Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2023, Az. VIII ZR 303/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4316

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MIETRECHT

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Gegenstand

Wohnraummiete: Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen schuldhafter Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung bei Unterbringung des Mieters in einer öffentlichen Notunterkunft


Leitsatz

Zur Schadensersatzpflicht eines Vermieters (hier nach § 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 BGB), der schuldhaft nicht mehr in der Lage ist, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewähren, wenn der Mieter hiernach zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit in einer öffentlichen "Notunterkunft" untergebracht wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 11 - vom 10. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrags von 37.423,60 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die [X.] der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, welche als gemeinsame Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 44b Abs. 1 [X.]) Leistungen nach dem [X.] gewährt, macht aus übergegangenem Recht Ansprüche des ehemaligen Untermieters der Beklagten auf Ersatz von Unterbringungskosten sowie auf Rückzahlung von [X.] geltend.

2

Die Beklagte vermietete mit Vertrag vom 1. Juli 2017 eine Wohnung in [X.], welche sie ihrerseits angemietet hatte, an [X.]. Die monatliche Nettokaltmiete betrug zu Mietbeginn 615 € zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 307 €. Die Miete sowie die Betriebs- und Heizkosten wurden von der Klägerin als Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) für [X.] und dessen - insgesamt vierköpfige - Familie übernommen und direkt an die Beklagte gezahlt.

3

Der [X.] kündigte das Mietverhältnis der Beklagten gegenüber im Februar 2018 wegen aus seiner Sicht unerlaubter Untervermietung und im Juni 2018 erneut aufgrund von Zahlungsrückständen. Im August 2018 schlossen die Beklagte und der [X.] einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die untervermietete Wohnung an den [X.] herauszugeben.

4

Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber [X.] die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des [X.] und forderte diesen zum Auszug auf. Auch der [X.] machte ihm gegenüber unter Hinweis auf die Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Herausgabe der Wohnung geltend.

5

Diesem Verlangen kam der Untermieter nach. Er wurde daraufhin mit seiner Familie in einer Unterkunft von "f&w fördern und wohnen AöR" untergebracht. Hierbei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f&w fördern und wohnen AöR vom 3. April 2007 (HmbGVBl. 2007, 107) um ein Unternehmen der Freien und Hansestadt [X.] (im Folgenden: "fördern und wohnen"). Die Klägerin übernahm (auch) die für diese "Notunterbringung" anfallenden Kosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und zahlte an "fördern und wohnen" auf der Grundlage von an [X.] gerichteten "Kostenfestsetzungsbescheiden", nach welchen die Unterbringungskosten "analog der [X.]ischen Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung" berechnet wurden, für die [X.] vom 26. Oktober 2018 bis zum 15. August 2020 insgesamt einen Betrag in Höhe von 53.909,60 €.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Zahlung der vorgenannten Unterbringungskosten sowie auf Rückzahlung von [X.] für den gesamten [X.]raum des [X.] (Juli 2017 bis Oktober 2018) in Höhe von 4.912 € - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen.

7

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe aus übergegangenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf den Ersatz der Mehrkosten für die Unterbringung (abzüglich von Sowieso-Kosten für Strom, Wasser und Heizung) des vormaligen Untermieters [X.]und seiner Familie in der Unterkunft von "fördern und wohnen" in Höhe von insgesamt 42.535,60 € zuzüglich eines Betrags in Höhe von 10.442 € - jeweils nebst Zinsen - aufgrund des geringeren [X.] der Unterbringung im Vergleich zur seitens der Beklagten überlassenen Wohnung. Ferner schulde die Beklagte die Rückzahlung der [X.] (4.912 €), da sie nicht abgerechnet habe. Auch dieser Anspruch sei auf die Klägerin übergegangen.

