Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2009, Az. V ZR 74/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5619

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4 a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 [X.]) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegrün-det abgewiesen wird. b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzun-gen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Aus-schlussfristen des materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nach-schieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Le-benssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumin-dest in [X.] aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht. [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 16. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.], Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit Stimmenmehrheit mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem Amtsgericht der auf "Ungültigkeitserklärung (Anfechtung)" der Beschlüsse zu [X.], 5, 7, 8 und 10 gerichtete "Antrag" der Klägerin eingegangen, der der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende August 2007 zuge-stellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zunächst Bezug genommen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, auf das [X.], auf die Teilnehmerliste, auf ein "[X.] betreffendes" Schreiben vom 5. März 2001 und auf ein "an die Verwaltung" gerichtetes 1 - 3 - Schreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftstücke hat die Klägerin jeweils in Kopie als Anlage beigefügt. Schließlich heißt es in der Klageschrift, weitere Be-gründungen würden nach einer Recherche folgen. 2 Ende Juli 2007 ist die Klägerin zur Zahlung des [X.] aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage müsse [X.] von zwei Monaten, "also bis zum 19. August 2007", begründet werden. Am 14. August 2007 hat die Klägerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und eine Verlängerung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, es [X.] noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007 mit der Erwägung zurückgewiesen, das Gesetz sehe eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begründung. Mit weite-rem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat sie ihre Anträge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zurückgenommen, die Klage im Übrigen begründet und mit Blick auf die Begründungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des [X.] als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möch-te die Klägerin die Ungültigkeitserklärung der noch angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgewiesen, wobei dahin stehen könne, ob als unzulässig oder unbegründet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begründung im [X.] der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Klägerin hierzu hätte darlegen müssen, warum die angegriffenen Beschlüsse nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung sei erst nach Ablauf der nicht verlängerbaren Begründungsfrist eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.[X.]. § 233 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 5 1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Frage, ob die Versäumung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig oder als unbegründet führt, nicht offen gelassen werden darf. [X.] das die Klage abweisende Urteil in Rechtskraft, können zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungs-gründe gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend ge-macht werden (§§ 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Jedoch ordnet § 48 Abs. 4 [X.] in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 [X.] a.F. ergangenen Rechtsprechung (dazu [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 48 [X.]. 45 m.w.N.) an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als 6 - 5 - unbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei nichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den [X.] und dem Verwalter dagegen die Berufung auf [X.] erhalten. 7 2. Eine Abweisung der Klage als unzulässig scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begrün-dungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] keine besondere Sachurteils-voraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr formt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begründung den Aus-schluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Versäumung der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener [X.] (dazu [X.]. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt. a) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F., bei der es sich nicht um eine besondere [X.], sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur [X.], [X.] 139, 305 306 m.w.N.). Den [X.] zu der am 1. Juli 2007 in [X.] getretenen [X.]-Novelle ist unzweideutig zu entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Rege-lung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgeset-zes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]) nichts ändern sollte ([X.]. 16/887 S. 37 f.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 46 [X.] [X.]. 9; [X.] in Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, 2007, § 13 [X.]. 131; Pa-landt/Bassenge, [X.], 67. Aufl., § 46 [X.] [X.]. 5; [X.] in [X.], aaO, § 46 [X.]. 42; Niedenführ, [X.], 8. Aufl., § 46 [X.]. 32; [X.] in Hügel/[X.], [X.], 2007, S. 491). Folgerichtig hat der [X.]geber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht über die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der [X.] - 6 - nung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.[X.]. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist da-durch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 46 [X.] [X.]. 6). Dann aber widerspräche eine verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraus-setzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. b) Für die neu eingeführte Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies für Rechtsmit-telbegründungen ausdrücklich angeordnet ist (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Element einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschließenden Regelung ([X.], [X.], 425, 427; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; [X.], aaO, [X.]. 52; zumindest im Ergebnis ebenso [X.]/[X.], aaO; [X.]/ Bassenge, aaO; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 46 [X.]. 8; Jennißen/Suilmann, [X.], § 46 [X.]. 102 und 105; a.[X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 12; [X.], aaO, [X.]. 154; [X.], aaO, [X.]). In Übereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entspre-chende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 [X.]). 9 Untermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachli-chen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der zweimonatigen Begründungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen [X.] orientiert (vgl. [X.]. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.] - 7 - hofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur [X.], [X.], 8. Aufl., § 246 [X.]. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-monatigen Anfechtungsfrist des § 246 [X.] [X.] der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur [X.] 120, 141, 156 f.; [X.], Urt. v. 14. März 2005, [X.], [X.], 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr für § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] etwa [X.], aaO, 428; [X.], aaO, [X.]. 55); ein Nachschieben von [X.] Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen ([X.], Urt. v. 12. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; [X.], aaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfal-len, sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einherge-henden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu führen sind, hätte allein die Beibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Verschär-fung der [X.] geführt (vgl. auch [X.]. aaO), zumal die [X.] über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht [X.] erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die zur Begründung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zunächst nicht vorgesehene - zweimonatige Begründungsfrist neu in das [X.] (vgl. [X.]. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten abgemildert werden (vgl. auch [X.], aaO, § 46 [X.]. 51). Dann aber liegt es auf der Hand, dass die Begründungsfrist im Zusammenspiel mit der materiell-rechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbie-tet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Der dem 11 - 8 - Begründungserfordernis genügende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist [X.] eingegangen. Zwar knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Fristbeginn an den Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung. Jedoch lässt das Berufungsgericht übergangsrechtliche Besonderheiten außer Acht, die dazu führen, dass die Begründungsfrist für Anfechtungsklagen, die sich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der [X.]