Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. XII ZB 667/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7770

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Gegenstand

Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärenden Beschluss


Leitsatz

Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats  [X.]  des [X.] in [X.] vom 24. November 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 verworfen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

[X.], hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge für die nichtehelich geborene Tochter der beteiligten Eltern.

2

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 die Beweiserhebung durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, welcher Elternteil zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind besser geeignet sei. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass unter näher dargestellten Voraussetzungen die Mutter (Beteiligte zu 2) derzeit besser geeignet sei, die elterliche Sorge allein auszuüben. Daraufhin hat der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] den angefochtenen Beschluss abgeändert und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Mutter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5

1. Da das Amtsgericht durch Beweisbeschluss vom 8. Oktober 2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und damit entschieden hat, die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme festzustellen, sind auf die Erhebung des betreffenden Beweises gemäß § 30 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011  [X.]  [X.], 293 Rn. 8 und vom 15. September 2010  [X.] 383/10  [X.], 1726 Rn. 11, 18; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 30 Rn. 10; [X.]/Sternal FamFG 18. Aufl. § 30 Rn. 1). Diese Verweisung ist umfassend; sie erstreckt sich deshalb auch auf die gegen Entscheidungen in Beweisverfahren statthaften Rechtsmittel ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 30 Rn. 10).

6

2. Nach dem somit anwendbaren § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwar gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Trotz des weit gefassten Gesetzeswortlauts gilt dies indessen nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr gleichwohl unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt ([X.] Beschlüsse vom 12. September 2002  [X.]/02  NJW 2002, 3554 und vom 13. November 2008  [X.] 231/07  [X.], 223 Rn. 5). Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht. Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist (Senatsbeschluss vom 26. September 2012  [X.] 664/10  [X.], 213 Rn. 7; [X.] Beschluss vom 13. November 2008  [X.] 231/07  [X.], 223 Rn. 6).

7

3. Das ist hier nicht der Fall. Denn nach dem gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen  wie im vorliegenden Fall - für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist nach der genannten Bestimmung auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt. Daher vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Senatsbeschluss vom 26. September 2012  [X.] 664/10  [X.], 213 Rn. 7; [X.] Beschluss vom 13. November 2008  [X.] 231/07  [X.], 223 Rn. 6).

Dose                                Weber-Monecke                          Schilling

             Nedden-Boeger                                    [X.]

Meta

XII ZB 667/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 24. November 2014, Az: 25 WF 111/14

§ 406 Abs 5 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 30 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. XII ZB 667/14 (REWIS RS 2015, 7770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7770

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