8

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und lediglich deren Verurteilung zur Rückzahlung der [X.] (4.912 € nebst Zinsen) aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung "der [X.] von nach einer Gebührenordnung erhobenen Unterbringungskosten" zugelassenen Revision begehrt die Klägerin in Höhe von zuletzt 37.423,60 € der zugesprochenen Mehrkosten für die Unterbringung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt im Wege der [X.] ihren auf vollständige Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg; die [X.] der [X.] ist unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei (lediglich) insoweit begründet, als die Klägerin einen übergegangenen Anspruch auf Rückzahlung von [X.] (4.912 €) geltend mache. Da die Beklagte über die Betriebskosten nicht abgerechnet habe und der vormalige Untermieter noch vor Ablauf der Abrechnungsfrist aus der Wohnung ausgezogen sei, stehe diesem ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen gegen die Beklagte zu.

Dieser Anspruch des ehemaligen Untermieters [X.]sei gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Hiernach gehe der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen - hier die Klägerin - über, wenn Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die [X.], für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, haben und wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe bis August 2020 Leistungen nach dem [X.] zugunsten der Familie [X.]erbracht. Der Rückzahlungsanspruch stelle eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 [X.] dar, welche zu einer entsprechenden Reduktion der klägerischen Leistungspflicht geführt hätte.

Die Berufung der [X.] sei insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht sie zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 2 [X.] in Höhe von 52.977,60 € mit Blick auf die Kosten der Unterbringung der Familie [X.]bei "fördern und wohnen" verurteilt habe. Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]) insoweit nicht zu.

Soweit das Amtsgericht der Klägerin einen übergegangenen Anspruch in Höhe von 10.442 € wegen des geringeren [X.] der Notunterkunft zugesprochen habe, sei das Urteil bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO abzuändern, weil der Klägerin damit etwas zuerkannt worden sei, was sie nicht beantragt habe.

Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Beklagte auch in Höhe von 42.535,60 € zur Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte hafte ihrem vormaligen Untermieter [X.]zwar dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil sie die Nichterfüllung des [X.] zu vertreten habe. Dem Untermieter sei jedoch ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden.

Zwar könne eine höhere Miete - unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderungspflicht - einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters ursächlich für einen Wohnungswechsel des Mieters gewesen sei. Vorliegend stehe jedoch die Begrenzung der Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm einer Haftung der [X.] für die durch die Unterbringung bei "fördern und wohnen" verursachten Kosten entgegen.

Die mittels Kostenfestsetzungsbescheid geltend gemachte Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr für die Notunterbringung der Familie [X.]in einer öffentlichen Unterkunft falle bei wertender Betrachtung nicht mehr unter den Schutzzweck der Vertragspflicht der [X.] als Vermieterin zur (vorübergehenden) Gebrauchserhaltung. Bei einer Notunterbringung, deren Kosten durch Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzt würden, handele es sich nicht um eine - auch nur ansatzweise - mit einer Untermiete vergleichbare Unterbringung. Dem in einer Notunterkunft Untergebrachten stehe kein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Die Zahlungsverpflichtung des Untergebrachten ergebe sich nicht aus einem Vertrag, sondern aus einer analogen Anwendung der "[X.] für öffentlich veranlasste Unterbringung". Die Höhe der Kosten unterscheide sich damit grundlegend von derjenigen, die bei Anmietung einer gleichwertigen Wohnung angefallen wäre. Dies gelte insbesondere, weil die monatlichen Kosten für die Unterbringung bei "fördern und wohnen" pro Person abgerechnet würden (hier 4 x 590 € = 2.360 €). Die von der [X.] übernommene Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung einer 68 m² großen Dreizimmerwohnung habe nicht dazu gedient, das Entstehen eines Schadens in Höhe der pro Kopf berechneten Unterbringungskosten bei einer öffentlichen Unterkunft zu verhindern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der ([X.] lediglich das Beschaffungsrisiko für die Anmietung einer vergleichbaren Unterkunft zu übernehmen bereit sei, da er sich andernfalls einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt sähe, welches er regelmäßig nicht kenne.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich der Revision der Klägerin nicht stand. Die [X.] der [X.] ist unzulässig.

