Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2022, Az. VIII ZR 290/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5636

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Tenor

Der Klägerin wird zur Durchführung ihrer Anschlussrevision gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 11. August 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet.

Die [X.] hat auf die Prozesskosten monatlich 430 € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe

1

Der Klägerin, welcher mit Senatsbeschluss vom 8. März 2022 bereits Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der [X.] bewilligt wurde, war auf ihren Antrag auch zur Durchführung der von ihr eingelegten Anschlussrevision Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegenstand der Anschlussrevision ist die Frage, ob die Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - zur Rückzahlung des seitens der [X.] an sie gezahlten Kaufpreises für das Fahrzeug verpflichtet ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgebend davon ab, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 [X.] beziehungsweise nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Hierbei handelt es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine schwierige, bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Klärung nicht dem nur einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten dienenden Prozesskostenhilfeverfahren unterfällt, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 1390; [X.], Beschlüsse vom 7. März 2012 - [X.] 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14; vom 12. Juli 2016 - [X.], NJW 2016, 3248 Rn. 25; vom 27. August 2019 - [X.], NJW 2020, 55 Rn. 18; vom 29. Juli 2020 - [X.] 172/18, NJW-RR 2020, 1267 Rn. 13).

Dr. Bünger     

      

Dr. Liebert     

      

Dr. Schmidt

      

Wiegand     

      

Dr. Matussek     

      

Meta

VIII ZR 290/21

04.10.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 11. August 2021, Az: 2 U 115/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2022, Az. VIII ZR 290/21 (REWIS RS 2022, 5636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5636

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