Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2009, Az. V ZR 235/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 2. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam. b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des [X.] [X.]usses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeits-gründen (§ 23 Abs. 4 [X.]) braucht dann nicht unterschieden zu werden. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat am 2. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. No-vember 2008 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.]. Am 9. August 2007 ist bei dem Amtsgericht der "Antrag" der Kläger ein-gegangen, die in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten [X.]üsse für ungültig zu erklären. Die unter dem 29. August 2007 ange-forderte Verfahrensgebühr haben die Kläger am 6. September 2007 entrichtet. Am 10. September 2007 (Montag) haben sie beantragt, die Frist zur [X.] bis zum 9. Oktober 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 20. September 2007 stattgegeben. Mit am 2. und 9. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger die Klage im 1 - 3 -Einzelnen begründet und beantragt, die zu [X.], 5, 9 bis 13, 16 und 17 er-gangenen [X.]üsse "für nichtig zu erklären" bzw. deren "Ungültigkeit festzu-stellen". Für den Fall, dass die [X.] des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] versäumt worden sein sollte, haben sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich die Kläger [X.] von Rechtsanwalt [X.]vertreten lassen, der dem Rechtsstreit nach Beendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchten die Kläger und ihr Streithelfer weiterhin die angefochtenen [X.]üsse zu Fall brin-gen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Die beanstandeten [X.]üsse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der zwei-monatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] ankomme. Die erst im Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätze hätten diese Frist jedoch nicht mehr wahren können. Die Frist sei nicht verlängerbar. Für eine entsprechende Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht die Frist unzulässigerweise verlängert habe und die Klage innerhalb der [X.] Frist begründet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil die Kläger nicht auf die Verlängerbarkeit der Frist hätten vertrauen dürfen. [X.] scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 - 4 -I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Der [X.] hat bereits ent-schieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen ([X.] 156, 279, 294; ebenso etwa [X.], [X.], 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, [X.], § 46 Rdn. 13, 15 u.157; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch [X.] 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). Schon deshalb vermag die Argumentation der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision wirksam auf die Anfechtungsklage beschränkt, nicht zu überzeugen. Sie ist darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auch nicht mehr zurückgekommen. 5 2. Die Revision ist auch begründet. 6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Die dem Begründungserfordernis genügenden Schriftsätze vom 2. und 9. Oktober 2007 sind rechtzeitig eingegangen. 7 [X.]) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, wonach das Gesetz eine Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 [X.] nicht vorsieht. 8 (1) Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht meint, auf § 224 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, wonach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert (oder abgekürzt) werden 9 - 5 -können. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] als eine die [X.]ussanfechtung materiellrechtlich aus-schließende Regelung zu qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 515 f., zur Veröffentlichung in [X.] 179, 230 ff. vorgesehen). Es begegnet jedoch ernstlichen Zweifeln, ob § 224 ZPO überhaupt auf Aus-schlussfristen des materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend [X.], [X.], 433, 437; [X.]/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jenni-ßen/Suilmann, [X.]O, § 46 Rdn. 104). Die Frage braucht aber letztlich nicht ent-schieden zu werden. Verlängerungen der Begründungsfrist stellen jedenfalls privatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten der anderen (gegnerischen) [X.] dar und bedürfen als solche einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich. (2) Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Rege-lungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht es nicht vor. Eine Heranziehung der für [X.] geltenden Vorschriften der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der ([X.] scheidet mangels Vorlie-gens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus (gegen eine Verlängerungsmög-lichkeit auch LG Hamburg [X.], 414, 415; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Jennißen/Suilmann, [X.], § 46 Rdn. 104; [X.] in [X.], [X.]O, § 46 Rdn. 55; [X.], [X.], 425, 427; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 46 [X.] Rdn. 5; a.[X.], [X.], 857, 858; Stellungnahme des [X.] zur [X.]-Reform, [X.], 767, 772; [X.]/[X.], [X.], § 46 Rdn. 23; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; [X.] in Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, 2007, § 13 Rdn. 155). 10 - 6 -(a) Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begründungsfrist spricht eher gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext zivilprozessualer [X.] stehen (vgl. auch Jennißen/ Suilmann, [X.]O). 11 (b) Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 [X.] an der aktienrechtlichen Anfechtungs-klage orientiert hat (vgl. [X.]. 16/887 [X.]). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur [X.], [X.], 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.