I. Zur Revision der Klägerin

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des ehemaligen Untermieters [X.]der [X.] auf Ersatz der Kosten der Unterbringung bei "fördern und wohnen" aus § 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.], der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen ist, nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Schaden in Form der Belastung mit den Mehrkosten für eine anderweitige Unterkunft dem Grunde nach vom Schutzzweck der seitens der [X.] als ([X.]in schuldhaft verletzten Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung umfasst.

1. Noch rechtsfehlerfrei - und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte dem ehemaligen Untermieter [X.]gemäß § 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.] dem Grunde nach auf Schadensersatz.

a) Hiernach kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden war oder später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, entsteht. Ein Mangel der Mietsache liegt gemäß § 536 Abs. 3 [X.] auch dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird.

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der - jedenfalls durch den gerichtlichen Vergleich bewirkten - Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der [X.] und dem Hauptvermieter erlangte Letzterer einen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 2, § 985 [X.]) gegen den Untermieter. Hierbei handelt es sich um ein Recht eines [X.] im Sinne von § 536 Abs. 3 [X.]. Das bloße Bestehen eines solchen Rechts genügt allerdings nicht, um Schadensersatzansprüche des ([X.] (hier nach § 536a Abs. 1 [X.]) auszulösen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte seine Rechte geltend macht und dass dadurch dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 1974 - [X.], [X.]Z 63, 132, 137 f.; vom 24. Januar 1981 - [X.], [X.]Z 79, 232, 234; vom 4. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 46 unter 3; vom 10. Juli 2008 - [X.], [X.], 2771 Rn. 8 f.; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl., § 536 Rn. 267 f.).

So liegen die Dinge hier. Der Hauptvermieter hat nach dem Ausspruch der Kündigungen - wegen unerlaubter Untervermietung und wegen eines Zahlungsverzugs der [X.] - und dem in der Folge mit der [X.] geschlossenen Räumungsvergleich, mit welchem sich diese dazu verpflichtete, die an den Untermieter [X.]überlassene Wohnung zu räumen, diesem gegenüber seinen Herausgabeanspruch geltend gemacht. Infolgedessen war die Beklagte - deren zuvor erklärte Kündigung gegenüber dem Untermieter nach den [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das [X.] nicht beendet hatte - ihrerseits (schuldhaft) nicht mehr in der Lage, dem Untermieter den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts zu gewähren.

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dem ehemaligen Untermieter der [X.] sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen den Unterkunftskosten bei "fördern und wohnen" und der Pflichtverletzung der [X.] fehle.

Die zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit erfolgte "Notunterbringung" der Familie [X.]in einer öffentlichen Unterkunft ist - was das Berufungsgericht nicht in Frage stellt - eine adäquat kausale Folge des durch die Pflichtwidrigkeit der [X.] bedingten Wohnungsverlusts. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem vormaligen Untermieter nach dem Verlust der von der [X.] angemieteten Wohnung nicht gelungen, für sich und seine Familie in [X.] eine Wohnung zu finden. Anders als das Berufungsgericht meint, unterfallen die hierdurch ausgelösten Kosten auch dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht der [X.] (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.]). Obgleich der ehemalige Untermieter keine neuen Räume angemietet hat, sondern ihm eine Notunterkunft der Freien und Hansestadt [X.] zugewiesen wurde, sind die hierfür angefallenen Kosten somit dem Grunde nach ein ersatzfähiger Schaden.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die [X.], für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. April 1958 - [X.], [X.]Z 27, 137, 139 ff.; vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.], 126 unter II 4 a; vom 14. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 965 Rn. 9; vom 11. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 2024 Rn. 14). Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung beziehungsweise - wie vorliegend - der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2006 - [X.], aaO; vom 22. Mai 2012 - [X.], aaO; vom 20. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 263 Rn. 10; vom 2. April 2019 - [X.], [X.]Z 221, 352 Rn. 30; vom 9. Dezember 2020 - [X.], NJW 2021, 1232 Rn. 26, und [X.], NJW-RR 2021, 201 Rn. 27 f.).

