 und 6 sind auf zwei parallelen Wellen 7 und 8 gelagert. Diese sind durch Kugellager 23 und 24 abgestützt.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten [X.]assung beruhe ausgehend von [X.] unter Berücksichtigung der [X.] [X.] 2 126 325 ([X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [X.] zeige eine Vorrichtung, die die Merkmale 1.0 bis 2.3 vorwegnehme. Zwar sei ihr nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der Druck der [X.] in einer [X.] erfolge, doch sei die Vorrichtung geeignet, in einer solchen Maschine verwendet zu werden. Dagegen sei Merkmal 3.0 nicht offenbart. [X.] sei über die Anbringung der Wellen nichts zu entnehmen. Der [X.]achmann, ein Ingenieur des Maschinenbaus mit [X.]achhochschul- oder Universitätsabschluss, der über fundierte Kenntnisse von Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandförmigem Material und mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion von Maschinen zum Bedrucken solchen Materials und die Herstellung von [X.]altverpackungen verfüge, müsse sich daher mit der Lagerung der Wellen befassen. Dabei berücksichtige er unter anderem, dass ein einfacher Wechsel des Werkzeugs wünschenswert sei. Er werde sich daher auf dem Gebiet des [X.]ns oder Stanzens von Material mittels rotierender Werkzeuge umsehen und sich mit der [X.] beschäftigen. Diese zeige ein Ausführungsbeispiel, bei dem zwei [X.]rollen fliegend in einem Rahmen gelagert seien und das gerade im Hinblick auf einen einfachen Wechsel der Werkzeuge als vorteilhaft beschrieben werde.

Auch in der [X.]assung nach Hilfsantrag 1 habe Patentanspruch 1 keinen Bestand. Das dort vorgesehene zusätzliche Merkmal, wonach die eine der zwei parallelen Wellen in eine Richtung senkrecht zur [X.] der Trajektorie durch Translation bewegbar sei, sei nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die Anpassung an verschiedene Kartonstärken sei nur dadurch möglich, dass eine der beiden [X.]walzen relativ zur anderen und senkrecht zur [X.] der Trajektorie bewegbar sei. Dies werde durch das [X.] Gebrauchsmuster 203 06 090 ([X.]) und die [X.] Patentanmeldung 1 537 920 (K2) bestätigt.

Dagegen erweise sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der [X.]assung von Hilfsantrag 3* als rechtsbeständig. In dieser [X.]assung werde eine [X.] mit einer Vorrichtung nach Anspruch 1 in der erteilten [X.]assung geschützt, wobei diese zwischen dem [X.] und dem [X.]altmodul der Maschine angeordnet sei. Die Verteidigung des Streitpatents in dieser [X.]assung sei zulässig, beruhe insbesondere nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei die [X.] [X.] 198 28 820 ([X.]3), die eine [X.] zeige. Aufgrund der rechtlichen Vorschriften habe Veranlassung bestanden, eine solche Maschine zusätzlich mit einer Vorrichtung zur Prägung von [X.] auszustatten. Ersetze der [X.]achmann den in [X.]3 gezeigten Anleger durch denjenigen aus [X.], gelange er zu einer Maschine, bei der das [X.]modul vor dem [X.] angeordnet sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es aus fachlicher Sicht nicht beliebig, wo die [X.]werkzeuge angeordnet werden. Hinzu komme, dass [X.]3 eine beidseitige Lagerung der Bestandteile vorsehe und damit keinen Hinweis auf eine Lagerung der Wellen des [X.]moduls gemäß Merkmal 3.0 gebe.

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Beklagten, jedoch nicht der Klägerin stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht die Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 in der erteilten [X.]assung verneint. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist ausgehend von [X.] durch [X.] nahegelegt.

a) [X.] nimmt die Merkmale von Patentanspruch 1 nicht vollständig vorweg.

aa) [X.] beschreibt eine Vorrichtung, die es ermöglichen soll, dort als [X.] bezeichnete [X.], aus denen [X.]altschachteln hergestellt werden, zu bearbeiten.