[X.]) innerhalb der ein-monatigen Anfechtungsfrist des § 246 [X.] [X.] der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur [X.] 120, 141, 156 f.; [X.], Urt. v. 14. März 2005, [X.], [X.], 802, 804; jeweils m.w.[X.]); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen ([X.], Urt. v. 12. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 472 m.w.[X.]; ebenso nunmehr für die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.], Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, [X.], [X.], 518, 519, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Für die Ausschlussfrist des § 246 [X.] sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor; eine analoge Heranzie-hung der für die Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften wird nicht befürwortet (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 246 Rdn. 33 u. 35; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 246 Rdn. 9; jeweils m.w.[X.]). 12 Dieses Normkonzept hat der Gesetzgeber für die Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz bewusst übernommen. Den Materialien ist klar zu entnehmen, dass die "rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist" nur in [X.] - 7 -deten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. [X.]. 16/887 [X.]). Dass die Frist zur Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Einfügung des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf zwei Monate verlängert wurde, ändert daran nichts. Mit dieser Maßnahme sollte lediglich dem Umstand Rech-nung getragen werden, dass die Niederschrift über die Eigentümerversamm-lung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der [X.] zur Verfügung steht und damit die [X.] zur Begründung knapp werden kann ([X.]., [X.]O, [X.]). Schon deshalb kann von einer planwidrigen [X.] nicht die Rede sein. (c) Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die der materiellrechtlichen Begründungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer [X.]üsse und gewährleistet damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die [X.] Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck [X.] darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von [X.]üssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgrün-de alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und auf-grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste [X.]üsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden ([X.], Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, [X.], [X.], 518, 519). Vor diesem Hintergrund wäre es wenig überzeugend, den Eintritt der [X.] zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demgegenüber nur in begründeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen ([X.]., [X.]O, [X.]). [X.] ist sie [X.] an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. 14 (d) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtli-che Überlegungen nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen [X.] - 8 -lücke. Die der zweimonatigen Begründungsfrist zugrunde liegende Erwartung, dass innerhalb dieses [X.]raumes jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle die An-fechtung unter Berücksichtigung der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer begründet werden kann, hält sich innerhalb des dem Ge-setzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur Bereinigung von Härtefällen gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfas-sungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hierfür den Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewählt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. §§ 233 ff. ZPO) und er auf diese Weise die widerstreitenden Belange der Wohnungseigentümer austariert hat. [X.]) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die verfügte Fristverlängerung entfalte keine Rechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirk-sam ist, auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft er-gangener gerichtlicher Entscheidungen und auf [X.] abzustellen. Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren [X.] vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. nur [X.], [X.]. v. 18. November 2003, [X.] 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.[X.]). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die Fristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2004, [X.], NJW-RR 2005, 769) wurde, und im Übrigen auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverlänge-rung kommt der [X.] nur dann nicht zu [X.], wenn die Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Juli 2007, [X.], NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzurücken, sieht der [X.] [X.] entgegen der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Revisionsver-16 - 9 -handlung [X.] keine Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Be-antwortung der anders gelagerten Frage beanspruchen können, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Un-recht ausgesprochene Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Dass die gewährte Fristverlängerung schlechthin und offensichtlich aus-geschlossen war, lässt sich [X.] anders als für Fristverlängerungen, die nach der nunmehr herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung ausgesprochen werden [X.] nicht sagen. Die Verlängerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 und damit vor der [X.]sentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der Begründungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 515 f.) bewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des § 46 [X.] im verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizie-rung als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage befürwortete analoge Anwendung etwa von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar. 17 b) Auf der Grundlage des derzeitigen [X.] kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. Die An-fechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach § 167 ZPO unschädlich, weil die Klage "demnächst" (vgl. dazu [X.], Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 517 m.w.