Bundespatentgericht, Urteil vom 09.10.2019, Az. 5 Ni 6/17 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2019, 2800

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 022 849 ([X.] 500 08 981)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 022 849 (Streitpatent), das am 20. Januar 2000 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 22. Januar 1999 in Anspruch nimmt. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 500 08 981.7 geführt. Es trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines Repeaters“ und umfasst 5 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1, auf den sich die [X.] 2 bis 5 direkt oder indirekt rückbeziehen, lautet nach der Streitpatentschrift ([X.]) wie folgt:

Abbildung Abbildung

3

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Mit ihrer Klage vom 26. Januar 2017 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent sei mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären, da es gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert sei (Art. 138 Abs. 1c) EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG). Der Gegenstand des Streitpatents gebe dem Fachmann zudem keine nacharbeitbare Lehre an die Hand, so dass der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit gegeben sei (Art. 138 Abs. 1b)

5

EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig, da er durch den Stand der Technik vorweggenommen sei bzw. dem Fachmann am [X.] nahegelegen habe, so dass seine Lehre nicht als auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen sei (Art. 138 Abs. 1a EPÜ; Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

6

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Dokumente:

7

K4 [X.] 43 33 964 A1

8

K5 WO 97 / 33 381 A1

9

K5’ [X.] Übersetzung der Druckschrift K5

K6 [X.] 5 812 933 A

K6’ [X.] Übersetzung der Druckschrift K6

K7 UTLER, K.: [X.] fährt [X.]. In: Eisenbahningenieur, Band 50, Heft 10, 1999, [X.] – 16.

[X.]: Aktuelles in Kürze. In: [X.], Heft 12, 1998, S. 508

K9 N.N.: Kommunikation: Gesprächsbereit. In: [X.], Heft 9, 1995, S. 9

K11 [X.], H.: Gutachten im Verfahren [X.] GmbH gegen [X.] GmbH vom 11.02.2018, 18 S.

K12 [X.] – 334 577 A

K12a englischsprachige Maschinenübersetzung der Druckschrift K12

K12b Beglaubigte [X.] Übersetzung der Druckschrift K12

[X.] [X.] – 15 718 A

[X.]a englischsprachige Maschinenübersetzung der Druckschrift [X.]

[X.]b Beglaubigte [X.] Übersetzung der Druckschrift [X.]

K14 [X.] 197 05 395 A1

K16 [X.] 4 302 842 A

K17 [X.], P.: [X.]. In [X.]. [X.]. [X.]. [X.] – 33.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 022 849 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe des [X.] gemäß Schriftsatz vom 16. Oktober 2017.

Wegen der Fassung des [X.] wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2017 Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der hilfsweise verteidigten Fassung aufrecht.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie widerspricht insbesondere der Ansicht der Klägerin, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht offenbarte Gegenstände umfasse. Nach Ansicht der Beklagten ist die Lehre des Streitpatents ausführbar und auch patentfähig, da die Erfindung durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt sei. Jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 habe das Streitpatent Bestand.

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 18. Juli 2019 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da die von der Klägerin behaupteten [X.] nicht vorliegen und somit die Klage abzuweisen war.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.] befasst sich laut Absatz [0001] mit einer Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen [X.] und einen [X.] aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei Überschreiten eines Soll-Pegels im [X.] simultan die Verstärkung im [X.] und im [X.] reduziert.

Ein derartiger Repeater werde im Mobilfunkbereich eingesetzt und diene in einem Mobilfunksystem zur Versorgung von Funkteilnehmern, die in Folge hoher [X.]ämpfung des hochfrequenten Signals nicht direkt von einer Basisstation erreicht werden können. [X.]azu weise der Repeater zwischen einem [X.] für eine [X.] und einem [X.] für eine Versorgungsantenne zwei Verstärkergruppen auf, die als [X.] und als [X.] bezeichnet würden. Im [X.] würden die über die [X.] von der Basisstation empfangenen Signale gefiltert und verstärkt sowie über die Versorgungsantenne als verstärkte Sendesignale an die oder jede zu versorgende [X.] weitergeleitet. Analog diene der [X.] zur Verstärkung der von der jeweiligen [X.] kommenden Signale und zu deren Weiterleitung an die Basisstation (Streitpatent, Abs. [0002]).

