Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2009, Az. V ZR 196/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4247

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 27. März 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 46 Abs. 1 Satz 2 a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 [X.] nicht durch das rechtzeitige [X.] anderer Kläger gewahrt. b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten [X.] zu entscheiden. [X.], Urteil vom 27. März 2009 - [X.]/08 - [X.][X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied einer [X.]gemeinschaft. Er wendet sich gegen die [X.]üsse der Versammlung der [X.] vom 25. August 2007 und beantragt, sie für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit dieser [X.]üsse festzustellen. In seiner bei dem Amtsgericht am 18. September 2007 eingegangene Klageschrift behielt sich der Kläger eine Begründung seiner Anträge vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 24. September 2007 teilte er mit, dass sein Schreiben vom 17. September 2007 als Klageantrag anzusehen sei. Am gleichen Tag gingen bei dem Amtsgericht die Klagen eines anderen Mitglieds der [X.] und der in der Versamm-lung abgewählten Verwalterin ein, die näher begründet waren. Diese nahmen ihre Klagen mit Schriftsätzen vom 8. Oktober und vom 10. November 2007 [X.]. Für den Kläger bestellte sich mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz sein Prozessbevollmächtigter. Dieser wies darauf hin, dass die [X.] - 3 - schlüsse mangels [X.]ussfähigkeit angefochten werden sollten, beantragte, "der Beklagten" die Vorlage von Abstimmungsunterlagen aufzugeben, und be-hielt sich "die Klagebegründung" vor. Diese reichte er am 21. Januar 2008 bei dem Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Klä-ger seine Klageanträge weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Kläger die in § 46 [X.] bestimmte [X.] von zwei Monaten nach der [X.] versäumt habe. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger lediglich erwähnt, dass die [X.]üsse mangels [X.]ussfähigkeit im Sinne von § 25 Abs. 3 [X.] angefochten werden sollten. Das genüge zur Wahrung der [X.]. Vielmehr müsse in der Frist der Lebenssachverhalt ge-schildert werden, auf den die Anfechtung der [X.] ge-stützt werde. Das sei nicht geschehen. Dem Kläger komme auch nicht zugute, dass ein weiterer [X.] und die frühere Verwalterin ihre Klagen fristgerecht begründet hätten. Diese seien zwar notwendige Streitge-nossen des [X.] gewesen. Eine Wahrung der Frist durch die anderen Kläger scheide aber aus, weil die Begründungsfrist eine materiell-rechtliche Aus-schlussfrist sei und durch jeden [X.] selbst gewahrt 3 - 4 - werden müsse. Die Nichtigkeit der [X.]üsse habe der Kläger in erster Instanz nicht dargelegt. Zu einem Hinweis sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewe-sen. Deshalb sei das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-sen. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung teils in der Sache, teils im Ergebnis stand. 4 1. Eine Anfechtung der [X.]üsse der Mitgliederversammlung vom 25. August 2007 durch den Kläger ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ausgeschlossen. 5 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine rechtzeitig erhobene Klage nicht innerhalb von zwei Monaten nach der [X.]ussfassung begründet hat. 6 a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass ein Schriftsatz nicht aus-drücklich als Begründungsschrift bezeichnet werden muss, um dem Begrün-dungserfordernis zu genügen. Ob er die erforderliche Begründung darstellt, be-stimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des klagenden Wohnungseigentümers. Bei der Einordnung eines Schriftsatzes als Klagebe-gründung, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ist davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juni 2003, [X.], NJW 2003, 3418, 3419). 7 - 5 - b) Der Senat folgt der Revision schließlich darin, dass die Auslegung der Erklärung des klagenden Wohnungseigentümers freier revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt. Die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der [X.]ussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem ma-teriell-rechtlichen Ausschluss von [X.] (Senat, Urt. v. 16. [X.], [X.], [X.], 999, f., zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt). Das ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Klage und ihre Begründung Prozesshandlungen darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht beschränkt, sondern unbeschränkt nachprüfbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, [X.], NJW 1991, 1175, 1176; [X.], Urt. v. 24. November 1999, [X.], [X.], 1446; [X.]