Bei der Verletzung vertraglicher Pflichten hängt die Ersatzpflicht des Schädigers - vorliegend der [X.] - davon ab, dass die verletzte Vertragspflicht das Entstehen von Schäden der eingetretenen Art verhindern sollte. Der Schädiger hat nur für die Einbußen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 2057 unter [X.]; vom 22. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 375 Rn. 14; [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., [X.]). Maßgebend ist somit die vertragliche Interessenlage der Parteien und der damit korrespondierende Vertragszweck. Denn in gleicher Weise, wie der Vertragszweck Entstehen, Entwicklung und Untergang der primären Pflichten festlegt, werden hierdurch auch die ihrer Sanktion dienenden sekundären Schadensersatzverbindlichkeiten ihrem Umfang nach bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2020 - [X.], aaO Rn. 27, und [X.], aaO Rn. 29; [X.]/[X.], aaO S. 101).

Die vorgenannte haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung - hier der [X.] - noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines [X.] oder des Geschädigten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache - hier die Notunterbringung der Familie [X.]- den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 55; vom 22. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 375 Rn. 15; vom 8. Mai 2018 - [X.], [X.], 1067 Rn. 27; jeweils mwN).

b) Nach diesen Maßstäben besteht ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der [X.] und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. In der Belastung mit den Kosten der Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit wirkt die durch die Beklagte begangene schuldhafte Vertragspflichtverletzung fort. Der Schaden stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese verletzte Vertragspflicht besteht.

aa) Die Beklagte war - wie ausgeführt - infolge der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Hauptvermieter nicht mehr in der Lage, dem Untermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewähren (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.]). Mit dem somit verletzten Gebrauchserhaltungsinteresse des Untermieters stehen die in der Folge angefallenen Unterbringungskosten in einem inneren Zusammenhang. Denn ebenso wie der einem Mieter zustehende Gebrauchsüberlassungsanspruch (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - [X.], aaO Rn. 36 mwN) ist auch die Unterbringung in einer "Notunterkunft" nicht auf Dauer angelegt. Diese dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden (vgl. [X.], NJW 2010, 1096, 1097; [X.], NVwZ-RR 1996, 439, 440; Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19, juris Rn. 18). Im [X.]punkt der Unterbringung des vormaligen Untermieters wirkte die seitens der [X.] (schuldhaft) geschaffene Gefahrenlage noch fort. Durch die Unterbringung wurde lediglich der [X.] des bisherigen Mieters ausgeglichen.

bb) Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint haben, fehlt es an dem gebotenen inneren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der [X.] und dem Schaden auf Seiten des ehemaligen Untermieters nicht deshalb, weil dieser infolge seiner "Notunterbringung" nicht (mehr) die Rechte und Pflichten eines Mieters im Sinne der §§ 535 ff. [X.] hatte. Die veränderte (Rechts-)Stellung war Folge des Umstands, dass die Familie [X.]nach den [X.] und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als [X.]-Leistungsempfänger in [X.] auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung nicht hat finden können und demzufolge - wie auch die Revisionserwiderung ausführt - durch einen "öffentlich-rechtlichen Träger" einer - vom Berufungsgericht so bezeichneten - "Notunterkunft" zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit "zugewiesen" wurde.