[X.]) zugestellt worden ist. Die Kläger haben den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich später veran-lasste Zustellung lag allein in der Sphäre des Gerichts begründet und beruhte nicht auf von den Klägern zu vertretenden Verzögerungen. 18 c) [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht [X.] von seinem Standpunkt aus folgerichtig [X.] die für eine End-entscheidung durch den [X.] erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat 19 - 10 -(§ 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). [X.] hat es wegen der von ihm angenommenen Versäumung der Begründungsfrist nicht geprüft. Ob die Argumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des Klage-vorbringens verneinte Vorliegen von [X.] auszuräumen, braucht in dem weiteren Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Unterscheidung zwi-schen Anfechtungs- und [X.] kommt rechtserhebliche Bedeu-tung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 [X.] versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der [X.]uss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichtig ist (vgl. [X.], Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 514, 517). Sind die Fristen dagegen [X.] wie hier [X.] ge-wahrt, braucht lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Bestand des angefochtenen [X.]usses berührt. Ob der Rechtsfehler als Nichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen Fällen keine Rolle (ebenso [X.], [X.], 433, 435 f.; Jennißen/Suilmann, [X.]O, § 46 Rdn. 156 u. 159; vgl. auch [X.], 642; a.A. [X.] in [X.], [X.]O, § 46 Rdn. 77). [X.]) Wie bereits (oben I[X.]1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebens-sachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedli-chen Streitgegenstände. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten [X.] herbeizuführen ([X.], [X.] 156, 279, 294; [X.], [X.]O, 435; vgl. auch [X.] 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.). Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des [X.] ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den [X.]uss für ungültig zu erklären ([X.], [X.]O, m.w.[X.]). 20 - 11 -Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehen-den [X.]usses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch § 48 Abs. 4 [X.]). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der [X.]uss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 [X.] besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als Anfechtungs- oder [X.] (vgl. dazu etwa [X.] in [X.], [X.]O, § 23 Rdn. 143 m.w.[X.]) zu klären. Ebensowenig muss das Gericht Beweis über einen [X.] erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der [X.] (Jennißen/Suilmann, [X.]O, § 46 Rdn. 159; [X.], [X.], 433, 435 f.). Die Klärung auch des [X.]es kann der Kläger in derartigen Fällen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen kein Raum (vgl. [X.], Urt. v. 16. Juli 2004, [X.], NJW 2004, 3330, 3332 m.w.[X.]). 21 [X.]) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger [X.]uss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für un-wirksam erklärt werden könne ([X.] in [X.], [X.]O, § 46 Rdn. 77), recht-fertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, [X.]O, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch [X.], 642; [X.], [X.]O), sondern verweist le-diglich auf das Erfordernis einer sachgerechten [X.] das Ergebnis der [X.] spiegelnden [X.] Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohne-hin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa [X.], Urt. v. 30. März 2007, [X.], [X.], 2182 m.w.[X.]), erscheint es unbedenk-lich, wenn das Gericht [X.] so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein [X.] durchgreift [X.] den [X.]uss für ungültig erklärt. Ein sol-22 - 12 -cher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete [X.]uss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des [X.]s vom 2. Oktober 2003 ([X.] 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten. Davon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den [X.] im Recht, dass es aus teleologischen Gründen durchaus möglich ist, ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft anzufechten (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [X.] [2003], § 142 Rdn. 27 ff. m.w.[X.]). Dem entspricht es, dass auch im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren überwiegend die Aufhebung eines nichtigen [X.] nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu [X.] NVwZ 1987, 899; [X.]/[X.], VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. 3), obwohl § 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwal-tungsaktes ausdrücklich die Feststellungsklage bereitstellt ([X.], VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdn. 12). Auch dort steht der prozessökonomische Zweck im [X.], den Gerichten die Prüfung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwal-tungsakt "nur" rechtswidrig oder gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es aus- 23 - 13 -schlaggebend nicht auf eine begrifflich-formale Einordnung ankommt, sondern auf eine normative Sichtweise, die sachangemessene Problemlösungen ermög-licht (ähnlich Jennißen/Suilmann, [X.]O, § 46 Rdn. 158). [X.] [X.] Stresemann
Czub [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 C 571/07 [X.] - [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 S 116/08 -

Meta

V ZR 235/08

02.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2009, Az. V ZR 235/08 (REWIS RS 2009, 1354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 196/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 74/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 43/22 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der Klagefrist


V ZB 11/09 (Bundesgerichtshof)


V ZR 164/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.