. v. 10. Juni 2003, [X.], NJW 2003, 3418, 3419). 8 c) Der Revision kann aber nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, dass der innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz des [X.] vom 16. Oktober 2007 die an eine Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu stellenden Anforderungen erfüllt. 9 aa) Anders als in seiner Klageschrift hat sich der Kläger in diesem Schriftsatz allerdings nicht darauf beschränkt, bei dem Amtsgericht zu [X.], den Beklagten die Vorlage bestimmter, dort näher bezeichneter Unterla-gen der Versammlung der [X.] aufzugeben. Vielmehr hat er zusätzlich ausgeführt, die [X.]üsse sollten für ungültig erklärt werden "da u. a. eine [X.]ussfähigkeit i. S. d. § 25 Abs. 3 [X.] nicht gegeben bzw. fingiert war". Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Re-vision nicht übergangen. 10 - 6 - [X.]) Es hat diesen Gesichtspunkt vielmehr berücksichtigt und ist zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger mit diesem Schriftsatz [X.] Klagebegründung vorgelegt hat. Das ergibt sich zum einen aus dem auf die zitierte [X.] folgenden Satz. Darin behält der Kläger "die Klagebegründung" ausdrücklich einem besonderen Schriftsatz vor. Die zitierte [X.] ist zum anderen auch in ihrem konkreten Kontext nicht als Begründung der Klage ge-dacht. Die eher beiläufige Bemerkung dient vielmehr dazu, den zusätzlichen Antrag des [X.], den Beklagten die Vorlage bestimmter Versammlungsun-terlagen aufzugeben, mit einer gewissen Plausibilität zu versehen. Das ist keine Darlegung von [X.]. Diese sollte im Gegenteil lediglich erst vorbereitet werden. 11 d) Dessen ungeachtet genügt der Schriftsatz des [X.] vom 16. Okto-ber 2007 auch inhaltlich den Anforderungen an die Begründung einer Be-schlussanfechtungsklage nicht. 12 aa) Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von [X.]üs-sen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf [X.] alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsäch-lichen Grundlage gefasste [X.]üsse einer gerichtlichen Überprüfung unter-zogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 999, 1001). Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungskla-ge gestützt wird, zumindest in [X.] aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Senat, aaO). Würden näm-lich die [X.] erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen (werden können), käme das im Ergebnis einer verspäteten Klage gleich (für die 13 - 7 - aktienrechtliche Anfechtungsklage: [X.], Urt. v. 11. Juli 1966, [X.], NJW 1966, 2055; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 246 Rdn. 41). [X.]) An diesem Zweck sind die Anforderungen an die Darlegung zum [X.] tatsächlichen Kern des Anfechtungsgrunds auszurichten. Danach kann einerseits keine Substantiierung im Einzelnen gefordert werden (für die aktienrechtliche Anfechtungsklage: [X.], Urt. v. 11. Juli 1966, [X.], aaO; [X.] in [X.]. [X.], 4. Aufl., § 246 Rdn. 23; [X.]/[X.], aaO). Anderseits lässt sich der Anfechtungsgrund von anderen nur abgrenzen, wenn auch der Lebenssachverhalt wenigstens in Umrissen vorge-tragen wird ([X.] aaO; ähnlich [X.] 152, 1, 6 zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage). Das wird mit einer bloß schlagwortartigen Beschreibung des Anfechtungsgrunds nur ausnahmsweise, nämlich dann zu erreichen sein, wenn das Schlagwort den maßgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend deutlich eingrenzt. 14 cc) Dem genügt der Schriftsatz des [X.] vom 16. Oktober 2007 nicht. 