Somit war der Bezug von Räumlichkeiten bei "fördern und wohnen" nicht Ausfluss einer freien Interessenausübung des ehemaligen Untermieters. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von denjenigen, die den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Senats zur fehlenden [X.], die durch den Mieter zum Zwecke des Eigentumserwerbs von Ersatzwohnraum aufgewendet wurden, zu Grunde lagen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2020 - [X.], NJW 2021, 1232 Rn. 28 ff., und [X.], NJW-RR 2021, 201 Rn. 30 ff.). In den dortigen Fällen nahm der Mieter den Verlust der Wohnung zum Anlass, seinen künftigen Wohnbedarf in von ihm zu Eigentum erworbenen Räumlichkeiten zu verwirklichen. Demgegenüber stehen vorliegend keine eigenen Interessen des ([X.] in Rede, die er mit seinem Vorgehen verfolgt hat und die den gebotenen inneren Zusammenhang zur Pflichtverletzung der [X.] unterbrechen könnten. Vielmehr hatte er keine (Aus-)Wahlmöglichkeit und war mangels anderweitiger Alternativen auf die "Notunterbringung" angewiesen.

cc) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Begründung eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs maßgebend auf die Höhe der Unterbringungskosten und ein damit einhergehendes, erhebliches "Kostenrisiko" der [X.] gestützt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt der Umfang der von "fördern und wohnen" pro Kopf berechneten und eine Miete deutlich übersteigenden Unterbringungskosten den Schaden auf Seiten des vormaligen Untermieters jedoch nicht bereits dem Grunde nach entfallen. Diesem Umstand ist vielmehr (erst) bei der [X.] (siehe dazu unter [X.]) Rechnung zu tragen.

c) An einem Schaden des ehemaligen Untermieters der [X.] fehlt es schließlich nicht deshalb, weil - mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - nicht er, sondern die Klägerin die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] übernommen und gemäß § 22 Abs. 7 [X.] direkt an "fördern und wohnen" gezahlt hat.

Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit - hier der Pflicht zur Tragung der Unterbringungskosten - ist ein zu ersetzender Schaden. Dies gilt auch dann, wenn der Belastete - hier der ehemalige Untermieter - weder Vermögen noch Einkommen hat und daher nicht leistungsfähig ist (vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 1985 - [X.], NJW 1986, 581 unter 3 a; vom 11. Juni 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 43 unter [X.] a; vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 981 unter [X.]; vom 29. Juni 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1236 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 249 Rn. 4). Nach dem in § 843 Abs. 4 [X.] zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken wird der Schädiger nicht schon deshalb von seiner Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder - wie hier der Sache nach - die [X.] tragen, dass sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachhaltig auswirkt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176 unter I[X.] cc [zu einem Anspruchsübergang auf einen Sozialhilfeträger]).

3. Der Schadensersatzanspruch des ehemaligen Untermieters gegen die Beklagte (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.]), zu dessen Höhe das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig Feststellungen nicht getroffen hat, ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen.

a) Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch, den eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, gegen einen Anderen hat, der nicht Leistungsträger ist, für die [X.], für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem [X.] (hier die Klägerin) über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen (hier der [X.]) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

b) Derartige Aufwendungen hatte die Klägerin. Sie hat zugunsten des ehemaligen Untermieters der [X.] - und dessen Familie - Leistungen nach dem [X.] erbracht, auch den Bedarf für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] - worunter auch eine Obdachlosenunterkunft oder eine sonstige Notunterkunft fällt (vgl. BVerwGE 100, 136, 137 f. [zu § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF]; BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 - [X.] AS 19/20 R, juris Rn. 17 f. mwN; [X.] in: Eicher/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 22 Rn. 41; [X.]/[X.], Stand: 1. Dezember 2021, § 22 [X.] Rn. 12) - anerkannt und die nach dem Auszug aus der von der [X.] gemieteten Wohnung angefallenen Unterkunftskosten an "fördern und wohnen" gezahlt.

II. Zur [X.] der [X.]

Die - form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte - [X.] der [X.], mit welcher sie sich gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der [X.] wendet, ist unzulässig.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die "[X.] nach einer Gebührenordnung erhobenen Unterbringungskosten" und damit auf den Schadensersatzanspruch des ehemaligen Untermieters wegen eines ([X.] der Mietsache (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 [X.]) beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam, da sie sich - im Vergleich zu den weiter in Rede stehenden Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter [X.] - auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] bezieht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 11; jeweils mwN).