Neue Regelungen machten es erforderlich, [X.]altschachteln mit [X.] zu versehen. Es sei bekannt, diesen [X.]vorgang parallel zum Ausstanzen von [X.] aus bedruckten Bogen vorzusehen und die ausgestanzten und geprägten [X.] anschließend in einer [X.] zu fertigen Schachteln zu verarbeiten. Dieses Vorgehen sei jedoch nachteilig, weil die Stanzgeschwindigkeit sinke und der Umbau der Stanzformen mit [X.]n und Matrizen aufwendig sei.

[X.] schlägt demgegenüber eine als [X.]-Anleger bezeichnete Vorrichtung vor, bei der die [X.] transportiert und durch rotierende Werkzeuge bearbeitet werden können. Die nachstehend wiedergegebenen [X.]iguren 1 und 2 zeigen eine solche Vorrichtung von der Seite und in der Draufsicht.

Abbildung

Abbildung

Der Anleger ziehe das Produkt - den [X.] (19) - über einen Transportriemen aus einem Stapel (1) ab und beschleunige ihn mittels Riemen (4, 17). Der [X.] werde durch mit Nocken (5) versehene Zahnriemen (15) und seitlich geführte Transportbänder (14) exakt ausgerichtet. Dies ermögliche es, den [X.] durch mit Werkzeug versehene Rotativsysteme (6, 18) weiter zu verarbeiten (Abs. 3 bis 10).

[X.]igur 3 zeigt eine schematische Darstellung eines Rotativsystems.

Abbildung

Der eine Zylinder (1) könne eine [X.], der andere Zylinder (2) eine Matrize aufweisen. Die Zylinder seien über ein Zahnrad in Eingriff. Der [X.]altschachtelnutzen werde beim Hindurchführen zwischen den Zylindern geprägt (Abs. 2, 11-14).

bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, die Merkmale 1 bis 2.3 offenbart.

Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer Offenbarung der Merkmale 1.1 und 2.3, weil das [X.]n vor der Verarbeitung des Nutzens in einer [X.] erfolge, ist unbegründet.

[X.] grenzt sich gerade von einer Vorgehensweise ab, bei der das [X.]n der [X.] schon im Zusammenhang mit dem Ausstanzen der Kartonzuschnitte vorgenommen wird. Demgegenüber schlägt [X.] vor, erst den bereits ausgestanzten [X.] weiter zu bearbeiten. Dafür sieht [X.] einen Anleger vor, bei dem die [X.] gestapelt, sodann beschleunigt und ausgerichtet und damit für eine weitere Bearbeitung durch mit Werkzeug versehene Rotativsysteme vorbereitet werden. In den Ansprüchen 8, 9 und 14 sind als Beispiele ein rotativer [X.]vorgang, ein rotativer [X.] und ein rotativer Druckvorgang genannt. Damit beschreibt [X.] eine Vorrichtung, die jedenfalls die Eignung aufweist, in einer [X.] verwendet zu werden.

cc) Dagegen ist eine überhängende Anbringung der beiden parallelen Wellen in einem Träger (Merkmal 3.0) in [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, [X.] lasse sich hinsichtlich der Lagerung der Wellen keine eindeutige Aussage entnehmen.

Die Ansprüche und die Beschreibung der [X.] befassen sich nicht mit der Anbringung der Wellen. Der schematischen Darstellung in [X.]igur 2 mag ein Zylinder zu entnehmen sein, der auf einer Welle gelagert ist. Aus ihr ist jedoch nicht zu erkennen, wo die Welle gelagert ist. Ob der Umstand, dass die Welle zu beiden Seiten recht deutlich über den Zylinder hinausragt, den Schluss nahelegt, dass sie beidseits des Zylinders gelagert ist, kann offenbleiben. Ein solcher Schluss erfordert jedenfalls ergänzende fachliche Überlegungen, weshalb Merkmal 3.0 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

b) Ausgehend von [X.] lag es jedoch nahe, die Vorrichtung so zu gestalten, dass die parallelen Wellen überhängend in einem Träger angebracht sind.

