Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 416/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12733

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B2STR416.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 416/16
vom
7. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Untreue

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 7.
März
2018
gemäß §§
44, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten

K.

wird auf seinen Antrag nach
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2015 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.
Die Revisionen der Angeklagten

K.

,

O.

, J.

und P.

gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in den [X.] des [X.] vom
11.
November 2016 bemerkt der Senat:
Der [X.] hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A.

") zu Fall 2 der Urteils-
-
3
-
gründe (Fall "B.

die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der [X.] an der Grundstücksgesellschaft F.

GbR
aus revisionsrechtlicher Sicht
nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergeb-nis beruht darauf, dass das [X.] sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der [X.] der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F.

GbR und die
anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Ab-fluss von 117,9
Mio.

.

[X.] geführt, während
der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4
Mio.

habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken
begegnet, dass die [X.] sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswert-
ermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten

K.

und

O.

davon überzeugt hat, dass die-
se um die nicht nachgewiesene Dritt-
und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden

auch in der konkreten Höhe

jedenfalls billi-gend in Kauf nahmen.
Die nach den [X.] des [X.]s vom 11.
No-vember 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtferti-gen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt,
so dass zu weitergehenden [X.] kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], -
4
-
Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11,
NJW
2014, 2563, 2564; [X.],
Beschluss vom 4. April 2016

1
StR 406/15,
NStZ-RR 2016, 251, 252
jeweils mwN).

Schäfer Krehl Eschelbach

Zeng Schmidt

Meta

2 StR 416/16

07.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 416/16 (REWIS RS 2018, 12733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12733

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