15 (1) Er beschreibt zwar, das ist der Revision einzuräumen, als beabsich-tigten Anfechtungsgrund immerhin eine Rüge der "[X.]ussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 [X.]". Die angeführte Vorschrift legt, auch das ist richtig, für die Be-schlussfähigkeit der Versammlung von [X.] nur eine Tatbestandsvoraussetzung fest, nämlich, dass die erschienenen stimmberech-tigten [X.] mehr als die Hälfte der [X.] vertreten müssen. Eine Bezugnahme auf diese gesetzliche Bestimmung kann die Tatsachenbehauptung enthalten, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen sei, dass also die erschienenen Teilnehmer der [X.] - 8 - sammlung am 25. August 2007 nicht in der Lage gewesen seien, die erforderli-chen Stimmrechte auf sich zu vereinigen. (2) Das hilft dem Kläger aber nicht. Denn auch ein in diesem Sinne ver-standener Vortrag macht das Anfechtungsziel nur scheinbar greifbar. [X.] bleibt schon, ob die erschienenen stimmberechtigten Wohnungser[X.]aube-rechtigten tatsächlich nicht die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten haben sollen oder ob dies zwar der Fall gewesen sein soll, aber nach Meinung des [X.] auf Manipulationen beruhte. Unklar bleibt ferner, worin der gerügte Mangel der [X.]ussfähigkeit thematisch bestehen soll: ob etwa nicht genü-gend Wohnungser[X.]auberechtigte erschienen waren, ob die erschienenen [X.] unzureichende Vollmachten hatten oder ob nicht stimmberechtigte Wohnungser[X.]auberechtigte zu Unrecht mitgezählt oder stimmberechtigte zu Unrecht nicht mitgezählt wurden. Welcher Ausschnitt aus dem Bereich der [X.]ussfähigkeitsmängel nach § 25 Abs. 3 [X.] angespro-chen werden soll, lässt das Schlagwort "[X.]ussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 [X.]" ohne nähere Eingrenzung nicht erkennen. Ohne diese ist der [X.] auch nicht in dem von dem Kläger selbst postulierten Sinne "identi-fizierbar" (vgl. [X.], Urt. v. 18. Juli 2000, [X.], [X.], 3492, 3493 f. für § 253 ZPO). Das Schlagwort genügt deshalb für sich genommen zur Wah-rung der Begründungsfrist nicht. 17 (3) Daran ändert es nichts, wenn man den Antrag auf Vorlage von [X.] in die Betrachtung einbezieht. Denn auch diese Unterla-gen lassen ein hinreichend deutlich umrissenes Geschehen, das zur [X.] gestellt werden soll, nicht erkennen. Die Stimmkarten, deren Vorlage im Original den Beklagten unter anderem aufgegeben werden soll, gehören zum Abstimmungsvorgang. Dieser Antrag lässt es deshalb als möglich erscheinen, 18 - 9 - dass es dem Kläger nicht allein um die [X.]ussfähigkeit, sondern auch um die Abstimmung selbst gehen könnte. Der von ihm nach Ablauf der Begrün-dungsfrist mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 dann vorgetragene Le-benssachverhalt wird jedenfalls in diesem Schriftsatz nicht einmal ansatzweise deutlich. 3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die rechtzeitige Begründung der zurückgenommenen Klagen des anderen [X.] und der ehemaligen Verwalterin gegen die [X.]üsse der Mitgliederversammlung vom 25. August 2007 stützen. 19 a) Mehrere Prozesse, in denen dieselben [X.]üsse der [X.] oder, wie hier, der [X.]versammlung für ungültig erklärt werden sollen, sind zwar nach § 47 Satz 1 [X.] zu verbinden. Nach § 47 Satz 2 [X.] sind die Kläger als Streitgenossen anzusehen. Wegen der Wirkungen der Entscheidung nach § 48 Abs. 3 [X.] handelt es sich hierbei entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch um einen Fall der notwen-digen Streitgenossenschaft (Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetz-gebungsverfahren in BT-Drucks 16/887 S. 73; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 46 Rdn. 61 und § 47 Rdn. 11; Jennißen/Suilmann, [X.], § 47 Rdn. 14; für Gesellschaftsrecht: [X.] 122, 211, 240; [X.], 129, 131 f.; [X.] in [X.]. [X.], aaO, § 246 Rdn. 29). Es wäre in diesem Zusammen-hang letztlich auch nicht entscheidend, dass die anderen Kläger in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der [X.]üsse und nur hilfsweise die Erklärung für ungültig angestrebt haben. 20 b) Die durch die erfolgte Verbindung der drei Klagen entstandene not-wendige Streitgenossenschaft führt aber nach § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, [X.] - 10 - weit hier von Interesse, nur dazu, dass die Frist für die Vornahme einer Pro-zesshandlung durch einen von mehreren klagenden Wohnungseigentümern gewahrt werden kann. Zu diesen prozessualen Fristen gehört die Begründungs-frist (ebenso wie die Klagefrist) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht. Diese Frist ist, wie ausgeführt, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 999 f., zur Veröff. in [X.] bestimmt; Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 38; [X.] in [X.], aaO, § 46 Rdn. 42). Sie kann nur gewahrt werden, wenn der Wohnungseigentümer, der einen [X.]uss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten will, die Anfechtungsklage selbst rechtzeitig erhebt (Jennißen/Suilmann, aaO, § 47 Rdn. 18; [X.] in [X.], aaO, § 47 Rdn. 11, missverständlich aber Rdn. 12; ebenso für § 246 AktG: [X.], [X.]