aa) Da sich [X.], wie ausgeführt wurde, keine Angaben über die Anbringung der Wellen entnehmen lassen, stellt sich bei der Umsetzung einer entsprechenden Vorrichtung die [X.]rage, wie die Wellen angebracht werden sollen. Eine solche Anbringung muss einerseits gewährleisten, dass die beim [X.]n der [X.] auftretenden Kräfte bewältigt werden. Zum anderen ist darauf zu achten, dass die [X.]werkzeuge bei Bedarf leicht ausgewechselt werden können.

bb) Zunächst wird der [X.]achmann dabei auf sein [X.]achwissen zurückgreifen. Abstrakt ist ihm bekannt, dass Wellen sowohl beidseitig als auch einseitig mittels jeweils mindestens zwei Radiallagern gelagert werden können, wobei die beidseitige Lagerung mit der Last zwischen den Lagern überwiegend angewendet wird (zum Beleg: [X.], Lexikon der Technik, 4. Auflage, Band 1, Grundlagen des Maschinenbaues - Lagerung von Maschinenwellen, K7).

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer einseitigen Lagerung, bei der der Angriffspunkt der Last sich fliegend außerhalb der beiden Lager befindet, hatte er angesichts deren Vorzüge für ein Auswechseln der Werkzeuge Anlass, sich in jenem Stand der Technik umzuschauen, der das Bearbeiten von durchlaufendem Material mit rotierenden Werkzeugen betrifft, um so die konkrete Machbarkeit einer solchen Variante einschätzen zu können.

cc) Hierbei wird er auf die [X.] stoßen.

Diese Entgegenhaltung beschäftigt sich mit der [X.]ührung von mindestens zwei Teilen eines rotierenden [X.]werkzeugs, die relativ zueinander beweglich sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zählt [X.] zum relevanten Stand der Technik. Sie bezieht sich nicht lediglich auf das [X.]n von Drähten, sondern betrifft allgemein rotierende [X.]werkzeuge.

Bei entsprechenden Vorrichtungen, etwa [X.]kalandern oder Stechwalzenwerken, sei zum Teil große Präzision erforderlich. Es sei bekannt, Walzwerke mittels Vorspannung einseitig gegen ein [X.]estlager zu verspannen. Damit könne ein axiales Lagerspiel praktisch eliminiert werden. Diese bewährte Technik sei aber nur auf Walzen anwendbar, deren Mäntel fest mit den Wellen verbunden seien, während es auch Werkzeuge gebe, bei denen der Walzenmantel gewechselt werden könne. Daher stelle sich die Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustellen, bei der solche Mäntel leicht ausgewechselt werden und gleichwohl Toleranzen, die durch Montage, Wärmeausdehnung, Abnutzung usw. entstehen, eliminiert werden können. [X.] schlägt hierzu vor, dass die Teile des [X.]werkzeugs je eine Seitenfläche aufweisen, die als [X.]ührungsfläche diene, und auf eine Widerlagerfläche vorgespannt sind.

[X.] zeigt zwei Ausführungsbeispiele in den nachstehend wiedergegebenen [X.]iguren 3 und 4:

Abbildung

[X.]igur 3 zeigt zwei [X.]walzen (7, 8), die auf als Lagerzapfen (14) bezeichneten Wellen angeordnet sind. Die ober- und unterhalb dieser Lagerzapfen eingezeichneten schraffierten [X.]lächen lassen erkennen, dass diese Wellen beidseits des Werkzeugs gelagert sind.

Demgegenüber zeigt [X.]igur 4 einen [X.]kalander mit einem Rahmen (23) und [X.]werkzeugen (20). Die beiden [X.]rollen (20) sind auf [X.] (24) angebracht. Nach der Beschreibung der [X.] zeigt [X.]igur 4 "fliegende" [X.]werkzeuge, also solche, die auf einem freien Ende der Welle angebracht sind.