[X.]er Repeater füge den empfangenen Signalen keine Informationen hinzu, sondern leite diese mit demselben Informationsgehalt oder -inhalt an die Mobil- bzw. Basisstation weiter. Um diese erforderliche Transparenz zwischen der Basisstation und der oder jeder [X.] zu gewährleisten, würden beide Verstärkergruppen oder -pfade auf gleiche Verstärkung eingestellt. [X.]ie erhebliche Bedeutung der Transparenz sei darin begründet, dass der Rechner der Basisstation aus dem empfangenen Signalpegel auf die Streckendämpfung schließe und den Sendepegel der [X.] steuere. [X.]abei sei zu gewährleisten, dass eine Übersteuerung der Verstärker verhindert und ein maximaler Sendepegel nicht überschritten werde. Hierzu könnten in den Verstärkern oder [X.] des Repeaters Schutzschaltungen vorgesehen sein, die das Ausgangssignal automatisch bei Übersteuerung auf einen maximalen Wert zurückregelten. [X.]erartige Schutzschaltungen seien in der Nachrichtentechnik als automatische Pegelregelung bekannt und würden [X.] ([X.]) genannt (Streitpatent, Abs. [0003]).

Auch zur [X.], wie [X.], würden Repeater eingesetzt. Während bei einem stationären Repeater die [X.] im [X.] bei korrekter Pegelung nicht anspreche, werde eine Pegelregelung im [X.] bei nahegelegenen [X.]en aktiv. [X.]a sich bei einem beweglichen oder mobilen Repeater die Streckendämpfung zwischen der Basisstation und der [X.] ständig ändere, könne auch bei korrekter Pegelung eine Übersteuerung im [X.]ownlink auftreten. [X.]ann werde die Pegelregelung im [X.]ownlink aktiv, wodurch die entsprechende Verstärkung reduziert werde. [X.]adurch werde jedoch das zuvor noch vorhandene Gleichgewicht der Verstärkung in beiden Richtungen gestört und die gewünschte Transparenz gehe verloren (Streitpatent, Abs. [0004]).

Als Aufgabe wird im Streitpatent genannt, eine besonders geeignete Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines Repeaters, insbesondere eines mobilen Repeaters, anzugeben, mit welcher unter Vermeidung der genannten Nachteile eine Anpassung der Verstärkung in beiden Pfaden des Repeaters ermöglicht ist (Streitpatent, Abs. [0005]).

2. Gelöst sieht das Streitpatent diese Aufgabe durch die Lehre des Patentanspruchs 1, der sich wie folgt gliedern lässt:

M       

Patentanspruch 1 erteilte Fassung

A       

Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen [X.] (6) und einen [X.] (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters,

B       

mit einer automatischen Pegelregelung (18, 19, 20), die bei Überschreiten eines Soll-Pegels ([X.]) im [X.] (6) simultan die Verstärkung im [X.] (6) und im [X.] (7) reduziert,

        

gekennzeichnet, durch

[X.]       

einen zusammen mit einem Regelverstärker (20) und mit einem im [X.] (6) angeordneten ersten [X.]ämpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden [X.]etektor (19)

[X.]     

der ein im [X.] (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empfängt und dessen Pegel überwacht,

[X.]       

wobei eine vom Regelverstärker (20) generierte Stellgröße ([X.]) simultan dem ersten [X.]ämpfungsglied (18) und einer [X.] (21, 23, 24) zugeführt ist,

[X.].1     

die ein im [X.] (7) angeordnetes zweites [X.]ämpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals ([X.]) derart einstellt,

[X.].2     

dass die Verstärkung im [X.] (7) der Verstärkung im [X.] (6) entspricht.

3. [X.]er Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen [X.]iplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und praktischen Umsetzung des [X.]atenaustausches und der Kommunikation zwischen Basis- und [X.]en in digitalen Netzwerken.

4. [X.]er [X.] legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

A Teil1 ).

Basisstation über den Repeater ... zu der oder jeder [X.] ... als [X.] bezeichnet, während der umgekehrte Weg als [X.] bezeichnet wird.“ (Streitpatent, Abs. [0014], Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal A Teil2 ).