. [X.], aaO, § 246 Rdn. 29 a.E.). Hat er die Frist versäumt, kann er der rechtzeitigen Klage anderer [X.] zwar als (streitgenössischer) Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO beitreten. Das kommt seiner eigenen verspäteten Klage aber nicht zugute; sie wäre abzuweisen ([X.] aaO). Dazu kommt es insbesondere dann, wenn, wie hier, die rechtzeitigen Klagen zurückgenommen werden. Für die Wahrung der Begründungsfrist gilt nichts anderes. c) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass ein Sachurteil über eine [X.]ussanfechtung nach § 48 Abs. 3 [X.] nicht nur für die an dem Klagever-fahren Beteiligten, sondern auch für und gegen alle nach § 48 Abs. 1 [X.] bei-geladenen Wohnungseigentümer wirkt. Diese Wirkung des Urteils führt dazu, dass die Entscheidung über eine [X.]ussanfechtung nur einheitlich ergehen kann ([X.] 122, 211, 240 für §§ 246, 248 AktG). Sie schließt auch ein [X.] hinsichtlich einzelner Streitgenossen aus ([X.], Urt. v. 1. März 1999, [X.], NJW 1999, 1638, 1639). Das Urteil muss indessen nicht einheitlich aus-fallen. Kläger, die die Klage- oder Begründungsfrist versäumt haben, können 22 - 11 - abgewiesen werden, während andere mit ihrer rechtzeitigen Klage durchdringen ([X.], [X.]. [X.], aaO, § 246 Rdn. 29; [X.]/[X.], aaO, § 246 Rdn. 6). Vor allem aber kann jeder der als Streitgenos-sen verbundenen Kläger seine Klage selbständig zurücknehmen ([X.] in [X.], aaO, § 47 Rdn. 11, [X.]/[X.], 3. Aufl., § 62 Rdn. 49). Ungeachtet der Klagerücknahme träfen ihn dann zwar nach § 48 Abs. 3 [X.] die Wirkungen eines Urteils, das der Klage der verbleibenden Kläger stattgibt. Gegenstand des Urteils wären aber nur noch die in den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] von den verbleibenden Klägern geltend gemachten An-fechtungsgründe. [X.], die nur der Kläger, der seine Klage [X.]nimmt, rechtzeitig geltend gemacht hat, sind in dem weiteren Verfahren nicht mehr zu prüfen. Die verbleibenden Kläger können sich diese Gründe nicht zu Eigen machen. Das liefe nämlich auf ein Nachschieben von [X.] hinaus, das § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerade verhindern will. Haben die verbleibenden Kläger in den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] Anfechtungs-gründe nicht vorgetragen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. So liegt es hier. Die fristgerechten Klagen sind zurückgenommen worden. Der Kläger selbst hat seine Klage nicht fristgerecht begründet. 4. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Zurückweisung des [X.] auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen [X.]üsse. 23 a) Auf § 531 Abs. 2 ZPO lässt sich das indessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stützen. Der Kläger konnte zwar in der Berufungs-instanz keinen neuen Vortrag halten, weil dieser ihm in erster Instanz möglich gewesen wäre. Er durfte in der Berufungsinstanz aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, noch die Nichtigkeit des [X.]usses geltend machen und sich dazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Dieses war unter dem [X.] - 12 - sichtspunkt einer Nichtigkeit berücksichtigungsfähig. Die Gründe für eine An-fechtungsklage können bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzung zur Nich-tigkeit des angefochtenen [X.]usses führen. Daran hat sich unter neuem Verfahrensrecht nichts geändert (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 38). b) Das Vorbringen der Streitgenossen des [X.] war zudem von dem Berufungsgericht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit zu prüfen, weil die Streitgenossen die Nichtigkeit der [X.]üsse geltend gemacht hatten und sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. Die Berück-sichtigung dieses Vortrags scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die [X.] hat. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt nur für die Anfechtung von [X.]