Eine solche "fliegende" Anbringung des [X.]werkzeugs gewährleistet nach der Beschreibung der [X.] einen Wechsel der Werkzeuge mit wenigen Handgriffen (S. 8, 3. Abs.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Zusammenhang der Beschreibung, dass sich diese Aussage nur auf das Ausführungsbeispiel nach [X.]igur 4, nicht jedoch auf das nach [X.]igur 3 bezieht.

dd) Danach ergab sich für den [X.]achmann im Hinblick auf sein [X.]achwissen und konkret aus [X.] die Anregung, die in [X.] beschriebene Vorrichtung dahin weiterzubilden, die [X.]werkzeuge auf parallelen Wellen zu lagern, die überhängend angebracht sind.

2. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der [X.]assung von Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 1 wird Patentanspruch 1 um Merkmal 3.1 ergänzt:

3.1  

et en ce que l'un des deux dits arbres parallèles (7) est mobile en translation dans une direction perpendiculaire au plan de ladite trajectoire ([X.]).

eine der zwei parallelen Wellen (7) ist in eine Richtung senkrecht zur [X.] der Trajektorie ([X.]) durch Translation bewegbar.

Die Bewegbarkeit der Wellen ermöglicht es, den Abstand der [X.]werkzeuge so einzustellen, dass die Vorrichtung mit [X.]n unterschiedlicher Stärke beschickt werden kann.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch der Gegenstand des Streitpatents in der [X.]assung dieses [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

aa) Insoweit kann offenbleiben, ob eine Veränderung des [X.] zwischen den Werkzeugen, durch den der [X.] beim [X.]n von [X.] geführt wird, nur durch eine relative Bewegung der Trommeln zueinander möglich ist oder - wie die Beklagte geltend macht - auch durch einen Austausch beider Trommeln.

Denn unabhängig davon ist eine translatorische Bewegung einer der beiden Wellen jedenfalls auch eine Möglichkeit, die aus fachlicher Sicht in Betracht zu ziehen ist. Bereits [X.]igur 3 der [X.] deutet mit den beiden links neben den [X.]walzen gezeichneten Pfeilen auf eine solche Beweglichkeit hin, auch wenn die [X.]unktion über diesen schematischen Hinweis hinaus in [X.] nicht weiter erläutert wird.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche Gestaltung dem [X.]achmann aufgrund seines allgemeinen [X.]achwissens bekannt. Eine Anregung, diese Möglichkeit vorzusehen, ergibt sich zum einen daraus, dass auf diese Weise eine einfache Anpassung des Werkzeugs an unterschiedlich dicke Kartonzuschnitte möglich ist, zum anderen ist der Austausch der Werkzeuge leichter, wenn der Abstand zwischen den [X.]werkzeugen vergrößert werden kann, so dass [X.] und Matrize nicht mehr ineinander greifen.

Der Einwand der Beklagten, die Stärke von [X.]n sei bei [X.]altschachteln für Arzneimittel stets gleich, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Patentanspruch 1 ist nicht auf Vorrichtungen zum [X.]n von [X.]n für Arzneimittelverpackungen beschränkt. Dass solche Prägungen nur für Kartons einer bestimmten Stärke in Betracht kommen, zeigt die Beklagte nicht auf.

bb) Zu Recht hat das Patentgericht insoweit als Beleg für ein solches allgemeines [X.]achwissen die [X.] herangezogen.

[X.] betrifft eine Rotationsstanzmaschine, bei der der [X.] zwischen zwei achsparallelen, sich umfangsseitig gegenüberliegenden [X.] stattfindet, von denen eine als [X.] und eine als Matrize ausgebildet ist. Der Abstand zwischen beiden Trommeln ist so gewählt, dass das [X.] kann und die Schneidstempel der [X.] in die [X.] der Matrize eindringen können. Ein Beispiel zeigt die [X.]igur 1:

Abbildung

Der erforderliche Gleichlauf der [X.] wird herkömmlich durch Zahnräder bewirkt, die miteinander kämmen. Im Ausführungsbeispiel nach [X.]igur 4 sind diese Zahnräder mit den Bezugszeichen 16 und 34 bezeichnet.