B).

In den weiteren Merkmalen werden schaltungstechnische Besonderheiten und Funktionalitäten beschrieben, die teils miteinander verquickt sind; im Einzelnen:

-

[X.]).

[X.]).

-

[X.]).

-

[X.].1),

[X.].2).

II. Zum [X.] der unzulässigen Erweiterung

[X.]) gegenüber der ursprünglichen Anmeldung, die hier durch die [X.]ruckschrift [X.] belegt wird, unzulässig erweitert sei (Artikel 138 Abs. lc EPÜ; Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Int PatÜG; § 22 Abs. 1 i.V.m. S 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). [X.]em kann nicht gefolgt werden.

[X.] beanspruchte „[X.]“ lediglich im Zusammenhang mit einer digitalen nicht aber mit einer analogen Signalverarbeitung ursprünglich offenbart sei. [X.]afür führt sie vor allem zu den Ausführungsbeispielen aus, wie sie im Streitpatent in den Absätzen [0010] bis [0018] bzw. in der [X.] der ursprünglichen Anmeldung ([X.], Absätze [0007], [0008] und [0012] bis [0018]) beschrieben sind.

[X.]iese Einschätzung geht jedoch fehl, ist den Ursprungsunterlagen im Rahmen des allgemeinen Beschreibungsteils vor den Ausführungsbeispielen ([X.], Absatz [0011]) doch gerade zu entnehmen, dass die Stellgröße ([X.]) in keiner festgelegten Form bereitgestellt oder verarbeitet wird. Gleiches gilt auch für den ursprünglichen Anspruch 7, in dem diesbezüglich ebenfalls keine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Signalen im Rahmen der genannten Stellgröße ([X.]) erfolgt.

[X.] bzw. [X.]. [X.]ieser Umstand bedeutet im Kontext einer Signalverarbeitung gerade auch, dass eine analoge gegenüber einer digitalen Verarbeitung nicht per se langsamer ist, wie klageseitig nochmals in der mündlichen Verhandlung postuliert, da dieselbe stets von den genutzten [X.]atenverarbeitungsmitteln (z.B. im digitalen Fall von der Leistungsfähigkeit des eingesetzten Prozessors) und im [X.] mit den übrigen Schaltungsbestandteilen und Randbedingungen vor Ort zu sehen ist. [X.]aher kann auch die Ansicht der Klägerin nicht greifen, die mit der Verwendung des Begriffes „simultan“ im Umfeld einer Signalverarbeitung allein eine digitale Verarbeitung im Repeater ursprungsoffenbart sieht.

[X.] und [X.] und die damit verbundene [X.], dass das beanspruchte Steuersignal nicht unmittelbar aus der Stellgröße generiert werden müsse, in der ursprünglichen Anmeldung so nicht offenbart sei und daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege. Auch dieser Argumentation vermag der [X.] nicht beizutreten, wird doch sowohl im Signalweg der [X.]uren 1 bis 4 als auch sinngemäß im technischen Rahmen der Ausführungsbeispiele beider [X.]ruckschriften ([X.], [X.]) genau dies gelehrt, weshalb der Fachmann die betroffenen Merkmale zur Überzeugung des [X.]es auch nicht anders auslegen würde. [X.]afür bedarf es an den zitierten Stellen jedenfalls zu diesem Verständnis nicht wie klageseitig gefordert einer wortwörtlichen Offenbarung dieses Sachverhaltes.

III. Zum [X.] der fehlenden Ausführbarkeit

[X.] wird auch die Ausführbarkeit des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage gestellt (Artikel 138 Abs. lc EPÜ; Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Int PatÜG; § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Jedoch kann auch dem nicht gefolgt werden.

[X.]ie Klägerin argumentiert (vgl. [X.] vom 26. Januar 2017, [X.] f. und Replik vom 13. Februar 2018, [X.]) im Rahmen dieses Angriffsmittels im Wesentlichen analog zu und aufbauend auf den Ausführungen zur von ihr behaupteten unzulässigen Erweiterung des streitpatentlichen Gegenstandes auf Basis der „analog-digital-Problematik“, wie sie im vorangehenden Abschnitt abgehandelt wurde.