üssen, jedoch nicht für die Feststellung ihrer Nichtigkeit (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, [X.], [X.], 999, 1001; [X.] in [X.], aaO, § 46 Rdn. 41). 25 c) Der Hilfsantrag des [X.] ist aber deshalb unbegründet, weil weder der Kläger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz schlüssig vorge-tragen haben, dass die von der Versammlung der Wohnungser[X.]auberechtig-ten am 25. August 2007 gefassten [X.]üssen an [X.], die zu ihrer Nichtigkeit führen. 26 aa) Ein [X.]uss der Wohnungseigentümerversammlung ist nach § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichtig, wenn er gegen Vorschriften des Wohnungseigen-tumsgesetzes verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die Nichtigkeit eines [X.]usses kann sich ferner daraus ergeben, dass der Be-schluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften ([X.], aaO, § 23 Rdn. 128; [X.], [X.], [2005], § 23 [X.] 27 - 13 - Rdn. 251 ff.) oder die guten Sitten (Senat, [X.] 129, 329, 333 f.; [X.], aaO, § 23 Rdn. 123) verstößt, in den Kernbereich des Wohnungsei-gentums eingreift ([X.], NJW-RR 1986, 500, 501 f.; [X.], aaO, § 23 Rdn. 127) oder die Grenzen der [X.]usskompetenz der Gemein-schaft überschreitet (Senat, [X.] 145, 158, 163; [X.], aaO, § 23 Rdn. 137, 142 f.). Solche Mängel haben weder der Kläger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz geltend gemacht. [X.]) Der Kläger selbst hat in erster Instanz geltend gemacht, die Ver-sammlung vom 25. August 2007 habe das in § 25 Abs. 3 [X.] vorgeschriebe-ne Quorum für die [X.]ussfassung verfehlt und sei beschlussunfähig gewe-sen. § 25 Abs. 3 [X.] gehört indessen nicht zu den [X.], auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Deshalb sind [X.]üsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerver-sammlung nicht nichtig, sondern anfechtbar (BayObLG WE 1991, 285, 286; 1994, 184, 185; [X.], aaO, § 23 Rdn. 174). Daran änderte es nichts, wenn die Versammlung deshalb beschlussunfähig war, weil, wie der Kläger vermutet, die Prüfung der Vollmachten des Wohnungser[X.]auberechtig-ten A. dazu benutzt worden sein soll, diesen und die von ihm vertretenen [X.] von der Abstimmung fernzuhalten. Das würde ähnlich wie Manipulationen bei der Abstimmung (dazu [X.], 530, 531) oder eine Häufung von formellen [X.]ussmängeln (dazu Jennißen/[X.], aaO, § 23 Rdn. 96) zwar auf rechtzeitige Anfechtung hin zur Erklärung der [X.] für ungültig, aber nicht zur Nichtigkeit der [X.]üsse führen. 28 cc) Nichts anderes gilt für die weiteren Mängel bei der Abstimmung, [X.] die Streitgenossen des [X.] behauptet haben. Diese Mängel können sich zum Teil - Teilnahme nicht Bevollmächtigter an der Abstimmung, [X.] - 14 - schluss Bevollmächtigter von der Abstimmung - auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben (dazu Jennißen/[X.], aaO, § 23 Rdn. 97) und dann dazu führen, dass die festgestellten Stimmenmehrheiten fehlerhaft sind. Solche Feh-ler führen jedenfalls lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit ([X.], aaO, § 23 Rdn. 177). Anders könnte es sein, wenn es zu massiven Angriffen auf Versammlungsteilnehmer gekommen und eine geordnete [X.] deshalb nicht möglich gewesen wäre. Einen solchen Verlauf der Versammlung haben aber weder der Kläger selbst noch seine Streitgenossen behauptet. Danach soll es zu einem tätlichen Angriff auf den Geschäftsführer der früheren Verwalterin gekommen sein. Schon der Ablauf dieses Einzelvor-falls ist aber nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, wie er sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben soll. Der Geschäftsführer war von einem der etwa 1.000 [X.] bevollmächtigt; die Verwalterin hat ihre Klage später zurückgenommen, weil auf der Versamm-lung im Wesentlichen nur ihre eigene Abwahl als Verwalterin beschlossen [X.] sei. Dieser Einzelvorfall kann jedenfalls auch nur zu Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit von [X.]üssen der Versammlung führen. - 15 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 30 [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - 320 C 47/07 - [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 2/13 S 14/08 -

Meta

V ZR 196/08

27.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2009, Az. V ZR 196/08 (REWIS RS 2009, 4247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4247

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