Abbildung

[X.] beschreibt, dass es zur Anpassung an [X.] unterschiedlicher Dicke oder zum Ausgleich von Verschleißerscheinungen am Werkzeug bekannt ist, den Abstand zwischen den [X.] zu verändern (Abs. 4 bis 7). Wegen der Synchronisation durch Zahnräder sei dies jedoch nur in geringem Umfang möglich. Dies erweise sich insbesondere als nachteilig, wenn ein Endlosprofil aus einem Extruder bearbeitet werden soll und dessen Anfang beim Anfahren des Extruders eine unförmige Verdickung aufweise. In diesem [X.]all müsse die Verarbeitungsgeschwindigkeit herabgesetzt und die Verdickung abgetrennt werden.

[X.] sieht es als Aufgabe an, eine Vorrichtung bereitzustellen, bei der der radiale Abstand zwischen den [X.] in größerem Maße erhöht werden kann. Dazu schlägt [X.] eine Vorrichtung vor, in der eine zweite Synchronisation der [X.] hergestellt wird, die sicherstellt, dass die Trommeln auch dann synchron laufen, wenn die Zahnräder, die bei geringem Abstand der beiden Trommeln die Synchronisation gewährleisten, wegen der größeren Entfernung der beiden Trommeln nicht mehr kämmen.

cc) Die Klägerin verweist zu Recht ergänzend auf die [X.] Patentanmeldung 199 37 796 (K5).

Diese Entgegenhaltung betrifft ein Druckwerk für [X.] und beschreibt, dass die Druckwerkszylinder nach oben und unten verfahren werden können, um den Austausch der Zylinder oder den Wechsel der auf diese aufgespannten Hülsen zu erleichtern ([X.]. 1 Z. 3-7, [X.]. 2 Z. 30-34).

3. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 in der [X.]assung nach Hilfsantrag 1a bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Hilfsantrag 1a hat eine [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 8 im Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 1 zum Gegenstand.

0

Plieuse-colleuse de découpes de carton, comprenant

[X.] für [X.],

0.1

un bâti (1, 2) portant des [X.] (3, 4) pour transporter lesdites découpes selon une trajectoire sensiblement plane ([X.])

ein Gestell (1, 2), das Mittel trägt, um die Zuschnitte entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie zu transportieren,

1.0

un dispositif pour imprimer des caractères brailles sur lesdites découpes de carton

eine Vorrichtung zum Drucken von [X.] auf diese [X.],

1.1

dans la plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane ([X.])

die in der [X.] entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie ([X.]) laufen,

2.0

comprenant des [X.] (5, 6)

umfassend drehbare Präge-Werkzeuge,

2.1

portés par deux arbres parallèles respectifs (7, 8)

die auf zwei parallelen Wellen gelagert sind,

2.2

montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajectoire ([X.])

die drehbar zu beiden Seiten [X.] der Trajektorie ([X.]) angebracht sind,

2.3  

pour imprimer lesdits caractères brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse,

um die [X.] auf die Zuschnitte bei deren Lauf in der [X.] zu drucken;

3.0

les deux dits arbres parallèles (7, 8) étant montés en porte-à-faux dans un berceau (9).

die zwei parallelen Wellen (7, 8) sind überhängend in einem Träger (9) angebracht.

b) Der so beschriebene Gegenstand ist im Wesentlichen aus den Gründen, aus denen die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten [X.]assung zu verneinen ist, nicht patentfähig.

Zwar trifft es zu, dass in [X.] nicht ausdrücklich von einer [X.] die Rede ist, sondern von einem [X.]-Anleger und Transportsystem. Wie oben bereits erwähnt wurde, dient eine solche Vorrichtung nach [X.] auch dazu, die [X.] zu transportieren und so auszurichten, dass sie anschließend gefalzt und geklebt werden können ([X.], Ansprüche 10 und 11). Mithin lag es nahe, die in [X.] beschriebene Vorrichtung dahin abzuändern, dass sie neben dem [X.]n auch das [X.]alzen und Kleben der [X.] ermöglicht.