[X.]a diese Argumentation zur Überzeugung des [X.]s nicht greift (vgl. Abschnitt II.) und die postulierten, daraus resultierenden Unsicherheiten so der notwendigen Grundlage entbehren, liegen hier auch keine Gründe vor, weshalb der Fachmann dem erteilten Patentanspruch 1 keine ausführbare Lehre entnehmen können sollte.

IV. Zum Nichtigkeitgrund der fehlenden Patentfähigkeit

1. [X.]er [X.] konnte nicht feststellen, dass aus einem der [X.]okumente, mit denen die Klägerin die Neuheit von Patentanspruch 1 angreift, dessen sämtliche Merkmale unmittelbar und eindeutig hervorgehen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a), Art. 54 EPÜ).

[X.], [X.], [X.]2 und [X.]3 für neuheitsschädlich gegenüber dem mit dem Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand. [X.]em kann nicht beigetreten werden.

Im Einzelnen:

1.1 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.]E 43 33 964 A1 ([X.]) beschreibt laut Titel einen „Transponder mit AG[X.]-Regelung“. Insbesondere wird dort „die digitale [X.]atenkommunikation zwischen einem Fahrzeug (Transponder) und einer Bake“ thematisiert, für die es einer „Verstärkungsregelung“ bedarf, welche ermöglicht, „beispielsweise bei der automatischen Abbuchung von Straßenbenutzungsgebühren für ein Kraftfahrzeug nur eine einzige Fahrbahn zu erfassen“ (vgl. [X.], Zusammenfassung). Ein Repeater per se wird in dieser [X.] nicht erwähnt.

und/oder auch nur weiterleitet. Nur im letzten Fall kann von einer gewissen funktionalen Übereinstimmung eines Transponders mit einem Repeater ausgegangen werden, auch wenn mit einem Transpondereinsatz neben Nutzdaten (etwa einer Antwort auf ein Fragesignal) immer auch die Übermittlung von dessen Kennung verbunden ist und nicht wie bei einem Repeater ein bloßer Nutzdatendurchsatz ohne Beifügung einer für diesen spezifischen Kennung.

[X.]ie Fragestellung dieser [X.]ruckschrift zielt auf eine störungsfreie transpondergestützte Abbuchung von Mautgebühren aus einem auf einer Straße fahrenden Fahrzeug ab, die durch weitere Fahrzeuge auf [X.] beeinflusst werden kann.

[X.] wird kein Repeater sondern ein Transponder und auch kein [X.] oder [X.] i.S. des Streitpatents, also in einem [X.], thematisiert (vgl. [X.], Zusammenfassung i.V.m. [X.]. 2, [X.] 14 – 60; Merkmal A (nicht)).

B (teils)).

[X.] (teils)).

[X.] (teils)).

[X.] (teils)).

[X.].1 (nicht)).

[X.].2 (nicht)).

[X.] gelehrt wird.

1.2 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] ([X.]) beschäftigt sich (vgl. [X.], Titel: „A METHO[X.] AN[X.] [X.]EVI[X.]E FOR MONITORING A MOBILE TELEPHONE REPEATER“) mit Repeatertechnologie im Mobilfunk. Sie beschreibt in diesem Kontext auch einen Up- und einen [X.]ownlink „wherein the repeater receives, [X.].“ ([X.], Abstract i.V.m. [X.]. 1). Insbesondere wird das Übersprechproblem zwischen zwei dort implementierten [X.] aufgrund von gegenseitigen Isolationsproblemen thematisiert, welche in Folge daraus resultierender [X.] im Up- und [X.] bis zur Inoperabilität des Systems führen können (vgl. [X.], [X.], Abs. 3). Als Gegenmaßnahme wird ein „automatic and preferably continuous monitoring of the stability“ der Signale vorgeschlagen ([X.], [X.], Abs. 3), allerdings geht aus den dafür beschriebenen Regeln (vgl. [X.], [X.], Abs. 5 bis [X.], [X.]) keine Signalverstärkung/-regelung für den [X.]auerbetrieb hervor, vielmehr findet eine solche nur im Rahmen und in Folge auftretender Fehler bzw. beim Hochfahren der Apparatur statt.