Zwar kann eine [X.] in einem solchen Fall der beschränkten Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn sie - wie hier - nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 258 Rn. 69; vom 31. August 2022 - [X.], [X.], 922 Rn. 36; jeweils mwN). Jedoch setzt die Zulässigkeit der [X.] weiter voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 2009, [X.], juris Rn. 31; vom 18. September 2009 - [X.], [X.], 3787 Rn. 27; vom 21. Februar 2014 - [X.], NJW 2014, 1447 Rn. 30 f., insoweit in [X.]Z 200, 221 nicht abgedruckt; vom 6. Juni 2018 - [X.], NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 31. August 2022 - [X.], aaO).

2. Entgegen der Ansicht der [X.] fehlt es an einem solchen Zusammenhang zwischen dem Begehren auf Rückzahlung der [X.] einerseits und dem - den Gegenstand der Revision bildenden - Anspruch auf Schadensersatz in Form der anderweitigen Unterbringungskosten des ehemaligen Untermieters der [X.] andererseits.

In tatsächlicher Hinsicht ist beiden Ansprüchen lediglich gemeinsam, dass das Mietverhältnis beendet ist. Anders als die [X.] meint, begründet dies jedoch kein wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängendes "Abwicklungsverhältnis". Denn der Beurteilung der [X.] eines auf einem Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 3 [X.]) beruhenden, verschuldensabhängigen Schadens des Untermieters und dem im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmenden Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juli 2021 - [X.], [X.], 559 Rn. 59 mwN) liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde. Zudem unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen und ist letzterer "nur" auf die Rückzahlung geleisteter Betriebskosten gerichtet, wohingegen die Mangelhaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 [X.] grundsätzlich jeden adäquat kausalen und unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht fallenden Schaden erfasst. Damit werfen beide Begehren vorliegend auch unterschiedliche rechtliche Fragestellungen auf (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspekts [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 42).

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin und unter Verwerfung der [X.] der [X.] in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Bemessung der Schadenshöhe getroffen. Es wird daher, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag zu den Umständen der "Notunterbringung", zur Berechnung der Unterkunftskosten sowie zum Bemühen des ehemaligen Untermieters [X.], eine andere Wohnung zu finden, im Rahmen einer tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die angemessenen Unterkunftskosten und den [X.]raum, für welchen die Beklagte die Mehrkosten zu tragen hat, zu ermitteln haben. Dabei dürfte die im Rahmen der Beurteilung eines Mietdifferenzschadens sonst regelmäßig gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 2017 - [X.], [X.], 2819 Rn. 42) - anders als es im Berufungsurteil anklingt - vorliegend entbehrlich sein, da der Unterbringung der Familie [X.]in der "Notunterkunft" ein höherer Wohnwert im Vergleich zur angemieteten Wohnung nicht zukommt.

a) Das Berufungsgericht wird im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen haben, dass der vormalige Untermieter der [X.] als Mehrkosten für eine Ersatzunterkunft nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - sämtliche, ihm seitens "fördern und wohnen" in Rechnung gestellten Beträge für die Unterbringung der vierköpfigen Familie über einen [X.]raum von fast zwei Jahren (53.909,60 €) - abzüglich von Sowieso-Kosten -, sondern lediglich die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann (vgl. [X.], Urteile vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 161, 164; vom 9. Dezember 2020 - [X.], [X.], 268 Rn. 49 mwN), was sowohl zu einer zeitlichen Begrenzung als auch zu einer Begrenzung der Höhe der Haftung der [X.] führt. Somit steht nicht erst - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat - eine mögliche Anspruchskürzung infolge eines Mitverschuldens (§ 254 [X.]) des ehemaligen Untermieters der [X.] in Rede, sondern bereits die Ermittlung der eigentlichen Schadenshöhe (§ 249 [X.]).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Schadensersatzpflicht eines Vermieters für die Mehrkosten einer neuen Unterkunft in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Der Mieter kann - wie hier - einen Schadensersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache nur für den [X.]raum verlangen, in dem der Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag hätte festgehalten werden können. Die Ansprüche auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten einer Ersatzwohnung sind daher auf den [X.]raum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter beschränkt (vgl. [X.], Urteile vom 15. Juni 1964 - [X.], [X.], 831 unter [X.]; vom 29. Oktober 1986 - [X.], [X.]Z 99, 54, 61 f.; vom 2. November 2016 - [X.], [X.], 1104 Rn. 26).