4. Die Berufung der Beklagten bleibt schließlich auch insoweit ohne Erfolg, als sie Patentanspruch 1 in der [X.]assung von Hilfsantrag 1b verteidigt.

Nach dieser [X.]assung wird Patentanspruch 1 in der [X.]assung nach Hilfsantrag 1a um das Merkmal 3.1 aus Hilfsantrag 1 (translatorische Bewegung einer der beiden Wellen) ergänzt.

Aus den oben bereits dargelegten Gründen lag es für den [X.]achmann nahe vorzusehen, dass eine der beiden parallelen Wellen durch Translation senkrecht zur [X.] der Trajektorie bewegbar angebracht wird, um Wartung und Wechsel der Werkzeuge zu erleichtern und eine Anpassung an unterschiedliche Stärken der [X.] zu ermöglichen.

5. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 1 habe in der [X.]assung von Hilfsantrag 3* Bestand. Auch dieser Gegenstand erweist sich nicht als patentfähig.

a) In dieser [X.]assung weist der Anspruch gegenüber der [X.]assung nach Hilfsantrag 1a folgende zusätzlichen Merkmale auf:

0.2

la plieuse-colleuse présentent dans une direction d'une entrée à une sortie une station de marge (10), un module de cassage (20), un module de pliage (40) et une station de reception (50),

wobei die [X.] in einer Richtung von einem Eingang zu einem Ausgang eine [X.] (10), ein [X.] (20), ein [X.]altmodul (40) und eine [X.] (50) aufweist,

4.0  

le dispositif pour imprimer des caractéres brailles étant agencé entre le module de cassage (20) et le module de pliage (40).

wobei die Vorrichtung zum Drucken von [X.] zwischen dem [X.] (20) und dem [X.]altmodul (40) angeordnet ist.

Merkmal 0.2 legt zwar eine bestimmte Reihenfolge einzelner Komponenten der [X.] fest. Der Anspruch schließt jedoch weder aus, dass zwischen diesen Komponenten weitere Module, etwa zum Bedrucken, angeordnet sind, noch schließt er aus, dass die Maschine vor der [X.] oder nach der [X.] weitere Komponenten umfasst. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht daraus, dass nach der Beschreibung die in Merkmal 0.2 aufgeführten Komponenten sukzessive (successivement) angeordnet sind.

b) Zutreffend hat das Patentgericht die Verteidigung des Streitpatents in dieser geänderten [X.]assung als zulässig angesehen. Sie beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

Merkmale 0.2 und 4.0 finden ihre Grundlage in Abs. 20 der ursprünglichen Anmeldung.

c) Entgegen der Annahme des Patentgerichts ist eine Anordnung der Vorrichtung zum [X.]n von [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.]altmodul gemäß Merkmal 4.0 durch den Stand der Technik nahegelegt.

aa) Das Patentgericht hat als möglichen Ausgangspunkt, insofern unbeanstandet, die [X.]3 angesehen.

Diese zeigt in der nachstehend wiedergegebenen [X.]igur 1 einen üblichen Aufbau einer [X.], bei der auf den Einleger (1) zunächst ein Vorbrecher (2), ein Auftragswerk für Klebstoff (4), eine [X.]altstation (3), eine Überleitstation (5) und schließlich eine Sammel- und Presseinrichtung (6) folgen.

Abbildung

bb) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergab sich ab Inkrafttreten der entsprechenden rechtlichen Vorschriften ein Anlass, eine solche [X.] um ein [X.]modul zum Aufbringen von [X.] zu ergänzen, um damit auch [X.]altschachteln für Medikamente herstellen zu können. [X.]ür ein solches [X.]modul konnte der [X.]achmann beispielsweise auf [X.] zurückgreifen.

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht es nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ein solches [X.]modul, wie in Merkmal 4.0 vorgesehen, zwischen dem [X.] und dem [X.]altmodul vorzusehen.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck lösgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 56 Rn. 25 - [X.]; Urteil vom 27. November 2018 - [X.] Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - [X.], [X.], 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse).