starting the operation of the repeater or when resuming the operation upon an [X.], [X.], a stability test is initiated ... in each of the amplifier chains 6 of the uplink 100“; Unterstreichungen hinzugefügt); die genannten „measurements“, die auf die [X.]etektion und den Umgang mit Störsignalen abzielen ([X.], [X.]. 2 (untere Hälfte) i.V.m. [X.], Abs. 5 – [X.], Abs. 4), erfolgen zwar im laufenden Betrieb ([X.], [X.]. 2, „[X.]ontinuously repeated measurement T1“), wobei per se auch eine Verstärkungsregelung mit umfasst ist ([X.], [X.]. 2, „Instability: reduce gain T4“), jedoch nicht im Sinne des Streitpatents, da hier letztlich nur eine Absenkung einer Verstärkung auf einem Pfad thematisiert wird ([X.], [X.], [X.] 35 – [X.], [X.] 16), aber ein [X.] im Falle, dass ein „strong disturbing signal“ detektiert wird, in dessen Folge der gesamte Pfad geblockt wird ([X.], [X.], Abs. 4 i.V.m. [X.]. 2 (unten rechts); Merkmal A (teils)).

[X.] gelehrte Weise folglich keine permanente Regelleistung auf einen Wert unterhalb eines gewissen Sollwertes statt, auch wenn durchaus eine messtechnisch sinnvolle Einstellung eines Sollwertes gelehrt wird, die sich aus vorangegangenen Messungen im System (z.B. beim Start) ergibt, aber nach der [X.]etektion auch ein vorübergehendes [X.]eaktivieren des [X.]atenkanals („channel cut off“) erfordert ([X.], vgl. [X.]. 1 und 2 i.V.m. [X.], [X.] 35 – [X.], Abs. 3; Merkmal B (teils)).

[X.], [X.]).

[X.] (teils)). [X.]aher kann hier das im [X.] existierende („zweite“) [X.]ämpfungselement auch nicht wie beansprucht über eine [X.] mittels eines „Steuersignals“ dergestalt eingestellt werden, dass dort sowohl im [X.] als auch im [X.] dieselbe Verstärkungsleistung gilt (Merkmale [X.].1 (nicht), [X.].2 (nicht)).

[X.] gelehrt wird.

1.3 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] – 334 577 A ([X.]2, [X.]2a, [X.]2b = [X.]2(a,b)) stellt einen „[X.] / Funkrepeater“ mit einer „reception antenna / Empfangsantenne 101“ für den Signalempfang von einer „base station / Sendebasisstation 301“ und einer „transmission antenna / Sendeantenne 104“ für die Weitergabe eines/des Signals an mehrere „mobile stations / [X.]en 309“ vor, wobei es sich wohl letztlich um ein Funkrelais handelt, das neben den reinen Relaiseigenschaften auch zusätzliche Funktionalitäten aufweist. Laut der [X.] beglaubigten Übersetzung wird hierunter explizit ein sog. „Funkrepeater“ verstanden, der sich aus der Beschreibung der [X.]ur 1 in beiden Übersetzungen prinzipiell auch so begründen lässt. In diesem Kontext können als ungewollte Erscheinung [X.] auftreten. Als Gegenmittel hierfür wird der Einsatz eines „phase shifters / [X.] 202, PS“ entlang einem Signalweg innerhalb des Funkrepeaters und eines „signal error rate detectors / Signalfehlerhäufigkeitsdetektors 314“ vorgeschlagen. Im Gegensatz zum Streitpatent wird zur Qualitätssicherung eines Signals (die sich dort u.a. im eingestellten/gewählten Sendepegel zur [X.] ausdrückt) hier kein Signalpegel eines ankommenden Signals mit einem Sollpegel sondern die Fehlerrate eines [X.] mit einer im „[X.]“ hinterlegten Sollrate verglichen, entsprechende Schlüsse gezogen und Maßnahmen eingeleitet.