-Novelle am 1. Juli 2007 gefasste Beschlüsse richten, erst mit dem Inkrafttreten des [X.] zu laufen begann. Da eine dem § 62 Abs. 1 [X.] vergleichbare Übergangsregelung für die Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden ([X.], [X.], 553; [X.] in [X.], aaO, § 62 [X.] [X.]. 73 f. [X.]. 2; vgl. auch [X.], Beschl. v. 27. September 2007, [X.], NJW 2007, 3492; [X.] [X.], 567, 568). Doch gilt dies nicht aus-nahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht rückwir-kend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden dürfen, die vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die Gültigkeit solcher Beschlüsse auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden [X.] zu beurteilen ([X.], [X.], 553 f.; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1769; [X.], aaO; [X.], [X.], 181, 182). Zudem sind Einschränkungen geboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des [X.] liegenden Sachverhalt anknüpft und die übergangslose Anwendung des neuen Rechts hierauf von [X.] wegen keinen Bestand haben könnte. Das hat das [X.] bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 [X.] in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförde-rungsgesetzes vom 25. September 1996 ([X.]l. I S. 1476) entschieden und zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Frist-laufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, [X.], 233, vollständig veröffentlicht in Juris). Für die hier in Rede stehende Be-gründungsfrist gilt nichts anderes. 13 Die unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] führte in [X.] der vorliegenden Art zumin-dest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte man auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Klägerin bei Inkrafttreten der Norm 1 Monat und 19 Tage betragen hätte, während einem [X.] bei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens der [X.]-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat und 29 Tage zur Verfügung gestanden hätte. Ein sachlich einleuchtender Grund für derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso [X.] aaO zu § 1 Abs. 5 [X.]). Er kann insbesondere nicht in der Erwägung gefunden werden, [X.] hätten auch in solchen [X.] - vom Zeit-punkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur Begründung gehabt. Denn eine solche Argumentation übersähe, dass das [X.] vor dem Inkrafttreten der [X.]-Novelle keine Begründungsfrist kannte und demgemäß kein Wohnungseigentümer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine Begründungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage, wenn man bedenkt, dass der Klägerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007 mit Blick auf die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] von vornherein kein [X.] gedroht hätte. Das Verfahren wäre dann nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu führen gewesen. Es liegt indessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer [X.] als Frist zur Begründung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und Zweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum Tragen kommen sollte. - 10 - 4. Auf der Grundlage des derzeitigen [X.] kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. 14 15 Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe schon die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] versäumt, ist richtig, dass die einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch de-ren Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende [X.] 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefoch-tenen Beschlüsse zugestellt worden ist. Geht es um von der klagenden [X.] zu vertretende [X.], ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden [X.] ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" ([X.], Urt. v. 25. November 1985, [X.], NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch [X.], Urt. v. 20. April 2000, [X.], [X.], 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klä-gerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Ge-sichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gele-genheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO). 16 5. Schließlich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Klägerin zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht 17 - 11 - darauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] für [X.] nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Kläge-rin, das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung be-stimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeits-grund dar. Der [X.] hat bereits für eine mit § 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungs-erklärung wörtlich übereinstimmende Regelung entschieden, dass Verstöße hiergegen lediglich einen die Anfechtung eröffnenden Gültigkeitseinwand be-gründen (Beschl. v. 9. Oktober 1997, [X.], NJW 1998, 755, 756; vgl. auch [X.], [X.] 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu eingeführten Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtfertigt entge-gen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. 6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschließende Entscheidung durch den [X.] aus, erscheint es mit Blick auf die nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Zurückverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Klä-gerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das bislang nur über die Zuläs-sigkeit der Klage befunden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). 18 7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben, hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Klägerin mit ihren Einwen-dungen gegen die angefochtenen Beschlüsse durchzudringen vermag. Dabei weist der [X.] im Hinblick auf den von der Klägerin im Revisionsverfahren gel-tend gemachten Einwand, die [X.] entspreche nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von [X.] ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit die-sem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Klägerin ihre Klage [X.] der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf diesen Grund zumindest in [X.] gestützt hat (dazu oben 19 - 12 - 2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schriftsätzliches Vorbringen, aus dem sich dies ergeben könnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die [X.] als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer Wohnungseigentümerin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigefügt [X.] sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche Begründung stellt. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist Ausdruck des [X.] Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums zu gewährleisten (vgl. auch Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 [X.]. 101 i.[X.]. [X.]. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch [X.] NJW-RR 1995, 397). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausfüh-rung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfech-tungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf-grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungs-maxime - unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die [X.] gestützt wird, zumindest in [X.] aus den in-nerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der [X.] mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durch-sicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erfor-derlichen Sachvortrag (vgl. [X.]. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem Sonderfall des § 46 Abs. 2 [X.] eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es Sache der klagenden [X.], ob sie ihrer Klage diese Umstände zugrunde legen möchte oder nicht ([X.]. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur [X.]/ 20 - 13 - Bassenge, aaO, § 46 [X.] [X.]. 7; [X.] in [X.], aaO, § 46 [X.] [X.]. 73 f.). Krüger [X.] Lemke [X.]t-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2007 - [X.][X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -

Meta

V ZR 74/08

16.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2009, Az. V ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 5619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 235/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 196/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 71/20 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den Wohnungseigentümer


V ZR 114/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der Eigentümerversammlung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage auf Mitwirkung …


V ZR 28/22 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungklage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.