(2) [X.]ür die Kombination einer der Lehre der [X.]3 entsprechenden [X.] und eines aus [X.] bekannten [X.]moduls für [X.] musste der [X.]achmann die dort jeweils gezeigten Vorrichtungen gedanklich in ihre Module zerlegen, um zu erkennen, welche gebraucht werden und welche nicht. Insbesondere brauchte er nur eine der beiden Anlegestationen. Die Lehre der [X.]3 regt zu einer solchen modularen Sichtweise an, indem sie selbst den Verarbeitungsprozess anhand von Modulen erläutert.

[X.]ür den [X.]achmann kam deshalb nicht nur in Betracht, eine der [X.] entsprechende Vorrichtung aufzutrennen und deren Anlegestation nebst dem Braille-[X.]modul an die Stelle der [X.] der [X.]3 zu setzen. Von ihm war ebenso zu erwarten, allein die Braille-[X.]werkzeuge nebst Wellen und Antrieb aus [X.] als ein Modul herauszulösen, um es sodann in eine der [X.]3 entsprechende [X.] zu integrieren und diese dafür entsprechend anzupassen. Die modulare Herangehensweise entspricht der [X.]unktion, um welche eine [X.] zu ergänzen war.

(3) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien kam für die Integration eines Braille-[X.]moduls im Hinblick auf die in [X.]3 gezeigte Modulabfolge nur eine Position nach der Anlegestation und vor dem [X.]altmodul in [X.]rage. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das [X.]altmodul den Karton doppelschichtig faltet und somit ein [X.] in nur eine Kartonschicht nicht mehr möglich ist. Zudem muss der [X.] vor dem Auftrag von Klebstoff erfolgen, um von vorneherein einen Kontakt der [X.]werkzeuge mit dem Klebstoff auszuschließen.

Von diesen Randbedingungen ausgehend hatte der [X.]achmann die Wahl, die Vorrichtung zum Druck der [X.] vor oder nach dem [X.] anzuordnen. Beide Positionen sind in technischer Hinsicht und hinsichtlich der technischen [X.]unktionen, die den einzelnen Modulen in einer solchen Maschine zukommen, gleichwertig; keine der beiden Positionen weist im Vergleich zur jeweils anderen technische Vorteile oder Nachteile auf.

Demnach handelte es sich um eine beliebige Auswahl, die der [X.]achmann zwischen diesen beiden Positionen zu treffen hatte. Die Wahl der Position nach dem [X.] und vor dem [X.]altmodul vermag daher eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

dd) Schließlich ist eine erfinderische Tätigkeit nicht darin zu erkennen, in eine Vorrichtung nach [X.]3 das aus [X.] bekannte [X.]modul mit einer überhängenden Lagerung der Wellen für die [X.]walzen gemäß Merkmal 3.0 vorzusehen.

Aus der nachstehend abgebildeten [X.]igur 2 der [X.]3 ist zwar zu erkennen, dass dort die Wellen 11 und 12, auf denen die für die Bearbeitung der [X.]altschachtel-Zuschnitte in der Überleitstation vorgesehenen Werkzeuge gelagert sind, nicht überhängend angebracht, sondern beidseits abgestützt sind.

Abbildung

Wie bereits ausgeführt wurde, lag jedoch auch insofern aus Gründen einer besseren Praktikabilität beim Wechseln der [X.]werkzeuge eine "fliegende" Lagerung nahe. Die in [X.]igur 2 der [X.]3 schematisch gezeichnete Vorrichtung zeigt für eine solche Anordnung eines entsprechend gestalteten [X.]moduls genügend Bauraum.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Deichfuß     

      

Hoffmann     

      

Marx

      

Rombach     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 77/21

07.12.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 4. Mai 2021, Az: 5 Ni 6/20 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2023, Az. X ZR 77/21 (REWIS RS 2023, 9696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9696


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 6/20 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 6/20 (EP), 04.05.2021.


Az. X ZR 77/21

Bundesgerichtshof, X ZR 77/21, 07.12.2023.


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