A).

rate dieses Signals durchgeführt, nicht jedoch aufgrund eines Signalpegels desselben ([X.]2(a,b), [X.]. 10 i.V.m. Abs. [0036]), wobei die Verstärkung des Signals simultan sowohl im [X.] als auch im [X.] reduziert wird, sofern ein Sollwertvergleich der detektierten mit einer vorgegebenen Fehlerrate dieses initiiert ([X.]2(a,b), [X.]. 10 i.V.m. Abs. [0036], insbesondere bezogen auf „[X.]ET 205“; Merkmal B (teils)).

rate des dortigen Signals bestimmt und keinen Signalpegel wie beansprucht ([X.]2(a,b), [X.]. 10: [X.], 205, 206; Merkmal [X.]). [X.]aher kann auch das hierauf aufbauende Merkmal, das beansprucht, dass im [X.] ein Ausgangssignal empfangen wird, dessen Pegel überwacht wird, so nicht vollständig realisiert sein (ebenda; Merkmal [X.] (teils)).

[X.] (teils)).

[X.].1 (teils)).

[X.].2 (nicht)).

[X.]2, [X.]2a, [X.]2b gelehrt wird.

1.4 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] – 15 718 A ([X.]3, [X.]3a, [X.]3b = [X.]3(a,b)) zeigt eine Weiterleitungs- und Verstärkungseinrichtung („relay amplifier device“ / „Repeater-Verstärker-Vorrichtung“) für Kabelfernsehen. Aufgrund von Temperatureffekten kann es zu einer Signaldämpfung des [X.] kommen ([X.]3(a,b), Abs. [0006]), die durch eine kontrollierte Nachregelung von Verstärkern behoben wird. Grundlage hierfür ist die [X.]etektion unerwünschter Signalanteile (vgl. [X.]3(a,b), Abs. [0010], insb.: „[X.]“ / „unerwünschte Wellensignale“) und deren Regelung unter einen gewissen Sollwert auf einem Signalpfad; die Nomenklatur im [X.] spricht in diesem Zusammenhang jedoch nicht von Up- und [X.]en wie im Mobilfunk, weshalb die dortigen Signalwege aus Sicht des [X.]es auch keine vollständige fachgemäße Entsprechung mit denen des [X.] zeigen. Unabhängig davon wird mit dieser [X.]ruckschrift letztlich eine Verstärkungsregelung gelehrt, die in der Konsequenz für den dortigen [X.]ATV-[X.] und den [X.]ATV-[X.] jeweils unabhängig vorgenommen wird ([X.]3(a,b), [X.].3 i.V.m. Abs. [0020]).

A (teils)).

[X.]3b ausdrücklich eine „Repeater-Verstärker-Vorrichtung“ thematisiert, jedoch liegen hier als Signalwege keine [X.] und [X.]e im [X.] vor; selbst wenn man diese zumindest technisch vergleichbar verwirklicht sehen würde (vgl. [X.]3(a,b), [X.]. 2; zur [X.]efinition von „up“ und „down“ vgl. [X.]3(a,b), Abs. [0005]), wird in dieser [X.]ruckschrift keine simultane Pegelregelung in beiden angegebenen Pfaden offenbart wie beansprucht ([X.]3(a,b), [X.]. 2 und 10; Merkmal B (nicht)).

[X.] (teils)).

[X.] (teils)), wird hier seitens eines Regelverstärkers keinem [X.]ämpfungsglied eine Stellgröße zugeführt, da gar kein solches bekannt ist (vgl. Merkmal [X.]); eine [X.] kann hier jedenfalls baulich nicht in beanspruchter Weise identifiziert werden, wenngleich die hier so genannte „monitoring control part / Überwachungssteuereinheit 14“ als ein möglicher Bestandteil derselben angesehen werden kann (Merkmal [X.] (teils)).

[X.].1 (nicht)) und gleichermaßen sind für die beanspruchte gleiche Verstärkung im [X.]ATV-[X.] und [X.]ATV-[X.] dieser [X.]ruckschrift keine entsprechenden Anweisungen zu entnehmen ([X.]3(a,b), [X.].3; Merkmal [X.].2 (nicht)).

[X.]3, [X.]3a, [X.]3b gelehrt wird.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht der Gegenstand des Streitpatents auch auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann am Prioritätstag nicht nahegelegen hat (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 a), Art. 56 EPÜ).

[X.] zusammen mit dem Fachwissen oder in Zusammenschau mit der [X.]ruckschrift [X.] bzw. ausgehend von einer der [X.]ruckschriften [X.]2/[X.]2a/[X.]2a, [X.]3/[X.]3a/[X.]3b oder [X.]4 zusammen mit dem Fachwissen, als nicht gegeben an. Auch dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden.