c) Zudem kann der Mieter - wie ausgeführt - nur die erforderlichen Mehrkosten, die ihm durch den Bezug einer anderweitigen Unterkunft entstehen, ersetzt verlangen.

aa) Hiernach ist es vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für einen gewissen (begrenzten) [X.]raum auch die Mehrkosten für die Unterbringung in einer öffentlichen Notunterkunft als erforderliche Kosten anzusehen sind, weil es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen bei dem ehemaligen Untermieter der [X.] um einen - zum damaligen [X.]punkt - arbeitslosen Flüchtling gehandelt hat, der mit seiner Familie auf dem freien Wohnungsmarkt (zunächst) eine Wohnung nicht hat finden können. Denn im Rahmen der [X.] ist auch den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rechnung zu tragen. Danach hat ein Geschädigter den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. [X.], Urteile vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 161, 165; vom 9. Dezember 2014 - [X.]/14, NJW 2015, 1298 Rn. 14; vom 9. Dezember 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 201 Rn. 50).

bb) Sollte es aus Sicht des Berufungsgerichts zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens des ehemaligen Untermieters der [X.] auf die Kosten ankommen, die im Falle der Anmietung einer anderen Wohnung angefallen wären, so wird es zu berücksichtigen haben, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Mieter, der infolge pflichtwidrigen Handelns des Vermieters die Wohnung aufgibt beziehungsweise aufgeben muss, die Mietdifferenz für eine teurere Wohnung nur insoweit verlangen kann, als diese neue Wohnung angemessen ist (vgl. [X.], Urteile vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1068 Rn. 18; vom 2. November 2016 - [X.], [X.], 1104 Rn. 11; vom 29. März 2017 - [X.], aaO Rn. 40). Insoweit wird auch zu beachten sein, dass in [X.]en allgemein steigender Mieten die sogenannten Neuvertragsmieten regelmäßig deutlich höher liegen als die Bestandsmieten (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2017 - [X.], [X.], 2819 Rn. 41).

2. Der Senat weist vorsorglich weiter darauf hin, dass das Berufungsgericht abhängig von der Höhe des - ermittelten - Schadens zu prüfen haben wird, ob dieser - wie unausgesprochen vom Amtsgericht angenommen - im Umfang der gesamten seitens der Klägerin für die Familie [X.]oder ausschließlich im Umfang der für Herrn [X.]erbrachten Leistungen nach dem [X.] auf die Klägerin übergegangen ist. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt der Anspruchsübergang die Personenidentität zwischen dem Empfänger von Leistungen und dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen [X.] voraus (vgl. [X.], Urteile vom 1. Dezember 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 145 Rn. 17; vom 11. Januar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 898 Rn. 26; Beschluss vom 18. März 2020 - [X.] 213/19, [X.]Z 225, 122 Rn. 24; BSG, Urteil vom 14. März 2012 - [X.] [X.]/11 R, juris Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: März 2022, § 33 Rn. 60).

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Dr. Reichelt

  

Messing     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 303/21

21.06.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 10. September 2021, Az: 311 S 67/20

§ 249 BGB, § 536 Abs 3 BGB, § 536a Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2023, Az. VIII ZR 303/21 (REWIS RS 2023, 4316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4316

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