2.1 Aus der [X.]ruckschrift [X.] ([X.]) ist ein Repeater im Mobilfunk-Umfeld bekannt. [X.]ie dort offenbarte Lehre zielt darauf ab, störende Selbst-Oszillationen im Repeater zu unterbinden, wie sie im Betrieb durch die unerwünschte Kopplung von Up- und [X.]ownlink-Verstärkern eintreten können ([X.], [X.]. 1, 3 und 4 i.V.m. [X.]. 2, [X.] 25 - 38).

A).

comparing the outputs from the detectors 21, 22, 23, and 24 and if the conditions exceed the limits, [X.] decreases the gain of amplifiers 6 and 7 immediately.”; Unterstreichungen hinzugefügt)) durch die bloße Nennung eines [X.]atenvergleichs und die hierfür beschriebene Bedingung genau dieses zeigen würden, kann nicht gefolgt werden. Grund hierfür ist, dass die dortigen [X.]etektoren sich zum einen sowohl im [X.] als auch im [X.] befinden und es zum anderen deren Zweck ist, störende Oszillationen zu detektieren und nicht einen gewöhnlichen Signalpegel zu überwachen, was eine andere technische Problemstellung darstellt, weshalb auch die klageseitige Interpretation dieser Passage so nicht durch den Fachmann mitgelesen werden kann ([X.], [X.]. 1, 3 und 4 i.V.m. [X.].5, [X.]6-52, Merkmal B (teils)).

[X.] (teils), [X.] (teils)).

[X.] (teils)).

[X.].1 (nicht), [X.].2 (nicht)).

Jedenfalls kann der [X.] ausgehend von der technischen Lehre dieser [X.]ruckschrift und auf Basis der mit dieser verbundenen funktionsfähigen Vorrichtung nicht erkennen, aufgrund welcher sich im Zusammenhang mit derselben aufdrängenden Frage der Fachmann zu deren Verbesserung geschritten wäre bzw. mit welcher hieraus zu ziehenden Anregung der Fachmann zumindest die der [X.]ruckschrift [X.] nicht entnehmbaren Merkmale aufgrund seines Fachwissens wie beansprucht ausgestaltet hätte. Er sieht sich hierbei einer Fülle von Einzelschritten gegenüber, die er jeweils für sich aufwändig austesten und anpassen müßte, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, das ein solches Vorgehen in überzeugender Weise stützen würde.

[X.], die die in der [X.]ruckschrift [X.] nicht nachgewiesenen Merkmale für den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu ergänzen vermag (vgl. insbesondere die beide [X.]ruckschriften nicht offenbarenden Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 des Patentanspruchs 1). Jedenfalls wurde auch hierzu seitens der Klägerin, insbesondere was den Anlass zu einer Zusammenschau geliefert haben sollte, nicht weiter vorgetragen.

[X.] zusammen mit dem Fachwissen bzw. der [X.]ruckschrift [X.] zusammen mit der [X.]ruckschrift [X.] gebildet wird.

2.2 Aus der [X.]ruckschrift [X.]4 ist ein Repeater im Mobilfunk-Umfeld für Züge und Kraftfahrzeuge bekannt, der aufgrund sich bewegender Kommunikationsteilnehmer auftretende [X.]oppler-Verschiebungen in den Übertragungsfrequenzen durch eine Frequenzanpassung zu beheben versucht.

Frequenzverschiebungen im Mobilfunkkontext thematisiert und keine simultanen Signal-Verstärkungen im Up- und [X.] nach einer Pegelmessung.

A (teils)).

B (nicht), [X.] (nicht)), kann dem Fachmann hier auch nicht gelehrt werden, eine Stellgröße seitens eines Regelverstärkers zu generieren und einem bestimmten [X.]ämpfungsglied so zuzuführen, dass in Konsequenz im [X.] und [X.] wie beansprucht eine gleichartige Verstärkung vorgenommen wird (Merkmale [X.] (nicht), [X.].1 (nicht), [X.].2 (nicht)).

[X.] (teils)).

[X.]4 - bei der Gesamtheit der mit dieser nicht oder nur teilverwirklichen Merkmale - wie beansprucht ausgestalten sollte, ohne dass er sich einer Vielzahl von Einzelschritten gegenüber sieht, die er aufwändig austesten und anpassen muss, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

[X.]6 und [X.]7 Belege eingeführt, die u.a. aufzeigen, dass die Signalverarbeitung im Zeit- und im Frequenzbereich im Lichte der Signalverarbeitungstheorie zwei Seiten derselben Medaille darstellen. Jedoch ist der Anlass im Zusammenhang mit der [X.]ruckschrift [X.]4, weshalb eine schaltungstechnisch bisher für eine Signalbewertung funktionsfähig aufgebaute Apparatur - ausgehend von einer Frequenzanpassung - in Richtung einer signaltechnisch baulich vollkommen anders umzusetzenden Pegelanpassung geändert werden soll, nicht überzeugend. [X.]ies gilt insbesondere bezogen auf die im Rahmen auf einem solchen „Umkonstruieren“ resultierenden notwendigen und umfangreichen baulichen [X.]etail-Anpassungen in der Gesamtschaltung, die nach Überzeugung des [X.]es als nicht trivial und auch nicht naheliegend anzusehen sind.

[X.]4 zusammen mit dem Fachwissen gebildet wird.

2.3 Im gegebenen technischen Zusammenhang erscheint die Beiziehung der [X.]ruckschrift [X.]3/[X.]3a/[X.]3b seitens des Fachmanns aufgrund des dort rein auf ein [X.] abzielenden Gegenstandes fraglich, so dass dieselbe als Ausgangspunkt für eine technische Weiterentwicklung im streitpatentgemäßen Sinne per se als ungeeignet anzusehen ist.

A teils ,[X.] teils , [X.] teils sowie [X.] teils und die nicht verwirklichten Merkmale B, [X.].1 und [X.].2, so sind jedenfalls keine Gründe erkennbar, weshalb er das dort beschriebene mit standorttreuen Kommunikationsteilnehmern arbeitende [X.] letztlich zu einer mobilfunktauglichen Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen [X.] und einen [X.] aufweisenden Repeaters gemäß Streitpatent hätte umkonstruieren sollen.

[X.]3/[X.]3a/[X.]3b zusammen mit dem Fachwissen gebildet wird.

[X.]2/[X.]2a/[X.]2b und dem erteilten Gegenstand des Patentanspruchs 1 (teilverwirklichte Merkmale: B, [X.], [X.], [X.].1; nicht verwirklicht: [X.].2). [X.] wurde jedenfalls nicht nachgewiesen, aufgrund welcher Veranlassung ein Fachmann allein aus seinem Fachwissen heraus einen durch diese [X.]ruckschrift gelehrten, funktionstüchtigen Fehlerratenvergleich in einen Pegelvergleich hätte umkonstruieren sollen, stellen diese physikalisch bzw. informationstechnisch doch zwei vollkommen verschiedene Ansätze dar, mit denen die Qualitätssicherung eines Signals realisiert wird.

[X.]2/[X.]2a/[X.]2b zusammen mit dem Fachwissen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes gemäß erteiltem Patentanspruch 1 nicht zu verneinen.

[X.]ie übrigen [X.]ruckschriften des genannten Standes der Technik liegen weiter ab. Jedenfalls tragen diese nichts wesentlich Neues zur Beurteilung des streitpatentgemäßen Gegenstandes im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit bei. [X.] wurde diesbezüglich auch nichts Entsprechendes vorgetragen.

3. [X.]ie auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 gestalten den Gegenstand des Streitpatents zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände dieser Unteransprüche neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

4. Im Ergebnis ist die Klage daher abzuweisen, da keines der [X.]okumente aus dem Stand der Technik, mit denen die Klägerin das Streitpatent angreift, dessen Patentfähigkeit allein oder mit dem Fachwissen bzw. in Kombination mit anderen [X.]ruckschriften des Standes der Technik in Frage stellen kann und auch keiner der anderen vorgetragenen Nichtigkeitsgründe vorliegt.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 6/17 (EP)

09.10.2019

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 09.10.2019, Az. 5 Ni 6/17 (EP) (REWIS RS 2019, 2800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2800

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